2. Lieferungen in andere
EU-Staaten
B2C
(Lieferungen an Privatkunden)
= Kunden ohne Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
B2B
(Lieferungen an andere Unternehmer)
= Kunden mit Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
4. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Lieferungen in einen anderen EU-Staat übersteigen die von
diesem Staat festgesetzte Lieferschwelle
Lieferschwellen, z.B.:
Österreich, Frankreich, Italien EUR 35.000 / Jahr
Niederlande, Luxemburg EUR 100.000 /Jahr
5. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Lieferungen in einen anderen EU-Staat übersteigen die von
diesem Staat festgesetzte Lieferschwelle
Abgabe von Voranmeldungen und Erklärungen im anderen Staat
Ab Überschreiten der Schwelle
Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer des anderen Staates
6. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Unterschreiten der Lieferschwelle in einem Folgejahr:
Wird die Lieferschwelle in einem Folgejahr wieder unterschritten, müssen die
Umsätze im darauf folgenden Jahr wieder in Deutschland erklärt werden und
die Rechnungen wieder mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden.
7. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Hinweise:
Besteht das Risiko, dass eine Lieferschwelle im Lauf des Jahres in einem Land
überschritten wird, sollten die Entgelte (Nettobeträge) dokumentiert werden.
z.B. Buchung auf gesonderten Umsatzkonto
Anmeldung im anderen Land am besten bereits rechtzeitig vor dem
Überschreiten der Lieferschwelle vornehmen.
Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann auch verzichtet werden.
Registrierung im anderen Staat nach der Erklärung des Verzichts.
8. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
Telefon: +49 7533 9960 288
Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de
Homepage: www.steuerberater-reineke.de