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Umzug aus Deutschland in
die Schweiz
Steuerliche Risiken
Umzug aus Deutschland in
die Schweiz
Steuerliche Risiken:
➢ Steuerpflicht beiWegzug für Einkünfte aus Deutschland (Art. 4 Abs. 4
DBA) „Wegzüglerbesteuerung“
➢ Überdachende Besteuerung bei einemWohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, für aus nicht aus der Schweiz stammende
Einkünfte (Art. 4 Abs. 3 DBA)
➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (ab 1%) bei
Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Besteuerung bei Umzug (Ansässigkeit) in die Schweiz und
ständiger Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Nationales deutsches Recht (ohne Berücksichtigung DBA)
Unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung (grundsätzlich) der weltweiten Einkünfte
in Deutschland
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:
➢ Wohnsitz oder
➢ gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland
Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO) = Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird.
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) =
➢ Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
➢ Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr
als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht,
wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten
Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
Besteuerungsrecht entweder im Ansässigkeitsstaat oder im Staat aus dem die
Einkünfte stammen (oder in Beiden, mit Steueranrechnung),
➢ z.B. Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA):
➢ 4,5% Besteuerung im Staat aus dem die Einkünfte stammen
➢ Volle Besteuerung mit Anrechnung der 4,5% im Ansässigkeitsstaat
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA):
Bei unbeschränkter Steuerpflicht
➢ Wenn in beiden Staaten,
➢ Staat mit ständiger Wohnstätte
➢ Wenn in beiden Staaten,
➢ Mittelpunkt der Lebensinteressen,
➢ Kann nicht bestimmt werden,
➢ Gewöhnlicher Aufenthalt,
➢ In beiden Staaten oder keinen Staat,
➢ Staatsangehörigkeit
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz
z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus:
➢ Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA)
➢ außer bei Art. 4 Abs. 4 DBA („Wegzugsbesteuerung DBA)
➢ abgesehen von 4,5% Besteuerung in Deutschland
➢ Einkünften aus Drittstaaten = nicht Deutschland und Schweiz
(Art. 21 DBA)
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Aber Art. 4 Abs. 3 DBA
➢ Solange (auch) eine ständigeWohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von
mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht
➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz
➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Aber Art. 4 Abs. 3 DBA
➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz
➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland
➢ Gilt aber z.B. nicht für:
➢ Einkünfte aus einer Betriebsstätte / festen Einrichtung in der Schweiz
➢ Dividenden (unter bestimmten Bedingungen)
➢ Gehälter / Löhne, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird
➢ Und diese Einkünfte aus der Schweiz stammen
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Beispiel:
Frau B ist aus Deutschland nach Zürich (Schweiz) gezogen und hat dort nach einen
Monat einen Schweizer geheiratet.
Sie hat im Haus Ihrer Eltern in Konstanz (Deutschland) noch eineWohnung, die Sie
regelmäßig nutzt.
Sie arbeitet in Deutschland und pendelt grundsätzlich täglich.
Außerdem hat Sie eineWohnung in Spanien, die Sie vermietet.
Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Lösung:
Ohne die überdachende Besteuerung würden die Einkünfte von Frau B nur der
Besteuerung (abgesehen vom Progressionsvorbehalt in Deutschland) in der Schweiz
unterliegen.
➢ mit Ausnahme der Quellensteuer von 4,5% auf die Tätigkeit in Deutschland
Da Frau M aber noch eineWohnung (ständigeWohnstätte) in Deutschland hat,
werden Ihre Einkünfte in der Schweiz (unter Berücksichtigung des Schweizer
Abkommens mit Spanien) und in Deutschland besteuert. Die schweizer Steuer kann
grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
Telefon: +49 7533 9960 288
Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de
Homepage: www.steuerberater-reineke.de

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Überdachende Besteuerung DBA Schweiz

  • 1. Umzug aus Deutschland in die Schweiz Steuerliche Risiken
  • 2. Umzug aus Deutschland in die Schweiz Steuerliche Risiken: ➢ Steuerpflicht beiWegzug für Einkünfte aus Deutschland (Art. 4 Abs. 4 DBA) „Wegzüglerbesteuerung“ ➢ Überdachende Besteuerung bei einemWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, für aus nicht aus der Schweiz stammende Einkünfte (Art. 4 Abs. 3 DBA) ➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (ab 1%) bei Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
  • 3. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Besteuerung bei Umzug (Ansässigkeit) in die Schweiz und ständiger Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • 4. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Nationales deutsches Recht (ohne Berücksichtigung DBA) Unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung (grundsätzlich) der weltweiten Einkünfte in Deutschland Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei: ➢ Wohnsitz oder ➢ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • 5. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO) = Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
  • 6. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) = ➢ Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. ➢ Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
  • 7. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrecht entweder im Ansässigkeitsstaat oder im Staat aus dem die Einkünfte stammen (oder in Beiden, mit Steueranrechnung), ➢ z.B. Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA): ➢ 4,5% Besteuerung im Staat aus dem die Einkünfte stammen ➢ Volle Besteuerung mit Anrechnung der 4,5% im Ansässigkeitsstaat
  • 8. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA): Bei unbeschränkter Steuerpflicht ➢ Wenn in beiden Staaten, ➢ Staat mit ständiger Wohnstätte ➢ Wenn in beiden Staaten, ➢ Mittelpunkt der Lebensinteressen, ➢ Kann nicht bestimmt werden, ➢ Gewöhnlicher Aufenthalt, ➢ In beiden Staaten oder keinen Staat, ➢ Staatsangehörigkeit
  • 9. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus: ➢ Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA) ➢ außer bei Art. 4 Abs. 4 DBA („Wegzugsbesteuerung DBA) ➢ abgesehen von 4,5% Besteuerung in Deutschland ➢ Einkünften aus Drittstaaten = nicht Deutschland und Schweiz (Art. 21 DBA)
  • 10. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Aber Art. 4 Abs. 3 DBA ➢ Solange (auch) eine ständigeWohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht ➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz ➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland
  • 11. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Aber Art. 4 Abs. 3 DBA ➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz ➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland ➢ Gilt aber z.B. nicht für: ➢ Einkünfte aus einer Betriebsstätte / festen Einrichtung in der Schweiz ➢ Dividenden (unter bestimmten Bedingungen) ➢ Gehälter / Löhne, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird ➢ Und diese Einkünfte aus der Schweiz stammen
  • 12. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Beispiel: Frau B ist aus Deutschland nach Zürich (Schweiz) gezogen und hat dort nach einen Monat einen Schweizer geheiratet. Sie hat im Haus Ihrer Eltern in Konstanz (Deutschland) noch eineWohnung, die Sie regelmäßig nutzt. Sie arbeitet in Deutschland und pendelt grundsätzlich täglich. Außerdem hat Sie eineWohnung in Spanien, die Sie vermietet.
  • 13. Überdachende Besteuerung Art. 4 Abs. 3 DBA Lösung: Ohne die überdachende Besteuerung würden die Einkünfte von Frau B nur der Besteuerung (abgesehen vom Progressionsvorbehalt in Deutschland) in der Schweiz unterliegen. ➢ mit Ausnahme der Quellensteuer von 4,5% auf die Tätigkeit in Deutschland Da Frau M aber noch eineWohnung (ständigeWohnstätte) in Deutschland hat, werden Ihre Einkünfte in der Schweiz (unter Berücksichtigung des Schweizer Abkommens mit Spanien) und in Deutschland besteuert. Die schweizer Steuer kann grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
  • 14. Wegzugsbesteuerung Art. 4 Abs. 4 DBA Bei Fragen: Carsten Reineke Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland Telefon: +49 7533 9960 288 Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de Homepage: www.steuerberater-reineke.de