Heute geht es um die überdachende Besteuerung (Art. 4 Abs. 3 DBA), die dann eintreten kann, wenn man nach dem Wegzug noch eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach deutschem Recht ohne Berücksichtigung des DBAs unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ihren weltweiten Einkünfte in Deutschland der Einkommensteuer. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt aber immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat entweder der Ansässigkeitsstaat oder der Staat aus dem die Einkünfte stammen das Besteuerungsrecht. Teilweise können auch beide Staaten ein teilweises Besteuerungsrecht haben, z.B. bei der Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA), bei der der Saat aus dem die Einkünfte stammen eine Steuer von höchstens 4,5% erheben darf besteuern darf und der Ansässigkeitsstaat voll besteuern darf und die 4,5% anrechnet. Ansässig ist jemand, wenn er in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wenn er in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann ist er in dem Staat ansässig in dem er eine ständige Wohnstätte hat. Wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte hat, dann dort, wo er den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dies nicht bestimmt werden, dann dort wo er einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat er in beiden Staaten oder keinen Staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er hat. Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Tätigkeit als Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA) außer bei der „Wegzugsbesteuerung DBA, die wir in unserem anderen Video besprochen haben Sowie bei Einkünften aus Drittstaaten. Also Einkünften die nicht aus Deutschland oder der Schweiz stammen (Art. 21 DBA). Die überdachende Besteuerung sieht dann aber vor, dass solange auch eine ständige Wohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht, trotz Ansässigkeit in der Schweiz, Deutschland das Besteuerungsrecht hat.