Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Beiträge und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Arbeitnehmerbeiräge in das Obligatorium sind im Bruttolohn und den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit enthalten und werden, wie Beträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben teilweise abgezogen.
Arbeitgeberbeiträge in das Obligatorium sind steuerfrei bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber als Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müsste. Die übersteigenden Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die schweizer Pensionskasse sollte über die Beiträge eine Bescheinigung ausstellen, die in etwas so aussehen sollte.
Alterssparbeiträge nach dem schweizer BVG und Risikobeiträge in Höhe von 2% des koordinierter Lohns nach BVG (je 1% für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden als obligatorische Beiträge bescheinigt.
Von den evtl. nicht als obligatorisch oder überobligatorisch bescheinigten Beiträgen gehören die Verwaltungskostenbeiträge und alle weiteren Beträge, z.B. Sanierungs- und Stablisierungsbeiträge zu den obligatorischen Beiträgen.
Alle übrigen Beiträge gelten als überobligatorische Beiträge.
In der Anlage Anlage N-Gre 2018 sind die Beiträge wie folgt einzutragen:
In Zeile 18 die Beiträge des Arbeitgebers ins Überobligatorium
In Zeile 91 die Beiträge des Arbeitnehmers ins Obligatorium
Zeile 94 die Beiträge des Arbeitgebers ins Obligatorium
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht ii
1. Schweizer Pensionskasse -
Beiträge und Auszahlungen
Einkommensteuerliche Behandlung in Deutschland
(lt. BMF-Schreiben vom 27.06.2019, BStBl. I 2016 S. 759)
2. Schweizer Pensionskasse –
II. Beiträge
Beiträge
Beiträge Obligatorium
• Arbeitnehmerbeiträge
Im Bruttolohn enthalten und als Altersvorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens, wie deutsche Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung, abzugsfähig (d.h. in den Einkünften aus nicht
selbständige Arbeit enthalten aber später im Rahmen der Sonderausgaben
teilweise abgezogen).
3. Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge
Beiträge
Beiträge Obligatorium
• Arbeitgeberbeiträge
Steuerfrei bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber als Beitrag zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müsste.
4. Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge
Beiträge
Beiträge Überobligatorium
• Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
Steuerpflichtiger Arbeitslohn
5. Schweizer
Pensionskasse -
Beiträge
BESCHEINIGUNG VON BEITRÄGEN IM HINBLICK AUF DIE BESTEUERUNG DURCH DEUTSCHLAND
DIESE BESCHEINIGUNG BETRIFFT DAS JAHR: ..........................................
A: SPARBEITRÄGE:
Arbeitnehmerbeiträge
- obligatorische: ........................................................................
- überobligatorsiche
Arbeitgeber
- obligatorische: ........................................................................
- überobligatorische
B: RISIKOBEITRÄGE:
Arbeitnehmerbeiträge
- obligatorische (= 1% des BVG-versicherten Lohnes): ...............................................
- überobligatorsiche
Arbeitgeber
- obligatorische (= 1% des BVG-versicherten Lohnes):................................................
- überobligatorische
C: VERWALTUNGSKOSTENBEITRÄGE (SOFERN SOLCHE ERHOBEN WERDEN):
Arbeitnehmerbeiträge .......................................................................
Arbeitgeberbeiträge
D: WEITERE BEITRÄGE (SOFERN SOLCHE ERHOBEN WERDEN, Z.B. SANIERUNGS- ODER STABILISIERUNGSBEITRÄGE):
Arbeitnehmerbeiträge .......................................................................
Arbeitgeberbeiträge
Erläuterung zur Ermittlung der obligatorischen Beiträge:
Alterssparbeiträge: Beitrag in der Höhe der BVG-Altersgutschriften auf dem obligatorisch versicherten Lohn (Art. 16 BVG)
Risikobeiträge: 2% des obligatorisch versicherten Lohnes (koordinierter Lohn nachBVG)
die gesamten Verwaltungskostenbeiträge (falls solche erhoben werden)
grundsätzlich die gesamten weiteren Beiträge (falls solche erhoben werde,z.B. Sanierungs-/Stabilisierungsbeiträge)
Für die Spar- und Risikobeiträge wird grundsätzlich von einer paritätischen/ hälftigen Aufteilung ausgegangen (auch wenn die Gesamtbeiträge nicht
paritätisch aufgeteilt sind). Die Verwaltungskosten und die weiteren Beiträge sind nach tatsächlicher Beitragszahlung aufzuteilen.
Erläuterung zur Ermittlung der überobligatorischen Beiträge:
Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-)Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind als überobligatorische Beiträge zu deklarieren.
6. Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge
Beiträge lt. Bescheinigung
obligatorischen Beiträge:
• Alterssparbeiträge nach BVG (obligatorische Beiträge)
• Risikobeiträge: 2% des obligatorisch versicherten Lohnes (koordinierter Lohn
BVG)
• Verwaltungskostenbeiträge (falls solche erhoben werden)
• gesamte weiteren Beiträge (falls solche erhoben werden ,z.B. Sanierungs-
/Stabilisierungsbeiträge)
7. Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge
Beiträge lt. Bescheinigung
überobligatorischen Beiträge:
Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-)Beiträge von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber sind als überobligatorische Beiträge zu deklarieren.
8. Schweizer
Pensionskasse -
Beiträge
Anlage N-Gre 2018
Zeile18: Beiträge des Arbeitgebers ins Überobligatorium
(Säule 2b der Schweizer Altersvorsorge)
Zeile 91: Beiträge des Arbeitnehmers ins Obligatorium (Säule 2a)
Zeile 94: Beiträge des Arbeitgebers ins Obligatorium (Säule 2a)
Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge
9. Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
Telefon: +49 7533 9960 288
Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de
Homepage: www.steuerberater-reineke.de
Schweizer Pensionskasse -
II. Beiträge