2. Lieferungen in andere
EU-Staaten
B2C
(Lieferungen an Privatkunden)
= Kunden ohne Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
B2B
(Lieferungen an andere Unternehmer)
= Kunden mit ausländischer
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (Ust-IdNr.)
3. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Grundsätzlich
Umsatzsteuerfrei
Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer mit
Hinweis auf die Steuerbefreiung und mit Angabe
der (ausländischen) USt-IdNr. des Kunden
Hinweis z.B.: "Die Lieferung ist steuerfrei gem. §
4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG“
5. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Voraussetzungen:
Nachweis, dass die Lieferung tatsächlich in einen anderen
EU-Staat erfolgte.
z.B. mit einer Gelangensbestätigung des Kunden
Einzelheiten (§ 17a bis 17c UStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/
6. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Hinweise:
Lt. dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) kann die Befreiung nicht allein
deshalb verweigert werden, weil (rein) formale Voraussetzungen nicht erfüllt
wurden
EuGH, Urteil v. 09.02.2017, AZ C 21/16; EuGH, Urteil v. 20.10.2016, AZ C-
24/15
Der bessere Weg ist, die Nachweise vorliegen zu haben (Berufung auf den
EUGH nur, wenn „es schon zu spät ist“).
7. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
Telefon: +49 7533 9960 288
Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de
Homepage: www.steuerberater-reineke.de