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Naumann & Kollegen




Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei
        psychotherapeutischen Praxen




    Seminar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für
       Psychotherapeuten am 21.11.2009 in Nürnberg




          Vortragsredner: WP, StB, RA, FAStR Peter Naumann
Naumann & Kollegen

                                            Gliederung:



1.   Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung einer Einzelpraxis
      a.   Ermittlung des Veräußerungsgewinns
      b.   Verkauf einer Einzelpraxis mit allen Aktiva und Passiva
      c.   Verkauf der wesentlichen Wirtschaftsgüter einer Einzelpraxis
      d.   Steuerlicher Freibetrag
      e.   Ermäßigter Steuersatz
      f.   Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen
      g.   Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung


2.   Steuerliche Fragen        anlässlich    der   Veräußerung       eines   Anteils    an   einer
     Gemeinschaftspraxis


3.   Steuerliche Risiken bei Praxisübertragungen


4.   Impressum
                                                                                                     2
Naumann & Kollegen



1.   Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung einer Einzelpraxis


a.   Ermittlung des Veräußerungsgewinns


-    Der Kaufpreis, welchen der Verkäufer für seine Praxis erhält, ist nicht zugleich auch der
     steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.


-    Es wird nicht der erhaltene Kaufpreis der Besteuerung unterworfen, sondern nur die Differenz
     aus dem Buchwert der Praxis und dem vereinbarten Kaufpreis. Diese Differenzgröße muss
     durch die Aufstellung einer Schlussbilanz dem Finanzamt nachgewiesen werden.


-    Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist also der Differenzbetrag, welcher verbleibt, wenn
     vom Kaufpreis der Buchwert der Praxis und die Veräußerungsnebenkosten abgezogen
     werden:


            Vereinbarter Praxiskaufpreis                           40.000,00 Euro
            Buchwert der veräußerten Vermögenswerte                 7.000,00 Euro
            Veräußerungsnebenkosten                                 3.000,00 Euro
            Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn:                  30.000,00 Euro                    3
Naumann & Kollegen



b.   Verkauf der Einzelpraxis mit allen Aktiva und Passiva


-    Wird die Praxis mit allen sie betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten verkauft, erwirbt
     der Käufer neben den Sachwerten und dem goodwill der Praxis auch die Forderungen gegen
     die KV und die Privatpatienten.


-    Der Buchwert der Praxis ergibt sich in diesem Fall aus einer Schlussbilanz auf den Tag der
     Praxisveräußerung, in welcher auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aufzunehmen
     sind. Das dort wiedergegebene Eigenkapital stellt den Buchwert der Praxis für den
     Veräußerer dar.


-    Da die tatsächliche Höhe der Honorareinnahmen mit Ergehen des endgültigen
     Quartalsabrechnungsbescheids vorliegt, kann erst nach mehr als drei Monaten nach dem
     Übertragungsstichtag das bilanzielle Eigenkapital in der Schlussbilanz exakt berechnet
     werden.




                                                                                                      4
Naumann & Kollegen



c.   Verkauf der wesentlichen Wirtschaftsgüter einer Einzelpraxis


-    In der Regel vereinbaren die Parteien, dass die nachfließenden Einnahmen der
     Kassenärztlichen Vereinigung und der Privatpatienten für Behandlungen, die vor dem
     Übertragungsstichtag getätigt wurden, noch dem Abgeber zustehen sollen.


-    Auch das Guthaben auf dem Praxiskonto wird der Abgeber vermutlich vollständig für sich
     beanspruchen. Es werden also die Honoraransprüche und das Bankguthaben nicht mit
     verkauft.


-    Der Buchwert der Praxis kann dann aus dem steuerlichen Anlagenverzeichnis der Praxis
     entnommen werden. Darin sind sämtliche Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr nutzbar
     sind, aufgenommen und mit ihren Abschreibungsrestwerten ausgewiesen.


-    Wichtig ist, dass der Abgeber der Einzelpraxis keine wesentlichen Vermögensgegenstände
     zurück behält. Werden die Privatpatienten nicht mit veräußert, geht die Finanzrechtsprechung
     davon aus, dass noch keine Veräußerung der Einzelpraxis im Ganzen vorliegt. Das
     Geschäftskonto und die Honorarforderungen stellen demgegenüber kein für den Betrieb
     notwendiges Betriebsvermögen dar.


                                                                                                    5
Naumann & Kollegen



d.   Steuerlicher Freibetrag


-    Vom Veräußerungsgewinn kann der steuerliche Freibetrag in Höhe von 45.000,00 Euro in
     Abzug gebracht werden.


-    Der Freibetrag wird nur auf Antrag gewährt und setzt voraus, dass der Verkäufer das 55.
     Lebensjahr vollendet hat oder dass er dauernd berufsunfähig gem. § 43 Abs. 2 SGB VI ist.


-    Der Freibetrag wird nur auf niedrige Veräußerungsgewinne gewährt. Er verringert sich um den
     Betrag, um welchen der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000,00 Euro übersteigt. Ab
     einem Veräußerungsgewinn von 181.000,00 Euro ist der Freibetrag demnach vollständig
     abgeschmolzen.


-    Diese steuerliche Vergünstigung wird nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen gewährt. Der
     Freibetrag kann nicht auf verschiedene Verkaufsfälle gesplittet werden. Wird der Freibetrag
     bei einer Veräußerung nicht vollständig aufgebraucht, geht der nicht ausgenutzte Betrag
     verloren.




                                                                                                   6
Naumann & Kollegen



e.   Ermäßigter Steuersatz


-    Zusätzlich zum Freibetrag kann der Praxisveräußerer die Gewährung einer Tarifbegünstigung
     beantragen. Hierdurch wird der nach Abzug des Freibetrages verbleibende
     Veräußerungsgewinn nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.


-    Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% der durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei voller
     Besteuerung des gesamten Einkommens ergäbe. Mindestens beträgt der ermäßigte
     Steuersatz 16%.


-    Diese Vergünstigung kann ebenfalls nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.


-    Statt der Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz kann der Veräußerer auch die sog. Fünftel-
     Regelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung bedeutet, dass bei der Ermittlung des
     Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn unterstellt wird, dass der Veräußerungsgewinn nur
     ein Fünftel betragen hätte. Die hierdurch eintretende Progressionsglättung wirkt sich nur bei
     höchstens mittleren Einkünften aus. Diese Besteuerung, die mehrfach angewendet werden
     darf, wird in der Regel der Veräußerer nur dann wählen, wenn der Freibetrag oder der
     ermäßigte Steuersatz nicht mehr zur Verfügung stehen.


                                                                                                     7
Naumann & Kollegen



f.   Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen


-    Voraussetzung für alle oben genannten Steuervergünstigungen ist die Veräußerung aller
     wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des
     Patientenstamms.


-    Für die Veräußerung eines Teils der freiberuflichen Praxis werden die steuerlichen
     Vergünstigungen nicht gewährt. Dies gilt insbesondere in dem Fall, wenn der Veräußerer
     einen Teil seiner Einzelpraxis veräußert, um mit dem Erwerber eine Gemeinschaftspraxis zu
     begründen.


-    Nur wenn ein abgeschlossener Teilbetrieb einer Einzelpraxis veräußert wird, macht die
     Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme. Für die Begründung eines Teilbetriebes werden
     sehr strenge Anforderungen gestellt. So zum Beispiel, wenn ein Arzt zum einen eine
     allgemeinmedizinische Praxis betreibt und zusätzlich noch eine selbständige Tätigkeit als
     Betriebsarzt ausübt.


-    Keine Teilbetriebsveräußerung liegt nach der Rechtsprechung der BFH hingegen vor, wenn
     ein Praxisinhaber den vertragsärztlichen Teil seiner Praxis veräußert und die privatärztliche
     Tätigkeit fortsetzt. Entscheidend für die Abgrenzung selbständiger zu unselbständiger
     Teilbetrieb ist das Gesamtbild der Verhältnisse beim Praxisveräußerer.
                                                                                                     8
Naumann & Kollegen



-   Die Finanzrechtsprechung verlangt weiter, dass der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit
    in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellt. Der örtliche
    Wirkungskreis ist mit dem Einzugsbereich der vormaligen Einzelpraxis gleichzusetzen. Die
    „gewisse Zeit“ wird in Rechtsprechung und Literatur mit 2 bis 3 Jahren angenommen.


-   In Zweifelsfällen ist es ratsam, vor erneuter Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine
    verbindliche Auskunft des Finanzamtes einzuholen, um zu verhindern, dass die gewährten
    steuerlichen Vergünstigungen nachträglich wieder aberkannt werden.


-   Unschädlich ist es somit, wenn


     o   der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit außerhalb des örtlich begrenzten
         Wirkungskreises, d.h. in einer anderen Stadt, fortsetzt.


     o   der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit innerhalb des örtlich begrenzten
         Wirkungskreises nach einer Pause von 2 bis 3 Jahren wieder aufnimmt.




                                                                                                 9
Naumann & Kollegen



Unschädlich ist es auch, wenn der Veräußerer der Einzelpraxis


     o   seine frühere selbständige Tätigkeit am gleichen Ort ohne Pause in sehr geringen
         Umfang fortsetzt. Eine Tätigkeit von geringen Umfang liegt vor, wenn die darauf
         entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten
         Einnahmen ausmachen. Umstritten ist, ob die Hinzugewinnung neuer Patienten nach
         erklärter Praxisaufgabe in jedem Fall als schädliches Ereignis zu werten ist.


     o   wenn der Veräußerer in seiner früheren Einzelpraxis künftig als Angestellter des
         Praxiserwerbers angestellt wird.


     o   wenn der Veräußerer nach Veräußerung seiner Einzelpraxis eine neue, von der
         bisherigen Tätigkeit wesensverschiedene Tätigkeit aufnimmt. Wenn der Veräußerer
         künftig beginnt als Gutachter tätig zu sein, kann eine wesensverschiedenen Tätigkeit
         vorliegen, wenn die Gutachtertätigkeit bislang nicht oder nur im geringen Umfang
         ausgeübt wurde.




                                                                                                10
Naumann & Kollegen



g.   Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung


-    Die Parteien können die Bezahlung des Kaufpreises auch im Wege einer lebenslangen Rente
     bewerkstelligen. Hierbei wird der vereinbarte Praxiskaufpreis anhand von amtlichen
     Sterbetafeln bei einem Jahreszins von 6% in eine monatliche Rente umgerechnet.


-    Der Veräußerer kann dann wählen, ob er den Empfang des Rentenrechts sofort versteuern
     will. Dann beläuft sich der Veräußerungsgewinn auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem
     Wert den Rentenrechts und dem Kapitalkonto in der Schlussbilanz seiner Einzelpraxis.


-    Alternativ kann der Veräußerer auch die Zuflussbesteuerung wählen. Dann kommt es erst
     dann zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die bisherige Summe der gezahlten monatlichen
     Rentenbeträge den damaligen Praxiskaufpreis übersteigt.


-    Diese Wahlrechte bestehen nicht, wenn der Praxiskaufpreis nur in Raten an den Veräußerer
     gezahlt wird. Die Bezahlung des Kaufpreises in Raten entbindet den Veräußerer nicht davon,
     seinen Veräußerungsgewinn im Jahr der Praxisaufgabe in voller Höhe der Besteuerung
     zuzuführen.



                                                                                                  11
Naumann & Kollegen



2.   Steuerliche Fragen      anlässlich   der    Veräußerung     eines   Anteils    an   einer
     Gemeinschaftspraxis


-    Wird der gesamte Anteil an einer Gemeinschaftspraxis veräußert, ist dies ertragsteuerlich
     ebenso zu behandeln, wie die Veräußerung einer Einzelpraxis.


-    Entgegen der Rechtslage bis Ende 2001 wird die Veräußerung eines Teils der Beteiligung an
     der Gemeinschaftspraxis steuerlich nicht mehr begünstigt. Der Gesellschafter einer
     Gemeinschaftspraxis darf also keine Anteile zurück behalten, wenn er die steuerlichen
     Vergünstigungen in Anspruch nehmen will.


-    Wenn Praxisabgeber und Praxisübernehmer eine zeitlang gemeinsam in einer
     Gemeinschaftspraxis tätig sein wollen (Arg: Überleitung des Patientenstammes), dann
     empfiehlt sich die sog. Stufenlösung:
      o   In einer ersten Stufe wird nur ein kleiner Anteil auf den künftigen Praxisübernehmer
          übertragen. Diese Veräußerung muss voll versteuert werden.
      o   In der zweiten und abschließenden Stufe werden dann die restlichen Anteile an der
          Gemeinschaftspraxis auf den Praxisübernehmer übertragen. Für diesen wirtschaftlich
          bedeutsameren Geschäftsvorfall können dann die steuerlichen Vergünstigungen in
          Anspruch genommen werden.

                                                                                                 12
Naumann & Kollegen



3.   Steuerliche Risiken bei Praxisübertragungen


-    Die Veräußerung einer Praxis ist umsatzsteuerfrei. Wird gleichwohl Umsatzsteuer auf den
     Praxiskaufpreis erhoben, ist diese auch an das Finanzamt abzuführen.


-    Die Übertragung einer Praxis in Raten ist steuerlich nachteilig, da nur für die letzte
     Anteilsübertragung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.
     Für den Erwerber ergeben sich bei dem Einkauf in Raten hingegen keine Nachteile.


-    Beachtenswert sind die steuerlichen Konsequenzen, wenn die abzugebende Einzelpraxis im
     eigenen Haus betrieben wird. Derjenige Eigentumsanteil, welcher auf die Praxisräume entfällt,
     gilt als notwendiges Betriebsvermögen der abzugebenden Einzelpraxis. Das hat zur
     Konsequenz, dass eine Wertsteigerung des Hauses seit dem die Praxis dort betrieben wird,
     als Buchgewinn im Zeitpunkt der Praxisaufgabe versteuert werden muss. Falls die Praxis dort
     seit Jahrzehnten betrieben wird und die Immobilienpreise eine Wertsteigerung vollzogen
     haben, kann sich der steuerliche Gewinn erhöhen, ohne dass der Praxisabgeber einen
     geldwerten Vorteil erhalten hat.




                                                                                                     13
Naumann & Kollegen



-    Steht für den Erwerber einer Praxis insbesondere die Teilnahme an der vertragsärztlichen
     Versorgung im Vordergrund, sollte dies gleichwohl nicht im Praxiskaufvertrag besonders
     herausgehoben werden. Das Finanzamt könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass eine
     vertragsärztliche Zulassung kein abnutzbares Wirtschaftsgut sei. Dies hätte zur Folge, dass
     der Praxisübernehmer den Großteil seines Praxiskaufsumme nicht als Goodwill der Praxis
     abschreiben kann.




4.   Impressum



                     Naumann & Kollegen GmbH           Telefon: (0911) 424 82-0

                     WPG, RAG, StBG                    Telefax: (0911) 424 82-24

                     Kressengartenstraße 2             90402 Nürnberg


                     www.naumann-kollegen.de           www.praxisdermedizin.de




                                                                                                   14

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Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen

  • 1. Naumann & Kollegen Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen Seminar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für Psychotherapeuten am 21.11.2009 in Nürnberg Vortragsredner: WP, StB, RA, FAStR Peter Naumann
  • 2. Naumann & Kollegen Gliederung: 1. Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung einer Einzelpraxis a. Ermittlung des Veräußerungsgewinns b. Verkauf einer Einzelpraxis mit allen Aktiva und Passiva c. Verkauf der wesentlichen Wirtschaftsgüter einer Einzelpraxis d. Steuerlicher Freibetrag e. Ermäßigter Steuersatz f. Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen g. Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung 2. Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis 3. Steuerliche Risiken bei Praxisübertragungen 4. Impressum 2
  • 3. Naumann & Kollegen 1. Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung einer Einzelpraxis a. Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Der Kaufpreis, welchen der Verkäufer für seine Praxis erhält, ist nicht zugleich auch der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn. - Es wird nicht der erhaltene Kaufpreis der Besteuerung unterworfen, sondern nur die Differenz aus dem Buchwert der Praxis und dem vereinbarten Kaufpreis. Diese Differenzgröße muss durch die Aufstellung einer Schlussbilanz dem Finanzamt nachgewiesen werden. - Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist also der Differenzbetrag, welcher verbleibt, wenn vom Kaufpreis der Buchwert der Praxis und die Veräußerungsnebenkosten abgezogen werden: Vereinbarter Praxiskaufpreis 40.000,00 Euro Buchwert der veräußerten Vermögenswerte 7.000,00 Euro Veräußerungsnebenkosten 3.000,00 Euro Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 30.000,00 Euro 3
  • 4. Naumann & Kollegen b. Verkauf der Einzelpraxis mit allen Aktiva und Passiva - Wird die Praxis mit allen sie betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten verkauft, erwirbt der Käufer neben den Sachwerten und dem goodwill der Praxis auch die Forderungen gegen die KV und die Privatpatienten. - Der Buchwert der Praxis ergibt sich in diesem Fall aus einer Schlussbilanz auf den Tag der Praxisveräußerung, in welcher auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aufzunehmen sind. Das dort wiedergegebene Eigenkapital stellt den Buchwert der Praxis für den Veräußerer dar. - Da die tatsächliche Höhe der Honorareinnahmen mit Ergehen des endgültigen Quartalsabrechnungsbescheids vorliegt, kann erst nach mehr als drei Monaten nach dem Übertragungsstichtag das bilanzielle Eigenkapital in der Schlussbilanz exakt berechnet werden. 4
  • 5. Naumann & Kollegen c. Verkauf der wesentlichen Wirtschaftsgüter einer Einzelpraxis - In der Regel vereinbaren die Parteien, dass die nachfließenden Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Privatpatienten für Behandlungen, die vor dem Übertragungsstichtag getätigt wurden, noch dem Abgeber zustehen sollen. - Auch das Guthaben auf dem Praxiskonto wird der Abgeber vermutlich vollständig für sich beanspruchen. Es werden also die Honoraransprüche und das Bankguthaben nicht mit verkauft. - Der Buchwert der Praxis kann dann aus dem steuerlichen Anlagenverzeichnis der Praxis entnommen werden. Darin sind sämtliche Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr nutzbar sind, aufgenommen und mit ihren Abschreibungsrestwerten ausgewiesen. - Wichtig ist, dass der Abgeber der Einzelpraxis keine wesentlichen Vermögensgegenstände zurück behält. Werden die Privatpatienten nicht mit veräußert, geht die Finanzrechtsprechung davon aus, dass noch keine Veräußerung der Einzelpraxis im Ganzen vorliegt. Das Geschäftskonto und die Honorarforderungen stellen demgegenüber kein für den Betrieb notwendiges Betriebsvermögen dar. 5
  • 6. Naumann & Kollegen d. Steuerlicher Freibetrag - Vom Veräußerungsgewinn kann der steuerliche Freibetrag in Höhe von 45.000,00 Euro in Abzug gebracht werden. - Der Freibetrag wird nur auf Antrag gewährt und setzt voraus, dass der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dass er dauernd berufsunfähig gem. § 43 Abs. 2 SGB VI ist. - Der Freibetrag wird nur auf niedrige Veräußerungsgewinne gewährt. Er verringert sich um den Betrag, um welchen der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000,00 Euro übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000,00 Euro ist der Freibetrag demnach vollständig abgeschmolzen. - Diese steuerliche Vergünstigung wird nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen gewährt. Der Freibetrag kann nicht auf verschiedene Verkaufsfälle gesplittet werden. Wird der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht vollständig aufgebraucht, geht der nicht ausgenutzte Betrag verloren. 6
  • 7. Naumann & Kollegen e. Ermäßigter Steuersatz - Zusätzlich zum Freibetrag kann der Praxisveräußerer die Gewährung einer Tarifbegünstigung beantragen. Hierdurch wird der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. - Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% der durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei voller Besteuerung des gesamten Einkommens ergäbe. Mindestens beträgt der ermäßigte Steuersatz 16%. - Diese Vergünstigung kann ebenfalls nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. - Statt der Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz kann der Veräußerer auch die sog. Fünftel- Regelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung bedeutet, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn unterstellt wird, dass der Veräußerungsgewinn nur ein Fünftel betragen hätte. Die hierdurch eintretende Progressionsglättung wirkt sich nur bei höchstens mittleren Einkünften aus. Diese Besteuerung, die mehrfach angewendet werden darf, wird in der Regel der Veräußerer nur dann wählen, wenn der Freibetrag oder der ermäßigte Steuersatz nicht mehr zur Verfügung stehen. 7
  • 8. Naumann & Kollegen f. Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen - Voraussetzung für alle oben genannten Steuervergünstigungen ist die Veräußerung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des Patientenstamms. - Für die Veräußerung eines Teils der freiberuflichen Praxis werden die steuerlichen Vergünstigungen nicht gewährt. Dies gilt insbesondere in dem Fall, wenn der Veräußerer einen Teil seiner Einzelpraxis veräußert, um mit dem Erwerber eine Gemeinschaftspraxis zu begründen. - Nur wenn ein abgeschlossener Teilbetrieb einer Einzelpraxis veräußert wird, macht die Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme. Für die Begründung eines Teilbetriebes werden sehr strenge Anforderungen gestellt. So zum Beispiel, wenn ein Arzt zum einen eine allgemeinmedizinische Praxis betreibt und zusätzlich noch eine selbständige Tätigkeit als Betriebsarzt ausübt. - Keine Teilbetriebsveräußerung liegt nach der Rechtsprechung der BFH hingegen vor, wenn ein Praxisinhaber den vertragsärztlichen Teil seiner Praxis veräußert und die privatärztliche Tätigkeit fortsetzt. Entscheidend für die Abgrenzung selbständiger zu unselbständiger Teilbetrieb ist das Gesamtbild der Verhältnisse beim Praxisveräußerer. 8
  • 9. Naumann & Kollegen - Die Finanzrechtsprechung verlangt weiter, dass der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellt. Der örtliche Wirkungskreis ist mit dem Einzugsbereich der vormaligen Einzelpraxis gleichzusetzen. Die „gewisse Zeit“ wird in Rechtsprechung und Literatur mit 2 bis 3 Jahren angenommen. - In Zweifelsfällen ist es ratsam, vor erneuter Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes einzuholen, um zu verhindern, dass die gewährten steuerlichen Vergünstigungen nachträglich wieder aberkannt werden. - Unschädlich ist es somit, wenn o der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit außerhalb des örtlich begrenzten Wirkungskreises, d.h. in einer anderen Stadt, fortsetzt. o der Veräußerer seine selbständige Tätigkeit innerhalb des örtlich begrenzten Wirkungskreises nach einer Pause von 2 bis 3 Jahren wieder aufnimmt. 9
  • 10. Naumann & Kollegen Unschädlich ist es auch, wenn der Veräußerer der Einzelpraxis o seine frühere selbständige Tätigkeit am gleichen Ort ohne Pause in sehr geringen Umfang fortsetzt. Eine Tätigkeit von geringen Umfang liegt vor, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachen. Umstritten ist, ob die Hinzugewinnung neuer Patienten nach erklärter Praxisaufgabe in jedem Fall als schädliches Ereignis zu werten ist. o wenn der Veräußerer in seiner früheren Einzelpraxis künftig als Angestellter des Praxiserwerbers angestellt wird. o wenn der Veräußerer nach Veräußerung seiner Einzelpraxis eine neue, von der bisherigen Tätigkeit wesensverschiedene Tätigkeit aufnimmt. Wenn der Veräußerer künftig beginnt als Gutachter tätig zu sein, kann eine wesensverschiedenen Tätigkeit vorliegen, wenn die Gutachtertätigkeit bislang nicht oder nur im geringen Umfang ausgeübt wurde. 10
  • 11. Naumann & Kollegen g. Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung - Die Parteien können die Bezahlung des Kaufpreises auch im Wege einer lebenslangen Rente bewerkstelligen. Hierbei wird der vereinbarte Praxiskaufpreis anhand von amtlichen Sterbetafeln bei einem Jahreszins von 6% in eine monatliche Rente umgerechnet. - Der Veräußerer kann dann wählen, ob er den Empfang des Rentenrechts sofort versteuern will. Dann beläuft sich der Veräußerungsgewinn auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert den Rentenrechts und dem Kapitalkonto in der Schlussbilanz seiner Einzelpraxis. - Alternativ kann der Veräußerer auch die Zuflussbesteuerung wählen. Dann kommt es erst dann zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die bisherige Summe der gezahlten monatlichen Rentenbeträge den damaligen Praxiskaufpreis übersteigt. - Diese Wahlrechte bestehen nicht, wenn der Praxiskaufpreis nur in Raten an den Veräußerer gezahlt wird. Die Bezahlung des Kaufpreises in Raten entbindet den Veräußerer nicht davon, seinen Veräußerungsgewinn im Jahr der Praxisaufgabe in voller Höhe der Besteuerung zuzuführen. 11
  • 12. Naumann & Kollegen 2. Steuerliche Fragen anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis - Wird der gesamte Anteil an einer Gemeinschaftspraxis veräußert, ist dies ertragsteuerlich ebenso zu behandeln, wie die Veräußerung einer Einzelpraxis. - Entgegen der Rechtslage bis Ende 2001 wird die Veräußerung eines Teils der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis steuerlich nicht mehr begünstigt. Der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis darf also keine Anteile zurück behalten, wenn er die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen will. - Wenn Praxisabgeber und Praxisübernehmer eine zeitlang gemeinsam in einer Gemeinschaftspraxis tätig sein wollen (Arg: Überleitung des Patientenstammes), dann empfiehlt sich die sog. Stufenlösung: o In einer ersten Stufe wird nur ein kleiner Anteil auf den künftigen Praxisübernehmer übertragen. Diese Veräußerung muss voll versteuert werden. o In der zweiten und abschließenden Stufe werden dann die restlichen Anteile an der Gemeinschaftspraxis auf den Praxisübernehmer übertragen. Für diesen wirtschaftlich bedeutsameren Geschäftsvorfall können dann die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. 12
  • 13. Naumann & Kollegen 3. Steuerliche Risiken bei Praxisübertragungen - Die Veräußerung einer Praxis ist umsatzsteuerfrei. Wird gleichwohl Umsatzsteuer auf den Praxiskaufpreis erhoben, ist diese auch an das Finanzamt abzuführen. - Die Übertragung einer Praxis in Raten ist steuerlich nachteilig, da nur für die letzte Anteilsübertragung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Für den Erwerber ergeben sich bei dem Einkauf in Raten hingegen keine Nachteile. - Beachtenswert sind die steuerlichen Konsequenzen, wenn die abzugebende Einzelpraxis im eigenen Haus betrieben wird. Derjenige Eigentumsanteil, welcher auf die Praxisräume entfällt, gilt als notwendiges Betriebsvermögen der abzugebenden Einzelpraxis. Das hat zur Konsequenz, dass eine Wertsteigerung des Hauses seit dem die Praxis dort betrieben wird, als Buchgewinn im Zeitpunkt der Praxisaufgabe versteuert werden muss. Falls die Praxis dort seit Jahrzehnten betrieben wird und die Immobilienpreise eine Wertsteigerung vollzogen haben, kann sich der steuerliche Gewinn erhöhen, ohne dass der Praxisabgeber einen geldwerten Vorteil erhalten hat. 13
  • 14. Naumann & Kollegen - Steht für den Erwerber einer Praxis insbesondere die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Vordergrund, sollte dies gleichwohl nicht im Praxiskaufvertrag besonders herausgehoben werden. Das Finanzamt könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass eine vertragsärztliche Zulassung kein abnutzbares Wirtschaftsgut sei. Dies hätte zur Folge, dass der Praxisübernehmer den Großteil seines Praxiskaufsumme nicht als Goodwill der Praxis abschreiben kann. 4. Impressum Naumann & Kollegen GmbH Telefon: (0911) 424 82-0 WPG, RAG, StBG Telefax: (0911) 424 82-24 Kressengartenstraße 2 90402 Nürnberg www.naumann-kollegen.de www.praxisdermedizin.de 14