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WAS DU
ÜBER DEN PRÄSENZ
DIENST WISSEN
SOLLTEST!
WICHTIGE INFOS UND TIPPSZUM PRÄSENZDIENST
www.oegj.atAUSGABE 2015
WWW.OEGJ.AT
WICHTIGE INFOS UND TIPPS ZUM
PRÄSENZDIENST
2
3
INHALTSVERZEICHNIS
1. ARBEITSRECHTLICHES ....................................................6
2. SOZIALRECHTLICHES .....................................................18
3. STEUERRECHTLICHES ....................................................26
4. DER DIENSTBETRIEB .....................................................30
5. RAT UND HILFE .............................................................38
Bild©Ecki(CliffsOfDooneen)/flickr.com
Bei Aufzählungen von Personengruppen die ausschließlich in der männ-
lichen Form erwähnt werden, ist dies beabsichtigt, da sich bei jenen keine
weiblichen Personen darunter befinden.
4
EDITORIAL
Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absol-
vierung des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener
krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch
auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenz-
diener während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst
wirft eine Reihe von Fragen auf.
Deshalb haben wir, die Gewerkschaftsjugend (ÖGJ),
diese Broschüre mit allen wichtigen Infos und Tipps
zum Präsenzdienst zusammengestellt. Denn die ÖGJ
vertritt nicht nur die SchülerInnen, Lehrlinge und Stu-
dentInnen, sondern auch die Präsenzdiener. Die Ver-
tretung der Präsenzdiener ist uns ein großes Anliegen.
Deshalb hat die ÖGJ auch in der Bundesheer-Reform-
Kommission mitgearbeitet und sich dort aktiv für die
Interessen der Soldaten eingesetzt.
Die Broschüre gibt einen Überblick über die arbeits-,
sozial- und steuerrechtliche Situation während des
Präsenzdienstes. Außerdem gibt es eine Auflistung
der täglichen Dienste und Rechte der SoldatInnen. Bei
weiteren Fragen oder Probleme während deiner Prä-
senzdienstzeit, komm einfach zu uns, wir, die Gewerk-
schaftsjugend, beraten dich gerne.
Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB
5
6
1. ARBEITSRECHTLICHES
1.1 SicherungdesArbeitsplatzes
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die
Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Ar-
beitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Prä-
senzdienstes ruht dieVerpflichtung des Arbeitnehmers
zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeit-
gebers zur Entgeltfortzahlung.
7
1.1.1 Fürwengiltdas
Arbeitsplatzsicherungsgesetz?
Es gilt für
 alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft,
 HeimarbeiterInnen,
 öffentlich Bedienstete
Als Präsenzdienst ist der ordentliche oder außeror-
dentliche Präsenzdienst, also Grundwehrdienst, Trup-
penübungen, Kader- oder freiwillige Waffenübungen,
die Zeit als Zeitsoldat, anzusehen.
Bild©FelixLöchner/fotolia.com
8
1.1.2
Mitteilungspflichtenanden/dieArbeitgeberIn
Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen
wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am näch-
sten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet
daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich
nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.
Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem
Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt.
1.1.3 Kündigungs-undEntlassungsschutz
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung
des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer von
der/die ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gericht-
licher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden.
Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs-
9
und Entlassungsschutzes. Hat der/die ArbeitgeberIn
in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung
des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Ent-
lassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam,
wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Be-
endigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitneh-
mer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hin-
derungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an
der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder
Entlassung rechtsunwirksam, wenn der/die Arbeitneh-
merIn unverzüglich nach demWegfall des Hinderungs-
grundes seiner Mitteilungspflicht nachkommt.
1.1.4 EndedesKündigungs-und
Entlassungsschutzes
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
 Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate
dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dau-
er dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung.
 Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der unun-
terbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der
Schutz vier Jahre nach dem Antritt.
 In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen
Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes.
Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen,
so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
10
1.1.5 ZustimmungzurKündigungoder
EntlassungdurchdasGericht
Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum für
den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ist
dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zu-
stimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittel-
bar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen
wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn
der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbe-
schäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Be-
trieb des Unternehmens nicht möglich ist. Das Gericht
darf einer Kündigung nur zustimmen wegen
 der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,
 der bevorstehenden oder schon durchgeführten
Stilllegung der Betriebsabteilung
 und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt
hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in
einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne er-
hebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann.
Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben ange-
führten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund
während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so
ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der
Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortset-
zen will. Der/Die ArbeitgeberIn ist davon innerhalb von
14Tagen nach dessenVerständigung beziehungsweise
innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Weg-
fall des Kündigungsgrundes zu informieren. Des Weite-
ren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung
zustimmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer
Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig
11
wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem/
der ArbeitgeberIn eine Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet werden kann. Schließlich kann sich der Ar-
beitnehmer nach der Belehrung über den Kündigungs-
und Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des
Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitver-
handlung, mit der Kündigung einverstanden erklären.
Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich,
wenn der Arbeitnehmer
 den/die ArbeitgeberIn beim Vertragsabschluss ab-
sichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Ver-
tragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,
 die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder
ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die
Arbeitsleistung unterlässt,
 im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,
 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein
von dem/der ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem
Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
 erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten ge-
gen den/die ArbeitgeberIn, dessen/deren Familien-
angehörige oder einen/einer ArbeitnehmerIn des
Betriebes begeht,
 sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig
macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann
und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
bedroht ist,
 ein Bereicherungsdelikt begeht.
12
1.1.6 EinvernehmlicheAuflösung
Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer
des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur
schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine
Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder
einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeit-
nehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer)
vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitneh-
mer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz
belehrt wurde.
1.1.7 Fristenhemmung
Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf
folgender Fristen gehemmt:
 Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivver-
traglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen.
 Frist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von
13
Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des
Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes
oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere
Frist.
 Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den/die
ArbeitgeberIn, die zum Zeitpunkt der Zustellung des
Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeit-
nehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens inner-
halb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall
des über diese Frist hinaus andauernden Hinde-
rungsgrundes nachkommt.
 Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem
Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Prä-
senzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag
der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
14
1.2
Wiederantritt
des Arbeitsverhältnisses
Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die
Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der
Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies ei-
nen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wie-
dereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem
Arbeitgeber, unter Angabe des Grundes, unverzüglich
mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist
die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Be-
trieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des
Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht
auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlas-
sung aus dem Präsenzdienst die Arbeit unverschuldet
nicht antreten kann.
15
1.2.1 Anrechnungsbestimmungen
Soweit sich Ansprüche des Arbeitnehmers nach der
Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
 des ordentlichen Präsenzdienstes;
 des außerordentlichen Präsenzdienstes zum Schutz
der verfassungsmäßigen Einrichtungen, zum Schutz
der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen,
der Aufrechterhaltung und Sicherheit im Inneren,
zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes, der
Aufschiebung der Entlassung in außergewöhnlichen
Fällen, bei Kaderübungen, bei freiwilligen Waffen-
übungen und Funktionsdiensten und bei außeror-
dentlichen Übungen,
 des außerordentlichen Präsenzdienstes als Zeit-
soldat bis zu 12 Monaten,
1.2.2 Urlaub
Fallen Zeiten eines Präsenzdienstes in das jeweilige
Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem antei-
ligen Ausmaß, das dem um die Präsenzdienstleistung
verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung
des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf
volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine
kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außer-
ordentlichen Präsenzdienst, so tritt eine Verkürzung
des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der
Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt, wo-
bei mehrere derartige Einberufungen zusammenzu-
rechnen sind.
16
1.2.3 Urlaubsgeld,Weihnachtsgeld
Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachts-
geld usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der
Präsenzdienst geleistet wird, nur im aliquoten Aus-
maß, das heißt pro Woche des Präsenzdienstes ver-
mindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je
ein 52tel.
1.2.4 ÖffentlichBedienstete
Für öffentlich Bedienstete gelten die vorher genann-
ten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt
ein Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst
nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Been-
digung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen
Entlassungsgrund dar.
Dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, die einem Diszi-
plinarrecht unterliegen. Eine einvernehmliche Lösung
während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur
17
dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
wurde. Dieser Vereinbarung muss eine Bescheinigung
eines Gerichtes, der Personalvertretung oder des Be-
triebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht,
dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz
belehrt wurde.
Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine Kündigung
des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen
möglich ist, wird während der Dauer des Kündigungs-
und Entlassungsschutzes gehemmt. Diese Hemmung
tritt jedoch nicht ein, wenn zu Beginn des Kündi-
gungs- und Entlassungsschutzes bereits zwei Drit-
tel dieser Frist verstrichen sind. Die Ableistung des
Präsenzdienstes als Zeitsoldat berechtigt den Arbeit-
geber, die Dienstwohnung zu entziehen.
Bild©Bundesheer/www.bundesheer.at
18
2. SOZIALRECHTLICHES
2.1 Krank!Wasnun?
Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines So-
zialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung
versichert. Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener
einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die
Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskranken-
kasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die
Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen.
Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebiets-
krankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden or-
dentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistun-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine
19
Person, nicht aber für die mitversicherten Angehöri-
gen. Präsenzdiener und ihre Angehörigen sind nach
dem ASVG nicht unfallversichert.
Im Falle der Erkrankung, Verletzung oder des Ablebens
haben Präsenzdiener Anspruch auf Leistungen nach
dem Heeresgebührengesetz und im Falle einer Ge-
sundheitsschädigung, die als Dienstunfall anerkannt
wird, auf Leistungen nach dem Heeresversorgungs-
gesetz. Zeiten, in denen aufgrund des Wehrgesetzes
ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst
geleistet wird, werden in der gesetzlichen Pensions-
versicherung nach dem ASVG als Versicherungszeiten
(Ersatzzeiten) berücksichtigt.
Bild©PeiLin/fotolia.com
20
2.1.1 Krankheitsbedingtabrüsten
War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als
Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes:
 Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der
Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch
im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht
voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser
Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die Ar-
beitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenz-
dienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser
hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden.
Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspru-
ches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa.
 Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungs-
anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber
schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er
Krankengeld von der Krankenkassa.
 Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Prä-
senzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bezogen wurde.
21
 Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt
des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Been-
digung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristrege-
lung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den
Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet.
2.2 FamilienunterhaltundWohnkostenbeihilfe
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des
Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter
Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst
leisten Anspruch auf Familienunterhalt. Zur Abde-
ckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung
der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe.
22
2.2.1 Antragstellung
Der Antrag bei jener militärischen Dienststelle einge-
bracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst
versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen,
für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht,
berechtigt.
Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente
und Unterlagen notwendig:
1: Heiratsurkunde
2: Geburtsurkunde der Kinder
3: Gehalts- bzw. Lohnbestätigung
4: Meldebestätigung
Für die Wohnkostenbeihilfe folgende:
1: Mietvertrag
2: eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin
3: Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestäti-
gungen wie Grundgebühren für Strom und Gas
4: BestätigungüberDarlehen,diezurSchaffungdesje-
weiligen Wohnraums aufgenommen worden sind.
Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnko-
stenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des
Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst in
folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zu-
erkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchs-
frist!)
23
Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats
durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto.
Achtung:
Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu
melden.
2.2.2 Familienunterhalt
Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grund-
sätzlich für die
 Ehegattin,
 Kinder,
 geschiedene Ehegattin.
Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen
des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor
Zustellung des Einberufungsbefehles und von der An-
zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig.
Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von
weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegen-
de Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn
kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen
vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsge-
setz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungs-
grundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemes-
sungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.
24
2.2.3 Wohnkostenbeihilfe
Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die
dem Präsenzdienstpflichtigen aus der Beibehaltung
seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der
Zustellung des Einberufungsbefehles dort gewohnt
haben oder zumindest der Wohnungserwerb nach-
weislich vor Zustellung des Einberufungsbefehles ein-
geleitet worden sein.
Als Wohnungskosten gelten:
 alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Woh-
nung inklusive Betriebskosten und laufende öffent-
liche Abgaben,
 Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von
Wohnraum aufgenommen wurden,
 Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grund-
gebühr des Festnetztelefons.
Präsenzdiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im
gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der Be-
messungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein
oder nur ein geringes Einkommen hat.
Präsenzdiener ohne Anspruch auf Familienunterhalt im
gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der
jeweiligen Bemessungsgrundlage.
Bild©Bundesheer/
www.bundesheer.at
25
2.3 Familienbeihilfe
Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen kei-
ne Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für:
 minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
 Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwi-
schen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn
oder Fortsetzung der Berufsausbildung;
 In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den
Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann
die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebens-
jahres hinaufgesetzt werden;
 Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der
Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der
Schulausbildung abgestellt.
 Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als
ein Jahr verlängert sein.
 Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend
vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslo-
senversicherung beziehen.
 Volljährige die wegen einer, spätestens vorVollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen, geistigen oder
körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer
außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
26
3. STEUERRECHTLICHES
3.1 VeranlagungvonArbeitnehmerInnen
Bei ArbeitnehmerInnen kommt es jetzt, wie bei Selb-
ständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter
gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in
dem sie dem/der ArbeitnehmerIn zugeflossen sind.
Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip
aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines
Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem
im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berech-
nen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt
abzuführen.
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steu-
er für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu
27
berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr,
in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeits-
monate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Die-
ses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen.
Neuregelungab2016:
Durch die Steuerreform ergeben sich folgende
Änderungen:
Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung er-
folgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich
auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten
Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den/die
Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steu-
erpflichtige bekommen unabhängig von einem An-
trag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die
antragslose Veranlagung ist an bestimmte Vorausset-
zungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünf-
te vorhanden sein).
3.1.1 Antragsveranlagung
Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten
Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerIn-
nenveranlagung können geltend gemacht werden:
Freibeträgewie
 Sonderausgaben,
 Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum;
28
 die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes, sowie der Erwerb eines dafür erforder-
lichen Grundstückes;
 Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von
begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;
 Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch
Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;
 Beiträge zu Pensionsversicherungen;
 Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte
junge Aktien;
 Kirchenbeiträge;
 außergewöhnliche Belastungen.
29
Absetzbeträgewie
 Arbeitnehmerabsetzbetrag,beigeringemEinkommen;
 Verkehrsabsetzbetrag;
 Alleinverdienerabsetzbetrag;
 Alleinerzieherabsetzbetrag;
 Unterhaltsabsetzbetrag;
 Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten;
 Betriebsratsumlage;
 typische Berufskleidung;
 Fachliteratur;
 Werkzeuge und Arbeitsmittel.
30
4. DER DIENSTBETRIEB
Der tägliche Dienst und die Zeiten der dienstlichen
Inanspruchnahme:
4.1 Normdienstzeit
Die Normdienstzeit, die sich aus den Zeiten der Ausbil-
dung oder der Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammensetzt,
beträgt während Ihres Präsenzdienstes:
Montag bis Freitag:
7.30 bis 12.00 Uhr, 12.45 bis 16.15 Uhr 40 Std.
Samstag:
7.30 bis 12.30 Uhr 5 Std. Insgesamt: 45 Std.
Über diese Normdienstzeit hinaus muss man mit einer
Nachtübung pro Woche, Verlegung, Einteilungen zu
Diensten vom Tag (Charge vom Tag, Wache, Bereitschaft)
und etwaigen Nachausbildungen rechnen.
Dazu kommen in die Dienstzeit nicht eingerechnete
 Reinigungsdienste (Unterkunftsbereich, Zimmer)
 Reinigung von persönlicher Ausrüstung und
Bekleidung.
In der Dienstzeit sind zwei Kurzpausen am Vormittag und
eineamNachmittagmiteinerDauervon10Minutenohne
zeitliche Festlegung eingerechnet. (Zusammenlegung
von Pausen ist möglich.) Die Mittagspause (45 Minuten)
ist in der Regel von 12.00-12.45 Uhr, kann aber aufgrund
örtlicher Regelungen (Speisesaalauslastung) auch zeitlich
verschoben stattfinden.
31
4.2 Rechte
4.2.1 RapportundpersönlicheAussprache
Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche
Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfor-
dern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder
Beschwerden wird bei jeder Einheit in der Regel von
Montag bis Freitag täglich (Zeitpunkt wird bei der
Standeskontrolle bekanntgegeben) Rapport abge-
halten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erle-
digung dringender Angelegenheiten ist nicht an den
Rapport gebunden. JedeR SoldatIn ist berechtigt,
persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und
Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer
persönlichen Aussprache vorzubringen. EinE Vorge-
setzteR, der/die um eine persönliche Aussprache er-
sucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der
Dienst zulässt. Bei der persönlichen Aussprache und
beim Rapport dürfen außer dem/der Vorgesetzten
andere Personen nur mit Zustimmung des/der betrof-
fenen SoldatIn anwesend sein.
4.2.2 Beschwerde
Dem/Der SoldatIn steht das Recht zu, sich über ihn
betreffende Mängel und Missstände im militärischen
Dienstbetrieb, insbesondere über erlittenes Unrecht
oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, münd-
lich oder schriftlich zu beschweren. Die Mittel zur Aus-
übung des Beschwerderechtes sind die ordentliche
und die außerordentliche Beschwerde. Erheben meh-
rere SoldatInnen aus gleichem Anlass Beschwerde,
so hat sie jeder für sich allein einzubringen oder sie
32
haben sie gemeinsam durch ihreN SoldatInnenvertre-
terIn einbringen zu lassen. Beschwerden müssen ohne
Verzögerung, spätestens aber innerhalb von sechs
Wochen, erledigt werden. Die Erledigung wird dem/
der BeschwerdeführerIn unverzüglich schriftlich zur
Kenntnis gebracht.
4.2.3 Ordentliche Beschwerde
Die ordentliche Beschwerde ist mündlich bei dem/
der EinheitskommandantIn in einer persönlichen Aus-
sprache oder beim Rapport vorzubringen. Schriftlich
ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen
Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird, oder im
Postweg an den/die EinheitskommandantIn gerichtet
einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den/
die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen ist, kann
sie anstatt bei diesem bei dem/der nächst höheren
Vorgesetzten vorgebracht bzw. an dieseN gerichtet
werden.
Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am
ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes
eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet
am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerde-
grundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage
einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung
sowie bei schriftlichem Einbringen werden die Tage
des Postlaufes und des Dienstweges in die Frist nicht
eingerechnet. Die ordentliche Beschwerde wird durch
den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen bzw.
an den sie zu richten war, erledigt.
33
Ausnahmen
KeinE VorgesetzteR ist berechtigt, eine ordentliche Be-
schwerde zu erledigen, die gegen ihn/sie gerichtet ist.
Die Erledigung erfolgt durch den/die nächst höhereN
VorgesetzteN. Ordentliche Beschwerden gegen eineN
Militärarzt/-ärztin wegen unzureichender ärztlicher Be-
treuung werden durch den/die BundesministerIn für
Landesverteidigung erledigt.
Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder
teilweise nicht entsprochen oder wird die Beschwerde
nicht rechtzeitig erledigt, so ist der/die Beschwerde-
führerIn berechtigt, die Beschwerde spätestens am sie-
benten Tag nach Erhalt der Mitteilung der Erledigung
bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung bei dem/
der nächst höhereN VorgesetzteN weiterzuführen. Die
Weiterführung ist jedoch nur bis zu dem/der Komman-
dantIn des zuständigen Heereskörpers zulässig.
Bild©TrevorSnyder/fotolia.com
34
4.2.4 AußerordentlicheBeschwerde
Die außerordentliche Beschwerde kann bei der militä-
rischen Dienststelle, bei der der/die Beschwerdefüh-
rerIn Dienst versieht, oder unmittelbar bei der parla-
mentarischen „Bundesheer-Beschwerdekommission“
eingebracht werden. Eine bei der militärischen Dienst-
stelle eingebrachte außerordentliche Beschwerde
wird ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung
unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges an die
„Bundesheer-Beschwerdekommission“ weitergeleitet.
Die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ ist ein un-
abhängig vom BMLVS tätiges parlamentarisches Kon-
trollorgan des Nationalrates und setzt sich aus drei
Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusam-
men. Diese werden von den im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien alle sechs Jahre im Verhältnis ihrer
Mandatsstärke bestellt bzw. entsandt.
4.3 SoldatInnenvertreterIn
Innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungs-
termin wählen Personen in Basisausbildung (Grund-
wehrdiener und Personen im Ausbildungsdienst) aus
Bild©Bundesheer/www.bundesheer.at
35
ihrem Kreis in geheimer, unmittelbarer und persön-
licher Wahl ihre „BetriebsrätInnen“, den/die Solda-
tInnenvertreterIn und drei StellvertreterInnen. Eine
wichtige Aufgabe des/der SoldatInnenvertreterIn liegt
im Mitwirken an der Gestaltung des Vertrauensver-
hältnisses zwischen dem/der KommandantIn und den
Personen in Basisausbildung.
Weiters haben sie die Interessen der von ihnen ver-
tretenen Personen in Basisausbildung, soweit sie den
Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie
haben insbesondere das Recht mitzuwirken bei:
4.3.1 Besoldung
In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die Solda-
tInnenvertreterIn berechtigt, bei der Auszahlung der
Barbezüge dabei zu sein.
36
4.3.2 Bekleidung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn hat das Recht, bei der
Ausgabe von Bekleidung und Ausrüstung an Angehö-
rige des von ihm/ihr vertretenen Personenkreises an-
wesend zu sein, um sich vom einwandfreien Zustand
und der ordentlichen Anpassung der ausgegebenen
Stücke zu überzeugen. Begründeten Vorschlägen der
SoldatenInnenvertreterIn ist nach Maßgabe der vor-
handenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
4.3.3 Unterbringung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, Vor-
schläge hinsichtlich der Unterkunftsordnung zu ma-
chen (z.B. Trennung NichtraucherIn/RaucherIn).
4.3.4 Verpflegung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist befugt, die Zuberei-
tung und Verabreichung der Kost zu überwachen. Er/
Sie kann
 bei der Zubereitung und Verabreichung der Kost
anwesend sein,
37
 Einwendungen gegen die Art der Zubereitung und
Verabreichung der Kost erheben, sowie
 Vorschläge zur Speiseplanerstellung machen.
Zu diesem Zweck kann dem/der SoldatInnenvertre-
terIn fallweise die Anwesenheit beim praktischen Ar-
beitsvorgang in der Truppenküche ermöglicht werden,
wenn dadurch der Betriebsablauf keine Beeinträch-
tigung erfährt und die Einhaltung der einschlägigen
sanitäts- und lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen
gewährleistet ist. Im Hinblick auf die truppenärztlich
wahrzunehmenden Aufgaben steht ihm bezüglich der
verwendeten Lebensmittel bzw. der Art der Speisen-
zubereitung kein Überwachungsrecht zu. In der Regel
ist der der/die SoldatInnenvertreterIn bei der Überwa-
chung der Portionsgrößen wichtig.
Bild©GaryHartz/fotolia.com
38
4.3.5 Dienstfreistellung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, auf
Wunsch der von ihm/ihr vertretenen SoldatInnen bei
der Behandlung von Bitten um Dienstfreistellung an-
wesend zu sein und allenfalls stellvertretend für den/
die BittstellerIn Vorschläge zu unterbreiten oder solche
Vorschläge näher zu begründen. Über Vorschläge für
Dienstfreistellungen als Anerkennung für besondere
Leistungen hat der/die zuständige KommandantIn nach
Anhören des/der SoldatInnenvertreterIn zu entschei-
den. Da die Einteilung zum Wachdienst und zu Diensten
vom Tag mit dem Recht auf Ausgang zusammenhängt,
ist den SoldatInnenvertreterInnen – soweit dienstliche
Erfordernisse dies gestatten – eine solche Einteilung
mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
5.Rat undHilfe
Beider Gewerkschaftsjugend(ÖGJ)
Wir sind eine der größten Jugendorganisationen
Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme
für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenz-
und Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die am
Schalthebel sitzen mit dir und deinen Rechten nicht
machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf
die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle
dich betreffenden Gesetze. Und damit alle Bereiche
gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale
in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in al-
len Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für
deine Interessen.
GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH
GEWERKSCHAFT DER PRIVATAN-
GESTELLTEN, DRUCK, JOURNALIS-
MUS, PAPIER
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
Tel.: 05/03 01 21-510
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER
DIENST
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Tel.: 01/534 54-297
YOUNION _ DIE DASEINSGEWERK-
SCHAFT
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
Tel.: 01/313 16-83677
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-59145
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-69062
GEWERKSCHAFT VIDA
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-79060
GEWERKSCHAFT DER POST- UND
FERNMELDEBEDIENSTETEN
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-49060
DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN
WIEN
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-39062
BURGENLAND
Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/770-40
KÄRNTEN
Bahnhofstraße 44, 9021 Klagenfurt
Tel.: 0463/58 70-342 bis 343
NIEDERÖSTERREICH
Windmühlgasse 28, 1060 Wien
Tel.: 01/586 21 54-1575
OBERÖSTERREICH
Weingartshofstraße 2, 4020 Linz
Tel.: 0732/66 53 91-6040
SALZBURG
Markus-Sittikus-Straße 10
5020 Salzburg
Tel.: 0662/88 16 46-228
STEIERMARK
Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz
Tel.: 0316/70 71-221
TIROL
Südtiroler Platz 14–16
6010 Innsbruck
Tel.: 0512/597 77-608
VORARLBERG
Steingasse 2, 6800 Feldkirch
Tel.: 05522/35 53-22
Impressum:
Österreichische Gewerkschaftsjugend,Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien.
Tel.: 01-53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at.
ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag-
und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015
Foto: Paul Sturm und Michael Mazohl (ÖGB-Verlag).
DIE ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSJUGEND
VERTRITT DEINE INTERESSEN
WIR
INFOR
MIEREN ÜBER:
 Sicherung des Arbeitsplatzes
 Krank! Was nun?
 Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
 Arbeitnehmerveranlagung und Steuertipps
 Dienstzeiten und -inanspruchnahme
 Deine Rechte
 Rat und Hilfe - die ÖGJ
ÖsterreichischeGewerkschaftsjugend(ÖGJ)
Info-Hotline: 01-53444-39060
Johann-Böhm-Platz 1
A-1020 Wien
jugend@oegb.at www.oegj.at

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Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst

  • 1. WAS DU ÜBER DEN PRÄSENZ DIENST WISSEN SOLLTEST! WICHTIGE INFOS UND TIPPSZUM PRÄSENZDIENST www.oegj.atAUSGABE 2015
  • 2. WWW.OEGJ.AT WICHTIGE INFOS UND TIPPS ZUM PRÄSENZDIENST 2
  • 3. 3 INHALTSVERZEICHNIS 1. ARBEITSRECHTLICHES ....................................................6 2. SOZIALRECHTLICHES .....................................................18 3. STEUERRECHTLICHES ....................................................26 4. DER DIENSTBETRIEB .....................................................30 5. RAT UND HILFE .............................................................38 Bild©Ecki(CliffsOfDooneen)/flickr.com Bei Aufzählungen von Personengruppen die ausschließlich in der männ- lichen Form erwähnt werden, ist dies beabsichtigt, da sich bei jenen keine weiblichen Personen darunter befinden.
  • 4. 4 EDITORIAL Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absol- vierung des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenz- diener während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst wirft eine Reihe von Fragen auf. Deshalb haben wir, die Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), diese Broschüre mit allen wichtigen Infos und Tipps zum Präsenzdienst zusammengestellt. Denn die ÖGJ vertritt nicht nur die SchülerInnen, Lehrlinge und Stu- dentInnen, sondern auch die Präsenzdiener. Die Ver- tretung der Präsenzdiener ist uns ein großes Anliegen.
  • 5. Deshalb hat die ÖGJ auch in der Bundesheer-Reform- Kommission mitgearbeitet und sich dort aktiv für die Interessen der Soldaten eingesetzt. Die Broschüre gibt einen Überblick über die arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Situation während des Präsenzdienstes. Außerdem gibt es eine Auflistung der täglichen Dienste und Rechte der SoldatInnen. Bei weiteren Fragen oder Probleme während deiner Prä- senzdienstzeit, komm einfach zu uns, wir, die Gewerk- schaftsjugend, beraten dich gerne. Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB 5
  • 6. 6 1. ARBEITSRECHTLICHES 1.1 SicherungdesArbeitsplatzes Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Ar- beitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Prä- senzdienstes ruht dieVerpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeit- gebers zur Entgeltfortzahlung.
  • 7. 7 1.1.1 Fürwengiltdas Arbeitsplatzsicherungsgesetz? Es gilt für  alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft,  HeimarbeiterInnen,  öffentlich Bedienstete Als Präsenzdienst ist der ordentliche oder außeror- dentliche Präsenzdienst, also Grundwehrdienst, Trup- penübungen, Kader- oder freiwillige Waffenübungen, die Zeit als Zeitsoldat, anzusehen. Bild©FelixLöchner/fotolia.com
  • 8. 8 1.1.2 Mitteilungspflichtenanden/dieArbeitgeberIn Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am näch- sten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt. 1.1.3 Kündigungs-undEntlassungsschutz Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer von der/die ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gericht- licher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs-
  • 9. 9 und Entlassungsschutzes. Hat der/die ArbeitgeberIn in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Ent- lassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Be- endigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitneh- mer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hin- derungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der/die Arbeitneh- merIn unverzüglich nach demWegfall des Hinderungs- grundes seiner Mitteilungspflicht nachkommt. 1.1.4 EndedesKündigungs-und Entlassungsschutzes Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet: Â Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dau- er dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung. Â Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der unun- terbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Schutz vier Jahre nach dem Antritt. Â In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes. Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  • 10. 10 1.1.5 ZustimmungzurKündigungoder EntlassungdurchdasGericht Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum für den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ist dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zu- stimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittel- bar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbe- schäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Be- trieb des Unternehmens nicht möglich ist. Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen wegen  der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,  der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stilllegung der Betriebsabteilung  und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne er- hebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann. Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben ange- führten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortset- zen will. Der/Die ArbeitgeberIn ist davon innerhalb von 14Tagen nach dessenVerständigung beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Weg- fall des Kündigungsgrundes zu informieren. Des Weite- ren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zustimmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig
  • 11. 11 wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem/ der ArbeitgeberIn eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Schließlich kann sich der Ar- beitnehmer nach der Belehrung über den Kündigungs- und Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitver- handlung, mit der Kündigung einverstanden erklären. Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer  den/die ArbeitgeberIn beim Vertragsabschluss ab- sichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Ver- tragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,  die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt,  im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein von dem/der ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,  erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten ge- gen den/die ArbeitgeberIn, dessen/deren Familien- angehörige oder einen/einer ArbeitnehmerIn des Betriebes begeht,  sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,  ein Bereicherungsdelikt begeht.
  • 12. 12 1.1.6 EinvernehmlicheAuflösung Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeit- nehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitneh- mer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde. 1.1.7 Fristenhemmung Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt: Â Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivver- traglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen. Â Frist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von
  • 13. 13 Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist. Â Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den/die ArbeitgeberIn, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeit- nehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens inner- halb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall des über diese Frist hinaus andauernden Hinde- rungsgrundes nachkommt. Â Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Prä- senzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
  • 14. 14 1.2 Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies ei- nen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wie- dereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem Arbeitgeber, unter Angabe des Grundes, unverzüglich mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Be- trieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlas- sung aus dem Präsenzdienst die Arbeit unverschuldet nicht antreten kann.
  • 15. 15 1.2.1 Anrechnungsbestimmungen Soweit sich Ansprüche des Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten  des ordentlichen Präsenzdienstes;  des außerordentlichen Präsenzdienstes zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen, zum Schutz der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen, der Aufrechterhaltung und Sicherheit im Inneren, zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes, der Aufschiebung der Entlassung in außergewöhnlichen Fällen, bei Kaderübungen, bei freiwilligen Waffen- übungen und Funktionsdiensten und bei außeror- dentlichen Übungen,  des außerordentlichen Präsenzdienstes als Zeit- soldat bis zu 12 Monaten, 1.2.2 Urlaub Fallen Zeiten eines Präsenzdienstes in das jeweilige Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem antei- ligen Ausmaß, das dem um die Präsenzdienstleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außer- ordentlichen Präsenzdienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt, wo- bei mehrere derartige Einberufungen zusammenzu- rechnen sind.
  • 16. 16 1.2.3 Urlaubsgeld,Weihnachtsgeld Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachts- geld usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der Präsenzdienst geleistet wird, nur im aliquoten Aus- maß, das heißt pro Woche des Präsenzdienstes ver- mindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je ein 52tel. 1.2.4 ÖffentlichBedienstete Für öffentlich Bedienstete gelten die vorher genann- ten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt ein Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Been- digung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, die einem Diszi- plinarrecht unterliegen. Eine einvernehmliche Lösung während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur
  • 17. 17 dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung muss eine Bescheinigung eines Gerichtes, der Personalvertretung oder des Be- triebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz belehrt wurde. Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich ist, wird während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn zu Beginn des Kündi- gungs- und Entlassungsschutzes bereits zwei Drit- tel dieser Frist verstrichen sind. Die Ableistung des Präsenzdienstes als Zeitsoldat berechtigt den Arbeit- geber, die Dienstwohnung zu entziehen. Bild©Bundesheer/www.bundesheer.at
  • 18. 18 2. SOZIALRECHTLICHES 2.1 Krank!Wasnun? Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines So- zialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung versichert. Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskranken- kasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen. Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebiets- krankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden or- dentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistun- gen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine
  • 19. 19 Person, nicht aber für die mitversicherten Angehöri- gen. Präsenzdiener und ihre Angehörigen sind nach dem ASVG nicht unfallversichert. Im Falle der Erkrankung, Verletzung oder des Ablebens haben Präsenzdiener Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz und im Falle einer Ge- sundheitsschädigung, die als Dienstunfall anerkannt wird, auf Leistungen nach dem Heeresversorgungs- gesetz. Zeiten, in denen aufgrund des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, werden in der gesetzlichen Pensions- versicherung nach dem ASVG als Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) berücksichtigt. Bild©PeiLin/fotolia.com
  • 20. 20 2.1.1 Krankheitsbedingtabrüsten War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes: Â Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die Ar- beitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenz- dienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden. Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspru- ches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa. Â Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungs- anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er Krankengeld von der Krankenkassa. Â Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Prä- senzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde.
  • 21. 21 Â Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristrege- lung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet. 2.2 FamilienunterhaltundWohnkostenbeihilfe Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt. Zur Abde- ckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe.
  • 22. 22 2.2.1 Antragstellung Der Antrag bei jener militärischen Dienststelle einge- bracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, berechtigt. Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig: 1: Heiratsurkunde 2: Geburtsurkunde der Kinder 3: Gehalts- bzw. Lohnbestätigung 4: Meldebestätigung Für die Wohnkostenbeihilfe folgende: 1: Mietvertrag 2: eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin 3: Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestäti- gungen wie Grundgebühren für Strom und Gas 4: BestätigungüberDarlehen,diezurSchaffungdesje- weiligen Wohnraums aufgenommen worden sind. Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnko- stenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst in folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zu- erkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchs- frist!)
  • 23. 23 Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto. Achtung: Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu melden. 2.2.2 Familienunterhalt Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grund- sätzlich für die  Ehegattin,  Kinder,  geschiedene Ehegattin. Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der An- zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegen- de Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsge- setz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungs- grundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemes- sungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.
  • 24. 24 2.2.3 Wohnkostenbeihilfe Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Präsenzdienstpflichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nach- weislich vor Zustellung des Einberufungsbefehles ein- geleitet worden sein. Als Wohnungskosten gelten: Â alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Woh- nung inklusive Betriebskosten und laufende öffent- liche Abgaben, Â Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, Â Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grund- gebühr des Festnetztelefons. Präsenzdiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der Be- messungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Präsenzdiener ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Bild©Bundesheer/ www.bundesheer.at
  • 25. 25 2.3 Familienbeihilfe Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen kei- ne Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für: Â minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen; Â Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwi- schen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung; Â In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebens- jahres hinaufgesetzt werden; Â Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt. Â Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein. Â Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslo- senversicherung beziehen. Â Volljährige die wegen einer, spätestens vorVollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
  • 26. 26 3. STEUERRECHTLICHES 3.1 VeranlagungvonArbeitnehmerInnen Bei ArbeitnehmerInnen kommt es jetzt, wie bei Selb- ständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem/der ArbeitnehmerIn zugeflossen sind. Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berech- nen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt abzuführen. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steu- er für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu
  • 27. 27 berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeits- monate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Die- ses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen. Neuregelungab2016: Durch die Steuerreform ergeben sich folgende Änderungen: Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung er- folgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den/die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steu- erpflichtige bekommen unabhängig von einem An- trag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Vorausset- zungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünf- te vorhanden sein). 3.1.1 Antragsveranlagung Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerIn- nenveranlagung können geltend gemacht werden: Freibeträgewie  Sonderausgaben,  Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum;
  • 28. 28 Â die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, sowie der Erwerb eines dafür erforder- lichen Grundstückes; Â Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden; Â Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden; Â Beiträge zu Pensionsversicherungen; Â Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien; Â Kirchenbeiträge; Â außergewöhnliche Belastungen.
  • 29. 29 Absetzbeträgewie  Arbeitnehmerabsetzbetrag,beigeringemEinkommen;  Verkehrsabsetzbetrag;  Alleinverdienerabsetzbetrag;  Alleinerzieherabsetzbetrag;  Unterhaltsabsetzbetrag;  Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten;  Betriebsratsumlage;  typische Berufskleidung;  Fachliteratur;  Werkzeuge und Arbeitsmittel.
  • 30. 30 4. DER DIENSTBETRIEB Der tägliche Dienst und die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme: 4.1 Normdienstzeit Die Normdienstzeit, die sich aus den Zeiten der Ausbil- dung oder der Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammensetzt, beträgt während Ihres Präsenzdienstes: Montag bis Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr, 12.45 bis 16.15 Uhr 40 Std. Samstag: 7.30 bis 12.30 Uhr 5 Std. Insgesamt: 45 Std. Über diese Normdienstzeit hinaus muss man mit einer Nachtübung pro Woche, Verlegung, Einteilungen zu Diensten vom Tag (Charge vom Tag, Wache, Bereitschaft) und etwaigen Nachausbildungen rechnen. Dazu kommen in die Dienstzeit nicht eingerechnete  Reinigungsdienste (Unterkunftsbereich, Zimmer)  Reinigung von persönlicher Ausrüstung und Bekleidung. In der Dienstzeit sind zwei Kurzpausen am Vormittag und eineamNachmittagmiteinerDauervon10Minutenohne zeitliche Festlegung eingerechnet. (Zusammenlegung von Pausen ist möglich.) Die Mittagspause (45 Minuten) ist in der Regel von 12.00-12.45 Uhr, kann aber aufgrund örtlicher Regelungen (Speisesaalauslastung) auch zeitlich verschoben stattfinden.
  • 31. 31 4.2 Rechte 4.2.1 RapportundpersönlicheAussprache Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfor- dern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden wird bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich (Zeitpunkt wird bei der Standeskontrolle bekanntgegeben) Rapport abge- halten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erle- digung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden. JedeR SoldatIn ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. EinE Vorge- setzteR, der/die um eine persönliche Aussprache er- sucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt. Bei der persönlichen Aussprache und beim Rapport dürfen außer dem/der Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des/der betrof- fenen SoldatIn anwesend sein. 4.2.2 Beschwerde Dem/Der SoldatIn steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Missstände im militärischen Dienstbetrieb, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, münd- lich oder schriftlich zu beschweren. Die Mittel zur Aus- übung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Erheben meh- rere SoldatInnen aus gleichem Anlass Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen oder sie
  • 32. 32 haben sie gemeinsam durch ihreN SoldatInnenvertre- terIn einbringen zu lassen. Beschwerden müssen ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, erledigt werden. Die Erledigung wird dem/ der BeschwerdeführerIn unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht. 4.2.3 Ordentliche Beschwerde Die ordentliche Beschwerde ist mündlich bei dem/ der EinheitskommandantIn in einer persönlichen Aus- sprache oder beim Rapport vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird, oder im Postweg an den/die EinheitskommandantIn gerichtet einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den/ die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen ist, kann sie anstatt bei diesem bei dem/der nächst höheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an dieseN gerichtet werden. Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerde- grundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen werden die Tage des Postlaufes und des Dienstweges in die Frist nicht eingerechnet. Die ordentliche Beschwerde wird durch den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, erledigt.
  • 33. 33 Ausnahmen KeinE VorgesetzteR ist berechtigt, eine ordentliche Be- schwerde zu erledigen, die gegen ihn/sie gerichtet ist. Die Erledigung erfolgt durch den/die nächst höhereN VorgesetzteN. Ordentliche Beschwerden gegen eineN Militärarzt/-ärztin wegen unzureichender ärztlicher Be- treuung werden durch den/die BundesministerIn für Landesverteidigung erledigt. Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird die Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der/die Beschwerde- führerIn berechtigt, die Beschwerde spätestens am sie- benten Tag nach Erhalt der Mitteilung der Erledigung bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung bei dem/ der nächst höhereN VorgesetzteN weiterzuführen. Die Weiterführung ist jedoch nur bis zu dem/der Komman- dantIn des zuständigen Heereskörpers zulässig. Bild©TrevorSnyder/fotolia.com
  • 34. 34 4.2.4 AußerordentlicheBeschwerde Die außerordentliche Beschwerde kann bei der militä- rischen Dienststelle, bei der der/die Beschwerdefüh- rerIn Dienst versieht, oder unmittelbar bei der parla- mentarischen „Bundesheer-Beschwerdekommission“ eingebracht werden. Eine bei der militärischen Dienst- stelle eingebrachte außerordentliche Beschwerde wird ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges an die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ weitergeleitet. Die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ ist ein un- abhängig vom BMLVS tätiges parlamentarisches Kon- trollorgan des Nationalrates und setzt sich aus drei Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusam- men. Diese werden von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien alle sechs Jahre im Verhältnis ihrer Mandatsstärke bestellt bzw. entsandt. 4.3 SoldatInnenvertreterIn Innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungs- termin wählen Personen in Basisausbildung (Grund- wehrdiener und Personen im Ausbildungsdienst) aus Bild©Bundesheer/www.bundesheer.at
  • 35. 35 ihrem Kreis in geheimer, unmittelbarer und persön- licher Wahl ihre „BetriebsrätInnen“, den/die Solda- tInnenvertreterIn und drei StellvertreterInnen. Eine wichtige Aufgabe des/der SoldatInnenvertreterIn liegt im Mitwirken an der Gestaltung des Vertrauensver- hältnisses zwischen dem/der KommandantIn und den Personen in Basisausbildung. Weiters haben sie die Interessen der von ihnen ver- tretenen Personen in Basisausbildung, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken bei: 4.3.1 Besoldung In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die Solda- tInnenvertreterIn berechtigt, bei der Auszahlung der Barbezüge dabei zu sein.
  • 36. 36 4.3.2 Bekleidung Der/Die SoldatInnenvertreterIn hat das Recht, bei der Ausgabe von Bekleidung und Ausrüstung an Angehö- rige des von ihm/ihr vertretenen Personenkreises an- wesend zu sein, um sich vom einwandfreien Zustand und der ordentlichen Anpassung der ausgegebenen Stücke zu überzeugen. Begründeten Vorschlägen der SoldatenInnenvertreterIn ist nach Maßgabe der vor- handenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. 4.3.3 Unterbringung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, Vor- schläge hinsichtlich der Unterkunftsordnung zu ma- chen (z.B. Trennung NichtraucherIn/RaucherIn). 4.3.4 Verpflegung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist befugt, die Zuberei- tung und Verabreichung der Kost zu überwachen. Er/ Sie kann  bei der Zubereitung und Verabreichung der Kost anwesend sein,
  • 37. 37  Einwendungen gegen die Art der Zubereitung und Verabreichung der Kost erheben, sowie  Vorschläge zur Speiseplanerstellung machen. Zu diesem Zweck kann dem/der SoldatInnenvertre- terIn fallweise die Anwesenheit beim praktischen Ar- beitsvorgang in der Truppenküche ermöglicht werden, wenn dadurch der Betriebsablauf keine Beeinträch- tigung erfährt und die Einhaltung der einschlägigen sanitäts- und lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen gewährleistet ist. Im Hinblick auf die truppenärztlich wahrzunehmenden Aufgaben steht ihm bezüglich der verwendeten Lebensmittel bzw. der Art der Speisen- zubereitung kein Überwachungsrecht zu. In der Regel ist der der/die SoldatInnenvertreterIn bei der Überwa- chung der Portionsgrößen wichtig. Bild©GaryHartz/fotolia.com
  • 38. 38 4.3.5 Dienstfreistellung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, auf Wunsch der von ihm/ihr vertretenen SoldatInnen bei der Behandlung von Bitten um Dienstfreistellung an- wesend zu sein und allenfalls stellvertretend für den/ die BittstellerIn Vorschläge zu unterbreiten oder solche Vorschläge näher zu begründen. Über Vorschläge für Dienstfreistellungen als Anerkennung für besondere Leistungen hat der/die zuständige KommandantIn nach Anhören des/der SoldatInnenvertreterIn zu entschei- den. Da die Einteilung zum Wachdienst und zu Diensten vom Tag mit dem Recht auf Ausgang zusammenhängt, ist den SoldatInnenvertreterInnen – soweit dienstliche Erfordernisse dies gestatten – eine solche Einteilung mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. 5.Rat undHilfe Beider Gewerkschaftsjugend(ÖGJ) Wir sind eine der größten Jugendorganisationen Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenz- und Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die am Schalthebel sitzen mit dir und deinen Rechten nicht machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle dich betreffenden Gesetze. Und damit alle Bereiche gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in al- len Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für deine Interessen.
  • 39. GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH GEWERKSCHAFT DER PRIVATAN- GESTELLTEN, DRUCK, JOURNALIS- MUS, PAPIER Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Tel.: 05/03 01 21-510 GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Tel.: 01/534 54-297 YOUNION _ DIE DASEINSGEWERK- SCHAFT Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien Tel.: 01/313 16-83677 GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-59145 GEWERKSCHAFT PRO-GE Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-69062 GEWERKSCHAFT VIDA Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-79060 GEWERKSCHAFT DER POST- UND FERNMELDEBEDIENSTETEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-49060 DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN WIEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-39062 BURGENLAND Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/770-40 KÄRNTEN Bahnhofstraße 44, 9021 Klagenfurt Tel.: 0463/58 70-342 bis 343 NIEDERÖSTERREICH Windmühlgasse 28, 1060 Wien Tel.: 01/586 21 54-1575 OBERÖSTERREICH Weingartshofstraße 2, 4020 Linz Tel.: 0732/66 53 91-6040 SALZBURG Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662/88 16 46-228 STEIERMARK Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz Tel.: 0316/70 71-221 TIROL Südtiroler Platz 14–16 6010 Innsbruck Tel.: 0512/597 77-608 VORARLBERG Steingasse 2, 6800 Feldkirch Tel.: 05522/35 53-22 Impressum: Österreichische Gewerkschaftsjugend,Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien. Tel.: 01-53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at. ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag- und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015 Foto: Paul Sturm und Michael Mazohl (ÖGB-Verlag).
  • 40. DIE ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSJUGEND VERTRITT DEINE INTERESSEN WIR INFOR MIEREN ÜBER:  Sicherung des Arbeitsplatzes  Krank! Was nun?  Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe  Arbeitnehmerveranlagung und Steuertipps  Dienstzeiten und -inanspruchnahme  Deine Rechte  Rat und Hilfe - die ÖGJ ÖsterreichischeGewerkschaftsjugend(ÖGJ) Info-Hotline: 01-53444-39060 Johann-Böhm-Platz 1 A-1020 Wien jugend@oegb.at www.oegj.at