- Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absolvierung
des Präsenzdienstes?
- Wo ist ein Präsenzdiener krankenversichert?
- Hat ein Präsenzdiener Anspruch auf Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absolvierung
des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener
krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch
auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenzdiener
während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst
wirft eine Reihe von Fragen auf.?
- Welche Rechte hat ein Präsenzdiener während seiner Dienstzeit?
- Der Präsenzdienst wirft eine Reihe von Fragen auf.
4. 4
EDITORIAL
Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absol-
vierung des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener
krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch
auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenz-
diener während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst
wirft eine Reihe von Fragen auf.
Deshalb haben wir, die Gewerkschaftsjugend (ÖGJ),
diese Broschüre mit allen wichtigen Infos und Tipps
zum Präsenzdienst zusammengestellt. Denn die ÖGJ
vertritt nicht nur die SchülerInnen, Lehrlinge und Stu-
dentInnen, sondern auch die Präsenzdiener. Die Ver-
tretung der Präsenzdiener ist uns ein großes Anliegen.
5. Deshalb hat die ÖGJ auch in der Bundesheer-Reform-
Kommission mitgearbeitet und sich dort aktiv für die
Interessen der Soldaten eingesetzt.
Die Broschüre gibt einen Überblick über die arbeits-,
sozial- und steuerrechtliche Situation während des
Präsenzdienstes. Außerdem gibt es eine Auflistung
der täglichen Dienste und Rechte der SoldatInnen. Bei
weiteren Fragen oder Probleme während deiner Prä-
senzdienstzeit, komm einfach zu uns, wir, die Gewerk-
schaftsjugend, beraten dich gerne.
Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB
5
6. 6
1. ARBEITSRECHTLICHES
1.1 SicherungdesArbeitsplatzes
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die
Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Ar-
beitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Prä-
senzdienstes ruht dieVerpflichtung des Arbeitnehmers
zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeit-
gebers zur Entgeltfortzahlung.
8. 8
1.1.2
Mitteilungspflichtenanden/dieArbeitgeberIn
Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen
wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am näch-
sten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet
daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich
nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.
Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem
Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt.
1.1.3 Kündigungs-undEntlassungsschutz
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung
des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer von
der/die ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gericht-
licher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden.
Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs-
9. 9
und Entlassungsschutzes. Hat der/die ArbeitgeberIn
in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung
des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Ent-
lassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam,
wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Be-
endigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitneh-
mer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hin-
derungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an
der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder
Entlassung rechtsunwirksam, wenn der/die Arbeitneh-
merIn unverzüglich nach demWegfall des Hinderungs-
grundes seiner Mitteilungspflicht nachkommt.
1.1.4 EndedesKündigungs-und
Entlassungsschutzes
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
 Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate
dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dau-
er dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung.
 Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der unun-
terbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der
Schutz vier Jahre nach dem Antritt.
 In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen
Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes.
Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen,
so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
10. 10
1.1.5 ZustimmungzurKündigungoder
EntlassungdurchdasGericht
Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum für
den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ist
dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zu-
stimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittel-
bar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen
wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn
der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbe-
schäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Be-
trieb des Unternehmens nicht möglich ist. Das Gericht
darf einer Kündigung nur zustimmen wegen
 der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,
 der bevorstehenden oder schon durchgeführten
Stilllegung der Betriebsabteilung
 und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt
hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in
einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne er-
hebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann.
Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben ange-
führten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund
während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so
ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der
Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortset-
zen will. Der/Die ArbeitgeberIn ist davon innerhalb von
14Tagen nach dessenVerständigung beziehungsweise
innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Weg-
fall des Kündigungsgrundes zu informieren. Des Weite-
ren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung
zustimmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer
Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig
11. 11
wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem/
der ArbeitgeberIn eine Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet werden kann. Schließlich kann sich der Ar-
beitnehmer nach der Belehrung über den Kündigungs-
und Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des
Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitver-
handlung, mit der Kündigung einverstanden erklären.
Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich,
wenn der Arbeitnehmer
 den/die ArbeitgeberIn beim Vertragsabschluss ab-
sichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Ver-
tragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,
 die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder
ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die
Arbeitsleistung unterlässt,
 im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,
 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein
von dem/der ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem
Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
 erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten ge-
gen den/die ArbeitgeberIn, dessen/deren Familien-
angehörige oder einen/einer ArbeitnehmerIn des
Betriebes begeht,
 sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig
macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann
und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
bedroht ist,
 ein Bereicherungsdelikt begeht.
12. 12
1.1.6 EinvernehmlicheAuflösung
Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer
des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur
schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine
Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder
einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeit-
nehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer)
vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitneh-
mer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz
belehrt wurde.
1.1.7 Fristenhemmung
Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf
folgender Fristen gehemmt:
 Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivver-
traglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen.
 Frist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von
13. 13
Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des
Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes
oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere
Frist.
 Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den/die
ArbeitgeberIn, die zum Zeitpunkt der Zustellung des
Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeit-
nehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens inner-
halb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall
des über diese Frist hinaus andauernden Hinde-
rungsgrundes nachkommt.
 Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem
Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Prä-
senzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag
der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
14. 14
1.2
Wiederantritt
des Arbeitsverhältnisses
Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die
Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der
Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies ei-
nen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wie-
dereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem
Arbeitgeber, unter Angabe des Grundes, unverzüglich
mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist
die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Be-
trieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des
Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht
auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlas-
sung aus dem Präsenzdienst die Arbeit unverschuldet
nicht antreten kann.
15. 15
1.2.1 Anrechnungsbestimmungen
Soweit sich Ansprüche des Arbeitnehmers nach der
Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
 des ordentlichen Präsenzdienstes;
 des außerordentlichen Präsenzdienstes zum Schutz
der verfassungsmäßigen Einrichtungen, zum Schutz
der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen,
der Aufrechterhaltung und Sicherheit im Inneren,
zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes, der
Aufschiebung der Entlassung in außergewöhnlichen
Fällen, bei Kaderübungen, bei freiwilligen Waffen-
übungen und Funktionsdiensten und bei außeror-
dentlichen Übungen,
 des außerordentlichen Präsenzdienstes als Zeit-
soldat bis zu 12 Monaten,
1.2.2 Urlaub
Fallen Zeiten eines Präsenzdienstes in das jeweilige
Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem antei-
ligen Ausmaß, das dem um die Präsenzdienstleistung
verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung
des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf
volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine
kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außer-
ordentlichen Präsenzdienst, so tritt eine Verkürzung
des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der
Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt, wo-
bei mehrere derartige Einberufungen zusammenzu-
rechnen sind.
16. 16
1.2.3 Urlaubsgeld,Weihnachtsgeld
Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachts-
geld usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der
Präsenzdienst geleistet wird, nur im aliquoten Aus-
maß, das heißt pro Woche des Präsenzdienstes ver-
mindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je
ein 52tel.
1.2.4 ÖffentlichBedienstete
Für öffentlich Bedienstete gelten die vorher genann-
ten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt
ein Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst
nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Been-
digung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen
Entlassungsgrund dar.
Dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, die einem Diszi-
plinarrecht unterliegen. Eine einvernehmliche Lösung
während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur
18. 18
2. SOZIALRECHTLICHES
2.1 Krank!Wasnun?
Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines So-
zialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung
versichert. Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener
einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die
Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskranken-
kasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die
Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen.
Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebiets-
krankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden or-
dentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistun-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine
20. 20
2.1.1 Krankheitsbedingtabrüsten
War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als
Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes:
 Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der
Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch
im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht
voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser
Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die Ar-
beitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenz-
dienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser
hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden.
Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspru-
ches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa.
 Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungs-
anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber
schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er
Krankengeld von der Krankenkassa.
 Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Prä-
senzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bezogen wurde.
21. 21
 Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt
des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Been-
digung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristrege-
lung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den
Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet.
2.2 FamilienunterhaltundWohnkostenbeihilfe
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des
Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter
Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst
leisten Anspruch auf Familienunterhalt. Zur Abde-
ckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung
der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe.
22. 22
2.2.1 Antragstellung
Der Antrag bei jener militärischen Dienststelle einge-
bracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst
versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen,
für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht,
berechtigt.
Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente
und Unterlagen notwendig:
1: Heiratsurkunde
2: Geburtsurkunde der Kinder
3: Gehalts- bzw. Lohnbestätigung
4: Meldebestätigung
Für die Wohnkostenbeihilfe folgende:
1: Mietvertrag
2: eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin
3: Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestäti-
gungen wie Grundgebühren für Strom und Gas
4: BestätigungüberDarlehen,diezurSchaffungdesje-
weiligen Wohnraums aufgenommen worden sind.
Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnko-
stenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des
Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst in
folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zu-
erkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchs-
frist!)
23. 23
Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats
durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto.
Achtung:
Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu
melden.
2.2.2 Familienunterhalt
Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grund-
sätzlich für die
 Ehegattin,
 Kinder,
 geschiedene Ehegattin.
Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen
des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor
Zustellung des Einberufungsbefehles und von der An-
zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig.
Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von
weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegen-
de Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn
kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen
vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsge-
setz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungs-
grundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemes-
sungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.
25. 25
2.3 Familienbeihilfe
Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen kei-
ne Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für:
 minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
 Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwi-
schen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn
oder Fortsetzung der Berufsausbildung;
 In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den
Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann
die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebens-
jahres hinaufgesetzt werden;
 Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der
Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der
Schulausbildung abgestellt.
 Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als
ein Jahr verlängert sein.
 Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend
vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslo-
senversicherung beziehen.
 Volljährige die wegen einer, spätestens vorVollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen, geistigen oder
körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer
außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
26. 26
3. STEUERRECHTLICHES
3.1 VeranlagungvonArbeitnehmerInnen
Bei ArbeitnehmerInnen kommt es jetzt, wie bei Selb-
ständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter
gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in
dem sie dem/der ArbeitnehmerIn zugeflossen sind.
Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip
aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines
Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem
im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berech-
nen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt
abzuführen.
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steu-
er für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu
27. 27
berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr,
in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeits-
monate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Die-
ses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen.
Neuregelungab2016:
Durch die Steuerreform ergeben sich folgende
Änderungen:
Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung er-
folgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich
auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten
Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den/die
Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steu-
erpflichtige bekommen unabhängig von einem An-
trag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die
antragslose Veranlagung ist an bestimmte Vorausset-
zungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünf-
te vorhanden sein).
3.1.1 Antragsveranlagung
Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten
Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerIn-
nenveranlagung können geltend gemacht werden:
Freibeträgewie
 Sonderausgaben,
 Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum;
28. 28
 die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes, sowie der Erwerb eines dafür erforder-
lichen Grundstückes;
 Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von
begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;
 Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch
Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;
 Beiträge zu Pensionsversicherungen;
 Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte
junge Aktien;
 Kirchenbeiträge;
 außergewöhnliche Belastungen.
30. 30
4. DER DIENSTBETRIEB
Der tägliche Dienst und die Zeiten der dienstlichen
Inanspruchnahme:
4.1 Normdienstzeit
Die Normdienstzeit, die sich aus den Zeiten der Ausbil-
dung oder der Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammensetzt,
beträgt während Ihres Präsenzdienstes:
Montag bis Freitag:
7.30 bis 12.00 Uhr, 12.45 bis 16.15 Uhr 40 Std.
Samstag:
7.30 bis 12.30 Uhr 5 Std. Insgesamt: 45 Std.
Über diese Normdienstzeit hinaus muss man mit einer
Nachtübung pro Woche, Verlegung, Einteilungen zu
Diensten vom Tag (Charge vom Tag, Wache, Bereitschaft)
und etwaigen Nachausbildungen rechnen.
Dazu kommen in die Dienstzeit nicht eingerechnete
 Reinigungsdienste (Unterkunftsbereich, Zimmer)
 Reinigung von persönlicher Ausrüstung und
Bekleidung.
In der Dienstzeit sind zwei Kurzpausen am Vormittag und
eineamNachmittagmiteinerDauervon10Minutenohne
zeitliche Festlegung eingerechnet. (Zusammenlegung
von Pausen ist möglich.) Die Mittagspause (45 Minuten)
ist in der Regel von 12.00-12.45 Uhr, kann aber aufgrund
örtlicher Regelungen (Speisesaalauslastung) auch zeitlich
verschoben stattfinden.
31. 31
4.2 Rechte
4.2.1 RapportundpersönlicheAussprache
Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche
Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfor-
dern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder
Beschwerden wird bei jeder Einheit in der Regel von
Montag bis Freitag täglich (Zeitpunkt wird bei der
Standeskontrolle bekanntgegeben) Rapport abge-
halten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erle-
digung dringender Angelegenheiten ist nicht an den
Rapport gebunden. JedeR SoldatIn ist berechtigt,
persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und
Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer
persönlichen Aussprache vorzubringen. EinE Vorge-
setzteR, der/die um eine persönliche Aussprache er-
sucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der
Dienst zulässt. Bei der persönlichen Aussprache und
beim Rapport dürfen außer dem/der Vorgesetzten
andere Personen nur mit Zustimmung des/der betrof-
fenen SoldatIn anwesend sein.
4.2.2 Beschwerde
Dem/Der SoldatIn steht das Recht zu, sich über ihn
betreffende Mängel und Missstände im militärischen
Dienstbetrieb, insbesondere über erlittenes Unrecht
oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, münd-
lich oder schriftlich zu beschweren. Die Mittel zur Aus-
übung des Beschwerderechtes sind die ordentliche
und die außerordentliche Beschwerde. Erheben meh-
rere SoldatInnen aus gleichem Anlass Beschwerde,
so hat sie jeder für sich allein einzubringen oder sie
32. 32
haben sie gemeinsam durch ihreN SoldatInnenvertre-
terIn einbringen zu lassen. Beschwerden müssen ohne
Verzögerung, spätestens aber innerhalb von sechs
Wochen, erledigt werden. Die Erledigung wird dem/
der BeschwerdeführerIn unverzüglich schriftlich zur
Kenntnis gebracht.
4.2.3 Ordentliche Beschwerde
Die ordentliche Beschwerde ist mündlich bei dem/
der EinheitskommandantIn in einer persönlichen Aus-
sprache oder beim Rapport vorzubringen. Schriftlich
ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen
Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird, oder im
Postweg an den/die EinheitskommandantIn gerichtet
einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den/
die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen ist, kann
sie anstatt bei diesem bei dem/der nächst höheren
Vorgesetzten vorgebracht bzw. an dieseN gerichtet
werden.
Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am
ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes
eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet
am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerde-
grundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage
einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung
sowie bei schriftlichem Einbringen werden die Tage
des Postlaufes und des Dienstweges in die Frist nicht
eingerechnet. Die ordentliche Beschwerde wird durch
den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen bzw.
an den sie zu richten war, erledigt.
35. 35
ihrem Kreis in geheimer, unmittelbarer und persön-
licher Wahl ihre „BetriebsrätInnen“, den/die Solda-
tInnenvertreterIn und drei StellvertreterInnen. Eine
wichtige Aufgabe des/der SoldatInnenvertreterIn liegt
im Mitwirken an der Gestaltung des Vertrauensver-
hältnisses zwischen dem/der KommandantIn und den
Personen in Basisausbildung.
Weiters haben sie die Interessen der von ihnen ver-
tretenen Personen in Basisausbildung, soweit sie den
Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie
haben insbesondere das Recht mitzuwirken bei:
4.3.1 Besoldung
In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die Solda-
tInnenvertreterIn berechtigt, bei der Auszahlung der
Barbezüge dabei zu sein.
36. 36
4.3.2 Bekleidung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn hat das Recht, bei der
Ausgabe von Bekleidung und Ausrüstung an Angehö-
rige des von ihm/ihr vertretenen Personenkreises an-
wesend zu sein, um sich vom einwandfreien Zustand
und der ordentlichen Anpassung der ausgegebenen
Stücke zu überzeugen. Begründeten Vorschlägen der
SoldatenInnenvertreterIn ist nach Maßgabe der vor-
handenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
4.3.3 Unterbringung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, Vor-
schläge hinsichtlich der Unterkunftsordnung zu ma-
chen (z.B. Trennung NichtraucherIn/RaucherIn).
4.3.4 Verpflegung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist befugt, die Zuberei-
tung und Verabreichung der Kost zu überwachen. Er/
Sie kann
 bei der Zubereitung und Verabreichung der Kost
anwesend sein,
38. 38
4.3.5 Dienstfreistellung
Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, auf
Wunsch der von ihm/ihr vertretenen SoldatInnen bei
der Behandlung von Bitten um Dienstfreistellung an-
wesend zu sein und allenfalls stellvertretend für den/
die BittstellerIn Vorschläge zu unterbreiten oder solche
Vorschläge näher zu begründen. Über Vorschläge für
Dienstfreistellungen als Anerkennung für besondere
Leistungen hat der/die zuständige KommandantIn nach
Anhören des/der SoldatInnenvertreterIn zu entschei-
den. Da die Einteilung zum Wachdienst und zu Diensten
vom Tag mit dem Recht auf Ausgang zusammenhängt,
ist den SoldatInnenvertreterInnen – soweit dienstliche
Erfordernisse dies gestatten – eine solche Einteilung
mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
5.Rat undHilfe
Beider Gewerkschaftsjugend(ÖGJ)
Wir sind eine der größten Jugendorganisationen
Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme
für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenz-
und Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die am
Schalthebel sitzen mit dir und deinen Rechten nicht
machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf
die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle
dich betreffenden Gesetze. Und damit alle Bereiche
gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale
in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in al-
len Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für
deine Interessen.
39. GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH
GEWERKSCHAFT DER PRIVATAN-
GESTELLTEN, DRUCK, JOURNALIS-
MUS, PAPIER
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
Tel.: 05/03 01 21-510
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER
DIENST
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Tel.: 01/534 54-297
YOUNION _ DIE DASEINSGEWERK-
SCHAFT
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
Tel.: 01/313 16-83677
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-59145
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-69062
GEWERKSCHAFT VIDA
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-79060
GEWERKSCHAFT DER POST- UND
FERNMELDEBEDIENSTETEN
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-49060
DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN
WIEN
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 01/534 44-39062
BURGENLAND
Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/770-40
KÄRNTEN
Bahnhofstraße 44, 9021 Klagenfurt
Tel.: 0463/58 70-342 bis 343
NIEDERÖSTERREICH
Windmühlgasse 28, 1060 Wien
Tel.: 01/586 21 54-1575
OBERÖSTERREICH
Weingartshofstraße 2, 4020 Linz
Tel.: 0732/66 53 91-6040
SALZBURG
Markus-Sittikus-Straße 10
5020 Salzburg
Tel.: 0662/88 16 46-228
STEIERMARK
Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz
Tel.: 0316/70 71-221
TIROL
Südtiroler Platz 14–16
6010 Innsbruck
Tel.: 0512/597 77-608
VORARLBERG
Steingasse 2, 6800 Feldkirch
Tel.: 05522/35 53-22
Impressum:
Österreichische Gewerkschaftsjugend,Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien.
Tel.: 01-53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at.
ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag-
und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015
Foto: Paul Sturm und Michael Mazohl (ÖGB-Verlag).
40. DIE ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSJUGEND
VERTRITT DEINE INTERESSEN
WIR
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MIEREN ÜBER:
 Sicherung des Arbeitsplatzes
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