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Lösungsorientiertes
juristisches Arbeiten
WP/StB Mag. Christina HARTIG
• Allg. beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige
• Prüfungskommissärin der KSW für die Fachgebiete
Rechtslehre und Berufsrecht
• Mitglied des Präsidiums der Vereinigung
österreichischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- VWT
1
Juristisches
Lebensmotto:
ICH KENNE DIE
LÖSUNG NICHT,
ABER ICH
BEWUNDERE DAS
PROBLEM!
Must Knows
Schadenersatzrecht in
der Praxis
2
ALLGEMEINER TEIL:
• Gesetzesauslegung
• Rechtssubjekte
• Rechts-/Geschäfts-
Deliktsfähigkeit
• Juristische Personen
• Persönlichkeitsrechte
• Das Rechtsgeschäft
• Arten +Formen
• Vertragsabschluss
• Willensmängel
• Möglichkeit/Erlaubtheit
• Stellvertretung
• Die Zeit
• Verjährung
• Hemmung/Unterbrechung
• Präklusion
• Bedingung/Befristung
SACHENRECHT:
• Allgemein
• Prinzipien
• Einteilung/Definition
von Sachen
• Besitz
• Eigentum
• dingliche Sicherungsrechte
• Pfandrecht/Hypothek
• Eigentumsvorbehalt
• Sicherungszession
• Sonstige beschränkte dingliche
Rechte
• Servitut
• Reallast
• Baurecht
SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL:
• Begründung von
Schuldverhältnissen
• Inhalt
• Erlöschen der Schuld
• Umänderung von Rechten und
Verbindlichkeiten
• Mehrheit von Berechtigten und
Verpflichteten
• Bürgschaft
• Garantievertrag
• Zession
• Anweisung
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL:
• Vertragliche Schuldverhältnisse
• Kaufvertrag
• Werkvertrag
• Auftrag
• Schenkung
• Tausch
• Kreditvertrag
• Darlehen
• Bestandvertrag
• Dienstvertrag
• Verwahrungsvertrag
• Gesetzliche Schuldverhältnisse
• Schadenersatzrecht
• Bereicherungsrecht
• Geschäftsführung ohne
Auftrag
ERBRECHT:
• Nachlass
• Gesetzliche Erbfolge
• Parentelensystem
• Pflichtteilsrecht
• Letztwillige Verfügungen
• Testament
• Legat
• Erbvertrag
• Schenkung auf den
Todesfall
• Erbschaftserwerb
• Universalsukzession
• Singularsukzession
• Einantwortung
• Haftung des Erben
Sachverhalt:
Haftungsansprüche geschädigter Anleger
gegen den Prospektprüfer und den
Abschlussprüfer der Emittentin.
Welche Problemkreise sind berührt?
Irrtum?
Fristenlauf ab Kauf? Ab
Kursverlust? Ab…. ?
AP Werkvertrag mit Emittentin,
Schutzwirkung gg.über Anleger?
Kaufvertrag mit Emittentin? Oder mit
Emissionsbank?
Schaden? Kausalität?
Schutzzweck der
Norm?
Unternehmensrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Einlagenrückgewähr
Schadenersatzrecht:
• Verschuldenshaftung vs.
Gefährdungshaftung
• Prüfschema:
• Schaden
• Rechtswidrigkeit
• Rechtswidrigkeitszusammenhang
• Kausalität
• Verschulden
4
Schadensarten:
Vermögensschaden
Positiver Schaden
Erfüllungsinteresse
Vertrauensschaden
Entgangener
Gewinn
Nur bei grob
schuldhaftem
Verschulden
Ideelle Schäden
Schmerzengeld §
1325 ABGB, § 13
EKHG
5
Exkurs:
Schadensermittlung bei Anlegerschäden
z.B OGH 8 Ob 123/05 d
 Schaden auch dann, wenn die
Kursverluste noch nicht realisiert
wurden, d.h. der Anleger die Aktien
noch hält?
 Problemkreis Primat der
Naturalrestitution (§1323 ABGB) vs.
Geldersatz!
Rechtswidrigkeit – aktives Tun oder passives
Unterlassen:
Verletzung absoluter Rechte
Verletzung konkreter
gesetzlicher Schutzgesetze
bzw. Verhaltensnormen
Verletzung von
Vertragspflichten
Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten
Verstoß gegen die guten
Sitten bzw. Rechtsmissbrauch
Soweit die Pflichtverletzung im Schutzzweck der Norm liegt  Rechtswidrigkeitszusammenhang
gegeben! z.B. Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen bei Einlagenrückgewähr, Verletzung
des Informationsinteresses auch potentieller Anleger bei Bilanzfälschungsdelikten
Rechtmäßiges
Alternativverhalten
prüfen!
Rechtfertigungs
gründe?
z.B. Notwehr
6
7
• Ist der Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst?
• Was ist der Schutzzweck einer Norm?
• Bsp. Bilanzfälschung: § 163a ff StGB  Informations- und
Gefährdungsdelikt, geschützt ist das Interesse der
Allgemeinheit auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses
• Bsp. Tätigkeit des Abschlussprüfers (8 Ob 76/15g):
• Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner
Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom
Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler
berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft
besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es
entspricht gerade dem Schutzzweck der
Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus
einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu
bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich
intern an den schuldhaft handelnden
Organmitgliedern regressieren.
• Keine Rechtswidrigkeit, wenn Rechtfertigungsgründe
(Notwehr, Einwilligung, Notstand) vorliegen
• Wäre der Schaden auch bei rechtmäßigem
Alternativverhalten eingetreten?
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Kausalität:
• Wäre der Schaden auch
eingetreten, wenn der Schädiger
die konkrete Handlung nicht
gesetzt hätte bzw. die
pflichtgemäße Handlung
vorgenommen hätte?
• = „Conditio sine qua non“
• Bei mehreren Schädigern kann
die Frage nach der kumulativen
Kausalität auftauchen 
Solidarhaftung
8
Adäquanz 
Schadenseintritt liegt
nicht außerhalb
jeglicher
Lebenserfahrung
9
Verschulden
– subjektive
Tatseite
Vorsatz
• Dolus eventualis
• Wissentlichkeit
• Absichtlichkeit
Fahrlässigkeit §1297 ABGB
• Grobe Fahrlässigkeit
• Leichte Fahrlässigkeit
• Entschuldbare Fehlleistung (DHG)
10
Verschulden
- Beweislast
Grundsätzlich muss der Geschädigte
(Kläger) das Verschulden beweisen
(§1296 ABGB)
Beweislastumkehr bei leichter
Fahrlässigkeit:
• §1298 ABGB
• Nur bei SchE ex contractu bzw. rechtlicher
Sonderbeziehungen, nicht ex delictu
• Der Schädiger muss sich „freibeweisen“
11
Gehilfenhaftung - Haftung nicht
nur für eigenes, sd. auch für
fremdes Handeln?:
Erfüllungsgehilfe §1313a ABGB
Bezieht sich auf den Vertragspartner
und auf alle in dessen Schutzbereich
stehenden Sachen und Personen
Besorgungsgehilfe
Bezieht sich auf die Schädigung des
Gehilfen von Sachen und Personen,
mit denen der Geschäftsherr keine
rechtliche Sonderbeziehung hat, also
z.B. die deliktische Haftung des
Gehilfen bei Ausführen seiner Arbeit
gegenüber jemand Dritten
Eventuell Auswahlverschulden prüfen
12
Verschulden des
Gehilfen, z.B.
Mitarbeiter,
Subunternehmer
Geschäftsherr, er
verursacht nicht
selbst den Schaden,
sondern sein Gehilfe
Exkurs.
Judikatur-
Recherche zum
Abschlussprüfer
• Was könnten spannende rechtliche Fragen sein iZm. der Haftung des
Abschlussprüfers sein? Wir können uns z.B. fragen:
• Wer fällt überhaupt unter § 275 UGB? Nur der gesetzliche AP
oder auch der AP bei freiwilliger Abschlussprüfung?
• Haftungsprivileg nach § 275 Abs 2 UGB – für welche Fälle von
Verschulden gibt es eine Haftungshöchstgrenze?
• Haftungsprivileg des § 275 Abs 5 UGB: „Die Ansprüche aus
diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren“
• Ab wann läuft diese 5-Jahres Frist? Ab Ende der AP? Ab Entstehen des
Schadens? Ab Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger? Gesetz lässt
einiges offen
•  Verjährung entgegen den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB in 5
Jahren ab Entstehen des Schadens bei bloß fahrlässiger
Schadensverursachung (lex specialis).
•  Auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz?  bei Vorsatz subjektive
Frist, d.h. 5 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
• Gilt das auch bei deliktischer Haftung oder kommt da § 1489
ABGB zur Geltung? z.B. bei Beteiligung an einer Bilanzfälschung?
• Steht §275 Abs 5 UGB neben einer allg. vertraglichen Haftung?
• Verkürzung der Verjährungsfrist in den AAB? Relevant? Für wen?
Nur für das Unternehmen oder auch für geschädigten Dritten,
der aufgrund der Schutzwirkung zugunsten Dritter klagen kann?
Hier wird´s
sophisticated!
Let´s start
with the
basics…
13
14
§ 275 UGB:
(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der
Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere
Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit
bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit
zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier
Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines
der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft
überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer großen
Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten
Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf
Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese
Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere
Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere
Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den
Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner
Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gehandelt hat.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine
Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der
Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
15
§ 1489 ABGB:
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt,
zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem
Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung
einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag
verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die
Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der
Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen,
die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das
Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
§ 1489 ABGB regelt die allgemeine
Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
Schutzgesetzverletzungen/delik
tische/vertragliche Haftungen
§ 275 UGB
Gesamtschuldnerhaftung
bei mehreren
Abschlussprüfern
Verjährung 5 Jahre ab
Eintritt des Schadens
Vorsätzliche
Pflichtverletzung
Keine betragliche
Haftungsgrenze
Fahrlässige
Pflichtverletzung
Grobe Fahrlässigkeit
Keine betragliche
Haftungsobergrenze bei
Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis
von Befangenheits- oder
Ausschlussgründen
Leichte Fahrlässigkeit
Betragliche
Haftungsobergrenzen gem.
§ 275 Abs 2 UGB
Kleine oder mittlere Ges.
(§ 221 Abs 2 UGB) 2 Mio.
Große Ges.(§ 221 Abs 3
UGB) 4 Mio.
5-fach große Ges. 8 Mio.
10-fach große Ges. 12 Mio.
Beihilfe zur Bilanzfälschung
Verjährungsfrist? Nicht
ausjudiziert, ob bei
deliktischer Hftg. das
Hftgs.privileg des §275
UGB (5 Jahre) auch
anwendbar. Gem. § 1489
2. Satz 2. Fall ABGB bei
Vorsatzdelikten mit
Strafdrohung über 1 Jahr
Verjährungsfrist 30
Jahre!!!
Beihilfe zur
Einlagenrückgewähr
(Umgründungen,
Sicherungsrechte)
30 Jahre Verjährungsfrist,
da bereicherungsrechtliche
Ansprüche lt OGH, lt. UGB
nur 5 Jahre!
Laut OGH gelten die
Haftungsobergrenzen
auch für geschädigte
Dritte analog zu § 275
UGB
Beginn und Frist Verjährung bei
Ansprüchen Dritter?
• 5 Jahre analog § 275 UGB?
• Oder 3 Jahre ab Kenntnis von
Schaden + Schädiger?
• Oder 30 Jahre absolute
Verjährungsfrist ?
Abschlussprüfer und Haftung–
Der Blitz schlägt ein, was nun?
16
Vertragliche Haftung
Gegenüber der geprüften Gesellschaft
§ 275 UGB
Schutzwirkung zugunsten Dritter, z.B.
gegenüber geschädigten (potentiellen)
Gläubigern
(grob) fahrlässige Pflichtverletzung
OGH RS0128616:
Objektive 5-jährige Verjährungsfrist,
beginnt mit Eintritt des (primären)
Schadens , bei Dritten ist das die durch
den Bestätigungsvermerk veranlasste
Vermögensdispositiojn
Vorsätzliche Pflichtverletzung
Pflichtverletzung fällt nicht unter §1489
2.Satz 2. Fall ABGB (= gerichtlich
strafbare Handlung mit
OGH RS0128616:
Verjährung beginnt mit Kenntnis von
Schaden und Schädiger und beträgt 5
Jahre
Pflichtverletzung fällt unter §1489
2.Satz 2. Fall ABGB (gerichtlich
strafbare, mit mehr als 1 Jahr Haft
bedrohte Vorsatztat)
OGH hat hierzu bis dato keine Aussage
getroffen!!!
Es ist daher die Anwendung einer 30-
jährigen Verjährungsfrist in solchen
Fällen (Bilanzfälschung!) nicht
ausgeschlossen!
Keine Schlechterstellung durch AABs -
§275 UGB ist zwingendes Recht!
17
Analoge Anwendung des §
275 UGB auf Dritte
Abschlussprüfer und Haftung aus
dem Prüfungsvertrag
Merke: Anspruchsgrundlage ist
nicht gleich Anspruchsgrundlage!!!
Der Zeitstrahl schafft Ordnung in die Gedanken:
18
Schadenseintritt, z.B.
Kauf Wertpapiere =
Beginn der objektiven
Verjährungsfrist
1.1.2015 30.4.2016 1.1.2018 1.1.2020 30.4.2021
30.4.2019 1.1.2045 30.4.2046
30 Jahre?
30 Jahre?
5 Jahre?
5 Jahre?
3 Jahre?
3 Jahre?
Kenntnis von Schaden + Schädiger,
z.B. durch ein Testat = Beginn der
subjektiven Verjährungsfrist
Die Klage muss innerhalb der
Verjährungsfrist gerichtlich
eingebracht werden, ansonsten sind
die Ansprüche verjährt!
Absolute
Verjährungsfrist = ?
Teil 3
Beispielfälle
19
Fall 3a – Vertrag mit
Schutzwirkung
zugunsten Dritter,
Schätzung Liegenschaft
• Haftung des Sachverständigen gegenüber
Dritten § 1299, 1300 ABGB
• Grundsätzlich Haftung nur gegenüber dem
Vertragspartner
• In Ausnahmefällen Haftung gegenüber einem
Dritten, der nicht Vertragspartner ist, wenn
der Sachverständige damit rechnen muss, dass
sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen
und die Grundlage für ihre Disposition bilden
wird. Haftung auch bei Fahrlässigkeit.
• Im vorliegenden Fall musste der SV aufgrund
des Auftrages, dass ein möglichst hoher
Schätzbetrag herauskommen soll, damit
rechnen, dass sein Gutachten Grundlage für
Kreditgewährung sein kann.
• In der Praxis muss man vor allem damit
rechnen, dass neben den zivilrechtlichen
Konsequenzen auch Strafanzeige wegen § 146
StGB im Raum stehen kann.
20
Aus: Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches
Recht, s. 234
Fall 3b – Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten
Dritter, Abschlussprüfer
• Anlageverlust  §§ 1295, 1299, 1300 ABGB iVm § 275 UGB
• Der Vertrag zwischen AP und geprüfter Gesellschaft ist ein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, also der – auch potentiellen –
Gläubiger, da diese bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen darauf
vertrauen könne müssen, dass die Buchführung ihres Schuldners den
gesetzlichen Vorschriften entspricht.
• Werden die Sorgfaltspflichten verletzt, haftet der AP bis zur Grenze des §
275 Abs 2 UGB für den durch die Veranlagung entstandenen Schaden
• Vorsicht: Wenn der AP deliktisch haftet, greift das Haftungsprivileg nicht!
(§ 275 Abs 2 UGB)
• OGH RS0116076: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der
geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften
Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks
angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen
Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach
fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der
Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es
um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden
gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des
Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte
Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls
Vertragsinhalt wird.
21
Aus: Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches
Recht, s. 234

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  • 4. Schadenersatzrecht: • Verschuldenshaftung vs. Gefährdungshaftung • Prüfschema: • Schaden • Rechtswidrigkeit • Rechtswidrigkeitszusammenhang • Kausalität • Verschulden 4
  • 5. Schadensarten: Vermögensschaden Positiver Schaden Erfüllungsinteresse Vertrauensschaden Entgangener Gewinn Nur bei grob schuldhaftem Verschulden Ideelle Schäden Schmerzengeld § 1325 ABGB, § 13 EKHG 5 Exkurs: Schadensermittlung bei Anlegerschäden z.B OGH 8 Ob 123/05 d  Schaden auch dann, wenn die Kursverluste noch nicht realisiert wurden, d.h. der Anleger die Aktien noch hält?  Problemkreis Primat der Naturalrestitution (§1323 ABGB) vs. Geldersatz!
  • 6. Rechtswidrigkeit – aktives Tun oder passives Unterlassen: Verletzung absoluter Rechte Verletzung konkreter gesetzlicher Schutzgesetze bzw. Verhaltensnormen Verletzung von Vertragspflichten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Verstoß gegen die guten Sitten bzw. Rechtsmissbrauch Soweit die Pflichtverletzung im Schutzzweck der Norm liegt  Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben! z.B. Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen bei Einlagenrückgewähr, Verletzung des Informationsinteresses auch potentieller Anleger bei Bilanzfälschungsdelikten Rechtmäßiges Alternativverhalten prüfen! Rechtfertigungs gründe? z.B. Notwehr 6
  • 7. 7 • Ist der Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst? • Was ist der Schutzzweck einer Norm? • Bsp. Bilanzfälschung: § 163a ff StGB  Informations- und Gefährdungsdelikt, geschützt ist das Interesse der Allgemeinheit auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses • Bsp. Tätigkeit des Abschlussprüfers (8 Ob 76/15g): • Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren. • Keine Rechtswidrigkeit, wenn Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung, Notstand) vorliegen • Wäre der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten? Rechtswidrigkeitszusammenhang
  • 8. Kausalität: • Wäre der Schaden auch eingetreten, wenn der Schädiger die konkrete Handlung nicht gesetzt hätte bzw. die pflichtgemäße Handlung vorgenommen hätte? • = „Conditio sine qua non“ • Bei mehreren Schädigern kann die Frage nach der kumulativen Kausalität auftauchen  Solidarhaftung 8
  • 9. Adäquanz  Schadenseintritt liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung 9
  • 10. Verschulden – subjektive Tatseite Vorsatz • Dolus eventualis • Wissentlichkeit • Absichtlichkeit Fahrlässigkeit §1297 ABGB • Grobe Fahrlässigkeit • Leichte Fahrlässigkeit • Entschuldbare Fehlleistung (DHG) 10
  • 11. Verschulden - Beweislast Grundsätzlich muss der Geschädigte (Kläger) das Verschulden beweisen (§1296 ABGB) Beweislastumkehr bei leichter Fahrlässigkeit: • §1298 ABGB • Nur bei SchE ex contractu bzw. rechtlicher Sonderbeziehungen, nicht ex delictu • Der Schädiger muss sich „freibeweisen“ 11
  • 12. Gehilfenhaftung - Haftung nicht nur für eigenes, sd. auch für fremdes Handeln?: Erfüllungsgehilfe §1313a ABGB Bezieht sich auf den Vertragspartner und auf alle in dessen Schutzbereich stehenden Sachen und Personen Besorgungsgehilfe Bezieht sich auf die Schädigung des Gehilfen von Sachen und Personen, mit denen der Geschäftsherr keine rechtliche Sonderbeziehung hat, also z.B. die deliktische Haftung des Gehilfen bei Ausführen seiner Arbeit gegenüber jemand Dritten Eventuell Auswahlverschulden prüfen 12 Verschulden des Gehilfen, z.B. Mitarbeiter, Subunternehmer Geschäftsherr, er verursacht nicht selbst den Schaden, sondern sein Gehilfe
  • 13. Exkurs. Judikatur- Recherche zum Abschlussprüfer • Was könnten spannende rechtliche Fragen sein iZm. der Haftung des Abschlussprüfers sein? Wir können uns z.B. fragen: • Wer fällt überhaupt unter § 275 UGB? Nur der gesetzliche AP oder auch der AP bei freiwilliger Abschlussprüfung? • Haftungsprivileg nach § 275 Abs 2 UGB – für welche Fälle von Verschulden gibt es eine Haftungshöchstgrenze? • Haftungsprivileg des § 275 Abs 5 UGB: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren“ • Ab wann läuft diese 5-Jahres Frist? Ab Ende der AP? Ab Entstehen des Schadens? Ab Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger? Gesetz lässt einiges offen •  Verjährung entgegen den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB in 5 Jahren ab Entstehen des Schadens bei bloß fahrlässiger Schadensverursachung (lex specialis). •  Auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz?  bei Vorsatz subjektive Frist, d.h. 5 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. • Gilt das auch bei deliktischer Haftung oder kommt da § 1489 ABGB zur Geltung? z.B. bei Beteiligung an einer Bilanzfälschung? • Steht §275 Abs 5 UGB neben einer allg. vertraglichen Haftung? • Verkürzung der Verjährungsfrist in den AAB? Relevant? Für wen? Nur für das Unternehmen oder auch für geschädigten Dritten, der aufgrund der Schutzwirkung zugunsten Dritter klagen kann? Hier wird´s sophisticated! Let´s start with the basics… 13
  • 14. 14 § 275 UGB: (2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gehandelt hat. (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
  • 15. 15 § 1489 ABGB: Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren. § 1489 ABGB regelt die allgemeine Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
  • 16. Schutzgesetzverletzungen/delik tische/vertragliche Haftungen § 275 UGB Gesamtschuldnerhaftung bei mehreren Abschlussprüfern Verjährung 5 Jahre ab Eintritt des Schadens Vorsätzliche Pflichtverletzung Keine betragliche Haftungsgrenze Fahrlässige Pflichtverletzung Grobe Fahrlässigkeit Keine betragliche Haftungsobergrenze bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Befangenheits- oder Ausschlussgründen Leichte Fahrlässigkeit Betragliche Haftungsobergrenzen gem. § 275 Abs 2 UGB Kleine oder mittlere Ges. (§ 221 Abs 2 UGB) 2 Mio. Große Ges.(§ 221 Abs 3 UGB) 4 Mio. 5-fach große Ges. 8 Mio. 10-fach große Ges. 12 Mio. Beihilfe zur Bilanzfälschung Verjährungsfrist? Nicht ausjudiziert, ob bei deliktischer Hftg. das Hftgs.privileg des §275 UGB (5 Jahre) auch anwendbar. Gem. § 1489 2. Satz 2. Fall ABGB bei Vorsatzdelikten mit Strafdrohung über 1 Jahr Verjährungsfrist 30 Jahre!!! Beihilfe zur Einlagenrückgewähr (Umgründungen, Sicherungsrechte) 30 Jahre Verjährungsfrist, da bereicherungsrechtliche Ansprüche lt OGH, lt. UGB nur 5 Jahre! Laut OGH gelten die Haftungsobergrenzen auch für geschädigte Dritte analog zu § 275 UGB Beginn und Frist Verjährung bei Ansprüchen Dritter? • 5 Jahre analog § 275 UGB? • Oder 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden + Schädiger? • Oder 30 Jahre absolute Verjährungsfrist ? Abschlussprüfer und Haftung– Der Blitz schlägt ein, was nun? 16
  • 17. Vertragliche Haftung Gegenüber der geprüften Gesellschaft § 275 UGB Schutzwirkung zugunsten Dritter, z.B. gegenüber geschädigten (potentiellen) Gläubigern (grob) fahrlässige Pflichtverletzung OGH RS0128616: Objektive 5-jährige Verjährungsfrist, beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens , bei Dritten ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdispositiojn Vorsätzliche Pflichtverletzung Pflichtverletzung fällt nicht unter §1489 2.Satz 2. Fall ABGB (= gerichtlich strafbare Handlung mit OGH RS0128616: Verjährung beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger und beträgt 5 Jahre Pflichtverletzung fällt unter §1489 2.Satz 2. Fall ABGB (gerichtlich strafbare, mit mehr als 1 Jahr Haft bedrohte Vorsatztat) OGH hat hierzu bis dato keine Aussage getroffen!!! Es ist daher die Anwendung einer 30- jährigen Verjährungsfrist in solchen Fällen (Bilanzfälschung!) nicht ausgeschlossen! Keine Schlechterstellung durch AABs - §275 UGB ist zwingendes Recht! 17 Analoge Anwendung des § 275 UGB auf Dritte Abschlussprüfer und Haftung aus dem Prüfungsvertrag Merke: Anspruchsgrundlage ist nicht gleich Anspruchsgrundlage!!!
  • 18. Der Zeitstrahl schafft Ordnung in die Gedanken: 18 Schadenseintritt, z.B. Kauf Wertpapiere = Beginn der objektiven Verjährungsfrist 1.1.2015 30.4.2016 1.1.2018 1.1.2020 30.4.2021 30.4.2019 1.1.2045 30.4.2046 30 Jahre? 30 Jahre? 5 Jahre? 5 Jahre? 3 Jahre? 3 Jahre? Kenntnis von Schaden + Schädiger, z.B. durch ein Testat = Beginn der subjektiven Verjährungsfrist Die Klage muss innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich eingebracht werden, ansonsten sind die Ansprüche verjährt! Absolute Verjährungsfrist = ?
  • 20. Fall 3a – Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Schätzung Liegenschaft • Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten § 1299, 1300 ABGB • Grundsätzlich Haftung nur gegenüber dem Vertragspartner • In Ausnahmefällen Haftung gegenüber einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und die Grundlage für ihre Disposition bilden wird. Haftung auch bei Fahrlässigkeit. • Im vorliegenden Fall musste der SV aufgrund des Auftrages, dass ein möglichst hoher Schätzbetrag herauskommen soll, damit rechnen, dass sein Gutachten Grundlage für Kreditgewährung sein kann. • In der Praxis muss man vor allem damit rechnen, dass neben den zivilrechtlichen Konsequenzen auch Strafanzeige wegen § 146 StGB im Raum stehen kann. 20 Aus: Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches Recht, s. 234
  • 21. Fall 3b – Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Abschlussprüfer • Anlageverlust  §§ 1295, 1299, 1300 ABGB iVm § 275 UGB • Der Vertrag zwischen AP und geprüfter Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also der – auch potentiellen – Gläubiger, da diese bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen darauf vertrauen könne müssen, dass die Buchführung ihres Schuldners den gesetzlichen Vorschriften entspricht. • Werden die Sorgfaltspflichten verletzt, haftet der AP bis zur Grenze des § 275 Abs 2 UGB für den durch die Veranlagung entstandenen Schaden • Vorsicht: Wenn der AP deliktisch haftet, greift das Haftungsprivileg nicht! (§ 275 Abs 2 UGB) • OGH RS0116076: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird. 21 Aus: Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches Recht, s. 234