Migration, Integration und Teilhabe in integrierten Konzepten.pptx
Umgestaltung der privaten und betrieblichen pensionsvorsorge
1. • Geboren 1947, verh., 2 Kinder, 3 Enkerln
• 1965 bis 1980 Vertriebsleiter, Marketingleiter, Geschäftsführer in
der Privatwirtschaft (Handel, Markenartikel, Produktion)
• 1980 bis 2001 Marketing- und Vertriebsleiter, Direktor, GF in der
Finanzwirtschaft (Pensionskasse, Bank und Versicherung)
• Seit dem Jahr 2000 mit der FINNET KG selbständig, Coach,
Unternehmensberater, Trainer, Vortragender
• Seit 12/2012 mit 46,5 Versicherungsjahren in reg. AP
Initiator von:
• Projekt: <FinanzWissenKompakt>
• Projekt: <Die BAV*) Experten in Österreich> *) (Betriebliche
Altersvorsorge)
• Projekt <Der Pensionsexperte>
3. Demographie machte Reformen nötig
Absinken der Geburtenrate
Verlängerung der Lebenserwartung
Ebenso verändertes Verhalten
Späterer Berufseinstieg
Früherer Pensionsantritt
Kürzere Arbeits- und damit Beitragszeit
Früher:
50 Jahre Beitragszeit
26 Jahre Leistungsempfänger
Heute:
36 Jahre Beitragszeit
43 Jahre Leistungsempfänger
3Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 9310.01.2015
4. Österreich bekennt sich – auch im Rentenstrategiebericht
gegenüber der EU – zum Drei-Säulen-Modell
Staatliche Pension
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Private Altersvorsorge
bAV in Österreich im europäischen Vergleich wenig
verbreitet
Im europäischen Durchschnitt haben etwa die Hälfte der
Erwerbspersonen eine betriebliche Altersvorsorge
In Österreich nur etwa ein Sechstel der unselbständig
Erwerbstätigen
4Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 9310.01.2015
5. Wirtschaftsaufschwung im vorigen Jahrhundert
Führte zu Pensionsversprechen
Direkte Pensionszusagen
Keine sofortigen Kosten
Großbetriebe, gesamte Verstaatlichte, Versicherungen,
Banken, Energiewirtschaft, Kammern, Sozialversicherung,
Politiker …
Oft unhaltbare Zusagen
vgl. Zentralsparkasse
Probleme tauchen auf (Voest, Kelag)
Keine gesetzlichen Regelungen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 5
7. BPG: Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer
vor besonders ungünstigen Pensionsvereinbarungen
Einschränkung von Verfallsklauseln/Höhe des
Unverfallbarkeitsbetrages
Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln
Spezifische Vorgaben für die Ausgestaltung von
Pensionszusagen
○ Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung
○ Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher
Pensionsleistungen
aus direkten Leistungszusagen
○ Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen
○ Anrechnungs- und Auszehrungsverbote
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 7
8. PKG: Das Pensionskassengesetz schaffte die Möglichkeit,
Betriebspensionspläne außerhalb des Unternehmens
abzuwickeln.
PK ist eine Aktiengesellschaft (AG), deren Tätigkeit in der
Abwicklung betrieblicher Pensionsregelungen besteht
Pensionskassengeschäfte umfassen im Wesentlichen die
Einhebung von Pensionskassenbeiträgen, die Veranlagung
dieser Beiträge und die spätere Auszahlung der Pensionen
Später werden BPG und VAG geändert und „Betriebliche
Kollektivversicherungen (BKV)“ dazu genommen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 8
9. In den ersten Jahren Übertragung/Auslagerung
bestehender Zusagen (Banken, Versicherung, verbundene
Unternehmen, E-Wirtschaft, Wasserwirtschaft. Kammern,
(ehem.) Verstaatlichte Industrie, ORF, AUA, …)
Teilweise mit Verschlechterung der Leistungen bzw. Zwang
zum AN Beitrag
Keine (Kaum) Neuabschlüsse auf breiter Basis
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 9
11. Später erhält bAV von der Pensionsreform der öffentlichen
Rechtsträger Impulse
Die meisten Anwartschaftsberechtigten sind in der
öffentlichen Verwaltung angesiedelt
Als Kompensation für die Verschlechterung des
Pensionsrechts wurde zuerst für die Vertragsbediensteten
eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet
Zusätzlich zu den 42.000 Bediensteten des Bundes, welche
unter die seit dem Jahr 2000 geltende neue
Gehaltsregelung fallen, zählen auch Mitarbeiter der
Sozialversicherungsanstalten zu den Begünstigten
Bundesregelung wird nicht oder nur teilweise von anderen
Gebietskörperschaften übernommen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 11
12. Einige Bundesländer vereinbarten für die Landesbeamten
bereits vorher Pensionskassenlösungen
Die Gemeinden dieser Bundesländer übernahmen meist
die Landeslösung
Ein erheblicher Anteil der Ausweitung von AWB in den
Pensionskassen war schon in den letzten Jahren auf die
Umstellung der Gehaltssysteme in den öffentlichen
Gebietskörperschaften zurückzuführen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 12
13. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 13
Vor allem im Jahr 2009 gab es einen Zuwachs von 42
Prozent
Laut FMA beruht diese Steigerung in erster Linie auf neu
abgeschlossene Verträge durch die Stadt Wien mit einer
betrieblichen und zwei überbetrieblichen Pensionskassen
14. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 14
Zukunftsicherung § 3/1/15 EStG - € 25,-/Monat
Viele Kleinbetriebe, Öffentlich rechtliche Einrichtungen
Vgl. dazu Politiker, Bürgermeister Gehaltsumwandlung!
Direkte Leistungszusage (Finanzierung innerbetrieblich)
GmbH‘s – Inhaber/Führungskräfte; AG‘s - Vorstände
Pensionskasse (Finanzierung außerbetrieblich)
Großbetriebe, ehem. Verstaatlichte, Banken, Versicherungen,
Energiewirtschaft, Beamte, Ausgelagerte Landes- und
Gemeindebetriebe, Kammern, Sozialversicherung, Politiker
Betriebliche Kollektivversicherung (Finanzierung
außerbetrieblich)
Noch wenig Durchdringung; Umstieg PK/BKV; Übertragung bei
Leistungsanfall aus DLZ
15. Zwingende AG Beiträge
AN Beiträge möglich
Aber nur, wo AG bereit ist, auf breiter Basis Zusatzpension
zu finanzieren
Hohe Belastung der Unternehmen mit Personalkosten
Zusagen und Versprechen auf breiter Basis an die
Belegschaft werden vermieden
AG entscheiden über bAV der Mitarbeiter ohne
Einspruchsrecht der AN
Außer in jenen Bereichen, wo das von der Allgemeinheit
oder durch Zwangsbeiträgen finanziert wird
Sonderpensionen finden sich nun immer mehr nicht mehr in
den Bezugsregelungen, sondern in PK Verträgen
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16. In kleineren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an Inhaber
oder max. Führungspositionen
Steuerlich gefördert durch Rückstellungen
In größeren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an
Vorstände, Belegschaft max. Zukunftsicherung mit € 300,-
/Jahr
Ergebnis: Kaum Durchdringung der 2. Säule auf breiter
Basis, außer im öffentlich rechtlichen Bereich, Banken,
Versicherungen usw.
Kein Recht der AN auf bAV wie beispielsweise in BRD,
Schweiz, Ungarn
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18. bAV ist nur im öffentlich rechtlichen Bereich
Bei Banken und Versicherern
Bei Energieversorger ausgegliederten Bundes- Länder-
oder Gemeindebetrieben
Bei Kammern und Politikern
Weit verbreitet und für die Masse der Mitarbeiter
vorgesehen
Damit schafft man eine Klasse privilegierter
Sonderpensionsempfänger zu Lasten der breiten Masse
von ASVG/APG/SVA Versicherten, welche nicht diese
Vorteile genießen
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19. Jeder Einzelne (Arbeitnehmer) – und nur er – bestimmt
über seine zusätzliche Altersvorsorge
Jeder Einzelne hat ein Anrecht auf bAV, kann von
niemanden verhindert werden
Vorsorge kann durch Gehaltsumwandlung finanziert
werden
Auch KV Lohnbestandteile können verwendet werden
Recht ist in KV, Betriebsvereinbarungen und
Arbeitsverträgen festzuschreiben
Beiträge werden vor SV und Steuern durch AG abgeführt
Einstellen, Aussetzen und Einschränken ist pro 5 Jahre
Laufzeit einmal möglich, aber max. 1x/Jahr
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20. Basismodul
Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Basismodul bis
zu 10 Prozent pro Jahr der jeweiligen jährlichen
Höchstbeitragsgrundlage für seine betriebliche
Altersversorgung verwenden (€ 63.420,00 - 2014)
Höhe wird vom AN festgelegt
Entweder völlige SV Befreiung oder AG Beitrag zur SV wird
abgeführt
Laufzeitende: Gesetzliches Pensionsalter
Renten werden gemeinsam mit anderen Pensionen
versteuert bzw. sind SV pflichtig
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21. Zusatzmodul
Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Zusatzmodul
noch einmal den gleichen Betrag wie im Basismodul
allerdings nach SV und Steuer für seine betriebliche
Altersversorgung verwenden
Laufzeitende: Wie Basismodul
Rententeile aus Zusatzmodul sind steuerfrei
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge sind nicht möglich
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 21
22. Für diese Altersvorsorge sind von der Finanzwirtschaft
Produkte vorzusehen
Welche – ähnlich wie Pensionskassenbeiträge (PKG § 16a)
– mit geringen Kosten belastet sind, da kaum
Akquisitionsaufwand notwendig ist
Gegebenenfalls können auch vom Staat selbst derartige
Produkte geschaffen werden.
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 22
23. Keine neuen Pensionszusagen nach altem Muster ab
einem Stichtag
Eine im Betrieb durch Rückstellungen finanzierte
Altersvorsorge ist nicht mehr möglich
Die Pensionszusagen nach jetzigem Recht laufen entweder
weiter und irgendwann aus
Oder: Bisher im alten System verwendete Finanzmittel
werden in Lohn umgewandelt und müssen verpflichtend als
AN Beiträge in der bAV NEU investiert werden
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 23
24. Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften
können später im alten System als Leistung bezogen
werden
Oder: Im alten System erworbene unverfallbare
Anwartschaften können – steuer- und sozialversicherungs-
frei – in das neue Systeme übertragen werden und dann
kann – nach Aufstockung des Lohnes – mit eigenen
Beiträgen weiter gespart werden
Jede weitere Pensionsvorsorge hat aus Einkommen nach
SV und Steuer zu erfolgen individuell zu erfolgen
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25. Berechtigte:
Die eingesparten Sozialversicherungskosten, die
aufgeschobene und später in der Regel geringere Steuer
und die kostenminimierten Finanzprodukte sorgen für ein
deutlich besseres Verhältnis Aufwand zu Leistung als bei
allen anderen Vorsorgesparformen.
Ein bAV Vorsorgerechner verdeutlicht den Vorteil.
Entgeltumwandlung kann an Lebenssituationen angepasst
werden
Einbeziehung auch bisher von bAV ausgeschlossenen
Personenkreisen möglich (EU, Personengesellschafter)
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26. Betriebe:
Für die umgewandelten Entgeltteile sind keine
Lohnnebenkosten fällig.
Damit sinken die Personalkosten.
Breite bAV ohne zusätzliche Mehrkosten
Keine Belastung in der der Bilanz
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 26
27. Staat:
Wegfall der Steuerrückstellungen für Pensionen
Einheitliche Zusatzpensionsregelung für alle!
Schlupfloch der AG finanzierten Pensionskassenlösungen
zur Umgehung des SpBegrG fällt weg
Wichtiger Schritt in Richtung Pensionsharmonisierung
Geringerer Aufwand bei Sozialversicherungen, Kammern
und ausgelagerter Betriebe, höhere Dividenden bei in
Staatsbesitz befindlichen Unternehmen.
Breitere Pensionszusatzvorsorge verringert Druck auf
staatliche Pension
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 27