2. Fragen für Nachmittag (1)
Krankenversicherung
1. Übergangsbestimmungen in Beitrittsverträgen 2004
und 2007 für AN-Freizügigkeit und AN-Entsendung:
Ist für Entsendung von AN im Rahmen einer AN-Über-
lassung Ziffer 13 der betr. Anhänge (Liste nach Art 24
der Beitrittsakte für Tschechische Republik, Estland, Lett-
land, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei;
Liste nach Art 23 für Bulgarien und Rumänien) zu den
jeweiligen Beitrittsverträgen oder Übergangsbestimmung
zur Freizügigkeit von AN (Ziffer 2) maßgeblich?
„Klassisches“ Spannungsverhältnis
Im Arbeitsrecht: EuGH: AN-Entsendung fällt nicht
unter Freizügigkeit (aber Entsende-RL!)
3. Fragen für Nachmittag (2)
Krankenversicherung
2. „Entsendung“ von Hotelpersonal von DE (Hauptnie-
derlassung: Reiseveranstalter) nach OE (Zweignie-
derlassung: Hotelbetrieb)
Sind die Vorschriften der Entsendung anwendbar, wenn
• Tätigkeit ausschließlich in OE, in DE kein AV
• Rekrutierung per Internet oder Fax
• Keine „nennenswerte Tätigkeit“ des Betriebes in DE
• DN einander vor Ort ablösen, Weisungen nur in OE
Wohl keine Entsendung
4. Fragen für Nachmittag (3)
Krankenversicherung
3. Streitbeilegungsverfahren nach dem Protokoll über
Zusammenarbeit zwischen DE und OE über Ausge-
staltung eines Überprüfungsverfahren des E 101.
Besteht tatsächlich für das deutsche Ministerium bzw die
DVKA kein Weisungsrecht an die deutschen Träger, zu
Unrecht ausgestellte E101 Formulare aufzuheben bzw ist
Streitbeilegungsverfahren auch einzuhalten, wenn E 101
eines sich selbst entsendenden Selbständigen, welcher
vom OE-Träger als DN qualifiziert wird, angezweifelt wird?
Durchsetzung in OE im umgekehrten Fall?
Vertragsverletzungsverfahren durch Kommission
5. Fragen für Nachmittag (4)
Pensionsversicherung
4. Mindestversicherungszeiten – Art 57 Abs 4 VO 883/04
Art. 57 gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufge-
führten Systeme, ua Alterspensionen auf Grundlage eines
Pensionskontos nach dem APG: Wenn Leistung aus sol-
chem System beantragt, Mindestversicherungszeitenre-
regelung nicht anzuwenden und auch < 12 Vers.Monate
Leistung zu zahlen; auch < 12 Vers.Monate aus anderem
Mitgliedstaat von OE nicht zu übernehmen, wenn Alters-
pension auf Grundlage APG-Pensionskonto gebührt.
• Versicherungszeiten gehen also unter:
Gleichbehandlung, Diskriminierung, etc?
6. Fragen für Nachmittag (5)
Pensionsversicherung
4. Mindestversicherungszeiten – Art 57 Abs 4 VO 883/04
Kompromiss bei Neuregelung für kapitalgedeckte - oder
Pensionskontosysteme (Eintragung in Anhang VIII Teil 2
VO 883/2004): Diese Systeme müssen auch leisten, wenn
<12 Monate, übernehmen aber keine Zeiten aus anderen
MS mit <12 Mon. (in kapitalgedecktem System kann nur
ausgezahlt werden, was an Kapital vorhanden ist) - solche
Zeiten (wenn diese nicht ebenfalls in Anhang VIII Teil 2
eingetragen sind) gehen daher unter
Eintragung von Hinterbliebenenpensionen auf Grund-lage
einer APG-Alterspension sollte möglich sein ("Zeit-räume
für die Berechnung keine Rolle spielen" - Art. 52 Abs. 5
VO 883/2004); wird demnächst eingebracht
7. Fragen für Nachmittag (6)
Pensionsversicherung
5. Währungsumrechnung: Beschluss Nr. H3 vom 15.10.
2009 über Bezugszeitpunkt für Festlegung der Um-
rechnungskurse gem Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009
Grundsatz Art. 90: Tageskurs, nicht mehr Quartal
Beschluss war extrem schwerer Kompromiss, bei dem
nicht sicher war, ob alle Aspekte (zB Beitragsberechnung)
abgedeckt sind - daher auch Revisionsklausel Abs. 8
Hauptprinzip: Abs. 2: Tag der Rechenoperation (kann zB
auch für die Beitragsberechnung herangezogen werden)
Schwierig bei laufender Berücksichtigung, zB Einkünfte,
die auf die AZL anzurechnen sind (nationales Recht:
Jahresausgleich nach § 296 Abs 5 ASVG)
Evaluierung nach einem Jahr
8. Fragen für Nachmittag (7)
Arbeitslosenversicherung
6. Arbeitsloser DE-Staatsbürger exportiert von 1.5. bis
31.7.2010 OE-Arbeitslosengeld nach DE und gibt
Wohnsitz in OE auf (also kein unechter Grenzgänger).
Nach Beschäftigung in DE von 1.8. bis 31.10.2010
wird ihm (unter Berücksichtigung von OE-Zeiten) ab
1.11.2010 DE- Arbeitslosengeld zuerkannt, das er bis
30.11.2010 bezieht. Am 1.12.2010 kommt er (ohne Lei-
stungsimport) nach OE und beantragt OE-Leistung.
OE zuständig? Wenn ja, nach Art 5 VO 883/2004 Auswir-
kungen auf in OE zu beurteilenden Fortbezug?
Exemplarisch typische Anwendungsfälle nach Art 5 VO
883/2004 im Bereich der Arbeitslosenversicherung?
Ein-Tagesregelung nach Art 61 Abs 2 VO 883/2004
Ansonsten aber wohl Gleichstellung nach Art 5
9. Fragen für Nachmittag (8)
Arbeitslosenversicherung
7. Vers. mit Wohnsitz in München nimmt Beschäftigung
in Salzburg auf und begründet dort Zweitwohnsitz,
sieht lediglich einmal im Monat in München nach den
Rechten, Mittelpunkt der Lebensinteressen ist DE.
Nach Ende des Dienstverhältnisses erfolgreiche Geltend-
machung von ALG in Salzburg. Am 16.9.2010 Meldung
der Auflassung des Wohnsitzes in OE:
Nun Zuständigkeit des DE-Trägers?
Variante: Nach Beendigung der letzten Beschäftigung
wird Leistungsanspruch sofort geltend gemacht - zu die-
sem Zeitpunkt laut ZMR kein aktueller Wohnsitz in OE:
Von Vornherein Zuständigkeit des Wohnsitzstaates DE
und Zuständigkeit OE mit Berufung auf VO 883/2004 zu
verneinen?
10. Fragen für Nachmittag (9)
Arbeitslosenversicherung
7. Vers. mit Wohnsitz in München nimmt Beschäftigung
in Salzburg auf und begründet dort Zweitwohnsitz,
sieht lediglich einmal im Monat in München nach den
Rechten, Mittelpunkt der Lebensinteressen ist DE.
Keine echter Grenzgänger, daher Wahlrecht DE/OE
Bei Rückkehr nach OE Mitnahme nach Art 64 iVm Art 65
Abs 5 lit b VO 883/2004
Variante: Bei Wohnsitz in München – Verfügbarkeit in
OE?
11. Fragen für Nachmittag (10)
Arbeitslosenversicherung
8. VO 883/2004 hat auch selbständig Erwerbstätige in
ihren Wirkungsbereich einbezogen. In OE seit 2009
Möglichkeit der freiwilligen AlV.
Akzeptanz der ALV-pflichtigen Selbständigkeit als Vers.-
zeit durch MS, die Selbständige nicht einbeziehen?
Merkmale der Beendigung der Selbständigkeit in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten?
Bemessung der Leistung bei Relevanz der selbständigen
Versicherungszeiten?
Kommission wird Vorschlag für Änderungen der 883/2004
vorlegen.
Grundsatz der EK: Wenn im Wohnland kein System/keine
befriedigende Lösung, muss ehemal. Erwerbstätigkeits-
staat einspringen und Leistung exportieren
13. Fallstudie Familienleistungen
Ausgangslage
•Familienbeihilfe (general family allowance) bis zum
18. Lbj des Kindes
•Elterngeld (parental benefit) bis 12 Monate nach der
Geburt (wie österr Kinderbetreuungsgeld)
− Höhe: 80% des Einkommens im Jahr vor der Geburt oder
Fixbetrag bei Erwerbslosigkeit
Mitgliedstaat A Mitgliedstaat B
Familienbeihilfe: 100 € 80 €
Elterngeld: 80% d. 80% d.
Jahreseinkommens/100€ Jahreseinkommens/140€
15. Fallstudie Familienleistungen
Sachverhalt:
• Mutter beantragt Mutterschaftskarenz nach
den Rechtsvorschriften des MS B (Beschäftigungsort)
– Jahreseinkommen vor der Geburt im MS B:
12.000€ (dh 800€ Elterngeld/Monat)
• Vater
– Jahreseinkommen vor der Geburt im MS A (Wohn-
und Beschäftigungsort): 24.000€ (dh 1.600€
Elterngeld/Monat)
17. Fallstudie Familienleistungen
Anwendbarkeit der VO 883/2004
• Persönlicher Anwendungsbereich
– Art 2: Unionsbürgerschaft + nationale
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit
– Ökonomische Aktivität ist kein Kriterium (mehr)
• Auch das Kind erfüllt im Falle einer Mitversicherung
den persönlichen Anwendungsbereich
– ?Auswirkungen der Karenz der Mutter auf die
Erfüllung des persönlichen Anwendungsbereichs?
18. Fallstudie Familienleistungen
Anwendbarkeit der VO 883/2004
• Sachlicher Anwendungsbereich
Problem 1: Ist zwischen Familienleistungen, wie
Elterngeldern, und Familienbeihilfen zu
differenzieren?
VO 1408/71 VO 883/2004
Art 1 lit u sublit i: Familienleistungen Art 1 lit z: Familienleistungen „Sach-
Art 1 lit u sublit ii: Familienbeihilfen und Geldleistungen zum Ausgleich
von Familienlasten“
19. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
• Zuständigkeitsregeln in der VO 883/2004
– II. Teil (Artt 11ff)
– Art 11 Abs 3 lit a: Bei Ausübung einer
Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit: Beschäftigungsort
– Art 11 Abs 3 lit e: In allen anderen Fällen
unbeschadet anderer Bestimmungen: Wohnort
20. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
• Vater: Ausübung einer Beschäftigung in MS A
• Mutter: ehemals Beschäftigung in MS B
– Art 1 lit a: Definition der Beschäftigung:
„jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, …“
– ?Karenz= gleichgestellte Situation?
– Beschluss Nr F 1 der Verwaltungskommission
• Vorübergehende Unterbrechung wegen Mutterschaft
als gleichgestellte Situation
22. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
• Mehrere Rechtsvorschriften anwendbar -
Auflösung der Konkurrenz gem Art 68
– Leistungen aus unterschiedlichen oder denselben
Gründen?
• Eltern – Kind: unterschiedliche Gründe = Beschäftigung
vs Wohnort > Art 68 Abs 1 lit a: Beschäftigung prioritär
• Vater – Mutter: selber Grund = Beschäftigung; Art 68
Abs 1 lit b sublit i: Rechtsvorschriften des Beschäfti-
gungsorts, der auch Wohnort der Kinder ist, prioritär
23. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
• Beschäftigungsort des Vaters ist gleichzeitig
Wohnort der Kinder: MS A ist prioritär
zuständig
– Art 68 Abs 1 lit b sublit i: subsidiärer Anspruch auf
die höchste Leistung nach den Rechtsvorschriften
eines anderen MS
– Daher: subsidiärer Anspruch nach den Rechts-
vorschriften von MS B - Unterschiedsbetrag
24. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
Problem 2: Spielt es eine Rolle, wenn nach nationalem
Recht die Familienleistung nur jener Person zukommt,
die auch die Pflege des Kindes übernimmt?
Problem 3: Ist ein MS für eine einkommensersetzende
Familienleistung zuständig, wenn die pflegende
Person niemals nach den Rechtsvorschriften dieses
MS erwerbstätig war?
25. Fallstudie Familienleistungen
Zuständiger Staat:
• Grundsatz der Familienbetrachtungsweise (Rs
Dodl und Oberhollenzer)
• Art 60 Abs 1 DVO 987/2009: „Situation der
gesamten Familie…zu berücksichtigen, als
würden alle…unter die Rechtsvorschriften des
betreffenden MS fallen und dort wohnen.“
• Art 5 lit a VO 883/2004: Gleichstellung von
Einkünften
26. Fallstudie Familienleistungen
Berechnung der Leistungen:
• Problem 4: Hat die Situation des Vaters (,der
weiterhin erwerbstätig ist,) Auswirkungen auf die
Berechnung der Leistung?
– Art 5 lit a: Die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates
sind auch auf die ausländischen Einkünfte der Mutter
anwendbar
– Die Relevanz der Situation des Vaters richtet sich nach den
nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen MS
27. Fallstudie Familienleistungen
Berechnung der Leistungen:
• Problem 5: Wie ist der Unterschiedsbetrag zu
berechnen? Ist jede Familienleistung jeweils getrennt
oder der Gesamtbetrag gegenüber zu stellen?
– Wortlaut des Art 68 Abs 2: „Familienleistungen“ nicht
„jeweilige Familienleistungen“
– Nationale Gesetzgebung (Anrechnung bei
„vergleichbaren“ ausländischen Leistungen, zB.: § 6 KBGG)
– Nationale Administration