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Krankentagegeld

19. Nov 2012
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  1. Krankentagegeld Versicherungsbedarf Krankentagegeld Krankentagegeld folgt dem Krankengeld. Krankengeld wird für Arbeitnehmer wie folgt gezahlt: Da gesetzlich Krankenversicherte in aller Regel ein Krankengeld beziehen, greifen auf das Krankentagegeld eher privat Krankenversicherte zurück. Vor allem Selbstständige, die weder Krankengeld vereinbart haben, noch eine gesetzliche Lohnfortzahlung erhalten, sichern damit ihre Arbeitskraft ab. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die kein Krankengeld erhalten und nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht auf eine Einkommensabsicherung verzichten möchten. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern lassen sich mit einer privaten Ergänzung meist nur kleinere Versorgungslücken schließen. Das (Brutto-) Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Regelentgelt) jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt Maßgeblich für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes ist das um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielt wurde (Bemessungszeitraum). Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Da das Krankengeld pro Kalendertag geleistet wird, wird von dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt nach den in § 47 Abs. 2 SGB V festgelegten Regeln das durchschnittlich auf einen Kalendertag entfallende Entgelt errechnet. Hinzugerechnet wird der dreihundertsechzigste Teil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Empfängern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Beitrags werden 80 % des Bemessungsentgelts berücksichtigt. Krankengeldempfänger und Krankenkasse haben die Beiträge je zur Hälfte zu tragen. Bei Arbeitslosen trägt die Krankenkasse die Beiträge allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Krankengeldempfänger allein. Die vom Krankengeldempfänger zu tragenden Beiträge werden von der Krankenkasse vom Krankengeld einbehalten und zusammen mit den von ihr zu tragenden Beiträgen an die Einzugsstelle abgeführt. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Regelung der Karenzzeiten
  2. Das eigentliche Krankentagegeld, die vom Versicherer je nach Vertrag gewährte Leistungshöhe pro Tag, wird dem Versicherten nicht schon ab dem Eintritt des Versicherungsfalls, sondern erst nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt, in der kein Leistungsanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit in der Regel 42 Tage und schließt somit einen Leistungsbezug während der gesetzlichen Lohnfortzahlung aus. Abweichend hierzu können Selbstständige das Krankentagegeld bei vielen Anbietern bereits ab dem vierten Krankheitstag vereinbaren. Bereicherungsverbot Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen; maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte ist daher verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. Abgrenzung vom Krankengeld Das Krankengeld, die entsprechende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für Pflichtversicherte keine Zusatzversicherung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung und daher mit den normalen Beiträgen abgegolten. Allerdings müssen seit 1. August 2009 freiwillig Krankenversicherte einen Wahltarif abschließen, um sich den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Andernfalls müssen derartige Mitglieder nur einen ermäßigten Beitragssatz zahlen.
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