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D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und
der Widereinstieg in Teilzeit

Bettina Gerber
Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber,
Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge-
schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Me-
dien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV)


Inhalt                                                                     Seite


1.    Einleitung                                                               2    D
2.    Mutterschutz                                                             2    1.6
2.1   Das Mutterschaftsgeld                                                    2    S. 1
2.2   Der Kündigungsschutz                                                     4
2.3   Elterngeld nach dem BEEG                                                 5
2.4   Erziehungsgeld versus Elterngeld                                         6
2.5   Elternzeit nach dem BEEG                                                10




Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ausgestaltungen des Elterngeldes
und der Elternzeit. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der Mutterschaft und zeigt die
verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen in Bezug auf das Elterngeld,
die Elternzeit und den Wiedereinstieg in Teilzeit nach der Geburt des Kindes auf.



                                                 47 Kultur & Recht Oktober 2009
D Arbeits- und Personalrecht


       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




       1.     Einleitung
       Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft
       getreten. Es löste das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Das BEEG gilt
       für alle Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Das neue
       Elterngeld wird weiterhin einkommensabhängig gezahlt, jedoch ist es entgegen
       dem Erziehungsgeld eine Lohnersatzleistung (67 %). Der konkrete Auszahlungs-
       betrag bemisst sich also nach dem vor der Geburt erwirtschafteten Gewinn bzw.
       Lohn. Auch für die Elternzeit gibt es Neuregelungen, die vor allem die Elternzeit
       des Vaters stärken.


       2.     Mutterschutz
D      Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten voraus-
1.6    sichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die beiden
S. 2   Mutterschutzfristen betragen daher immer mindestens 14 Wochen. Wird der
       errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen
       Zeitraum.

       Eine werdende Mutter kann sich aber stets ausdrücklich bereit erklären, auch
       während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Jedoch steht ihr jederzeit ein Wider-
       rufsrecht zur Seite (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

       Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter nicht be-
       schäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn die Mutter zur
       Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG). Darüber hinaus dürfen werdende Mütter
       grundsätzlich auch nicht beschäftigt werden, sollten nach ärztlichem Zeugnis
       Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
       gefährdet sein (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

       Hinweis
       Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Arbeitnehmerin – gleichgültig ob es sich um
       eine feste Anstellung, ein Probearbeitsverhältnis oder ein Auszubildendenverhält-
       nis handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es nicht für Freiberuflerinnen
       gilt, die aufgrund eines selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrags tätig
       sind (z. B. Schriftstellerinnen, Musikerinnen, Architektinnen etc.), ebenso wenig
       für Hausfrauen oder Beamtinnen.

       2.1    Das Mutterschaftsgeld

       Das Mutterschaftsgeld ist die finanzielle Absicherung in der Zeit des Mutterschut-
       zes. Es ist eine Lohnersatzleistung, d. h. es soll den ausfallenden Lohn ersetzen.




       47 Kultur & Recht Oktober 2009
D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

-   freiwillige oder pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
    mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld
-   Arbeiternehmerinnen und Heimarbeiterinnen
-   Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig
    aufgelöst worden ist
-   Schwangere, die Arbeitslosengeld I und II beziehen
-   Schwangere, deren Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Mutterschutzfrist
    beginnt
-   Schwangere, die selbstständig, aber freiwillig in einer gesetzlichen Kranken-
    kasse mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld versichert sind
                                                                                     D
Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld?                                                  1.6
                                                                                     S. 3
-   Hausfrauen
-   geringfügig Beschäftigte (mit einem Minijob von bis zu 400 Euro Einkom-
    men monatlich)
-   Beamtinnen (diese erhalten aber regelmäßig einen dem Mutterschaftsgeld
    ähnlichen Lohnersatz vom Dienstherrn)
-   privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige

Sonderfall: Künstlerinnen

Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse
(KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch pflicht-
versichert sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Beantragung und Höhe des Mutterschaftsgeldes

Gesetzlich Krankenversicherte

Gesetzliche Krankenversicherte müssen einen Antrag auf Mutterschutzgeld an
ihre jeweilige Krankenkasse stellen. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro/pro Tag,
den eine (werdende) Mutter erhalten kann.

Hinweis
Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen. Arbeitslose er-
halten ein höheres Mutterschaftsgeld. Es entspricht dem Betrag, den sie als Ar-
beitslosengeld I/II oder Unterhaltsgeld bekommen.




                                                  47 Kultur & Recht Oktober 2009
D Arbeits- und Personalrecht


       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




       Privat Versicherte/Minijobber

       Privat Versicherte und Minijobber müssen das Mutterschaftsgeld bei der Mut-
       terschaftsstelle der Bundesversicherungsstelle beantragen. Der Antrag kann
       frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eingereicht
       werden. Der Höchstbetrag liegt bei 210 Euro/pro Schutzfrist. Schwangere,
       die über ihren Mann familienversichert sind, erhalten ebenfalls nur einmalig
       210 Euro.

       Hinweis
       Die 210 Euro gelten nicht als Lohnersatzleistung und werden deshalb – anders als
       das Mutterschaftsgeld – nicht auf das Elterngeld angerechnet.

       Auch Selbständige können in den Genuss des Mutterschaftsgeldes gelangen, da-
D      für ist eine besondere Versicherung notwendig, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis
1.6    allerdings aufgrund der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld
       nur im Ausnahmefall lohnenswert ist.
S. 4
       Sonderfall: Künstlerinnen

       Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen müssen den Antrag auf Mutter-
       schaftsgeld bei der jeweils zuständigen Krankenkasse stellen. Dem Antrag ist
       eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die
       Höhe des Mutterschutzgeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Einkom-
       mens, das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung in den letzten
       12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist zugrunde gelegen hat.

       Empfehlung
       Dementsprechend ist es gerade in der Zeit vor der Geburt ganz wichtig und sinn-
       voll den vollen Betrag der Einnahmen anzugeben und gegebenenfalls sogar man-
       che Abschreibung zu unterlassen. Hier sollte eine Absprache mit dem Steuerbera-
       ter und einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen

       2.2    Der Kündigungsschutz

       Der Arbeitgeber darf einer Frau während der Schwangerschaft und vier Monate
       nach der Entbindung nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die
       Schwangerschaft oder Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder ihm
       zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Der
       viermonatige Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob
       die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeits-
       platz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.




       47 Kultur & Recht Oktober 2009

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Gerber: Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und der Wiedereinstieg in Teilzeit

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und der Widereinstieg in Teilzeit Bettina Gerber Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber, Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge- schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Me- dien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) Inhalt Seite 1. Einleitung 2 D 2. Mutterschutz 2 1.6 2.1 Das Mutterschaftsgeld 2 S. 1 2.2 Der Kündigungsschutz 4 2.3 Elterngeld nach dem BEEG 5 2.4 Erziehungsgeld versus Elterngeld 6 2.5 Elternzeit nach dem BEEG 10 Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ausgestaltungen des Elterngeldes und der Elternzeit. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der Mutterschaft und zeigt die verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen in Bezug auf das Elterngeld, die Elternzeit und den Wiedereinstieg in Teilzeit nach der Geburt des Kindes auf. 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen 1. Einleitung Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Es löste das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Das BEEG gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Das neue Elterngeld wird weiterhin einkommensabhängig gezahlt, jedoch ist es entgegen dem Erziehungsgeld eine Lohnersatzleistung (67 %). Der konkrete Auszahlungs- betrag bemisst sich also nach dem vor der Geburt erwirtschafteten Gewinn bzw. Lohn. Auch für die Elternzeit gibt es Neuregelungen, die vor allem die Elternzeit des Vaters stärken. 2. Mutterschutz D Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten voraus- 1.6 sichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die beiden S. 2 Mutterschutzfristen betragen daher immer mindestens 14 Wochen. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen Zeitraum. Eine werdende Mutter kann sich aber stets ausdrücklich bereit erklären, auch während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Jedoch steht ihr jederzeit ein Wider- rufsrecht zur Seite (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter nicht be- schäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn die Mutter zur Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG). Darüber hinaus dürfen werdende Mütter grundsätzlich auch nicht beschäftigt werden, sollten nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sein (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Hinweis Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Arbeitnehmerin – gleichgültig ob es sich um eine feste Anstellung, ein Probearbeitsverhältnis oder ein Auszubildendenverhält- nis handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es nicht für Freiberuflerinnen gilt, die aufgrund eines selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrags tätig sind (z. B. Schriftstellerinnen, Musikerinnen, Architektinnen etc.), ebenso wenig für Hausfrauen oder Beamtinnen. 2.1 Das Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist die finanzielle Absicherung in der Zeit des Mutterschut- zes. Es ist eine Lohnersatzleistung, d. h. es soll den ausfallenden Lohn ersetzen. 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Wer bekommt Mutterschaftsgeld? - freiwillige oder pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld - Arbeiternehmerinnen und Heimarbeiterinnen - Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist - Schwangere, die Arbeitslosengeld I und II beziehen - Schwangere, deren Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Mutterschutzfrist beginnt - Schwangere, die selbstständig, aber freiwillig in einer gesetzlichen Kranken- kasse mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld versichert sind D Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld? 1.6 S. 3 - Hausfrauen - geringfügig Beschäftigte (mit einem Minijob von bis zu 400 Euro Einkom- men monatlich) - Beamtinnen (diese erhalten aber regelmäßig einen dem Mutterschaftsgeld ähnlichen Lohnersatz vom Dienstherrn) - privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige Sonderfall: Künstlerinnen Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch pflicht- versichert sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Beantragung und Höhe des Mutterschaftsgeldes Gesetzlich Krankenversicherte Gesetzliche Krankenversicherte müssen einen Antrag auf Mutterschutzgeld an ihre jeweilige Krankenkasse stellen. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro/pro Tag, den eine (werdende) Mutter erhalten kann. Hinweis Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen. Arbeitslose er- halten ein höheres Mutterschaftsgeld. Es entspricht dem Betrag, den sie als Ar- beitslosengeld I/II oder Unterhaltsgeld bekommen. 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Privat Versicherte/Minijobber Privat Versicherte und Minijobber müssen das Mutterschaftsgeld bei der Mut- terschaftsstelle der Bundesversicherungsstelle beantragen. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eingereicht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 210 Euro/pro Schutzfrist. Schwangere, die über ihren Mann familienversichert sind, erhalten ebenfalls nur einmalig 210 Euro. Hinweis Die 210 Euro gelten nicht als Lohnersatzleistung und werden deshalb – anders als das Mutterschaftsgeld – nicht auf das Elterngeld angerechnet. Auch Selbständige können in den Genuss des Mutterschaftsgeldes gelangen, da- D für ist eine besondere Versicherung notwendig, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis 1.6 allerdings aufgrund der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld nur im Ausnahmefall lohnenswert ist. S. 4 Sonderfall: Künstlerinnen Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen müssen den Antrag auf Mutter- schaftsgeld bei der jeweils zuständigen Krankenkasse stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die Höhe des Mutterschutzgeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Einkom- mens, das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist zugrunde gelegen hat. Empfehlung Dementsprechend ist es gerade in der Zeit vor der Geburt ganz wichtig und sinn- voll den vollen Betrag der Einnahmen anzugeben und gegebenenfalls sogar man- che Abschreibung zu unterlassen. Hier sollte eine Absprache mit dem Steuerbera- ter und einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen 2.2 Der Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf einer Frau während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder ihm zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Der viermonatige Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeits- platz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. 47 Kultur & Recht Oktober 2009