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C 2.4
Die Umsatzsteuer




                                                    Prof. Dr. Friedrich Loock



Viele der zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählenden Einrichtungen und Personen wissen noch
(zu) wenig über rechtliche, steuerliche und ökonomische Grund-Zusammenhänge. Das gilt vor
allem für den etwas unübersichtlichen und sperrigen Bereich der Umsatzsteuer. Der vorliegende
Beitrag erklärt die wichtigsten Begriffe und gibt wertvolle Tipps und Hilfen für den Alltag.


Gliederung                                                                             Seite

1.     Einleitung                                                                          2
2.     Die Begriffe                                                                        2
3.     Vorsteuer                                                                           3
4.     Kulturschaffende als Unternehmer                                                    4
5.     Umsatzsteuer-Wirksamkeit                                                            5
6.     Befreiung von der Umsatzsteuer                                                      7
7.     Ermäßigter Steuersatz                                                               8
8.     Rechnungen                                                                         10
9.     Umsatzsteuer(vor)anmeldung                                                         12
10.    Zahlungen                                                                          13
11.    Elektronische Steuererklärung (ELSTER)                                             14




                                                                                            1
C 2.4                                                                           Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                              1.     Einleitung
                              Kultur- und Kreativwirtschaft ist in Deutschland trotz aller Krisendis-
                              kussionen ein Boom-Thema. Seitdem sich der Vorstoß Hamburgs
                              durchgesetzt hat, auch Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft so-
                              wie Einrichtungen des gemeinnützigen „Dritten Sektors“ in Kultur-
                              wirtschaftsberichten angemessen zu berücksichtigen, werden auch sie
                              als Teil des kulturwirtschaftlichen Gesamtmarktes anerkannt. Diesen
                              kulturwirtschaftlichen Gesamtmarkt gilt es zu fördern und zu unter-
                              stützen. Ein mögliches Instrument dafür ist die Umsatzsteuer. Daher
                              ist sie immer wieder Gegenstand politischer und gesellschaftlicher
                              Diskussionen.

Im Zweifelsfall:                Im Umgang mit dieser Steuerart tun sich viele Kultureinrichtungen
Unterstützung suchen            und Kulturschaffende jedoch schwer, nicht selten fehlt ihnen grundle-
                                                       gendes Wissen dazu. Selbstverständlich kön-
                                                       nen die nachfolgenden Hinweise und Erläute-
                                                       rungen eine steuerliche Beratung nicht erset-
                                                       zen. Auch unterliegt die Steuergesetzgebung
                                                       bekanntlich einer besonderen Dynamik, so
                                                       dass manche Hinweise zu gegebener Zeit
    Wer sich keinen Steuerberater leisten kann         einer Aktualisierung bedürfen. Somit emp-
    oder will, der kann eine steuerliche Beratung      fiehlt es sich in jedem Fall, sich fachliche
    bei Finanzämtern in Anspruch nehmen – diese        Unterstützung zu holen. Informativ und emp-
    sind dazu verpflichtet. Allerdings: „Schlafende    fehlenswert sind auch allgemein verfügbare
    Hunde soll man nicht wecken!“ Sie sollten den      Internetangebote der Oberfinanzdirektionen
    steuerlichen Rat daher nicht unbedingt bei dem     (z. B. http://www.ofd-hannover.de). Auch das
    Finanzamt einholen, bei dem Sie Ihre Steuer-       Bundeszentralamt für Steuern ist eine wichti-
    erklärung abgeben.                                 ge Informationsquelle (http://www.bzst.de) –
                                                       z. B. für Anträge zur Vergütung der Umsatz-
                                steuer und für eine Übersicht der zentral zuständigen ausländischen
                                Behörden.



                              2.     Die Begriffe
Unsatzsteuer ist nicht        Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen beide
Vorsteuer!                    dieselbe Steuerart. Ebenfalls gleichgestellt wird Umsatzsteuer häufig
                              mit Vorsteuer – das ist allerdings nicht korrekt. Denn die Umsatzbe-
                              steuerung kennt sowohl Eingangsleistungen als auch Ausgangsleis-
                              tungen. Die Vorsteuer betrifft die Eingangsleistungen – also die Leis-
                              tungen, die die Kultureinrichtungen erhalten. Soweit diese Leistungen
                              von einem anderen Unternehmen erbracht werden, kann die empfan-
                              gende Kultureinrichtung die ihr dafür in Rechnung gestellte Umsatz-
                              steuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer betrifft die Ausgangs-
                              leistungen – also die Leistungen, die die Kultureinrichtung selbst ge-
                              genüber Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei kann es sich z. B. um




2
Kultur und Recht                                                                            C 2.4

                                                                Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




den Verkauf von Ware und um Dienstleistungen handeln. Die Kultur-
einrichtung stellt dem Abnehmer für steuerpflichtige Leistungen Um-
satzsteuer in Rechnung und führt diese an das Finanzamt ab.



3.    Vorsteuer
In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahreser-
klärung wird die Vorsteuer (Eingangsleistungen) von der Umsatzsteu-
er (Ausgangsleistungen) abgezogen. Der verbleibende Umsatzsteuer-
betrag ist der an das Finanzamt zu zahlende Betrag (Zahllast). Ist der
Vorsteuerbetrag höher als die Umsatzsteuer, so erstattet das Finanzamt
den übersteigenden Betrag (Rotbetrag).

Folgende Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich abziehbar: Die in ord-                    Abziehbare
nungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Leis-                  Vorsteuerbeträge
tungen, die von anderen Unternehmern ausge-
führt worden sind, die entrichtete Einfuhrum-
satzsteuer, die Steuer für den innergemein-
schaftlichen Erwerb sowie die Steuer, die man
anstelle des leistenden Unternehmers als Leis-
tungsempfänger schuldet.
                                                  Es sind nur Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die
Kultureinrichtungen und Kulturschaffende,         nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz
                                                  geschuldet werden. Unternehmer, die mit aus-
die als Unternehmer agieren, sind grundsätz-      ländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden,
lich berechtigt, die Vorsteuer aus einer ord-     können sich wegen einer eventuellen Vergü-
nungsgemäßen Rechnung abzuziehen, wenn            tung an den Staat wenden, der die Steuer er-
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:            hoben hat.

• Rechnung mit gesondertem Steuerausweis,

• Rechnung von einem anderen Unterneh-
  mer,

• Rechnung für eine ausgeführte Leistung,

• Leistung für das eigene Unternehmen,            Die Vorsteuer kann bei vorliegender Rechnung
                                                  bereits vor Ausführung der Leistung mit der
                                                  geleisteten Anzahlung verrechnet werden.
die Steuer, die man anstelle des leistenden
Unternehmers für Werklieferungen und sons-
tige Leistungen schuldet, die der Herstellung, Instandsetzung, In-
standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
wenn diese Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen wurden.




                                                                                                  3
C 2.4                                                                            Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                              4.     Kulturschaffende als Unternehmer
Gewerbe oder andere           Wenn sich Kulturschaffende im kaufmännischen Sinne selbstständig
selbstständige                machen wollen, ist zwischen einem Gewerbe und einer anderen
Tätigkeit?                    selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden.

                                                      Einen gewerblichen Beruf (z. B. Handelsge-
                                                      schäft) meldet man gleichzeitig mit der Eröff-
                                                      nung beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw.
                                                      Ordnungsamt der Stadt an, in deren Bezirk die
                                                      Einrichtung liegt. Das Amt teilt die Gewerbe-
    Der Fragebogen zur Anmeldung einer gewerb-        anmeldung dem zuständigen Finanzamt mit.
    lichen oder freiberuflichen Tätigkeit beim Fi-
    nanzamt ist als Download über das Bundesfi-       Einen anderen selbstständigen Beruf (z. B.
    nanzministerium erhältlich                        Architekt, Journalist) meldet man innerhalb
    (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/    eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
    ticket/2F6E3BB43C5300EA288E-                      selbst beim Finanzamt an, in dessen Bezirk
    4517/2008FsEEU01.pdf)                             das eigene Büro liegt.

Wann beginnt                  Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen er-
Unternehmertätigkeit?         kennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden
                              (Vorbereitungshandlungen), wenn die spätere Ausführung entgeltli-
                              cher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit die-
                              ser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft
                              gemacht wird. Mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist die
                              Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben.

                              Sollten Sie zwei Gewerbebetriebe haben, dann handelt es sich umsatz-
                              steuerlich dennoch nur um ein Unternehmen. Umsatzsteuerlich wer-
                              den alle gewerblichen und beruflichen Tätigkeiten eines Unternehmers
                              zusammengefasst.

Wer ist Unternehmer?          Unternehmer ist typischerweise jeder, der eine gewerbliche oder frei-
                              berufliche Tätigkeit ausübt und Einnahmen erzielt. Eine gewerbliche
                              oder freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Lieferungen oder
                              Dienstleistungen nachhaltig ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die
                              Tätigkeit auf Güterumschlag oder auf Wiederholung ausgelegt ist und
                              ein Entgelt dafür verlangt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit
                              regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeführt wird oder ob durch die
                              Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird. Die Erzielung von Einnahmen
                              reicht bereits aus.

                              Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeigt den Ver-
                              tragspartnern an, dass hier ein Unternehmer agiert. Erst dann kann ein
                              Lieferant die Ware umsatzsteuerfrei liefern. Ergo: Wenn man selbst an
                              einen gewerblichen Kunden in der Europäischen Union liefert,
                              braucht man dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um steuer-
                              frei liefern zu können.




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  • 1. C 2.4 Die Umsatzsteuer Prof. Dr. Friedrich Loock Viele der zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählenden Einrichtungen und Personen wissen noch (zu) wenig über rechtliche, steuerliche und ökonomische Grund-Zusammenhänge. Das gilt vor allem für den etwas unübersichtlichen und sperrigen Bereich der Umsatzsteuer. Der vorliegende Beitrag erklärt die wichtigsten Begriffe und gibt wertvolle Tipps und Hilfen für den Alltag. Gliederung Seite 1. Einleitung 2 2. Die Begriffe 2 3. Vorsteuer 3 4. Kulturschaffende als Unternehmer 4 5. Umsatzsteuer-Wirksamkeit 5 6. Befreiung von der Umsatzsteuer 7 7. Ermäßigter Steuersatz 8 8. Rechnungen 10 9. Umsatzsteuer(vor)anmeldung 12 10. Zahlungen 13 11. Elektronische Steuererklärung (ELSTER) 14 1
  • 2. C 2.4 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 1. Einleitung Kultur- und Kreativwirtschaft ist in Deutschland trotz aller Krisendis- kussionen ein Boom-Thema. Seitdem sich der Vorstoß Hamburgs durchgesetzt hat, auch Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft so- wie Einrichtungen des gemeinnützigen „Dritten Sektors“ in Kultur- wirtschaftsberichten angemessen zu berücksichtigen, werden auch sie als Teil des kulturwirtschaftlichen Gesamtmarktes anerkannt. Diesen kulturwirtschaftlichen Gesamtmarkt gilt es zu fördern und zu unter- stützen. Ein mögliches Instrument dafür ist die Umsatzsteuer. Daher ist sie immer wieder Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Im Zweifelsfall: Im Umgang mit dieser Steuerart tun sich viele Kultureinrichtungen Unterstützung suchen und Kulturschaffende jedoch schwer, nicht selten fehlt ihnen grundle- gendes Wissen dazu. Selbstverständlich kön- nen die nachfolgenden Hinweise und Erläute- rungen eine steuerliche Beratung nicht erset- zen. Auch unterliegt die Steuergesetzgebung bekanntlich einer besonderen Dynamik, so dass manche Hinweise zu gegebener Zeit Wer sich keinen Steuerberater leisten kann einer Aktualisierung bedürfen. Somit emp- oder will, der kann eine steuerliche Beratung fiehlt es sich in jedem Fall, sich fachliche bei Finanzämtern in Anspruch nehmen – diese Unterstützung zu holen. Informativ und emp- sind dazu verpflichtet. Allerdings: „Schlafende fehlenswert sind auch allgemein verfügbare Hunde soll man nicht wecken!“ Sie sollten den Internetangebote der Oberfinanzdirektionen steuerlichen Rat daher nicht unbedingt bei dem (z. B. http://www.ofd-hannover.de). Auch das Finanzamt einholen, bei dem Sie Ihre Steuer- Bundeszentralamt für Steuern ist eine wichti- erklärung abgeben. ge Informationsquelle (http://www.bzst.de) – z. B. für Anträge zur Vergütung der Umsatz- steuer und für eine Übersicht der zentral zuständigen ausländischen Behörden. 2. Die Begriffe Unsatzsteuer ist nicht Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen beide Vorsteuer! dieselbe Steuerart. Ebenfalls gleichgestellt wird Umsatzsteuer häufig mit Vorsteuer – das ist allerdings nicht korrekt. Denn die Umsatzbe- steuerung kennt sowohl Eingangsleistungen als auch Ausgangsleis- tungen. Die Vorsteuer betrifft die Eingangsleistungen – also die Leis- tungen, die die Kultureinrichtungen erhalten. Soweit diese Leistungen von einem anderen Unternehmen erbracht werden, kann die empfan- gende Kultureinrichtung die ihr dafür in Rechnung gestellte Umsatz- steuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer betrifft die Ausgangs- leistungen – also die Leistungen, die die Kultureinrichtung selbst ge- genüber Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei kann es sich z. B. um 2
  • 3. Kultur und Recht C 2.4 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen den Verkauf von Ware und um Dienstleistungen handeln. Die Kultur- einrichtung stellt dem Abnehmer für steuerpflichtige Leistungen Um- satzsteuer in Rechnung und führt diese an das Finanzamt ab. 3. Vorsteuer In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahreser- klärung wird die Vorsteuer (Eingangsleistungen) von der Umsatzsteu- er (Ausgangsleistungen) abgezogen. Der verbleibende Umsatzsteuer- betrag ist der an das Finanzamt zu zahlende Betrag (Zahllast). Ist der Vorsteuerbetrag höher als die Umsatzsteuer, so erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag (Rotbetrag). Folgende Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich abziehbar: Die in ord- Abziehbare nungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Leis- Vorsteuerbeträge tungen, die von anderen Unternehmern ausge- führt worden sind, die entrichtete Einfuhrum- satzsteuer, die Steuer für den innergemein- schaftlichen Erwerb sowie die Steuer, die man anstelle des leistenden Unternehmers als Leis- tungsempfänger schuldet. Es sind nur Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden. Unternehmer, die mit aus- die als Unternehmer agieren, sind grundsätz- ländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden, lich berechtigt, die Vorsteuer aus einer ord- können sich wegen einer eventuellen Vergü- nungsgemäßen Rechnung abzuziehen, wenn tung an den Staat wenden, der die Steuer er- folgende Voraussetzungen erfüllt sind: hoben hat. • Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, • Rechnung von einem anderen Unterneh- mer, • Rechnung für eine ausgeführte Leistung, • Leistung für das eigene Unternehmen, Die Vorsteuer kann bei vorliegender Rechnung bereits vor Ausführung der Leistung mit der geleisteten Anzahlung verrechnet werden. die Steuer, die man anstelle des leistenden Unternehmers für Werklieferungen und sons- tige Leistungen schuldet, die der Herstellung, Instandsetzung, In- standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn diese Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen wurden. 3
  • 4. C 2.4 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 4. Kulturschaffende als Unternehmer Gewerbe oder andere Wenn sich Kulturschaffende im kaufmännischen Sinne selbstständig selbstständige machen wollen, ist zwischen einem Gewerbe und einer anderen Tätigkeit? selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden. Einen gewerblichen Beruf (z. B. Handelsge- schäft) meldet man gleichzeitig mit der Eröff- nung beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Ordnungsamt der Stadt an, in deren Bezirk die Einrichtung liegt. Das Amt teilt die Gewerbe- Der Fragebogen zur Anmeldung einer gewerb- anmeldung dem zuständigen Finanzamt mit. lichen oder freiberuflichen Tätigkeit beim Fi- nanzamt ist als Download über das Bundesfi- Einen anderen selbstständigen Beruf (z. B. nanzministerium erhältlich Architekt, Journalist) meldet man innerhalb (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/ eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ticket/2F6E3BB43C5300EA288E- selbst beim Finanzamt an, in dessen Bezirk 4517/2008FsEEU01.pdf) das eigene Büro liegt. Wann beginnt Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen er- Unternehmertätigkeit? kennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden (Vorbereitungshandlungen), wenn die spätere Ausführung entgeltli- cher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit die- ser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben. Sollten Sie zwei Gewerbebetriebe haben, dann handelt es sich umsatz- steuerlich dennoch nur um ein Unternehmen. Umsatzsteuerlich wer- den alle gewerblichen und beruflichen Tätigkeiten eines Unternehmers zusammengefasst. Wer ist Unternehmer? Unternehmer ist typischerweise jeder, der eine gewerbliche oder frei- berufliche Tätigkeit ausübt und Einnahmen erzielt. Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Lieferungen oder Dienstleistungen nachhaltig ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die Tätigkeit auf Güterumschlag oder auf Wiederholung ausgelegt ist und ein Entgelt dafür verlangt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeführt wird oder ob durch die Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird. Die Erzielung von Einnahmen reicht bereits aus. Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeigt den Ver- tragspartnern an, dass hier ein Unternehmer agiert. Erst dann kann ein Lieferant die Ware umsatzsteuerfrei liefern. Ergo: Wenn man selbst an einen gewerblichen Kunden in der Europäischen Union liefert, braucht man dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um steuer- frei liefern zu können. 4