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Dr. Berndt Zinnöcker (Prokurist BDO Austria GmbH)
1. ABKOMMEN ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN
ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH
DER STEUERN
Mag Margit Widinski / Dr Berndt Zinnöcker
BDO Austria GmbH
Mai 2013
2. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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ÜBERBLICK
• Abkommen wurde am 29.1.2013 von Regierungsvertreter beider
Staaten unterzeichnet und bereits am 20.3.2013 vom österreichischen
Nationalrat genehmigt
• Abkommen soll mit 1.1.2014 in Kraft treten
• Abkommen basiert in weiten Teilen auf dem Abkommen Ö – CH
• Ziele:
- Einhebung österreichischer Steuern von österreichischen Steuerpflichtigen
mit „Verbindung“ zu Liechtenstein für die Vergangenheit – verbunden mit
einer Amnestie
- Sicherstellung der zukünftigen Besteuerung – auch von Stiftungen
- Einführung von Kontrollmechanismen
3. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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ANWENDUNGSBEREICH
Wer/Was fällt unter das Abkommen?
Kapitalvermögen iwS einer in Österreich am 31.12.2011
ansässigen natürlichen Person
Direkt
(Vertragspartner /
Nutzungsberechtigter)
Indirekt
über Treuhänder in FL
verwaltetes Vermögens
in Vermögensstrukturen
Nicht betroffen
Konto / Depot
bei Bank in
Liechtenstein
Konto / Depot
weltweit
Konto / Depot
bei Bank in
Österreich mit
KESt-Abzug
Konto / Depot
bei Bank in
Schweiz
regularisiert
Abkommen
AT-CH
Non-bankable
assets
(Immobilien,
Beteiligungen,
Schließfächer)
4. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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AMNESTIE FÜR DIE VERGANGENHEIT
Relevante Stichtage
31.12.2011 1.1.2014 31.5.2014
österreichische steuerliche
Ansässigkeit
an beiden Stichtagen
Konto/Depot bei FL-Bank
oder
von FL-Treuhänder
verwaltetes Vermögen
Wahlmöglichkeit
Einmalzahlung
oder
freiwillige Meldung
5. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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AMNESTIE FÜR DIE VERGANGENHEIT
Einmalabgeltung
Berechnung der Einmalabgeltung
• Kapitalstand am Ende des Jahres, in dem die FL-Beziehung begründet wurde,
frühestens am 31.12.2003/1.1.2004
• Relevantes Kapital: höherer Wert des Standes zum 31.12.2011 oder 31.12.2013
• Steuersatz
• Mindeststeuersatz 15% auf relevantes Kapital
• 30% Steuer auf 2/3 des Wertzuwachs und 1/3 Kapitalbestand zuzügl fiktiver
Kapitalerträge
• Wenn so errechnete Steuerbelastung mindestens 30% und relevantes Kapital
> 2 Mio 32%, > 4 Mio 34%
> 6 Mio 36%, > 8 Mio 38%
6. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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AMNESTIE FÜR DIE VERGANGENHEIT
Wirkung der Einmalabgeltung
• Abgeltungswirkung für Quelle und Kapitalerträge bis inklusive
31.12.2013 hinsichtlich
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Stiftungseingangssteuer
- Versicherungssteuer
- Nicht hingegen für Körperschaftsteuer (zB verdeckte Gewinnausschüttung)!
• Einlagen, die nach dem 29.1.2013 aus Österreich nach FL zufließen,
zeitigen keine Abgeltungswirkung (Einmalzahlung gilt insoweit als
Vorauszahlung für 2014)
7. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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AMNESTIE FÜR DIE VERGANGENHEIT
Wirkung der Einmalabgeltung
• Abgeltungslücken sind Amnestielücken!
- zB das relevante Kapital (das ist der höhere Wert zum 31.12.2011 oder
31.12.2013) ist kleiner als das Anfangskapital (bedingt durch hohe
Wertverluste in den Jahren 2004 bis 2011, die nicht aufgeholt werden
können, Abflüsse)
8. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
Seite 8
AMNESTIE FÜR DIE VERGANGENHEIT
freiwillige Offenlegung
• Alternative zur Einmalzahlung
• Ermächtigung bis Stichtag 3 (31.5.2014) notwendig
- oder bei fehlenden flüssigen Mitteln
• Offenlegung
- Name, Geburtsdatum, Wohnsitz
- FA+StNr, SV-Nr (soweit bekannt)
- FL Zahlstelle bzw. bei Treuhänderzahlstelle Name, Anschrift d. nat./jur.
Personen, bei denen Vermögenswerte auf Konten/Depots verbucht sind
- Kundennummer
- Jährlicher Kontostand ab 31.12.2003
• Wirkt als Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 1 FinStrG, bezogen auf die gemeldeten
Konten
9. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
Seite 9
VORTEILHAFTIGKEITSVERGLEICH
Einmalabgeltung - freiwillige Offenlegung
• Vorteile freiwillige Meldung – (echte) Selbstanzeige:
- Steuerbelastung bei freiwilliger Meldung erfahrungsgemäß niedriger als
pauschale Abgeltung (außer Vermögen selbst stammt aus unversteuerten
Quellen)
- Problem: Veranlagung in schwarzen Fonds, zahlreiche Titel und
Transaktionen (Spekulationsbesteuerung vor 1.4.2012)
- Sanierung von Deckungslücken möglich
- Anrechnung von EU- und sonstigen Quellensteuer
- Steuerliche Absetzbarkeit der Steuerberatungskosten
- NACHTEIL: Aufgabe der Anonymität
10. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
Seite 10
LAUFENDE BESTEUERUNG AB 2014
Transparente vs intransparente Vermögensstruktur
• Regularisierung der Vergangenheit alle von FL-Treuhändern
verwalteten Vermögensstrukturen gelten als transparent
• Intransparente Strukturen für zukünftige laufende Besteuerung bzw
zukünftige Besteuerung von Vermögenswidmungen und Zuwendungen
liechtensteinischer Stiftungen und Anstalten (ab 1.1.2014)
• Intransparenz-Kritieren
1. Keine Weisungsbefugnisse
• Weder Stifter noch Begünstigter noch eine diesen nahestehende
Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder einem anderen Gremium,
dem Weisungsbefugnisse ggü dem Stiftungsrat zustehen
2. Kein Abberufungsrecht
• Kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch Stifter, Begünstigte
oder einen diesen nahestehenden Person ohne wichtigen Grund
3. Kein Mandatsvertrag – weder ausdrücklich noch konkludent
11. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
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LAUFENDE BESTEUERUNG AB 2014
Wahlmöglichkeit des österreichischen Anlegers für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 1.1.2014
(für natürliche Personen und Nutzungsberechtigte transparenter Vermögensstrukturen)
Anonyme jährliche Abgeltung
durch FL-Zahlstelle
• Steuersatz: 25% (Zinsen: 35%
aufgrund EU-Zinsabkommen)
• Abgeltungswirkung wie KESt
• Zinsen, Dividenden,
Veräußerungsgewinne,
Fondserträge, sonstige
Einkünfte
• Verlustverrechnung bei FL-
Zahlstelle
Freiwillige Meldung
Veranlagungspflicht in Österreich
Besteuerung nach österreichischen
Vorschriften
kann gegenüber Abgeltung Vorteile bieten
– bedeutet aber Aufgabe der Anonymität
12. Abgeltungssteuerabkommen mit Liechtenstein
Seite 12
ZUKÜNFTIGE BESTEUERUNG FL-STIFTUNG
Eingangssteuer
•Offenlegung aller
Dokumente ggü öst.
Finanzverwaltung
• 5% EGSt bei FL-
Stiftung
•7,5% EGSt bei PVS
ODER
•Anonyme
Eingangssteuer
• 7,5% EGSt bei FL-
Stiftung
•10,0% EGSt bei PVS
Zuwendungssteuer
•Freiwillige Meldung
• Besteuerung nach
österreichischem
Recht
ODER
•Anonyme
Zuwendungssteuer
• 25% Zuwendungs-
steuer durch FL-
Zahlstelle
• keine Substanzaus-
zahlung
Laufende Besteuerung
nach
liechtensteinischem
Steuerrecht
•Normalbesteuerung in
Liechtenstein
ODER
•Privatvermögens-
struktur (PVS)