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Besteuerung von digitalen Assets wie
Kryptowährungen und Token
Klaus Himmer, CEO CryptoTax
CryptoInvestors Munich Meetup, 23.01.2019
Disruptive Potential der
Blockchain-Technologie
Genutzt von …
- Unternehmen
- Investoren
-
3,000
6,000
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1/1/2015 1/1/2016 1/1/2017 1/1/2018
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Jan-16 Jul-16 Jan-17 Jul-17 Jan-18 Jul-18
Jede Veräußerung
in 2017 führte zu
einem Gewinn
Was ist steuerlich
zu beachten?
Hintergrund
Aktuelle Situation
Gesetzgeber
erlässt
Gesetz
Der Gesetzestext ist abstrakt um eine Vielzahl an diversen bestehenden und
zukünftigen Praxiserscheinungen umfassen zu können
ausgelegt von
Finanzverwaltung
Literatur
geprüft und
revidiert von
Rechtsprechung
Die örtlichen Finanzverwaltung veröffentlichen in Verfügungen und Erlassen
sowie koordiniert auf Bundesebene durch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen Anwendungsrichtlinien des Gesetzestextes auf konkrete
Praxiserscheinungen. Diese sind insoweit bindend für die Verwaltungspraxis in
den Finanzämtern. Professoren und Berufsträger tragen in Fachbeiträgen zur
Entwicklung der Rechtspraxis bei.
Die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof (BFH) sowie das
Bundesverfassungsgericht entscheiden in einzelnen Rechtssachen und treffen
dabei aber auch Grundsatzentscheidungen, die eine Anpassung der
Anwendungsrichtlinien der Finanzverwaltung oder des Gesetzestextes zur Folge
haben.
Hintergrund
Rechtliche Grundlagen
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Körperschaftsteuer
Ertragsteuern
Verkehrssteuern
Grundsteuer
Substanzsteuern
Erbschaft- und
Schenkungsteuer
Grunderwerbsteuer
Hintergrund
Relevante Steuerarten
Abzugsverfahren
• Keine Steuererklärung notwendig
• Abzugsverpflichteter (zB. Bank oder
Arbeitgeber)
• berechnet
Bemessungsgrundlage
• führt Steuer für den
Steuerpflichtigen ab
• Anwendungsbereich beschränkt auf
• Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
• Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Veranlagungsverfahren
• Steuerpflichtiger muss
Steuererklärung einreichen
• Alle zur Berechnung der Steuerschuld
notwendigen Angaben müssen
gemacht werden
• Steuerfestsetzung erfolgt durch das
Finanzamt
• Steuerpflichtiger überweist die Steuer
nach Erhalt des Steuerbescheids
Hintergrund
Besteuerungsverfahren
Ertragssphäre
Vermögenssphäre
Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsebenen
• Bedingt durch das Fehlen spezifischer Regelungen sollten digitale Vermögenswerte private
Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG darstellen
• Andere Beispiele für private Wirtschaftsgüter sind Edelmetalle, Fremdwährungen oder Immobilien
• Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. August 2013
an Frank Schäffler (MdB)
• Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Michael
Meister auf eine Anfrage von Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - BT-
Drucks. 19/370 v. 5.1.2018
§ 20 EStG § 23 EStG
Besteuerung als Finanzinstrumente
• Besonderer Steuersatz (25 %)
• Werbungskostenabzugsverbot
• Eingeschränkte Verlustverrechnung
• Keine Spekulationsfrist
• Quellenbesteuerung im Abzugsverfahren
Besteuerung als private Wirtschaftsgüter
• Individueller, progressiver Steuersatz (≤ 45 %)
• Eingeschränkte Verlustverrechnung
• Spekulationsfrist von einem Jahr
• Freigrenze von 600 EUR p.a.
• Veranlagungsverfahren
Besteuerungsgrundlagen
Einschlägige Besteuerungsregime
Ertragssphäre
Entgeltlicher Erwerb
i.S.d. § 23 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
-
Privates Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
-
Vermögenssphäre
Besteuerungsgrundlagen
Einschlägige Besteuerungsregime
Privates Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Entgeltlicher Anschaffungsvorgang
Rechtsnachfolge eines früheren
entgeltlichen Anschaffungsvorgangs
Haltedauer unter einem Jahr
Selbständigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Nachhaltigkeit
Teilnahme am
wirtschaftlichen Verkehr
Keine private VV
Keine selbständige Arbeit
Keine Land u.
Forstwirtschaft
Tun, Dulden oder
Unterlassen
Gegenleistung muss in
einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit
der Tätigkeit stehen
Besteuerungsgrundlagen
Einschlägige Besteuerungsregime
Solo-Mining von
Kryptowährungen
10.09.2017
01.05.2017
Besteuerungsgrundlagen
Beispiel Solo-Mining
Besteuerungsgrundlagen
Beispiel Solo-Mining
Entgeltlicher Erwerb
i.S.d. § 23 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Kein entgeltlicher
Anschaffungsvorgang
Ertragssphäre
X
Positive Abgrenzungstatbestände
Negative Abgrenzungstatbestände
Block-Reward kann
keiner Leistung
zugerechnet werden
Transaktionsgebühren
erfüllt die Kriterien zu
den sonstigen
Leistungen
X X
Weitere Informationen zur Besteuerung vom Mining findest du hier
Vermögenssphäre
Besteuerungsgrundlagen
Beispiel Solo-Mining
Privates Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Kein entgeltlicher
Anschaffungsvorgang
Haltedauer unter einem Jahr
XX
X
X
Besteuerungsgrundlagen
Proof of Stake
Staking – Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
• Grundsätzlich liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor – zur Abgrenzung
gelten die Grundsätze der privaten Vermögensverwaltung
• Einkünfte aus sonstigen Leistungen
• keine Steuerbarkeit neuer Coins als privates Veräußerungsgeschäft
mangels entgeltlicher Anschaffung
• Werbungskostenabzug
• Zuflussprinzip gem § 11 EStG
• Einkommensteuer
• Individueller, progressiver Steuersatz bis zu 45 %
• Freigrenze i.H.v. 265 EUR
Rechtsfolgen
Gleiches gilt für Masternodes!
Weitere Informationen zur Besteuerung vom Staking findest du hier
Besteuerungsgrundlagen
PoW vs PoS
PoW
Mining führt i.d.R. zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)01
EÜR – Zuflussprinzip
BuFü/Bila – Grundsätze ordnungsmäßiger
BuFü
02
Späterer Verkauf der Coins ist
steuerpflichtig
03
Keine Haltefristen
04
PoS
Staking führt zu Einkünften aus sonstigen
Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)
Besteuerung erfolgt zum Zuflusszeitpunkt
mit dem persönlichen progressiven
Steuersatz
Späterer Verkauf der Coins ist
steuerneutral
U.E. keine Verlängerung der „Haltefrist“
auf 10 Jahre
Besteuerungsgrundlagen
Airdrops
• Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar
• Versteuerung und Neuanschaffung
zum Zuflusszeitpunkt
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar
Profiskalische Auslegung
• Vergleich: Münzfund auf der Straße
• Außerhalb der steuerbaren Sphäre
• Zufluss nicht steuerbar
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar
Windfall Profits
Weitere Informationen zur Besteuerung von Airdrops findest du hier
Besteuerungsgrundlagen
Hard Forks
Block x Block x+1 Block x+2 Block x+3
Blockchain A
(alte Software)
Block xI
+3
Block n
Block nI
Blockchain AI
(neue Software)
• Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar
• Versteuerung und Neuanschaffung
zum Zuflusszeitpunkt
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung
dar?!
Profiskalische Auslegung
• Anteilige Aufteilung der
Anschaffungskosten
• Übernahme des ursprünglichen
Anschaffungsdatums
• Steuerneutraler Vorgang
Fußstapfentheorie
Besteuerungsgrundlagen
Hard Forks
Anschaffung 01.02.2017:
Anschaffungskosten:
1.000 €
Anschaffungsdatum:
01.02.2017
Hard Fork
01.08.2017
Marktwert 01.08.2017:
2.400 €
 80 % des
Gesamtwerts (3.000 €)
Anschaffungskosten:
800 Euro
(80 % der ursprünglichen
Anschaffungskosten)
Anschaffungsdatum:
01.02.2017
Marktwert 01.08.2017:
600 Euro
 20 % des
Gesamtwerts (3.000 €)
Weitere Informationen zur Besteuerung von Hard Forks findest du hier
Das gestiegene Interesse an digitalen Assets führt zu höheren
regulatorischen und Compliance-Anforderungen.01
Die Marktkapitalisierung von Blockchain-basierten Assets erreicht
neue Höchststände. Vor diesem Hintergrund führen die meisten
Veräußerungen zu steuerpflichtigen Einkünften.
02
Gesetzliche Verpflichtung zur Einkunftsdeklaration03
Tax
return
Manuelle Aufbereitung
notwendig
Große Datenmenge
Verschiedene
Datenquellen
Überforderung bei
Steuerberatern
Dünne Rechtslage
Sehr hoher
Bearbeitungsaufwand
Bestehende
Herausforderungen
Aktuelle
Situation
Praxisherausforderungen
Problemstellung
Wallets
Börsen
API
API
Anschreiben Summen-
blatt
Erläuter-
ungen
Einzel-
transaktions-
aufstellung
Amtliche Muster
API Daten
Manueller
Import
Praxisherausforderungen
Softwarelösung
Steuererklärung mit CryptoTax
Schritt 1: Datenimport
Schritt 2: Datenklassifikation
Steuererklärung mit CryptoTax
Anschreiben Summen-
blatt
Erläuter-
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transaktions-
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Amtliche Muster
Schritt 3: Reporterstellung
Steuererklärung mit CryptoTax
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
Depottrennung
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
1. Auszahlungsverlinkung
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
BTC Wallet BTC Wallet_1 15.01.2016 20:00:00 BTC 4,99 4
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 15.01.2016 20:00:00 BTC 4,99 3 0,01 BTC
Account A Account B
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
2. Auszahlungsverlinkung
Account A Account B
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 10.02.2017 20:00:00 BTC 4,98 10
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
BTC Wallet BTC Wallet_1 10.02.2017 20:00:00 BTC 4,98 9 0,01 BTC
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
3. ICO
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 24.06.2017 20:00:00 PAY 2000 12
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 24.06.2017 20:00:00 BTC 0,5 11 0,01 BTC
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
4. OTC Sell
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 25.06.2017 20:00:00 PAY 990 13 10 PAY
OTC Sell
600 Euro
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
5. Hardfork
Hardfork
BTC
01.08.2017
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 02.08.2017 20:00:00 BCH 4,47 14
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
6. Airdrop
Airdrop
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 01.12.2017 20:00:00 XLM 1000 15
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
7. Masternode Ausschüttungen
Master-
node
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
DASH Wallet DASH Wallet_1 10.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 16
DASH Wallet DASH Wallet_1 11.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 17
DASH Wallet DASH Wallet_1 12.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 18
Workshop – Besteuerung Kryptowährungen
8. Auszahlungsverlinkung
Account A Account B
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
DASH Wallet DASH Wallet_1 15.12.2017 20:00:00 DASH 0,59 19 0,01 DASH
exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset
Kraken Kraken_1 15.12.2017 20:00:00 DASH 0,59 20
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Besteuerung von digitalen Assets wie Kryptowährungen und Token

  • 1. Besteuerung von digitalen Assets wie Kryptowährungen und Token Klaus Himmer, CEO CryptoTax CryptoInvestors Munich Meetup, 23.01.2019
  • 2. Disruptive Potential der Blockchain-Technologie Genutzt von … - Unternehmen - Investoren - 3,000 6,000 9,000 12,000 15,000 18,000 1/1/2015 1/1/2016 1/1/2017 1/1/2018 - 1,000 2,000 3,000 4,000 5,000 6,000 Jan-16 Jul-16 Jan-17 Jul-17 Jan-18 Jul-18 Jede Veräußerung in 2017 führte zu einem Gewinn Was ist steuerlich zu beachten? Hintergrund Aktuelle Situation
  • 3. Gesetzgeber erlässt Gesetz Der Gesetzestext ist abstrakt um eine Vielzahl an diversen bestehenden und zukünftigen Praxiserscheinungen umfassen zu können ausgelegt von Finanzverwaltung Literatur geprüft und revidiert von Rechtsprechung Die örtlichen Finanzverwaltung veröffentlichen in Verfügungen und Erlassen sowie koordiniert auf Bundesebene durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen Anwendungsrichtlinien des Gesetzestextes auf konkrete Praxiserscheinungen. Diese sind insoweit bindend für die Verwaltungspraxis in den Finanzämtern. Professoren und Berufsträger tragen in Fachbeiträgen zur Entwicklung der Rechtspraxis bei. Die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof (BFH) sowie das Bundesverfassungsgericht entscheiden in einzelnen Rechtssachen und treffen dabei aber auch Grundsatzentscheidungen, die eine Anpassung der Anwendungsrichtlinien der Finanzverwaltung oder des Gesetzestextes zur Folge haben. Hintergrund Rechtliche Grundlagen
  • 5. Abzugsverfahren • Keine Steuererklärung notwendig • Abzugsverpflichteter (zB. Bank oder Arbeitgeber) • berechnet Bemessungsgrundlage • führt Steuer für den Steuerpflichtigen ab • Anwendungsbereich beschränkt auf • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen Veranlagungsverfahren • Steuerpflichtiger muss Steuererklärung einreichen • Alle zur Berechnung der Steuerschuld notwendigen Angaben müssen gemacht werden • Steuerfestsetzung erfolgt durch das Finanzamt • Steuerpflichtiger überweist die Steuer nach Erhalt des Steuerbescheids Hintergrund Besteuerungsverfahren
  • 7. • Bedingt durch das Fehlen spezifischer Regelungen sollten digitale Vermögenswerte private Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG darstellen • Andere Beispiele für private Wirtschaftsgüter sind Edelmetalle, Fremdwährungen oder Immobilien • Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. August 2013 an Frank Schäffler (MdB) • Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Michael Meister auf eine Anfrage von Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - BT- Drucks. 19/370 v. 5.1.2018 § 20 EStG § 23 EStG Besteuerung als Finanzinstrumente • Besonderer Steuersatz (25 %) • Werbungskostenabzugsverbot • Eingeschränkte Verlustverrechnung • Keine Spekulationsfrist • Quellenbesteuerung im Abzugsverfahren Besteuerung als private Wirtschaftsgüter • Individueller, progressiver Steuersatz (≤ 45 %) • Eingeschränkte Verlustverrechnung • Spekulationsfrist von einem Jahr • Freigrenze von 600 EUR p.a. • Veranlagungsverfahren Besteuerungsgrundlagen Einschlägige Besteuerungsregime
  • 8. Ertragssphäre Entgeltlicher Erwerb i.S.d. § 23 EStG Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG - Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG - Vermögenssphäre Besteuerungsgrundlagen Einschlägige Besteuerungsregime
  • 9. Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Entgeltlicher Anschaffungsvorgang Rechtsnachfolge eines früheren entgeltlichen Anschaffungsvorgangs Haltedauer unter einem Jahr Selbständigkeit Gewinnerzielungsabsicht Nachhaltigkeit Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr Keine private VV Keine selbständige Arbeit Keine Land u. Forstwirtschaft Tun, Dulden oder Unterlassen Gegenleistung muss in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen Besteuerungsgrundlagen Einschlägige Besteuerungsregime
  • 11. Besteuerungsgrundlagen Beispiel Solo-Mining Entgeltlicher Erwerb i.S.d. § 23 EStG Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang Ertragssphäre X Positive Abgrenzungstatbestände Negative Abgrenzungstatbestände Block-Reward kann keiner Leistung zugerechnet werden Transaktionsgebühren erfüllt die Kriterien zu den sonstigen Leistungen X X Weitere Informationen zur Besteuerung vom Mining findest du hier
  • 12. Vermögenssphäre Besteuerungsgrundlagen Beispiel Solo-Mining Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang Haltedauer unter einem Jahr XX X X
  • 13. Besteuerungsgrundlagen Proof of Stake Staking – Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) • Grundsätzlich liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor – zur Abgrenzung gelten die Grundsätze der privaten Vermögensverwaltung • Einkünfte aus sonstigen Leistungen • keine Steuerbarkeit neuer Coins als privates Veräußerungsgeschäft mangels entgeltlicher Anschaffung • Werbungskostenabzug • Zuflussprinzip gem § 11 EStG • Einkommensteuer • Individueller, progressiver Steuersatz bis zu 45 % • Freigrenze i.H.v. 265 EUR Rechtsfolgen Gleiches gilt für Masternodes! Weitere Informationen zur Besteuerung vom Staking findest du hier
  • 14. Besteuerungsgrundlagen PoW vs PoS PoW Mining führt i.d.R. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)01 EÜR – Zuflussprinzip BuFü/Bila – Grundsätze ordnungsmäßiger BuFü 02 Späterer Verkauf der Coins ist steuerpflichtig 03 Keine Haltefristen 04 PoS Staking führt zu Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG) Besteuerung erfolgt zum Zuflusszeitpunkt mit dem persönlichen progressiven Steuersatz Späterer Verkauf der Coins ist steuerneutral U.E. keine Verlängerung der „Haltefrist“ auf 10 Jahre
  • 15. Besteuerungsgrundlagen Airdrops • Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar • Versteuerung und Neuanschaffung zum Zuflusszeitpunkt • „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar Profiskalische Auslegung • Vergleich: Münzfund auf der Straße • Außerhalb der steuerbaren Sphäre • Zufluss nicht steuerbar • „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar Windfall Profits Weitere Informationen zur Besteuerung von Airdrops findest du hier
  • 16. Besteuerungsgrundlagen Hard Forks Block x Block x+1 Block x+2 Block x+3 Blockchain A (alte Software) Block xI +3 Block n Block nI Blockchain AI (neue Software) • Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar • Versteuerung und Neuanschaffung zum Zuflusszeitpunkt • „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar?! Profiskalische Auslegung • Anteilige Aufteilung der Anschaffungskosten • Übernahme des ursprünglichen Anschaffungsdatums • Steuerneutraler Vorgang Fußstapfentheorie
  • 17. Besteuerungsgrundlagen Hard Forks Anschaffung 01.02.2017: Anschaffungskosten: 1.000 € Anschaffungsdatum: 01.02.2017 Hard Fork 01.08.2017 Marktwert 01.08.2017: 2.400 €  80 % des Gesamtwerts (3.000 €) Anschaffungskosten: 800 Euro (80 % der ursprünglichen Anschaffungskosten) Anschaffungsdatum: 01.02.2017 Marktwert 01.08.2017: 600 Euro  20 % des Gesamtwerts (3.000 €) Weitere Informationen zur Besteuerung von Hard Forks findest du hier
  • 18. Das gestiegene Interesse an digitalen Assets führt zu höheren regulatorischen und Compliance-Anforderungen.01 Die Marktkapitalisierung von Blockchain-basierten Assets erreicht neue Höchststände. Vor diesem Hintergrund führen die meisten Veräußerungen zu steuerpflichtigen Einkünften. 02 Gesetzliche Verpflichtung zur Einkunftsdeklaration03 Tax return Manuelle Aufbereitung notwendig Große Datenmenge Verschiedene Datenquellen Überforderung bei Steuerberatern Dünne Rechtslage Sehr hoher Bearbeitungsaufwand Bestehende Herausforderungen Aktuelle Situation Praxisherausforderungen Problemstellung
  • 23. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen Depottrennung
  • 24. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 1. Auszahlungsverlinkung exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset BTC Wallet BTC Wallet_1 15.01.2016 20:00:00 BTC 4,99 4 exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 15.01.2016 20:00:00 BTC 4,99 3 0,01 BTC Account A Account B
  • 25. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 2. Auszahlungsverlinkung Account A Account B exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 10.02.2017 20:00:00 BTC 4,98 10 exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset BTC Wallet BTC Wallet_1 10.02.2017 20:00:00 BTC 4,98 9 0,01 BTC
  • 26. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 3. ICO exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 24.06.2017 20:00:00 PAY 2000 12 exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 24.06.2017 20:00:00 BTC 0,5 11 0,01 BTC
  • 27. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 4. OTC Sell exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 25.06.2017 20:00:00 PAY 990 13 10 PAY OTC Sell 600 Euro
  • 28. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 5. Hardfork Hardfork BTC 01.08.2017 exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 02.08.2017 20:00:00 BCH 4,47 14
  • 29. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 6. Airdrop Airdrop exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 01.12.2017 20:00:00 XLM 1000 15
  • 30. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 7. Masternode Ausschüttungen Master- node exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset DASH Wallet DASH Wallet_1 10.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 16 DASH Wallet DASH Wallet_1 11.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 17 DASH Wallet DASH Wallet_1 12.12.2017 20:00:00 DASH 0,2 18
  • 31. Workshop – Besteuerung Kryptowährungen 8. Auszahlungsverlinkung Account A Account B exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset DASH Wallet DASH Wallet_1 15.12.2017 20:00:00 DASH 0,59 19 0,01 DASH exchange_name account_name trade_date buy_asset sell_asset buy_amount sell_amount exchange_order_id fee fee_asset Kraken Kraken_1 15.12.2017 20:00:00 DASH 0,59 20
  • 32. CryptoTax kostenlos testen CryptoTax Die beste Steuersoftware für Kryptowährungen jetzt kostenlos starten

Hinweis der Redaktion

  1. Da es sich um ein neues Rechtsphänomen handelt besteht derzeit noch keine klare Rechtspraxis Daher ist es wichtig zumindest die Grundsätze des deutschen Steuerrechts zu verstehen um neue Phänomene und Nachrichten eigenständig grob einordnen zu können Zunächst: Aus steuerlicher Sicht bedarf es keine neuen Gesetze, da das bestehende Recht Kryptowährung abbilden kann Somit Schwerpunkt der Fragestellungen: nicht Anwendbarkeit sondern auf der Einordnung des bestehenden Rechts liegt. Erster Teilbereich des Steueruniversums: Das Gesetz welches vom Gesetzgeber erlassen wird und grundsätzlich abstrakt ist. Dies stellt sicher, dass nicht für jede neue Praxiserscheinung ein neues Gesetz entwickelt werden muss Regelmäßig Fachbeiträge von rennomierten Fachexperten + die Auffassung der Finanzverwaltung in offiziellen Schreiben veröffentlicht Die Verwaltungsanweisungen (regional und auf Bundesebene) sind zunächst lediglich die Auffassung der Finanzverwaltung, die regionalen oder deutschlandweiten FA sind allerdings an diese Verlautbarungen gebunden, d.h. durch ein sog. BMF Schreiben herrscht zumindest insoweit rechtssicherheit Gegen die Anwendung der Verwaltungsauffassung kann jedoch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverwahren vorgegangen werden -> Anpassungszwang der Verwaltungsanweisung/Gesetze
  2. Die Steuerarten lassen sich in drei Überkategorien einteilen: Ertragsteuern, Verkehrssteuern und Substanzsteuern Wichtig zu verstehen: Die Steuerarten sind unabhängig von einander - Unterschied ist hier v.a. an welche Wirtschaftsvorgänge angeknüpft wird. Ertragsteuern knüpfen an Gewinne also Erträge an Verkehrsteuern an Transaktionen Substanzsteuern an Vermögen -> Kryptos: Ertragssteuern
  3. Zudem ist wichtig die Unterschiede im Steuerverfahren zu kennen Veranlagungsverfahren -> die Deklaration der Einkünfte in der Steuererklärung Abzugsverfahren -> Steuer wird von Entrichtungsverpflichteten abgeführt -> Lohnsteuer vom AG | Bank bei der Kapitalertragsteuer Wichtig: Wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde oder eine Einkunftsart vorliegt, die nicht der Quellenbesteuerung unterliegt -> Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung Gewinne aus Kryptowährungen unterliegen anders als herkömmliche Finanzanlagen keiner Quellensteuer, d.h. Sie müssen proaktiv ermittelt und in der Steuererklärung offengelegt werden Wird keine Steuererklärung abgegeben bedeutet dies Steuerhinterziehung! Vergleichbar ist dies mit dem Schweizer Bankkonto, auf welchem Erträge erzielt werden, die gegenüber dem deutschen FA verschwiegen werden
  4. Frage: welcher Einkunftsart Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen zuzuordnen sind Bei Kryptos handelt es sich derzeit vor allem um Anlageobjekte -> Erfassung als Einkünfte aus Kapitalvermögen naheligend Scheidet allerdings aus, da in der Detailprüfung kein Besteuerungstatbestand einschlägig ist Kryptowährungen sind private Wirtschaftsgüter und unterliegen damit dem Besteuerungsregime des § 23 EStG Dieses Regime wurde auch bin zur Unternehmensteuerreform 2008 auf Aktien und andere Wertpapiere angewandt, heute noch auf Fremdwährungen Gestützt wird diese These durch vereinzelte Antwortschreiben des Bundesfinanzmisteriums zuletzt auführlicher im Januar 2018 auf die Anfrage der Grünen Bundestagsabgeordneten Lisa Paus Entscheidend war an dieser letzten Verlautbarung, dass, anders als zuvor, nun vom Terminus „Kryptowährungen“ gesprochen wurde -> pauschalen Subsumierung von Kryptos als private Wirtschaftsgüter
  5. Entgeltlicher Erwerb: Block-Rewards: Selbst geschaffenes Wirtschaftsgut -> Keine Anschaffung Transaktionsgebühr: Entgelt für erbrachte Leistung -> Kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang Gewerblichkeit: Klare Aussage zu Mining von BMF (BT-Drs. 19/370, S. 21f.) -> IdR gewerblich Selbständigkeit: Hoher Ressourceneinsatz, konkrete Steuerungsmöglichkeit (Rechenleistung, Coin) Gewinnerzielung: IdR gegeben (Ressourceneinsatz). Privater PC: Nicht ins Gewichte fallende Erträge -> Keine Gewinnerzielungsabsicht. Negative Totalergebnisprognose kein Ausschlusskriterium! Nachhaltigkeit: Wiederholungsabsicht anzunehmen bei dem Ressourceneinsatz Teilnahme am wirtsch. Verkehr: Knackpunkt! Mining ist kein Marktvorgang – kein Angebot der eigenen Dienstleistung, ein Algorithmus betätigt das Mining automatisch. Marktbeteiligung erst mit Verkauf der Coins! Keine selbständige Arbeit: Kein Katalogberuf, keine sonstige selbständige Arbeit Keine L + F: Kein Nutzung von Land, Boden und Viehzucht Private VV: IdR spezielle Server, Räumlichkeiten -> priv VV wird verlassen Keine Gewerblichkeit: Trennung von Block-Reward und Transaktionsgebühr Block-Reward: Nicht vertraglich geregelten Rechenwettbewerb -> Zufall -> Keine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung -> Keine sonstigen Leistungen Transaktionsgeb: Leistung für Gegenpartei -> Entgelt als Gegenleistung eines Dritten -> Einkünfte aus sonstigen Leistungen BMF nimmt keine Trennung bei nicht-gewerbliches Mining vor -> im Gesamten als Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG st.pfl.
  6. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  7. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  8. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  9. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  10. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  11. Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
  12. 1) Finanzbehörden sind sensibilisiert 2) „Jeder Verkauf“ war mit Gewinn 3) Veranagungsverfahren -> Pflicht zur proaktiven Offenlegung -> Steuerhinterziehung -> Verjährung bis zu 10 Jahren
  13. CryptoTax Web App: einfache und sichere Lösung für Kryptotrader In drei einfachen Schritten ist es möglich durch eine Big 4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zertifizierten Steuerreport zu erstellen, der einfach der Steuererklärung beigefügt werden kann
  14. Im ersten Schritt müssen die Daten von allen Handelsplätzen und Wallets importiert werden Das geht über direkte Anbindungen und die manuellen Importmöglichkeiten
  15. Im zweiten Schritt erfolgt eine Datenklassifizierung, d.h. die Daten werden den entsprechenden Ereignissen zugeordnet. Hiermit ist es ohne technisches oder steuerliches vorwissen möglich sämtliche Spezialfälle wie Airdrops, Hardforks, ICOs oder Margin Trading richtig zu erfassen
  16. - Als letzter Schritt muss nurnoch der Report erstellt und damit die Steuererklärung ausgefüllt werden - Für Fragen zu unserer Software stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung. Zum beispiel über unsere Telegram Gruppe oder dem Live Chat direkt in der App.