Klaus Himmer, CEO von CryptoTax, über Besteuerung von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen bei Bitcoin Munich / CryptoInvestors Munich Meetup am 23.01.2019
Die Mehrwertsteuer - Ein „bürokratisches Monster“?
Besteuerung von digitalen Assets wie Kryptowährungen und Token
1. Besteuerung von digitalen Assets wie
Kryptowährungen und Token
Klaus Himmer, CEO CryptoTax
CryptoInvestors Munich Meetup, 23.01.2019
2. Disruptive Potential der
Blockchain-Technologie
Genutzt von …
- Unternehmen
- Investoren
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Jan-16 Jul-16 Jan-17 Jul-17 Jan-18 Jul-18
Jede Veräußerung
in 2017 führte zu
einem Gewinn
Was ist steuerlich
zu beachten?
Hintergrund
Aktuelle Situation
3. Gesetzgeber
erlässt
Gesetz
Der Gesetzestext ist abstrakt um eine Vielzahl an diversen bestehenden und
zukünftigen Praxiserscheinungen umfassen zu können
ausgelegt von
Finanzverwaltung
Literatur
geprüft und
revidiert von
Rechtsprechung
Die örtlichen Finanzverwaltung veröffentlichen in Verfügungen und Erlassen
sowie koordiniert auf Bundesebene durch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen Anwendungsrichtlinien des Gesetzestextes auf konkrete
Praxiserscheinungen. Diese sind insoweit bindend für die Verwaltungspraxis in
den Finanzämtern. Professoren und Berufsträger tragen in Fachbeiträgen zur
Entwicklung der Rechtspraxis bei.
Die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof (BFH) sowie das
Bundesverfassungsgericht entscheiden in einzelnen Rechtssachen und treffen
dabei aber auch Grundsatzentscheidungen, die eine Anpassung der
Anwendungsrichtlinien der Finanzverwaltung oder des Gesetzestextes zur Folge
haben.
Hintergrund
Rechtliche Grundlagen
5. Abzugsverfahren
• Keine Steuererklärung notwendig
• Abzugsverpflichteter (zB. Bank oder
Arbeitgeber)
• berechnet
Bemessungsgrundlage
• führt Steuer für den
Steuerpflichtigen ab
• Anwendungsbereich beschränkt auf
• Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
• Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Veranlagungsverfahren
• Steuerpflichtiger muss
Steuererklärung einreichen
• Alle zur Berechnung der Steuerschuld
notwendigen Angaben müssen
gemacht werden
• Steuerfestsetzung erfolgt durch das
Finanzamt
• Steuerpflichtiger überweist die Steuer
nach Erhalt des Steuerbescheids
Hintergrund
Besteuerungsverfahren
7. • Bedingt durch das Fehlen spezifischer Regelungen sollten digitale Vermögenswerte private
Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG darstellen
• Andere Beispiele für private Wirtschaftsgüter sind Edelmetalle, Fremdwährungen oder Immobilien
• Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. August 2013
an Frank Schäffler (MdB)
• Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Michael
Meister auf eine Anfrage von Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - BT-
Drucks. 19/370 v. 5.1.2018
§ 20 EStG § 23 EStG
Besteuerung als Finanzinstrumente
• Besonderer Steuersatz (25 %)
• Werbungskostenabzugsverbot
• Eingeschränkte Verlustverrechnung
• Keine Spekulationsfrist
• Quellenbesteuerung im Abzugsverfahren
Besteuerung als private Wirtschaftsgüter
• Individueller, progressiver Steuersatz (≤ 45 %)
• Eingeschränkte Verlustverrechnung
• Spekulationsfrist von einem Jahr
• Freigrenze von 600 EUR p.a.
• Veranlagungsverfahren
Besteuerungsgrundlagen
Einschlägige Besteuerungsregime
9. Privates Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Entgeltlicher Anschaffungsvorgang
Rechtsnachfolge eines früheren
entgeltlichen Anschaffungsvorgangs
Haltedauer unter einem Jahr
Selbständigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Nachhaltigkeit
Teilnahme am
wirtschaftlichen Verkehr
Keine private VV
Keine selbständige Arbeit
Keine Land u.
Forstwirtschaft
Tun, Dulden oder
Unterlassen
Gegenleistung muss in
einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit
der Tätigkeit stehen
Besteuerungsgrundlagen
Einschlägige Besteuerungsregime
11. Besteuerungsgrundlagen
Beispiel Solo-Mining
Entgeltlicher Erwerb
i.S.d. § 23 EStG
Gewerbliche Einkünfte
i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG
Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Kein entgeltlicher
Anschaffungsvorgang
Ertragssphäre
X
Positive Abgrenzungstatbestände
Negative Abgrenzungstatbestände
Block-Reward kann
keiner Leistung
zugerechnet werden
Transaktionsgebühren
erfüllt die Kriterien zu
den sonstigen
Leistungen
X X
Weitere Informationen zur Besteuerung vom Mining findest du hier
13. Besteuerungsgrundlagen
Proof of Stake
Staking – Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
• Grundsätzlich liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor – zur Abgrenzung
gelten die Grundsätze der privaten Vermögensverwaltung
• Einkünfte aus sonstigen Leistungen
• keine Steuerbarkeit neuer Coins als privates Veräußerungsgeschäft
mangels entgeltlicher Anschaffung
• Werbungskostenabzug
• Zuflussprinzip gem § 11 EStG
• Einkommensteuer
• Individueller, progressiver Steuersatz bis zu 45 %
• Freigrenze i.H.v. 265 EUR
Rechtsfolgen
Gleiches gilt für Masternodes!
Weitere Informationen zur Besteuerung vom Staking findest du hier
14. Besteuerungsgrundlagen
PoW vs PoS
PoW
Mining führt i.d.R. zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)01
EÜR – Zuflussprinzip
BuFü/Bila – Grundsätze ordnungsmäßiger
BuFü
02
Späterer Verkauf der Coins ist
steuerpflichtig
03
Keine Haltefristen
04
PoS
Staking führt zu Einkünften aus sonstigen
Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)
Besteuerung erfolgt zum Zuflusszeitpunkt
mit dem persönlichen progressiven
Steuersatz
Späterer Verkauf der Coins ist
steuerneutral
U.E. keine Verlängerung der „Haltefrist“
auf 10 Jahre
15. Besteuerungsgrundlagen
Airdrops
• Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar
• Versteuerung und Neuanschaffung
zum Zuflusszeitpunkt
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar
Profiskalische Auslegung
• Vergleich: Münzfund auf der Straße
• Außerhalb der steuerbaren Sphäre
• Zufluss nicht steuerbar
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung dar
Windfall Profits
Weitere Informationen zur Besteuerung von Airdrops findest du hier
16. Besteuerungsgrundlagen
Hard Forks
Block x Block x+1 Block x+2 Block x+3
Blockchain A
(alte Software)
Block xI
+3
Block n
Block nI
Blockchain AI
(neue Software)
• Zufluss stellt sonstige Einkünfte dar
• Versteuerung und Neuanschaffung
zum Zuflusszeitpunkt
• „Zufluss“ stellt keine Anschaffung
dar?!
Profiskalische Auslegung
• Anteilige Aufteilung der
Anschaffungskosten
• Übernahme des ursprünglichen
Anschaffungsdatums
• Steuerneutraler Vorgang
Fußstapfentheorie
17. Besteuerungsgrundlagen
Hard Forks
Anschaffung 01.02.2017:
Anschaffungskosten:
1.000 €
Anschaffungsdatum:
01.02.2017
Hard Fork
01.08.2017
Marktwert 01.08.2017:
2.400 €
80 % des
Gesamtwerts (3.000 €)
Anschaffungskosten:
800 Euro
(80 % der ursprünglichen
Anschaffungskosten)
Anschaffungsdatum:
01.02.2017
Marktwert 01.08.2017:
600 Euro
20 % des
Gesamtwerts (3.000 €)
Weitere Informationen zur Besteuerung von Hard Forks findest du hier
18. Das gestiegene Interesse an digitalen Assets führt zu höheren
regulatorischen und Compliance-Anforderungen.01
Die Marktkapitalisierung von Blockchain-basierten Assets erreicht
neue Höchststände. Vor diesem Hintergrund führen die meisten
Veräußerungen zu steuerpflichtigen Einkünften.
02
Gesetzliche Verpflichtung zur Einkunftsdeklaration03
Tax
return
Manuelle Aufbereitung
notwendig
Große Datenmenge
Verschiedene
Datenquellen
Überforderung bei
Steuerberatern
Dünne Rechtslage
Sehr hoher
Bearbeitungsaufwand
Bestehende
Herausforderungen
Aktuelle
Situation
Praxisherausforderungen
Problemstellung
Da es sich um ein neues Rechtsphänomen handelt besteht derzeit noch keine klare Rechtspraxis
Daher ist es wichtig zumindest die Grundsätze des deutschen Steuerrechts zu verstehen um neue Phänomene und Nachrichten eigenständig grob einordnen zu können
Zunächst: Aus steuerlicher Sicht bedarf es keine neuen Gesetze, da das bestehende Recht Kryptowährung abbilden kann
Somit Schwerpunkt der Fragestellungen: nicht Anwendbarkeit sondern auf der Einordnung des bestehenden Rechts liegt.
Erster Teilbereich des Steueruniversums: Das Gesetz welches vom Gesetzgeber erlassen wird und grundsätzlich abstrakt ist. Dies stellt sicher, dass nicht für jede neue Praxiserscheinung ein neues Gesetz entwickelt werden muss
Regelmäßig Fachbeiträge von rennomierten Fachexperten + die Auffassung der Finanzverwaltung in offiziellen Schreiben veröffentlicht
Die Verwaltungsanweisungen (regional und auf Bundesebene) sind zunächst lediglich die Auffassung der Finanzverwaltung, die regionalen oder deutschlandweiten FA sind allerdings an diese Verlautbarungen gebunden, d.h. durch ein sog. BMF Schreiben herrscht zumindest insoweit rechtssicherheit
Gegen die Anwendung der Verwaltungsauffassung kann jedoch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverwahren vorgegangen werden -> Anpassungszwang der Verwaltungsanweisung/Gesetze
Die Steuerarten lassen sich in drei Überkategorien einteilen: Ertragsteuern, Verkehrssteuern und Substanzsteuern
Wichtig zu verstehen: Die Steuerarten sind unabhängig von einander
- Unterschied ist hier v.a. an welche Wirtschaftsvorgänge angeknüpft wird.
Ertragsteuern knüpfen an Gewinne also Erträge an
Verkehrsteuern an Transaktionen
Substanzsteuern an Vermögen
-> Kryptos: Ertragssteuern
Zudem ist wichtig die Unterschiede im Steuerverfahren zu kennen
Veranlagungsverfahren -> die Deklaration der Einkünfte in der Steuererklärung
Abzugsverfahren -> Steuer wird von Entrichtungsverpflichteten abgeführt -> Lohnsteuer vom AG | Bank bei der Kapitalertragsteuer
Wichtig: Wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde oder eine Einkunftsart vorliegt, die nicht der Quellenbesteuerung unterliegt -> Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Gewinne aus Kryptowährungen unterliegen anders als herkömmliche Finanzanlagen keiner Quellensteuer, d.h. Sie müssen proaktiv ermittelt und in der Steuererklärung offengelegt werden
Wird keine Steuererklärung abgegeben bedeutet dies Steuerhinterziehung! Vergleichbar ist dies mit dem Schweizer Bankkonto, auf welchem Erträge erzielt werden, die gegenüber dem deutschen FA verschwiegen werden
Frage: welcher Einkunftsart Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen zuzuordnen sind
Bei Kryptos handelt es sich derzeit vor allem um Anlageobjekte -> Erfassung als Einkünfte aus Kapitalvermögen naheligend
Scheidet allerdings aus, da in der Detailprüfung kein Besteuerungstatbestand einschlägig ist
Kryptowährungen sind private Wirtschaftsgüter und unterliegen damit dem Besteuerungsregime des § 23 EStG
Dieses Regime wurde auch bin zur Unternehmensteuerreform 2008 auf Aktien und andere Wertpapiere angewandt, heute noch auf Fremdwährungen
Gestützt wird diese These durch vereinzelte Antwortschreiben des Bundesfinanzmisteriums zuletzt auführlicher im Januar 2018 auf die Anfrage der Grünen Bundestagsabgeordneten Lisa Paus
Entscheidend war an dieser letzten Verlautbarung, dass, anders als zuvor, nun vom Terminus „Kryptowährungen“ gesprochen wurde -> pauschalen Subsumierung von Kryptos als private Wirtschaftsgüter
Entgeltlicher Erwerb:
Block-Rewards: Selbst geschaffenes Wirtschaftsgut -> Keine Anschaffung
Transaktionsgebühr: Entgelt für erbrachte Leistung -> Kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang
Gewerblichkeit:
Klare Aussage zu Mining von BMF (BT-Drs. 19/370, S. 21f.) -> IdR gewerblich
Selbständigkeit: Hoher Ressourceneinsatz, konkrete Steuerungsmöglichkeit (Rechenleistung, Coin)
Gewinnerzielung: IdR gegeben (Ressourceneinsatz). Privater PC: Nicht ins Gewichte fallende Erträge -> Keine Gewinnerzielungsabsicht. Negative Totalergebnisprognose kein Ausschlusskriterium!
Nachhaltigkeit: Wiederholungsabsicht anzunehmen bei dem Ressourceneinsatz
Teilnahme am wirtsch. Verkehr: Knackpunkt! Mining ist kein Marktvorgang – kein Angebot der eigenen Dienstleistung, ein Algorithmus betätigt das Mining automatisch. Marktbeteiligung erst mit Verkauf der Coins!
Keine selbständige Arbeit: Kein Katalogberuf, keine sonstige selbständige Arbeit
Keine L + F: Kein Nutzung von Land, Boden und Viehzucht
Private VV: IdR spezielle Server, Räumlichkeiten -> priv VV wird verlassen
Keine Gewerblichkeit:
Trennung von Block-Reward und Transaktionsgebühr
Block-Reward: Nicht vertraglich geregelten Rechenwettbewerb -> Zufall -> Keine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung -> Keine sonstigen Leistungen
Transaktionsgeb: Leistung für Gegenpartei -> Entgelt als Gegenleistung eines Dritten -> Einkünfte aus sonstigen Leistungen
BMF nimmt keine Trennung bei nicht-gewerbliches Mining vor -> im Gesamten als Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG st.pfl.
Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
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Kryptowährungen aus nicht-gewerblichen Mining können unabhängig von Wert und Haltedauer steuerfrei veräußert werden.
1) Finanzbehörden sind sensibilisiert
2) „Jeder Verkauf“ war mit Gewinn
3) Veranagungsverfahren -> Pflicht zur proaktiven Offenlegung -> Steuerhinterziehung -> Verjährung bis zu 10 Jahren
CryptoTax Web App: einfache und sichere Lösung für Kryptotrader
In drei einfachen Schritten ist es möglich durch eine Big 4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zertifizierten Steuerreport zu erstellen, der einfach der Steuererklärung beigefügt werden kann
Im ersten Schritt müssen die Daten von allen Handelsplätzen und Wallets importiert werden
Das geht über direkte Anbindungen und die manuellen Importmöglichkeiten
Im zweiten Schritt erfolgt eine Datenklassifizierung, d.h. die Daten werden den entsprechenden Ereignissen zugeordnet.
Hiermit ist es ohne technisches oder steuerliches vorwissen möglich sämtliche Spezialfälle wie Airdrops, Hardforks, ICOs oder Margin Trading richtig zu erfassen
- Als letzter Schritt muss nurnoch der Report erstellt und damit die Steuererklärung ausgefüllt werden
- Für Fragen zu unserer Software stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung. Zum beispiel über unsere Telegram Gruppe oder dem Live Chat direkt in der App.