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InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
1 Michael Eckensberger – 5. Februar 2004
Aufzeichnungspflichten internationaler Verrechnungspreise
Analyse und Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung
unter besonderer Berücksichtigung des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 11. April 2003
„Um eine Steuererklärung abgeben zu
können, muss man Philosoph sein; es
ist zu schwierig für einen Mathematiker.“
Albert Einstein
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
2
Inhaltsübersicht
Zielsetzung 71.
Methodik und Vorgehensweise 82.
Vorbemerkung 93.
Betrachtete und relevante Rechtsnormen 104.
Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S. 115.
Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises 126.
Fremdvergleichsgrundsatz 13
OECD - Guidelines 148.
BFH Urteil vom 17.10.2001 159.
Neues Recht 1610.
Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft 1710.1
Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse 1810.2
7.
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
3
Inhaltsübersicht
Steuerpflichtiger 1910.2.1
Gegenstand der Aufzeichnung 2010.2.2
Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen 2110.2.3
Inhalt der Geschäftsbeziehung 2210.2.3.1
Geschäftsvorfallbezogenheit 2510.2.3.2
Dokumentation von Dauerverlusten 2610.2.3.3
Sachverhaltsdokumentation 2710.3
Angemessenheitsdokumentation 2810.4
Aufzeichnung einer Sollbeziehung 3010.5
Beweislast 3110.6
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 3210.7
Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung 3310.8
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
4
Inhaltsübersicht
Betriebsstättengewinnermittlung 3410.9
Dokumentationserstellung 3511.
Allgemeine Informationen 3611.1
Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen 3711.2
Funktions- und Risikoanalyse 3811.3
Verrechnungspreisanalyse 3911.4
Besondere Aufzeichnungspflichten 4011.5
Verrechnungspreismethoden 4112.
Preisvergleichsmethode 4212.1
Kostenaufschlagsmethode 4312.2
Wiederverkaufspreismethode 4412.3
Resümee zu den Standardmethoden 4512.4
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
5
Inhaltsübersicht
Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen 4613.
Leistungsumlagen 4713.1
Umlagevertrag für Leistungsumlagen 4813.1.1
Dokumentationspflichten
Poolumlagen 4913.2
Gewinnaufschlag 5013.2.1
Umlageschlüssel 5113.2.2
Umlagevertrag für Poolumlagen 5213.2.3
Verrechnungspreis - Problemfälle 5314.
Internationale Arbeitnehmerentsendung 5414.1
Aufwandsverteilung 5514.1.1
Dokumentationspflichten 5614.1.2
Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers 5714.1.3
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
6
Inhaltsübersicht
Markterschließung 5914.2
Anlaufkosten 6014.2.1
Kosten der Markterschließung 6114.2.2
Marktanteilsausweitung 6214.2.3
Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften 6315.
Fragebogen Finanzamt 64Anlage 1
§ 90 Abgabenordnung 72Anlage 2
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung 73Anlage 3
9
9
10.3
Navigation
Hyperlink zu Kapitel
Rücksprung zum Inhaltsverzeichnis
Dokumentationspflichten
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
7
1. Zielsetzung
Was ist zu tun?
Wie ist es zu tun?
Handlungsbasis
Handlungsrahmen
Handlungsbedarfe und Handlungsbandbreiten identifizieren
Erarbeitung einer Verrechnungspreisrichtlinie unter
Ausnutzung der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten
Umsetzung der Verrechnungspreis-Richtlinie
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen sondieren
Internationale Verrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
8
2. Methodik und Vorgehensweise
Betriebliche Sicht
Betriebsprüfer Sicht
Verrechnungs-
preise
Steuerrechtliche Sicht
Welche Handlungsbedarfe gibt es generell
und wie können diese realisiert werden?
Welche steuerrechtlichen
Restriktionen sind bei der Umsetzung
zu berücksichtigen?
Halten die genutzten Gestaltungs-
spielräume einer Betriebsprüfung
Stand?
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
9
3. Vorbemerkung
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 klar gestellt, dass es für
Verrechnungspreise keine speziellen Dokumentations- und Mitwirkungs-
pflichten gibt, die über die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs-
pflichten hinausgehen.
Hierauf hat der Gesetzgeber jetzt mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das
sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) ergänzt und modifiziert
insbesondere den § 90 Abgabenordung um Abs. 3, der nun zusätzliche
Dokumentationspflichten für konzerninterne, grenzüberschreitende Liefer-
und Leistungsbeziehungen enthält. § 162 AO regelt die Sanktionen im Falle
der Nichtbeachtung.
Verschärfung der Objektivierungsanforderungen an internationale Verrechnungs-
preise.
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10
4. Betrachtete und relevante Rechtsnormen
 Abgabenordnung (AO): § 90, Abs. 3 (neu); § 162, Abs. 3,4; §§ 140 ff.; § 162, Abs. 2
 BFH Urteil vom 17.10.2001 zu Dokumentationspflichten (altes Recht)
 Handelsgesetzbuch (HGB): § 238 ff.
 Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) vom 11.04.2003
 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzVO) vom Oktober 2003
 Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO vom 17.10.2003
 OECD* Leitsätze für multinationale Unternehmen (1995/1996/2000)
* OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development.
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5. Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S.
BFH Urteil vom 17.10.2001
Steuervergünstigungsabbaugesetz
(StVergAbg) vom 11.04.2003
Abgabenordnung § 90, Abs. 3
Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO
vom 17.10.2003
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
(GAufzV)
OECD Leitsätze
Keine speziellen
Dokumentationspflichten
Einführung konkreter
Dokumentationspflichten
betroffenes Steuergesetz
(Ergänzung)
Anwendungsvorschriften
keineRechtsverbindlichkeit
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12
6. Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises
Positionierung im
Wettbewerb
Minimierung der
Steuerlast
Vermeidung von
Strafzahlungen
Verrechnungs-
preis
Marktaspekte
Operative Effizienz
Steueraspekte
Liquiditätsmanagement
Verrechnungspreise sollen primär
die Strategie des Unternehmens
und das Geschäftsmodell unter-
stützen und erst sekundär steuer-
lich optimierend wirken.
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13
7. Fremdvergleichsgrundsatz
Geschäftsbeziehungen, die im Konzernverbund den Gewinn beeinflussen, müssen
nach Bedingungen abgewickelt werden, die auch voneinander unabhängige fremde
Dritte vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz).
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im § 1 Abs. 1 AStG verankert. Die
„Bedienungsanleitung“ für die Betriebsprüfung bilden die „Grundsätze für die
Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“ (sog.
Verwaltungsgrundsätze).
Fremdvergleichsgrundsatz
Konzernunternehmen
vs
externer
Geschäftspartner
zwei externe
Geschäftspartner
betriebsintern betriebsextern
„arm´s length principle“
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8. OECD - Guidelines
Es handelt sich hierbei um Empfehlungen an die nationalen Steuerverwaltungen,
die aufgestellten Grundsätze zu befolgen.
Die in der OECD zusammengeschlossenen Staaten* haben sich zum Fremdver-
gleichsgrundsatz bekannt, soweit es sich um die steuerliche Einkunftsabgrenzung
zwischen international verbundene Unternehmen geht.
1995 wurden erstmals von der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale
Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht (OECD – Guidelines).
Die OECD – Guidelines repäsentieren weder Gesetzesnorm, noch verbindliche
Richtlinie und sind somit keine bindende Rechtsquelle.
Die OECD – Guidelines sind damit keinesfalls bedeutungslos, denn sie werden von den
Steuerverwaltungen der Mitgliedsstaaten als „Leitlinie“ genutzt, insbes. hinsichtlich
den Fremdvergleichsgrundsatzes.
* Australien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Griechenland,
Großbritannien, Österreich, Island, Irland, Italien, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden,
Schweiz, Finnland, Kanada, USA, Mexiko, Japan, Türkei, Neuseeland
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9. BFH Urteil vom 17.10.2001
 Keine Dokumentationspflichten neben §§ 238 ff. HGB und §§140 ff. AO.
 Finanzamt trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
 Den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des
Sachverhaltes.
 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Einschränkung der Aufklärungspflicht
des Finanzamtes (Reduzierung des Beweismaßes).
 Formalrechtlich und steuerrechtlich ist die Erhebung unzulässiger Preise nicht
untersagt.
 Stellt das Finanzamt unangemessene Entgelte fest, so darf es diese als widerlegbar
vermuten.
 Die Beweislast für einen anderen Preis liegt beim Finanzamt.
 Die Schätzung des Finanzamtes muss sich am Fremdvergleichspreis orientieren.
 Das Finanzamt ermittelt die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen und orientiert sich
bei seiner Schätzung am günstigeren Ende für den Steuerpflichtigen.
 Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben sich erweiterte
Schätzungsmöglichkeiten zu Gunsten des Finanzamtes.
 Strafen bis zu 1 Mio. € möglich.
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10. Neues Recht
§ 90 Abs. 3 AO begründet spezielle Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die
Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahestehenden Personen unterhalten.
Gültigkeit für Geschäftsjahre ab 1.1.2004!
§ 162, Abs. 3 und 4 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzung der
Mitwirkungspflichten ergeben.
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufVO) regelt Art,
Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen (RVO Okt. 2003).
Objektivierungszwang
Anlage 2: § 90 AO
Rechtsverordnung
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17
10.1 Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft
 Das Gesetz (§90 Abs. 3 AO / GAufzV) spricht nicht von „Dokumentation“, sondern von
dem Erstellen von Aufzeichnungen und Aufzeichnungspflichten.
– Abgrenzung Aufzeichnung versus Dokumentation.
 § 2 Abs.1 GAufzV sagt, dass die Aufzeichnungen angefordert werden müssen. Die
Anforderung muss Art und Umfang der Aufzeichnung beinhalten.
 § 90 Abs. 3 AO fordert eine zeitnahe Aufzeichnung für außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle (§ 3 GAufzV).
 Gewöhnliche Geschäftsvorfälle können innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung
durch das Finanzamt aufgezeichnet werden.
Schriftliche Auskunftspflicht über bestimmte Sachverhalte nach Aufforderung durch
das Finanzamt.
Zeitnahe Aufzeichnungen haben den Vorteil größerer Glaubwürdigkeit. Aufzeich-
nungen auf Anforderung sind wirtschaftlicher, da nicht umsonst aufgezeichnet werden
muss.
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18
10.2 Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse
Aufzeichnungs-
erfordernisse
Steuerpflichtiger
Gegenstand der Aufzeichnung
Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen
Wer muss aufzeichnen?
Was ist aufzuzeichnen?
Was ist eine Geschäftsbeziehung?
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10.2.1 Steuerpflichtiger
Sind Personengesellschaften Steuerpflichtige i.S. § 90 Abs. 3 AO, so sind die § 1-6
GAufzV unmittelbar auf sie anzuwenden.
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20
10.2.2 Gegenstand der Aufzeichnung
 Gegenstand der Aufzeichnungen sind Geschäftsbeziehungen, die Vorgänge
mit Auslandsbezug zu einer nahestehenden Person betreffen.
§ 90 Abs. 3 AO regelt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen nur bei Sach-
verhalten zu erstellen hat, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen.
 Das Finanzamt muss die Existenz von Geschäftsbeziehungen nachweisen,
um die Rechtsfolge des § 90 Abs. 3 AO anwenden zu können.
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10.2.3 Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen
 Das Gesetz ist widersprüchlich, weil in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO statt von
Geschäftsbeziehungen plötzlich von Geschäftsvorfall die Rede ist.
– Ist jeder Geschäftsvorfall eine Geschäftsbeziehung oder besteht eine
Geschäftsbeziehung aus mehreren Geschäftsvorfällen?
– Gilt bei teilweiser Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen die gesamte
Geschäftsbeziehung oder nur ein Teil derselben (Geschäftsvorfall) als nicht
aufgezeichnet.
Nach § 90 Abs. 3 AO sind Gegenstand der Aufzeichnungspflicht Art und Inhalt von
Geschäftsbeziehungen, die der Steuerpflichtige mit einer nahestehenden Person
unterhält, die einen Vorgang zum Ausland betreffen.
Was ist unter einer Geschäftsbeziehung i.S.v. § 90 Abs. 3 AO zu verstehen?
?
Unklare Rechtsnorm, aber drastische Rechtsfolgen!
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10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (1/3)
§ 1 Abs. 1 Satz 3 GAufzV besagt, dass zu den Geschäftsbeziehungen nicht nur
solche gehören, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Es sollen darüber
hinaus auch Umlage- und Poolverträge, sowie Arbeitnehmerentsendungen
Berücksichtigung finden.
Geschäftsbeziehung
Leistungsaustausch
Umlage- und Poolverträge
Arbeitnehmerentsendungen
Aufzeichnungen müssen eine Sachverhalts- und
Angemessenheitsdokumentation umfassen.
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10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (2/3)
Aus § 1 Abs. 2 GAufzV folgt ferner, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über
die Art, den Umfang und die Abwicklung, sowie über die wirtschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen hat.
Aufzeichnungen
Art
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Welche Anforderungen existieren bezüglich
Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit?
Umfang
Abwicklung
?
Erforderliche Objektivierungskriterien sind im Gesetz
nicht konkretisiert!
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24
10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (3/3)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV misst die Angemessenheitsdokumentation an dem
ernsthaften Bemühen seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen
unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.
Bezüglich der Angemessenheit von Aufzeichnungen sind die gesetzlichen
Anforderungen nicht eindeutig.
Im Streitfalle wird es immer darauf ankommen, die Objektivität und Verwertbarkeit der
Aufzeichnungen nachzuweisen.
§ 163 Abs. 3 AO postuliert, dass Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar
sind als nicht erstellt zu gelten haben.
Keine klare Aussage darüber, was unter „im Wesentlichen“ zu verstehen ist.
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25
10.2.3.2 Geschäftsvorfallbezogenheit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV fordert, die Aufzeichnungen Geschäftsvorfall bezogen zu
erstellen.
Zusammenfassende Darstellung für nach Art der Lieferung oder Leistung gleichartiger
Geschäftsvorfälle. Für Gruppenbildungen (sog. „Palettenbetrachtung“) sind im Vorfeld
Regeln aufzustellen.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV ermöglicht nachträgliche Dokumentation bei Dauersach-
verhalten, wenn sich die Umstände ändern, die für die Angemessenheit vereinbarter
Preise von wesentlicher Bedeutung waren.
? Ist das, was bereits Gegenstand der Buchführung ist, auch gem. § 90 Abs. 3 AO
aufzuzeichnen?
Entstehung
Wirtschaftliche Grundlagen
Betriebsprüfer wird tonnenweise mit Papier eingedeckt!
Abwicklung
Rechtliche Grundlagen
Aufzeichnung
jedes
Geschäftsvorfalles
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26
10.2.3.3 Dokumentation von Dauerverlusten
Bei Dauersachverhalten wird gem. § 2 Abs. 4 explizit die Dokumentation von
Dauerverlusten in einem Geschäftsbereich, die ein fremder Dritter nicht
hingenommen hätte, gefordert.
§ 5 Satz 2 Nr. 5 GAufzV besagt, dass Aufzeichnungen über die Ursachen von
Verlusten und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen zur Beseitigung der
Verlustsituation zu erstellen sind, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei
aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen mit
Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist.
Aus der Geschäftsbeziehung wird plötzlich ein Geschäftsbereich.
Aus der im Geschäftsfall bezogenen Betrachtungsweise wird eine solche, die nur noch
das Gesamtergebnis eines Geschäftsbereiches betrachtet.
Hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungspflicht nur dann, wenn er den Verlust
steuerlich ausweist??
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10.3 Sachverhaltsdokumentation
Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO hat ein Steuerpflichtiger über Art und Inhalt seiner
Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ihm nahestehenden Personen
Aufzeichnungen zu erstellen (Sachverhaltsdokumentation)
Es bedarf einer Abgrenzung was Gegenstand der Buchführung ist und was
Gegenstand der Aufzeichnungen sein soll. Doppelverbuchung (= Aufzeichnung) ergibt
keinen Sinn.
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10.4 Angemessenheitsdokumentation (1/2)
Die Sachverhaltsdokumentation gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 AO wird in § 90 Abs. 3 Satz
2 AO erweitert. Der Steuerpflichtige hat auch die wirtschaftlichen und rechtlichen
Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung
von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden aufzuzeichnen
(Angemessenheitsdokumentation).
Welche Anforderungen ergeben sich an die Angemessenheitsdokumentation?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV verlangt nur das ernstliche Bemühen des Steuer-
pflichtigen zu belegen, dass er seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden
Personen unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes (nicht
Fremdvergleich!), gestaltet hat.
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10.4 Angemessenheitsdokumentation (2/2)
 Es genügt, dass „ein“ fremder Dritter den Verlust nicht hingenommen hätte (§ 2
Abs. 4 Satz 1GAufzV).
 Markt – und Wettbewerbsverhältnisse müssen dargestellt werden. (§ 1 Abs. 3 Satz 1
GAufzV).
 Vergleichsdaten müssen herangezogen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 GAufzV).
 Beschaffung von Daten aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige
selbst oder eine ihm nahestehende Person abgeschlossen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 3
GAufzV). Dazu gehören Preise, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge,
Bruttospannen, Nettospannen, ... .
Einschränkungen des „ernstlichen Bemühens“:
Während § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV noch auf das ernsthafte Bemühen des Steuer-
pflichtigen, d.h. auf die von ihm subjektiv für richtig gehaltenen Entscheidungen
abstellt, wird in § 4 GAufzV vorgeschrieben, welche Darstellungen, Beschreibungen
und Analysen erforderlich sind.
Explizit ist gefordert: Beteiligungsverhältnisse, Organisationsaufbau, Art und Umfang
der Geschäftsbeziehung, Funktions- und Risikoanalyse, Verrechnungspreisanalyse.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
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30
10.5 Aufzeichnung einer Sollbeziehung
 Keine Aufzeichnungspflicht für eine Sollbeziehung.
Es besteht keine Verpflichtung, den Fremdvergleichspreis aufzuzeichnen oder den
„richtigen“ Fremdvergleich durchzuführen und aufzuzeichnen (Sollbeziehung).
Die Aufzeichnungspflicht endet dort, wo das Aufzeichnen unmöglich, unzumutbar
oder unverhältnislässig ist.?
Eine Aufzeichnungspflicht besteht nur für den rechtlichen und wirtschaftlichen
Hintergrund der tatsächlich getroffenen Vereinbarung (Istbeziehung).
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31
10.6 Beweislast
Problematisch sind demnach alle Fälle, in denen ein Fremdvergleich nicht durch-
führbar ist.
Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht
standhalten und somit Gewinnberichtigungen erforderlich sind, obliegt
grundsätzlich und uneingeschränkt der Finanzverwaltung.
Eine Verletzung der geforderten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) führt zu
einer Reduzierung des Beweismaßes zu Gunsten des Finanzamtes.
Aber:
Keine Umkehr der Beweislast!
Die Reduzierung des Beweismaßes wird durch den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit und der Unmöglichkeit begrenzt.
Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen belegen, die Geschäftsbeziehungen
zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu
gestalten.
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32
10.7 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO i.V.m. § 3 GAufzV schreibt vor, dass außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle zeitnah aufzuzeichnen sind.
 Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen;
 Wesentliche Funktions- und Risikoveränderungen;
 Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung
erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie (Strategie ist kein Geschäftsvorfall!);
 Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich
erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit Nahe-
stehenden auswirken.
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind „insbesondere“
Nur beispielhafte, wenig präzise Definition. Unbestimmte Rechtslage birgt Risiken.
Sanktionen 100 T€ bis 1 Mio. €!
§ 3 Abs. 2 GAufzV: „Zeitnahe Erstellung ist ... noch gegeben, wenn sie innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf des WJ gefertigt werden, in dem sich der Vorfall
ereignet hat.“
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33
10.8 Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung
§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV schreibt vor, Aufzeichnungen grundsätzlich
Geschäftsvorfall bezogen zu erstellen.
D.h. man müsste jede einzelne Lieferung und Leistung sowohl in ihrer Entstehung als
auch in ihrer Erfüllung aufzeichnen.
Unsinnig und kaum handhabbar!
Keine konkrete und objektivierbare Forderung!
Nach § 2 Abs. 1 GAufzV hat der Steuerpflichtige Informationen zu „sammeln“, die
der Finanzbehörde die Prüfung „ermöglichen“, ob fremde Dritte eine Anpassung
der Geschäftsbeziehung vereinbart hätten.
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34
10.9 Betriebsstättengewinnermittlung
Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AO sollen die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige
gelten, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen
Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufteilen, oder Gewinne der
inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben.
Zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen keine Geschäftsbeziehungen.
Diese Innentransaktionen vollziehen sich zwangsläufig erfolgsneutral, so dass deren
Aufzeichnung keinen Sinn ergibt.
Muttergesellschaft
Ausländische
Tochtergesellschaft
Ausländische
Betriebsstätte
Geschäftsbeziehung
möglich?
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35
11. Dokumentationserstellung
1
2
3
4
5
Inhalte der Dokumentation
(gem. §§ 4,5 GAufzV)
Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen
Funktions- und Risikoanalyse
Verrechnungspreisanalyse
Ergänzende Angaben in besonderen Fällen
Allgemeine Informationen
über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau
Die Aufzeichnungen sind an keine verbindliche äußere Form gebunden. Mündliche
Erläuterungen können nicht verwendet werden.
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36
11.1 Allgemeine Informationen
 Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und
nahestehenden Personen (einschließlich deren Veränderungen);
 Darstellung sonstiger Umstände, die das „Nahestehen“ begründen können;
 Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren
Veränderungen (einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an
Personengesellschaften);
 Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen.
Nach § 4 Nr. 1 GAufzV sind bezüglich Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und
Organisationsaufbau folgende Angaben zu machen:
Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu
ergänzen.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
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37
11.2 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen
 Darstellung der Geschäftsbeziehungen im Rahmen einer Übersicht über Art und
Umfang dieser Geschäftsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen;
 Zusammenstellung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter, die der
Steuerpflichtige für Zwecke der Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden besitzt
oder nutzt.
Nach § 4 Nr. 2 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu
ergänzen.
InternationaleVerrechnungspreise
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38
3.3 Funktions- und Risikoanalyse11.3 Funktions- und Risikoanalyse
 Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahestehenden
Personen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten
wesentlichen Wirtschaftsgütern, soweit diese in Bezug zu Geschäftsbeziehungen
mit nahestehenden Personen stehen;
 Informationen über die vereinbarten Vertragsbedingungen und über die
bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, soweit diese in Bezug zu
Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen stehen;
 Beschreibung der Wertschöpfungskette im Verbund des Steuerpflichtigen mit
nahestehenden Personen.
Nach § 4 Nr. 3 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang Funktionsverlagerungen
und Funktionsabschmelzungen in der Unternehmensgruppe, welche als
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. d. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO anzusehen sind und
von den Finanzbehörden regelmäßig einer genaueren Prüfung unterzogen werden.
Im Rahmen der Risiko- und Funktionsanalyse werden die Produkte bzw. Dienst-
leistungen, die Kunden, Lieferanten, die Märkte, die Wettbewerber, die
Wertschöpfungsstufen und die strategische Positionierung des Konzerns analysiert.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
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InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
39
11.4 Verrechnungspreisanalyse
 Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode und ihrer Anwendung;
 Begründung der Eignung der angewandten Methode;
 Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten
Verrechnungspreismethode;
 Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten
unabhängiger Unternehmen, sowie Unterlagen über vorgenommene
Anpassungsrechnungen.
Nach § 4 Nr. 4 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Erstellung einer Verrechnungspreis-Richtlinie
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40
11.5 Besondere Aufzeichnungspflichten
 Informationen über die Veränderung von Geschäftsstrategien;
 Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder –vereinbarungen
ausländischer Steuerverwaltungen gegenüber dem Steuerpflichtigen;
 Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese
die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen sind;
 Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über Vorkehrungen zur Beseitigung
von Verlustsituationen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei
aufeinanderfolgenden Jahren einen steuerlichen Verlust ausweist.
Nach § 5 GAufzV sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
41
12. Verrechnungspreismethoden
Wegen der Nähe zum Fremdvergleichsgrundsatz genießen die transaktionsbezogenen
Standardmethoden Vorrang gegenüber den Gewinnmethoden.
Methodik Verrechnungspreise
Transaktionsbezogene
Methoden
Gewinnorientierte
Methoden
4.1 Preisvergleichmethode
4.2 Kostenaufschlagsmethode
4.3 Wiederverkaufspreismethode
Nettomargenmethode
Gewinnaufteilungsmethode
Gewinnvergleichsmethode
Fremdvergleichsgrundsatz
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
42
12.1 Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode gilt als bevorzugte Methode der Verrechnungspreis-
ermittlung. Erbringt ein Gruppenunternehmen identische Leistungen an
verbundene, als auch an fremde Unternehmen, kann der mit dem fremden
Unternehmen vereinbarte Preis auch für die gruppeninternen Lieferungen und
Leistungen angesetzt werden.
Der Konzernverrechnungspreis wird mit Preisen verglichen, die bei vergleichbaren
Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden wären.
Häufig liegen keine vergleichbaren Verhältnisse vor. Dann kann durch
Anpassungsrechnungen die Vergleichbarkeit der Verhältnisse herbeigeführt werden.
Für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist es erforderlich, dass Preise
- für vergleichbare Produkte / Dienstleistungen ermittelt werden,
- die sich im freien Wettbewerb
- auf freien Märkten
- zwischen voneinander unabhängigen Dritten
- unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, ...) gebildet haben.
Preis(extern) = Preis(intern) Verrechnungspreis
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
43
Die Kostenaufschlagsmethode wird üblicherweise bei der Dienstleistungs-
verrechnung im Konzern angewandt, sofern die Preisvergleichsmethode nicht
anwendbar ist. Ausgehend von: Für die Tätigkeit angesetzter Plankosten wird der
Verrechnungspreis ermittelt, indem auf die Plankosten ein Gewinn aufgeschlagen
wird.
Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind im Rahmen der Dokumentation
die Kostenrechnungen und die darauf basierenden Preisermittlungen des
Dienstleisters beim Auftraggeber aufzubewahren. Darüber hinaus sind Angaben über
die Höhe des Gewinnaufschlages zu hinterlegen.
Diese Methode stützt sich auf den kaufmännischen Grundsatz, wonach ein
unabhängiges Fremdunternehmen nur Preis akzeptieren, die eine Kostendeckung
sowie einen Gewinnzuschlag ermöglichen.
Plankosten
Gewinnaufschlag
Verrechnungspreis
+
=
12.2 Kostenaufschlagsmethode
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
44
12.3 Wiederverkaufspreismethode
Die Wiederverkaufspreismethode wird, sofern die Preisvergleichsmethode nicht
anwendbar ist – üblicherweise bei Vertriebsgesellschaften angewendet. Hier wird
vom erzielten Verkaufspreis an fremde Abnehmer eine Vertriebsmarge abgezogen
und die Differenz als Verrechnungspreis angesetzt.
Die Gewinnmarge muss so bemessen sein, dass die Vertriebsgesellschaft daraus ihre
Kosten decken und zusätzlich ein Gewinn erwirtschaften kann.
Verkaufspreis an Dritte
Vertriebsmarge
Verrechnungspreis
./.
=
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
45
12.4 Resümee zu den Standardmethoden
Die klassischen Standardmethoden beinhalten Nachteile, weil sie z.B. Synergieeffekte
im Konzern nicht hinreichend berücksichtigen und weil es in vielen Bereichen für
konzerninterne Geschäfte keine vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden
Dritten gibt und damit ein Fremdvergleich nicht oder nur schwer möglich ist.
Die Betriebsprüfer sind deshalb häufig gezwungen sich anderer
Verprobungsmethoden zu bedienen.
Empfehlenswert erscheint zunächst die Wahl einer Standardmethode, die gfs.
durch Anpassungsrechnung auf den gewählten Verrechnungspreis eingestellt
wird (hoher Objektivierungsgrad) oder eine Transformation der individuellen
Kalkulation auf eine Standardmethode mit oder ohne Anpassungsrechnung.
Reduktion des Widerstandes durch Betriebsprüfer
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
46
13. Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen
 Einzelabrechnung konzerninterner Dienstleistungen ist meist unpraktikabel und
unzweckmäßig.
 Der Nutzen einzelner Dienstleistungen für Konzernunternehmen ist oft nur vage
oder kann nur auf Basis von Schätzungen quantifiziert werden.
 Interne Dienstleistungen bestehen meist aus einem Leistungsbündel, in dem die
einzelnen Leistungskomponenten überhaupt nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohem Aufwand erfasst und bewertet werden können (z.B. IT).
Die Verrechnung interner Dienstleistungen ist problematisch und schwer objektivier-
bar:
Interne Dienstleistung
Leistungsumlagen Poolumlagen
Fremdvergleichsgrundsatz
Leistungsaustausch-
Konzept
Poolkonzept
Leistungserbringung im
gemeinsamen Interesse
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
47
13.1 Leistungsumlagen
Bei der Leistungsumlage wird gegenüber einem verbundenen Unternehmen eine
Leistung bzw. ein Leistungsbündel erbracht. Der resultierende Verrechnungspreis
ergibt sich pauschal durch Umlage der entstandenen Kosten mit Hilfe eines
sachgerechten Schlüssels zuzüglich eines Gewinnaufschlages (modifizierte
Kostenaufschlagsmethode).
Die Verteilung der Umlagemasse auf die leistungsempfangenden Einheiten hat einem
Fremdvergleich zu genügen, d.h. es ist die Frage zu stellen, ob der ordentliche
Geschäftsleiter der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft, bereit gewesen
wäre die vereinbarten Beiträge zu zahlen.
Istkosten
Gewinnaufschlag
Verrechnungspreis (= Umlagemasse)
+
=
Kostenaufschlagsmethode
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
48
13.1.1 Umlagevertrag für Leistungsumlagen
Die Verrechnung von Leistungsumlage erfordert einen schriftlichen Umlagevertrag.
Die Finanzverwaltungen anerkennen Verträge zwischen nahestehenden Personen
nur dann an, wenn hierüber im Voraus klare, schriftliche Vereinbarungen getroffen
werden.
Ein schriftlicher Umlagevertrag ist wesentlicher Bestandteil einer nach § 90 Abs. 3
AO gesetzlich vorgeschriebenen Verrechnungspreisdokumentation, die den
Steuerpflichtigen vor einer Schätzung gem. § 162 Abs. 3 AO und vor
Strafzuschlägen gem. § 162 Abs. 4 AO schützt.
 Konkretisierung der zu erbringenden Dienstleistung;
 Bestimmung der Vertragsparteien;
 Ermittlung und Umfang der umlagerelevanten Kosten;
 Bestimmung des Gewinnaufschlages;
 Bestimmung des Umlageschlüssels;
 Angaben über Abrechnungsmodalitäten (Vorauszahlung,
Endabrechnung, ...);
 Zahlungsbedingungen;
 Dokumentationspflichten der Vertragsparteien;
 Öffnungsklausel für Vertragsanpassungen;
 Laufzeit und Kündigung;
 Anwendbares Recht;
 Salvatorische Klausel.
Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
49
13.2 Poolumlagen
Im Rahmen des Poolkonzepts werden von einem, mehreren oder allen beteiligten
Konzerngesellschaften Dienstleistungen im gemeinsamen Interesse und für
gemeinschaftliches Risiko für die Poolmitglieder erbracht. Die dabei anfallenden
Kosten (Vollkosten auf Istkostenbasis) werden ohne einen Gewinnaufschlag auf die
Mitglieder nach einem sachgerechten Schlüssel verteilt.
Poolmitglieder sind nur die Konzernunternehmen, die gleichartige Interessen
vertreten, d.h. sie nutzen die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise.
Die umlegbaren Kosten erstrecken sich nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung auf „die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, die
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden
Leistung stehen“ (Vollkosten auf Istkostenbasis).
Vollkosten (als Istkosten)
Kalkulatorische Kosten
Erträge aus den erbrachten Leistungen
Verrechnungspreis (= Umlagemasse)
+
./.
=
InternationaleVerrechnungspreise
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50
13.2.1 Gewinnaufschlag
Entscheidend ist die Risikosituation der Poolmitglieder:
 Werden die Dienstleistungen mit einer rechtlich selbstständigen Konzern-
Servicegesellschaft im Wege der Umlage abgerechnet, so trägt diese ein
wirtschaftliches Risiko. Ein Gewinnaufschlag ist zwingend erforderlich.
 Liegt eine Kooperation lediglich in Form eines konzerninternen Pools vor, der als
Interessengemeinschaft kein Risiko trägt, so ist der Gewinnaufschlag nicht
erforderlich.
InternationaleVerrechnungspreise
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51
13.2.2 Umlageschlüssel
Der Umlageschlüssel muss dem Grundsatz des Fremdvergleiches genügen. Diese
ist zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Kostenverteilung in
regelmäßigen Abständen zu prüfen ggf. anzupassen.
InternationaleVerrechnungspreise
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52
13.2.3 Umlagevertrag für Poolumlagen
Zur hinreichenden Dokumentation im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 90 Abs. 3
und 162 Abs. 3 und 4 AO muss ein schriftlicher Kostenumlagevertrag
abgeschlossen werden.
 Benennung der Poolmitglieder;
 Beschreibung von Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen;
 Ermittlungsart und Umfang der umlagerelevanten Kosten;
 Ermittlung des voraussichtlichen Nutzens für die
Poolmitglieder;
 Bestimmung des Umlageschlüssels;
 Beschreibung, wie der Wert der anfänglichen und der
späteren Leistungsbeiträge der Poolmitglieder ermittelt und
einheitlich auf alle Poolmitglieder verrechnet wird;
 Art und Umfang der Rechnungskontrolle;
 Vertragliche Anpassungsklausel;
 Bestimmungen über die Vertragsauflösung;
 Zugriff auf Dokumentation;
 Zuordnung der Nutzungsrechte für immaterielle
Vermögenswerte;
 Berücksichtigung von Dritteinnahmen und
anrechenbarer Leistungen;
 Sicherstellung der Dokumentationserfordernisse
nach den nationalen Steuergesetzen;
 Anwendbares Recht;
 Schiedsgerichtsklausel;
 Salvatorische Klausel.
Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
InternationaleVerrechnungspreise
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53
14. Verrechnungspreis - Problemfälle
Problemfälle
Aufgabe von Vertriebsgebieten
Markterschließung
Verlagerung von Vertriebsgebieten
Internationale Personalentsendung
Kompensation
Entschädigung
InternationaleVerrechnungspreise
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54
14.1 Internationale Arbeitnehmerentsendung
Das steuerliche Problem der Arbeitnehmerentsendung besteht darin, wer die
Entlohnung aufwandsmäßig zu tragen hat:
- entsendendes Unternehmen
- aufnehmendes Unternehmen
- Hauptverwaltung / Konzernspitze
Von dieser Frage ist zu trennen, in welchem Land der entsandte Arbeitnehmer sein
Gehalt bzw. seinen Lohn ganz oder teilweise zu versteuern hat.
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
55
14.1.1 Aufwandsverteilung
Grundlage einer potentiellen Gewinnkorrektur bei einem entsendenden oder beim
aufnehmenden Unternehmen ist der gesamte Aufwand, der durch die Tätigkeit des
Arbeitnehmers während der Entsendung veranlasst wird.
 Grundgehalt;
 Andere laufende Bezüge;
 Einmalige Bezüge;
 Übernommene Steuern;
 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen;
 Sozialversicherungsbeiträge;
 Sachbezüge (z.B. Firmenwagen);
 Ausgleichszahlungen für höhere
Lebenshaltungskosten und Abgaben;
 ...
Im Einzelnen sind beispielhaft zu nennen:
Soweit ein verbundenes Unternehmen den entsprechenden Aufwand im Interesse
eins anderen verbundenen Unternehmens vertraglich übernimmt, sind seine
Gewinne außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren.
Maßstab der Gewinnkorrektur ist das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters.
Der Maßstab baut auf einem hypothetischen Fremdvergleich auf: Welches Entgelt
würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem vergleichbaren,
nicht entsandten Arbeitnehmer zahlen?
Hypothetischer Fremdvergleich ist fragwürdig. Problem der vergleichbaren
Arbeitnehmer. Häufig werden Experten entsandt.?
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
56
14.1.2 Dokumentationspflichten
Der Steuerpflichtige ist in den Grenzen des § 90 AO zur Auskunftserteilung und zur
Beweisbeschaffung verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Beweisbeschaffung bezieht sich nur
auf den von ihm verwirklichten Sachverhalt. Lediglich dann, wenn der
Steuerpflichtige sich ausdrücklich auf die Anwendung der Preisvergleichsmethode
beruft, ist der Nachweis von Vergleichsgehältern zur Dokumentation der
Angemessenheit hilfreich.
 Entsendevertrag;
 Tätigkeitsbeschreibung des aufnehmenden Unternehmens;
 Schriftverkehr zur Begründung der Entsendung;
 Tätigkeitsbeschreibung für den entsandten Arbeitnehmer;
 Konkrete Tätigkeitsnachweise (Berichte, Protokolle, ...;
 Stellenanzeigen
 Untersuchungen über Vergleichsgehälter;
 Reisekostenabrechnungen;
 Zeitnachweise für Art und Umfang der Tätigkeit;
 ...
Geeignete Nachweise sind u.a:
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57
14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (1/2)
Der von der Muttergesellschaft entsandte
Arbeitnehmer (AN) arbeitet ...
Die TG trägt ...
ausschließlich im
Interesse der
Muttergesellschaft
ausschließlich im
Interesse der
Tochtergesellschaft
(TG)
teils im Interesse
der MG, teils im
Interesse der TG
nur den ortsüblichen
Arbeitslohn
mehr als den nur
ortsüblichen
Arbeitslohn
Der AN hat ...
keine
Spezialkenntnisse
Spezialkenntnisse
Kriterium der Kostenzurechnung zwischen
Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft
ist die Initiative der Beschäftigung (betrieb-
liche Veranlassung).
Die Beschäftigungsdauer ist kein Kriterium!
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
58
14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (2/2)
Der von der Muttergesellschaft entsandte
Arbeitnehmer arbeitet ...
… ausschließlich im
Interesse der
Muttergesellschaft
Die Muttergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den
gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.
Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um
ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-
gesellschaft handelt.
… ausschließlich im
Interesse der
Tochtergesellschaft (TG)
Die Tochtergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den
gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.
Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um
ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-
gesellschaft handelt.
… teils im Interesse
der MG, teils im Interesse der
Tochtergesellschaft (TG)
Eine Interessenverteilung ist insbesondere gegeben, wenn die
Muttergesellschaft Führungspositionen bei ihren ausländischen
Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern aus der Konzernzentrale besetzt,
um über weisungsgebundene Vertrauenspersonen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu nehmen und um Kontroll- und
Informationsrechte wahrzunehmen.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden!
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
59
14.2 Markterschließung
Ertraglosigkeit
Anlaufverluste
Kosten der Werbung
Kosten der Markterschließung
Marktanteilsausweitung
Wer trägt die Kosten?
Die ausländische „Vertriebs“-Tochter?
Die Marktstrategie bestimmende
Konzernspitze (Muttergesellschaft)?
Handels- und konkursrechtlich werden die Bilanzverluste durch den Gesellschafter
gedeckt (Kapitalerhöhung, in Rücklagen eingestellte Nachschüsse oder
Forderungsverzichte).
Steuerrechtlich stellt sich die Frage, inwieweit ein fremdes Unternehmen die in Rede
stehenden Verluste in Kauf genommen hätte (Fremdvergleichsgrundsatz).
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
60
14.2.1 Anlaufkosten
Anlaufkosten neu gegründeter Unternehmen liegen dann vor, wenn der Betrieb
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen voraussehbar in naher Zukunft
nachhaltig mit Gewinn arbeiten wird (Gewinnerzielungsabsicht).
Die Verwaltungsgrundsätze der Finanzbehörden gehen davon aus, dass die bei neu
gegründeten, erweiterten oder umorganisierten Vertriebsgesellschaften anfallenden
Anlaufkosten in Erwartung zukünftiger Gewinne vom Vertriebsunternehmen zu tragen
sind.
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
61
14.2.2 Kosten der Markterschließung
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt dazu, dass der strategie-
gebenden Muttergesellschaft die zur Verlusten führenden Risiken der Marktein-
führung zuzurechnen sind und nur unter besonderen Bedingungen eine Kosten- und
Verlustübernahme durch die ausländische (Vertriebs)-Gesellschaft zumutbar ist.
Argumentation ist konform mit der Verwaltungsrichtlinien (Tz. 3.4) und den OECD-
Guidelines.
Die Kosten der Markterschließung müssen bei der Muttergesellschaft belassen
werden.
Die Gewinnerwartungen der Tochtergesellschaft müssen betriebswirtschaftlich belegt
werden:
- Businesspläne
- Absatz- und Gewinnplanungen
- Werbestrategien
- …
Diesen Gewinnerwartungen steht eine verlustbehaftete Anlaufzeit, von in der
Regel 3 Jahren nicht entgegen.
Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen
jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über
betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
62
14.2.3 Marktanteilsausweitung
Die Grundsätze zur Behandlung der Kosten der Markterschließung gelten im
Wesentlichen auch für die Ausweitung und Verteidigung von Marktanteilen.
Kosten und Erlösminderungen, die durch die Ausweitung oder Verteidigung des
Vertriebsgebietes entstehen, sind durch die Marktstrategie bestimmende Konzern-
spitze zu tragen.
Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen
jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über
betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
63
15. Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
United Kingdom
Dänemark
Finnland
Italien
Österreich
Schweden
Tsch. Republik
Land
Angaben zu internen
Leistungsbeziehungen im Rahmen
der allgemeinen Informations-
und Offenlegungspflicht
Spezifische
Dokumentation
Frist zur
Vorlegung der
Dokumentation
Bußen bei fehlender
oder ungenügender
Dokumentation
ja
ja
-
ja
ja
ja
-
ja
ja
ja
-
ja
Regeln in Vorbereitung
-
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
30 Tage
60 Tage
60-90 Tage
4 Wochen
7 Tage
sinnvolle Frist
bei Prüfung
30 Tage
-
-
sinnvolle Frist
-
-
30 Tage
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
64
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (1/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
65
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (2/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
66
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (3/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
67
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (4/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
68
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (5/8)
Fremdvergleich
!
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
69
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (6/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
70
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (7/8)
!!
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
71
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (8/8)
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
72
Anlage 2: § 90 Abgabenordnung
§ 90 Absatz 3 der Abgabenverordnung wurde ergänzt und hat Gültigkeit für die
Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2004.
InternationaleVerrechnungspreise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
73
Anlage 3: Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenverordnung vom 16. März 1976 der
durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.

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Internationale Verrechnungspreise 050204

  • 1. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 1 Michael Eckensberger – 5. Februar 2004 Aufzeichnungspflichten internationaler Verrechnungspreise Analyse und Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung unter besonderer Berücksichtigung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 11. April 2003 „Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ Albert Einstein
  • 2. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 2 Inhaltsübersicht Zielsetzung 71. Methodik und Vorgehensweise 82. Vorbemerkung 93. Betrachtete und relevante Rechtsnormen 104. Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S. 115. Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises 126. Fremdvergleichsgrundsatz 13 OECD - Guidelines 148. BFH Urteil vom 17.10.2001 159. Neues Recht 1610. Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft 1710.1 Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse 1810.2 7.
  • 3. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 3 Inhaltsübersicht Steuerpflichtiger 1910.2.1 Gegenstand der Aufzeichnung 2010.2.2 Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen 2110.2.3 Inhalt der Geschäftsbeziehung 2210.2.3.1 Geschäftsvorfallbezogenheit 2510.2.3.2 Dokumentation von Dauerverlusten 2610.2.3.3 Sachverhaltsdokumentation 2710.3 Angemessenheitsdokumentation 2810.4 Aufzeichnung einer Sollbeziehung 3010.5 Beweislast 3110.6 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 3210.7 Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung 3310.8
  • 4. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 4 Inhaltsübersicht Betriebsstättengewinnermittlung 3410.9 Dokumentationserstellung 3511. Allgemeine Informationen 3611.1 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen 3711.2 Funktions- und Risikoanalyse 3811.3 Verrechnungspreisanalyse 3911.4 Besondere Aufzeichnungspflichten 4011.5 Verrechnungspreismethoden 4112. Preisvergleichsmethode 4212.1 Kostenaufschlagsmethode 4312.2 Wiederverkaufspreismethode 4412.3 Resümee zu den Standardmethoden 4512.4
  • 5. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 5 Inhaltsübersicht Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen 4613. Leistungsumlagen 4713.1 Umlagevertrag für Leistungsumlagen 4813.1.1 Dokumentationspflichten Poolumlagen 4913.2 Gewinnaufschlag 5013.2.1 Umlageschlüssel 5113.2.2 Umlagevertrag für Poolumlagen 5213.2.3 Verrechnungspreis - Problemfälle 5314. Internationale Arbeitnehmerentsendung 5414.1 Aufwandsverteilung 5514.1.1 Dokumentationspflichten 5614.1.2 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers 5714.1.3
  • 6. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 6 Inhaltsübersicht Markterschließung 5914.2 Anlaufkosten 6014.2.1 Kosten der Markterschließung 6114.2.2 Marktanteilsausweitung 6214.2.3 Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften 6315. Fragebogen Finanzamt 64Anlage 1 § 90 Abgabenordnung 72Anlage 2 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung 73Anlage 3 9 9 10.3 Navigation Hyperlink zu Kapitel Rücksprung zum Inhaltsverzeichnis Dokumentationspflichten
  • 7. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 7 1. Zielsetzung Was ist zu tun? Wie ist es zu tun? Handlungsbasis Handlungsrahmen Handlungsbedarfe und Handlungsbandbreiten identifizieren Erarbeitung einer Verrechnungspreisrichtlinie unter Ausnutzung der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten Umsetzung der Verrechnungspreis-Richtlinie Steuerrechtliche Rahmenbedingungen sondieren Internationale Verrechnungspreise
  • 8. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 8 2. Methodik und Vorgehensweise Betriebliche Sicht Betriebsprüfer Sicht Verrechnungs- preise Steuerrechtliche Sicht Welche Handlungsbedarfe gibt es generell und wie können diese realisiert werden? Welche steuerrechtlichen Restriktionen sind bei der Umsetzung zu berücksichtigen? Halten die genutzten Gestaltungs- spielräume einer Betriebsprüfung Stand?
  • 9. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 9 3. Vorbemerkung Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 klar gestellt, dass es für Verrechnungspreise keine speziellen Dokumentations- und Mitwirkungs- pflichten gibt, die über die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- pflichten hinausgehen. Hierauf hat der Gesetzgeber jetzt mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) ergänzt und modifiziert insbesondere den § 90 Abgabenordung um Abs. 3, der nun zusätzliche Dokumentationspflichten für konzerninterne, grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsbeziehungen enthält. § 162 AO regelt die Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung. Verschärfung der Objektivierungsanforderungen an internationale Verrechnungs- preise.
  • 10. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 10 4. Betrachtete und relevante Rechtsnormen  Abgabenordnung (AO): § 90, Abs. 3 (neu); § 162, Abs. 3,4; §§ 140 ff.; § 162, Abs. 2  BFH Urteil vom 17.10.2001 zu Dokumentationspflichten (altes Recht)  Handelsgesetzbuch (HGB): § 238 ff.  Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) vom 11.04.2003  Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzVO) vom Oktober 2003  Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO vom 17.10.2003  OECD* Leitsätze für multinationale Unternehmen (1995/1996/2000) * OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development.
  • 11. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 11 5. Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S. BFH Urteil vom 17.10.2001 Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) vom 11.04.2003 Abgabenordnung § 90, Abs. 3 Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO vom 17.10.2003 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) OECD Leitsätze Keine speziellen Dokumentationspflichten Einführung konkreter Dokumentationspflichten betroffenes Steuergesetz (Ergänzung) Anwendungsvorschriften keineRechtsverbindlichkeit
  • 12. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 12 6. Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises Positionierung im Wettbewerb Minimierung der Steuerlast Vermeidung von Strafzahlungen Verrechnungs- preis Marktaspekte Operative Effizienz Steueraspekte Liquiditätsmanagement Verrechnungspreise sollen primär die Strategie des Unternehmens und das Geschäftsmodell unter- stützen und erst sekundär steuer- lich optimierend wirken.
  • 13. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 13 7. Fremdvergleichsgrundsatz Geschäftsbeziehungen, die im Konzernverbund den Gewinn beeinflussen, müssen nach Bedingungen abgewickelt werden, die auch voneinander unabhängige fremde Dritte vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz). Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im § 1 Abs. 1 AStG verankert. Die „Bedienungsanleitung“ für die Betriebsprüfung bilden die „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“ (sog. Verwaltungsgrundsätze). Fremdvergleichsgrundsatz Konzernunternehmen vs externer Geschäftspartner zwei externe Geschäftspartner betriebsintern betriebsextern „arm´s length principle“
  • 14. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 14 8. OECD - Guidelines Es handelt sich hierbei um Empfehlungen an die nationalen Steuerverwaltungen, die aufgestellten Grundsätze zu befolgen. Die in der OECD zusammengeschlossenen Staaten* haben sich zum Fremdver- gleichsgrundsatz bekannt, soweit es sich um die steuerliche Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundene Unternehmen geht. 1995 wurden erstmals von der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht (OECD – Guidelines). Die OECD – Guidelines repäsentieren weder Gesetzesnorm, noch verbindliche Richtlinie und sind somit keine bindende Rechtsquelle. Die OECD – Guidelines sind damit keinesfalls bedeutungslos, denn sie werden von den Steuerverwaltungen der Mitgliedsstaaten als „Leitlinie“ genutzt, insbes. hinsichtlich den Fremdvergleichsgrundsatzes. * Australien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Österreich, Island, Irland, Italien, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Finnland, Kanada, USA, Mexiko, Japan, Türkei, Neuseeland
  • 15. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 15 9. BFH Urteil vom 17.10.2001  Keine Dokumentationspflichten neben §§ 238 ff. HGB und §§140 ff. AO.  Finanzamt trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.  Den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhaltes.  Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Einschränkung der Aufklärungspflicht des Finanzamtes (Reduzierung des Beweismaßes).  Formalrechtlich und steuerrechtlich ist die Erhebung unzulässiger Preise nicht untersagt.  Stellt das Finanzamt unangemessene Entgelte fest, so darf es diese als widerlegbar vermuten.  Die Beweislast für einen anderen Preis liegt beim Finanzamt.  Die Schätzung des Finanzamtes muss sich am Fremdvergleichspreis orientieren.  Das Finanzamt ermittelt die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen und orientiert sich bei seiner Schätzung am günstigeren Ende für den Steuerpflichtigen.  Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben sich erweiterte Schätzungsmöglichkeiten zu Gunsten des Finanzamtes.  Strafen bis zu 1 Mio. € möglich.
  • 16. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 16 10. Neues Recht § 90 Abs. 3 AO begründet spezielle Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahestehenden Personen unterhalten. Gültigkeit für Geschäftsjahre ab 1.1.2004! § 162, Abs. 3 und 4 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufVO) regelt Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen (RVO Okt. 2003). Objektivierungszwang Anlage 2: § 90 AO Rechtsverordnung
  • 17. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 17 10.1 Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft  Das Gesetz (§90 Abs. 3 AO / GAufzV) spricht nicht von „Dokumentation“, sondern von dem Erstellen von Aufzeichnungen und Aufzeichnungspflichten. – Abgrenzung Aufzeichnung versus Dokumentation.  § 2 Abs.1 GAufzV sagt, dass die Aufzeichnungen angefordert werden müssen. Die Anforderung muss Art und Umfang der Aufzeichnung beinhalten.  § 90 Abs. 3 AO fordert eine zeitnahe Aufzeichnung für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (§ 3 GAufzV).  Gewöhnliche Geschäftsvorfälle können innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung durch das Finanzamt aufgezeichnet werden. Schriftliche Auskunftspflicht über bestimmte Sachverhalte nach Aufforderung durch das Finanzamt. Zeitnahe Aufzeichnungen haben den Vorteil größerer Glaubwürdigkeit. Aufzeich- nungen auf Anforderung sind wirtschaftlicher, da nicht umsonst aufgezeichnet werden muss.
  • 18. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 18 10.2 Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse Aufzeichnungs- erfordernisse Steuerpflichtiger Gegenstand der Aufzeichnung Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen Wer muss aufzeichnen? Was ist aufzuzeichnen? Was ist eine Geschäftsbeziehung?
  • 19. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 19 10.2.1 Steuerpflichtiger Sind Personengesellschaften Steuerpflichtige i.S. § 90 Abs. 3 AO, so sind die § 1-6 GAufzV unmittelbar auf sie anzuwenden.
  • 20. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 20 10.2.2 Gegenstand der Aufzeichnung  Gegenstand der Aufzeichnungen sind Geschäftsbeziehungen, die Vorgänge mit Auslandsbezug zu einer nahestehenden Person betreffen. § 90 Abs. 3 AO regelt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen nur bei Sach- verhalten zu erstellen hat, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen.  Das Finanzamt muss die Existenz von Geschäftsbeziehungen nachweisen, um die Rechtsfolge des § 90 Abs. 3 AO anwenden zu können.
  • 21. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 21 10.2.3 Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen  Das Gesetz ist widersprüchlich, weil in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO statt von Geschäftsbeziehungen plötzlich von Geschäftsvorfall die Rede ist. – Ist jeder Geschäftsvorfall eine Geschäftsbeziehung oder besteht eine Geschäftsbeziehung aus mehreren Geschäftsvorfällen? – Gilt bei teilweiser Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen die gesamte Geschäftsbeziehung oder nur ein Teil derselben (Geschäftsvorfall) als nicht aufgezeichnet. Nach § 90 Abs. 3 AO sind Gegenstand der Aufzeichnungspflicht Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen, die der Steuerpflichtige mit einer nahestehenden Person unterhält, die einen Vorgang zum Ausland betreffen. Was ist unter einer Geschäftsbeziehung i.S.v. § 90 Abs. 3 AO zu verstehen? ? Unklare Rechtsnorm, aber drastische Rechtsfolgen!
  • 22. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 22 10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (1/3) § 1 Abs. 1 Satz 3 GAufzV besagt, dass zu den Geschäftsbeziehungen nicht nur solche gehören, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Es sollen darüber hinaus auch Umlage- und Poolverträge, sowie Arbeitnehmerentsendungen Berücksichtigung finden. Geschäftsbeziehung Leistungsaustausch Umlage- und Poolverträge Arbeitnehmerentsendungen Aufzeichnungen müssen eine Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation umfassen.
  • 23. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 23 10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (2/3) Aus § 1 Abs. 2 GAufzV folgt ferner, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung, sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen hat. Aufzeichnungen Art Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen Welche Anforderungen existieren bezüglich Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit? Umfang Abwicklung ? Erforderliche Objektivierungskriterien sind im Gesetz nicht konkretisiert!
  • 24. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 24 10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (3/3) § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV misst die Angemessenheitsdokumentation an dem ernsthaften Bemühen seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. Bezüglich der Angemessenheit von Aufzeichnungen sind die gesetzlichen Anforderungen nicht eindeutig. Im Streitfalle wird es immer darauf ankommen, die Objektivität und Verwertbarkeit der Aufzeichnungen nachzuweisen. § 163 Abs. 3 AO postuliert, dass Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind als nicht erstellt zu gelten haben. Keine klare Aussage darüber, was unter „im Wesentlichen“ zu verstehen ist.
  • 25. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 25 10.2.3.2 Geschäftsvorfallbezogenheit § 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV fordert, die Aufzeichnungen Geschäftsvorfall bezogen zu erstellen. Zusammenfassende Darstellung für nach Art der Lieferung oder Leistung gleichartiger Geschäftsvorfälle. Für Gruppenbildungen (sog. „Palettenbetrachtung“) sind im Vorfeld Regeln aufzustellen. § 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV ermöglicht nachträgliche Dokumentation bei Dauersach- verhalten, wenn sich die Umstände ändern, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung waren. ? Ist das, was bereits Gegenstand der Buchführung ist, auch gem. § 90 Abs. 3 AO aufzuzeichnen? Entstehung Wirtschaftliche Grundlagen Betriebsprüfer wird tonnenweise mit Papier eingedeckt! Abwicklung Rechtliche Grundlagen Aufzeichnung jedes Geschäftsvorfalles
  • 26. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 26 10.2.3.3 Dokumentation von Dauerverlusten Bei Dauersachverhalten wird gem. § 2 Abs. 4 explizit die Dokumentation von Dauerverlusten in einem Geschäftsbereich, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte, gefordert. § 5 Satz 2 Nr. 5 GAufzV besagt, dass Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen zur Beseitigung der Verlustsituation zu erstellen sind, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist. Aus der Geschäftsbeziehung wird plötzlich ein Geschäftsbereich. Aus der im Geschäftsfall bezogenen Betrachtungsweise wird eine solche, die nur noch das Gesamtergebnis eines Geschäftsbereiches betrachtet. Hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungspflicht nur dann, wenn er den Verlust steuerlich ausweist??
  • 27. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 27 10.3 Sachverhaltsdokumentation Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO hat ein Steuerpflichtiger über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen (Sachverhaltsdokumentation) Es bedarf einer Abgrenzung was Gegenstand der Buchführung ist und was Gegenstand der Aufzeichnungen sein soll. Doppelverbuchung (= Aufzeichnung) ergibt keinen Sinn.
  • 28. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 28 10.4 Angemessenheitsdokumentation (1/2) Die Sachverhaltsdokumentation gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 AO wird in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO erweitert. Der Steuerpflichtige hat auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden aufzuzeichnen (Angemessenheitsdokumentation). Welche Anforderungen ergeben sich an die Angemessenheitsdokumentation? § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV verlangt nur das ernstliche Bemühen des Steuer- pflichtigen zu belegen, dass er seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes (nicht Fremdvergleich!), gestaltet hat.
  • 29. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 29 10.4 Angemessenheitsdokumentation (2/2)  Es genügt, dass „ein“ fremder Dritter den Verlust nicht hingenommen hätte (§ 2 Abs. 4 Satz 1GAufzV).  Markt – und Wettbewerbsverhältnisse müssen dargestellt werden. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GAufzV).  Vergleichsdaten müssen herangezogen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 GAufzV).  Beschaffung von Daten aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige selbst oder eine ihm nahestehende Person abgeschlossen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 3 GAufzV). Dazu gehören Preise, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge, Bruttospannen, Nettospannen, ... . Einschränkungen des „ernstlichen Bemühens“: Während § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV noch auf das ernsthafte Bemühen des Steuer- pflichtigen, d.h. auf die von ihm subjektiv für richtig gehaltenen Entscheidungen abstellt, wird in § 4 GAufzV vorgeschrieben, welche Darstellungen, Beschreibungen und Analysen erforderlich sind. Explizit ist gefordert: Beteiligungsverhältnisse, Organisationsaufbau, Art und Umfang der Geschäftsbeziehung, Funktions- und Risikoanalyse, Verrechnungspreisanalyse. Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
  • 30. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 30 10.5 Aufzeichnung einer Sollbeziehung  Keine Aufzeichnungspflicht für eine Sollbeziehung. Es besteht keine Verpflichtung, den Fremdvergleichspreis aufzuzeichnen oder den „richtigen“ Fremdvergleich durchzuführen und aufzuzeichnen (Sollbeziehung). Die Aufzeichnungspflicht endet dort, wo das Aufzeichnen unmöglich, unzumutbar oder unverhältnislässig ist.? Eine Aufzeichnungspflicht besteht nur für den rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund der tatsächlich getroffenen Vereinbarung (Istbeziehung).
  • 31. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 31 10.6 Beweislast Problematisch sind demnach alle Fälle, in denen ein Fremdvergleich nicht durch- führbar ist. Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten und somit Gewinnberichtigungen erforderlich sind, obliegt grundsätzlich und uneingeschränkt der Finanzverwaltung. Eine Verletzung der geforderten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) führt zu einer Reduzierung des Beweismaßes zu Gunsten des Finanzamtes. Aber: Keine Umkehr der Beweislast! Die Reduzierung des Beweismaßes wird durch den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit und der Unmöglichkeit begrenzt. Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen belegen, die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.
  • 32. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 32 10.7 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle § 90 Abs. 3 Satz 3 AO i.V.m. § 3 GAufzV schreibt vor, dass außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zeitnah aufzuzeichnen sind.  Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen;  Wesentliche Funktions- und Risikoveränderungen;  Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie (Strategie ist kein Geschäftsvorfall!);  Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit Nahe- stehenden auswirken. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind „insbesondere“ Nur beispielhafte, wenig präzise Definition. Unbestimmte Rechtslage birgt Risiken. Sanktionen 100 T€ bis 1 Mio. €! § 3 Abs. 2 GAufzV: „Zeitnahe Erstellung ist ... noch gegeben, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des WJ gefertigt werden, in dem sich der Vorfall ereignet hat.“
  • 33. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 33 10.8 Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung § 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV schreibt vor, Aufzeichnungen grundsätzlich Geschäftsvorfall bezogen zu erstellen. D.h. man müsste jede einzelne Lieferung und Leistung sowohl in ihrer Entstehung als auch in ihrer Erfüllung aufzeichnen. Unsinnig und kaum handhabbar! Keine konkrete und objektivierbare Forderung! Nach § 2 Abs. 1 GAufzV hat der Steuerpflichtige Informationen zu „sammeln“, die der Finanzbehörde die Prüfung „ermöglichen“, ob fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbeziehung vereinbart hätten.
  • 34. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 34 10.9 Betriebsstättengewinnermittlung Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AO sollen die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige gelten, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufteilen, oder Gewinne der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen keine Geschäftsbeziehungen. Diese Innentransaktionen vollziehen sich zwangsläufig erfolgsneutral, so dass deren Aufzeichnung keinen Sinn ergibt. Muttergesellschaft Ausländische Tochtergesellschaft Ausländische Betriebsstätte Geschäftsbeziehung möglich?
  • 35. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 35 11. Dokumentationserstellung 1 2 3 4 5 Inhalte der Dokumentation (gem. §§ 4,5 GAufzV) Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen Funktions- und Risikoanalyse Verrechnungspreisanalyse Ergänzende Angaben in besonderen Fällen Allgemeine Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau Die Aufzeichnungen sind an keine verbindliche äußere Form gebunden. Mündliche Erläuterungen können nicht verwendet werden.
  • 36. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 36 11.1 Allgemeine Informationen  Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und nahestehenden Personen (einschließlich deren Veränderungen);  Darstellung sonstiger Umstände, die das „Nahestehen“ begründen können;  Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren Veränderungen (einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften);  Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen. Nach § 4 Nr. 1 GAufzV sind bezüglich Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau folgende Angaben zu machen: Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
  • 37. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 37 11.2 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen  Darstellung der Geschäftsbeziehungen im Rahmen einer Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen;  Zusammenstellung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für Zwecke der Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden besitzt oder nutzt. Nach § 4 Nr. 2 GAufzV sind folgende Angaben zu machen: Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.
  • 38. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 38 3.3 Funktions- und Risikoanalyse11.3 Funktions- und Risikoanalyse  Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahestehenden Personen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten wesentlichen Wirtschaftsgütern, soweit diese in Bezug zu Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen stehen;  Informationen über die vereinbarten Vertragsbedingungen und über die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, soweit diese in Bezug zu Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen stehen;  Beschreibung der Wertschöpfungskette im Verbund des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen. Nach § 4 Nr. 3 GAufzV sind folgende Angaben zu machen: Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang Funktionsverlagerungen und Funktionsabschmelzungen in der Unternehmensgruppe, welche als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. d. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO anzusehen sind und von den Finanzbehörden regelmäßig einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Risiko- und Funktionsanalyse werden die Produkte bzw. Dienst- leistungen, die Kunden, Lieferanten, die Märkte, die Wettbewerber, die Wertschöpfungsstufen und die strategische Positionierung des Konzerns analysiert. Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
  • 39. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 39 11.4 Verrechnungspreisanalyse  Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode und ihrer Anwendung;  Begründung der Eignung der angewandten Methode;  Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode;  Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten unabhängiger Unternehmen, sowie Unterlagen über vorgenommene Anpassungsrechnungen. Nach § 4 Nr. 4 GAufzV sind folgende Angaben zu machen: Erstellung einer Verrechnungspreis-Richtlinie
  • 40. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 40 11.5 Besondere Aufzeichnungspflichten  Informationen über die Veränderung von Geschäftsstrategien;  Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder –vereinbarungen ausländischer Steuerverwaltungen gegenüber dem Steuerpflichtigen;  Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen sind;  Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über Vorkehrungen zur Beseitigung von Verlustsituationen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinanderfolgenden Jahren einen steuerlichen Verlust ausweist. Nach § 5 GAufzV sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:
  • 41. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 41 12. Verrechnungspreismethoden Wegen der Nähe zum Fremdvergleichsgrundsatz genießen die transaktionsbezogenen Standardmethoden Vorrang gegenüber den Gewinnmethoden. Methodik Verrechnungspreise Transaktionsbezogene Methoden Gewinnorientierte Methoden 4.1 Preisvergleichmethode 4.2 Kostenaufschlagsmethode 4.3 Wiederverkaufspreismethode Nettomargenmethode Gewinnaufteilungsmethode Gewinnvergleichsmethode Fremdvergleichsgrundsatz
  • 42. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 42 12.1 Preisvergleichsmethode Die Preisvergleichsmethode gilt als bevorzugte Methode der Verrechnungspreis- ermittlung. Erbringt ein Gruppenunternehmen identische Leistungen an verbundene, als auch an fremde Unternehmen, kann der mit dem fremden Unternehmen vereinbarte Preis auch für die gruppeninternen Lieferungen und Leistungen angesetzt werden. Der Konzernverrechnungspreis wird mit Preisen verglichen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden wären. Häufig liegen keine vergleichbaren Verhältnisse vor. Dann kann durch Anpassungsrechnungen die Vergleichbarkeit der Verhältnisse herbeigeführt werden. Für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist es erforderlich, dass Preise - für vergleichbare Produkte / Dienstleistungen ermittelt werden, - die sich im freien Wettbewerb - auf freien Märkten - zwischen voneinander unabhängigen Dritten - unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, ...) gebildet haben. Preis(extern) = Preis(intern) Verrechnungspreis
  • 43. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 43 Die Kostenaufschlagsmethode wird üblicherweise bei der Dienstleistungs- verrechnung im Konzern angewandt, sofern die Preisvergleichsmethode nicht anwendbar ist. Ausgehend von: Für die Tätigkeit angesetzter Plankosten wird der Verrechnungspreis ermittelt, indem auf die Plankosten ein Gewinn aufgeschlagen wird. Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind im Rahmen der Dokumentation die Kostenrechnungen und die darauf basierenden Preisermittlungen des Dienstleisters beim Auftraggeber aufzubewahren. Darüber hinaus sind Angaben über die Höhe des Gewinnaufschlages zu hinterlegen. Diese Methode stützt sich auf den kaufmännischen Grundsatz, wonach ein unabhängiges Fremdunternehmen nur Preis akzeptieren, die eine Kostendeckung sowie einen Gewinnzuschlag ermöglichen. Plankosten Gewinnaufschlag Verrechnungspreis + = 12.2 Kostenaufschlagsmethode
  • 44. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 44 12.3 Wiederverkaufspreismethode Die Wiederverkaufspreismethode wird, sofern die Preisvergleichsmethode nicht anwendbar ist – üblicherweise bei Vertriebsgesellschaften angewendet. Hier wird vom erzielten Verkaufspreis an fremde Abnehmer eine Vertriebsmarge abgezogen und die Differenz als Verrechnungspreis angesetzt. Die Gewinnmarge muss so bemessen sein, dass die Vertriebsgesellschaft daraus ihre Kosten decken und zusätzlich ein Gewinn erwirtschaften kann. Verkaufspreis an Dritte Vertriebsmarge Verrechnungspreis ./. =
  • 45. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 45 12.4 Resümee zu den Standardmethoden Die klassischen Standardmethoden beinhalten Nachteile, weil sie z.B. Synergieeffekte im Konzern nicht hinreichend berücksichtigen und weil es in vielen Bereichen für konzerninterne Geschäfte keine vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden Dritten gibt und damit ein Fremdvergleich nicht oder nur schwer möglich ist. Die Betriebsprüfer sind deshalb häufig gezwungen sich anderer Verprobungsmethoden zu bedienen. Empfehlenswert erscheint zunächst die Wahl einer Standardmethode, die gfs. durch Anpassungsrechnung auf den gewählten Verrechnungspreis eingestellt wird (hoher Objektivierungsgrad) oder eine Transformation der individuellen Kalkulation auf eine Standardmethode mit oder ohne Anpassungsrechnung. Reduktion des Widerstandes durch Betriebsprüfer
  • 46. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 46 13. Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen  Einzelabrechnung konzerninterner Dienstleistungen ist meist unpraktikabel und unzweckmäßig.  Der Nutzen einzelner Dienstleistungen für Konzernunternehmen ist oft nur vage oder kann nur auf Basis von Schätzungen quantifiziert werden.  Interne Dienstleistungen bestehen meist aus einem Leistungsbündel, in dem die einzelnen Leistungskomponenten überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand erfasst und bewertet werden können (z.B. IT). Die Verrechnung interner Dienstleistungen ist problematisch und schwer objektivier- bar: Interne Dienstleistung Leistungsumlagen Poolumlagen Fremdvergleichsgrundsatz Leistungsaustausch- Konzept Poolkonzept Leistungserbringung im gemeinsamen Interesse
  • 47. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 47 13.1 Leistungsumlagen Bei der Leistungsumlage wird gegenüber einem verbundenen Unternehmen eine Leistung bzw. ein Leistungsbündel erbracht. Der resultierende Verrechnungspreis ergibt sich pauschal durch Umlage der entstandenen Kosten mit Hilfe eines sachgerechten Schlüssels zuzüglich eines Gewinnaufschlages (modifizierte Kostenaufschlagsmethode). Die Verteilung der Umlagemasse auf die leistungsempfangenden Einheiten hat einem Fremdvergleich zu genügen, d.h. es ist die Frage zu stellen, ob der ordentliche Geschäftsleiter der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft, bereit gewesen wäre die vereinbarten Beiträge zu zahlen. Istkosten Gewinnaufschlag Verrechnungspreis (= Umlagemasse) + = Kostenaufschlagsmethode
  • 48. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 48 13.1.1 Umlagevertrag für Leistungsumlagen Die Verrechnung von Leistungsumlage erfordert einen schriftlichen Umlagevertrag. Die Finanzverwaltungen anerkennen Verträge zwischen nahestehenden Personen nur dann an, wenn hierüber im Voraus klare, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Ein schriftlicher Umlagevertrag ist wesentlicher Bestandteil einer nach § 90 Abs. 3 AO gesetzlich vorgeschriebenen Verrechnungspreisdokumentation, die den Steuerpflichtigen vor einer Schätzung gem. § 162 Abs. 3 AO und vor Strafzuschlägen gem. § 162 Abs. 4 AO schützt.  Konkretisierung der zu erbringenden Dienstleistung;  Bestimmung der Vertragsparteien;  Ermittlung und Umfang der umlagerelevanten Kosten;  Bestimmung des Gewinnaufschlages;  Bestimmung des Umlageschlüssels;  Angaben über Abrechnungsmodalitäten (Vorauszahlung, Endabrechnung, ...);  Zahlungsbedingungen;  Dokumentationspflichten der Vertragsparteien;  Öffnungsklausel für Vertragsanpassungen;  Laufzeit und Kündigung;  Anwendbares Recht;  Salvatorische Klausel. Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
  • 49. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 49 13.2 Poolumlagen Im Rahmen des Poolkonzepts werden von einem, mehreren oder allen beteiligten Konzerngesellschaften Dienstleistungen im gemeinsamen Interesse und für gemeinschaftliches Risiko für die Poolmitglieder erbracht. Die dabei anfallenden Kosten (Vollkosten auf Istkostenbasis) werden ohne einen Gewinnaufschlag auf die Mitglieder nach einem sachgerechten Schlüssel verteilt. Poolmitglieder sind nur die Konzernunternehmen, die gleichartige Interessen vertreten, d.h. sie nutzen die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise. Die umlegbaren Kosten erstrecken sich nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung auf „die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen“ (Vollkosten auf Istkostenbasis). Vollkosten (als Istkosten) Kalkulatorische Kosten Erträge aus den erbrachten Leistungen Verrechnungspreis (= Umlagemasse) + ./. =
  • 50. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 50 13.2.1 Gewinnaufschlag Entscheidend ist die Risikosituation der Poolmitglieder:  Werden die Dienstleistungen mit einer rechtlich selbstständigen Konzern- Servicegesellschaft im Wege der Umlage abgerechnet, so trägt diese ein wirtschaftliches Risiko. Ein Gewinnaufschlag ist zwingend erforderlich.  Liegt eine Kooperation lediglich in Form eines konzerninternen Pools vor, der als Interessengemeinschaft kein Risiko trägt, so ist der Gewinnaufschlag nicht erforderlich.
  • 51. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 51 13.2.2 Umlageschlüssel Der Umlageschlüssel muss dem Grundsatz des Fremdvergleiches genügen. Diese ist zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Kostenverteilung in regelmäßigen Abständen zu prüfen ggf. anzupassen.
  • 52. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 52 13.2.3 Umlagevertrag für Poolumlagen Zur hinreichenden Dokumentation im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 90 Abs. 3 und 162 Abs. 3 und 4 AO muss ein schriftlicher Kostenumlagevertrag abgeschlossen werden.  Benennung der Poolmitglieder;  Beschreibung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen;  Ermittlungsart und Umfang der umlagerelevanten Kosten;  Ermittlung des voraussichtlichen Nutzens für die Poolmitglieder;  Bestimmung des Umlageschlüssels;  Beschreibung, wie der Wert der anfänglichen und der späteren Leistungsbeiträge der Poolmitglieder ermittelt und einheitlich auf alle Poolmitglieder verrechnet wird;  Art und Umfang der Rechnungskontrolle;  Vertragliche Anpassungsklausel;  Bestimmungen über die Vertragsauflösung;  Zugriff auf Dokumentation;  Zuordnung der Nutzungsrechte für immaterielle Vermögenswerte;  Berücksichtigung von Dritteinnahmen und anrechenbarer Leistungen;  Sicherstellung der Dokumentationserfordernisse nach den nationalen Steuergesetzen;  Anwendbares Recht;  Schiedsgerichtsklausel;  Salvatorische Klausel. Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
  • 53. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 53 14. Verrechnungspreis - Problemfälle Problemfälle Aufgabe von Vertriebsgebieten Markterschließung Verlagerung von Vertriebsgebieten Internationale Personalentsendung Kompensation Entschädigung
  • 54. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 54 14.1 Internationale Arbeitnehmerentsendung Das steuerliche Problem der Arbeitnehmerentsendung besteht darin, wer die Entlohnung aufwandsmäßig zu tragen hat: - entsendendes Unternehmen - aufnehmendes Unternehmen - Hauptverwaltung / Konzernspitze Von dieser Frage ist zu trennen, in welchem Land der entsandte Arbeitnehmer sein Gehalt bzw. seinen Lohn ganz oder teilweise zu versteuern hat.
  • 55. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 55 14.1.1 Aufwandsverteilung Grundlage einer potentiellen Gewinnkorrektur bei einem entsendenden oder beim aufnehmenden Unternehmen ist der gesamte Aufwand, der durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Entsendung veranlasst wird.  Grundgehalt;  Andere laufende Bezüge;  Einmalige Bezüge;  Übernommene Steuern;  Zuführungen zu Pensionsrückstellungen;  Sozialversicherungsbeiträge;  Sachbezüge (z.B. Firmenwagen);  Ausgleichszahlungen für höhere Lebenshaltungskosten und Abgaben;  ... Im Einzelnen sind beispielhaft zu nennen: Soweit ein verbundenes Unternehmen den entsprechenden Aufwand im Interesse eins anderen verbundenen Unternehmens vertraglich übernimmt, sind seine Gewinne außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren. Maßstab der Gewinnkorrektur ist das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters. Der Maßstab baut auf einem hypothetischen Fremdvergleich auf: Welches Entgelt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem vergleichbaren, nicht entsandten Arbeitnehmer zahlen? Hypothetischer Fremdvergleich ist fragwürdig. Problem der vergleichbaren Arbeitnehmer. Häufig werden Experten entsandt.?
  • 56. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 56 14.1.2 Dokumentationspflichten Der Steuerpflichtige ist in den Grenzen des § 90 AO zur Auskunftserteilung und zur Beweisbeschaffung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Beweisbeschaffung bezieht sich nur auf den von ihm verwirklichten Sachverhalt. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige sich ausdrücklich auf die Anwendung der Preisvergleichsmethode beruft, ist der Nachweis von Vergleichsgehältern zur Dokumentation der Angemessenheit hilfreich.  Entsendevertrag;  Tätigkeitsbeschreibung des aufnehmenden Unternehmens;  Schriftverkehr zur Begründung der Entsendung;  Tätigkeitsbeschreibung für den entsandten Arbeitnehmer;  Konkrete Tätigkeitsnachweise (Berichte, Protokolle, ...;  Stellenanzeigen  Untersuchungen über Vergleichsgehälter;  Reisekostenabrechnungen;  Zeitnachweise für Art und Umfang der Tätigkeit;  ... Geeignete Nachweise sind u.a:
  • 57. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 57 14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (1/2) Der von der Muttergesellschaft entsandte Arbeitnehmer (AN) arbeitet ... Die TG trägt ... ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft ausschließlich im Interesse der Tochtergesellschaft (TG) teils im Interesse der MG, teils im Interesse der TG nur den ortsüblichen Arbeitslohn mehr als den nur ortsüblichen Arbeitslohn Der AN hat ... keine Spezialkenntnisse Spezialkenntnisse Kriterium der Kostenzurechnung zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft ist die Initiative der Beschäftigung (betrieb- liche Veranlassung). Die Beschäftigungsdauer ist kein Kriterium!
  • 58. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 58 14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (2/2) Der von der Muttergesellschaft entsandte Arbeitnehmer arbeitet ... … ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft Die Muttergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten. Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter- gesellschaft handelt. … ausschließlich im Interesse der Tochtergesellschaft (TG) Die Tochtergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten. Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter- gesellschaft handelt. … teils im Interesse der MG, teils im Interesse der Tochtergesellschaft (TG) Eine Interessenverteilung ist insbesondere gegeben, wenn die Muttergesellschaft Führungspositionen bei ihren ausländischen Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern aus der Konzernzentrale besetzt, um über weisungsgebundene Vertrauenspersonen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu nehmen und um Kontroll- und Informationsrechte wahrzunehmen. Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden!
  • 59. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 59 14.2 Markterschließung Ertraglosigkeit Anlaufverluste Kosten der Werbung Kosten der Markterschließung Marktanteilsausweitung Wer trägt die Kosten? Die ausländische „Vertriebs“-Tochter? Die Marktstrategie bestimmende Konzernspitze (Muttergesellschaft)? Handels- und konkursrechtlich werden die Bilanzverluste durch den Gesellschafter gedeckt (Kapitalerhöhung, in Rücklagen eingestellte Nachschüsse oder Forderungsverzichte). Steuerrechtlich stellt sich die Frage, inwieweit ein fremdes Unternehmen die in Rede stehenden Verluste in Kauf genommen hätte (Fremdvergleichsgrundsatz).
  • 60. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 60 14.2.1 Anlaufkosten Anlaufkosten neu gegründeter Unternehmen liegen dann vor, wenn der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen voraussehbar in naher Zukunft nachhaltig mit Gewinn arbeiten wird (Gewinnerzielungsabsicht). Die Verwaltungsgrundsätze der Finanzbehörden gehen davon aus, dass die bei neu gegründeten, erweiterten oder umorganisierten Vertriebsgesellschaften anfallenden Anlaufkosten in Erwartung zukünftiger Gewinne vom Vertriebsunternehmen zu tragen sind.
  • 61. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 61 14.2.2 Kosten der Markterschließung Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt dazu, dass der strategie- gebenden Muttergesellschaft die zur Verlusten führenden Risiken der Marktein- führung zuzurechnen sind und nur unter besonderen Bedingungen eine Kosten- und Verlustübernahme durch die ausländische (Vertriebs)-Gesellschaft zumutbar ist. Argumentation ist konform mit der Verwaltungsrichtlinien (Tz. 3.4) und den OECD- Guidelines. Die Kosten der Markterschließung müssen bei der Muttergesellschaft belassen werden. Die Gewinnerwartungen der Tochtergesellschaft müssen betriebswirtschaftlich belegt werden: - Businesspläne - Absatz- und Gewinnplanungen - Werbestrategien - … Diesen Gewinnerwartungen steht eine verlustbehaftete Anlaufzeit, von in der Regel 3 Jahren nicht entgegen. Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
  • 62. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 62 14.2.3 Marktanteilsausweitung Die Grundsätze zur Behandlung der Kosten der Markterschließung gelten im Wesentlichen auch für die Ausweitung und Verteidigung von Marktanteilen. Kosten und Erlösminderungen, die durch die Ausweitung oder Verteidigung des Vertriebsgebietes entstehen, sind durch die Marktstrategie bestimmende Konzern- spitze zu tragen. Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
  • 63. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 63 15. Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften Belgien Deutschland Frankreich Niederlande Polen Portugal Rumänien United Kingdom Dänemark Finnland Italien Österreich Schweden Tsch. Republik Land Angaben zu internen Leistungsbeziehungen im Rahmen der allgemeinen Informations- und Offenlegungspflicht Spezifische Dokumentation Frist zur Vorlegung der Dokumentation Bußen bei fehlender oder ungenügender Dokumentation ja ja - ja ja ja - ja ja ja - ja Regeln in Vorbereitung - ja ja ja ja ja ja ja ja empfohlen empfohlen empfohlen empfohlen empfohlen empfohlen ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 30 Tage 60 Tage 60-90 Tage 4 Wochen 7 Tage sinnvolle Frist bei Prüfung 30 Tage - - sinnvolle Frist - - 30 Tage
  • 72. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 72 Anlage 2: § 90 Abgabenordnung § 90 Absatz 3 der Abgabenverordnung wurde ergänzt und hat Gültigkeit für die Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2004.
  • 73. InternationaleVerrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 73 Anlage 3: Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenverordnung vom 16. März 1976 der durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.