1. Vorsicht Dachlawine!
Düsseldorf, 09.01.2013
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen
zu schützen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein
Fahrzeug auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem Grundstück liegt,
das an ein anderes Hausgrundstück Beklagten angrenzt. Dort wurde das Auto ARAG SE
durch vom Dach des zweiten Hauses herabstürzende Schneemassen ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens
wollte der Autofahrer per Klage von der Hausbesitzerin erzwingen, da diese Brigitta Mehring
Zahlungen jeder Art ablehnte. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Konzernkommunikation
Fachpresse / Kunden PR
Hausbesitzerin Recht. Die Richter verwiesen auf eine ordnungsbehördliche
Verordnung oder Ortssatzung der Stadt. Diese schrieb im konkreten Fall den Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
Hauseigentümern keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Fax: 02 11 / 9 63-20 25
E-Mail:
Einem Hauseigentümer obliegt es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen brigitta.mehring@ARAG.de
zu schützen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-9 U 119/12). Internet: http://www.ARAG.de
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