1. Vergessener Termin kein Grund zur
Leistungskürzung
Düsseldorf, 25.09.2012
Um Arbeitslosengeld II kürzen zu können, muss sich der Empfänger schon
gründlich daneben benommen haben. Schließlich sichert die staatliche
ARAG SE
Leistung nur die Grundbedürftigkeit des Beziehers, so ARAG Experten. ARAG Platz 1
Diesen Satz zu unterschreiten bedeutet demnach einen enormen Einschnitt in 40472 Düsseldorf
das Leben des Bedürftigen. Somit ist eine Leistungskürzung beispielsweise Brigitta Mehring
nicht gestattet, wenn es sich bei dem Vergehen des Empfängers lediglich um Konzernkommunikation
das Vergessen eines Termins handelt. In einem entsprechenden Fall wurde Fachpresse / Kunden PR
einer jungen Mutter, die versehentlich einen Tag später zu einem Termin, bei Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
dem sie das Ende ihrer Elternzeit angeben sollte, erschien, ihre Leistung Fax: 02 11 / 9 63-20 25
wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht für drei Monate um 10 Prozent E-Mail:
brigitta.mehring@ARAG.de
gekürzt. Diese Maßnahme befanden die Richter des Sozialgerichts Chemnitz Internet: http://www.ARAG.de
für unverhältnismäßig. Zum einen entstand für die Behörden kein
Mehraufwand, zum anderen hätte diese Auskunft auch telefonisch oder
schriftlich erfragt werden können. Es handelte sich lediglich um ein harmloses
Vergessen, was jedem einmal passieren kann (SG Chemnitz, Az.: S 21 AS
2853/11).
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