1. Rechts vor Links gilt nicht auf dem
Parkplatz
Düsseldorf, 01.06.2012
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell
auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold
ARAG SE
hat entschieden, dass § 8 der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nur ARAG Platz 1
dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich 40472 Düsseldorf
gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und Brigitta Mehring
unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich Konzernkommunikation
die Verkehrsteilnehmer laut ARAG Experten über die Vorfahrt verständigen. In Fachpresse / Kunden PR
dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall auf einem Kaufhausparkplatz, Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte Fax: 02 11 / 9 63-20 25
argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt E-Mail:
brigitta.mehring@ARAG.de
genommen. Schon das angerufene Amtsgericht hatte in erster Instant Internet: http://www.ARAG.de
geurteilt, dass "Rechts vor Links" hier nicht gelte und beide Fahrer zu
besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Das Landgericht bestätigte
nun diesen Spruch, so dass die Kosten für den Schaden geteilt werden (LG
Detmold, Az.: 10 S 1/12)
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