Ein Mieter in Düsseldorf bestritt die Nachzahlungsforderung von 467 Euro für Heiz- und Warmwasserkosten, doch das Amtsgericht München entschied, dass die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß war. Der Mieter hätte zuerst Einsicht in die Belege nehmen und spezifisch die strittigen Beträge angeben müssen. Das pauschale Bestreiten der Kosten war unzulässig, wie von ARAG-Experten erklärt.