1. Tierhalter haftet fast immer
Düsseldorf, 28.09.2012
Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss
laut Bürgerlichem Gesetzbuch dessen Halter aufkommen. Das kann z.B. ein
Hund sein, der einen vorbeigehenden Passanten beißt, oder das Pferd, das
erschrickt und durchgeht. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt ARAG SE
entschied, haftet der Halter auch dann, wenn er keine Möglichkeit hat, auf sein ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Tier Einfluss zu nehmen, weil dieses sich in der Obhut einer anderen Person
befindet. ARAG Experten erläutern das Urteil. Brigitta Mehring
Der Fall Konzernkommunikation
Fachpresse / Kunden PR
Im Fall hatte eine Frau ihren Schäferhund in eine Kleintierklinik gebracht, wo
er für die Behandlung eine Narkose bekam. Beim Aufwachen biss der Hund Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
den Tierarzt in die Hand und verletzte ihn schwer. Der Tierarzt verlangte Fax: 02 11 / 9 63-20 25
E-Mail:
daraufhin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die war brigitta.mehring@ARAG.de
jedoch der Auffassung, für die Schäden nicht haften zu müssen, weil sie nicht Internet: http://www.ARAG.de
in der Lage gewesen sei, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Das habe allein
der Tierarzt tun können, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst
ausgesetzt habe.
Das Urteil
Die Klage der Halterin war nur teilweise erfolgreich. Nach Meinung des OLG
besteht die Tierhalterhaftung unabhängig von der Möglichkeit der
Einflussnahme auf das Tier. Die Haftung könne jedoch beschränkt werden, so
die Richter, wenn der Geschädigte seine Verletzung durch inadäquates
Verhalten mit verursacht habe. Der Tierarzt hätte hier besondere Vorsicht an
den Tag legen müssen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen
aus der Narkose aggressiv reagieren können. Er bekam deshalb nur einen
Teil seiner Schäden von der Halterin ersetzt (OLG Celle, Az.: 20 U 38/11).
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