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Tiere im Haushalt
Was muss der Vermieter billigen?
Düsseldorf, 08.03.2011
Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen
Mietparteien oder zwischen Mieter und Vermieter. Nach der Rechtsprechung        ARAG Versicherungen
des Bundesgerichtshof (BGH) ist, soweit es an einer Regelung im Mietvertrag     ARAG Platz 1
                                                                                40472 Düsseldorf
mangelt, die Frage ausschlaggebend, ob die Tierhaltung zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dieser richtet sich wiederum        Brigitta Mehring
nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter und danach, ob            Konzernkommunikation
                                                                                Fachpresse / Kunden PR
Interessen der Beteiligten tangiert sein können. ARAG Experten kennen die
Regeln:                                                                         Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
                                                                                Fax: 02 11 / 9 63-20 25
                                                                                E-Mail:
    Kleintiere                                                                  brigitta.mehring@ARAG.de
    Da beispielsweise durch das Halten eines Ziervogels objektiv weder          Internet: http://www.ARAG.de
    Interessen des Vermieters noch der anderen Mieter berührt werden
    können, kann die Haltung von Tieren nicht generell untersagt werden.
    Kleintiere wie Hamster, Fische im Aquarium, Meerschweinchen,
    Zwergkaninchen und ähnliche Tiere dürfen daher stets gehalten werden.
    Ein Ausschlussklausel in einem Mietvertrag wäre deshalb auch
    unwirksam.
    Größere Tiere
    Es existiert allerdings schon keine einheitliche Rechtsprechung mehr
    darüber, ob die Haltung kleiner Hunde und Katzen der Zustimmung des
    Vermieters bedarf. Soweit der Mietvertrag hierzu schweigt, raten die
    ARAG Experten deshalb, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der
    Vermieter kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn durch die
    Haltung eine Störung des Hausfriedens zu befürchten wäre, so zum
    Beispiel durch übermäßigen Lärm der Tiere oder Beschädigungen der
    Mietsache. Soweit keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten
    sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden.
    Gefährliche Tiere
    Die Haltung gefährlicher Tiere in einer Wohnung ist hingegen nur mit
    ausdrückicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Unter gefährlichen
    Tieren sind zum einen solche zu verstehen, die sich bereits konkret als
    gefährlich erwiesen haben. Daneben gibt es aber Tierarten, die generell
    als gefährlich gelten. So ist der Vermieter berechtigt die Haltung von so
    genannten Kampfhunden zu untersagen.
    Exotische und giftige Tiere
    Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gelten ebenfalls die genannten
    Grundsätze. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Haltung allgemein üblich
    ist, sondern ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen
    Hausbewohner tangiert werden können. Dabei ist Art, Anzahl, Größe
    sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit von
    Bedeutung. Hält ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von
    denen objektiv weder Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung
    ausgehen, ist eine Erlaubnis zu erteilen (z. B. Königsnattern).
    Voraussetzung ist aber stets eine artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt
    für Gift- und Riesenschlangen, Skorpione und giftige Spinnen.
    Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese Tiere als gefährlich
    erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher grundsätzlich der
    ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.


                                                                                Aufsichtsratsvorsitzender:
                                                                                Gerd Peskes
                                                                                Vorstand:
                                                                                Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
                                                                                Dr. Johannes Kathan, Werner Nicoll,
                                                                                Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
                                                                                Sitz und Registergericht:
                                                                                Düsseldorf, HRB 1371
                                                                                USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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  • 1. Tiere im Haushalt Was muss der Vermieter billigen? Düsseldorf, 08.03.2011 Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Mietparteien oder zwischen Mieter und Vermieter. Nach der Rechtsprechung ARAG Versicherungen des Bundesgerichtshof (BGH) ist, soweit es an einer Regelung im Mietvertrag ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf mangelt, die Frage ausschlaggebend, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dieser richtet sich wiederum Brigitta Mehring nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter und danach, ob Konzernkommunikation Fachpresse / Kunden PR Interessen der Beteiligten tangiert sein können. ARAG Experten kennen die Regeln: Telefon: 02 11 / 9 63-25 60 Fax: 02 11 / 9 63-20 25 E-Mail: Kleintiere brigitta.mehring@ARAG.de Da beispielsweise durch das Halten eines Ziervogels objektiv weder Internet: http://www.ARAG.de Interessen des Vermieters noch der anderen Mieter berührt werden können, kann die Haltung von Tieren nicht generell untersagt werden. Kleintiere wie Hamster, Fische im Aquarium, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Tiere dürfen daher stets gehalten werden. Ein Ausschlussklausel in einem Mietvertrag wäre deshalb auch unwirksam. Größere Tiere Es existiert allerdings schon keine einheitliche Rechtsprechung mehr darüber, ob die Haltung kleiner Hunde und Katzen der Zustimmung des Vermieters bedarf. Soweit der Mietvertrag hierzu schweigt, raten die ARAG Experten deshalb, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn durch die Haltung eine Störung des Hausfriedens zu befürchten wäre, so zum Beispiel durch übermäßigen Lärm der Tiere oder Beschädigungen der Mietsache. Soweit keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden. Gefährliche Tiere Die Haltung gefährlicher Tiere in einer Wohnung ist hingegen nur mit ausdrückicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Unter gefährlichen Tieren sind zum einen solche zu verstehen, die sich bereits konkret als gefährlich erwiesen haben. Daneben gibt es aber Tierarten, die generell als gefährlich gelten. So ist der Vermieter berechtigt die Haltung von so genannten Kampfhunden zu untersagen. Exotische und giftige Tiere Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gelten ebenfalls die genannten Grundsätze. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Haltung allgemein üblich ist, sondern ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen Hausbewohner tangiert werden können. Dabei ist Art, Anzahl, Größe sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit von Bedeutung. Hält ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von denen objektiv weder Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgehen, ist eine Erlaubnis zu erteilen (z. B. Königsnattern). Voraussetzung ist aber stets eine artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt für Gift- und Riesenschlangen, Skorpione und giftige Spinnen. Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese Tiere als gefährlich erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Aufsichtsratsvorsitzender: Gerd Peskes Vorstand: Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Johannes Kathan, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 1371 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995