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Tiere in der Mietwohnung
Düsseldorf, 11.07.2012
Was muss der Vermieter billigen?
Für viele Menschen ist ein Leben ohne Haustier gar nicht vorstellbar. Ob Hund
oder Katze, Kanarienvogel oder Goldhamster - Tierhaltung in der Wohnung
führt oft auch zu Streit zwischen Mietparteien. Darf der Vermieter den            ARAG SE
                                                                                  ARAG Platz 1
Vogelkäfig in der Wohnung seines Mieters verbieten? Muss der Mieter um            40472 Düsseldorf
Erlaubnis fragen, bevor er sich einen Hund anschafft? Und muss der Nachbar
                                                                                  Brigitta Mehring
die Schlangen in der Wohnung nebenan hinnehmen? Die ARAG Experten                 Konzernkommunikation
geben einen Überblick über die Rechtslage.                                        Fachpresse / Kunden PR
Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung bei Kleintieren
                                                                                  Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
Fehlt es an einer Regelung im Mietvertrag, ist nach der Rechtsprechung des        Fax: 02 11 / 9 63-20 25
Bundesgerichtshofs (BGH) entscheidend, ob die Tierhaltung zum                     E-Mail:
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dieser richtet sich wiederum          brigitta.mehring@ARAG.de
                                                                                  Internet: http://www.ARAG.de
nach den Abreden zwischen Mieter und Vermieter und danach, ob Interessen
der Beteiligten betroffen sein können. Da von Kleintieren in der Regel keine
Beeinträchtigungen der Mietsache und auch keine Störungen der Nachbarn
ausgehen können, kann ihre Haltung nicht untersagt werden. Kleintiere, die -
wie z. B. Ziervögel, Hamster, Fische, Meerschweinchen oder Zwergkaninchen
- in einem geschlossenen Behältnis leben, dürfen daher stets gehalten
werden, so der BGH in einem Urteil von 2007. Eine Ausschlussklausel in
einem Mietvertrag wäre deshalb auch unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 340/06).
Größere Tiere
Es existiert allerdings schon keine einheitliche Rechtsprechung darüber, ob
die Haltung kleiner Hunde und Katzen der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Soweit der Mietvertrag hierzu schweigt, raten die ARAG Experten deshalb, die
Zustimmung des Vermieters einzuholen. Denn andernfalls riskiert der Mieter,
dass er sein Tier wieder abgeben muss. Der Vermieter kann die Haltung aber
auch nicht ohne Grund ablehnen. Er muss laut BGH vielmehr zwischen seinen
Interessen und den Interessen seines Mieters sowie eventueller weiterer
Beteiligter umfassend abwägen. Meist wird er seine Zustimmung deshalb nur
dann verweigern können, wenn durch die Haltung eine Störung des
Hausfriedens zu befürchten ist - etwa durch übermäßigen Lärm der Tiere oder
durch Beschädigungen der Mietsache - oder wenn beispielsweise ein Nachbar
auf Katzenhaare mit heftigen Asthmaanfällen reagiert, was in einem Urteil des
Landgericht München I der Fall war. Soweit keine ins Gewicht fallenden
Störungen zu befürchten sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden (LG
München, Az.: 34 S 16167/03,).
Gefährliche Tiere
Wer gefährliche Tiere in seiner Wohnung halten will, muss immer die
Erlaubnis des Vermieters einholen. Unter gefährlichen Tieren sind zum einen
solche zu verstehen, die sich bereits konkret als gefährlich erwiesen haben.
Daneben gibt es aber auch Tierarten, die generell als gefährlich gelten. So ist
der Vermieter unter anderem berechtigt, die Haltung von sogenannten
"Kampfhunden" zu untersagen. Welche Hunderassen darunter fallen,
bestimmen die Bundesländer in ihren jeweiligen Kampfhundeverordnungen.
Exotische und giftige Tiere
Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gelten ebenfalls die genannten
Grundsätze. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Haltung allgemein üblich ist,
sondern ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen
Hausbewohner tangiert werden können. Dabei ist auf Art, Anzahl, Größe
sowie auf die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit achten. Hält
ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von denen objektiv weder
Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgehen, ist eine                Aufsichtsratsvorsitzender:
Erlaubnis zu erteilen (z.B. Königsnattern). Voraussetzung ist aber stets eine     Gerd Peskes
                                                                                  Vorstand:
artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt für Gift- und Riesenschlangen,            Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
Skorpione und giftige Spinnen. Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese        Dr. Johannes Kathan,
                                                                                  Dr. Matthias Maslaton,
Tiere als gefährlich erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher auf         Werner Nicoll,
                                                                                  Hanno Petersen,
jeden Fall der Zustimmung des Vermieters.                                         Dr. Joerg Schwarze
                                                                                  Sitz und Registergericht:
                                                                                  Düsseldorf, HRB 66846
Rechtstipp herunterladen                                                          USt-ID-Nr.: DE 119 355 995



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