Die BSA Cloud Scorecard listet die technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen auf, die Cloud Computing fördern. Der Vergleich der 24 führenden IT-Nationen zeigt Deutschland auf dem 3. Platz. Die Ergebnisse sind im Detail hier aufgeführt.
Bis zum 26.05.2018 müssen alle rechtlichen Anforderungen der EU-DSGVO umgesetzt sein. Es drohen heftige Strafen, die bis zu 20 Millionen Euro betragen.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
EU-DSGVO Self Assesment in unter 4,5 MinutenDamir Mrgic
Das NTT Security Self-Assessment gibt
Ihnen einen Überblick über den Reifegrad
Ihrer Datenschutzkonformität unter
Berücksichtigung wichtiger Aspekte der
neuen EU-DSGVO.
Der Service ist kostenfrei und ananoym.
Prevolution wird Partner von FileFacets für DSGVO-Lösungbhoeck
Prevolution wird erster Partner von FileFacets im deutschsprachigen Raum und nutzt die Lösung zur automatischen Identifizierung personenbezogener Daten als Grundlage für die Umsetzung der EU-DSGVO.
Die Datenschutzgrundverordnung in der Europäischen Union ist aus verbraucherpolitischer Sicht zu begrüßen. Funktioniert und sichert die DSGVO eine transparente Datenübertragung? Was tun bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht gegenüber Abmahnungen?
Open Data Vorlesung Termin 3: Rechtliche Aspekte von geistigem Eigentum und O...Matthias Stürmer
Agenda:
1. Informationsfreiheitsgesetze global
2. Öffentlichkeitsgesetz auf Bundesebene
3. Öffentlichkeitsgesetze in den Kantonen
4. EDÖB und Beispiele von Schlichtungsverfahren
5. Medienschaffende und das Öffentlichkeitsgesetz
Vorlesung "Open Data: Datenmanagement und Visualisierung" an der Universität Bern im Frühlingssemester 2014:
http://www.iwi.unibe.ch/content/studium/veranstaltungen/resource/open_data_datenmanagement_und_visualisierung/index_ger.html
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Bis zum 26.05.2018 müssen alle rechtlichen Anforderungen der EU-DSGVO umgesetzt sein. Es drohen heftige Strafen, die bis zu 20 Millionen Euro betragen.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
EU-DSGVO Self Assesment in unter 4,5 MinutenDamir Mrgic
Das NTT Security Self-Assessment gibt
Ihnen einen Überblick über den Reifegrad
Ihrer Datenschutzkonformität unter
Berücksichtigung wichtiger Aspekte der
neuen EU-DSGVO.
Der Service ist kostenfrei und ananoym.
Prevolution wird Partner von FileFacets für DSGVO-Lösungbhoeck
Prevolution wird erster Partner von FileFacets im deutschsprachigen Raum und nutzt die Lösung zur automatischen Identifizierung personenbezogener Daten als Grundlage für die Umsetzung der EU-DSGVO.
Die Datenschutzgrundverordnung in der Europäischen Union ist aus verbraucherpolitischer Sicht zu begrüßen. Funktioniert und sichert die DSGVO eine transparente Datenübertragung? Was tun bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht gegenüber Abmahnungen?
Open Data Vorlesung Termin 3: Rechtliche Aspekte von geistigem Eigentum und O...Matthias Stürmer
Agenda:
1. Informationsfreiheitsgesetze global
2. Öffentlichkeitsgesetz auf Bundesebene
3. Öffentlichkeitsgesetze in den Kantonen
4. EDÖB und Beispiele von Schlichtungsverfahren
5. Medienschaffende und das Öffentlichkeitsgesetz
Vorlesung "Open Data: Datenmanagement und Visualisierung" an der Universität Bern im Frühlingssemester 2014:
http://www.iwi.unibe.ch/content/studium/veranstaltungen/resource/open_data_datenmanagement_und_visualisierung/index_ger.html
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Was tun bei einer Datenpanne? Das verlangt die DSGVOMichael Rohrlich
Bei Vorliegen einer Datenpanne verlangt die EU-Datenschutzgrundverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde und ggf. auch an die betroffenen Personen.
Im April 2017 habe ich zum zweiten Mal im Rahmen des Kurses 'Content Marketing' am WiFi in Linz zum Thema Rechtsfragen vorgetragen. Anbei finden Sie die Folien, welche sich unter anderem mit Themen wie Datenschutzrecht, Domainrecht, Content-Haftung und Informationspflichten befassen.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
M-Files bietet spezielles Toolkit mit Vorlagen und Best-Practices zur Dokumentation und Prozesskontrolle in EU-DSGVO-Projekten basierend auf einer Kooperation mit IT Governance Ltd.
Vortrag zum Urheberrecht und Datenschutzrechtandresheyn
Für die Herbsttagung des DSRI habe ich den anliegenden Vortrag "HATERS GONNA HATE" verfasst. Der Essay für den Tagungsband "Internet of Things" (ab Sept./15) findet sich unter http://rechtsanwalt-heyn.de/news/
20210507 team datenschutz stammtisch akemi yokota(de)Akemi Yokota
Dies ist das Material (DE) für den Bericht "Vollständige Überarbeitung des japanischen Rechtssystems zum Datenschutz- Überblick über den Gesetzentwurf von 2021", der am 9. April 2021 online gehalten wurde. Die englische und japanische Version sind ebenfalls separat hochgeladen.
2021年4月9日にオンライン開催した報告「日本の個人情報保護法制の全面見直し~2021年(令和3年)法案の概要」の資料(ドイツ語版)です。英語と日本語版も別途アップロードしています。
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
12. Swiss Business & IT-Servicemanagement Forum 2016
Mittwoch, 9. November 2016
Dr. Matthias Stürmer
Forschungsstelle Digitale Nachhaltigkeit
Institut für Wirtschaftsinformatik
Universität Bern
Die bevorstehende EU-Datenschutzgrund-Verordnung wird das Datenschutzrecht EU-weit harmonisieren. Am Beispiel des Geschäftsfeldes Smart-Metering wird das zu erwartenden Rechtsvakuum sowie damit einhergehenden Risiken und Chancen analysiert.
Bernd Fuhlert: Vortrag an der FOM Hochschule - Dezember 2011Bernd Fuhlert
Datenschutz und IT-Sicherheit. Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten.
Zielgerichtete Compliance Maßnahmen gewährleisten jederzeit rechts-konformen und technisch funktionierenden Datenschutz und Datensicherheit.
Eine der Schnittstellen zwischen Datenschutz und Datensicherheit bildet § 9 BDSG und die dazu gehörige Anlage (besser bekannt als TOMs).
Dort werden losgelöst vom aktuellen technischen Standard Oberbegriffe definiert, die konkrete datenschutzrechtliche und datensicherheitstechnische Kontrollmaßnahmen erfordern.
Dennoch kann Datensicherheit gegeben sein, obwohl gegen datenschutz-rechtliche Gesetze und Regelungen verstoßen wird.
Zu beachten: Die Datenschutzaufsicht selbst muss vom „Kostengesetz“ ausgehen und kann für ihre Tätigkeit - ausgehend von der „Bedeutung“ der Angelegenheit - weitgehend frei kalkulieren.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement. Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Der 25. Mai ist ein wichtiger Tag für die IT-Abteilungen und Datenschutzbeauftragten vieler Unternehmen – denn dann tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Das Datenschutzrecht wird damit europaweit umfassend reformiert und harmonisiert.
Die Neuerungen treffen branchenübergreifend alle Unternehmen und Organisationen. Bis zum 25. Mai sollte der Bereich Datenschutz daher von jedem Unternehmen in seiner Gesamtheit überprüft und angepasst werden. Und fast überall müssen bis dahin neue Prozesse geschaffen und existierende Datenschutzerklärungen, Checklisten sowie Vertragsdokumente überarbeitet werden. Ganz besonders trifft dies auch den Mobile-Sektor, da hier mitunter auch besonders umfangreiche und sensible Daten betroffen sein können.
In dieser Session vermittelt Markus Laymann den Teilnehmern die Grundstruktur der EU-Datenschutz-Grundverordnung und zeigt die wichtigsten Änderungen zur bisherigen Gesetzeslage auf.
Unter anderem werden folgende Themen besprochen:
Anwendungsbereich und Grundprinzipien der DSGVO/ Erlaubnistatbestände nach neuem und altem Recht
Datenschutzfolgeabschätzung
Auftragsdatenverarbeitung und Drittstaatentransfers
Neue Ansätze und Werkzeuge (u.a. Recht auf Vergessenwerden, Datenportabilität, Accountability)
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und mögliche Sanktionen
Anpassungsbedarf bei bestehenden Regelungen
Auswirkungen der DSGVO auf Social Media und Anbieter mobiler Dienste.
5. Nationale Smart City-Tagung: Open Data und Open GovernmentMatthias Stürmer
Wie können (Energie-)Städte in der Schweiz im Umgang mit Daten erfolgreicher werden?
Dr. Matthias Stürmer @maemst
Forschungsstelle Digitale Nachhaltigkeit
Institut für Wirtschaftsinformatik
Universität Bern
6. Dezember 2016, St. Gallen
Zeit für ein Privacy-Programm. Datenschutz-Entwicklung in Europa (GDPR) und das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz: Was bedeutet das für mein Unternehmen?
In diesem Referat zeigten wir Ihnen auf, was die Entwicklung des Datenschutzes in Europa für uns bedeutet und was auf die Schweiz zukommt.
Im Mai 2018 tritt die EU Datenschutz-Grundverordnung (GDPR – general data protection regulation) in Kraft. Über die enthaltenen Neuerungen wurden bereits in verschiedenen Veranstaltungen berichtet. An diesem Referat gaben wir Ihnen als Erstes eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse zur Orientierung.
Dématérialisation : stratégie, enjeux et bonnes pratiques Visiativ Africa
Interview de Mourad EL MAHJOUBI, DG de Alliativ accordé au magazine Conjoncture sur la stratégie, les enjeux et les bonnes pratiques de la dématérialisation afin d'accompagner les entreprises dans leur transformation numérique.
Was tun bei einer Datenpanne? Das verlangt die DSGVOMichael Rohrlich
Bei Vorliegen einer Datenpanne verlangt die EU-Datenschutzgrundverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde und ggf. auch an die betroffenen Personen.
Im April 2017 habe ich zum zweiten Mal im Rahmen des Kurses 'Content Marketing' am WiFi in Linz zum Thema Rechtsfragen vorgetragen. Anbei finden Sie die Folien, welche sich unter anderem mit Themen wie Datenschutzrecht, Domainrecht, Content-Haftung und Informationspflichten befassen.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
M-Files bietet spezielles Toolkit mit Vorlagen und Best-Practices zur Dokumentation und Prozesskontrolle in EU-DSGVO-Projekten basierend auf einer Kooperation mit IT Governance Ltd.
Vortrag zum Urheberrecht und Datenschutzrechtandresheyn
Für die Herbsttagung des DSRI habe ich den anliegenden Vortrag "HATERS GONNA HATE" verfasst. Der Essay für den Tagungsband "Internet of Things" (ab Sept./15) findet sich unter http://rechtsanwalt-heyn.de/news/
20210507 team datenschutz stammtisch akemi yokota(de)Akemi Yokota
Dies ist das Material (DE) für den Bericht "Vollständige Überarbeitung des japanischen Rechtssystems zum Datenschutz- Überblick über den Gesetzentwurf von 2021", der am 9. April 2021 online gehalten wurde. Die englische und japanische Version sind ebenfalls separat hochgeladen.
2021年4月9日にオンライン開催した報告「日本の個人情報保護法制の全面見直し~2021年(令和3年)法案の概要」の資料(ドイツ語版)です。英語と日本語版も別途アップロードしています。
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
12. Swiss Business & IT-Servicemanagement Forum 2016
Mittwoch, 9. November 2016
Dr. Matthias Stürmer
Forschungsstelle Digitale Nachhaltigkeit
Institut für Wirtschaftsinformatik
Universität Bern
Die bevorstehende EU-Datenschutzgrund-Verordnung wird das Datenschutzrecht EU-weit harmonisieren. Am Beispiel des Geschäftsfeldes Smart-Metering wird das zu erwartenden Rechtsvakuum sowie damit einhergehenden Risiken und Chancen analysiert.
Bernd Fuhlert: Vortrag an der FOM Hochschule - Dezember 2011Bernd Fuhlert
Datenschutz und IT-Sicherheit. Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten.
Zielgerichtete Compliance Maßnahmen gewährleisten jederzeit rechts-konformen und technisch funktionierenden Datenschutz und Datensicherheit.
Eine der Schnittstellen zwischen Datenschutz und Datensicherheit bildet § 9 BDSG und die dazu gehörige Anlage (besser bekannt als TOMs).
Dort werden losgelöst vom aktuellen technischen Standard Oberbegriffe definiert, die konkrete datenschutzrechtliche und datensicherheitstechnische Kontrollmaßnahmen erfordern.
Dennoch kann Datensicherheit gegeben sein, obwohl gegen datenschutz-rechtliche Gesetze und Regelungen verstoßen wird.
Zu beachten: Die Datenschutzaufsicht selbst muss vom „Kostengesetz“ ausgehen und kann für ihre Tätigkeit - ausgehend von der „Bedeutung“ der Angelegenheit - weitgehend frei kalkulieren.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement. Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Der 25. Mai ist ein wichtiger Tag für die IT-Abteilungen und Datenschutzbeauftragten vieler Unternehmen – denn dann tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Das Datenschutzrecht wird damit europaweit umfassend reformiert und harmonisiert.
Die Neuerungen treffen branchenübergreifend alle Unternehmen und Organisationen. Bis zum 25. Mai sollte der Bereich Datenschutz daher von jedem Unternehmen in seiner Gesamtheit überprüft und angepasst werden. Und fast überall müssen bis dahin neue Prozesse geschaffen und existierende Datenschutzerklärungen, Checklisten sowie Vertragsdokumente überarbeitet werden. Ganz besonders trifft dies auch den Mobile-Sektor, da hier mitunter auch besonders umfangreiche und sensible Daten betroffen sein können.
In dieser Session vermittelt Markus Laymann den Teilnehmern die Grundstruktur der EU-Datenschutz-Grundverordnung und zeigt die wichtigsten Änderungen zur bisherigen Gesetzeslage auf.
Unter anderem werden folgende Themen besprochen:
Anwendungsbereich und Grundprinzipien der DSGVO/ Erlaubnistatbestände nach neuem und altem Recht
Datenschutzfolgeabschätzung
Auftragsdatenverarbeitung und Drittstaatentransfers
Neue Ansätze und Werkzeuge (u.a. Recht auf Vergessenwerden, Datenportabilität, Accountability)
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und mögliche Sanktionen
Anpassungsbedarf bei bestehenden Regelungen
Auswirkungen der DSGVO auf Social Media und Anbieter mobiler Dienste.
5. Nationale Smart City-Tagung: Open Data und Open GovernmentMatthias Stürmer
Wie können (Energie-)Städte in der Schweiz im Umgang mit Daten erfolgreicher werden?
Dr. Matthias Stürmer @maemst
Forschungsstelle Digitale Nachhaltigkeit
Institut für Wirtschaftsinformatik
Universität Bern
6. Dezember 2016, St. Gallen
Zeit für ein Privacy-Programm. Datenschutz-Entwicklung in Europa (GDPR) und das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz: Was bedeutet das für mein Unternehmen?
In diesem Referat zeigten wir Ihnen auf, was die Entwicklung des Datenschutzes in Europa für uns bedeutet und was auf die Schweiz zukommt.
Im Mai 2018 tritt die EU Datenschutz-Grundverordnung (GDPR – general data protection regulation) in Kraft. Über die enthaltenen Neuerungen wurden bereits in verschiedenen Veranstaltungen berichtet. An diesem Referat gaben wir Ihnen als Erstes eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse zur Orientierung.
Dématérialisation : stratégie, enjeux et bonnes pratiques Visiativ Africa
Interview de Mourad EL MAHJOUBI, DG de Alliativ accordé au magazine Conjoncture sur la stratégie, les enjeux et les bonnes pratiques de la dématérialisation afin d'accompagner les entreprises dans leur transformation numérique.
Dipl. Bw. (FH) Manfred Brandner (BIT-Group), Dr. Alexander Janda (Kuratorium ...Praxistage
Vom Stakeholder-Prozess zur operativen Unterstützung von Daten- und Informationssicherheit im Unternehmen. Eine Public-Private-Partnership zwischen BIT und KSÖ. - Dipl. Betriebsw. (FH) Manfred Brandner, MBA (BIT-Group), Dr. Alexander Janda (Kuratorium Sicheres Österreich)
ProgrammatiCon 2017 - Möge der Datenschutz mit Euch sein - Alexander Krull, W...e-dialog GmbH
In keinem anderen Bereich der Digitalisierung gibt es so viele Spekulationen und Grauzonen wie beim Datenschutz. Zusätzlich tritt ab Mai 2018 eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Aber wie bereitet man sich am besten auf die neuen Implikationen im Datenschutz vor? Ausgehend von der Betrachtung des Status Quo untersuche ich die Implikationen der EU-DSGVO für die Zukunft und schaue sowohl auf den Schutz privater Daten vor „bösen Imperien“, als auch auf das Thema schützenswerte Daten von Unternehmen. Ich gebe klare Handlungsempfehlungen für die Bereiche Webanalyse, Customer Intelligence und personalisiertes Marketing und liefere Ihnen mit Best Practice-Beispielen einen ganzheitlichen Überblick über die erforderlichen Schritte, um für die Zukunft vorbereitet zu sein.
nuances newsletter February 2014 covers topics including an article on the implications of the EU General Data Protection Regulation proposal for the smart metering and scoring industries. You will also find articles covering such topics as a new study on energy use in UK homes, the EU Commission’s final proposals for regulating the banking sector and the impact of European case law on Germany’s renewable energy law. The nuances newsletter is written, edited and published by nuances public affairs, Berlin.
Neue Schritte zum Schutz der Privatsphäre - Die DSGVO und MagentoTechDivision GmbH
Ab 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit auch diverse Vorgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten. Ein Thema, das jeden Shopbetreiber betrifft.
Nachfolgend einige der wichtigsten Punkte, die man als Shopbetreiber über die Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten sollte.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Das Thema Datenschutz und die Einhaltung der DSGVO spielen im Vereinswesen eine wichtige Rolle. Die folgenden Tips helfen eurem Vorstand und eurem Verein, das Thema Datenschutz/DSGVO richtig anzugehen und dabei den Fokus auf die wichtigen Dinge zu legen.
Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung. Vortrag auf dem Channel-Sales Kongress zum Thema Cloud Computing am 9. Mai 2012 in München.
Die Wirtschaftskanzlei Dentons und die IT-Experten von Prevolution erläutern in ganzheitlichem Ansatz rechtliche Herausforderungen und technische Lösungskonzepte der EU-DSGVO in bundesweiter Veranstaltungsreihe.
FU Berlin, Praesentation zu LegalTech - Tom BraegelmannTom Braegelmann
Slides meiner Präsentation zu LegalTech an der juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin, am 23. April 2018 - im Rahmen der Vorlesung von Prof. Felix Hartmann
Ergebnisse einer Umfrge unter UNternehmen in Muenchenund Oberbayern zum Stand ihrer Diversity Management Projekte. Im Auftrag des Unternehmerkreis MUK, unterstuetzt von IHK und Messe Muenchen.
Smarp ist ein neues Tool, mit dem Unternehmen die Reichweite ihrer Social-Media-Botschaften erheblich vergrößern können. Mitarbeiter werden in die Social-Media-Strategie des Unternehmens eingebunden - und profitieren vom Gamification-Ansatz von Smarp. Die Agentur vibrio ist Ihr Partner bei Einführung und Betrieb von Employee Branding mit Smarp.
Clipping-Dienste zur Medienbeobachtung sind statisch, vergangenheitsorientiert und wenig effizient. Die Beobachtung der Berichterstattung mit Social-Listening-Tools bietet im Gegensatz dazu Echtzeitergebnisse, relevante Zusatzinformationen und die Möglichkeit einer individuellen, zielgruppengerechten Aufbereitung der erfassten Treffer bei vergleichbarer Quellenabdeckung. Ein Umstieg auf Online-Monitoring-Tools zur Beobachtung von Erwähnungen und Berichterstattung stellt für Unternehmen eine vielversprechende Möglichkeit zur Erweiterung ihrer Kommunikationsstrategie ins Web dar.
Die Präsentation liefert Best Practices zur konkreten Umsetzung einer Social-Listening-Strategie, vom theoretischen Überbau, über die Query-Erstellung bis hin zur Ergebnis-Präsentation per geeigneter Dashboard-Komponenten.
Die Crossmarketing-Agentur LINX betreut seit 1996 Kunden vor allem aus dem Bereich Film, Entertainment und Gaming. Zu ihren Kunden gehört auch die Koch Media GmbH. Sie hat für den Horrorklassiker Opera von Dario Argento ein Mediabook produziert, das zur Markteinführung von vibrio über soziale Medien beworben wurde.
Ein Vortrag über den Einsatz des vibrio I³ Monitorings für das Corporate Blog von LANCOM Systems auf dem Münchner Monitoring Forum am 2. Dezember 2015.
Mehr von vibrio. Kommunikationsmanagement Dr. Kausch GmbH (20)
Vom Social Media Monitoring zum Storytelling - Fallbeispiel
BSA Cloud Scorecard 2016: Deutsche Ergebnisse im Detail
1. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 1
LAND: DEUTSCHLAND
PUNKTE: 82,02 | PLATZ: 3/24
In Deutschland gelten umfassende Gesetze zur
Bekämpfung der Internetkriminalität sowie aktualisierte
Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums.
In Kombination bieten diese Gesetze ausreichende
Sicherheit für deutsche Cloud-Computing-Angebote.
Darüber hinaus verfügt Deutschland über moderne
gesetzliche Grundlagen, die in den Bereichen
E-Commerce und elektronische Signaturen zum
Tragen kommen.
Wie in den meisten europäischen Ländern greifen auch
in Deutschland umfangreiche Datenschutzvorschriften,
allerdings umfassen diese auch
Registrierungsanforderungen, die sich als Kostenbarriere
für die Nutzung von Cloud Computing erweisen.
Deutschland ist stark auf internationale Standards
und die Interoperabilität ausgerichtet und kommt
beim Ausbau des flächendeckenden Breitbandnetzes
gut voran. Ziel ist es, bis 2018 alle Haushalte mit
Breitbandanschlüssen und Geschwindigkeiten von
mindestens 50 Mbit/s zu versorgen.
Deutschland verbesserte damit seine Position in der
Rangliste von Platz 4 im Jahr 2013 auf Platz 3 im Jahr
2015.
FRAGE DEUTSCHLAND ANTWORT ERLÄUTERUNGSTEXT
DATENSCHUTZ (PUNKTE: 7,9/10 | PLATZ: 7/24)
1. Bestehen Gesetze oder
Vorschriften, die das Erfassen,
die Nutzung und die
sonstige Verarbeitung von
personenbezogenen Daten regeln?
4 Das wichtigste Gesetz ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aus dem
Jahr 2001. Darüber hinaus greifen in Deutschland eine Reihe weiterer
Datenschutzgesetze auf Länderebene. Zudem können sektorrelevante Gesetze
wie das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) zur
Anwendung kommen, sofern Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser
Verordnungen fallen.
2. Wie gestaltet sich der Gültigkeits-
und Anwendungsbereich des
Datenschutzgesetzes?
Umfassend Deutschland verfügt sowohl für den öffentlichen als auch privaten Sektor über
umfassende Datenschutzgesetze.
3. Ist das Datenschutzrecht
vereinbar mit den in der EU-
Datenschutzrichtlinie verankerten
Datenschutzgrundsätzen?
4 Mit dem Bundesdatenschutzgesetz aus dem Jahr 2001 wird die EU-
Datenschutzrichtlinie im deutschen Recht umgesetzt.
4. Ist das Datenschutzrecht vereinbar
mit den Datenschutzgrundsätzen
der APEC-Länder (APEC Privacy
Framework)?
4 Das deutsche Datenschutzrecht entspricht den Datenschutzgrundsätzen der
APEC-Länder (APEC Privacy Principles) bzw. verfolgt noch weitreichendere
Prinzipien.
5. Besteht ein privates Klagerecht im
Fall von Datenschutzverletzungen?
Vorhanden In der deutschen Verfassung sind Persönlichkeitsrechte verankert, die den
Datenschutzrechten weitgehend entsprechen. Diese Rechte wurden vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dem prominenten Fall
Von Hannover v. Deutschland [2004] ECHR 294 <www.bailii.org/eu/cases/
ECHR/2004/294.html> gewahrt.
6. Ist eine funktionsfähige Behörde
(oder Regulierungsbehörde)
mit der Durchsetzung von
Datenschutzgesetzen betraut?
Sektorbezogene
Regulierungs-
behörde
In Deutschland sind 16 Datenschutzbehörden auf Länderebene für den privaten
Sektor verantwortlich — jeder Behörde sitzt ein Landesbeauftragter vor, der für
das jeweilige Bundesland verantwortlich ist. Ein Bundesbeauftragter ist für die
Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden verantwortlich.
7. Wie ist diese Datenschutzbehörde
aufgebaut?
Alleiniger
Datenschutz-
beauftragter
Die 16 Datenschutzbehörden sind aufgeführt unter <www.bundesdatenschutz.
de>.
8. Sind Datenverantwortliche von
Registrierungsanforderungen
ausgenommen?
Für die meisten Datenverarbeitungsmaßnahmen gelten
Registrierungsanforderungen. In der Praxis greifen jedoch Ausnahmeregelungen,
wenn Organisationen einen Datenschutzverantwortlichen benannt haben.
Die Bestellung eines Datenschutzverantwortlichen ist für alle Organisationen
obligatorisch, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, die mit der
automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt sind.
2. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 2
LAND: DEUTSCHLAND
FRAGE DEUTSCHLAND ANTWORT ERLÄUTERUNGSTEXT
9. Sind Registrierungsanforderungen
auch bei grenzüberschreitenden
Datenübertragungen einzuhalten?
4 Organisationen können Daten nur dann in ein Land übermitteln, das kein
Mitgliedsstaat der EU ist, wenn dieses Land einen adäquaten Datenschutz
gewährleistet. Allerdings kommen viele Ausnahmefälle zum Tragen, wie
beispielsweise Einverständnisregelungen und vertragliche Vereinbarungen.
10. Gibt es ein Gesetz zur Meldung
von Sicherheitsverletzungen?
Organisationen müssen die Datenschutzbehörde und die betroffenen Personen
von einer Datenschutzverletzung in Kenntnis setzen, wenn die Rechte oder
berechtigten Interessen der betroffenen Personen ernsthaft beschädigt werden
könnten. Allerdings gilt diese Regelung nur bei bestimmten Datenkategorien wie
Daten, die der beruflichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, Daten mit
Bezug zu Strafrechtstatbeständen oder Ordnungswidrigkeiten sowie Bankdaten
oder Kreditkartendaten.
SICHERHEIT (PUNKTE: 6,4/10 | PLATZ: 8/24)
1. Besteht ein Gesetz oder eine
Verordnung für die Handhabung
von elektronischen Signaturen?
4 Das Digitale Signaturgesetz aus dem Jahr 2001 legt die Regeln für die
Verwendung von elektronischen Signaturen fest, die denselben rechtlichen
Status erhalten werden wie handschriftliche Signaturen. Ergänzt wird das Gesetz
durch die Verordnung zur elektronischen Signatur aus dem Jahr 2001, das die
Vorschriften für die Etablierung von Zertifizierungsbehörden und die technischen
Mindestanforderungen an digitale Signaturen regelt.
2. Müssen ISPs und Content Service
Provider Inhalte filtern bzw.
zensieren?
In Deutschland gelten für Online-Inhalte strenge Zensurvorschriften, vor allem
mit Hinblick auf die Verleugnung des Holocausts und ähnliche Inhalte. Diese
Gesetze werden regelmäßig von den staatlichen Gerichten angewandt. Pläne
hinsichtlich der Einführung einer Pflicht für Internetfilter (die in erster Linie auf
Kinderpornographie im Internet ausgerichtet sind) wurden ab 2011 nicht weiter
verfolgt.
3. Sind Gesetze oder ein
durchsetzbarer Kodex
verfügbar, die allgemeine
Sicherheitsanforderungen an das
digitale Data Hosting und die
Anbieter von Cloud-Diensten
stellen?
Im Rahmen
von Gesetzen
begrenzt
vorhanden
Die Datenschutzbestimmungen besagen, dass Organisationen technische und
organisatorische Maßnahmen umsetzen müssen, um die Datensicherheit zu
gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen „angemessen sein und in Relation zu
dem gewünschten Datenschutzumfang stehen.”
4. Sind Gesetze oder ein
durchsetzbarer Kodex verfügbar,
um Anforderungen an die
Überprüfung der Datensicherheit
für digitales Data Hosting und die
Anbieter von Cloud-Diensten zu
stellen?
Keine In Deutschland gelten keine besonderen Anforderungen an die Überprüfung
der Datensicherheit. Allerdings wurden verschiedentlich Regelungen für
Sicherheitsüberprüfungen im Bundestag vorgebracht. Die Bundesregierung
empfiehlt derzeit die freiwillige Einhaltung der bundesweiten Richtlinien zur
Überprüfung der Datensicherheit.
5. Sind Datenschutzgesetze und
Regelungen verfügbar, die
bestimmte Zertifizierungen für
Technologieprodukte erfordern?
Umfassende
Anforderungen
vorhanden
(einschließlich
Common
Criteria-
Zertifikate)
Deutschland ist Certificate Authorizing Member (höchste Stufe) und erkennt
damit den Akkreditierungsprozess Common Criteria Recognition Agreement
(CCRA) www.commoncriteriaportal.org an. Deutsche Zertifizierungsanforderungen
entsprechen gängigen Kriterien. Zum Teil sehen Datenschutzgesetze für
bestimmte Produkte Datenschutz-Gütesiegel vor.
Die Vorschriften wurden auf Länderebene nicht durchgängig umgesetzt.
Schleswig-Holstein führte beispielsweise ein Datenschutz-Gütesiegel ein. Zudem
hat das Bundeswirtschaftsministerium signalisiert, demnächst das Trusted Cloud
Data Protection Profile (TCDP) formell einzuführen. Das Zertifikat für Cloud-
Anbieter basiert auf ISO/IEC 27018 und wird derzeit noch genauer formuliert
CYBERKRIMINALITÄT (PUNKTE: 10/10 | PLATZ: 1/24)
1. Bestehen Gesetze zur Bekämpfung
von Cyberkriminalität?
4 Das deutsche Strafgesetzbuch beinhaltet umfassende Bestimmungen zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität und Internetkriminalität.
2. Entsprechen die Gesetze zur
Bekämpfung von Cyberkriminalität
dem Budapester Übereinkommen
über Cyberkriminalität?
4 Deutschland ratifizierte das Übereinkommen über Cyberkriminalität im Jahr 2009.
3. Welche Zugriffsmöglichkeiten
haben Strafverfolgungsbehörden
auf verschlüsselte Daten, die Data
Hosting-Anbieter, Betreiber von
Datennetzen oder Service Provider
speichern oder übermitteln?
Zugriff mit
richterlicher
Anordnung
Bestimmte staatliche Stellen sind laut § 113 des Telekommunikationsgesetzes
berechtigt, die Herausgabe von Kennwörtern und Verschlüsselungsschlüsseln zu
verlangen. Allerdings dürfen die Anfragen nur verwendet werden, um Personen zu
identifizieren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kommunikation
erstellt oder eine bestimmte Verbindung genutzt haben.
4. Wie wird das Gesetz in
der extraterritorialen
Strafgerichtsbarkeit angewandt?
Umfassend Deutsche Gesetze, die von deutschen Gerichten durchgesetzt werden, machen
bei Internetverbrechen von der extraterritorialen Anwendbarkeit umfassend
Gebrauch. Dies ist vor allem das Ergebnis aus Gerichtsverfahren über die
Verleugnung des Holocausts (laut deutschem Recht ist die Verleugnung des
Holocausts unrechtmäßig), soll aber auf Cyberverbrechen ausgeweitet werden.
Generell fällt jedes Internetverbrechen mit Auswirkungen auf Deutschland in die
Gerichtsbarkeit von Deutschland.
3. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 3
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GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE (PUNKTE: 16,8/20 | PLATZ: 9/24)
1. Hat Deutschland das TRIPS-
Abkommen unterzeichnet?
4 Deutschland unterzeichnete 1995 das TRIPS-Abkommen.
2. Wurden geistige Eigentumsrechte
umgesetzt, damit das TRIPS-
Abkommen in Kraft tritt?
4 Deutschland setzte das TRIPS-Abkommen im Rahmen von lokal geltenden
Gesetzen um.
3. Hat Deutschland den WIPO-
Urheberrechtsvertrag
unterzeichnet?
4 Deutschland unterzeichnete den WIPO-Urheberrechtsvertrag 1996 und ratifizierte
ihn 2009. Der Vertrag trat im März 2010 in Deutschland in Kraft.
4. Wurden Gesetze umgesetzt, damit
der WIPO-Urheberrechtsvertrag in
Kraft tritt?
4 Das Urhebergesetz wurde mehrfach aktualisiert, um die Bestimmungen des WIPO-
Urheberrechts einzubinden.
5. Sind zivilrechtliche Sanktionen
verfügbar, um die unberechtigte
Weitergabe (Veröffentlichung)
von urheberrechtlich geschützten
Werken im Internet zu
unterbinden?
4 §19(A) des deutschen Urhebergesetzes wurde 2003 integriert. Der Paragraph
umfasst Vorschriften über die Bereitstellung von Werken in File-Sharing-
Netzwerken durch Personen, die keine Urheberrechte an den Werken besitzen.
6. Stehen strafrechtliche
Sanktionen für die unberechtigte
Bereitstellung (Veröffentlichung)
von urheberrechtlich geschützten
Werken im Internet zur Verfügung?
In wenigen Fällen greifen strafrechtliche Sanktionen bei der Bereitstellung von
urheberrechtlich geschützten Werken. Diese strafrechtlichen Sanktionen werden in
der Regel aber auf schwerwiegende Fälle begrenzt, unter anderem auf kriminelle
Verschwörungen, die das Ziel verfolgen, in die Eigentumsrechte anderer Personen
einzugreifen.
7. Stehen Gesetze zur Verfügung, die
die Haftung der ISPs für Inhalte
regeln, die das Urheberrecht
verletzen?
4 Geregelt wird die Haftung innerhalb der EU durch die EU E-Commerce Directive
(2000/31/EC) <ec.europa.eu/internal_market/e-commerce> und in Deutschland
durch das Telemediengesetz aus dem Jahr 2007.
8. Besteht eine Grundlage dafür, dass
ISPs für Inhalte auf ihren Seiten
oder Systemen haften, die das
Urheberrecht verletzen?
Artikel 8 des Telemediengesetzes besagt ausdrücklich, dass Zugangsanbieter
rechtlich nicht für die Inhalte ihrer Kunden verantwortlich sind, es sei denn, sie
arbeiten mit Nutzern zusammen, die gezielt gegen die Gesetze verstoßen.
Die Gerichte sind geteilter Meinung darüber, ob Web-Hosting-Anbieter und
Zugangsanbieter im Rahmen der Störerhaftung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch
(zum Beispiel § 862 und §1004) aufgrund des Eingriffs in das Eigentum anderer
Personen haftbar gemacht werden können.
9. Welche Sanktionsmaßnahmen
greifen hinsichtlich der Haftung
der ISPs aufgrund von Inhalten,
die auf ihren Seiten oder Systemen
bereitstehen, die das Urheberrecht
verletzen?
Zivilrechtliche
Maßnahmen
Zivilrechtliche Sanktionen sind möglich, allerdings ist die Haftung vom
Beteiligungsumfang des Internet Service Provider (ISP) abhängig.
Dabei ist wichtig, zu beachten, dass in Deutschland die vorrangig
verhängten zivilrechtlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber einem ISP
Unterlassungsansprüche ermöglichen, aber keine Schadenersatzansprüche.
Strafrechtliche Sanktionen sind in diesem Zusammenhang unwahrscheinlich,
obwohl sie in einem schwerwiegenden Fall greifen können, beispielsweise im
Falle einer kriminellen Verschwörung mit dem Ziel, die Eigentumsrechte anderer
Personen zu verletzen.
10. Müssen ISPs Inhalte von
ihren Seiten löschen, die das
Urheberrecht verletzen, sobald sie
von dem Rechteinhaber darüber
informiert werden?
4 Gemäß Artikel 10 des Telemediengesetzes gilt:
Service Provider sind nicht verantwortlich für die Informationen von Dritten, die
für die Bereitstellung einer Dienstleistung gespeichert werden, wenn:
1. Sie keinerlei Kenntnis über rechtswidrige Handlungen oder Informationen
besitzen; in Bezug auf Schadenersatzansprüche ferner keinerlei Kenntnis über
Tatsachen oder Umstände besitzen, aufgrund deren rechtswidrige Handlungen
oder Informationen offensichtlich wären;
2. Sie, sobald sie Kenntnis erlangen, umgehend handeln und die
Informationen löschen oder den Zugang sperren.
Artikel 10 (1) ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dienstleistung im
Auftrag oder unter Aufsicht des Service Provider handelt.
11. Sind ISPs nach Erhalt einer
Mitteilung dazu verpflichtet,
ihre Abonnenten darüber zu
informieren, dass diese Inhalte
verbreiten, die das Urheberrecht
verletzen?
6 Für ISPs bestehen keine besonderen Verpflichtungen. Meldepflichten obliegen
dem Rechteinhaber, der mehrere Abmahnungen an die Personen versenden kann,
die das Urheberrecht mutmaßlich verletzt haben.
12. Gibt es eine rechtliche Absicherung
gegen die Fehlverwendung von
Cloud Computing-Angeboten,
zum Beispiel eine wirksame
Rechtsdurchsetzung?
Umfangreicher
Schutz
Deutschland verfügt über wirksame Datenschutzgesetze, umfassende Gesetze zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität und einen angemessenen Schutz für Internet-
Protokolle. Die Kombination dieser Gesetze ermöglicht einen guten Schutz der
Cloud Computing-Angebote in Deutschland.
4. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 4
LAND: DEUTSCHLAND
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UNTERSTÜTZUNG VON INDUSTRIEFÜHRENDEN STANDARDS & INTERNATIONALE HARMONISIERUNG DER
BESTIMMUNGEN (PUNKTE: 10/10 | PLATZ: 1/24)
1. Gibt es Gesetze, Vorschriften oder
Richtlinien, die ein Normenwerk für
die Interoperabilität und Portabilität
von Daten darstellen?
4 Die Festlegung der Standards erfolgt in Deutschland durch die Regierungspolitik
und für den jeweiligen Sektor, nicht aber per Gesetzgebung. Die meisten
Aufgaben obliegen in diesem Zusammenhang gemäß vertraglicher Vereinbarung
dem Deutschen Institut für Normung (DIN)) <www.din.de>.
2. Gibt es eine Regulierungsbehörde,
die für die Entwicklung der in
Deutschland geltenden Standards
zuständig ist?
4 Das Deutsche Institut für Normung (DIN) <www.din.de> wird von der deutschen
Regierung damit beauftragt, die Entwicklung, Zertifizierung und Akkreditierung
der Normung zu verwalten.
3. Sind eCommerce Gesetze in Kraft? 4 Das Gesetz über den elektronischen Handel (eCommerce-Gesetz) wurde 2001
verabschiedet.
4. Auf welchen internationalen
Instrumenten gründen die
eCommerce Gesetze?
UNCITRAL-
Mustergesetz
über
E-commerce
Das Gesetz über den elektronischen Handel (eCommerce-Gesetz) aus dem Jahr
2001 setzt die EU E-Commerce Richtlinie in der deutschen Rechtsgebung um.
Die EU-Richtlinie basiert weitgehend auf dem UNCITRAL-Mustergesetz über
eCommerce.
5. Ist das Herunterladen von
Anwendungen oder digitalen
Daten der in anderen Ländern
ansässigen Anbieter von Cloud-
Diensten mit Zöllen oder anderen
Handelshemmnissen belegt?
4 In Deutschland werden keine Zölle erhoben und es bestehen auch keine anderen
Handelshemmnisse.
6. Werden internationale Standards
gegenüber den in Deutschland
geltenden Normen favorisiert?
4 Deutschland nutzt in erster Linie EU-Standards sowie internationale Standards, die
für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gelten.
7. Beteiligt sich die Regierung an
einem Prozess zur Festlegung von
internationalen Standards?
4 Das deutsche Institut für Normung <www.din.de> vertritt Deutschland in der
Internationalen Organisation für Normung. Zudem ist Deutschland aktiv an dem
internationalen Prozess zur Festlegung von Standards beteiligt.
FÖRDERUNG DES FREIEN HANDELS (PUNKTE: 9,2/10 | PLATZ: 4/24)
1. Gibt es Gesetze oder Richtlinien,
die die Technologieneutralität auf
Regierungsebene umsetzen?
4 Die deutsche Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung) wurde 2009 aktualisiert und fördert einen
technologieneutralen Ansatz für die Beschaffung sämtlicher Produkte
und Dienste vorbehaltlich einiger Ausnahmefälle.
2. Können Anbieter von Cloud
Computing-Diensten ihre
Geschäftstätigkeit ohne gesetzliche
Einschränkungen ausüben bzw.
bestehen Richtlinien, die eine
Nutzung bestimmer Produkte
(einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Software), Dienste,
Standards oder Technologien
vorsehen?
4 Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Auflagen.
3. Können Anbieter von Cloud
Computing-Diensten ihre
Geschäftstätigkeit ohne gesetzliche
Einschränkungen ausüben bzw.
bestehen Richtlinien, die bestimmte
Produkte (einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Software), Dienste,
Standards oder Technologien
bevorzugen?
Die deutsche Koalitionsregierung ist zur Einhaltung eines formellen
Koalitionsvertrags verpflichtet. Dieser benennt Open-Source-Software als eine
der Prioritäten für die IT-Richtlinien der Bundesregierung. Im speziellen wird
empfohlen, dass Deutschland Maßnahmen ergreifen sollte, um die Bürger vor
Spionagegefahren aus dem Ausland zu schützen, indem Kerntechnologien (für die
IT-Sicherheit, Prozess- und Unternehmens-Software, Kryptographie und Maschine-
zu-Maschine Kommunikation) auf proprietären Technologie-Plattformen und
Fertigungsanlagen in Deutschland oder in Europa ausgeführt wird.
Bislang wurden keine entschlossenen Schritte unternommen, um diese
Empfehlung in Deutschland umzusetzen, obgleich einige Forschungs- und
Beratungsprojekte zu diesen Themen in Auftrag gegeben wurden.
4. Können Anbieter von Cloud
Computing-Diensten ihre
Geschäftstätigkeit ohne
Diskriminierung, beispielsweise
infolge der Nationalität eines
Anbieters, Entwicklers oder Service
Providers ausüben?
4 In Deutschland gibt es keinerlei diskriminierenden Gesetze, die Anbieter
aufgrund ihrer Nationalität benachteiligen würden. Deutschland ist Mitglied
des aktualisierten plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (seit April 2014 fallen alle Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union im Rahmen der EU-Mitgliedschaft automatisch unter das Abkommen).
5. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 5
LAND: DEUTSCHLAND
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INFRASTRUKTUR, STATISTIKEN UND INDIKATOREN (PUNKTE: 21,7/30 | PLATZ: 6/24)
1. Besteht in Deutschland ein
Programm zum Ausbau des
Breitbandnetzes?
• Bis 2018
werden private
Haushalte mit
Geschwind-
igkeiten von
mindestens
50 Mbit/s
versorgt sein.
Das Breitbandbüro, kurz BBB, <www.breitbandbuero.de> beaufsichtigt
die Erweiterung des deutschen Breitbandnetzes. Das BBB ist Teil des
Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur <www.bmvi.de>.
Das BMVI hat sich das Ziel gesetzt, bis 2018 Breitbandanschlüsse mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zur Verfügung zu stellen.
Das von Deutschland erklärte Verfahren zur Umsetzung dieser deutschlandweiten
Breitbandziele besteht im Wettbewerb, in der Technologie und Vielfalt der
Lieferanten. Bei der Umsetzung ist die Beteiligung von Bund, Ländern und
Kommunen sowie die Einbindung der Industrie erforderlich. Öffentliche
Aktivitäten werden vom BBB erleichert und durch die Rahmenregelung für Next
Generation Access-Netze <breitbandbuero.de/index.php?id=nga-rahmenregelu
ng&PHPSESSID=72c5ef714ea983424a3167ca95a532c7> geregelt, die bis Ende
2021 in Kraft bleiben soll.
2015 stellte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den
Bundesländern 2,7 Milliarden Euro zur Verfügung, um das Ziel der Bereitstellung
von Download-Geschwindigkeiten von 50 Mbit/s zwischen 2014 und 2018 in
allen Haushalten zu erreichen. Diese Mittel werden voraussichtlich die Hälfte
der benötigten Gelder abdecken. <www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/
eckpunkte-des-milliarden-foerderprogramms-breitbandausbau.html> Die andere
Hälfte werden die Bundesländer selbst finanzieren.
Hinweis: Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen der Initiative
„Digitale Agenda für Europa“ <ec.europa.eu/digital-agenda/en/broadband-
strategy-policy> bis 2020 das Ziel der EU-weiten Breitbandabdeckung mit
Geschwindigkeiten von über 30 Mbit/s. 50% der EU-Haushalte sollen bis 2020
einen Breitbanddienst mit Geschwindigkeiten von über 100 Mbit/s nutzen.
2. Gibt es Gesetze/Richtlinien
hinsichtlich verschiedener Service
Levels für Datenübertragungen
auf der Grundlage der Art der
übermittelten Daten?
Die Verordnung
wird derzeit von
der Regierung
geprüft und
ausgiebig
öffentlich
diskutiert.
Die deutsche Regierung unterstützt Maßnahmen, die dem Idealzustand der
Netzneutralität entgegenstehen. Im Dezember 2014 äußerte sich die deutsche
Bundeskanzlerin Angela Merkel öffentlich dahingehend, das Konzept einer
Internet Fast Lane zu unterstützen, das Geschwindigkeiten für „Sonderdienste“
garantiert <blogs.wsj.com/digits/2014/12/10/germany-emerges-as-net-neutrality-
antagonist>.
Im Hinblick auf die breiter ausgestaltete Gesetzgebung der Europäischen Union
wurde die EU-Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und
des Rates am 25. November 2015 verabschiedet. Die Verordnung regelt die
Maßnahmen hinsichtlich des offenen Internetzugangs <eur-lex.europa.eu/legal-
content/EN/NOT/?uri=CELEX:32015R2120>.
Artikel 3.3 der Verordnung besagt, dass Anbieter alle Daten gleich behandeln
müssen, unabhängig von dem Inhalt und den zur Bereitstellung genutzten
Anwendungen oder Diensten. Zugleich besagt die Verordnung aber auch,
dass dadurch Anbieter nicht daran gehindert werden dürfen, „angemessene
Maßnahmen bezüglich des Verkehrsmanagement“ zu implementieren.
3. Basisindikatoren
3.1. Bevölkerung (in Millionen) (2014) 83 2014 verringerte sich die Bevölkerungsrate in Deutschland um 0,1%.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
3.2. Stadtbevölkerung (in %) (2014) 75% [Weltbank, Datenkatalog, Indikatoren, Stadtbevölkerung (2015) <data.worldbank.
org/indicator/SP.URB.TOTL.IN.ZS>]
3.3. Haushalte (in Millionen) (2014) 39 2014 verringerte sich die Anzahl der privaten Haushalte in Deutschland um 0,1%.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
3.4. Bevölkerungsdichte (Personen pro
Quadrat-meter) (2014)
232 [Weltbank, Datenkatalog Indikatoren, Bevölkerungsdichte (2015) <data.
worldbank.org/indicator/EN.POP.DNST>]
3.5. BIP pro Kopf (in US-Dollar) (2014) 47.627 2014 stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Deutschland um 1,6% auf
47.627 US-Dollar.
[Weltbank, Datenkatalog, Indikatoren: BIP pro Kopf, derzeit in US-Dollar (2015)
<data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.PCAP.CD> und BIP Wachstum, jährlich in
% (2015) <data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.MKTP.KD.ZG>]
6. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 6
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3.6. IKT-Dienstleistungsexporte (in
Milliarden US-Dollar) (2014)
108,14 2014 stieg der Wert der IKT-Dienste in Deutschland um 5,4% auf 108,14 Milliarden
US-Dollar.
Die jährliche durchschnittliche Wachstumsrate (CAGR) betrug 6,2% über
einen Zeitraum von fünf Jahren, von 2009 bis 2014. [Weltbank, Datenkatalog,
Indikatoren: IKT-Dienstleistungsexporte US-Dollar (Dezember 2015) <data.
worldbank.org/indicator/BX.GSR.CCIS.CD>]
3.7. Personal Computer (in % der
Haushalte) (2014)
91% 2014 verfügten 90,6% der Haushalte in Deutschland über Personal Computer.
Dies entspricht einer Steigerungsrate von 2% seit 2013. Damit liegt Deutschland
auf Platz 13 von 183 untersuchten Ländern. Das Wachstum im Jahr 2013 liegt
mit 1,5% über der jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate
wurde über einen Zeitraum von fünf Jahren von 2009 bis 2014 berechnet.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/en/ITU-D/Statistics/Pages/
publications/wtid.aspx>]
4. IKT und Indikatoren für den Netzausbau
4.1. ITU IKT Entwicklungsindex (IDI)
(2015)
(Gesamtpunktzahl 10; 167 Länder)
8,22 Der ITU IKT-Entwicklungsindex (IDI) betrug 2015 8,22 (von 10). Damit liegt
Deutschland auf Platz 14 (von 167 Ländern). Der IDI für Deutschland stieg im Jahr
2015 um 4,1%; das IDI-Ranking verbesserte sich seit 2013 und Position 17 um drei
Plätze.
[International Telecommunication Union (ITU), Messung zur
Informationsgesellschaft (Dezember 2015) <www.itu.int/en/ITU-D/Statistics/Pages/
publications/mis2015.aspx>]
4.2. Networked Readiness Index des
World Economic Forums (NRI)
(2015)
(Gesamtpunktzahl 7; 143 Länder)
5,51 Deutschlands Networked Readiness Index (NRI) beträgt 5,51 (von 7). Damit
liegt Deutschland auf Platz 13 (von 143 Ländern). Bei den Ländern mit höherer
Einkommensstufe laut OECD-Gruppierung verzeichnet Deutschland Platz 10 (von
31). Der NRI für Deutschland stieg 2015 um 0,1%; seit 2014 verringerte sich der
Wert, so dass Deutschland den 12. Platz einbüßte.
[World Economic Forum, Global Information Technology Report (2015)
<reports.weforum.org/global-information-technology-report-2015>]
4.3. International Connectivity Score
(2014)
(Gesamtpunktzahl 10; 52 Länder)
5,42 Deutschlands International Connectivity Score beträgt 5,42 (von 10). Damit erzielt
Deutschland Platz 7 (von 26) unter den innovationsstarken Ländern.
[International Connectivity Scorecard (2013) <www.connectivityscorecard.org>]
5. Internetnutzer und internationale Bandbreite
5.1. Internetnutzer (in Millionen) (2014) 69 [International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
5.2. Internetnutzer in Prozent der
Bevölkerung (2014)
84% 2014 nutzten 84% der deutschen Bevölkerung das Internet. Damit liegt
Deutschland auf Platz 22 von 199 untersuchten Ländern. Dies entspricht einer
Steigerung von 2% seit 2013. Das Wachstum im Jahr 2013 liegt mit 1,5% über der
jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate wurde über einen
Zeitraum von fünf Jahren von 2009 bis 2014 berechnet.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/en/ITU-D/Statistics/Pages/
publications/wtid.aspx>]
Hinweis: Bei der Berechnung ergeben sich Unterschiede zwischen den einzelnen
Ländern. So ziehen Länder die gesamte oder nur einen Teil der Bevölkerung für
die Berechnung zu Grunde, beispielsweise Personen zwischen 16 und 72 Jahren.
5.3. Internationale Internetbandbreite
(Bits pro Sekunde pro
Internetnutzer) (2014)
145.990 Die internationale Internetbandbreite (pro Internetnutzer) nahm seit 2013 in
Deutschland um 30% zu. Das Wachstum im Jahr 2013 liegt mit 19,1% über der
jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate wurde über einen
Zeitraum von fünf Jahren von 2009 bis 2014 berechnet.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
7. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 7
LAND: DEUTSCHLAND
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5.4. Internationale Internetbandbreite
(Gigabits pro Sekunde (Gbps) pro
Land insgesamt) (2014)
10.400 Deutschland steigerte die internationale Internetbandbreite seit 2013 um 33%
auf 10.400 Gbps. Damit liegt Deutschland auf Platz 5 von 215 untersuchten
Ländern. Das Wachstum im Jahr 2013 liegt mit 21,1% über der jährlichen
durschschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate wurde über einen Zeitraum
von fünf Jahren von 2008 bis 2013 berechnet.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
6. Breitbandanschlüsse im Festnetz
6.1. Breitbandanschlüsse im Festnetz (in
Millionen) (2014)
29 Deutschland hat die Anzahl der Personen, die Breitbandanschlüsse nutzen, seit
2013 um 2% auf 29 Millionen gesteigert und liegt damit auf Platz 4 von 215
untersuchten Ländern. Das Wachstum von 2013 liegt mit 4,8% unter der jährlichen
durchschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate wurde über einen Zeitraum
von fünf Jahren von 2009 bis 2014 berechnet.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
6.2. Breitbandanschlüsse im Festnetz in
privaten Haushalten in % (2014)
73% [International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
Hinweis: Diese Zahl kann bei einigen Ländern aufgrund der Nutzung durch
Unternehmen verzerrt dargestellt sein.
6.3. Anzahl der Breitbandanschlüsse,
die von der Bevölkerung genutzt
werden in % (2014)
36% Deutschland steigerte die Anzahl der Breitbandanschlüsse seit 2013 (in
% der Bevölkerung) um 3,3%. Damit liegt der Wert unter der jährlichen
durchschnittlichen Wachstumsrate (CAGR); die Rate wurde über einen Zeitraum
von fünf Jahren von 2009 bis 2014 berechnet. Deutschland nimmt damit Platz 17
von 215 untersuchten Ländern ein.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
Die nachstehenden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Zahlen stellen die Art der
Breitbandanschlüsse in Deutschland dar. Innerhalb der OECD-Länder belegte
Deutschland 2014 bei den Breitbandanschlüssen Platz 10 von 34 (als Prozentsatz
der Bevölkerung). [OECD Breitbandnutzer (Juli 2015) <www.oecd.org/sti/ict/
broadband>]
• DSL: 28,2% - Hinweis: In Deutschland umfasst DSL auch VDSL (FTTC).
• Kabel: 7,2% - Hinweis: In Deutschland umfasst der Begriff Kabel die
Kabelinfrastruktur auf Basis von FTTB/FTTH; FTTB/FTTH umfasst die von
Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellten Glasfaserleitungen.
• Glasfaserleitungen/LAN: 0,4%
Gesamtzahlen: 35,9% (29,6 Millionen Nutzer). Der von der OECD gemeldete
durchschnittliche Gesamtwert betrug 2014 28,2%.
Das Wachstum der Breitbandanschlüssen im deutschen Festnetz betrug
2014 4,5% (Platz 30 von 34 ) und liegt damit unter der durchschnittlichen
Wachstumsrate der OECD-Länder von 7,7%.
In Deutschland entfallen 1,9% der Breitbandanschlüsse im Festnetz auf
Glasfaserleitungen (damit liegt Deutschland auf Platz 29 von 34 Ländern). Dadurch
ist Deutschland deutlich unter der durchschnittlichen OECD-Rate von 17%. Die
Zuwachsrate bei der Nutzung von Glasfaserleitungen betrug 2014 28% (Platz 13
von 34 ); damit liegt Deutschland über dem durschnittlichen OECD-Wert von 13%.
Hinweis: Im Juli 2015 veränderte die OECD die Definition der Bereiche
„Breitband im Festnetz“ und „Breitband im Mobilnetz“. Die beiden Kategorien
„Satellitenkommunikation“ und „Feste Drahtloskommunikation“ werden nicht
mehr dem Bereich „Mobilnetz“, sondern dem Bereich „Festnetz“ zugeordnet.
Hinweis: Die Daten über die Nutzung von Gleisfaserleitungen beinhalten FTTH,
FTTP und FTTB. FTTC ist dabei nicht enthalten.
Hinweis: Geringfügige Unterschiede zwischen ITU- und OECD-Nutzern können
in der Gesamtbetrachtung aufgrund von unterschiedlichen Definitionen oder
Betrachtungen der Zeiträume auftreten.
6.4. Breitbandanschlüsse von
Internetnutzern in % (2014)
41% [International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Juni 2014) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/world/
world.html>]
8. 2016 BSA Global Cloud Computing Scorecard www.bsa.org/cloudscorecard | 8
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7. Mobile Breitbandanschlüsse
7.1. Mobile Breitbandanschlüsse (in
Millionen) (2014)
100 2014 verringerte sich die Anzahl der mobilen Breitbandanschlüsse in Deutschland
um 0,5%. Damit liegt Deutschland auf Platz 14 von 215 untersuchten Ländern. Die
Anzahl der Nutzer beträgt 120% der Bevölkerung.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
Hinweis: Diese Zahl ergibt sich möglicherweise aufgrund der Tatsache, dass
Personen mehrere mobile Breitbandanschlüsse nutzen. Enthalten sind allerdings
nicht die mobilen Breitbandgeräte (wie 3G Datenkarten, Tablets etc.).
7.2. Aktive mobile Breitbandanschlüsse
pro 100 Einwohner (2014)
64 Deutschland steigerte seit 2013 die Anzahl der aktiven mobilen
Breitbandanschlüsse (in % der Bevölkerung) um 42%. Damit liegt Deutschland auf
Platz 43 von 215 untersuchten Ländern.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]
Hinweis: Diese Zahl bezieht sich auf die Summe der Standardmobilanschlüsse
und Mobilanschlüsse an das öffentliche Internet. Enthalten sind die tatsächlichen
Nutzer, aber nicht die potenziellen Nutzer, obwohl diese vermutlich über
breitbandfähige Endgeräte verfügen.
Die nachstehenden OECD-Zahlen stellen die Nutzung der mobilen
Breitbandanschlüsse in Deutschland dar.
2014 belegte Deutschland im OECD-Ranking im Bereich der mobilen
Breitbandanschlüsse Platz 22 von 34. Zugrundegelegt werden die Nutzer als
Prozentsatz der Bevölkerung [OECD-Breitbandnutzer (Juli 2015) <www.oecd.org/
sti/ict/broadband>]
• Standard-Breitbandanschlüsse im Mobilfunk: 50,1%
• Mobildaten-Subskriptionen: 18,8%
Insgesamt: 63,8% (53,6 Millionen Nutzer). 2014 betrug der OECD-
Gesamtdurchschnitt 81,3%.
In Deutschland belief sich das Wachstum bei den mobilen Breitbandanschlüssen
auf 49% (Platz 6 von 34 aufgrund der Wachstumsrate) und lag damit über der
durchschnittlichen Wachstumsrate der OECD von 21,1%.
Hinweis: Im Juli 2015 veränderte die OECD die Definition der Bereiche
„Breitband im Festnetz“ und „Breitband im Mobilnetz“. Die beiden Kategorien
„Satellitenkommunikation“ und „Feste Drahtloskommunikation“ werden nun nicht
mehr dem Bereich „Mobilnetz“, sondern dem Bereich „Festnetz“ zugeordnet.
Hinweis: Die Zahlen der OECD umfassen Mobildaten-Subskriptionen, die in den
ITU-Faktoren nicht konsistent dargestellt werden.
7.3. Anzahl der aktiven mobilen
Breitbandanschlüsse (in Millionen)
(2014)
53 2014 steigerte Deutschland die Anzahl der aktiven mobilen Breitbandanschlüsse
um 42%. Damit liegt Deutschland auf Platz 11 von 215 untersuchten Ländern.
[International Telecommunication Union (ITU), World Telecommunication/IKT-
Indikatoren Datenbank (Dezember 2015) <www.itu.int/ITU-D/ict/publications/
world/world.html>]