Allgemeine Befugnisse der
ArbeitnehmerInnenschaft
und Mitwirkung in sozialen
     Angelegenheiten




 - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
Befugnisse

Allgemeine Befugnisse

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Thema im
Modul 2)




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Allgemeine Befugnisse

Überwachung (§ 89 ArbVG)
Intervention (§ 90 ArbVG)
Allgemeine Information (§ 91 ArbVG)
Beratung (§ 92 ArbVG)
Arbeitsschutz (§ 92 a ArbVG)
Betriebliche Frauenförderung (§ 92 b ArbVG)
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
ArbeitnehmerInnen (§ 93 ArbVG)

Auch andere Gesetze räumen dem Betriebsrat Mitwirkungs-
rechte ein (zB AZG, BEinstG, ASchG, ArbIG, etc.)



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Überwachungsrechte
Geregelt in § 89 ArbVG.
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeit-
nehmerInnen betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen,
dies insb. durch:

  Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Bezüge und Unter-
  lagen zur Berechnung derselben (Generalklausel);
  Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
  Besichtigungsrechte;
  Einsicht in Personalakten (bedarf der Zustimmung des/
  der betroffenen ArbeitnehmerIn).



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Interventionsrechte
Geregelt in § 90 ArbVG.
Das Recht auf interne und externe Intervention umfasst insb.:

  Anhörung durch den/die BetriebsinhaberIn in allen Ange-
  legenheiten, die die Interessen der ANInnen berühren;
  Beantragung von Maßnahmen zur Einhaltung der
  Rechtsvorschriften;
  Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingun-
  gen, der betrieblichen Ausbildung, der Unfallver-
  hütung und der menschengerechten Arbeitsge-
  staltung;
  Beantragung sonstiger Maßnahmen.



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Allgemeine Informationsrechte
Geregelt in § 91 ArbVG.

  Informationspflicht des/der BetriebsinhaberIn in allen
  Angelegenheiten, welche die Interessen der ANInnen
  berühren (auf Anfrage des Betriebsrates);

  Informationspflicht des/der BetriebsinhaberIn, welche
  Art von personenbezogenen Daten der ANInnen automa-
  tionsunterstützt aufgezeichnet werden und welche Verar-
  beitungen und Übermittlungen vorgesehen sind;

  Informationspflichten des/der BetriebsinhaberIn iZm in
  eine Pensionskasse ausgelagerten Ansprüchen auf Be-
  triebspension.


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Beratungsrechte
Geregelt in § 92 ArbVG.

  Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, sich mit dem Be-
  triebsrat mindestens vierteljährlich – auf Verlangen des
  Betriebsrates monatlich – über laufende Angelegenheiten
  zu beraten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten
  zu informieren;

  Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung er-
  forderlichen Unterlagen auszuhändigen;

  In wichtigen Angelegenheiten ist die Beiziehung eines/
  einer VertreterIn der KV-fähigen Interessenvertretung
  (AN und/oder AG) zulässig.


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Arbeitsschutz
Geregelt in § 92 a ArbVG.

Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat in allen Ange-
legenheiten der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu
beraten.

§ 92 a ArbVG zählt die wichtigsten Verpflichtungen auf und
ist iZm dem ASchG zu sehen.

Der Betriebsrat kann gewisse Befugnisse an Sicherheitsver-
trauenspersonen delegieren.



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Frauenförderung

Geregelt in § 92 b ArbVG.

Betriebliche Frauenförderung und Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf!

  Im Rahmen der Beratungen iSd § 92 ArbVG zu beraten.
  Vorschlagsrecht bzw Recht des Betriebsrates,
  Anträge zu stellen.
  Regelungsmöglichkeit in einer Betriebsvereinbarung
  (freiwillige BV nach § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG).




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Frauenförderung - BV
Was empfiehlt sich für eine Betriebsvereinbarung?

  Analyse der Situation im Betrieb
  Definition eines Zieles
  Maßnahmen bei
     Einstellungen
     Aus- und Weiterbildung
     Karriere/Aufstieg
     Arbeitszeitgestaltung
     Entlohnung
     Unterstützung bei Betreuungspflichten
     Umgang mit (sexueller) Belästigung



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Wohlfahrtseinrichtungen
Geregelt in § 93 ArbVG.

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer-
Innen und ihrer Familienangehörigen Unterstützungsein-
richtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen
zu schaffen und ausschließlich zu verwalten.

Alleinbestimmungsrecht des Betriebsrates. Er muss aber
vor der Errichtung der Betriebsversammlung Bericht er-
statten.
Finanzierung ev. über Betriebsratsumlage.
Die Vermögensmasse fällt in den Betriebsratsfonds.



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Mitwirkung in sozialen
           Angelegenheiten

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung (§ 94 ArbVG)
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95
ArbVG)
Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG)
Ersetzbare Zustimmung (§ 96 a ArbVG)
Betriebsvereinbarungen (§ 97 ArbVG)




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Betriebliche Berufsausbildung
             und Schulung

Geregelt in § 94 ArbVG.

  Informationsrecht des Betriebsrates durch Betriebs-
  inhaberIn.
  Vorschlags- und Antragsrecht des Betriebsrates.
  Mitwirkungsrecht des Betriebsrates an Planung und
  Durchführung.
  Teilnahmerecht des Betriebsrates an Verhandlungen
  sowie behördlichen Besichtigungen.




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Betriebliche Berufsausbildung
          und Schulung
Teilnahmerecht des Betriebsrates an der Verwaltung von
betriebseigenen Schulungs-/Bildungseinrichtungen – eine
Betriebsvereinbarung ist abzuschließen (erzwingbare
BV gemäß § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG).
Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs-
eigenen Schulungs-/Bildungseinrichtungen kann durch
freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 19
ArbVG) geregelt werden.
Anfechtungsmöglichkeit der Auflösung einer betriebs-
eigenen Schulungs-/Bildungseinrichtung durch den
Betriebsrat binnen 4 Wochen.




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Betriebliche
        Wohlfahrtseinrichtungen
Geregelt in § 95 ArbVG.

  Teilnahmerecht des Betriebsrates an der Verwaltung
  solcher Einrichtungen - eine Betriebsvereinbarung ist
  abzuschließen (erzwingbare BV gemäß § 97 Abs 1 Z 5
  ArbVG).
  Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung solcher
  Einrichtungen kann durch freiwillige Betriebsverein-
  barung (§ 97 Abs 1 Z 19 ArbVG) geregelt werden.
  Anfechtungsmöglichkeit der Auflösung einer solchen
  Einrichtung durch den Betriebsrat binnen 4 Wochen.




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§§ 96 – 97 ArbVG

Die zustimmungspflichtigen Maßnahmen, die Maß-
nahmen mit ersetzbarer Zustimmung und die Betriebs-
vereinbarungs-Regelungstatbestände des § 97 ArbVG
werden anlässlich des Themenschwerpunkts „Betriebsverein-
barung“ im Modul 2 behandelt.




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Klage zur Durchsetzung der
          Mitwirkungsrechte

Grundsätzlich:

  Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen
  Verfügung oder

  Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht.




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Befugnisse

Befugnisse

  • 1.
    Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft undMitwirkung in sozialen Angelegenheiten - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
  • 2.
    Befugnisse Allgemeine Befugnisse Mitwirkung insozialen Angelegenheiten Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Thema im Modul 2) 2
  • 3.
    Allgemeine Befugnisse Überwachung (§89 ArbVG) Intervention (§ 90 ArbVG) Allgemeine Information (§ 91 ArbVG) Beratung (§ 92 ArbVG) Arbeitsschutz (§ 92 a ArbVG) Betriebliche Frauenförderung (§ 92 b ArbVG) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der ArbeitnehmerInnen (§ 93 ArbVG) Auch andere Gesetze räumen dem Betriebsrat Mitwirkungs- rechte ein (zB AZG, BEinstG, ASchG, ArbIG, etc.) 3
  • 4.
    Überwachungsrechte Geregelt in §89 ArbVG. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeit- nehmerInnen betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen, dies insb. durch: Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Bezüge und Unter- lagen zur Berechnung derselben (Generalklausel); Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; Besichtigungsrechte; Einsicht in Personalakten (bedarf der Zustimmung des/ der betroffenen ArbeitnehmerIn). 4
  • 5.
    Interventionsrechte Geregelt in §90 ArbVG. Das Recht auf interne und externe Intervention umfasst insb.: Anhörung durch den/die BetriebsinhaberIn in allen Ange- legenheiten, die die Interessen der ANInnen berühren; Beantragung von Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften; Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingun- gen, der betrieblichen Ausbildung, der Unfallver- hütung und der menschengerechten Arbeitsge- staltung; Beantragung sonstiger Maßnahmen. 5
  • 6.
    Allgemeine Informationsrechte Geregelt in§ 91 ArbVG. Informationspflicht des/der BetriebsinhaberIn in allen Angelegenheiten, welche die Interessen der ANInnen berühren (auf Anfrage des Betriebsrates); Informationspflicht des/der BetriebsinhaberIn, welche Art von personenbezogenen Daten der ANInnen automa- tionsunterstützt aufgezeichnet werden und welche Verar- beitungen und Übermittlungen vorgesehen sind; Informationspflichten des/der BetriebsinhaberIn iZm in eine Pensionskasse ausgelagerten Ansprüchen auf Be- triebspension. 6
  • 7.
    Beratungsrechte Geregelt in §92 ArbVG. Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, sich mit dem Be- triebsrat mindestens vierteljährlich – auf Verlangen des Betriebsrates monatlich – über laufende Angelegenheiten zu beraten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren; Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung er- forderlichen Unterlagen auszuhändigen; In wichtigen Angelegenheiten ist die Beiziehung eines/ einer VertreterIn der KV-fähigen Interessenvertretung (AN und/oder AG) zulässig. 7
  • 8.
    Arbeitsschutz Geregelt in §92 a ArbVG. Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat in allen Ange- legenheiten der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. § 92 a ArbVG zählt die wichtigsten Verpflichtungen auf und ist iZm dem ASchG zu sehen. Der Betriebsrat kann gewisse Befugnisse an Sicherheitsver- trauenspersonen delegieren. 8
  • 9.
    Frauenförderung Geregelt in §92 b ArbVG. Betriebliche Frauenförderung und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf! Im Rahmen der Beratungen iSd § 92 ArbVG zu beraten. Vorschlagsrecht bzw Recht des Betriebsrates, Anträge zu stellen. Regelungsmöglichkeit in einer Betriebsvereinbarung (freiwillige BV nach § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG). 9
  • 10.
    Frauenförderung - BV Wasempfiehlt sich für eine Betriebsvereinbarung? Analyse der Situation im Betrieb Definition eines Zieles Maßnahmen bei Einstellungen Aus- und Weiterbildung Karriere/Aufstieg Arbeitszeitgestaltung Entlohnung Unterstützung bei Betreuungspflichten Umgang mit (sexueller) Belästigung 10
  • 11.
    Wohlfahrtseinrichtungen Geregelt in §93 ArbVG. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer- Innen und ihrer Familienangehörigen Unterstützungsein- richtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu schaffen und ausschließlich zu verwalten. Alleinbestimmungsrecht des Betriebsrates. Er muss aber vor der Errichtung der Betriebsversammlung Bericht er- statten. Finanzierung ev. über Betriebsratsumlage. Die Vermögensmasse fällt in den Betriebsratsfonds. 11
  • 12.
    Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (§ 94 ArbVG) Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95 ArbVG) Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG) Ersetzbare Zustimmung (§ 96 a ArbVG) Betriebsvereinbarungen (§ 97 ArbVG) 12
  • 13.
    Betriebliche Berufsausbildung und Schulung Geregelt in § 94 ArbVG. Informationsrecht des Betriebsrates durch Betriebs- inhaberIn. Vorschlags- und Antragsrecht des Betriebsrates. Mitwirkungsrecht des Betriebsrates an Planung und Durchführung. Teilnahmerecht des Betriebsrates an Verhandlungen sowie behördlichen Besichtigungen. 13
  • 14.
    Betriebliche Berufsausbildung und Schulung Teilnahmerecht des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebseigenen Schulungs-/Bildungseinrichtungen – eine Betriebsvereinbarung ist abzuschließen (erzwingbare BV gemäß § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG). Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- eigenen Schulungs-/Bildungseinrichtungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 19 ArbVG) geregelt werden. Anfechtungsmöglichkeit der Auflösung einer betriebs- eigenen Schulungs-/Bildungseinrichtung durch den Betriebsrat binnen 4 Wochen. 14
  • 15.
    Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen Geregelt in § 95 ArbVG. Teilnahmerecht des Betriebsrates an der Verwaltung solcher Einrichtungen - eine Betriebsvereinbarung ist abzuschließen (erzwingbare BV gemäß § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG). Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung solcher Einrichtungen kann durch freiwillige Betriebsverein- barung (§ 97 Abs 1 Z 19 ArbVG) geregelt werden. Anfechtungsmöglichkeit der Auflösung einer solchen Einrichtung durch den Betriebsrat binnen 4 Wochen. 15
  • 16.
    §§ 96 –97 ArbVG Die zustimmungspflichtigen Maßnahmen, die Maß- nahmen mit ersetzbarer Zustimmung und die Betriebs- vereinbarungs-Regelungstatbestände des § 97 ArbVG werden anlässlich des Themenschwerpunkts „Betriebsverein- barung“ im Modul 2 behandelt. 16
  • 17.
    Klage zur Durchsetzungder Mitwirkungsrechte Grundsätzlich: Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen Verfügung oder Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht. 17