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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
Auch marginale Abweichungen vom Mustertext rechtfertigen Widerruf
27.02.2014 - Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen entsprachen seit 2002 nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Für die Kreditkunden, die über ihre Widerrufsrechte nicht
ordnungsgemäß belehrt wurden, eröffnet dies zum Teil die Möglichkeit, heute noch die
Kreditverträge zu widerrufen.
So in einem ursprünglich vom LG Mönchengladbach (Az. 3 O 223/10) entschiedenen Fall, in dem es
um zwei Kreditverträge ging, die zur Finanzierung der Einlage an zwei geschlossenen Fonds
abgeschlossen worden waren. Das Landgericht hatte dort festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und ausgeführt:
„Beide Widerrufsbelehrungen sind im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn ("Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.") fehlerhaft. Denn das Gesetz stellt
nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn ab, sondern gemäß §§ 355
Abs. 2 S. 3, 492 BGB auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des
schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Insoweit
ist - wie vom BGH bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.12.2010,
Az. VIII ZR 82/10, Rn. 12, zit. nach juris) - die Formulierung nicht umfassend und
verwirrend. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar
entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt,
wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei
handelt.“
Das Landgericht verurteilte daher die kreditgebende Bank zur Zahlung von rund 35.000 €
einschließlich Zinsen und stellte fest, dass der Kreditnehmer der Bank die Fondsanteile übertragen
muss und aus den Kreditverträgen keine weiteren Zahlungen an die Bank schuldet.
Vor dem Bundesgerichtshof erkannte die Bank nun die Ansprüche des Klägers an, so dass am
10. Dezember 2013 (Az. XI ZR 20/13) ein Anerkenntnisurteil erging, mit dem das Urteil des
Landgericht Mönchengladbach rechtskräftig wurde.
Der eigentlich marginal wirkende Fehler in der Formulierung der Widerrufsbelehrung durch die Bank
hatte damit weitreichende Wirkungen sowohl für den Kläger, als auch über die von der Bank an
diesen zu zahlenden rund 35.000 € hinaus, für andere Bankkunden, in deren Widerrufsbelehrung für
einen Kreditvertrag ebenfalls die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung." enthalten ist.
Möchten auch Sie wissen, ob Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen können? Für 50 € (inkl. MWSt.)
prüfen wir Ihren Vertrag.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
Berlin:
Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 – 95999280 | Fax: 030 – 95999279
Hamburg:
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Tel.: 040 – 53799042 | Fax: 040 – 53799043
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Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855
Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01
Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/fehlerhafte-widerrufsbelehrungen-inkreditvertraegen.html

Anlegerprozess verloren? Schadenersatzanspruch verjährt? – www.anwaltshaftung.de

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen

  • 1. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen Auch marginale Abweichungen vom Mustertext rechtfertigen Widerruf 27.02.2014 - Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen entsprachen seit 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für die Kreditkunden, die über ihre Widerrufsrechte nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, eröffnet dies zum Teil die Möglichkeit, heute noch die Kreditverträge zu widerrufen. So in einem ursprünglich vom LG Mönchengladbach (Az. 3 O 223/10) entschiedenen Fall, in dem es um zwei Kreditverträge ging, die zur Finanzierung der Einlage an zwei geschlossenen Fonds abgeschlossen worden waren. Das Landgericht hatte dort festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und ausgeführt: „Beide Widerrufsbelehrungen sind im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.") fehlerhaft. Denn das Gesetz stellt nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn ab, sondern gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 BGB auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Insoweit ist - wie vom BGH bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Rn. 12, zit. nach juris) - die Formulierung nicht umfassend und verwirrend. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.“ Das Landgericht verurteilte daher die kreditgebende Bank zur Zahlung von rund 35.000 € einschließlich Zinsen und stellte fest, dass der Kreditnehmer der Bank die Fondsanteile übertragen muss und aus den Kreditverträgen keine weiteren Zahlungen an die Bank schuldet. Vor dem Bundesgerichtshof erkannte die Bank nun die Ansprüche des Klägers an, so dass am 10. Dezember 2013 (Az. XI ZR 20/13) ein Anerkenntnisurteil erging, mit dem das Urteil des Landgericht Mönchengladbach rechtskräftig wurde. Der eigentlich marginal wirkende Fehler in der Formulierung der Widerrufsbelehrung durch die Bank hatte damit weitreichende Wirkungen sowohl für den Kläger, als auch über die von der Bank an diesen zu zahlenden rund 35.000 € hinaus, für andere Bankkunden, in deren Widerrufsbelehrung für einen Kreditvertrag ebenfalls die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." enthalten ist. Möchten auch Sie wissen, ob Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen können? Für 50 € (inkl. MWSt.) prüfen wir Ihren Vertrag.
  • 2. Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihr Ansprechpartner Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht info@nittel.co Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin Tel.: 030 – 95999280 | Fax: 030 – 95999279 Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg Tel.: 040 – 53799042 | Fax: 040 – 53799043 Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg Tel.: 06221 – 915770 | Fax: 06221 – 9157729 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855 Leipzig: Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01 Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/fehlerhafte-widerrufsbelehrungen-inkreditvertraegen.html Anlegerprozess verloren? Schadenersatzanspruch verjährt? – www.anwaltshaftung.de