Prorendita Fonds: Sparkasse KölnBonn wegen Falschberatung zu Schadenersatz v...
Sparkassen u. Kreissparkassen: Fehler in Widerrufsbelehrungen 2011/12
1. Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Kreissparkassen aus den Jahren 2011 und 2012
fehlerhaft
OLG München entscheidet zu Gunsten der Sparkassenkunden
06.07.2015 – Zahlreiche Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013
im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen,
bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell) erfolgte. Dabei
wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung finden sollten, durch die Sparkasse
angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in
seinem Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15 – nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den
ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form der Gestaltung
gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot genügen.
Die von der beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend §
495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Dies gilt
nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der
Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen
umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine
hervorgehobene und deutliche Gestaltung
Nach unserer Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen und
Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 – 2013 verwendet haben.
Die Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge zu
widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze
profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse bereits
abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg
zurückgefordert werden.
Lassen Sie Ihren mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen – wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.
Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/06/widerrufsbelehrungen-der-sparkassen-und-
kreissparkassen-aus-den-jahren-2011-und-2012-fehlerhaft/
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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