1. Aktuelle Novellierung des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Erste Informationen zum Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 35/2012
mit der Umsetzung der Novelle des AÜG ab dem 01.01.2013.
Wien, am 10.09.2012
Roman Krenn
2. Wie kam es zur Novelle?
Die Europäische Union erlässt 2010 eine Richtlinie zur Ergänzung
nationaler Rechtsgrundlagen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.
In Österreich wird seitens des BMASK eine ständige Arbeitsgruppe der
Sozialpartner installiert, die eine entsprechenden Gesetzesvorlage auf Basis
der Richtlinie erarbeiten soll.
Neben VertreterInnen der ministeriellen Sektionen für Arbeit und
Wirtschaft waren die AK, die WKO, die IV, die Gewerkschaft PRO-GE und
die GPA-djp in der Arbeitsgruppe (AG) vertreten.
Die AG absolvierte über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren zahlreiche
Besprechungen, ohne die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgeber-
und ArbeitnehmerInnen - VertreterInnen in Detailfragen im Konsens zu
Ende führen zu können.
Schließlich konnten die Ministerien, zum Teil gegen den ausdrücklichen
Widerstand einiger Interessenvertreter der Arbeitgeberseite, aufgrund der
erarbeiteten Grundlagen doch einen Entwurf für ein Bundesgesetzblatt
schaffen, welcher am 04.09.2012 im Nationalrat beschlossen wurde.
Anmerkung: Der Chef – Arbeitgebervertreter der Überlasserbranche, der
zu der Regelung in seiner letztendlichen Form „stand“, hat sein Mandat
zwischenzeitlich zurückgelegt!
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3. Was konnte erreicht werden?
„Sozial- und Weiterbildungsfonds“
Ende der „Tagelöhner - Mentalität“ im herkömmlichen Sinn!
Innerbetriebliche Gleichstellung bei
Arbeitszeit,
Urlaub
Sozialleistungen
Besserer Informationsfluss
Bessere Chancen auf Übernahme und bessere Weiterbildung
Schutz vor Diskriminierung
Maßnahmen zur Prävention von Arbeitsunfällen
Schutz vor unlauterer Konkurrenz aus dem Ausland
Höhere Strafen bei Verstößen gegen das AÜG
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4. Sozial- und Weiterbildungsfond:
Insbesondere LeiharbeiterInnen sind die größte „Working Poor“ - Gruppe,
aber auch überlassene Angestellte haben häufig kurze Überlassungszeiten
und stark schwankende Einkommenshöhen.
Ab 2014 hilft überlassenen ArbeitnehmerInnen ein eigener,
gesetzlich eingerichteter Fonds mit folgenden Features:
Einmalige, schnelle Unterstützung bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
Förderung an Unternehmen, die Stehzeiten bezahlen
Die Auszahlung erfolgt über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse
(BUAK), wo der Fond organisatorisch angesiedelt sein wird.
Die Zuschüsse an ArbeitnehmerInnen sind steuerfrei und nicht auf
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzurechnen!
Die Bestellung von Vorstand und Kontrollausschuss, die Verwaltung und
die genaue Festlegung der Leistungen erfolgt durch die Sozialpartner in
einer paritätisch besetzten Leitung ab Herbst 2012.
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5. Sozial- und Weiterbildungsfond:
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei Vertreter der
Arbeitgeber und drei Vertreter der Arbeitnehmer, von denen zwei von der
PRO-GE und einer von der GPA-djp zu entsenden sind. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
Die Überlasser haben für jeden überlassenen Arbeitnehmer mit
stufenweisen Anstieg einen Beitrag an den Fonds zu entrichten.
Der Beitragssatz beträgt:
im Jahr 2013 0,25 vH
im Jahr 2014 0,35 vH
im Jahr 2015 0,6 vH
ab 2016 0,8 vH der Beitragsgrundlage.
Die Beitragsgrundlage ist die nach dem allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur
Höhe der jeweils festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Von Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils
gleichen Hundertsatz zu entrichten.
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6. Ende der „Tagelöhner - Mentalität“!
Spätestens 14 Tage vor Ende eines Einsatzes müssen die
überlassenen ArbeitnehmerInnen darüber informiert werden.
Schluss mit: Am Freitag erfahren, dass man am Montag nicht mehr gebraucht wird!
Wenigstens 2 Wochen, um sich auf das Ende der Arbeit oder einen neuen
Einsatz einzustellen (neue Tätigkeit, neuer Arbeitsort,…)!
Damit gibt es auch Zeit für Beschäftiger-Betriebsräte vor einer
einvernehmlichen Auflösung zu warnen, bzw. zu informieren; über den
Fonds zu informieren; den Fonds wegen Kursangeboten zuzuziehen; …
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7. Innerbetriebliche Gleichstellungen bei
Arbeitszeit, Urlaub und Sozialleistungen:
Betrieblich verkürzte Arbeitszeiten gelten!
Ebenso bezahlte Pausen (bisher laut AKÜ – KV nur für Arbeiter!)
Zusätzliche Urlaubstage (z.B. für behinderte AN)
Betriebsurlaube
Frühschluss, freie Fenster -Tage …
Gleicher Zugang zu ALLEN Wohlfahrtseinrichtungen und Maßnahmen des
Beschäftiger (z.B. gleiche Preise in der Betriebskantine,…)
Einbeziehung in betriebliche Pensionskassen und
Kollektivversicherungen nach 4 Jahren Überlassungsdauer
(sofort unverfallbare Beiträge!)
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8. Besserer Informationsfluss und Datenpflege:
Einsatzinformation muss ab 2013 die Einstufung im
Kollektivvertrag enthalten!
Der Beschäftiger muss den Überlasser über nötige Qualifikation, bzw.
Anforderungen und damit verbundene kollektivvertragliche
Einstufungen im Beschäftiger- Kollektivvertrag informieren!
Mindestgehalt, Zulagen, Zuschläge sind getrennt auszuweisen.
Die Art der zu verrichtenden Arbeit und die voraussichtliche Dauer
des Einsatzes sind mitzuteilen
Der Verlauf der Einsätze muss gemeldet werden (Dauer, Bundesland,
FV) > Die Statistik des BMASK wird verbessert und die Dauer der
Einsätze bzw. die Dauer der Arbeitsverhältnisse sind vergleichbar.
Anmerkung: Statistisch wird die Zahl der überlassenen
ArbeitnehmerInnen insgesamt wohl steigen (Überlassene ArbeitnehmerInnen
mit Urlaub oder Krankheit am „Stichtag“ wurde bisher nicht mitgezählt)
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9. Bessere Chancen auf Übernahme - bessere
Weiterbildung!
Frei werdende Stellen müssen künftig öffentlich ausgeschrieben werden
Keine Benachteiligung bei Einstellung zulässig! (Überlassene Arbeitskräfte
Die Beschäftiger sind verpflichtet, Weiterbildungsmaßnahmen für
Der bestehende Weiterbildungsfonds der Arbeiterinnen wird ab 2014 für
Der bestehende Weiterbildungsfond wird aus der Arbeitsstiftung AUFLEB
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10. Schutz vor Diskriminierung!
Überlassenen Arbeitskräfte sind häufig massiven Diskriminierungen
ausgesetzt, für die es bisher kaum praktikablen Schutz gab (etwa
vorgrundloser „Rückstellung“)
Nun gibt es ausdrücklich Schadenersatz und Kränkungsentschädigung bei
diskriminierender Rückstellung und einstweilige Verfügung gegen Rückstellung
ist möglich!
Der Überlasser muss für „angemessene Abhilfe“ sorgen – sonst wird er
selbst schadenersatzpflichtig!
Anfechtung (14 Tage!) auch einer nicht-diskriminierenden Kündigung, die
auf eine diskriminierende Rückstellung zurückgeht!
Der Beschäftiger (Kunde) darf auch den Betriebsrat beim Überlaser nicht
benachteiligen (z.B. bei Ausübung dessen Mandates, …)
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11. Maßnahmen zur Prävention von
Arbeitsunfällen:
Verpflichtende nachweisliche, schriftliche Information vom
Beschäftiger an den Überlasser über spezielle Anforderungen und
Gefahren – auch bei jeder Änderung der Tätigkeit!
Arbeitsschutzdokumente müssen künftig nachweislich, schriftlich an
den Überlasser gesendet werden!
Informationen über den vorgesehenen Arbeitsplatz in der
Einsatzinformation!
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12. Schutz vor unlauterer Konkurrenz aus dem Ausland:
Der Kollektivvertrag gilt für überlassene ArbeitnehmerInnen aus
dem Ausland zur Gänze!
Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankenstand, Urlaub etc. gelten
gleichfalls.
Ebenso Kündigungsfristen, Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei
begründetem Austritt bzw. unberechtigter Entlassung.
Ausländische Überlasser zahlen in Sozial- und Weiterbildungsfonds ein!
(Entgeltkontrolle wird möglich (BUAK))
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13. Höhere Strafen bei Verstößen gegen das AÜG:
Anmerkung: Strafsätze waren seit 1988 unverändert!
Die Strafen wurden erhöht und an das Lohn- und
Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes angeglichen:
z.B.: Beteiligung (auch als Beschäftiger!) an einer gesetzwidrigen
grenzüberschreitenden Überlassung: 1.000,- bis 5.000,-, bei Wiederholung
2.000,- bis 10.000,-
Keine Meldung bzw. keine Lohnunterlagen: 500,- bis 5.000,- / 1.000,- bis
10.000,-
Beschäftigung ohne Dienstzettel, keine Statistikmeldung: bis 1.000,- / 500,- bis
2.000,-
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14. Was wir (noch) nicht erreicht haben, bzw., was wir
auf der KV – Ebene noch erreichen solten:
Pauschale Abgeltung betriebsüblicher Überzahlungen für Zulagen,
Zuschläge usw.
Auszahlung der Leistungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds unmittelbar
durch die Fachgewerkschaften
Ausdrückliches gesetzliches Verbot von einvernehmlichen Auflösungen!
Spezifisch Angestellte: Pauschalregulierung für Überzahlungen bei
Gehältern durch „Referenzzulagen“ im Kollektivvertrag allgemeines Gewerbe!
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15. ES GIBT VIELES FÜR DAS ES SICH LOHNT ORGANISIERT ZU
SEIN!