8. 1822 Unabhängigkeit Brasiliens
1916 erstes Zivilgesetzbuch (Código Civil
Brasileiro)
beeinflusst von deutschem,
französischen, portugiesischem und
spanischem Recht
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9. Leitgedanke: Der Arbeitnehmer muss vor der
Ausbeutung durch den überlegenen Arbeitgeber
geschützt werden!
1.) Prinzip der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: „Im Zweifel für den
Arbeitnehmer“ (in dúbio pro operário) arbeitnehmerfreundliche
Gesetzesanwendung und –auslegung
2.) Prinzip der Unabdingbarkeit von Arbeitnehmerrechten: Verbot der
vertraglichenAbweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers. nichtig!
3.) Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses:
Arbeitsverträge gelten in der Regel als unbefristet.
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10. Arbeitnehmer: natürliche Person, die einem Arbeitgeber nicht nur
vorübergehend Dienste nach dessen Weisung gegen Entgelt leistet
(§Art .3, CLT)
Trabalhador Autônomo: Gelegenheits- oder freier Mitarbeiter,
beschränkteTätigkeit ohne festeVertragsbeziehung gleiche
Rechte wie dauerhaft Beschäftigte (§Art. 7, CF)
Técnico Estrangeiro: Arbeitnehmer, die ihren regelmäßigen
Wohnsitz außerhalb Brasiliens haben, aber zur Ausführung
spezialisierter vorübergehender Leistungen in Brasilien arbeiten
arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden keine Anwendung
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11. Estabilidade (~Stabilität, Beständigkeit)
Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit Unkündbarkeit,
wenn nicht zu rechtfertigender Grund vorliegt (§Art. 492,
CLT)
Bei Betriebsschließungen oderWegfall des Arbeitsplatzes
Anspruch aufAbfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern
pro Jahr
Nur noch gültig fürArbeitsverhältnisse, die vor dem
05.Oktober 1988 begonnen haben
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12. Sicherheitsfonds für Arbeitnehmer ("F.G.T.S.")
(seit neuerVerfassung 1988)
Fondssystem zur Arbeitslosenversicherung
monatliche Bankgutschrift vonseiten des
Arbeitgebers in Höhe von 8% des Nettogehalts.
Dieses Geld wird in verschiedenen gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen ausgezahlt
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13. Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung bei Einstellung oder
Gehalt aufgrund von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Religion,
sexueller Orientierung oder Familienstand. Ausgleichsansprüche
bei Lohnunterschieden
Inländerschutz: Unternehmen mit drei oder mehr Arbeitnehmern
müssen grundsätzlich zu mindestens 2/3 Brasilianer beschäftigen
(§Art. 352, CLT) Gilt auch für dieVerteilung der Gehälter
Gehaltsaufteilung innerhalb des UN wird schon beiVisumsantrag
berücksichtigt
Ausnahme für Ausländer ,die mehr als 10 Jahre
in Brasilien leben und brasilianisches Kind
oder Ehepartner haben oder die
portugiesische Staatsbürgerschaft besitzen.
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14. Behinderte Arbeitnehmer: Verpflichtende
Mindestanzahl, je nach Unternehmensgröße
vorgeschrieben. Bei Nichtbeachtung
erfolgt Strafzahlung
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16. Schriftlicher Arbeitsvertrag ist in der Regel nicht gesetzlich
verpflichtend
Dafür eine Arbeits- und Sozialversicherungskarte
(CTPS)(Arbeitsbuch des Arbeitnehmers) (§Art.13, CLT)
Erhalt vom Arbeitsministerium, Eintragung muss
spätestens 48 Stunden nach Arbeitsbeginn erfolgen
Enthält u.a. folgende Angaben
Beginn des Beschäftigungsverhältnis
Funktion und Entgelt
Versetzungen und Beförderungen
Arbeitsunfälle
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17. Regelfall
Grundsatz der allgemeinen
Formfreiheit
UnbefristeteArbeitsverträge können
entweder mündlich, schriftlich oder
stillschweigend geschlossen werden.
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18. klassisches Normalarbeitsverhältnis
Abschluss-, Inhalts- & Form-
freiheit (§105 S. 1, GewO)
Ausnahmen können sich aus gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen
Formvorschriften ergeben
Kann schriftlich oder mündlich geschlossen
werden
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19. Dauer von max. 2 Jahren, kann max. 1x verlängert werden
ZurWirksamkeit der Befristung ist eine schriftliche
Abfassung des Arbeitsvertrags notwendig
Befristung muss sachlich begründet sein (§Art. 443, CLT)
Möglich wenn:
die nach demVertrag zu leistenden Dienste zeitlich begrenzter oder
vorübergehender Natur sind
die betroffene Unternehmenstätigkeit zeitlich begrenzt ist
ein Probearbeitsverhältnis vorliegt (§Art. 443, CLT ) kann max. 1x um
90Tage verlängert werden
Gründe für Kündigung nicht erforderlich
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20. ZurWirksamkeit der Befristung ist schriftliche Abfassung
notwendig (§14,Abs. 4,TzBfG)
Ohne sachliche Begründung
Nur bei Neuanstellung anwendbar! (Anschlussverbot) (§14,Abs. 2,TzBfG)
Max. 2 Jahre (innerhalb dieser Gesamtzeit, 3 maligeVerlängerung möglich)
Ausnahme: Neugründung eines Unternehmens (4
Jahre)
Arbeitnehmer >52 nach min. 4 MonatenArbeitslosigkeit
bzw. 1-Euro Job (5 Jahre)
Wissenschaftliche Mitarbeiter
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21. Mit sachlicher Begründung
Projekt oderVertretung
Übergang von Schule oder Studium
in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen, z.B. bei
Studierenden
Verlängerung öfters möglich
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23. Mutterschutz Werdende Mütter sind ab
Bestehen der Schwangerschaft bis fünf Monate
nach der Geburt unkündbar
Menschen mit Behinderung Mitarbeiter
dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn die
Mindestanzahl der beschäftigten Behinderten
wird überschritten
Gewerkschaftsvertreter sind bis 1 Jahr nach
Mandatsende unkündbar
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24. Betriebsunfall grundsätzlich bis zu einem
Jahr nach Einstellung der Zahlung des
Unfallgeldes geschützt.
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25. Mutterschutz:
Besteht bis 4 Monate nach Entbindung auch für
anschließende Elternzeit (max.3 Jahre)
Menschen mit Behinderung:
(ab 30%) bedarf Zustimmung des
Integrationsamts
Betriebsrat:
bis 1 Jahr nach Mandatsende unkündbar
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26. Frist von mindestens 30Tagen
Bedarf keines spezifischen Kündigungsgrundes
Seit 13.10. 2011 (Gesetz 12, 506) verlängert sich
die Kündigungsfrist ab dem 3. Jahr, pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit um 3Tage
z.B. bei 10 Jahren: 57Tage
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27. Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld und 13.
Monatsgehalt
Abfindung in Höhe des Betrags von 40 Prozent
der während des Arbeitsverhältnisses im FGTS
angesammelten Summe.
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28. Bedarf keines Kündigungsgrundes
Nur schriftlich gültig (keine Email oder Fax)
Kündigungsfrist: (§ 622, BGB), 4Wochen,
(ab 5 Jahren = 8Wochen)
10 Jahre 120Tage
20 Jahre und mehr 210Tage
Ausnahmen: Arbeitsvertrag oderTarifvertrag
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29. Kündigungsschutzklage möglich
(3Wochen Frist) oder Abfindung
durchVergleich
Anteiliges Urlaubs- bzw.Weihnachtsgeld
nicht zwingend gegeben
Kein automatischerAnspruch auf Abfindung
durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eigeninteresse des Arbeitgebers
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30. Keine systematische Unterscheidung
zwischen personen-, verhaltens-
und betriebsbedingten Gründen.
Kündigung mit Kündigungsgrund
Vorliegen besonderer Kündigungsgründe
Keine Kündigungsfrist und keineAbfindung
Nur zulässig wenn Arbeitnehmer wiederholt gegen
seineVerpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
verstößt
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31. Eine oder mehrereAbmahnungen
notwendig Ausnahme bei strafrechtlich
relevantenVergehen
Folgende Gründe können nach §Art. 482 CLT zur
Kündigung führen
StrafrechtlicheVerurteilung
Trunkenheit am Arbeitsplatz
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz (min.
30Tage)
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32. Kündigung aus wichtigemGrund
(fristlose Kündigung (§ 626, BGB)
Keine Kündigungsfrist
Im Falle dass Kündigungsschutz greift, sind
nur bestimmte Gründe vertretbar
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33. Personenbedingt
Kündigung dann für sozial gerechtfertigt
und somit wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt,
der in der Person des Arbeitnehmers liegt (§ 1, KSchG)
Beispiele:
Lang anhaltende Erkrankung
Häufig wiederkehrende Kurzerkrankungen
Auslaufende Arbeitserlaubnis
Verlust der Fahrerlaubnis
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34. Verhaltensbedingt
Nachweis einer schweren, schuldhaften
Pflichtverletzung notwendig
Beispiele
Vorliegen eines Fehlverhaltens
Unerlaubte Nebentätigkeit
Diebstahl (Straftaten allgemein)
Unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Drogen- und Alkoholkonsum (Sucht =
personenbedingt)
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36. Ordentliche Kündigung
Keine besonderen Kündigungsgründe
30Tage Kündigungsfrist
Kein Saldo des FGTS-Kontos, keine Abfindung
Obligatorische Anwesenheit einesVertreters der
Gewerkschaft bei der Kündigungserklärung
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37. Außerordentliche Kündigung
Vorliegen besondererGründe
Gründe, die die Kündigung seitens des Arbeitnehmers
rechtfertigen können sind insbesondere (§Art. 483, CLT):
Verlangen unzumutbarer Arbeitsumstände
Erhebliche Gesundheitsgefährdung
Verletzung der vertraglichen Pflichten des
Arbeitgebers
Körperliche Angriffe durchVorgesetzte
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38. Außerordentliche Kündigung
Feststellung desVorliegens eines wichtigen
Grundes durch das Arbeitsgericht
keine Kündigungsfrist
Saldo des FGTS-Kontos und Abfindung
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39. Ordentliche Kündigung
Keine Gründe erforderlich
4Wochen Kündigungsfrist keineVerlängerung
nach Betriebszugehörigkeit
Keine Abfindung oder sonstige Ansprüche
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40. Außerordentliche Kündigung
Vorliegen besonderer Gründe
keine Kündigungsfrist
Gesetzliche Abfindung (§628, BGB)
Mögliche Gründe:
Nichtzahlung des Lohn oder häufige, zeitlicheVerzögerungen
vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und
Gesundheit
Regelmäßiges Überschreiten der Höchstarbeitszeiten
Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.
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42. Folgende Rechte werden durch das Gesetz
gewährleistet:
Arbeitszeit: maximal 8 Stunden täglich,
maximale Wochenarbeitszeit 40 bzw. 44
Stunden ( 5- oder 6-Tage-Woche)
13. Gehalt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch
auf ein 13. Monatsgehalt, welches in zwei Raten
im November und Dezember ausgezahlt wird.
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43. Jahresurlaub: Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 30
Kalendertage soll möglichst zusammenhängend
genommen werden, um den Erholungszweck zu
gewährleisten. Bei Stückelung dürfen es maximal zwei
Zeiträume sein, von denen einer nicht kürzer als 20
Tage sein darf. 1/3 des Urlaubs kann in Geld
ausgezahlt werden Kein Urlaubsanspruch in den
ersten 12 Monaten
Urlaubsgeld: beträgt 1/3 des Monatsgehalts
Mindestlohn: 788 Realos pro Monat
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44. Jahresurlaub:
Gesetzliche Mindestanspruch beträgt 20 Arbeitstage / 24 Werktage
Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Kein gesetzlicher Anspruch (verpflichtend, wenn vertraglich
festgeschrieben)
Arbeitszeit:
Nicht mehr als 8 Stunden täglich (§3, ArbZG) Bis zu 10 Stunden möglich
Ausgleich innerhalb 6 Monaten
Mindestlohn:
Ausnahme: Pflichtpraktika, Praktika < 3Monate, Jugendliche unter 18
und im Anschluss an Arbeitslosigkeit
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45. Pablo wurde nach 2 Jahren ohne Angabe eines
Kündigungsgrundes entlassen. Es handelt sich
folglich um eine Kündigung.
In Pablos Fall beträgt die Kündigungsfrist
mindestens Tage. Pablo
hat Anspruch auf das anteilige
Urlaubsgeld und das 13. Gehalt. EineAbfindung in
Höhe von 40% der auf dem FGTS
angesammelten Summe, kann
er in Empfang nehmen.
45
ordentliche
30
einen
gerne
46. Überschaubare Anzahl von Rechtsquellen zum
Arbeitsrecht, klar definiert ohneVielzahl von
richterlichen Präzedenzentscheidungen
Brasilien weist de jure ein weitgehend
arbeitnehmerfreundliches Recht auf
FGTS sichert Arbeitnehmer ab, allerdings nicht
im Ausmaß der Estabilidade
Nach wie vor kein offener Arbeitsmarkt für
ausländische Arbeitnehmer
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47. CIA World Factbook: (2015): Brazil in:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-
factbook/geos/br.html
Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São
Paulo (2013): So geht’s: Arbeitsrecht in Brasilien, 2. Auflage, in:
http://www.ahkbrasil.com/pdf_public/Arbeitsrecht_2013.pdf
Dütz, Wilhem;Thüssing, Georg (2014): Arbeitsrecht, 19.Auflage,
München: C.H.Beck
Felsner, Marcus (2013): Arbeitsrecht in Brasilien in:
http://www.roedl.de/de-
de/de/medien/publikationen/broschueren/documents/arbeitsre
cht-brasilien-roedl-partner.pdf
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