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Einführung
Grundlagen, Rechtsursprung, Definitionen, ArbeitsrechtlicheGrundprinzipen
Begründung von Arbeitsverträgen
Befristete Arbeitsverträge, Unbefristete Arbeitsverträge
Beendigung von Arbeitsverträgen
Besonderer Kündigungsschutz,
Außerordentliche Kündigung, Ordentliche Kündigung
Pflichten des Arbeitgebers
Fazit
2
Einwohner: 205 Millionen (2015)
Staatsform: Bundesrepublik
Arbeitslosenquote: 4.8% (2014) 6.7%
BIP pro Kopf: 11.572 $ (2014) 47.627 $
BIP: 2.35 Mrd. $ (2014) 3.75 Mrd. $
 7. größteVolkswirtschaft weltweit
Wirtschaftswachstum: +0.15% (2014) ( +1,6% )
3
 Wichtigster Handelspartner Südamerikas
 Handelsvolumen von
20 Mrd. Euro (2013)
 1300 deutsche Unternehmen
in Brasilien (2013)
4
Arbeitsgesetzbuch
(CLT)  seit 1943
Art.6-11
Verfassung
(CF)  seit 1988
5
Von oben
beginnende
Rangordnung
- Lex superior derogat legi inferiori -
6
Romanischer
Rechtskreis
7
Germanisches Recht Kanonisches RechtRömisches Recht
Code Civil / Code Napoleon
(1804)
1867
Codigo Civil
1889
Codigo Civil
1838
BurgerlijkWetboek
1865 Codice
Civile
1831 Code
Civil
1822 Unabhängigkeit Brasiliens
1916 erstes Zivilgesetzbuch (Código Civil
Brasileiro)
beeinflusst von deutschem,
französischen, portugiesischem und
spanischem Recht
8
Leitgedanke: Der Arbeitnehmer muss vor der
Ausbeutung durch den überlegenen Arbeitgeber
geschützt werden!
1.) Prinzip der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: „Im Zweifel für den
Arbeitnehmer“ (in dúbio pro operário)  arbeitnehmerfreundliche
Gesetzesanwendung und –auslegung
2.) Prinzip der Unabdingbarkeit von Arbeitnehmerrechten: Verbot der
vertraglichenAbweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers.  nichtig!
3.) Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses:
Arbeitsverträge gelten in der Regel als unbefristet.
9
 Arbeitnehmer: natürliche Person, die einem Arbeitgeber nicht nur
vorübergehend Dienste nach dessen Weisung gegen Entgelt leistet
(§Art .3, CLT)
 Trabalhador Autônomo: Gelegenheits- oder freier Mitarbeiter,
beschränkteTätigkeit ohne festeVertragsbeziehung  gleiche
Rechte wie dauerhaft Beschäftigte (§Art. 7, CF)
 Técnico Estrangeiro: Arbeitnehmer, die ihren regelmäßigen
Wohnsitz außerhalb Brasiliens haben, aber zur Ausführung
spezialisierter vorübergehender Leistungen in Brasilien arbeiten 
arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden keine Anwendung
10
Estabilidade (~Stabilität, Beständigkeit)
 Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit Unkündbarkeit,
wenn nicht zu rechtfertigender Grund vorliegt (§Art. 492,
CLT)
 Bei Betriebsschließungen oderWegfall des Arbeitsplatzes
Anspruch aufAbfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern
pro Jahr
 Nur noch gültig fürArbeitsverhältnisse, die vor dem
05.Oktober 1988 begonnen haben
11
Sicherheitsfonds für Arbeitnehmer ("F.G.T.S.")
(seit neuerVerfassung 1988)
 Fondssystem zur Arbeitslosenversicherung
monatliche Bankgutschrift vonseiten des
Arbeitgebers in Höhe von 8% des Nettogehalts.
Dieses Geld wird in verschiedenen gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen ausgezahlt
12
 Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung bei Einstellung oder
Gehalt aufgrund von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Religion,
sexueller Orientierung oder Familienstand.  Ausgleichsansprüche
bei Lohnunterschieden
 Inländerschutz: Unternehmen mit drei oder mehr Arbeitnehmern
müssen grundsätzlich zu mindestens 2/3 Brasilianer beschäftigen
(§Art. 352, CLT)  Gilt auch für dieVerteilung der Gehälter
 Gehaltsaufteilung innerhalb des UN wird schon beiVisumsantrag
berücksichtigt
 Ausnahme für Ausländer ,die mehr als 10 Jahre
in Brasilien leben und brasilianisches Kind
oder Ehepartner haben oder die
portugiesische Staatsbürgerschaft besitzen.
13
 Behinderte Arbeitnehmer: Verpflichtende
Mindestanzahl, je nach Unternehmensgröße
vorgeschrieben.  Bei Nichtbeachtung
erfolgt Strafzahlung
14
Begründung von
Arbeitsverhältnissen
15
 Schriftlicher Arbeitsvertrag ist in der Regel nicht gesetzlich
verpflichtend
 Dafür eine Arbeits- und Sozialversicherungskarte
(CTPS)(Arbeitsbuch des Arbeitnehmers) (§Art.13, CLT)
 Erhalt vom Arbeitsministerium, Eintragung muss
spätestens 48 Stunden nach Arbeitsbeginn erfolgen
Enthält u.a. folgende Angaben
 Beginn des Beschäftigungsverhältnis
 Funktion und Entgelt
 Versetzungen und Beförderungen
 Arbeitsunfälle
16
 Regelfall
 Grundsatz der allgemeinen
Formfreiheit
UnbefristeteArbeitsverträge können
entweder mündlich, schriftlich oder
stillschweigend geschlossen werden.
17
 klassisches Normalarbeitsverhältnis
 Abschluss-, Inhalts- & Form-
freiheit (§105 S. 1, GewO)
 Ausnahmen können sich aus gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen
Formvorschriften ergeben
 Kann schriftlich oder mündlich geschlossen
werden
18
 Dauer von max. 2 Jahren, kann max. 1x verlängert werden
 ZurWirksamkeit der Befristung ist eine schriftliche
Abfassung des Arbeitsvertrags notwendig
 Befristung muss sachlich begründet sein (§Art. 443, CLT)
Möglich wenn:
 die nach demVertrag zu leistenden Dienste zeitlich begrenzter oder
vorübergehender Natur sind
 die betroffene Unternehmenstätigkeit zeitlich begrenzt ist
 ein Probearbeitsverhältnis vorliegt (§Art. 443, CLT )  kann max. 1x um
90Tage verlängert werden
 Gründe für Kündigung nicht erforderlich
19
ZurWirksamkeit der Befristung ist schriftliche Abfassung
notwendig (§14,Abs. 4,TzBfG)
Ohne sachliche Begründung
Nur bei Neuanstellung anwendbar! (Anschlussverbot) (§14,Abs. 2,TzBfG)
Max. 2 Jahre (innerhalb dieser Gesamtzeit, 3 maligeVerlängerung möglich)
 Ausnahme: Neugründung eines Unternehmens (4
Jahre)
 Arbeitnehmer >52 nach min. 4 MonatenArbeitslosigkeit
bzw. 1-Euro Job (5 Jahre)
Wissenschaftliche Mitarbeiter
20
Mit sachlicher Begründung
 Projekt oderVertretung
 Übergang von Schule oder Studium
 in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen, z.B. bei
Studierenden
Verlängerung öfters möglich
21
Beendigung von
Arbeitsverhältnissen
22
 Mutterschutz Werdende Mütter sind ab
Bestehen der Schwangerschaft bis fünf Monate
nach der Geburt unkündbar
 Menschen mit Behinderung  Mitarbeiter
dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn die
Mindestanzahl der beschäftigten Behinderten
wird überschritten
 Gewerkschaftsvertreter  sind bis 1 Jahr nach
Mandatsende unkündbar
23
 Betriebsunfall  grundsätzlich bis zu einem
Jahr nach Einstellung der Zahlung des
Unfallgeldes geschützt.
24
 Mutterschutz:
Besteht bis 4 Monate nach Entbindung  auch für
anschließende Elternzeit (max.3 Jahre)
 Menschen mit Behinderung:
(ab 30%)  bedarf Zustimmung des
Integrationsamts
 Betriebsrat:
bis 1 Jahr nach Mandatsende unkündbar
25
 Frist von mindestens 30Tagen
 Bedarf keines spezifischen Kündigungsgrundes
 Seit 13.10. 2011 (Gesetz 12, 506) verlängert sich
die Kündigungsfrist ab dem 3. Jahr, pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit um 3Tage
z.B. bei 10 Jahren: 57Tage
26
 Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld und 13.
Monatsgehalt
 Abfindung in Höhe des Betrags von 40 Prozent
der während des Arbeitsverhältnisses im FGTS
angesammelten Summe.
27
 Bedarf keines Kündigungsgrundes
 Nur schriftlich gültig (keine Email oder Fax)
 Kündigungsfrist: (§ 622, BGB), 4Wochen,
(ab 5 Jahren = 8Wochen)
10 Jahre  120Tage
20 Jahre und mehr  210Tage
 Ausnahmen: Arbeitsvertrag oderTarifvertrag
28
 Kündigungsschutzklage möglich
(3Wochen Frist) oder Abfindung
durchVergleich
 Anteiliges Urlaubs- bzw.Weihnachtsgeld
nicht zwingend gegeben
 Kein automatischerAnspruch auf Abfindung
durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 Eigeninteresse des Arbeitgebers
29
 Keine systematische Unterscheidung
zwischen personen-, verhaltens-
und betriebsbedingten Gründen.
 Kündigung mit Kündigungsgrund
Vorliegen besonderer Kündigungsgründe
 Keine Kündigungsfrist und keineAbfindung
 Nur zulässig wenn Arbeitnehmer wiederholt gegen
seineVerpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
verstößt
30
 Eine oder mehrereAbmahnungen
notwendig  Ausnahme bei strafrechtlich
relevantenVergehen
Folgende Gründe können nach §Art. 482 CLT zur
Kündigung führen
 StrafrechtlicheVerurteilung
 Trunkenheit am Arbeitsplatz
 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz (min.
30Tage)
31
 Kündigung aus wichtigemGrund
(fristlose Kündigung (§ 626, BGB)
 Keine Kündigungsfrist
 Im Falle dass Kündigungsschutz greift, sind
nur bestimmte Gründe vertretbar
32
Personenbedingt
Kündigung dann für sozial gerechtfertigt
und somit wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt,
der in der Person des Arbeitnehmers liegt (§ 1, KSchG)
Beispiele:
 Lang anhaltende Erkrankung
 Häufig wiederkehrende Kurzerkrankungen
 Auslaufende Arbeitserlaubnis
 Verlust der Fahrerlaubnis
33
Verhaltensbedingt
Nachweis einer schweren, schuldhaften
Pflichtverletzung notwendig
Beispiele
 Vorliegen eines Fehlverhaltens
 Unerlaubte Nebentätigkeit
 Diebstahl (Straftaten allgemein)
 Unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
 Drogen- und Alkoholkonsum (Sucht =
personenbedingt)
34
Betriebsbedingt
Unternehmensentscheidung aufgrund
sachlicher Gründe
Beispiele:
 Betriebsumstrukturierung
 Auslagerung von Betriebsabteilungen
Verpflichtung einer Sozialauswahl (§1,Abs. 3, KSchG),
wenn verschiedene Arbeitnehmer gleicheTätigkeit
ausüben und einer oder mehrere gekündigt werden sollen.
35
Ordentliche Kündigung
 Keine besonderen Kündigungsgründe
 30Tage Kündigungsfrist
 Kein Saldo des FGTS-Kontos, keine Abfindung
 Obligatorische Anwesenheit einesVertreters der
Gewerkschaft bei der Kündigungserklärung
36
Außerordentliche Kündigung
Vorliegen besondererGründe
Gründe, die die Kündigung seitens des Arbeitnehmers
rechtfertigen können sind insbesondere (§Art. 483, CLT):
 Verlangen unzumutbarer Arbeitsumstände
 Erhebliche Gesundheitsgefährdung
 Verletzung der vertraglichen Pflichten des
Arbeitgebers
 Körperliche Angriffe durchVorgesetzte
37
Außerordentliche Kündigung
 Feststellung desVorliegens eines wichtigen
Grundes durch das Arbeitsgericht
 keine Kündigungsfrist
 Saldo des FGTS-Kontos und Abfindung
38
Ordentliche Kündigung
 Keine Gründe erforderlich
 4Wochen Kündigungsfrist  keineVerlängerung
nach Betriebszugehörigkeit
 Keine Abfindung oder sonstige Ansprüche
39
Außerordentliche Kündigung
 Vorliegen besonderer Gründe
 keine Kündigungsfrist
 Gesetzliche Abfindung (§628, BGB)
Mögliche Gründe:
 Nichtzahlung des Lohn oder häufige, zeitlicheVerzögerungen
 vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und
Gesundheit
 Regelmäßiges Überschreiten der Höchstarbeitszeiten
 Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.
40
Pflichten des
Arbeitgebers
41
Folgende Rechte werden durch das Gesetz
gewährleistet:
 Arbeitszeit: maximal 8 Stunden täglich,
maximale Wochenarbeitszeit 40 bzw. 44
Stunden ( 5- oder 6-Tage-Woche)
 13. Gehalt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch
auf ein 13. Monatsgehalt, welches in zwei Raten
im November und Dezember ausgezahlt wird.
42
 Jahresurlaub: Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 30
Kalendertage  soll möglichst zusammenhängend
genommen werden, um den Erholungszweck zu
gewährleisten. Bei Stückelung dürfen es maximal zwei
Zeiträume sein, von denen einer nicht kürzer als 20
Tage sein darf. 1/3 des Urlaubs kann in Geld
ausgezahlt werden Kein Urlaubsanspruch in den
ersten 12 Monaten
 Urlaubsgeld: beträgt 1/3 des Monatsgehalts
 Mindestlohn: 788 Realos pro Monat
43
 Jahresurlaub:
Gesetzliche Mindestanspruch beträgt 20 Arbeitstage / 24 Werktage
 Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Kein gesetzlicher Anspruch (verpflichtend, wenn vertraglich
festgeschrieben)
 Arbeitszeit:
Nicht mehr als 8 Stunden täglich (§3, ArbZG) Bis zu 10 Stunden möglich
 Ausgleich innerhalb 6 Monaten
 Mindestlohn:
Ausnahme: Pflichtpraktika, Praktika < 3Monate, Jugendliche unter 18
und im Anschluss an Arbeitslosigkeit
44
Pablo wurde nach 2 Jahren ohne Angabe eines
Kündigungsgrundes entlassen. Es handelt sich
folglich um eine Kündigung.
In Pablos Fall beträgt die Kündigungsfrist
mindestens Tage. Pablo
hat Anspruch auf das anteilige
Urlaubsgeld und das 13. Gehalt. EineAbfindung in
Höhe von 40% der auf dem FGTS
angesammelten Summe, kann
er in Empfang nehmen.
45
ordentliche
30
einen
gerne
 Überschaubare Anzahl von Rechtsquellen zum
Arbeitsrecht, klar definiert ohneVielzahl von
richterlichen Präzedenzentscheidungen
 Brasilien weist de jure ein weitgehend
arbeitnehmerfreundliches Recht auf
 FGTS sichert Arbeitnehmer ab, allerdings nicht
im Ausmaß der Estabilidade
 Nach wie vor kein offener Arbeitsmarkt für
ausländische Arbeitnehmer
46
 CIA World Factbook: (2015): Brazil in:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-
factbook/geos/br.html
 Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São
Paulo (2013): So geht’s: Arbeitsrecht in Brasilien, 2. Auflage, in:
http://www.ahkbrasil.com/pdf_public/Arbeitsrecht_2013.pdf
 Dütz, Wilhem;Thüssing, Georg (2014): Arbeitsrecht, 19.Auflage,
München: C.H.Beck
 Felsner, Marcus (2013): Arbeitsrecht in Brasilien in:
http://www.roedl.de/de-
de/de/medien/publikationen/broschueren/documents/arbeitsre
cht-brasilien-roedl-partner.pdf
47
 Hertel, Christian (2009): Rechtskreise im Überblick in:
http://www.notarius.uinl.org/DataBase/2009/Notarius_2009_01_0
2_hertel_de.pdf
 Junker, Abbo (2014): Grundkurs: Arbeitsrecht, 13.Auflage,
München: C.H. Beck
 Lydorf, Claudia (2009): Romanischer Rechtskreis in: http://ieg-
ego.eu/de/threads/crossroads/rechtsraeume-rechtskreise/claudia-
lydorf-romanischer-rechtskreis
 Marschollek, Günther (2011): Arbeitsrecht, 18.Auflage, Münster:
Alpmann Schmidt
48
 Moritz, Christian (2013): Arbeitsrecht in Brasilien: Im Zweifel für
den Arbeitnehmer in:
http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-
Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=arbeitsrecht-in-
brasilien-im-zweifel-fuer-den-arbeitnehmer,did=806384.html
 o.V.: (2015): Befristeter Arbeitsvertrag oder Zeitvertrag in:
http://www.arbeitsratgeber.com/befristete-arbeitsvertraege
 Papoli-Barawati, Parvis (2013): Arbeitsrecht in Brasilien in:
http://www.papoli-
barawati.com/fileadmin/user_upload/leistungsuebersicht/arbeitsr
echt_in__brasilien.pdf
49
 RMW&C (2012): Arbeitsfelder. Arbeitsrecht Brasilien in:
http://www.rmwc.eu/de/arbeitsfelder/arbeitsrecht-brasilien
 Statista (2015): Brasilien: Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf
in jeweiligen Preisen von 2005 bis 2015 (in US-Dollar) in:
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/19406/umfrage/brutt
oinlandsprodukt-pro-kopf-in-brasilien/
 Stüssi Neves, Gustavo (2011): Arbeitsrecht undVisa in Brasilien
in: http://www.cbbl-lawyers.de/brasilien/arbeitsrecht-und-visa-in-
brasilien/meta,51,120
50
Vielen Dank für die
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51

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Arbeitsrecht in Brasilien

  • 1.
  • 2. Einführung Grundlagen, Rechtsursprung, Definitionen, ArbeitsrechtlicheGrundprinzipen Begründung von Arbeitsverträgen Befristete Arbeitsverträge, Unbefristete Arbeitsverträge Beendigung von Arbeitsverträgen Besonderer Kündigungsschutz, Außerordentliche Kündigung, Ordentliche Kündigung Pflichten des Arbeitgebers Fazit 2
  • 3. Einwohner: 205 Millionen (2015) Staatsform: Bundesrepublik Arbeitslosenquote: 4.8% (2014) 6.7% BIP pro Kopf: 11.572 $ (2014) 47.627 $ BIP: 2.35 Mrd. $ (2014) 3.75 Mrd. $  7. größteVolkswirtschaft weltweit Wirtschaftswachstum: +0.15% (2014) ( +1,6% ) 3
  • 4.  Wichtigster Handelspartner Südamerikas  Handelsvolumen von 20 Mrd. Euro (2013)  1300 deutsche Unternehmen in Brasilien (2013) 4
  • 5. Arbeitsgesetzbuch (CLT)  seit 1943 Art.6-11 Verfassung (CF)  seit 1988 5 Von oben beginnende Rangordnung - Lex superior derogat legi inferiori -
  • 7. 7 Germanisches Recht Kanonisches RechtRömisches Recht Code Civil / Code Napoleon (1804) 1867 Codigo Civil 1889 Codigo Civil 1838 BurgerlijkWetboek 1865 Codice Civile 1831 Code Civil
  • 8. 1822 Unabhängigkeit Brasiliens 1916 erstes Zivilgesetzbuch (Código Civil Brasileiro) beeinflusst von deutschem, französischen, portugiesischem und spanischem Recht 8
  • 9. Leitgedanke: Der Arbeitnehmer muss vor der Ausbeutung durch den überlegenen Arbeitgeber geschützt werden! 1.) Prinzip der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: „Im Zweifel für den Arbeitnehmer“ (in dúbio pro operário)  arbeitnehmerfreundliche Gesetzesanwendung und –auslegung 2.) Prinzip der Unabdingbarkeit von Arbeitnehmerrechten: Verbot der vertraglichenAbweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers.  nichtig! 3.) Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses: Arbeitsverträge gelten in der Regel als unbefristet. 9
  • 10.  Arbeitnehmer: natürliche Person, die einem Arbeitgeber nicht nur vorübergehend Dienste nach dessen Weisung gegen Entgelt leistet (§Art .3, CLT)  Trabalhador Autônomo: Gelegenheits- oder freier Mitarbeiter, beschränkteTätigkeit ohne festeVertragsbeziehung  gleiche Rechte wie dauerhaft Beschäftigte (§Art. 7, CF)  Técnico Estrangeiro: Arbeitnehmer, die ihren regelmäßigen Wohnsitz außerhalb Brasiliens haben, aber zur Ausführung spezialisierter vorübergehender Leistungen in Brasilien arbeiten  arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden keine Anwendung 10
  • 11. Estabilidade (~Stabilität, Beständigkeit)  Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit Unkündbarkeit, wenn nicht zu rechtfertigender Grund vorliegt (§Art. 492, CLT)  Bei Betriebsschließungen oderWegfall des Arbeitsplatzes Anspruch aufAbfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern pro Jahr  Nur noch gültig fürArbeitsverhältnisse, die vor dem 05.Oktober 1988 begonnen haben 11
  • 12. Sicherheitsfonds für Arbeitnehmer ("F.G.T.S.") (seit neuerVerfassung 1988)  Fondssystem zur Arbeitslosenversicherung monatliche Bankgutschrift vonseiten des Arbeitgebers in Höhe von 8% des Nettogehalts. Dieses Geld wird in verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ausgezahlt 12
  • 13.  Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung bei Einstellung oder Gehalt aufgrund von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Religion, sexueller Orientierung oder Familienstand.  Ausgleichsansprüche bei Lohnunterschieden  Inländerschutz: Unternehmen mit drei oder mehr Arbeitnehmern müssen grundsätzlich zu mindestens 2/3 Brasilianer beschäftigen (§Art. 352, CLT)  Gilt auch für dieVerteilung der Gehälter  Gehaltsaufteilung innerhalb des UN wird schon beiVisumsantrag berücksichtigt  Ausnahme für Ausländer ,die mehr als 10 Jahre in Brasilien leben und brasilianisches Kind oder Ehepartner haben oder die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzen. 13
  • 14.  Behinderte Arbeitnehmer: Verpflichtende Mindestanzahl, je nach Unternehmensgröße vorgeschrieben.  Bei Nichtbeachtung erfolgt Strafzahlung 14
  • 16.  Schriftlicher Arbeitsvertrag ist in der Regel nicht gesetzlich verpflichtend  Dafür eine Arbeits- und Sozialversicherungskarte (CTPS)(Arbeitsbuch des Arbeitnehmers) (§Art.13, CLT)  Erhalt vom Arbeitsministerium, Eintragung muss spätestens 48 Stunden nach Arbeitsbeginn erfolgen Enthält u.a. folgende Angaben  Beginn des Beschäftigungsverhältnis  Funktion und Entgelt  Versetzungen und Beförderungen  Arbeitsunfälle 16
  • 17.  Regelfall  Grundsatz der allgemeinen Formfreiheit UnbefristeteArbeitsverträge können entweder mündlich, schriftlich oder stillschweigend geschlossen werden. 17
  • 18.  klassisches Normalarbeitsverhältnis  Abschluss-, Inhalts- & Form- freiheit (§105 S. 1, GewO)  Ausnahmen können sich aus gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Formvorschriften ergeben  Kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden 18
  • 19.  Dauer von max. 2 Jahren, kann max. 1x verlängert werden  ZurWirksamkeit der Befristung ist eine schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrags notwendig  Befristung muss sachlich begründet sein (§Art. 443, CLT) Möglich wenn:  die nach demVertrag zu leistenden Dienste zeitlich begrenzter oder vorübergehender Natur sind  die betroffene Unternehmenstätigkeit zeitlich begrenzt ist  ein Probearbeitsverhältnis vorliegt (§Art. 443, CLT )  kann max. 1x um 90Tage verlängert werden  Gründe für Kündigung nicht erforderlich 19
  • 20. ZurWirksamkeit der Befristung ist schriftliche Abfassung notwendig (§14,Abs. 4,TzBfG) Ohne sachliche Begründung Nur bei Neuanstellung anwendbar! (Anschlussverbot) (§14,Abs. 2,TzBfG) Max. 2 Jahre (innerhalb dieser Gesamtzeit, 3 maligeVerlängerung möglich)  Ausnahme: Neugründung eines Unternehmens (4 Jahre)  Arbeitnehmer >52 nach min. 4 MonatenArbeitslosigkeit bzw. 1-Euro Job (5 Jahre) Wissenschaftliche Mitarbeiter 20
  • 21. Mit sachlicher Begründung  Projekt oderVertretung  Übergang von Schule oder Studium  in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, z.B. bei Studierenden Verlängerung öfters möglich 21
  • 23.  Mutterschutz Werdende Mütter sind ab Bestehen der Schwangerschaft bis fünf Monate nach der Geburt unkündbar  Menschen mit Behinderung  Mitarbeiter dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn die Mindestanzahl der beschäftigten Behinderten wird überschritten  Gewerkschaftsvertreter  sind bis 1 Jahr nach Mandatsende unkündbar 23
  • 24.  Betriebsunfall  grundsätzlich bis zu einem Jahr nach Einstellung der Zahlung des Unfallgeldes geschützt. 24
  • 25.  Mutterschutz: Besteht bis 4 Monate nach Entbindung  auch für anschließende Elternzeit (max.3 Jahre)  Menschen mit Behinderung: (ab 30%)  bedarf Zustimmung des Integrationsamts  Betriebsrat: bis 1 Jahr nach Mandatsende unkündbar 25
  • 26.  Frist von mindestens 30Tagen  Bedarf keines spezifischen Kündigungsgrundes  Seit 13.10. 2011 (Gesetz 12, 506) verlängert sich die Kündigungsfrist ab dem 3. Jahr, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit um 3Tage z.B. bei 10 Jahren: 57Tage 26
  • 27.  Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt  Abfindung in Höhe des Betrags von 40 Prozent der während des Arbeitsverhältnisses im FGTS angesammelten Summe. 27
  • 28.  Bedarf keines Kündigungsgrundes  Nur schriftlich gültig (keine Email oder Fax)  Kündigungsfrist: (§ 622, BGB), 4Wochen, (ab 5 Jahren = 8Wochen) 10 Jahre  120Tage 20 Jahre und mehr  210Tage  Ausnahmen: Arbeitsvertrag oderTarifvertrag 28
  • 29.  Kündigungsschutzklage möglich (3Wochen Frist) oder Abfindung durchVergleich  Anteiliges Urlaubs- bzw.Weihnachtsgeld nicht zwingend gegeben  Kein automatischerAnspruch auf Abfindung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses  Eigeninteresse des Arbeitgebers 29
  • 30.  Keine systematische Unterscheidung zwischen personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen.  Kündigung mit Kündigungsgrund Vorliegen besonderer Kündigungsgründe  Keine Kündigungsfrist und keineAbfindung  Nur zulässig wenn Arbeitnehmer wiederholt gegen seineVerpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt 30
  • 31.  Eine oder mehrereAbmahnungen notwendig  Ausnahme bei strafrechtlich relevantenVergehen Folgende Gründe können nach §Art. 482 CLT zur Kündigung führen  StrafrechtlicheVerurteilung  Trunkenheit am Arbeitsplatz  Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz (min. 30Tage) 31
  • 32.  Kündigung aus wichtigemGrund (fristlose Kündigung (§ 626, BGB)  Keine Kündigungsfrist  Im Falle dass Kündigungsschutz greift, sind nur bestimmte Gründe vertretbar 32
  • 33. Personenbedingt Kündigung dann für sozial gerechtfertigt und somit wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der in der Person des Arbeitnehmers liegt (§ 1, KSchG) Beispiele:  Lang anhaltende Erkrankung  Häufig wiederkehrende Kurzerkrankungen  Auslaufende Arbeitserlaubnis  Verlust der Fahrerlaubnis 33
  • 34. Verhaltensbedingt Nachweis einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung notwendig Beispiele  Vorliegen eines Fehlverhaltens  Unerlaubte Nebentätigkeit  Diebstahl (Straftaten allgemein)  Unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz  Drogen- und Alkoholkonsum (Sucht = personenbedingt) 34
  • 35. Betriebsbedingt Unternehmensentscheidung aufgrund sachlicher Gründe Beispiele:  Betriebsumstrukturierung  Auslagerung von Betriebsabteilungen Verpflichtung einer Sozialauswahl (§1,Abs. 3, KSchG), wenn verschiedene Arbeitnehmer gleicheTätigkeit ausüben und einer oder mehrere gekündigt werden sollen. 35
  • 36. Ordentliche Kündigung  Keine besonderen Kündigungsgründe  30Tage Kündigungsfrist  Kein Saldo des FGTS-Kontos, keine Abfindung  Obligatorische Anwesenheit einesVertreters der Gewerkschaft bei der Kündigungserklärung 36
  • 37. Außerordentliche Kündigung Vorliegen besondererGründe Gründe, die die Kündigung seitens des Arbeitnehmers rechtfertigen können sind insbesondere (§Art. 483, CLT):  Verlangen unzumutbarer Arbeitsumstände  Erhebliche Gesundheitsgefährdung  Verletzung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers  Körperliche Angriffe durchVorgesetzte 37
  • 38. Außerordentliche Kündigung  Feststellung desVorliegens eines wichtigen Grundes durch das Arbeitsgericht  keine Kündigungsfrist  Saldo des FGTS-Kontos und Abfindung 38
  • 39. Ordentliche Kündigung  Keine Gründe erforderlich  4Wochen Kündigungsfrist  keineVerlängerung nach Betriebszugehörigkeit  Keine Abfindung oder sonstige Ansprüche 39
  • 40. Außerordentliche Kündigung  Vorliegen besonderer Gründe  keine Kündigungsfrist  Gesetzliche Abfindung (§628, BGB) Mögliche Gründe:  Nichtzahlung des Lohn oder häufige, zeitlicheVerzögerungen  vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und Gesundheit  Regelmäßiges Überschreiten der Höchstarbeitszeiten  Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. 40
  • 42. Folgende Rechte werden durch das Gesetz gewährleistet:  Arbeitszeit: maximal 8 Stunden täglich, maximale Wochenarbeitszeit 40 bzw. 44 Stunden ( 5- oder 6-Tage-Woche)  13. Gehalt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, welches in zwei Raten im November und Dezember ausgezahlt wird. 42
  • 43.  Jahresurlaub: Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage  soll möglichst zusammenhängend genommen werden, um den Erholungszweck zu gewährleisten. Bei Stückelung dürfen es maximal zwei Zeiträume sein, von denen einer nicht kürzer als 20 Tage sein darf. 1/3 des Urlaubs kann in Geld ausgezahlt werden Kein Urlaubsanspruch in den ersten 12 Monaten  Urlaubsgeld: beträgt 1/3 des Monatsgehalts  Mindestlohn: 788 Realos pro Monat 43
  • 44.  Jahresurlaub: Gesetzliche Mindestanspruch beträgt 20 Arbeitstage / 24 Werktage  Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Kein gesetzlicher Anspruch (verpflichtend, wenn vertraglich festgeschrieben)  Arbeitszeit: Nicht mehr als 8 Stunden täglich (§3, ArbZG) Bis zu 10 Stunden möglich  Ausgleich innerhalb 6 Monaten  Mindestlohn: Ausnahme: Pflichtpraktika, Praktika < 3Monate, Jugendliche unter 18 und im Anschluss an Arbeitslosigkeit 44
  • 45. Pablo wurde nach 2 Jahren ohne Angabe eines Kündigungsgrundes entlassen. Es handelt sich folglich um eine Kündigung. In Pablos Fall beträgt die Kündigungsfrist mindestens Tage. Pablo hat Anspruch auf das anteilige Urlaubsgeld und das 13. Gehalt. EineAbfindung in Höhe von 40% der auf dem FGTS angesammelten Summe, kann er in Empfang nehmen. 45 ordentliche 30 einen gerne
  • 46.  Überschaubare Anzahl von Rechtsquellen zum Arbeitsrecht, klar definiert ohneVielzahl von richterlichen Präzedenzentscheidungen  Brasilien weist de jure ein weitgehend arbeitnehmerfreundliches Recht auf  FGTS sichert Arbeitnehmer ab, allerdings nicht im Ausmaß der Estabilidade  Nach wie vor kein offener Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer 46
  • 47.  CIA World Factbook: (2015): Brazil in: https://www.cia.gov/library/publications/the-world- factbook/geos/br.html  Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo (2013): So geht’s: Arbeitsrecht in Brasilien, 2. Auflage, in: http://www.ahkbrasil.com/pdf_public/Arbeitsrecht_2013.pdf  Dütz, Wilhem;Thüssing, Georg (2014): Arbeitsrecht, 19.Auflage, München: C.H.Beck  Felsner, Marcus (2013): Arbeitsrecht in Brasilien in: http://www.roedl.de/de- de/de/medien/publikationen/broschueren/documents/arbeitsre cht-brasilien-roedl-partner.pdf 47
  • 48.  Hertel, Christian (2009): Rechtskreise im Überblick in: http://www.notarius.uinl.org/DataBase/2009/Notarius_2009_01_0 2_hertel_de.pdf  Junker, Abbo (2014): Grundkurs: Arbeitsrecht, 13.Auflage, München: C.H. Beck  Lydorf, Claudia (2009): Romanischer Rechtskreis in: http://ieg- ego.eu/de/threads/crossroads/rechtsraeume-rechtskreise/claudia- lydorf-romanischer-rechtskreis  Marschollek, Günther (2011): Arbeitsrecht, 18.Auflage, Münster: Alpmann Schmidt 48
  • 49.  Moritz, Christian (2013): Arbeitsrecht in Brasilien: Im Zweifel für den Arbeitnehmer in: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht- Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=arbeitsrecht-in- brasilien-im-zweifel-fuer-den-arbeitnehmer,did=806384.html  o.V.: (2015): Befristeter Arbeitsvertrag oder Zeitvertrag in: http://www.arbeitsratgeber.com/befristete-arbeitsvertraege  Papoli-Barawati, Parvis (2013): Arbeitsrecht in Brasilien in: http://www.papoli- barawati.com/fileadmin/user_upload/leistungsuebersicht/arbeitsr echt_in__brasilien.pdf 49
  • 50.  RMW&C (2012): Arbeitsfelder. Arbeitsrecht Brasilien in: http://www.rmwc.eu/de/arbeitsfelder/arbeitsrecht-brasilien  Statista (2015): Brasilien: Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 2005 bis 2015 (in US-Dollar) in: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/19406/umfrage/brutt oinlandsprodukt-pro-kopf-in-brasilien/  Stüssi Neves, Gustavo (2011): Arbeitsrecht undVisa in Brasilien in: http://www.cbbl-lawyers.de/brasilien/arbeitsrecht-und-visa-in- brasilien/meta,51,120 50
  • 51. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 51