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TreuhandERFOLG
Am24.Februar2008
findet die Volksab-
stimmung über die
Unternehmenssteu-
erreform II (USTR II)
statt. Im Gegensatz
zur Unternehmens-
steuerreform I, die
besonders grössere,
international tätige
Unternehmen un-
terstützt hat, kon-
zentriert sich die
USTR II auf die finanzielle Entlastung von
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
und die Schaffung bzw. Sicherung von Ar-
beitsplätzen.
Massnahme 1: Die wirtschaftliche Doppel-
belastung mildern
Beim Bund werden ausgeschüttete Gewinne
künftig nur mehr zu 60 % besteuert, wenn sie
im Privatvermögen gehalten werden und zu
50%,wennsiezumGeschäftsvermögengehö-
ren. Die Beteiligung muss allerdings mindes-
tens 10 % des Eigenkapitals betragen.
Durch die Milderung der Doppelbesteuerung
des ausgeschütteten Unternehmensgewinns
bleibt den Unternehmen mehr finanzieller
Spielraum für Investitionen und Risikokapital.
Massnahme 2: Abbau von substanzzehren-
den Steuern
Substanzsteuern greifen aufVermögenswerte
zu und nicht auf das erwirtschaftete Einkom-
men.DieswidersprichtdemGrundsatzderBe-
steuerung nach der wirtschaftlichen Leis-
Die Unternehmenssteuerreform II
tungsfähigkeit.DieKantoneerhaltendieMög-
lichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteu-
er anzurechnen. Die Einführung des Kapital-
einlageprinzips ermöglicht die steuerfreie
Rückzahlung der offenen Kapitaleinlagen und
des Agios.
Für Genossenschaften wird bei der Stempel-
abgabe ein Freibetrag von 1 Million Franken
eingeführt. Bei der Übertragung von Kapital-
gesellschaftenoderGenossenschaftenzwecks
Weiterführung(=Auffanggesellschaften)wer-
den diese von der Emissionsabgabe ausge-
nommen.BeiderSanierungvonKapitalgesell-
schaften und Genossenschaften gilt ein Frei-
betrag von 10 Millionen Franken.
Künftig kann jede Rückzahlung von Kapital-
einlagen durch die Beteiligungsinhaber steu-
erfrei erfolgen.Steuerbar ist nur mehr derVer-
mögensertrag, der über die Substanz hinaus
erwirtschaftetundandieBeteiligungsinhaber
ausgeschüttet wird.
Durch diese Massnahmen werden Genossen-
schaften den Kapitalgesellschaften gleichge-
stellt. Die Sanierung von Unternehmen und
damit die Rettung von Arbeitsplätzen werden
gefördert.
Massnahme 3: Entlastung von Personenun-
ternehmen in Übergangsphasen
Mit einem Bündel von Massnahmen werden
Gewerbebetriebe von Steuern befreit, die in
ungünstigen Momenten anfallen z.B. bei Um-
strukturierung oder Nachfolge.
In der Regel führt die Veräusserung von Anla-
gen zu einem steuerbaren Kapitalgewinn.Die-
ser kann durch eine entsprechende Abschrei-
bung auf der Ersatzanlage steuerlich kompen-
siert werden.Bisher war das nur möglich,wenn
die neue Anlage die gleiche Funktion hatte wie
die alte.In Zukunft verlangt die gesetzliche Re-
gelungnurmehr,dassdieErsatzanlagebetrieb-
liches Anlagevermögen darstellt. Dies erleich-
tert die steuerfreie Übertragung von stillen Re-
serven bei der Neuausrichtung des Betriebs.
KünftigwerdenWertschriftenimGeschäftsver-
mögen nicht mehr nach ihrem Verkehrswert,
sondern nach dem Buchwertprinzip bewertet.
Der Vermögenssteuer unterliegen damit die
ursprünglichen Anschaffungskosten – abzüg-
licheventuellerAbschreibungen.Diesevorteil-
haftere Bewertung reduziert sowohl die Höhe
derVermögenssteuer als auch den administra-
tiven Aufwand bei der Steuererklärung.
Bei der Übertragung von Liegenschaften vom
Geschäfts- ins Privatvermögen kann Steuer-
aufschub beantragt werden.Die Besteuerung
der Gewinne fällt erst bei der tatsächlichen
Realisierung an.
Das gleiche gilt für die Besteuerung der stillen
Reserven bei Erbteilung.Liquidationsgewinne
bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbs-
tätigkeit werden steuerlich entlastet.
Die Unternehmenssteuerreform II wird von
Wirtschaftsvertretern in hohem Masse be-
grüsst. Man erhofft sich die Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhö-
hung der Attraktivität des Wirtschaftsstand-
orts Schweiz.
Den Kritikern gehen die steuerlichen Förde-
rungen der KMU zu wenig weit. Die Unter-
zeichner des Referendums vom März 2007 ar-
gumentieren, dass es unfair wäre, Löhne zu
100 % zu besteuern,Einkommen aus Dividen-
den nur zu 60 %.
Es würde wirtschaftlich interessanter Dividen-
den anstelle von Löhnen auszubezahlen. Da-
durch entgingen der AHV jährlich Beiträge in
Millionenhöhe.Weiters sei die Höhe der Steu-
erausfälle bei Bund und Kantonen unbekannt.
Es wird befürchtet, dass der Steuerwettbe-
werb zwischen den Kantonen weiter ange-
heiztwirdundletztlichnurdieGrossunterneh-
men und Grossaktionäre profitieren.
Anita Mandl
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Die Unternehmenssteuerreform II

  • 1. TreuhandERFOLG Am24.Februar2008 findet die Volksab- stimmung über die Unternehmenssteu- erreform II (USTR II) statt. Im Gegensatz zur Unternehmens- steuerreform I, die besonders grössere, international tätige Unternehmen un- terstützt hat, kon- zentriert sich die USTR II auf die finanzielle Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Schaffung bzw. Sicherung von Ar- beitsplätzen. Massnahme 1: Die wirtschaftliche Doppel- belastung mildern Beim Bund werden ausgeschüttete Gewinne künftig nur mehr zu 60 % besteuert, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden und zu 50%,wennsiezumGeschäftsvermögengehö- ren. Die Beteiligung muss allerdings mindes- tens 10 % des Eigenkapitals betragen. Durch die Milderung der Doppelbesteuerung des ausgeschütteten Unternehmensgewinns bleibt den Unternehmen mehr finanzieller Spielraum für Investitionen und Risikokapital. Massnahme 2: Abbau von substanzzehren- den Steuern Substanzsteuern greifen aufVermögenswerte zu und nicht auf das erwirtschaftete Einkom- men.DieswidersprichtdemGrundsatzderBe- steuerung nach der wirtschaftlichen Leis- Die Unternehmenssteuerreform II tungsfähigkeit.DieKantoneerhaltendieMög- lichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteu- er anzurechnen. Die Einführung des Kapital- einlageprinzips ermöglicht die steuerfreie Rückzahlung der offenen Kapitaleinlagen und des Agios. Für Genossenschaften wird bei der Stempel- abgabe ein Freibetrag von 1 Million Franken eingeführt. Bei der Übertragung von Kapital- gesellschaftenoderGenossenschaftenzwecks Weiterführung(=Auffanggesellschaften)wer- den diese von der Emissionsabgabe ausge- nommen.BeiderSanierungvonKapitalgesell- schaften und Genossenschaften gilt ein Frei- betrag von 10 Millionen Franken. Künftig kann jede Rückzahlung von Kapital- einlagen durch die Beteiligungsinhaber steu- erfrei erfolgen.Steuerbar ist nur mehr derVer- mögensertrag, der über die Substanz hinaus erwirtschaftetundandieBeteiligungsinhaber ausgeschüttet wird. Durch diese Massnahmen werden Genossen- schaften den Kapitalgesellschaften gleichge- stellt. Die Sanierung von Unternehmen und damit die Rettung von Arbeitsplätzen werden gefördert. Massnahme 3: Entlastung von Personenun- ternehmen in Übergangsphasen Mit einem Bündel von Massnahmen werden Gewerbebetriebe von Steuern befreit, die in ungünstigen Momenten anfallen z.B. bei Um- strukturierung oder Nachfolge. In der Regel führt die Veräusserung von Anla- gen zu einem steuerbaren Kapitalgewinn.Die- ser kann durch eine entsprechende Abschrei- bung auf der Ersatzanlage steuerlich kompen- siert werden.Bisher war das nur möglich,wenn die neue Anlage die gleiche Funktion hatte wie die alte.In Zukunft verlangt die gesetzliche Re- gelungnurmehr,dassdieErsatzanlagebetrieb- liches Anlagevermögen darstellt. Dies erleich- tert die steuerfreie Übertragung von stillen Re- serven bei der Neuausrichtung des Betriebs. KünftigwerdenWertschriftenimGeschäftsver- mögen nicht mehr nach ihrem Verkehrswert, sondern nach dem Buchwertprinzip bewertet. Der Vermögenssteuer unterliegen damit die ursprünglichen Anschaffungskosten – abzüg- licheventuellerAbschreibungen.Diesevorteil- haftere Bewertung reduziert sowohl die Höhe derVermögenssteuer als auch den administra- tiven Aufwand bei der Steuererklärung. Bei der Übertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen kann Steuer- aufschub beantragt werden.Die Besteuerung der Gewinne fällt erst bei der tatsächlichen Realisierung an. Das gleiche gilt für die Besteuerung der stillen Reserven bei Erbteilung.Liquidationsgewinne bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit werden steuerlich entlastet. Die Unternehmenssteuerreform II wird von Wirtschaftsvertretern in hohem Masse be- grüsst. Man erhofft sich die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhö- hung der Attraktivität des Wirtschaftsstand- orts Schweiz. Den Kritikern gehen die steuerlichen Förde- rungen der KMU zu wenig weit. Die Unter- zeichner des Referendums vom März 2007 ar- gumentieren, dass es unfair wäre, Löhne zu 100 % zu besteuern,Einkommen aus Dividen- den nur zu 60 %. Es würde wirtschaftlich interessanter Dividen- den anstelle von Löhnen auszubezahlen. Da- durch entgingen der AHV jährlich Beiträge in Millionenhöhe.Weiters sei die Höhe der Steu- erausfälle bei Bund und Kantonen unbekannt. Es wird befürchtet, dass der Steuerwettbe- werb zwischen den Kantonen weiter ange- heiztwirdundletztlichnurdieGrossunterneh- men und Grossaktionäre profitieren. Anita Mandl Anita Mandl