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Strategienetzwerk - 10. Januar 2015
Compliance – nicht nur für den
Wirtschaftsprüfer
 2015 │ Rainer Vieregge │ 52070 Aachen │ Soerser Winkel 24a │
T: +49 241 9108490 │ R. Vieregge@4EGGE4YOU.de
 2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │
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DAS BIN ICH!
ZU MEINER PERSON!
Rainer Vieregge
Dipl.-Ing. (Maschinenbau)
Jahrgang 1953
Business Coach
mit Betätigungsschwerpunkt
Integrierte Managementsysteme
Technische Risikoanalyse
Team-Moderation
Wirtschaftsmediation
Hobbys
Essen, Wandern, Lesen
und der BVB
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WAS GEHÖRT ALLES ZUR „COMPLIANCE“?
UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!
Wann muss die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden?
Bei Nebel mit Sichtweite unter 50 m.
Wie schnell dürfen Sie bei Sichtweite unter 50 m fahren?
50 km/h.
 2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013
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WAS BEDEUTET DER BEGRIFF „COMPLIANCE“?
BEGRIFFLICHKEIT!
Compliance stammt von dem englischen Verb „to comply
with“. Übersetzt bedeutet dies etwa „etwas einhalten“,
„etwas entsprechen“ oder „etwas nachkommen“.
Als Fachbegriff kommt Compliance ursprünglich aus
der Medizin. Er bezeichnet die Therapietreue des
Patienten, also ob er die ärztlichen Ratschläge und
Verordnungen konsequent verfolgt oder nicht.
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GIBT ES EIN COMPLIANCE-GESETZ?
NEIN!
Es gibt kein übergeordnetes
Compliance-Gesetz. Die
Anforderungen kommen aus
verschiedenen Gesetzen und führen zu
einer Verantwortlichkeit
der Organisation und
seiner Organe.
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BEISPIELE FÜR RELEVANTE GESETZE GEFÄLLIG?
ALLES ALTE BEKANNTE!
• Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG),
§§30, 130 OWiG
• Aktiengesetz (AktG),
§§90, 161
• Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
§64a
• US Foreign Currupt Practices Act
• UK Bribery Act
Wesentliche Gesetze:
• Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG),
§33, Abs. 1
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BEISPIELE FÜR WESENTLICHE VORGABEN GEFÄLLIG?
ALLES ALTE BEKANNTE!
• IDW PS 980
Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von
Compliance Management Systemen
„Gegenstand, Ziel und Umfang der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind die in einer CMS-Beschrei-
bung enthaltenen Aussagen der gesetzlichen Vertreter über
das CMS.“
„Die Wirksamkeit des CMS ist dann gegeben, wenn die
Grundsätze und Maßnahmen von den hiervon Betroffenen
nach Maßgabe ihrer Verantwortung zur Kenntnis genommen
und beachtet werden.“
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BEISPIELE FÜR WESENTLICHE VORGABEN GEFÄLLIG?
ALLES ALTE BEKANNTE!
• Deutscher Corporate Governance Kodex
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah
und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten
Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung,
der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance.
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WIE WICHTIG IST DAS THEMA COMPLIANCE IM UNTERNEHMEN?
76,2% HALTEN DAS THEMA FÜR WICHTIG!
Quelle: IMWF Institut (Mai 2010) – „Potenzialanalyse Compliance“
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WIE VIEL % DER MITARBEITER KENNEN DIE RELEVANTEN FESTLEGUNGEN?
61% KENNEN SIE – 39% KENNEN SIE NICHT!
Quelle: IMWF Institut (Mai 2010) – „Potenzialanalyse Compliance“
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IST COMPLIANCE ETWAS NEUES?
ERFÜLLUNG VON GESETZEN / REGELN WAR SCHON IMMER ZWINGEND!
Compliance betrifft alle Unter-
nehmen, unabhängig von
Rechtsform, Branche und
Größe!
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WIE IST DIE EINSCHÄTZUNG DER RELEVANZ VON GESETZEN / REGELN?
EIN AUSSCHNITT!
Quelle: PWC (2010) – Compliance und Unternehmenskultur
Bei 11 von 173
Nennungen hat
IDW PS 980
eine sehr starke
Relevanz
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GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN?
JA!
: Rechtsfolgen
• Keine allgemeine Sanktion
Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
• Rechtsfolgen abhängig vom Gebot, gegen das verstoßen wird
• Unterteilung in öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche
Konsequenzen sowie Ordnungswidrigkeiten
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GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN?
JA!
: Zentrale Vorschrift:§ 130 OWiG
„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um
in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten
zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe
oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche
Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert
oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl
und Überwachung von Aufsichtspersonen.“
Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
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GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN?
JA!
: § 130 OWiG
 Bei Kapitalgesellschaften trifft Verpflichtung Leitungspersonen nach
§ 9 OWiG
Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
 Ahndung mit Geldbuße bei Vorsatz 10 Mio. (§ 130 Abs. 3 S. 2 i.V.m.
§ 30 Abs. 2 S. 3 OWiG)
 Geldbuße gegenüber Unternehmen nach § 30 OWiG
Ordnungsgemäße Delegation und Kontrolle für jeden haftungsträchtigen
Bereich?
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GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN?
JA!
: Rechtsfolgen der Produkthaftung
Zivilrechtlich:
 Schadensersatzhaftung gegenüber Geschädigten
Produkthaftungsgesetz und § 823 Abs. 1 BGB
(Produzentenhaftung)
Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
Öffentlich-rechtlich:
 behördliche Maßnahmen auf Grundlage des ProdSG
 Bußgeldverfahren nach §§ 130, 30 OWiG
Für das Unternehmen:
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GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN?
JA!
: Rechtsfolgen der Produkthaftung
• Zivilrechtlich
 Schadensersatzhaftung gegenüber Geschädigten nach
§ 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung)
Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
Für Einzelpersonen:
• Arbeitsrechtlich
 Abmahnung und Kündigung
• Öffentlich-rechtlich
 Bußgeldverfahren nach §§ 130, 30 OWiG
• Strafrechtlich
 Vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder Tötung
(§§ 212, 222, 223, 229 StGB)
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WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS?
1. AUS DER INNENSICHT!
Frage: Welche Risiken liegen in unserer Organisation vor?
Gestaltung des Rahmens für
die Behandlung von Risiken
Umsetzung des
Risikomanagements
Überwachung und Über-
prüfung des Rahmens
Kontinuierliche Verbes-
serung des Rahmens
Quelle: Mäder/Vieregge; PULS-Modell
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WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS?
1. AUS DER INNENSICHT!
Prüfung anhand eines Fragenkatalogs:
Quelle: ONR 49002-1:2004, „Risikomanagement …..“
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WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS?
2. AUS DER AUßENSICHT!
Frage: Welche internen und externen Anforderungen
bestehen für die Organisation?
Sammlung aller relevanten Vorgaben
Aufbau eines Rechtskatasters
• Intern
• Extern
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WIE ERKENNE ICH DAS RISIKONIVEAU?
DIE RISIKOMATRIX!
Zusammenführung der erkannten Risiken aus interner und
externer Sichtweise!
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WIE SIND DIE HERAUSFORDERUNGEN IN DEN GRIFF ZU BEKOMMEN?
TR CMS 101:2011!
Gibt es einen Standard
zum Aufbau eines
Compliance
Management Systems
(CMS)?
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EIN STANDARD?
TR CMS 101:2011!
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WAS BRINGT DIE ZUKUNFT?
COMPLIANCE-LEITFADEN!
Eine Expertenrunde, bestehend aus:
• Henrik Baark, Rechtsanwalt
• Rudolf Ehlen, Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
• Walter Schlegel, TÜV Rheinland Cert
• Klaus Spengler, Auditor / Berater
• Rainer Vieregge, Businesscoach
hat ergänzend zum Standard „TR CMS 101:2011“ einen
Compliance-Leitfaden „TR CMS 100:2013“ erarbeitet, der
die Forderung des Standards interpretiert und
Nachweisdokumente vorschlägt.
Veröffentlichung: TÜV Media, 07.2013
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WIE SIEHT DER COMPLIANCE-LEITFADEN AUS?
EIN BEISPIEL!
Quelle: TÜV Media, TR CMS 100:2013
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WAS BRINGT DIE ZUKUNFT?
ISO-STANDARD!
Die ISO 19600:2015
„Compliance Management System – Guideline“
ist seit Dezember 2014 veröffentlicht!
Der neue Standard ist nicht zertifizierungsfähig!
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THE END?
WAREN SIE ZUFRIEDEN, SAGEN SIE ES ANDEREN – SONST MIR!
Fragen – auch später?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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  • 1.
    10.01.2015 1 Strategienetzwerk - 10.Januar 2015 Compliance – nicht nur für den Wirtschaftsprüfer  2015 │ Rainer Vieregge │ 52070 Aachen │ Soerser Winkel 24a │ T: +49 241 9108490 │ R. Vieregge@4EGGE4YOU.de  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 2 DAS BIN ICH! ZU MEINER PERSON! Rainer Vieregge Dipl.-Ing. (Maschinenbau) Jahrgang 1953 Business Coach mit Betätigungsschwerpunkt Integrierte Managementsysteme Technische Risikoanalyse Team-Moderation Wirtschaftsmediation Hobbys Essen, Wandern, Lesen und der BVB  
  • 2.
    10.01.2015 2  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 3 WAS GEHÖRT ALLES ZUR „COMPLIANCE“? UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT! Wann muss die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden? Bei Nebel mit Sichtweite unter 50 m. Wie schnell dürfen Sie bei Sichtweite unter 50 m fahren? 50 km/h.  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 4 WAS BEDEUTET DER BEGRIFF „COMPLIANCE“? BEGRIFFLICHKEIT! Compliance stammt von dem englischen Verb „to comply with“. Übersetzt bedeutet dies etwa „etwas einhalten“, „etwas entsprechen“ oder „etwas nachkommen“. Als Fachbegriff kommt Compliance ursprünglich aus der Medizin. Er bezeichnet die Therapietreue des Patienten, also ob er die ärztlichen Ratschläge und Verordnungen konsequent verfolgt oder nicht.
  • 3.
    10.01.2015 3  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 5 GIBT ES EIN COMPLIANCE-GESETZ? NEIN! Es gibt kein übergeordnetes Compliance-Gesetz. Die Anforderungen kommen aus verschiedenen Gesetzen und führen zu einer Verantwortlichkeit der Organisation und seiner Organe.  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 6 BEISPIELE FÜR RELEVANTE GESETZE GEFÄLLIG? ALLES ALTE BEKANNTE! • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), §§30, 130 OWiG • Aktiengesetz (AktG), §§90, 161 • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), §64a • US Foreign Currupt Practices Act • UK Bribery Act Wesentliche Gesetze: • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG), §33, Abs. 1
  • 4.
    10.01.2015 4  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 7 BEISPIELE FÜR WESENTLICHE VORGABEN GEFÄLLIG? ALLES ALTE BEKANNTE! • IDW PS 980 Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen „Gegenstand, Ziel und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung sind die in einer CMS-Beschrei- bung enthaltenen Aussagen der gesetzlichen Vertreter über das CMS.“ „Die Wirksamkeit des CMS ist dann gegeben, wenn die Grundsätze und Maßnahmen von den hiervon Betroffenen nach Maßgabe ihrer Verantwortung zur Kenntnis genommen und beachtet werden.“  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 8 BEISPIELE FÜR WESENTLICHE VORGABEN GEFÄLLIG? ALLES ALTE BEKANNTE! • Deutscher Corporate Governance Kodex Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance.
  • 5.
    10.01.2015 5  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 9 WIE WICHTIG IST DAS THEMA COMPLIANCE IM UNTERNEHMEN? 76,2% HALTEN DAS THEMA FÜR WICHTIG! Quelle: IMWF Institut (Mai 2010) – „Potenzialanalyse Compliance“  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 10 WIE VIEL % DER MITARBEITER KENNEN DIE RELEVANTEN FESTLEGUNGEN? 61% KENNEN SIE – 39% KENNEN SIE NICHT! Quelle: IMWF Institut (Mai 2010) – „Potenzialanalyse Compliance“
  • 6.
    10.01.2015 6  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 11 IST COMPLIANCE ETWAS NEUES? ERFÜLLUNG VON GESETZEN / REGELN WAR SCHON IMMER ZWINGEND! Compliance betrifft alle Unter- nehmen, unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe!  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 12 WIE IST DIE EINSCHÄTZUNG DER RELEVANZ VON GESETZEN / REGELN? EIN AUSSCHNITT! Quelle: PWC (2010) – Compliance und Unternehmenskultur Bei 11 von 173 Nennungen hat IDW PS 980 eine sehr starke Relevanz
  • 7.
    10.01.2015 7  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 13 GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN? JA! : Rechtsfolgen • Keine allgemeine Sanktion Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin • Rechtsfolgen abhängig vom Gebot, gegen das verstoßen wird • Unterteilung in öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen sowie Ordnungswidrigkeiten  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 14 GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN? JA! : Zentrale Vorschrift:§ 130 OWiG „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“ Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin
  • 8.
    10.01.2015 8  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 15 GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN? JA! : § 130 OWiG  Bei Kapitalgesellschaften trifft Verpflichtung Leitungspersonen nach § 9 OWiG Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin  Ahndung mit Geldbuße bei Vorsatz 10 Mio. (§ 130 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG)  Geldbuße gegenüber Unternehmen nach § 30 OWiG Ordnungsgemäße Delegation und Kontrolle für jeden haftungsträchtigen Bereich?  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 16 GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN? JA! : Rechtsfolgen der Produkthaftung Zivilrechtlich:  Schadensersatzhaftung gegenüber Geschädigten Produkthaftungsgesetz und § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung) Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin Öffentlich-rechtlich:  behördliche Maßnahmen auf Grundlage des ProdSG  Bußgeldverfahren nach §§ 130, 30 OWiG Für das Unternehmen:
  • 9.
    10.01.2015 9  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 17 GIBT ES RECHTSFOLGEN AUS VERSTÖßEN? JA! : Rechtsfolgen der Produkthaftung • Zivilrechtlich  Schadensersatzhaftung gegenüber Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung) Quelle: RA Reusch GbR, Saarbrücken / Berlin Für Einzelpersonen: • Arbeitsrechtlich  Abmahnung und Kündigung • Öffentlich-rechtlich  Bußgeldverfahren nach §§ 130, 30 OWiG • Strafrechtlich  Vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 212, 222, 223, 229 StGB)  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 18 WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS? 1. AUS DER INNENSICHT! Frage: Welche Risiken liegen in unserer Organisation vor? Gestaltung des Rahmens für die Behandlung von Risiken Umsetzung des Risikomanagements Überwachung und Über- prüfung des Rahmens Kontinuierliche Verbes- serung des Rahmens Quelle: Mäder/Vieregge; PULS-Modell
  • 10.
    10.01.2015 10  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 19 WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS? 1. AUS DER INNENSICHT! Prüfung anhand eines Fragenkatalogs: Quelle: ONR 49002-1:2004, „Risikomanagement …..“  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 20 WIE SIEHT DIE ERMITTLUNG RELEVANTER VORGABEN AUS? 2. AUS DER AUßENSICHT! Frage: Welche internen und externen Anforderungen bestehen für die Organisation? Sammlung aller relevanten Vorgaben Aufbau eines Rechtskatasters • Intern • Extern
  • 11.
    10.01.2015 11  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 21 WIE ERKENNE ICH DAS RISIKONIVEAU? DIE RISIKOMATRIX! Zusammenführung der erkannten Risiken aus interner und externer Sichtweise!  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 22 WIE SIND DIE HERAUSFORDERUNGEN IN DEN GRIFF ZU BEKOMMEN? TR CMS 101:2011! Gibt es einen Standard zum Aufbau eines Compliance Management Systems (CMS)?
  • 12.
    10.01.2015 12  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 23 EIN STANDARD? TR CMS 101:2011!  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 24 WAS BRINGT DIE ZUKUNFT? COMPLIANCE-LEITFADEN! Eine Expertenrunde, bestehend aus: • Henrik Baark, Rechtsanwalt • Rudolf Ehlen, Steuerberater / Wirtschaftsprüfer • Walter Schlegel, TÜV Rheinland Cert • Klaus Spengler, Auditor / Berater • Rainer Vieregge, Businesscoach hat ergänzend zum Standard „TR CMS 101:2011“ einen Compliance-Leitfaden „TR CMS 100:2013“ erarbeitet, der die Forderung des Standards interpretiert und Nachweisdokumente vorschlägt. Veröffentlichung: TÜV Media, 07.2013
  • 13.
    10.01.2015 13  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 25 WIE SIEHT DER COMPLIANCE-LEITFADEN AUS? EIN BEISPIEL! Quelle: TÜV Media, TR CMS 100:2013  2015 │ Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 26 WAS BRINGT DIE ZUKUNFT? ISO-STANDARD! Die ISO 19600:2015 „Compliance Management System – Guideline“ ist seit Dezember 2014 veröffentlicht! Der neue Standard ist nicht zertifizierungsfähig!
  • 14.
    10.01.2015 14  2015 │Rainer Vieregge │ Aachen │ 14.11.2013 27 THE END? WAREN SIE ZUFRIEDEN, SAGEN SIE ES ANDEREN – SONST MIR! Fragen – auch später? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!