Unter welchen Voraussetzungen Sie die Versicherungsverträge kündigen können
und worauf Sie achten müssen, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
dem Kleingedruckten, und im Produktinformationsblatt geregelt.
Marketing – Tipps für die Versicherungs- und Finanzbranche
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1.
2. Kündigungsfristen und Sonderregelungen
Wann können Sie Ihre Versicherungsverträge kündigen?
Unter welchen Voraussetzungen Sie die Versicherungsverträge kündigen können
und worauf Sie achten müssen, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
dem Kleingedruckten, und im Produktinformationsblatt geregelt. Diese Unterlagen
haben Sie bei Vertragsabschluss erhalten, können Sie aber auch später noch beim
Versicherer anfordern. Wer seine Versicherung vor einer automatischen
Vertragsverlängerung kündigt, muss dafür keinen Grund angeben. Dabei handelt es
sich um die so genannte "ordentliche Kündigung".
Übliche Kündigungsfristen und Sonderregelungen für verschiedene
Versicherungen
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Diese Regelung gilt für
Sachversicherungen – wie zum Beispiel für Hausrat-, Wohngebäude-,
Rechtsschutzversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen und auch für
Unfallversicherungen.
In manchen Versicherungssparten gelten besondere Kündigungsfristen:
KFZ-Versicherungen
Kfz-Versicherungen, und zwar sowohl die Haftpflicht- als auch die
Kaskoversicherungen, können jährlich gekündigt werden. Die Frist beträgt hier einen
Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Früher war das Versicherungsjahr bei
Kfz-Versicherungen mit dem Kalenderjahr identisch. Stichtag ist bei solchen, meist
älteren Verträgen also der 30. November. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist
der Eingang Ihres Kündigungsschreibens beim Versicherer entscheidend.
Spätestens am 30. November muss Ihr Kündigungsschreiben dem Versicherer
zugehen, damit die Versicherung dann am 31. Dezember endet. Immer mehr Kfz-
Versicherer gehen allerdings dazu über, für ihre Verträge andere Stichtage
festzuschreiben.
3. Achtung: Teilt Ihnen Ihr Kfz-Versicherer erst Ende November oder gar erst im
Dezember die Beitragserhöhung mit, dann haben Sie wegen der Beitragserhöhung
ein Sonderkündigungsrecht (siehe auch unten unter "außerordentliche Kündigung").
Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen, das angemeldet ist, übernehmen Sie damit den
Versicherungsvertrag des Verkäufers. Sie dürfen den alten Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Kauf des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen.
Wenn Sie einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer
abschließen, gilt auch das als Kündigung.
Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen
Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen können in der
Ansparphase bei jährlicher Zahlungsweise ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Zahlen Sie den Jahresbeitrag in
Raten, dann ist eine Kündigung auch innerhalb des Versicherungsjahres zum
Schluss eines jedes Ratenzahlungsabschnitt jederzeit möglich.
Achtung: Eine Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen ist wirtschaftlich
oft nicht sinnvoll. Die Versicherer zahlen bei einer Kündigung den Rückkaufswert.
Das ist nicht die Summe der gezahlten Beiträge. Durch eine Kündigung – vor allem
zu Beginn der Laufzeit – verlieren Sie wegen der meist hohen Abschluss- und
Vertriebskosten und des Stornoabzugs in der Regel viel Geld. Deswegen sollten Sie
Alternativen zur Kündigung prüfen: Sie können die Laufzeit verkürzen, die
Beitragszahlung aussetzen oder auch versuchen, den Vertrag zu verkaufen.
Auch sollten Sie die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu widerrufen, prüfen. Die
Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage. Für die Rechtzeitigkeit des
Widerrufs ist der Zeitpunkt des Absendens des Widerrufs entscheidend, nicht der
Zugang beim Versicherer. Wurden Sie bei Abschluss des Vertrages nicht
ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, weil die Belehrung gänzlich fehlte,
inhaltlich fehlerhaft oder nicht deutlich hervorgehoben war, dann können Sie eine
Rückabwicklung des Vertrages teilweise auch noch nach Jahren durchsetzen. Der
Versicherer muss in diesem Fall alle eingezahlten Prämien und die gezogene
Nutzung aus den gezahlten Prämien herausgeben. Sie müssen sich allerdings den
Versicherungsschutz für die Risikoabsicherung (Todesfallschutz) anrechnen lassen.
4. Besonders interessant ist das Widerspruchsrecht bei Lebens- und
Rentenversicherungen, die zwischen Anfang 1995 und Ende 2007 abgeschlossen
wurden. Durch die BGH-Rechtsprechung ist für diese Verträge ein ewiges
Widerspruchsrecht entstanden. Das gilt auch dann noch, wenn Sie den Vertag
bereits gekündigt und den Rückkaufswert erhalten haben.
• Die Rückabwicklung ist in der Regel für Sie vorteilhafter als der Rückkaufswert
bei Kündigung.
• Es kann schwierig sein, falsche Belehrungen in solchen Verträgen genau zu
erkennen – falls Sie überlegen, einen Vertrag zu widerrufen, lassen Sie sich
am besten unabhängig beraten, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.
• Auch die Kündigung einer Riester-Rentenversicherung ist in der Ansparphase
jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode (Versicherungsjahr, Monat)
möglich.
Das kann aber Nachteile mit sich ziehen: Die Kündigung bezeichnet der Gesetzgeber
als so genannte "schädliche Verwendung". Das bedeutet, Sie müssen die gesamte
staatliche Förderung zurückzahlen. Das sind die Zulagen und die weiteren
steuerlichen Vorteile, die Sie über den Sonderausgabenabzug im Rahmen der
Steuerklärung erhalten haben. Eventuell erzielte Erträge sind steuerpflichtig.
Der Rückkaufswert ist zusätzlich belastet durch die meist hohen Abschluss- und
Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und den
Stornoabzug.
Statt einer Kündigung rechnet es sich darum meist eher, den Vertrag beitragsfrei
fortzuführen. Auch eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen
Anbieter ist nach einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres möglich.
5. Private Krankenversicherung
Sie können Ihre private Krankenversicherung zum Ende des ersten oder jedes
darauffolgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist eine
Mindestversicherungsdauer von meist zwei Jahren vereinbart, ist eine Kündigung in
diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Wegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland ist bei einer
Kündigung Folgendes zu beachten: Sie müssen nachweisen, dass der neue Vertrag
bei einem anderen Versicherer der Krankenversicherungspflicht genügt und sich
ohne Unterbrechungszeit an den bisherigen Vertrag anschließt. Gelingen für die
Anschlussversicherung diese Nachweise in der Kündigungsfrist nicht, wird die
Kündigung beim alten Versicherer unwirksam.
Der Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist häufig nicht sinnvoll,
da der Gesundheitszustand erneut geprüft wird und auch ein höheres Alter bei
Vertragsbeginn den neuen Beitrag verteuert. Auch kann nur für die ab dem 1. Januar
2009 geschlossenen Verträge ein Teil der aufgebauten Alterungsrückstellung beim
Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden. Dies gilt nicht für vor
dem 1. Januar 2009 geschlossene Verträge.
Besser ist, Sie prüfen bei Ihrem Versicherer einen Tarifwechsel. Sie haben einen
Rechtsanspruch auf einen Tarifwechsel unter Anrechnung der aus dem Altvertrag
erworbenen der Alterungsrückstellung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und überlegen in die
private Krankenversicherung zu wechseln? Wechseln können Sie nur, wenn Sie
keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Diese Möglichkeit haben
Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020).
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss mit einer Frist zum
Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
muss also immer zwei volle Monate betragen. Beispiel: Sie kündigen im Juli Ihre
gesetzliche Krankenversicherung zum 30. September. Der private
Krankenversicherungsvertrag kann am 1. Oktober beginnen.
6. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem
Wirksamwerden der Kündigung. Sie müssen das Bestehen einer anderweitigen
Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Der neue Vertrag muss sich nahtlos an
die vorangegangene Versicherung anschließen.
Bei Beamten gilt Folgendes: War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung
versicherungspflichtig beschäftigt, dann endet mit Ablauf des Tages, an dem das
vorherige Beschäftigungsverhältnis endet, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dies ist der Tag der Verbeamtung.
Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem
Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung
fort, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf. Das gilt aber
dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt.
War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung freiwillig mit einem Jahreseinkommen
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020) versichert, muss
die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden. Eine
Kündigung ist zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung will wohl überlegt sein. Eine
Rückkehrmöglichkeit gibt es - solange Sie als Arbeitnehmer oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
verbeamtet sind - nicht.
Für Beamte ist eine private Krankenversicherung wegen des Beihilfeanspruchs
grundsätzlich zu empfehlen.
7. Die "außerordentliche Kündigung"
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, und
zwar:
Nach einer Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass
sich der Umfang des Versicherungsschutzes erhöht, können Sie innerhalb eines
Monats, nachdem der Versicherer Ihnen die Mitteilung über die Prämienerhöhung
zugeschickt hat, kündigen. Mehr zu dieser Möglichkeit lesen Sie in unserem
separaten Beitrag zu außerordentlichen Kündigungen.
Nach einem Schadensfall
Nach Eintritt eines versicherten Schadensfalls können Sie den Vertrag kündigen,
sofern es sich um Kfz-Versicherungen, Sachversicherungen (Hausrat-,
Wohngebäude- Privathaftpflichtversicherung) oder die Unfallversicherung handelt.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Kündigung wird sofort mit
Zugang beim Versicherer wirksam, spätestens jedoch zum Ende des
Versicherungsjahres.
In der Rechtsschutzversicherung besteht die Kündigungsmöglichkeit erst bei Eintritt
von mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten, bei denen der
Versicherer seine Leistungspflicht bejaht hat. Kündigen können Sie außerdem, wenn
der Versicherer trotz Leistungspflicht die Leistung einmal ablehnt. Die Kündigung
muss dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung
zugehen.
In der Unfallversicherung können Sie dann kündigen, wenn der Versicherer eine
Leistung abgelehnt hat und der Rechtsstreit darüber zwischen Ihnen und dem
Versicherer durch ein Urteil oder einen Vergleich endet.
Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Schadensfall haben
übrigens nicht nur Sie, sondern auch das Versicherungsunternehmen. Kündigt das
Versicherungsunternehmen Ihnen in einem solchen Fall, wird diese Kündigung einen
Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Auch in diesem Fall sparen Sie sich die
Beiträge für die eigentlich vereinbarte, restliche Vertragslaufzeit. Haben Sie im
Voraus gezahlt, muss der Versicherer das Geld erstatten.
8. Bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht für Ihre private
Krankenversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als
Angestellter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und Ihr
Jahreseinkommen 2020 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR
(5.212,50 EUR monatlich bei 12 Gehältern) liegt.
Waren Sie bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert, weil Sie wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, gilt
abweichend die Grenze von 56.250 EUR.
Die Versicherungspflicht tritt unmittelbar ein, und zwar an dem Tag, an dem die
Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Sie können binnen drei Monaten
nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen. Kommen Sie der
Aufforderung des Versicherers, ihm den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht
innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, nicht nach, wird Ihre Kündigung
unwirksam.
Der Versicherungspflicht steht der Anspruch auf Familienversicherung gleich. Das
bedeutet, der Vertrag bei Ihrem privaten Krankenversicherer kann gekündigt werden,
da bei Ihrer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf die
beitragsfreie Familienversicherung besteht.
Nicht alle Versicherungsverträge sind kündbar
Sie können nicht alle Versicherungsverträge durch Kündigung beenden.
Die Basis-Rentenversicherung (sogenannte Rürup-Rente) können Sie nicht mit dem
Ziel kündigen, sich den Rückkaufswert auszahlen zu lassen. Eine Kündigung bewirkt
eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
9. Wie Sie eine Kündigung aussprechen sollten
Wer kurz vor Fristende kündigt, dem empfehlen wir, eine solche Kündigung als
Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht zu verschicken.
Eine Kündigung ist aber auch per normalem Brief, Fax oder auch per E-Mail möglich.
Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung vom Versicherer bestätigen. Damit die
Kündigung wirksam ist, muss Ihr Kündigungsschreiben innerhalb der Kündigungsfrist
bei dem Versicherer eingehen. Wichtig: Bei einer Kündigung per Post zählt nicht das
Datum im Poststempel, sondern das Eingangsdatum Ihres Schreibens beim
Versicherer.
Beispiel: Sie möchten Ihren Vertrag zum Ende September kündigen. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das bedeutet: Ihr Kündigungsschreiben muss
spätestens am 30. Juni bei dem Versicherer eingegangen sein.
Schreiben Sie Ihrem Versicherer unter Angabe der Versicherungsschein-Nummer,
dass Sie Ihren Versicherungsvertrag zu einem bestimmten Termin, zum Beispiel zum
30. Juni, hilfsweise – wenn Sie hinsichtlich des Kündigungstermins und der
Kündigungsfrist unsicher sind – zum nächstmöglichen Termin, kündigen. Fordern Sie
den Versicherer auf, den Eingang Ihres Kündigungsschreibens zu bestätigen.
Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung für Ihr Bankkonto.
Sollte Ihre Kündigung unwirksam sein, weil sie zum Beispiel verspätet bei Ihrem
Versicherer eingegangen ist, muss der Versicherer nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die Kündigung zurückweisen und dabei die Gründe dafür nennen.
Die Kündigung tritt also nicht automatisch zum nächstmöglichen Kündigungstermin in
Kraft, wenn der Versicherer sie zurückweist – deshalb unsere Empfehlung, gleich in
Ihrem ersten Kündigungsschreiben auch hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu
kündigen.