Swiss eHealth Forum | 7. März 2013 | ReferatAdrian Schmid
Der Bundesrat hat im April 2012 die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier zur Kenntnis genommen und das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Die Überweisung der Botschaft zuhanden der Eidg. Räte ist für das erste Halbjahr 2013 geplant. Die Präsentation gibt im Vorfeld der parlamentarischen Debatte zur Vorlage einen kurzen Überblick über den Stand der Arbeiten und die zentralen politischen Diskussionspunkte. Mit dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier sollen die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers in der Schweiz festgelegt werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Strategie eHealth Schweiz geleistet
SeHF 2015 | Innovatives Partnermanagement der Kantonsspitäler Aarau und Baden
SeHF 2013 | Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Stand der Dinge (Adrian Schmid)
1. Bundesgesetz über das
elektronische Patientendossier
Stand der Dinge
Adrian Schmid
Leiter „eHealth Suisse“
Koordinationsorgan Bund-Kantone
7. März 2013
A. Schmid
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2. Infofluss in der Behandlung: heute
Selbstsorge
Spitex Telemedizinische
Beratung
Rehabilitation
„Die digitalen Medien sind das Herz
geworden, ohne das kein Bereich mehr
leben kann und dessen Schlag unüberhörbar
Spital
E-Mail ist.“
Telefon
Patient
als Kurier
Prof. Dr. Oliver Bendel
Experte für E-Learning, Wissensmanagement, Informationsethik Apotheke
Brief
Spezialarzt Hausarzt
2
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3. Elektronische
Gesundheitsdienste
eHealth
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5. Mit Koordination: Daten können ausgetauscht werden
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6. Infofluss in Zukunft („Der Mensch im Zentrum“)
Selbstsorge
Spitex Telemedizinische
Beratung
Rehabilitation
Spital
Apotheke
Spezialarzt Hausarzt
6
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7. Die Rolle von Bund und Kantonen
Der Bund allein hat keine spezifische Grundlage in der
Verfassung für die Umsetzung der „Strategie eHealth Schweiz“
„eHealth“ ist ein Thema der „Gesundheitsversorgung“
jeder Kanton ist allein zuständig.
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8. Kein nationales Grossprojekt…
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9. …sondern föderale Entwicklung
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10. Internationaler „eHealth“-Trend: Mehr Realismus
Vor 5-10 Jahren Heutige Sicht
Grandiose Programme: „Wir heilen Realistische Programme mit
das Gesundheitswesen!“ zeitgerechter Umsetzung
Top-down mit unklarem Ziel, keine Klarer Nutzen und Rücksicht auf
Messung des Nutzens regionale Bedürfnisse
Keine Rücksicht auf Anpassungen Anreize und Zeit für den
der Prozesse bei den Anwendern regionalen Kulturwandel
Ausgleich zwischen Macht und
Zentralistisches Regelwerk
Anreizen
Kantone als
Ideales Umfeld Jonathan Edwards, Gartner, 2009
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11. …sondern föderale Entwicklung unter einem Dach
Bundesgesetz
über das
elektronische
Patientendossier
(EPDG)
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13. Gesetzgebung ist ein Balanceakt
Herausforderungen beim Prozess
Abstimmung und Koordination mit Arbeiten «Koordinationsorgan
eHealth Suisse» zwingend;
Regelmässige Rücksprache mit Stakeholdern.
Herausforderungen beim Inhalt
Rechtliche Regelung schafft Rechts- und damit Investitionssicherheit.
Rechtliche Regelung klärt die Zuständigkeiten und lässt den Akteuren
Handlungs- und Gestaltungsspielräume.
Rechtliche Regelung wahrt die Persönlichkeitsrechte und stellt
Vertrauen her ohne die Behandlungsabläufe zu erschweren.
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14. Gesetzgebung setzt einheitlichen Rahmen
Rahmenbedingungen für flexible und
bedürfnisgerechte Entwicklung:
Technologieneutral;
Enge Abstimmung mit Erfahrungen aus
den Kantonen;
Gestaltungsspielraum für Umsetzung in
den Versorgungsregionen lassen.
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15. Meilensteine auf dem Weg
September 2010 Bericht der Expertengruppe eHealth zur rechtlichen
Umsetzung „Strategie eHealth Schweiz“:
Fokus auf das Wesentliche;
Keine Regelung der Sekundärnutzung der Daten;
Neben Gesetz weitere Anreize notwendig (z.B. Bildung,
internationale Zusammenarbeit).
3. Dezember 2010 Gesetzgebungsauftrag des Bundesrates
Rahmengesetz, gestützt auf Art. 95 und 122 BV;
Technologieneutral;
Einbezug der Akteure in Erarbeitung Ausführungsrecht
Sept. – Dez. 2011 Vernehmlassungsverfahren:
Grossmehrheitliche Zustimmung zum Vorentwurf;
Hauptkritikpunkte: Verwendung AHVN13 und Fehlen von
Anreizen für Gesundheitsfachpersonen
18. April 2012 Richtungsentscheid des Bundesrates zum weiteren
Vorgehen
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16. Stossrichtung bei der Überarbeitung
Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage werden beibehalten;
Vereinfachung der Regelung bezüglich der Einwilligung der
Patientinnen und Patienten in die Bereitstellung von
behandlungsrelevanten Dokumenten;
Berücksichtigung der Empfehlungen III vom Oktober 2012
(Stammgemeinschaften und Berechtigungssystem) und der
Empfehlungen IV von Standards und Architektur vom Januar
2013 (insbesondere Aussagen zu Zugangsportalen und
Abfragediensten);
Entwicklung einer alternativen Lösung zur Verwendung der
Versichertennummer (AHVN13) als zusätzliche Merkmal zur
Identifikation von Patientinnen und Patienten;
Keine gesetzliche Verpflichtung für weitere Leistungserbringer;
Neue Vorschläge im Bereich der Anreize für den Aufbau von
Gemeinschaften.
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17. Wichtige Elemente der Vorlage (I)
Stärkung der informationellen Selbstbestimmung
Eröffnung eines elektronischen Patientendossier ist für
Patienten freiwillig.
Eröffnung bedingt eine schriftlichen Einwilligung,
Zustimmung zur Bereitstellung von Dokumenten und
Daten im Behandlungsfall wird als gegeben
angenommen.
Patientin oder Patient kann über ein Zugangsportal auf
ihre/seine Daten zugreifen und eigene Daten (z.B.
Blutdruckmessung) hochladen.
Patientin oder Patient vergibt und verwaltet die
Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen.
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18. Wichtige Elemente der Vorlage (II)
Vertrauen schaffen
Digitale Identität als Voraussetzung für Datenbearbeitung.
Zertifizierungspflicht für Herausgeber von Identifikationsmitteln,
Gemeinschaften und Zugangsportale.
Patientinnen und Patienten sind über Zugriffe in medizinischen
Notfallsituationen zu informieren.
Alle Datenzugriffe sind zu protokollieren, Protokolldaten 10 Jahre
aufzubewahren.
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19. Wichtige Elemente der Vorlage (III)
Interoperabilität sicherstellen
Eindeutiges Identifikationsmerkmal (Nummer) für korrekte und
vollständige Zusammenführung aller Daten/Dokumente eines Patienten.
Festlegung von schweizweit einheitliche Normen und Standards.
Zertifizierungspflicht für Gemeinschaften und externe Zugangsportale.
Betrieb technischer Komponenten und Abfragedienste.
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20. Wichtige Elemente der Vorlage (IV)
Verbreitung fördern
Wissenstransfer und Zusammenarbeit
zwischen den Kantonen und weiteren
interessierten Kreisen stärken.
Information der Bevölkerung fördern.
Verpflichtung stationärer Einrichtungen
sich einer Gemeinschaft anzuschliessen.
Finanzhilfen an den Aufbau, die Zertifizierung
und den Betrieb von Gemeinschaften.
Nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs:
Sachgerechte Ausgestaltung der Tarife für
ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen
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21. Der Weg ist (auch) das Ziel
X X X
X X
Warum Fokus auf „ePatientendossier“?
Wichtige Elemente des „ePatientendossiers“ sind für viele „eHealth“-
Anwendungen notwendig (z.B. Identifikation von Behandelnden, Zugriffsrechte,
Datenschutz, Datensicherheit);
Anwendungen sollen sich entwickeln können (keine staatliche Vorgabe bereits
am Start).
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22. Mögliche Inhalte im „ePatientendossier“
Die Inhalte können regional unterschiedlich sein. Angestrebt
wird aber eine schweizweite Einigung in wichtigen Themen.
Mögliche Anwendungen sind:
„Impfdossier“;
„Austrittsbericht“
„Überweisungsbericht“;
„Medikation“;
„Labordaten“;
„Radiologie“;
„Notfalldaten“;
„Patientenverfügungen“;
„Diabetespass“;
…
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23. Geplante Reformen des Bundesrates (Januar 2013)
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24. „eHealth“ als eines von zwölf übergeordneten Zielen
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25. Danke
„Ein Weg entsteht,
wenn man ihn geht“
Chinesisches Sprichwort
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