Ferienvermietung Mallorca - steuerliche Betrachtung für Deutsche, die auf Mallorca eine Immobilie vermieten möchten. Steuerliche Betrachtung aus Deutschland zur Ferienvermietung auf Mallorca
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Prof. Helmut Reichberger: Produzentenverantwortung und Design for Recycling f...UrbanMiningAT
1. Internationaler BBB-Kongress 2011 Hörsaalzentrum der TU Dresden, 15.09.2011
Copyright: Prof. Helmut Reichberger, TU Vienna, Austria
Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft
Im August 2012 haben Datamatics Global Services Ltd. und Paux Technologies GmbH eine strategische Allianz für „Content-to-Cash“ bekannt gegeben. Content2Cash ist ein wohlfeiles Programm insbesondere für Verlage, welche die Zukunft selbst mitgestalten wollen. Die Allianz von Datamatics, Paux und TEMIS bietet die Voraussetzungen über Analyse und Anreicherung sowie semantische Verknüpfungen.
Mehr siehe
http://www.slideshare.net/Datamatics_DACH/datamatics-enhanced-content-billing
71. Symposium des ANS Abfallwirtschaft in Städten und Ballungsräumen 26. /27. Januar 2011, Braunschweig
Copyright: Helmut Rechberger Technische Universität Wien Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
Bei diesen Seiten handelt es sich um Leseproben des Werkes 'Kultur & Recht'. Um den Beitrag vollständig zu lesen, melden Sie sich bitte auf www.kulturmanagement-portal.de an. Hier können Sie gegen eine Jahresnutzungsgebühr alle Beiträge des Handbuches einsehen und herunterladen! Viel Spaß beim Stöbern!
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Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
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Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
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David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
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Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
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Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
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Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
Wenn die öffentliche Hand Kultureinrichtungen betreibt oder Kulturveranstaltungen organisiert, tritt sie damit oftmals in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern. Regelmäßig wird von privater Seite dann der Vorwurf erhoben, das – oftmals aus öffentlichen Mitteln bezuschusste – staatliche Kulturangebot verdränge die privaten Anbieter vom Markt. Der Beitrag untersucht, welchen wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Schranken öffentliche Kulturangebote unterliegen und unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten Aussicht auf Erfolg genießt.
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Rüth: Umsatzsteuersätze und -befreiungen bei Kultureinrichtungen. Ein kurzer Überblick über das anwendbare Recht
1. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Umsatzsteuersätze und -befreiungen bei
Kultureinrichtungen
Ein kurzer Überblick über das anwendbare Recht
Dr. Henning H. Rüth
Rechtsanwalt (dr. iur.), Diplom-Finanzwirt (FH), Senior Manager der Service
Line Indirect Tax Services von KPMG in Hamburg, ständiger Mitarbeiter der
Zeitschriften Umsatzsteuer-Berater (UStB) und EU-Umsatzsteuer-Berater (EU-
UStB).
Inhalt Seite
1. Einführung/Problembeschreibung 2
1.1 Eingangsseite (Vorsteuer) 2 E
1.2 Ausgangsseite (Umsatzsteuer) 3 3.3
2. Steuerbefreiung 5
S. 1
2.1 § 4 Nr. 20 a UStG 5
2.2 § 4 Nr. 20 b UStG 7
2.3 § 4 Nr. 22 UStG 7
2.4 § 19 UStG 8
3. Ermäßigter Steuersatz 9
3.1 § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG 9
3.2 § 12 Abs. 2 Nr. 7 b UStG 10
3.3 § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG 11
3.4 § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG 11
3.5 § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG 12
4. Regelsteuersatz 12
Checkliste Steuerbefreiung 7
Checkliste Kleinunternehmer 9
Checkliste Ermäßigter Steuersatz für Theater pp. 10
Dieser Artikel ergänzt und vertieft den Beitrag E 3.1 von Helmut Rundshagen
und sollte mit diesem zusammen gelesen werden.
Kultur & Recht April 2009
2. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
1. Einführung/Problembeschreibung
Die Frage des zutreffenden Umsatzsteuersatzes stellt sich für Kultureinrichtungen
(wie auch für andere umsatzsteuerliche Unternehmer) an zwei Stellen, nämlich
zum einen auf der Eingangsseite (Vorsteuer), zum anderen auf der Ausgangsseite
(Umsatzsteuer).
In Betracht kommen sowohl der volle Steuersatz (derzeit 19 %), der ermäßigte
Steuersatz (7 %) wie auch Steuerbefreiungen (also gewissermaßen 0 % Umsatz-
steuer, was aber bei Kultureinrichtungen regelmäßig mit dem Verlust des Vor-
steuerabzugs verbunden ist1).
1.1 Eingangsseite (Vorsteuer)
Wird der Kultureinrichtung eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis gestellt,
kann sie maximal die zutreffende Steuer als Vorsteuer abziehen (sofern sie denn
selbst steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt und daher ganz oder teilweise
E zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).
3.3 (Anmerkung: Da die einzelnen Steuerermäßigungen und Befreiungen erst im
Folgenden ausführlich beschrieben werden, sind die Beispiele an dieser Stelle
S. 2 lediglich abstrakt dargestellt.)
Beispiel 1: Eine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Kultureinrichtung
erhält eine Rechnung, auf der über eine erbrachte Leistung wie folgt abge-
rechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 19 % € 190
Gesamtbetrag € 1.190
Zutreffend wäre die Anwendung einer Steuerbefreiung gewesen.
Lösung:
Die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) und
wird in voller Höhe zum Kostenfaktor, sofern die Rechnung nicht berichtigt wird.
Beispiel 2: Eine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Kultureinrichtung
erhält eine Rechnung, auf der über eine erbrachte Leistung wie folgt abge-
rechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 19 % € 190
Gesamtbetrag € 1.190
Zutreffend wäre die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) gewesen.
Kultur & Recht April 2009
3. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Lösung:
Die Umsatzsteuer ist nur teilweise als Vorsteuer abziehbar, und zwar in Höhe von
€ 77,85 (7 % aus € 1.190). Teilweise wird wohl auch vertreten, dass ein Vorsteu-
erabzug nur in Höhe von € 70 (7 % auf € 1.000) oder gar nicht möglich ist, da die
Rechnung einen unzutreffenden Umsatzsteuersatz ausweist und daher nicht ord-
nungsgemäß ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG)2. Soweit die Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer abzugsfähig ist wird sie zum Kostenfaktor, sofern die Rechnung nicht
berichtigt wird.
1.2 Ausgangsseite (Umsatzsteuer)
Stellt die Kultureinrichtung selbst Rechnungen mit unzutreffendem Umsatzsteu-
erausweis, so stellen sich für den Leistungsempfänger die gleichen Schwierigkei-
ten wie oben unter 1.1 für die Kultureinrichtung geschildert.
Ist der Steuerausweis zu hoch, wird die zuviel ausgewiesene Steuer trotzdem
geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden (§ 14 c UStG), ohne
dass der Leistungsempfänger sie als Vorsteuer abziehen könnte. E
3.3
Beispiel 1: Eine Kultureinrichtung stellt eine Rechnung, auf der über eine
S. 3
erbrachte Leistung wie folgt abgerechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 19 % € 190
Gesamtbetrag € 1.190
Zutreffend wäre die Anwendung einer Steuerbefreiung gewesen.
Lösung:
Die Umsatzsteuer ist in ausgewiesener Höhe an das Finanzamt abzuführen. Eine
Rechnungskorrektur ist allerdings grundsätzlich möglich. Zum Vorsteuerabzug
des Leistungsempfängers siehe Beispiel 1 oben.
Beispiel 2: Eine Kultureinrichtung erhält eine Rechnung, auf der über
eine erbrachte Leistung wie folgt abgerechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 19 % € 190
Gesamtbetrag € 1.190
Zutreffend wäre die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) gewesen.
Kultur & Recht April 2009
4. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Lösung:
Die Umsatzsteuer ist in ausgewiesener Höhe an das Finanzamt abzuführen, und
zwar in Höhe von € 77,85 nach allgemeinen Grundsätzen und Höhe von € 112,15
wegen § 14 c UStG. Eine Rechnungskorrektur ist allerdings grundsätzlich möglich.
Zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers siehe oben unter 1.1, Beispiel 2.
Ist der Steuerausweis zu niedrig, wird dennoch die nach Gesetz angefallene Um-
satzsteuer geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Beispiel 3: Eine Kultureinrichtung stellt eine Rechnung, auf der über eine
erbrachte Leistung wie folgt abgerechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 7 % € 70
Gesamtbetrag € 1.070
Zutreffend wäre die Anwendung des vollen Steuersatzes (19 %) gewesen.
E
3.3 Lösung:
S. 4
Die Umsatzsteuer ist in Höhe von € 170,84 (19 % aus € 1.070,–) an das Finanz-
amt abzuführen. Der Leistungsempfänger hat einen Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 70, da dies der ausgewiesene Steuerbetrag ist3.
Beispiel 4: Eine Kultureinrichtung erhält eine Rechnung, auf der über
eine erbrachte Leistung wie folgt abgerechnet wird:
Leistung (genaue Beschreibung erforderlich) € 1.000
Umsatzsteuer, 0 % € 0
Gesamtbetrag € 1.000
(Steuerfrei nach § ….)
Zutreffend wäre die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) gewesen.
Lösung:
Die Umsatzsteuer ist in Höhe von € 65,42 (7 % aus € 1.000) an das Finanzamt
abzuführen. Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug, da keine Um-
satzsteuer in der Rechnung ausgewiesen ist.
Es zeigt sich also, dass bei unzutreffender Anwendung der Steuersätze bzw.
-befreiungen immer eine Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ent-
steht, und zwar ausschließlich zu Gunsten des Fiskus. Bitte beachten Sie, dass zu
wenig gezahlte Umsatzsteuer und zu Unrecht abgezogene Vorsteuerbeträge nach
§ 233a AO zu verzinsen sind. In der Praxis erweisen sich die Zinsbeträge teilwei-
Kultur & Recht April 2009