Wir sind das Netz – Kommunikationspsychologische Faktoren für den Erfolg in s...Webmontag MRN
"Wir sind das Netz" – Kommunikationspsychologische Faktoren für den Erfolg in sozialen Netzwerken von Kai-Uwe Weidlich, Medien Institut, am 7. Februar 2011 beim 7. Webmontag.talk in Manhheim.
Ethik der Onlineforschung - State of the Art und zukünftige ProblemfelderNele Heise
Impulsvortrag für den Workshop "Anything goes? Ethische Perspektiven und Herausforderungen onlinebasierter Forschung" am 7. November 2013 im Rahmen der Tagung "Digital Methods" in Wien
Wir sind das Netz – Kommunikationspsychologische Faktoren für den Erfolg in s...Webmontag MRN
"Wir sind das Netz" – Kommunikationspsychologische Faktoren für den Erfolg in sozialen Netzwerken von Kai-Uwe Weidlich, Medien Institut, am 7. Februar 2011 beim 7. Webmontag.talk in Manhheim.
Ethik der Onlineforschung - State of the Art und zukünftige ProblemfelderNele Heise
Impulsvortrag für den Workshop "Anything goes? Ethische Perspektiven und Herausforderungen onlinebasierter Forschung" am 7. November 2013 im Rahmen der Tagung "Digital Methods" in Wien
Teaching and Learning Experience Design – der Ruf nach besserer Lehre: aber wie?Isa Jahnke
Der Ruf danach, dass es bessere Lehre geben muss oder das Lehre verbessert werden sollte, ist nicht neu. Es gibt auch schon seit längerer Zeit Rufe danach, dass Lehre der Forschung in Universitäten gleichgestellt werden soll. (Und in den letzten Jahren ist in Deutschland auch einiges an positiven Entwicklungen geschehen, z.B. durch die Aktivitäten des Stifterverbands). Wie kann die Verbesserung der Lehre weitergehen? Fehlt etwas in dieser Entwicklung? Ja, sagt dieser Beitrag, der zum Nachdenken und Diskutieren anregen soll. In diesem Beitrag wird ein forschungsbasierter Ansatz zur Diskussion gestellt. Es wird argumentiert, dass Lehre nur dann besser wird, wenn es mit den Prinzipen der Wissenschaft und Forschung angegangen wird (d.h. gestalten, Daten erheben, auswerten, verbessern). Es benötigt neue Verhaltensregeln oder -prinzipien bei der Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Das bedeutet zum Beispiel das Prinzipien der Evidenzbasierung und wissenschaftliche Herangehensweisen im Lehr-Lerndesign als zentrales Fundament etabliert werden sollte. Evidenzbasierung hier meint, folgt man der Logik der Forschung, dass Lehrveranstaltungen als Intervention verstanden werden. Mit dieser Intervention werden Studierende befähigt, bestimmte vorab festgelegte Kompetenzen zu entwickeln. Und die Frage, die sich bei jeder Lehr-Lernveranstaltung dann stellt, ist, ob diese Objectives bzw. Learning Outcomes auch erreicht wurden. Klar ist, dass die subjektive Lehrevaluation der Studierenden oder auch die Notengebnung nicht ausreichen, um diese Frage zu beantworten. Hierfür gibt es eine Reihe von Methoden, die genutzt werden können, z.B. aus dem Bereich des User- / Learning Experience Design. Diese Methoden umfassen unter anderem Usability-Tests, Learner Experience Studies, Pre-/Post-Tests, und Follow-up Interviews. Diese können zur Gestaltung und Erfassung von effektiven, effizienten und ansprechenden digitalen Lerndesigns verwendet (Reigeluth 1983, Honebein & Reigeluth, 2022).
Der Beitrag will die Entwicklung zur Verbesserung von Lehre weiter pushen. Neue Ideen in die Bewegung bringen. Als Gründungsvizepräsidentin der UTN hab ich die Chance, hier ein neues Fundament für eine gesamte Uni zu legen. Wird das Gelingen? Ist dieser Ansatz, den ich hier vorstelle, eine erfolgsversprechende Option dafür? Hier können sich die TeilnehmerInnen an dieser Entwicklung beteiligen.
20. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 7 a) Um welche Erlassform handelt es sich beim obgenannten Beschluss? Warum? (3 Punkte) Es handelt sich um einen einfachen Bundesbeschluss der Bundesversammlung…(1 Punkt) … weil er nicht rechtsetzend ist, vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG (deshalb weder BG noch VO), sondern es sich um einen Einzelakt handelt. Alles, was nicht rechtsetzend ist, ergeht als Bundesbeschluss. Art. 163 Abs. 2 BV. (1 Punkt). … weil er nicht dem Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2; Art. 3 des BB) (1 Punkt). b) Gibt es bezüglich dieses Beschlusses allenfalls noch die Möglichkeit eines Finanz- referendums? (1 Punkt) Nein. Auf Bundesebene gibt es gegen Ausgabenbeschlüsse kein Finanzreferendum. Art. 167 BV ist eine abschliessende Kompetenz des Parlaments. (1 Punkt).
21. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 8 Bundesrat Die Grundfunktion des Bundesrates ist die politische Führung, also die Regierung und Leitung der Bundesverwaltung (Art. 174 BV) Organisation und Verfahren Zusammensetzung des Bundesrates (Art. 174 Abs. 1 BV) Wahl/Wiederwahl (Art. 175 Abs. 2-4 BV), das Wahlverfahren ist in Art. 132 ParlG geregelt. Kollegial- und Departementalprinzip (Art. 177 BV) Kollegialprinzip: horizontal Departementalprinzip: vertikal Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung: BGÖ
22. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 9 Bundesgericht Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde (Art. 188 BV). Aufgaben (Art. 189 BV) Gewährung von Rechtsschutz Gewährleistung der Rechtseinheit Beitrag zur Rechtsentwicklung Verfahren: Art. 82 ff. BGG: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 113 ff. BGG: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde