2.1.Volksrechte1Demokratische Rechte:Ist breit zu verstehen und umfasst neben den unmittelbaren Mitwirkungsrechten der Stimmbürger auch die einem weiteren Kreis zustehenden Freiheitsrechte (z.B. Meinungsfreiheit Art. 16 Abs. 1 und 2 BV), ohne die die Ausübung der politischen Rechte nicht möglich wäre.
Politische Rechte(Art. 34 Abs. 1 und 136 Abs. 1 BV) bedeuten die politische Selbstbestimmung und Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt. Sie geben den Stimmberechtigten die Möglichkeit aktiv am politischen Entscheidungsprozess teilzunehmen. Sie zählen als subjektive Rechte zu den Grundrechten.
VolksrechteZu den Volksrechten zählen die einzelnen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten als Ganzes. Sie sind als Kompetenzen des Staatsorgans Volk zu sehen und zählen zum Organisationsrecht. Das Wahlrecht, das Initiativrecht und das Referendumsrecht zählen zu den Volksrechten. Volksrechte werden im Folgenden näher dargestellt2.1.Volksrechte2WahlrechtAktiv: Berechtigung, an der Bestellung von Staatsorganen teilzunehmenPassiv: Recht, in ein Amt gewählt zu werdenWahlsystemMajorz: MehrheitswahlsystemProporz: Verhältniswahlsystem
2.1.Volksrechte3Beteiligung an Verfassungsgebung
Obligatorisches VerfassungsreferendumArt. 140 Abs. 1 lit. a BV  Volk und Stände
Volksinitiative (Art. 138 ff. BV und 68 ff. BPR)
Verfassung kann jederzeit geändert werden (Art. 192 Abs. 1 BV)
Formelle Total- und TeilrevisionUnter der formellen Totalrevision versteht man die Änderung aller Artikel der Verfassung. Wobei es möglich ist, dass neue Artikel inhaltlich mit alten identisch sind. Eine formelle Teilrevision liegt dagegen vor, wenn nur einzelne Artikel der BV geändert werden.  
Materielle Total- und TeilrevisionDie materielle Revision stellt auf den Inhalt ab. Bei der materiellen Totalrevision werden eine oder mehrere Grundprinzipien der BV geändert. Bei der materiellen Teilrevision bleiben hingegen die Grundsätze gewahrt, es werden nur Einzelfragen geändert.
Allgemeine Anregung (Art. 99 ParlG)
Ausgearbeiteter Entwurf2.1.Volksrechte4Beteiligung an Verfassungsgebung
Schranken der Verfassungsrevision
Einheit der Materie (Art. 75 Abs. 2 BPR)Die Einheit der Materie verlangt, dass die einzelnen Teile der Initiative einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungselemente einer Vorlage in einer Zweck-Mittel-Relation zueinander stehen, sie dasselbe Ziel oder eine einheitliche Thematik verfolgen.

Bsr9

  • 1.
    2.1.Volksrechte1Demokratische Rechte:Ist breitzu verstehen und umfasst neben den unmittelbaren Mitwirkungsrechten der Stimmbürger auch die einem weiteren Kreis zustehenden Freiheitsrechte (z.B. Meinungsfreiheit Art. 16 Abs. 1 und 2 BV), ohne die die Ausübung der politischen Rechte nicht möglich wäre.
  • 2.
    Politische Rechte(Art. 34Abs. 1 und 136 Abs. 1 BV) bedeuten die politische Selbstbestimmung und Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt. Sie geben den Stimmberechtigten die Möglichkeit aktiv am politischen Entscheidungsprozess teilzunehmen. Sie zählen als subjektive Rechte zu den Grundrechten.
  • 3.
    VolksrechteZu den Volksrechtenzählen die einzelnen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten als Ganzes. Sie sind als Kompetenzen des Staatsorgans Volk zu sehen und zählen zum Organisationsrecht. Das Wahlrecht, das Initiativrecht und das Referendumsrecht zählen zu den Volksrechten. Volksrechte werden im Folgenden näher dargestellt2.1.Volksrechte2WahlrechtAktiv: Berechtigung, an der Bestellung von Staatsorganen teilzunehmenPassiv: Recht, in ein Amt gewählt zu werdenWahlsystemMajorz: MehrheitswahlsystemProporz: Verhältniswahlsystem
  • 4.
  • 5.
    Obligatorisches VerfassungsreferendumArt. 140Abs. 1 lit. a BV  Volk und Stände
  • 6.
    Volksinitiative (Art. 138ff. BV und 68 ff. BPR)
  • 7.
    Verfassung kann jederzeitgeändert werden (Art. 192 Abs. 1 BV)
  • 8.
    Formelle Total- undTeilrevisionUnter der formellen Totalrevision versteht man die Änderung aller Artikel der Verfassung. Wobei es möglich ist, dass neue Artikel inhaltlich mit alten identisch sind. Eine formelle Teilrevision liegt dagegen vor, wenn nur einzelne Artikel der BV geändert werden.  
  • 9.
    Materielle Total- undTeilrevisionDie materielle Revision stellt auf den Inhalt ab. Bei der materiellen Totalrevision werden eine oder mehrere Grundprinzipien der BV geändert. Bei der materiellen Teilrevision bleiben hingegen die Grundsätze gewahrt, es werden nur Einzelfragen geändert.
  • 10.
  • 11.
  • 12.
  • 13.
    Einheit der Materie(Art. 75 Abs. 2 BPR)Die Einheit der Materie verlangt, dass die einzelnen Teile der Initiative einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungselemente einer Vorlage in einer Zweck-Mittel-Relation zueinander stehen, sie dasselbe Ziel oder eine einheitliche Thematik verfolgen.