1.3. NationalstaatsprinzipDas Nationalstaatsprinzip dient der Herstellung der politischen und rechtlichen Einheit und Selbständigkeit eines Staates.
Staat:
StaatsgebietUmgrenztes Territorium, in welchem der Staat hoheitliche Gewalt ausübt.
StaatsvolkUmfasst den Kreis der Staatsangehörigen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kann entweder auf die Staatsangehörigkeit der Eltern (iussanguinis) oder auf den Ort der Geburt abstellen (iussoli).
StaatsgewaltIst definiert als Staatshoheit über die Menschen im betreffenden Land. Dem Staat kommt ein Gewaltmonopol zu. Diese Staatshoheit wird von keiner anderen Macht abgeleitet und kann mit dem Begriff „Souveränität“ beschrieben werden.

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