Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für GewerkschaftsaustrittAndré Zimmermann
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ihrer Mitarbeiter ist häufig ein störender Faktor für Arbeitgeber.
Etwaige Versuche, den Einfluss von Gewerkschaften im eigenen Unternehmen zu schmälern, können jedoch eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG darstellen. So musste sich das ArbG Gelsenkirchen jüngst mit der Frage befassen, ob die Zahlung einer Prämie durch den Arbeitgeber für den Fall des Gewerkschaftsaustritts seiner Arbeitnehmer rechtmäßig ist.
Zulässige Videoüberwachung durch Arbeitgeber zur DiebstahlsaufklärungAndré Zimmermann
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein umstrittenes Thema. Den rechtlichen Rahmen bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Das ArbG Oberhausen hat jüngst entschieden, dass die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig ist. Damit hat es im Rahmen der bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher bewertet als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...André Zimmermann
Was passiert, wenn Arbeitnehmer länger als „vorübergehend“ – und damit unter Verstoß gegen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG – mit Erlaubnis überlassen
werden? Das AÜG beantwortet diese Frage
nicht, und seit der AÜG-Reform war die Antwort
umstritten. Ende 2013 hat der Neunte Senat
in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass
bei mehr als vorübergehender Überlassung mit
Erlaubnis kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher
zustande kommt (BAG, Urt. v. 10.12.2013
- 9 AZR 51/13). Im vorliegenden Verfahren hat
der Senat das noch einmal bestätigt.
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
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Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für GewerkschaftsaustrittAndré Zimmermann
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ihrer Mitarbeiter ist häufig ein störender Faktor für Arbeitgeber.
Etwaige Versuche, den Einfluss von Gewerkschaften im eigenen Unternehmen zu schmälern, können jedoch eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG darstellen. So musste sich das ArbG Gelsenkirchen jüngst mit der Frage befassen, ob die Zahlung einer Prämie durch den Arbeitgeber für den Fall des Gewerkschaftsaustritts seiner Arbeitnehmer rechtmäßig ist.
Zulässige Videoüberwachung durch Arbeitgeber zur DiebstahlsaufklärungAndré Zimmermann
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein umstrittenes Thema. Den rechtlichen Rahmen bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Das ArbG Oberhausen hat jüngst entschieden, dass die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig ist. Damit hat es im Rahmen der bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher bewertet als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...André Zimmermann
Was passiert, wenn Arbeitnehmer länger als „vorübergehend“ – und damit unter Verstoß gegen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG – mit Erlaubnis überlassen
werden? Das AÜG beantwortet diese Frage
nicht, und seit der AÜG-Reform war die Antwort
umstritten. Ende 2013 hat der Neunte Senat
in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass
bei mehr als vorübergehender Überlassung mit
Erlaubnis kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher
zustande kommt (BAG, Urt. v. 10.12.2013
- 9 AZR 51/13). Im vorliegenden Verfahren hat
der Senat das noch einmal bestätigt.
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
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El documento lista los nombres de varias personas que viven en Guayacanes y la fecha y hora en que recibieron una visita cada día durante varias semanas en el año 2012.
Warum braucht es Wissenschaftsvermittlung? Welche zeitgemässen Formen gibt es? Beispiel Wissenschaftsvermittlung der Fachhochschule Nordwestschweiz für EU-Projekte in Sonnenphysik.
this slide is about KIng Ludwig of Bavaria.
A part of my german language study.
if you feel any corrections are needed please feel free to inform me of the same.
Forum STE-PS - Dokumentation Seminar NuertingenMichael Wünsch
Das Forum STE-PS ist ein Diskussions- und Kommunikationsfeld des Seminars Nürtingen mit dem Ziel, im Dialog mit schulischen und außerschulischen Partnern Fragen zu klären und Ideen zu generieren, um für Lehrerbildung und Unterricht im Feld der
naturwissenschaftlich-technischen Bildung innovative Impulse zu setzen.
Im Dialog mit drei Wissenschaftlerinnen möchten wir im Herbst 2008 im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Bildung in den Klassen 1-6 aktuelle Erkenntnisse zu folgenden Fragestellungen gewinnen:
- Welche Bildungsstandards sind relevant zur nachhaltigen Förderung und Bildung der Schülerinnen und Schüler?
- Was ist der Stand der Didaktik?
- Welche Kompetenzen muss eine Lehrperson besitzen, um Lernprozesse professionell gestalten zu können?
El documento lista los nombres de varias personas que viven en Guayacanes y la fecha y hora en que recibieron una visita cada día durante varias semanas en el año 2012.
Warum braucht es Wissenschaftsvermittlung? Welche zeitgemässen Formen gibt es? Beispiel Wissenschaftsvermittlung der Fachhochschule Nordwestschweiz für EU-Projekte in Sonnenphysik.
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Forum STE-PS - Dokumentation Seminar NuertingenMichael Wünsch
Das Forum STE-PS ist ein Diskussions- und Kommunikationsfeld des Seminars Nürtingen mit dem Ziel, im Dialog mit schulischen und außerschulischen Partnern Fragen zu klären und Ideen zu generieren, um für Lehrerbildung und Unterricht im Feld der
naturwissenschaftlich-technischen Bildung innovative Impulse zu setzen.
Im Dialog mit drei Wissenschaftlerinnen möchten wir im Herbst 2008 im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Bildung in den Klassen 1-6 aktuelle Erkenntnisse zu folgenden Fragestellungen gewinnen:
- Welche Bildungsstandards sind relevant zur nachhaltigen Förderung und Bildung der Schülerinnen und Schüler?
- Was ist der Stand der Didaktik?
- Welche Kompetenzen muss eine Lehrperson besitzen, um Lernprozesse professionell gestalten zu können?
Leiharbeitnehmer bei den Eingangsschwellenwerten der UnternehmensmitbestimmungAndré Zimmermann
Seit ein paar Jahren ist die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei arbeitsrechtlichen Schwellenwerten im Wandel.
Das BAG zählt regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zunehmend mit, vor allem bei den wichtigen Schwellenwerten der Betriebsverfassung. Da sich die zivilrechtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit
an die Zählweise des BAG gehalten hat, stellt sich die Frage, ob auch bei den Eingangsschwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung mit einem entsprechenden Rechtsprechungswandel zu rechnen ist.
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerAndré Zimmermann
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sinn und
Zweck der Wartezeit ist, den Arbeitnehmer zu
erproben. Ob der Erprobungszweck auch bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer erreicht wird und damit
frühere Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
bei der Wartezeit zu berücksichtigen sind, hatte der Zweite Senat des BAG zu entscheiden. Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung ist die sehr praxisrelevante Frage, ob
und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Vereinbarung über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer angenommen werden kann.
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
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Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
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David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
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Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
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Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
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Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
Wenn die öffentliche Hand Kultureinrichtungen betreibt oder Kulturveranstaltungen organisiert, tritt sie damit oftmals in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern. Regelmäßig wird von privater Seite dann der Vorwurf erhoben, das – oftmals aus öffentlichen Mitteln bezuschusste – staatliche Kulturangebot verdränge die privaten Anbieter vom Markt. Der Beitrag untersucht, welchen wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Schranken öffentliche Kulturangebote unterliegen und unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten Aussicht auf Erfolg genießt.
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbeispielen
1. D Arbeits- und Personalrecht
D3 Arbeitsverhältnisse
Leitfaden für die Befristung von Arbeits-
verträgen anhand von Fallbeispielen
Prof. Dr. Gereon Röckrath
Geschäftsführer der HamburgMusik gGmbH − Elbphilharmonie und Laeiszhalle
Betriebsgesellschaft und Geschäftsführer der Elbphilharmonie und Laeiszhalle
Service GmbH, Lehrbeauftragter am Institut für Kultur- und Medienmanagement
der Hochschule für Musik und Theater Hamburg sowie Lehrkraft beim Internati-
onalen Studiengang Kultur- und Medienmanagement in Riga.
Inhalt Seite
D
3.5
S. 1
1. Einleitung 2
2. Befristung mit Sachgrund 3
3. Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Absatz 2 TzBfG) 11
4. Mehrfachbefristungen 17
5. Schriftform für die Befristungsabrede 18
6. Formen der Befristung von Arbeitsverträgen und
die auflösende Bedingung 24
7. Ende des befristeten Arbeitsvertrages 28
8. Folgen unwirksamer Befristungen 40
9. Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit
der Befristung 42
10. Gesetzesauszüge 55
55 Kultur & Recht Oktober 2011
2. D Arbeits- und Personalrecht
D3 Arbeitsverhältnisse
1. Einleitung
Befristete Arbeitsverträge spielen in Kultureinrichtungen und Medienbetrieben
seit jeher eine große Rolle. Künstler in Opern- und Schauspielhäusern sowie
programmgestaltende Mitarbeiter in Medienunternehmen werden im Regelfall
nur auf Zeit angestellt. In einem beträchtlichen Umfang werden aber auch die
Arbeitsverträge von Mitarbeitern befristet, die nicht mit dem Programm oder
einer künstlerischen Darbietung befasst sind. Die Befristung der Arbeitsverträge
dürfte auch mit der Scheu von Kultur- und Medieneinrichtungen zusammenhän-
gen, angesichts ihrer vielfach nicht stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse und
nicht gesicherter öffentlicher Zuwendungen langfristig bindende Arbeitsverträge
abzuschließen, die den fixen Kostenanteil im Budget erhöhen und zementieren.
Befristete Arbeitsverträge verschaffen den Kultur- und Medieneinrichtungen eine
höhere Flexibilität und damit bessere Reaktionsmöglichkeiten auf sich negativ
D verändernde Umstände.
3.5
S. 2 Das Dauerarbeitsverhältnis ist wegen der eminenten Bedeutung für die Absiche-
rung des Lebensunterhaltes die sozialpolitisch gewünschte Vertragsgestaltung.
Eine arbeitgeberseitige Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrages ist stets an
den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu messen.
Mit der Befristung werden die Arbeitsverträge dem Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes entzogen. Dies schafft insbesondere dem Arbeitgeber
rechtliche Vorteile, da es für die Beendigung allein auf den Zeitablauf ankommt.
Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe muss der Arbeitgeber für die
Kündigung nicht vortragen. Der Arbeitgeber setzt sich mit der Befristung des
Arbeitsvertrages nicht dem Risiko aus, in einem möglichen Kündigungsschutz-
prozess zu unterliegen und den Arbeitnehmer gegen seinen Willen weiterbeschäf-
tigen zu müssen.
Die Arbeitsgerichte hatten in jahrelanger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt,
bei denen die Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes im Wege der Befristung
der Arbeitsverträge gerechtfertigt war. In diesen Fällen stellte die Befristung
keinen Rechtsmissbrauch dar. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bildet seit dem
1. Januar 2001 die Rechtsgrundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge
in Deutschland. In dieses Gesetz hat der Gesetzgeber die vom Bundesarbeitsge-
richt bis Ende 2000 in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen für die sachlich
gerechtfertige Befristung entwickelten Fallgruppen in § 14 Absatz 1 Ziffern 1 bis
8 TzBfG übernommen. Auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den
einzelnen Sachgründen kann zur Klärung von Detailfragen daher auch heute noch
zurückgegriffen werden. Vorbild für die in § 14 Absatz 2 TzBfG normierte sach-
grundlose Befristung war das frühere Beschäftigungsförderungsgesetz. Dieses
wurde mehrfach verlängert, da der Gesetzgeber Impulse für die Entwicklung des
damals schwächelnden Arbeitsmarktes setzen wollte.
55 Kultur & Recht Oktober 2011
3. D Arbeits- und Personalrecht
D3 Arbeitsverhältnisse
Die Befristung ohne Sachgrund steht seit 2001 gleichberechtigt neben der Befris-
tung mit Sachgrund. Die sachgrundlose Befristung erfüllt gleichsam eine Auf-
fangfunktion, wenn für eine Befristung sachliche Gründe gemäß § 14 Absatz 1
TzBfG fehlen. Die Regelung von § 14 Absatz 2 TzBfG weicht allerdings, wie
später auszuführen sein wird, in zwei wichtigen Aspekten von den Bestimmungen
des Beschäftigungsförderungsgesetzes ab. Zum besseren Verständnis der Neure-
gelung des TzBfG wird daher im Anhang auch der außer Kraft gesetzte § 1 des
Beschäftigungsförderungsgesetzes angeführt.
Einen aktuellen Anlass zu diesem Beitrag bot zudem die Entscheidung des Bun-
desarbeitsgerichts vom 6. April 2011, die im Hinblick auf den Ausschlussgrund
der „Zuvor-Beschäftigung“ in § 14 Absatz 2 TzBfG eine vom arbeitsrechtlichen
Schrifttum vehement geforderte Klarstellung gebracht hat. Auf diese für die Pra-
xis außerordentlich wichtige Entscheidung und deren Vorgeschichte wird in die-
sem Beitrag besonders ausführlich eingegangen. D
3.5
Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelten Befristungstatbestände werden
S. 3
nachfolgend anhand von Fallbeispielen beleuchtet, da die Personalverantwortli-
chen in den Kultur- und Medieneinrichtungen mit den Möglichkeiten und Gren-
zen der Befristung von Arbeitsverträgen vertraut sein müssen.
2. Befristung mit Sachgrund
In § 14 Absatz 1 TzBfG sind acht Sachgründe aufgelistet, die eine Befristung von
Arbeitsverträgen rechtfertigen. Mit dem Wort „insbesondere“ zeigt der Gesetzge-
ber an, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der sachlichen
Gründe handelt. Damit ist also nicht ausgeschlossen, dass in einem konkreten
Einzelfall von den Arbeitsvertragsparteien ein nicht normierter Sachgrund für
eine Befristung geltend gemacht werden kann, der im Lichte der gesetzlichen
Tatbestände auch nach Beurteilung der Arbeitsgerichte Anerkennung verdient.
Ein solcher Sachgrund müsste den im Gesetz genannten Gründen an Gewicht
entsprechen.1
Um eine Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Sachgrund vom Arbeitge-
ber nur vorgeschoben wird, prüfen die Arbeitsgerichte penibel, ob die sachlichen
Voraussetzungen für die einzelnen Gründe im konkreten Fall erfüllt sind. Eine
Fehleinschätzung des Arbeitgebers über die Reichweite eines Befristungsgrundes
hat, sofern nicht eine sachgrundlose Befristung möglich ist, die unliebsame Fol-
ge, dass mit dem Arbeitnehmer der vom Arbeitgeber gerade nicht gewollte unbe-
fristete Arbeitsvertrag entsteht.
55 Kultur & Recht Oktober 2011
4. D Arbeits- und Personalrecht
D3 Arbeitsverhältnisse
2.1 Vorübergehender Arbeitskräftebedarf
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nach Ziffer 1 gerechtfertigt, wenn der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sach-
grund ist erfüllt, wenn zeitlich begrenzt Zusatzaufgaben im Betrieb entstehen. Die
Arbeitsgerichte prüfen, ob nachweislich solche Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ein zeitlich limitierter erhöhter Personalbedarf ergibt.2
Fallbeispiel 1: Eine Kultureinrichtung veranstaltet jährlich ein achtwö-
chiges Klassikfestival mit rund 150 Konzerten an verschiedenen Spielor-
ten im Bundesland X. Neben dem Intendanten und dem kaufmännischen Ge-
schäftsführer sind auf der Basis unbefristeter Arbeitsverträgen 15 Mitarbeiter
ganzjährig zur Planung und Vorbereitung im Künstlerischen Betriebsbüro, der
Marketing- und Presseabteilung und der Buchhaltung beschäftigt. Für die Dauer
D des Festivals und einer jeweils zweiwöchigen Vor- und Nachbereitungszeit sollen
3.5 14 Mitarbeiter für die Konzertorganisation an den verschiedenen Spielorten und
für die Künstlerbetreuung für einen Zeitraum von 12 Wochen eingestellt werden.
S. 4
Die Tätigkeitsfelder der Künstlerbetreuung und der Konzertorganisation vor Ort
sind in zeitlicher Hinsicht eindeutig auf die unmittelbare Zeit vor Beginn des
Festivals und die Festivalzeit begrenzt. Die Aufgaben kommen nachweislich nach
Ende des Festivals und einer zweiwöchigen Nachbereitung in Wegfall. Die Ar-
beitsverträge der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter können daher unbedenk-
lich auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Ziffer 1 befristet werden.
Auf diesen Befristungsgrund können sich auch alle Kultur- und Medieneinrichtungen
berufen, die in begrenzten Zeiträumen im Jahr Sonderveranstaltungen und -projekte
durchführen, die nicht dem künstlerischen Alltagsbetrieb zuzurechnen sind.
Diese Fallgestaltung im Kulturbereich entspricht den Saisonbetrieben in den
Skigebieten oder an den Urlaubsorten an Nord- und Ostsee, die nur zu bestimm-
ten Jahreszeiten ihr Geschäft betreiben können. Für diese Saisonbetriebe wurde
eine Befristung der Arbeitsverträge stets anerkannt.
Fallbeispiel 2: Eine Kultureinrichtung veranstaltet ein dreiwöchiges
Jazzfestival im März, ein zweiwöchiges Alte-Musik-Festival im Juli und
ein Klassikfestival im Oktober. Für die einzelnen Festivals werden Mitar-
beiter für die Konzertorganisation, die Abendkassen und die Betreuung der mit-
wirkenden Künstler befristet beschäftigt.
Der Wegfall des Bedarfs an zusätzlichen Arbeitskräften muss nicht dauerhaft
sein. Auch wenn die Aufgaben mit einem gewissen zeitlichen Abstand wieder-
kehren, ist eine Befristung für die Dauer des einzelnen Festivals zulässig. Nach
der Rechtsprechung ist ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund gegeben,
wenn der erneute Arbeitsanfall erst nach einer mehrwöchigen Unterbrechung
wieder auftritt.3 In der Literatur wird eine Unterbrechung von zwei Monaten für
ausreichend gehalten.
55 Kultur & Recht Oktober 2011