Im August 2012 haben Datamatics Global Services Ltd. und Paux Technologies GmbH eine strategische Allianz für „Content-to-Cash“ bekannt gegeben. Content2Cash ist ein wohlfeiles Programm insbesondere für Verlage, welche die Zukunft selbst mitgestalten wollen. Die Allianz von Datamatics, Paux und TEMIS bietet die Voraussetzungen über Analyse und Anreicherung sowie semantische Verknüpfungen.
Mehr siehe
http://www.slideshare.net/Datamatics_DACH/datamatics-enhanced-content-billing
The document contains explanations from students in 1st B on how they think animals were created. Some of the explanations included:
1) God created animals (Lucia, Aram, Daniel).
2) Animals came from the earth (Ainhoa, Emma, Iris, Victor, Kim, Marc, Lola, Raul).
3) Animals came from eggs (Enric, Júlia).
Este documento fornece uma lista de produtos com seus respectivos números de página. São listados mais de 200 produtos diferentes com seus códigos DP3, DP4, DP5 e DP7 e as páginas em que podem ser encontrados.
Este documento é um índice de produtos com seus respectivos números de página. Ele lista mais de 300 produtos com seus códigos DP (DP3, DP7 etc.) e as páginas em que podem ser encontrados detalhes adicionais sobre cada um.
Im August 2012 haben Datamatics Global Services Ltd. und Paux Technologies GmbH eine strategische Allianz für „Content-to-Cash“ bekannt gegeben. Content2Cash ist ein wohlfeiles Programm insbesondere für Verlage, welche die Zukunft selbst mitgestalten wollen. Die Allianz von Datamatics, Paux und TEMIS bietet die Voraussetzungen über Analyse und Anreicherung sowie semantische Verknüpfungen.
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1) God created animals (Lucia, Aram, Daniel).
2) Animals came from the earth (Ainhoa, Emma, Iris, Victor, Kim, Marc, Lola, Raul).
3) Animals came from eggs (Enric, Júlia).
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Epicenter works Stellungnahme_Stg-novelle_2017_294_finalFESD GKr
Stellungnahme im Begutachtungsverfahren1 zum Entwurf des
Bundesministeriums für Justiz eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2017) (XXV. GP 294/ME)
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
Wenn die öffentliche Hand Kultureinrichtungen betreibt oder Kulturveranstaltungen organisiert, tritt sie damit oftmals in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern. Regelmäßig wird von privater Seite dann der Vorwurf erhoben, das – oftmals aus öffentlichen Mitteln bezuschusste – staatliche Kulturangebot verdränge die privaten Anbieter vom Markt. Der Beitrag untersucht, welchen wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Schranken öffentliche Kulturangebote unterliegen und unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten Aussicht auf Erfolg genießt.
Christoph Tschohl - Open Government Data aus MenschenrechtsperspektiveSemantic Web Company
Seit 1. Dezember 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Teil des Primärrechts verbindlich für die Europäische Union. Die Grundrechte-Charta enthält als moderner Menschenrechts-Katalog in Art 41 ein "Recht auf eine gute Verwaltung" und in Art 42 ein "Recht auf Zugang zu Dokumenten". [evtl. verzichtbar, falls zu lang: Auch wenn die Grundrechte-Charta zunächst nur Rechtsverbindlichkeit im Bereich des EU-Rechts und dessen Vollzug durch die Mitgliedsstaaten entfaltet, sollten die die einzelnen EU Mitgliedsstaaten in ihrem eigenen Wirkungsbereich nicht hinter dem Niveau der Union zurückbleiben.] Das noch relativ junge Feld des E-Government bietet nun die große Chance, die tragenden Grundsätze einer transparenten Verwaltung bereits in der Konzeption neuer Anwendungen zu implementieren. Ähnlich dem modernen Datenschutzkonzept "Privacy by Design" sollte das Leitmotiv hier "Transparency by Design" lauten.
Aus der Perspektive der Grundrechte ist die Notwendigkeit einer transparenten Verwaltung und der Veröffentlichung von Daten jedoch keinesfalls neu. Vielmehr ist die ausdrückliche Normierung des Transparenzgrundsatzes in der EU Grundrechte-Charta Ausfluss der langjährigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassbourg. [evtl. weglassen, falls sonst zu lang: So hat der EGMR beispielsweise bereits in den 1980er Jahren im Fall "Guerra gegen Italien" entschieden, dass aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch die Verpflichtung der Staaten erwächst, Anrainern alle Informationen über die Emissionswerte einer Industrieanlage offen zu legen.] Gleichzeitig ist darauf bedacht zu nehmen, dass durch die Offenlegung von Daten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung nicht eine Verletzung der Privatsphäre einzelner Menschen resultiert. Dort wo die Gefahr einer Kollission mit dem Grundrecht auf Datenschutz besteht, ist eine Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Der Vortrag wird den Bogen über die relevanten Grundrechte als Eckpfeiler der praktischen Lösungsansätze zum Open Government Data Konzept spannen.
EC_: lezioni di_com_e_eseguibile costituzione italia in codici vol xgiovanni Colombo
GE_:
beispiele wegen ERbenschaften die nicht ANTI Religion ausgefuehrt werden koennen.
Dott(2°).Ing.Arch.giovanni Colombo
A1360 Ord.Ing.PG_I_1995
09171 Arch.kammer B_de_2003_2011
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
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Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
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David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
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Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
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Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
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Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
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Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
1. Kultur und Recht C 1.1
Praxis des Kulturrechts
Systematik des Kulturrechts
Dr. Oliver Scheytt
Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Rechtsquellen und Rechtsgebiete, die für das Kul-
turmanagement relevant sind. Er zeigt auf, dass nicht nur die Kenntnis der rechtlichen Rahmen-
bedingungen von Bedeutung ist, sondern dass die Ausgestaltung des Rechts in Form von Satzun-
gen, Verträgen etc. auch als Instrument des Kulturmanagements eingesetzt werden kann.
Gliederung Seite
1. Was ist Kulturrecht? 2
1.1 Ordnung nach Rechtsgebieten 3
1.2 Ordnung nach Tätigkeitsformen 5
1.3 Ordnung nach Sparten 5
2. Kulturverfassungsrecht 6
3. Kulturverwaltungsrecht 7
4. Steuerrecht 10
5. Stiftungsrecht 11
6. Gesellschafts- und Vereinsrecht 11
7. Vertragsrecht 12
8. Arbeits- und Dienstrecht, Künstlersozialversicherungsrecht 12
9. Versicherungsrecht 13
10. Urheberrecht 14
11. Gestaltung des Rechts 15
1
2. C 1.1 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
1. Was ist Kulturrecht?
Das Kulturrecht ist der Inbegriff aller Rechtsnormen, die die Aufgabe
„Kultur“ definieren, regeln oder betreffen. Rechtsquellen sind im We-
sentlichen das Verfassungsrecht, das Gesetzesrecht, das Satzungsrecht
sowie Innenrechtssätze.
Abb. C 1.1-1 Rechtsquellen des Kulturrechts
Diese Rechtsquellen stehen in einem Hierarchieverhältnis: Das höher-
rangige Recht geht vor: So muss etwa Satzungsrecht gesetzes- und
verfassungskonform sein.
Kunstrecht In der juristischen Fachliteratur hat sich neben dem Begriff „Kultur-
recht“ auch der Begriff „Kunstrecht“ etabliert, womit alle einschlägigen
Rechtsvorschriften und -gebiete zusammengefasst werden sollen, die
den rechtlichen Rahmen für Kunst und Künstler bilden. Das Kulturma-
nagement erfasst jedoch nicht nur Kunstproduktion, -vermittlung und
-präsentation, Kunsthandel und -markt, sondern auch solche Sachgebie-
te der Kultur, die nicht zur Kunst im engeren Sinne gehören, wie etwa
das Bibliotheksrecht oder die kulturelle Bildung. Daher ist das Kunst-
recht letztlich nur ein wenn auch sehr bedeutsamer Ausschnitt des ge-
samten Kulturrechts.
2
3. Kultur und Recht C 1.1
Praxis des Kulturrechts
Die Unterscheidung nach Rechtsquellen gibt dem Recht lediglich eine
Ordnung nach der Form der jeweiligen Bestimmungen und nach Hie-
rarchien, also vertikal. Horizontal angelegt ist dagegen die Systemati-
sierung nach Rechtsgebieten (Kulturverwaltungsrecht, Steuerrecht,
Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheberrecht etc.), nach Tätigkei-
ten (Kultureinrichtungen, Kulturförderung, Kulturveranstaltungen)
oder auch nach Sparten (Museumsrecht, Theaterrecht etc.).
1.1 Ordnung nach Rechtsgebieten
Da die Differenzierung nach Rechtsquellen (Verfassungsrecht, Geset-
zesrecht, Satzungsrecht etc.) von sehr allgemeiner Natur ist, bietet es
sich an, das Kulturrecht im Einzelnen nach Rechtsgebieten zu sortie-
ren, wie im folgenden Beitrag geschehen. Damit soll ein direkter Zu-
gang zu den verschiedenen spezifischen Rechtsquellen des Kultur-
rechts eröffnet werden, die sich in der Praxis durch die jeweiligen
Fachaufgaben des Kulturmanagements hindurchziehen.
Für unser gesamtes Rechtssystem und die verschiedenen Rechtsgebie- Unterscheidung
te hat die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht zwischen öffentlichem
erhebliche praktische Bedeutung, bereitet aber mitunter Schwierigkei- und privatem Recht
ten. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb wichtig, weil da-
von die Art der anzuwendenden Rechtsnormen und die Zuständigkeit
der Gerichte (Verwaltungsgericht oder Zivilgericht) abhängen. Wenn
die Tätigkeit privatrechtlicher Art ist, gelten das Bürgerliche Gesetz-
buch (BGB) oder die einschlägigen privatrechtlichen Sondergesetze
(z. B. GmbH-Gesetz). Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Tätigkeit, sind das Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz (VwVfG) oder die
sonstigen einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gehören grundsätzlich gem. § 13
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor die ordentlichen Gerichte
(Amts- und Landgerichte), öffentlich-rechtliche gem. § 40 Abs. 1 Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO) generell vor die Verwaltungsge-
richte.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen
Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung, während zum öf-
fentlichen Recht die Rechtsvorschriften gehören, die die Unterord-
nung des Einzelnen und die hoheitliche Gewalt des Staates oder ande-
rer öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte betreffen oder die zwar auf
der Ebene der Gleichordnung stehen (öffentlich-rechtlicher Vertrag),
aber ihrem Wesen nach Gegenstände des öffentlichen Rechts regeln.
Als „Faustregel“ kann folgende Unterscheidung helfen: Zum privaten
Recht zählen die Rechtsnormen, die beliebige Personen betreffen,
während zum öffentlichen Recht solche Rechtsnormen gehören, die
ausschließlich den Staat oder einen anderen Hoheitsträger berechtigen
oder verpflichten. Während die Rechtsnormen des Privatrechts die
Beziehungen untereinander regeln, besteht beim öffentlichen Recht
die Möglichkeit einseitig-obrigkeitlicher Durchsetzung.
3
4. C 1.1 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
Beispiel Beispiel: Wenn eine städtische Bibliothek von einer Buchhandlung
Bücher erwirbt, liegt diesem Vorgang ein Kaufvertrag – also ein pri-
vatrechtliches Geschäft – zugrunde. Zwar ist ein Hoheitsträger an dem
Rechtsverhältnis beteiligt, doch diese Rechtsstellung hat auf die Rech-
te und Pflichten aus dem Kaufvertrag keinerlei Auswirkungen. Erhebt
die Stadt aufgrund einer kommunalen Satzung für die verspätete
Rückgabe eines Buches an die Bibliothek eine Gebühr, so beruht die-
ses auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
Das nachfolgende Schaubild enthält eine schematische Zuordnung von
wichtigen Rechtsgebieten zum öffentlichen und zum privaten Recht.
Abb. C 1.1-2 Zuordnung der Rechtsgebiete
Die für das Kulturmanagement einschlägigen Rechtsgebiete des öf-
fentlichen Rechts sind das Kulturverfassungsrecht, das Kulturverwal-
tungsrecht sowie das Steuerrecht.
Zu den einschlägigen Rechtsgebieten des Privatrechts gehören insbe-
sondere das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht,
das Verlagsrecht sowie das (Privat-)Versicherungsrecht. Bei einigen
Rechtsgebieten kommen sowohl Rechtsnormen des privaten als auch
des öffentlichen Rechts zur Anwendung: Dies gilt insbesondere für
das Arbeitsrecht, aber auch für das Stiftungsrecht.
4