Vorlesung
Allgemeines Verwaltungsrecht
      Sommersemester

  Prof. Dr. Stephan Tomerius


                               1
1. Bordmittel
• Mindestausstattung:
  – Beck-Texte Allg. Verwaltungsrecht (VwVfG, VwGO)
• Lehrbücher Allg. Verwaltungsrecht :
  – Grundlagen:
     • Maurer, Allg. Verwaltungsrecht
     • Hendler, Allg. Verwaltungsrecht
     • Jachmann, Allg. Verwaltungsrecht (JA Skript)
  – Fälle
     • Alpmann, Verwaltungsrecht AT 1 und 2
     • Zuleeg, Fälle zum Allg. Verwaltungsrecht

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2. Überblick Allg. Verwaltungsrecht
• Grundlagen des Allg. VwR
  – Verwaltung, Verwaltungsorganisation
• Das Recht der Verwaltung
  – Rechtsquellen, Abgrenzung zum Privatrecht,
    Verwaltungsprivatrecht, Privatisierung
• Rechtsgrundsätze des Allg. VwR
• Handlungsformen der Verwaltung
  – Verwaltungsakt
  – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
  – Sonstige Handlungsformen

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2. Überblick Allg. Verwaltungsrecht
• Grundzüge des Verwaltungsverfahrens (VwVfG)
• Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung
  (VwVG)
• Grundzüge Verwaltungsprozessrecht (VwGO)
  – Klagearten
  – Widerspruchsverfahren
• Grundzüge des Staatshaftungsrechts




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3. Praktische Relevanz des
  Allgemeinen Verwaltungsrechts
• Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des
  Handelns der öffentlichen Verwaltung
• Verwaltungsrecht durchzieht alle Lebensbereiche
  des täglichen Lebens der Bürger
• Erhebliche Relevanz für den Bereich der
  Wirtschaft
   – Allg. VwR: Grundlage für Genehmigungen, Auflagen,
     Verfügungen, Subventionen gegenüber
     Wirtschaftssubjekten
   – Rechtsschutz gegenüber behördlichem Handeln !
     Verwaltungsgerichte
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4. Grundlagen des Allgemeinen
         Verwaltungsrechts
• Was ist Verwaltung ???
   – Verwaltung existiert im Grunde nicht nur im
     hoheitlichen (staatlichen) Bereich, sondern auch im
     privaten (gesellschaftlichen) Bereich
• Allg. VwR bezieht sich nur auf die
  öffentliche Verwaltung
• Unterscheidung:
   – Vw im organisatorischen Sinn
   – Vw im formellen Sinn
   – Vw im materiellen Sinn
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4.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung
                         Öffentliche Verwaltung




Vw im organisatori-       Vw im formellen Sinn    Vw im materiellen Sinn
schen Sinn
                                                  • Vw-Tätigkeit als
• Staatl. Vw-Organisa-    • Gesamte von den         Wahrnehmung der
   tion                     Vw-behörden ausge-      Aufgaben der staat-
• Gesamtheit der Vw-        übte Tätigkeit          lichen Verwaltung
  Träger, Vw-Organe,                              • Die Tätigkeit, die
  sonstige Vw-Einrich-                              nicht Gesetzgebung,
  tungen                                            Regierung oder Recht-
                                                    sprechung ist
                                                                      7
4.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung
               Staatstätigkeit (Art. 20 II GG)




 Legislative              Exekutive                 Judikative




       Regierung                  Verwaltung im materiellen
      (Gubernative)                 Sinn (Administrative)

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4. 2 Aufgabenspektrum und Arten der
    Verwaltung im materiellen Sinn
• Aufgaben quer durch die Gesellschaft:
  – Ausländerrecht, Bauwesen, Umweltschutz,
    Wirtschaftsverwaltung, Straßenverkehr, soziale
    Fürsorge, Polizei- und Versammlungsrecht,
    Meldewesen, Personenstand, Gesundheits- und
    Seuchenschutz, ...
• Unterscheidung der Arten der
  Verwaltungstätigkeit nach Zwecksetzung

                                                     9
4.3 Unterscheidung der Arten der
    Verwaltung nach Zwecksetzung
• Ordnungsverwaltung
  – Abwehr von Gefahren für die öff. Sicherheit
    und Ordnung
     • Polizei, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht,
       Seuchenbekämpfung, Straßenverkehr
• Lenkungsverwaltung
  – Steuerung und Förderung einzelner Bereiche
    des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
    Lebens
     • z.B. Wirtschaftsförderung in strukturarmen
       Regionen, Kulturförderung > Pläne, Subventionen   10
4.3 Unterscheidung der Arten der
     Verwaltung nach Zwecksetzung
• Abgabenverwaltung
  – Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben
     • Steuerämter, Gebühren und Beiträge nach
       Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes
• Bedarfsverwaltung
  – Beschaffung von Personal und Sachmitteln zur
    Durchführung der Verwaltungstätigkeit
     • z.B. Erwerb von Büromöbeln etc., sog.
       privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Verwaltung

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4.4. Unterscheidung der Arten der Verwaltung
     nach Rechtswirkung für den Bürger
  • Eingriffsverwaltung
    – Beschränkung der Freiheit des Bürgers durch
      Verpflichtungen und Belastungen
       • z.B. Polizei- und Ordnungsrecht, Bauaufsicht
  • Leistungsverwaltung
    – öffentliche Unterstützungsleistungen,
      Bedarfsbefriedigung
       • z.B. Sozialhilfe, BaföG, Bereitstellung öffentlicher
         Infrastruktureinrichtungen wie Schulen,
         Kindergärten, Krankenhäuser, Versorgungsbetriebe
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4.5 Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung
                   Staatliche Verwaltungsorganisation




 Unmittelbare StaatsVw                Mittelbare Staatsverwaltung
 • durch eigene Bundes- oder           Übertragung der Aufgabenerfüllung auf recht-
   Landesbehörden                      lich selbständige Personen
 • Zurechung der Tätigkeit zum        • öff.rechtl. Körperschaften, Anstalten,
   Staat (Beklagter, § 78 VwGO)         Stiftungen unter staatl. Aufsicht (z.B. Berufs-
                                        kammern, Unis, Sozialversicherungsträger)
                                      • Gemeinden, Landkreise (mittelbare Landes-
                                         verwaltung)
                                      • Beliehene: Übertragung von staatl. Vw-Auf-
                                        gaben auf selbständige Private (z.B. TÜV)


Wahrnehmung von Vw-Aufgaben in Privatrechtsform (z.B. GmbH, AG; Beherrschung
durch öffentlichen Verwaltungsträger, z.B. Bahn, öff. Ver- und Entsorgungsbetriebe)
                                                                                 13
Landesverwaltung im Land Rheinland-Pfalz
                               Landesverwaltung



     Unmittelbare Landesverwaltung                Mittelbare Landesverwaltung

Oberste Landes-          Sonderbehörden
behörden (Minist.)       der Landesver-
Obere Landes-            waltung (z.B.
behörden                 Landeskriminal-                            Landesunmit-
Struktur- u. Geneh-      amt, Verfassungs-                          telbare Körper-
migungsdirektionen,      schutz, Statistik)   Gemein-               schaften, Anstal-
                                                           Kreise
Aufsichts- u. Dienstl.                          den                 ten und Stiftun-
Direktion                                                           gen des öff.
- Regionale Ebene -                                                 Rechts

Untere Landes-
behörden                                                                    14
- Kreisverwaltung -
5. Das Recht der Verwaltung
• Das Verwaltungsrecht umfasst die Rechts-
  sätze, die spezifisch die Verwaltungstätig-
  keit, das Verwaltungsverfahren und die
  Verwaltungsorganisation regeln
• Abgrenzung Allg. und Besond. VwR
  – Allg. VwR: Regelungen, die grundsätzlich für
    alle Bereiche des VwR maßgeblich sind
  – Besond. VwR: Einzelne Tätigkeitsbereiche der
    Verwaltung, z.B. Bau-, Straßen-, Gewerbe-,
    Polizei-, Kommunal-, Umwelt-, Sozial-,
    Hochschulrecht (Bundes- und Landesgesetze) 15
Maßgebliche Rechtsnormen für das
                     Verwaltungshandeln

               Öffentliches Recht                                    Privatrecht

Staatsrecht              Verwaltungsrecht


                Allg. VwR            Besond. VwR



                                            Verwaltungsprivatrecht

Öff.-rechtl.                Privatrechtl.
Handlungs-                  Handlungs-                          Fiskalisches Handeln
formen                      formen

                                                         Privatrechtl.     Erwerbswirtschaftl.
Unmittelbare Erfüllung von Aufgaben                      Hilfsgeschäfte    Betätigung der
der öffentlichen Verwaltung
                                                                           Verwaltung 16
Regelungsbereiche Allgemeines VwR
– Maßgebliche Regelungen in den Verwaltungs-
  verfahrensgesetzen von Bund und Ländern
  (VwVfG) (z.B, Handlungsformen der Vw, Vw-
  Verfahren)
– Vw-Vollstreckung (Verwaltungsvoll-
  streckungsgesetze von Bund und Ländern)
– Allgemeines Vw-Prozessrecht (verwaltungs-
  gerichtliche Klagen, Widerspruchsverfahren,
  einstweiliger Rechtschutz -
  Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
– Staatshaftungsrecht
– Recht der öffentlichen Sachen (Straßen, Wege)17
6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
• Praktische Relevanz der Abgrenzung:
  – Bestimmung des Rechtsweges (§ 40 I VwGO)
     • Rechtsweg zum Verwaltungsgericht und nicht zum
       Zivilgericht (privatrechtliche Streitigkeit, § 13 GVG)
  – Anwendbarkeit des VwVfG:
     • gilt gem. § 1 I VwVfG nur für öffentlich-rechtliche
       Verwaltungstätigkeit
  – Vorliegen eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG)
    oder eines öff.-rechtl. Vertrags (§ 54 VwVfG)
     • jeweils Voraussetzung: Regelung auf dem Gebiet des
       öffentlichen Rechts
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6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
• Praktische Relevanz der Abgrenzung:
  – Verwaltungsvollstreckung
     • Behörden können Verwaltungsakte selbst
       durchsetzen, privatrechtliche Forderungen werden
       durch besondere staatliche Vollstreckungsorgane
       durchgesetzt (z.B. Gerichtsvollzieher)
  – Amtshaftung
     • Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
     • Amtshaftungsansprüche greifen nur bei öffentlich-
       rechtlichem Handeln
     • für privatrechtliche, deliktische Schadensersatz-
       ansprüche (unerlaubte Handlungen) gilt § 823 BGB

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6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
• Abgrenzung nach h.M. nach der
  „modifizierten / neueren Subjektstheorie“
  – Wenn das durch den Rechtssatz berechtigte
    oder verpflichtete Subjekt ausschließlich ein
    Träger hoheitlicher Gewalt ist, so ist die
    betreffende Norm öffentlich-rechtlich
  – z.B. Baugenehmigung (§ 70 LBauO):
     • zwar ist auch der Bauherr berechtigt, verpflichtet
       aber zur Erteilung der Baugenehmigung ist
       ausschließlich die Baubehörde
  – Hinweis für Klausuren: Abgrenzung nur
    ansprechen, wenn ein Problem vorliegt                   20
6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
• Problem: Zuordnung in Fällen, in denen das
  Handeln der Behörde nicht gesetzlich geregelt
  ist
  – Realakte (tatsächliche Handlungen ohne
    gesetzliche Grundlage):
     • z.B. Hinweise, Erklärungen, Unterhalten von öff.
       Einrichtungen, Beseitigung von Autowracks,
       Straßenbau,...)
     • Zuordnung zu öff. Recht oder Privatrecht nach dem
       Gesamtzusammenhang und nach der Zielsetzung:
       - Wahrnehmung hoheitl. Aufgaben > öff. Recht
       - Erledigung fiskalischer Hilfsgeschäfte > Privatrecht
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6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht

 – Verlangen von Widerrufen und Unterlassungen
   bestimmter Äußerungen von Beamten
    • je nach der Funktion, in der der Beamte die
      Erklärung abgegeben hat
    > als Privatmann: Privatrecht
    > als Beamter bei privatrechtlichen
      Geschäftshandlungen für den Dienstherrn:
      Privatrecht, aber Zurechung zum Dienstherrn
    > als Beamter bei der Erfüllung hoheitlicher
      Aufgaben: öffentliches Recht


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6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
 – Ansprüche der öffentlichen Hand auf
   Rückzahlung von zu Unrecht gewährten
   Geldleistungen
    • Beurteilung nach Rechtsnatur des
      Leistungsverhältnisses
    > privatrechtliches Leistungsverhältnis (Vertrag o.ä.):
      Privatrecht, Anspruchsgrundlage:
      Bereicherungsanspruch nach § 812 ff. BGB
    > öff.-rechtliches Leistungsverhältnis (gewährter
      Bewilligungsbescheid o.ä.): öff. Recht, Anspruchs-
      grundlage: öff.-rechtl. Erstattungsanspruch;
      gesetzliche Spezialregelung für Aufhebung eines
      bewilligenden Bescheides: § 49 a VwVfG)
                                                          23
6. Abgrenzung von VwR und Privatrecht
 – Hausverbot für störenden Besucher durch
   Behördenleiter
    • Handlung aus privatrechtlichen Besitz- und
      Eigentumsrechten (BGB): Privatrecht
    • Handeln aus öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft:
      öffentliches Recht
    • Rechtsprechung: Zweck des Besuchs:
      privatrechtliche Geschäfte: Privatrecht;
      öff.-rechtliche Angelegenheiten: öff. Recht
    • h.M. Literatur: Zweck des Hausverbots
      entscheidend: Sicherung der Erfüllung öff.
      Aufgaben im Verwaltungsgebäude: immer öff.-
      rechtlich

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Fall zur Abgrenzung von VwR und Privatrecht
E möchte sein Grundstück in der rheinland-pfälzischen
Gemeinde G mit einem 2-geschossigen Haus bebauen. Die
Gemeinde G hat aber Bedenken, da in dem Wohngebiet, für das
kein Bebauungsplan besteht, nur 1-geschossige Häuser stehen
und sich das Vorhaben daher nach § 34 BauGB nicht in die
vorhandene Bebauung einfüge.
G will aber schon seit langem eine Straße, die an das Grundstück
des E angrenzt, ausbauen und schlägt E daher einen „Deal“ in
Form eines notariellen „Kaufvertrages“ vor: E verkauft einen 20
m langen und 3 m breiten Streifen seines Grundstücks an G,
wobei die Parteien „davon ausgehen, dass Hindernisse für das
Bauvorhaben des E ausgeräumt werden“. E schlägt ein und G
verlangt die Übereignung des Grundstücksstreifens wegen des
anstehenden Straßenausbaus. Nun weigert sich E aber, da er den
                                                           25
Vertrag als „Kuhhandel und kalte Enteignung“ ansieht.
G verlegt dessen ungeachtet die Straßendecke auf das
Grundstück des E: E habe per Vertrag eingewilligt, unabhängig
von der Wirksamkeit des Vertrages.
E klagt nun vor dem Verwaltungsgericht und beantragt, die
Gemeinde zu verurteilen,
den Grundstücksstreifen zurückzugeben und den früheren
Zustand wieder herzustellen.

Wird E mit der Klage Erfolg haben ?




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Falllösung
Hier Frage nach dem Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen
  Klage:
Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und
  begründet ist.

I. Zulässigkeit der Klage
1. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO

• Vw-Rechtsweg gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  nichtverfassungsrechtlicher Art
• Liegt hier eine öff.-rechtliche Streitigkeit vor ?
• Oder privatrechtliche Streitigkeit wegen des Kaufvertrags ?27
Falllösung
• Abgrenzung öff. Recht - Privatrecht
• Modifizierte Subjektstheorie ? Wird durch den einschlägigen
  Rechtssatz ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt
  berechtigt oder verpflichtet ?
• Maßstab hier: das Handeln der Behörde und das Begehren des
  Klägers E:
   – Rechtsgrundlage für das Handeln der Gemeinde (Beginn der
     Bauarbeiten auf dem Grundstück des E) ?
   – Keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, Subjektstheorie für
     Einordnung einer Rechtsnorm hilft nicht weiter
• Hier keine Zuordnung einer Rechtsnorm, sondern Realakt der
  Behörde: Baumaßnahmen !
• Frage: Gesamtzusammenhang der Baumaßnahmen mit dem
  öffentlichen Recht oder dem Privatrecht ?
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Falllösung
• Straßenbau richtet sich nach dem Landesstraßengesetzen
  (Landesstraßengesetz Rh-Pf): öffentlich-rechtlicher
  Zusammenhang
• Auch wenn eine private Baufirma den Auftrag ausführt, bleibt
  Zuordnung öffentlich-rechtlich, da der Straßenbau auf einer
  hoheitlichen Entscheidung beruht.
• Frage hier aber: evtl. privatrechtliche Streitigkeit, da sich die
  Gemeinde das Grundstück des E durch einen Kaufvertrag
  besorgt hat ? Evtl. Rechtsweg vor das Zivilgericht ?
   – Inbesitznahme des Grundstücks durch G könnte auch eine
     privatrechtliche „verbotene Eigenmacht“ nach § 858 BGB sein
   – Ist der Kaufvertrag evtl. privatrechtlich einzustufen ?
   – Hier geht die Gemeinde aber nicht aus dem Vertrag vor (etwa durch
     Klage); sie handelt rein faktisch im Zusammenhang mit dem öff.-
     rechtlich einzuordnenden Straßenbau                             29
Falllösung
• Streitigkeit also öff.-rechtlich einzuordnen
• Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO gegeben

2. Statthafte Klageart
• nach dem Begehren des Klägers zu prüfen
• hier kein Verwaltungsakt (z.B. Bescheid o.ä.) der Gemeinde
   (§ 35 VwVfG), sondern Abwehr eines Realakts der Gemeinde
   und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
• keine Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) auf Aufhebung eines
   belastenden VA, sondern allgemeine Leistungsklage

3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
• Möglichkeit einer Rechtsverletzung
   – hier: evtl. Verletzung Art. 14 I GG, Eigentumsgarantie
   – weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben.
                                                              30
Falllösung
II. Begründetheit der Klage
Klage ist begründet, wenn E einen Anspruch auf Rückgabe des
  Grundstücksstreifens und Wiederherstellung des
  ursprünglichen Zustands hat.
• Anspruchsgrundlage hier: Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
   – Allg. rechtsstaatlicher Anspruch: rechtswidriges Handeln der Behörde
     muss rückgängig gemacht werden
• Voraussetzungen:
   – hoheitliche Maßnahme: hier Realakt der G, Inanspruchnahme des
     Grundstücks des E zum Straßenbau
   – rechtswidriger Eingriff ?
   – Hier (+), Vertrag berechtigt nicht zur einseitigen Vorgehensweise;
     ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor, jedenfalls aber von E
     widerrufen
   – E hat einen FBA gegen G                                            31
Falllösung
II. Ergebnis
Klage ist begründet, da E einen Folgenbeseitigungsanspruch auf
  Rückgabe des Grundstücksstreifens und Wiederherstellung
  des ursprünglichen Zustands hat.

Anmerkung:
  Im vorliegenden Fall kann E auch den Vertrag vom Gericht
  prüfen lassen (Feststellungsklage nach § 43 I VwGO). Im
  Ergebnis ist der Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag
  nach § 56 VwVfG einzustufen (öff.-rechtlicher Zusammen-
  hang mit Baugenehmigung). Eine inhaltliche Kopplung von
  Straßenbau und Bauplanungsrecht ist aber in öff.-rechtlichen
  Verträgen unzulässig (Kopplungsverbot). Der Vertrag ist
  nichtig.

                                                            32
Abgrenzung von VwR und Privatrecht
– Literaturhinweis:

– Maurer, Allg. VwR, § 3 Rn. 12 ff., 20 ff.
– Schmalz, Allg. VwR, 3. Aufl., S. 37 ff., 75 f
  (Übersichten)




                                                  33
7. Privatrechtliches Handeln der Verwaltung
• Grundsätzlich handelt die Verwaltung öff.-rechtlich, in
  Teilbereichen - ausschließlich oder alternativ - aber
  auch in privatrechtlichen Handlungsformen
   – Privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Verwaltung
      • vor allem Beschaffungsverwaltung
   – Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung
      • Öffentliche Hand als Teilnehmer am privatrechtlich
        geregelten Wirtschaftsleben
   – Vermögensverwaltung
   – Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in den
     Formen des Privatrechts
      • vor allem bei Leistungen der Daseinsvorsorge         34
Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

                                                   Verwaltungsprivatrecht
             Rein fiskalisches Handeln
                                                   Erfüllung öff. Aufgaben in
     wirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Markt
                                                        Privatrechtsform




Privatrechtl.      Erwerbswirt-      Vermögens-
Hilfsgeschäfte     schaftliche       verwaltung
(Staat als         Betätigung        (Staat als
Kunde)             der Verwal-       Eigentümer)
                   tung
                   (Staat als
                   Unternehmer)

                                                                          35
7.1 Privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Vw
   • Beschaffungsverwaltung: „Staat als Kunde“
     (Büromaterial, KfZ, Grundstücke etc.) durch Abschluss
     privatrechtlicher Verträge (z.B. Kauf-, Miet-,
     Werkverträge)
   • Wichtig: Grundsätzliche Pflicht der öffentlichen Hand
     zur Ausschreibung von Beschaffungsverträgen ab
     bestimmten Größenordnungen (Schwellenwerte; ab
     bestimmten Schwellenwerten aufgrund von EU-Recht:
     europaweite Ausschreibung durch öff. Körperschaften
     und auch durch öff. beherrschte Unternehmen
      – öff. Vergaberecht ! Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
        kungen (GWB i.V.m Vergabe-Verordnung; unterhalb EU-
        Schwellenwerte: Bundes-/Landeshaushaltsgesetze/
        Gemeinde-haushaltsVO i.V.m. Verdingungsordnungen
        (VOB/VOL)
                                                                36
   • Zuständigkeit bei Streitfällen: Zivilgerichte
7.2 Erwerbswirtschaftliche Betätigung der
             Verwaltung
– „Staat als Unternehmer“ über Beteiligungen an Unternehmen
  (z.B. Spielbanken, DB AG, VW, staatlichen
  Porzellanmanufakturen, Brauereien, Banken)
– Geltung des Privatrechts für die Betätigung auf dem Markt
  und im Wettbewerb (Handelsgesetzbuch - HGB,
  Aktiengesetz- AktG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb -
  UWG, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB)
– Sonderbereich: Gemeindewirtschaft nach den Regelungen der
  GemO; z.T. beschränkende Regelungen für die Betätigung
  kommunaler Unternehmen (öffentlicher Zweck, Subsidiarität
  gegenüber Privaten, Örtlichkeitsprinzip)
                                                       37
7.3 Privatrechtliche Vermögensverwaltung
 – „Staat als Eigentümer“ von Vermögensgegenständen
   (Grundstücke, KfZ etc.)
 – Soweit die Vermögensgegenstände nicht zur Erfüllung
   öffentlicher Aufgaben benötigt werden, kommt eine
   privatwirtschaftliche Nutzung in Betracht, z.B.:
    • Vermietung oder Verpachtung kommunaleigener Räume oder
      Grundstücke (Ratskeller u.ä., Flächen für gewerbliche Zwecke, z.B.
      Fitnessstudio auf Parkhaus-Dach)
    • Kommunales Eigentum als Werbeflächen (Gebäude, Stadien, Busse
      etc.)
    • aber ggf. Grenzen des Kommunalwirtschaftsrechts zu beachten
      (Beschränkung kommunaler Wirtschaft nach den GemO der Länder;
      Konkurrenz zu privater Wirtschaft)
 – Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung
   (GemO der Länder)                                               38
7. 4 Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben
       in den Formen des Privatrechts
   – Ordnungsverwaltung und Abgabenverwaltung:
      • hoheitliche Befugnisse des öff. Rechts unverzichtbar
        (Zwangsmittel, Bescheide)
   – Leistungsverwaltung:
      • wo keine öff.-rechtl.Vorschriften für die Erbringung
        öff. Leistungen bestehen, besteht Wahlfreiheit:
        Erbringung der Leistung in öff.-rechtl. oder
        privatrechtl. Form
      • sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch
        hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungs- und
        Benutzungsverhältnisses
         – z.B. Öff. Unternehmen der Ver- und Entsorgung: Energie,
           Wasser, Verkehr (Stadtwerke, Wasserwerke)            39
7.5 Wahlmöglichkeiten in den Formen des
    Öffentlichen und des Privatrechts
                             Gemeinde
                         betreibt Wasserwerk




 öff.-rechtl Organisationsform           privatrechtl Organisationsform
  (z.B. Eigenbetrieb, Anstalt)                  (z.B. GmbH, AG)


  • öffentlich- oder                               • privatrechtliches
    privatrechtliches                                Benutzungsverhältnis
    Benutzungsver-                                   (Rechnungen, Entgelte)
    hältnis

                    Bürger                     Bürger/Kunde
                                                                              40
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben
    in den Formen des Privatrechts
  • Öff.-rechtl. Organisationsformen (Anstalt des öff.
    Rechts, Regiebetrieb, Eigenbetrieb nach Landesrecht)
  • Privatrechtl. Organisationsformen (GmbH, AG, letztere
    zum Teil subsidiär nach Landesrecht)
  • Für den Bereich der Kommunalwirtschaft: besondere
    Vorschriften in den Gemeindeordnungen der Länder,
    Sicherung des kommunalen Einflusses und der
    Entscheidungssteuerung in kommunalen Unternehmen
    in Privatrechtsform
     – Kontrollfunktionen des Aufsichtsrates bei kommunalen
       GmbH
     – Jahresberichte, Rechnungslegung
     – Beteiligungscontrolling (in der Praxis noch defizitär)   41
7.6 Die Lehre vom Verwaltungsprivatrecht
• Vw-Privatrecht: öff.-rechtlich überlagertes und
  gebundenes Privatrecht, das der Vw für das
  Handeln zur Verfügung steht
   – Auch in Privatrechtsform nimmt die Vw
     öffentliche/staatl. Aufgaben wahr, unmittelbare
     Leistungen für den Bürger
   – Auch bei privatrechtlichem Handeln ist die Vw an öff.-
     rechtl. Grundsätze gebunden, diesen Bindungen darf sie
     sich nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen;
     keine uneingeschränkte Privatautonomie
   – Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Vw-Privatrecht:
     Zivilgericht (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG)
      • auch wenn Kläger seinen Anspruch auf Art. 3 I GG stützt
                                                                  42
Öff.-rechtl. Bindungen der Verwaltung
 beim Handeln nach Vw-Privatrecht
 – Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und
   Beachtung der Grundrechte: Art. 1 ff. GG, insbesondere
   Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG, z.B.:
    • keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Tarifgestaltung
      bei kommunal beherrschter Straßenbahn (keine Aussparung von
      Privatschülern oder ausländischen Schülern - BGHZ 52, 325);
    • ordnungsgemäße Staffelung von Kindergartenentgelten (OVG
      Lüneburg, NVwZ 1990, 91);
    • gleichheitliche Vergabe von Siedlungsland (BGHZ 29, 76)
    • Beachtung von Art. 3 I GG auf dem Gebiet der Wasserversorgung
      (BGHZ 65, 284, 287)
 – Wahrung der öff.-rechtl. Zuständigkeitsordnung
    • z.B. kein privatrechtlicher Betrieb eines Bundes-Fernsehens, da
      dies in die Kompetenzen der Länder fällt (BVerfGE 12, 205, 246)
                                                                   43
Öff.-rechtl. Bindungen der Verwaltung
 beim Handeln nach Vw-Privatrecht
 – Einhaltung der Grundsätze für die Abgabenerhebung
   (entsprechend Kommunalabgabengesetzen - KAG - der
   Länder) bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte
    • Einhaltung des Kostendeckungsprinzips (nicht mehr Einnahmen
      als Kostendeckung erfordert) und Äquivalenzprinzips (Höhe der
      Abgabe muss dem Vorteil des Pflichtigen entsprechen)
 – Bei privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarungen:
   Beachtung des Kopplungsverbots analog § 59 II Nr. 4
   VwVfG
    • Gegenleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,
      dürfen nicht im Vertrag gefordert werden; keine Kopplung von
      Leistung und Gegenleistung, die nicht im sachlichen Zusammen-
      hang stehen, (z.B. Stadt verpflichtet sich zur Rücknahme eines
      Bußgeldbescheides, falls ein Grundstück an die Gemeinde
      verkauft wird).                                              44
7.7 VwR und Privatrecht bei der
    Gewährung staatlicher Leistungen
• Einstufung des Rechtsverhältnisses als öff.-
  oder privatrechtlich nach der „Zwei-Stufen-
  Theorie“
  – Praktische Relevanz vor allem: Subventionen und
    Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Stadt- und
    Sporthallen, Bäder, Bibliotheken,...)
  – Inhalt der „Zwei-Stufen-Theorie:
     • Rechtsverhältnis auf der 1. Stufe (Grundverhältnis):
       öffentliches Recht
     • Rechtsverhältnis auf der 2. Stufe
       (Abwicklungsverhältnis): Privatrecht               45
Rechtliche Einstufung von Subventionen
   nach der „Zwei-Stufen-Theorie“
• 1. Stufe: Frage nach dem „ob“ der Subvention:
  Erhält der Antragsteller die staatliche Förderung?
  > Öffentlich-rechtliche Frage;
      evtl. Klage vor dem Verwaltungsgericht
• 2. Stufe: Abwicklung der Subventionsmaßnahme:
   > Nach privatem Recht, wenn die Maßnahme über
      private Einrichtungen durch Vertrag abgewickelt
      wird (Darlehensvertrag, Bürgschaft etc.);
      evtl. Klage vor dem Zivilgericht

   – Falls auch die Abwicklung öff.-rechtlich erfolgt, so liegt nur ein 1-
     stufiges öff.-rechtl. Rechtsverhältnis vor (z.B. Bewilligungsbescheid
     oder Verwaltungsvertrag für Zuschüsse wie Filmförderung etc.)
                                                                      46
Rechtliche Einstufung der Benutzung
  öffentlicher Einrichtungen nach der
         „Zwei-Stufen-Theorie“
• 1. Stufe: Frage nach dem „ob“ der Benutzung:
  Darf der Antragsteller die öff. Einrichtung benutzen?
  > Öffentlich-rechtliche Frage (Grundverhältnis)
   – evtl. Klage vor dem Verwaltungsgericht
   – wird Einrichtung von öff. Unternehmen in Privatrechts-
     form betrieben (z.B. kommunale GmbH): Anspruch gegen
     Körperschaft (z.B. Kommune) auf Einwirkung auf das
     Unternehmen)
   – bei direkter Klage gegen das öff. Unternehmen in
     Privatrechtsform: Klage vor dem Zivilgericht (vgl. BVwG
     NVwZ 1991, 59)                                       47
• 2. Stufe: Benutzungsverhältnis:
  > Wahlrecht zwischen öff.- oder privatrechtlicher
      Ausgestaltung (soweit keine zwingende gesetz-
      liche Regelung)
   – Indiz für privatrechtliche Ausgestaltung:
      • Einrichtung wird von juristischer Person des
        Privatrechts betrieben (GmbH, AG)
      • privatrechtl. Benutzungsverträge mit Allgemeinen
        Geschäftsbedingungen (AGB);
      • Berechnung privater Entgelte für die Benutzung
   – Indiz für öff.-rechtliche Ausgestaltung:
      • Benutzungsverhältnis per Satzung geregelt
      • Erhebung von Gebühren für die Benutzung
                                                           48
7. 8 Privatisierung der Verwaltungstätigkeit
• Aktuelle Diskussion und Trends in der Praxis
   – Hintergründe: Diskussion um „schlanken Staat“, „Koope-
     rativer Staat“, „Deregulierung“, „Verwaltungsmoderni-
     sierung“, Kosten der Verwaltung, „Verwaltungseffizienz“
   – Privatisierungen auf allen Vw-Ebenen: Bund (staatseigene
     Betriebe - Bahn, Post, Telekom), Länder (Bildung von
     landeseigenen Gesellschaften, z.T. mit privater Beteiligung
     (Flughäfen, Landesentwicklungs-, Sonderabfallgesellschaf-
     ten), Kommunen (in nahezu allen Bereichen der kommu-
     nalen Aufgaben von Abfallwirtschaft bis Theater)
   – Privatisierung auf der gesetzlichen Ebene:
      • Bahn- und Postgesetze; Energiewirtschaft (Liberalisierung, EnWG);
        Wasserwirtschaft: § 18 a Abs. 2 WHG (vgl. auch §§ 52 Abs. 1 S. 3,
        46 a LWG), Abfallwirtschaft (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
                                                                    49
Unterscheidung von Privatisierungsformen


                                                      Materielle Privatisierung
            Formelle Privatisierung
                                                    („Aufgabenprivatisierung“)




Organisations-       Funktionale               Verwaltungs-Ebene Gesetzes-Ebene
privatisierung       Privatisierung            Vollständige Abgabe   Regelungen zur
öff.-rechtl. Form    Einschaltung eines        der Vw-Aufgabe an     Übertragung hoheit-
wird zu privat-      privaten Erfüllungs-      Private;              licher Aufgaben
rechtl. Form         gehilfen zur Erledigung   Veräußerung des       auf Private
                     von Vw-Aufgaben           öff. Unternehmens

                                Vermögensprivatisierung
                          Teilweise oder vollständige Veräußerung
                                                                                50
                               von Vw-Vermögen an Private
8. Rechtsquellen und Rechtsnormen des
          Verwaltungsrechts
• Rechtsquellen = Formen, in die Rechtsnormen
  gefasst sind
• Rechtsnormen = Rechtssätze des Außenrechts
  – Außenwirkung für den Bürger über den Vw-internen
    Bereich hinaus
  – in Abgrenzung zum Innenrecht (Regeln innerhalb eines
    Vw-Trägers, Beziehungen zwischen Vw-Organen und
    Vw-Träger, z.B. Geschäftsordnungen, Vw-Vorschrif-
    ten)
  – Rechtsnorm, Rechtssatz und Gesetz im materiellen
    Sinn sind synonyme Begriffe
                                                       51
8. 1 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
                        Europäisches Gemeinschaftsrecht


                    Grundsätzlicher Anwendungsvorrang


               Rechtsquellen des deutschen Verwaltungsrechts


Geschriebenes Recht in der Normen-                 Ungeschriebenes Recht
            hierarchie:
         Grundgesetz (GG)
      formelles Bundesgesetz
    Bundesrechtliche Verordnung
     Bundesrechtliche Satzung
                                               Allgemeine       Gewohnheits-
            Art. 31 GG
   (Bundesrecht bricht Landesrecht)            Rechtsgrund-     recht
         Landesverfassung
                                               sätze            (auf allen Rang-
      formelles Landesgesetz
                                                                stufen der Nor-
    Landesrechtliche Verordnung                                 menhierarchie)
     Landesrechtliche Satzung                                              52
Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
• Formelle Gesetze
   – von verfassungsrechtl. vorgesehenen Organen in
     Gesetzgebungsverfahren erlassen, d.h. Parlamentsgesetze
• Materielle Gesetze
   – Jede allgemeinverbindliche Rechtsnorm mit Außenwirkung
• Rechtsverordnungen
   – untergesetzliche Rechtsnormen, von der Exekutive erlassen
     (Regierung, oberste Vw-behörden, vgl. Art. 80 GG), z.B.
     StraßenverkehrsO, BImSchVO
• Satzungen
   – untergesetzliche Rechtsnormen, von jur. Person des öff.
     Rechts kraft Satzungsautonomie erlassen, z.B. kommunale
     Satzungen                                              53
8.2 Das Verwaltungsverfahrensgesetz als
      Hauptquelle des Allgemeinen
           Verwaltungsrechts
• VwVfG des Bundes (für Bundesbehörden) und der
  Länder (für Landesbehörden), inhaltlich kaum
  Unterschiede
   – Grundlegende Regelungen zum
     • Verwaltungsverfahren (z.B. Antrag, Anhörung,
       Akteneinsicht, Befangenheit, Planfeststellungs-
       verfahren)
     • Folgen von Verfahrensfehlern; Aufhebung von
       Verwaltungsakten
     • Handlungsformen der Vw (z.B. Verwaltungsakt, öff.-
       rechtl. Vertrag)                                 54
9. Grundsätze des Verwaltungsrechts
 9.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
              Verwaltung
      Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG)



  Vorrang des Gesetzes              Vorbehalt des Gesetzes


– Vorrang des Gesetzes
   • formelle Gesetze gehen allen anderen staatlichen Maßnahmen vor
   • jegliches Vw-Handeln ist an das Gesetz gebunden
– Vorbehalt des Gesetzes
   • Eingriff der Exekutive und Verwaltung in Freiheit und Eigentum
     der Bürger (Grundrechte !) bedürfen einer gesetzlichen Grundlage
                                                                 55
9.2 Vorbehalt des Gesetzes
• Ausfluss aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, II 1 2.
  Hs. GG)
   – die unmittelbar gewählte und damit legitimierte
     Volksvertretung trifft die wesentlichen Entscheidungen
• und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
   – die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger
     werden durch allgemeine Gesetze geregelt
   – Vw-Handeln soll gesetzlich gesteuert, für den Bürger
     voraussehbar und berechenbar werden
• Parlamentsvorbehalt:
   – BVerfG: Gesetzgeber muss in wesentlichen Bereichen - vor
     allem in denen der Grundrechtsausübung - die wesentlichen
     Entscheidungen selbst treffen (Wesentlichkeitstheorie) 56
9.3 Weitere Grundsätze des Vw-Handelns
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  – Rechtsstaatlicher Grundsatz
     • z.T. gesetzliche Ausprägungen, z.B. § 2 Polizei- und
       OrdnungsbehördenG RhPf
  – Die Vw-Maßnahme muss
     • geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen
     • erforderlich sein (d.h., das mildeste Mittel sein, das den
       Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten
       beeinträchtigt)
     • angemessen sein (d.h., die Maßnahme muss zur
       Erreichung des Zwecks in einem angemessenen
       Verhältnis stehen; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)
                                                              57
9.3 Weitere Grundsätze des Vw-Handelns
• Grundsatz des Vertrauensschutzes
   – Aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip
     abgeleitet
   – Der Bürger darf auf den Fortbestand einer ihn betreffenden
     Entscheidung und deren Rechtsfolgen vertrauen
      • z.B. Aufhebung von Verwaltungsakten: Widerruf rechtmäßiger
        begünstigender VA, die Geldleistung gewähren, nur gegen
        Entschädigung (§ 49 VI VwVfG)
• Grundsatz der Unparteilichkeit und Gleichbehandlung
   – unpolitische und unparteiische Verwaltung
   – §§ 20, 21 VwVfG: Ausschluss von bestimmten Personen
     vom Vw-Verfahren und Besorgnis der Befangenheit
• Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
   – z.B. Gemeindeordnungen der Länder, § 93 II GemO RhPf
                                                                     58
10. Gesetzesbindung der Verwaltung

• Verwaltung ist Gesetzesvollzug in Stufen
  – Ermittlung des zu regelnden Sachverhalts
  – Subsumtion des Sachverhalts unter die
    einschlägigen gesetzlichen Tatbestände
  – Auslegung und Feststellung der gesetzlichen
    Rechtsfolgenbestimmung
  – Rechtsfolgen-Entscheidung der
    Verwaltungsbehörde

                                                  59
Gesetzesvollzug der Verwaltung
                                           Rechtsnorm


              Tatbestand des Gesetzes                     Gesetzliche Rechtsfolge




Sprachlich       unbestimm-       inhaltlich unbe-                        Wahl
und inhalt-      ter, aber        stimmter                                zwischen
                                                          Eindeutige
lich             bestimm-         Gesetzesbegriff                         mehreren
                                                          Rechtsfolge
bestimmter       barer            mit sog.                                Rechtsfolgen
Gesetzes-        Rechts-          Beurteilungs-                           (Ermessen)
begriff          begriff          spielraum


                Problematik des unbestimmten Rechts-      Gebundene      Frage des Verwaltungs-
                begriffs und des Beurteilungsspielraums                               60
                                                          Entscheidung   ermessens
11. Unbestimmter Rechtsbegriff und
        Beurteilungsspielraum der Vw
• Das Problem: Darf die Vw unbestimmte Rechtsbegriffe selbst
  auslegen, ohne dass die Gerichte dies nachprüfen können und
  ihre Entscheidung an die Stelle der Vw-Entscheidung setzen?
  (str.)
   – z.T. Lit.-Meinung: vom Gesetzgeber gewollter eingeräumter
     eigenverantwortlicher Spielraum der Vw; nur eingeschränkt gerichtlich
     überprüfbar
   – z.T.: nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum nur da, wo der
     Gesetzgeber die Behörde zur abschließenden Beurteilung ermächtigt
     habe
   – Rspr.: auch unbestimmte Rechtsbegriffe sind voll überprüfbar
     (Argument: Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG), mit
     Ausnahme von höchstpersönlichen oder situationsbezogenen
     Beurteilungen, z.B.:
                                                                     61
Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der
        Verwaltung nach der Rechtsprechung
– Prüfungsentscheidungen (bei Relevanz für den Berufszu-
  gang aber fachwissenschaftliche Richtigkeitskontrolle
  möglich, wegen Art. 12 I, 3 I und 19 IV GG)
– Prüfungsähnliche Entscheidungen (Führerschein,
  Schülerversetzung)
– Beamtenrechtliche Beurteilungen (Eignung, Befähigung,
  fachliche Leistung)
– Wertende Entscheidungen durch Sachverständigenaus-
  schüsse (z.B. Indizierung jugendgefährdender Schriften,
  Bundesprüfstelle)
– Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen in
  komplexen Fachgebieten, insbesondere Wirtschaft- und
  Umweltrecht (Immissionsrisiken,Prognose für Taxigewerbe)62
Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der
         Verwaltung nach der Rechtsprechung

• Verwaltungsgerichtliche Prüfung aber immer möglich
  hinsichtlich:
  – Richtigkeit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs;
    Wahrung der normativen Grenzen des Beurteilungsspielraums
  – Beachtung der allg. rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze
    (z.B. keine Befangenheit der Vw; Anhörungsrechte)
  – Zugrundelegung der richtigen Sachverhalts
  – Beachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze (z.B.
    vertretbare Lösungen nicht falsch); Vermeidung sachfremder
    Erwägungen
  – Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (z.B.
    Chancengleichheit nach Art. 3 I GG)                     63
Fall zum Beurteilungsspielraum der Vw
Der A-Verlag hat eine Taschenbuchausgabe des Buches „Das
wilde Leben der Chantal O“ herausgebracht. Kurz nach
Erscheinen nimmt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, die gem. §§ 17 und 24 des Jugendschutzgesetzes
(JuSchG) die Jugendgefährdung überprüft, das Buch in die Liste
jugendgefährdender Schriften auf (Indizierung). Diese
Entscheidung traf ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium
gem. § 19 JuSchG. Das Buch sei schwer jugendgefährdend, da
der sexuelle Inhalt alle menschlichen Bezüge im Buch
verdränge. Gestützt auf ein Gutachten hatte das Gremium
entschieden, das Buch könne als pornographisches Buch nicht
als „Kunstwerk“ angesehen werden. Der A-Verlag klagt nach
erfolglosem Widerspruch gegen die Indizierung vor dem
Verwaltungsgericht. Erfolgreich ?
                                                          64
Falllösung
> Hier Frage nach dem Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen
  Klage:
Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und
  begründet ist.

I. Zulässigkeit der Klage
• Hier kein Problem in der Zulässigkeit:
   – Vw-Rechtsweg § 40 VwGO (+)
   – Statthafte Klageart: Anfechtungsklage gegen belastenden VA
     (Indizierung) nach § 42 I VwGO
   – Klagebefugnis (§ 42 II VwGO): Mögliche Rechtsverletzung des
     Verlages in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Verlagsrechte aus Art.
     14 I GG, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb)
                                                                        65
II. Begründetheit der Klage
  Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
  (Indizierung) rechtswidrig ist und der A-Verlag in seinen
  Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
1. Frage: Darf das VG den Sachverhalt überhaupt gerichtlich
   überprüfen? Besteht hier ein nicht überprüfbarer
   Beurteilungsspielraum der Verwaltung (hier dem
   Kontrollgremium)?
• Hier einschlägige Norm: § 18 JuSchG: Eignung – hier: der
   Schriften – zur Jugendgefährdung (eigenverantwortliche und
   gemeinschaftsfähige Persönlichkeit)
• Unbestimmter Rechtsbegriff ! Nach der Rechtsprechung
   grundsätzlich unbeschränkt überprüfbar
• Hier aber Ausnahme-Fall eingeschränkter Nachprüfbarkeit ?
                                                              66
II. Begründetheit der Klage
• Hier Fallgruppe „Entscheidungen, die von persönlicher
  Wertung abhängen/ wertende Entscheidungen durch
  Sachverständigenausschüsse“
• JuSchG hat einem weisungsfreien Gremium die Entscheidung
  zur Indizierung übertragen, hier besteht also ein nur
  eingeschränkt vom VG überprüfbarer Beurteilungsspielraum
• Zu überprüfen allerdings: verfassungsrechtliche Beurteilung
  des Gremiums:
   – hier Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG
   – BVerfG NJW 1991, 1471: weiter Kunstbegriff: auch
     Pornographie kann Kunst sein; entscheidend: Werk als
     Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung als Ausdruck der
     individuellen Persönlichkeit des Künstlers; etwaige
     negative Auswirkungen für die Einordnung irrelevant 67
• Abwägung zwischen Belangen des Jugendschutzes und der
  Kunstfreiheit hat zu erfolgen, verfassungsrechtlicher
  Ausgleich muss von Gerichten überprüft werden können
• Konsequenz für den Fall:
   – kein Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle hinsichtlich der
     Feststellung der Schwere der Jugendgefährdung und dem Schutz der
     Kunstfreiheit
   – keine Nachprüfung hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden
     Belange durch die Prüfstelle (Abwägungsvorgang); Argument:
     Prüfstelle ist kraft Gesetzes genau für diese Tätigkeit pluralistisch
     zusammengesetzt und daher sachkundig (BVerwG NJW 1999, 75)
   – hier hat die Prüfstelle aber überhaupt nicht abgewogen, da sie das
     Werk von vornherein nicht für „Kunst“ im Sinne des Art. 5 III GG
     hielt; Entscheidung ist fehlerhaft.
• Ergebnis: A-Verlag ist durch die fehlerhafte Entscheidung in
  seinen Rechten aus Art. 14 I GG verletzt; Anfechtungsklage
  des Verlags ist begründet. Das VG hebt die Entscheidung der
  Prüfstelle mit dem Urteil auf.                            68
12. Das Ermessen der Verwaltung
• Verwaltungsermessen: gesetzlicher Tatbestand erfüllt, und die
  Vw kann zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen
• Unterscheidung:
   – Ermessen über das „Ob“ der Vw-Entscheidung:
      Entschließungsermessen
   – Ermessen über die Wahl mehrerer möglicher
      Rechtsfolgemaßnahmen: Auswahlermessen
• Hinweise auf Vw-Ermessen im Gesetz: Formulierungen wie
  „..., kann...“, „..., darf...“, „..., ist befugt,...“
• Sonderfall: „Soll-Vorschriften“: Behörde ist in der Regel zum
  Handeln verpflichtet, Abweichungen in atypischen Fällen
  möglich
                                                            69
Ermessensbindung der Verwaltung
• Zentrale Normen: § 40 VwVfG (Ermessen im Vw-Verfahren)
  und § 114 S. 1 VwGO (Ermessensüberprüfung im Vw-Prozess)
• Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn
   – die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
     worden sind (§ 40, Var. 2 VwVfG),
      • z.B.: Gesetz erlaubt nur Betriebsuntersagung, nicht aber den Abriss
        der Anlage
   – dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprochen
     wurde (Ermessensmiss- oder -fehlgebrauch)
      • falsche Tatsachen zugrundegelegt, unsachliche Kriterien,
        wirtschaftliche Gegenleistungen für Vw-Handeln,
        unverhältnismäßiges Verhalten
      • z.B.: Messfehler und nachträgliche Anordnungen nach BImSchG,
        Passentzug wegen persönlicher Streitereien
                                                                       70
Ermessensbindung der Verwaltung
  – Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Behörde
    überhaupt keinen Gebrauch vom Ermessen macht
    (Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch)
     • Behörde verkennt, dass sie überhaupt Ermessen hat
     • z.B. Untersagung eines Gewerbes, obwohl die Möglichkeit für
       Auflagen besteht


• Sonderfall: Ermessensschrumpfung/ Ermessensredu-
  zierung auf Null
  – Insbesondere bei der Einwirkung von Grundrechten
  – z.B.: Erteilung von straßenrechtlicher Sondernutzungser-
    laubnis zu Zeiten des Wahlkampfes; polizeiliche
    Gefahrenabwehr bei drohenden Gesundheitsverletzungen
                                                                     71
Fall zum Ermessen der Vw
B entschließt sich, sein Haus umzubauen und eine Buchhandlung
einzurichten. Nachdem er von der Bauaufsichtsbehörde die
beantragte Baugenehmigung erhalten hat, beantragt B die
Erlaub-nis zur Errichtung eines für den Umbau notwendigen
Baugerüsts auf dem Bürgersteig direkt vor seinem Haus. Die
zuständige Straßenbaubehörde der Stadt lehnt den Antrag mit der
Begrün-dung ab, der Verkehr werde während des Baus zu stark
behin-dert. Die Buchhandlung könne auch ohne den Umbau im
Haus eingerichtet werden. Den Fußgängern sei es zudem nicht
zuzu-muten, auf die Fahrbahn auszuweichen. Die Stadt habe
zwar in vergleichbaren Fällen stets eine Erlaubnis erteilt.
Mittlerweile sei aber - so die nicht näher belegte Behauptung der
Stadt - der Ver-kehr so stark angestiegen, dass Gerüstbauten auf
öffentlichen Wegen nur noch bei besonders wichtigen
Bauvorhaben geneh-migt würden. Kann B erfolgreich rechtliche 72
Schritte einleiten ?
Falllösung
• Vorüberlegung: Hier Frage nach möglichen rechtlichen
  Schritten zur Realisierung des Begehrens des B (Gerüst auf
  dem Bürgersteig für den Umbau des Hauses)
   – verwaltungsgerichtliche Klage?
• Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz
  B könnte sein Begehren rechtlich durchsetzen, wenn eine
  verwaltungsgerichtliche Klage zulässig und begründet
  wäre.
I. Zulässigkeit der Klage
1. Vw-Rechtsweg (§ 40 VwGO)
    – öff.-rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtl. Art
    – Streitentscheidende Normen aus dem öff. Vw-Recht ?
                                                              73
I. Zulässigkeit der Klage
1. Vw-Rechtsweg (§ 40 VwGO)
    – hier Ablehnung der Beantragung eines Baugerüsts auf
      öffentlichem Gehweg/Straßenraum: > öff. Straßen- und
      Wegerecht, > Straßengesetz RhPf
    – nach § 45 I RhPf StrG zivilrechtliche Sache, wenn B eine
      Benutzung verweigert wird, die den den Gemeingebrauch
      der Straße nicht beeinträchtigt
    – hier aber Inanspruchnahme von öff. Bürgersteig, also
      vorübergehender Ausschluss des Gemeingebrauchs (§ 34
      III RhPf StrG), also auch öff.-rechtl. Belange berührt
    – Ablehnung des Antrags ist Maßnahme auf dem Gebiet des
      öff. Rechts mit Außenwirkung für B = Verwaltungsakt
      nach § 35 VwVfG
    – Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO (+)
                                                           74
I. Zulässigkeit der Klage
2. Statthafte Klageart
   – ausgehen vom Begehren des B: Was will B erreichen ?
   – Erlaubnis für die Aufstellung des Gerüsts; also einen ihn
     begünstigenden VA
   – hierfür ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I 2. Alt.
     VwGO die richtige Klageart (hier in Form der sog.
     Versagungsgegenklage)


3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
   – bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bei Allg.
     Leistungsklage und Fortsetzungsfeststellungslage § 42 II
     VwGO analog): Geltendmachen von Rechtsverletzungen
      • Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht für Zulässigkeit aus
                                                                     75
      • Prüfung der tatsächlichen Rechtsverletzung in der Begründetheit
I. Zulässigkeit der Klage
3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
  – Welches Recht des B könnte verletzt sein ? Rechtsnorm ?
  – Erlaubnis einer Sondernutzung nach § 41 I RhPF StrG
  – Erteilung ist aber nicht zwingend, sondern steht im
    Ermessen der Behörde („...Sondernutzung bedarf der
    Erlaubnis...“)
     • Zuständige Behörde ist der Träger der Straßenbaulast = Gemeinde
       nach § 14 RhPf StrG
  – B hat keinen unbedingten Anspruch auf Erteilung der
    Erlaubnis, aber zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie
    Ausübung des behördlichen Ermessens
  – Dieser Anspruch reicht für die Klagebefugnis - mögliche
    Rechtsverletzung - nach § 42 II VwGO aus
                                                                  76
I. Zulässigkeit der Klage
4. Vorverfahren (§ 68 II VwGO)
  – Vor Klageerhebung ist ein Vorverfahren (Widerspruchs-
    verfahren) durchzuführen
     • wenn dies erfolgreich ist: keine Klage nötig
     • erfolgloses Vorverfahren: Klage vor dem VG nötig
  – Sinn: Vorprüfung der Rechtmäßigkeit des Vw-Verfahrens
    auf Vw-Ebene; Entlastung der Verwaltungsgerichte
     • Einlegung und Begründung des Widerspruchs bei
       Ausgangsbehörde, die VA erlassen hat
     • Prüfung der RM des VA regelmäßig durch nächst höhere Behörde
       (Widerspruchsbehörde), erlässt Widerspruchsbescheid
     • Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nur bei Klagen auf
       Aufhebung (Anfechtungsklage) oder Erlass (Verpflichtungsklage)
       von VA
  – Fall: B muss erfolglos Widerspruch eingelegt haben.          77
I. Zulässigkeit der Klage
5. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
   – Frist und Form der Klage: § 74 VwGO
      • schriftliche Klageeinreichung 1 Monat nach Zustellung des
        Widerspruchsbescheides
      • § 74 I VwGO für Anfechtungsklage, entsprechend § 74 II VwGO
        für Verpflichtungsklage
   – Richtiger Klagegegner: § 78 VwGO
      • Regelmäßig die Behörde, die den VA erlassen hat (§ 78 I Nr. 1
        VwGO)
   – Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61 und 62 VwGO)


6. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung
   – Klage des B ist als Verpflichtungsklage zulässig.
                                                                    78
I. Begründetheit der Klage
Obersatz: Verpflichtungsklage des B ist begründet, wenn die
  Versagung der Erlaubnis rechtswidrig ist und B dadurch in
  seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V 1 VwGO)
   1. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
       • Zuständigkeit der Behörde, Form des VA und Vw-Verfahren
       • Zuständige Behörde ist der Träger der Straßenbaulast = Gemeinde
         nach § 14 RhPf StrG; hier (+)
       • keine Form- und Verfahrensfehler (z.B. mangelnde Anhörung
         nach § 28 VwVfG) ersichtlich

   2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
   – Prüfung der Voraussetzungen der Rechts-/Ermächtigungs-
      grundlage des Vw-Handelns
   – Rechtsverletzung des Klägers
                                                                    79
I. Begründetheit der Klage
2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
   – Prüfung der Voraussetzungen der Rechts- oder
     Ermächtigungsgrundlage des Vw-Handelns
   – hier: § 41 RhPf StrG: „Gebrauch der Straße über den
     Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der
     Erlaubnis durch die Straßenbaubehörde“
      • Wege sind Straßen im Sinne des StrG (§ 1 II)
   – Frage: hier überhaupt erlaubnispflichtige Sondernutzung ?
     Oder noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch ?
      • Straßenbenutzung, die einen wesentlichen Teil der Straße/des
        Wegs für den öff. Verkehr sperrt, geht über Gemeingebrauch (§
        39 RhPf StrG) hinaus; Schwelle zur Sondernutzung ist
        überschritten (BVerwG NJW 1983, 770 f.)
   – B bedarf also für das Baugerüst einer Erlaubnis                80
I. Begründetheit der Klage
2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
   – Rechtsfolge: Hätte B die Erlaubnis erteilt werden müssen?
   – § 41 I RhPf StrG: keine Verpflichtung zur Erteilung der
     Erlaubnis - „bedarf“ (nicht: Erlaubnis ist zu erteilen)
   – also: Ermessen der Straßenbaubehörde
• Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ?
   – Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts (VG):
      §§ 114, 113 V 2 VwGO
      • Wenn die Ablehnung der Erlaubnis die gesetzlichen Grenzen des
        Ermessens überschritten hat oder die Behörde von dem Ermessen in
        einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
        gemacht hat, spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde aus,
        den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
        bescheiden (sog. Bescheidungsurteil)
      • Anspruch nur bei Ermessenreduzierung auf Null                81
I. Begründetheit der Klage
• Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ?
  – Ermessensmissbrauch ?
     • z.B. unsachliche Gesichtspunkte, persönliche Feindschaften, rein
       politisch-taktische Erwägungen
     • im Sachverhalt nicht ersichtlich
  – Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch ?
     • Argument der Behörde: starke Verkehrsbehinderung
     • Behinderung findet aber immer bei Sondernutzungen statt
     • Gesetz fordert Abwägung zwischen Sondernutzungsinteresse (hier:
       Ausbau seines Hauses, Eigentumsnutzung) und öff. Belangen (hier:
       behauptete starke Verkehrsbehinderung)
     • Zu berücksichtigen bei der Ermessenbetätigung:
       Grundrechtsposition des B - Art. 14 I GG: Eigentum; Ausnutzung
       seines Eigentums erfordert zeitweiliges Ausweichen auf den
       Straßenraum
                                                                    82
I. Begründetheit der Klage
• Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ?
  – Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch ?
     • Behörde hat die Grundrechtsposition des B nicht hinreichend
       abgewogen und die Verkehrsbehinderung als absoluten Grund für
       die Versagung der Erlaubnis genommen
     • Behörde kann angesichts des Eigentumsrechts des B nicht einfach
       ihre Auffassung an die Stelle des B setzten, der sein Eigentumsrecht
       (Ausbau Buchhandlung) nutzen will
     • Bedürfnis für die Sondernutzung ist im Licht der Eigentumsfreiheit
       des Art. 14 I GG zu interpretieren
     • Zwar auch „Sozialbindung des Eigentums“ und gesetzliche Inhalts-
       und Schrankenbestimmungen in Art. 14 I 2 GG, aber Argument
       „starker Verkehr“ nur unsubstantiiert vorgebracht
  – Fehler in Form der Ermessensunterschreitung
                                                                     83
I. Begründetheit der Klage
• Ermessensreduzierung auf Null ?
  – Anspruch des B auf Erteilung der Erlaubnis und nicht nur
    erneute Bescheidung ?
     • Behörde verweist auf regelmäßige Erteilung der Erlaubnis in
       vorangegangenen Fällen
     • Selbstbindung der Verwaltung ? Abweichung nur aus sachlichem
       Grund zulässig, ansonsten Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz aus
       Art. 3 I GG
     • zulässig: Änderung der gesamten Vw-Praxis der Behörde in
       vergleichbaren Fällen aus übergeordneten sachlichen Gründen
       (politische Vorgaben, wesentlich veränderte Verhältnisse)
     • Argument „gestiegener Verkehr“ nur vage; Argument „nur beson-
       ders große Bauvorhaben“ verkennt auch das Eigentumsrecht des B
       aus Art. 14 I GG (s.o.); keine überzeugenden sachlichen Gründe
  – Hier vertretbar: Ermessensreduzierung auf Null aus Art. 3 I
    GG und Art. 14 I GG                                   84
I. Begründetheit der Klage
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  – Verweigerung der Erlaubnis erforderlich gewesen?
    Mildere Mittel zur Erzielung des gleichen Zwecks
    (Sicherung des Verkehrs)?
  – milderes Mittel als Versagung der Erlaubnis - Auflage:
    überdachte Fußgängerunterführung - wäre möglich gewesen
  – Verweigerung der Erlaubnis war nicht erforderlich


• Ergebnis:
  – Die Verpflichtungsklage des B ist auch begründet.
  – Das VG wird die Behörde zur Erteilung der
    Sondernutzungserlaubnis verpflichten.
                                                        85
13. Handlungsformen der Verwaltung
                              Erfüllung von Vw-Aufgaben

             Nach öffentlichem Recht                                      Nach Privatrecht


 Hoheitsakte mit
                             Hoheitsakte mit Innen-                               Öff.-rechtliche
 unmittelbarer Außen-
                             wirkung/unmittelbarer          Öff.-rechtl.          Handlungsfor-
 wirkung/Regelung von
                             Rechtserheblichkeit            Willenser-            men der nicht-
 Rechtsbeziehungen
                             innerhalb eines Vw-            klärungen             hoheitlichen
 zwischen selbständi-
                             Trägers                                              Verwaltung
 gen Rechtsträgern



konkrete      allgemeine    konkrete        allgemeine
Hoheits-      Hoheits-      Hoheits-        Hoheitsakte
Akte          akte          Akte                                  schlichtes          Öff.-rechtl.
                                            Verwaltungs-          Vw-handeln          Vertrag
                            Innerdienstl.
Einzelakte    Normen                        Vorschriften
                            Rechtsakte

VA Zusage     VO Satzung                                   Tatsächliche     Auskünfte,
                                                           Verrichtung      Information   86
14. Der Verwaltungsakt (VA)
• Praktische Relevanz
  – Haupthandlungsform der Vw auf allen Handlungsfeldern,
    z.B.:
     • Ordnungsverwaltung/Gefahrenabwehr: Ordnungsverfügungen,
       Platzverweise, Versammlungsauflösungen, Gewerbeuntersagung
     • Abgabenverwaltung: Gebührenbescheide
     • Leistungsverwaltung: Subventionsbescheid, BaföG,
       Sozialhilfebescheid, Steuerbescheid
  – Legaldefinition: § 35 S. 1 VwVfG:
    VA ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche
    Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
    auf dem Gebiet des öff. Rechts trifft und die auf
    unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
                                                               87
14.1 Rechtspraktische Funktionen des
             Verwaltungsakts
• Vollzugs- und Konkretisierungsfunktion des VA
  – Gesetzliche Rechten und Pflichten des Bürgers im Einzelfall
    konkretisieren und verdeutlichen
• Bestandskraft-Funktion des VA
  – Herbeiführen einer bestandskräftigen Entscheidung:
    im Interesse der Rechtssicherheit hat auch ein rechtswidriger
    (aber nicht nichtiger) VA, dem nicht innerhalb der Wider-
    spruchsfrist des § 70 I VwGO widersprochen und der nicht
    mit einer Klage angefochten wird, Bestand; vgl. auch § 43 II
    VwVfG
  – Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung; VA
    darf nicht vollzogen werden (Suspensiveffekt, §§ 80 I, 80 a
    VwGO)                                                   88
14.1 Rechtspraktische Funktionen des
             Verwaltungsakts
• Verfahrensfunktion des VA
  – VA ist (neben dem öff.-rechtl. Vertrag) Voraussetzung für
    die Anwendung des VwVfG insgesamt (vgl. § 9 VwVfG)
    und für zahlreiche Einzelvorschriften (z.B. Anhörung nach
    § 28 VwVfG)
• Rechtsschutzfunktion des VA
  – VA ist Voraussetzung für Rechtsbehelfe des Widerspruchs
    sowie der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein-
    schließlich der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO
• Vollstreckungsfunktion
  – VA ist grundsätzlich Voraussetzung für eine
    Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 3, 6 BVwVG)         89
14.2 Arten von Verwaltungsakten

I. Belastende und begünstigende VA
  – Belastender VA: greift in den Rechtskreis des Bürgers ein
    oder erlegt einen Nachteil auf
     • Rechtsbehelfe: Widerspruch (§ 80 I VwGO), einstweiliger
       Rechtschutz: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80
       V VwGO); Hauptsache: Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO)
     • z.B. Zahlungsbescheide, Bauverbot, Gewerbeschließung,...
  – Begünstigender VA: gewährt Recht oder Vorteil
    (vgl. Legaldefinition in §“ 48 I 2 VwVfG)
     • Rechtsbehelfe: einstweiliger Rechtschutz: einstweilige Anordnung
       nach § 123 VwGO; Hauptsache: Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt.
       VwGO;
     • z.B.: Baugenehmigung, Gewerbegenehmigung, Subvention
                                                                   90
14.2 Arten von Verwaltungsakten
– Sonderfall: VA mit Mischwirkung (für dieselbe Person)
   • Rechte und Pflichten zugleich (z.B. Beamtenernennung,
     Wehrdienst)
– Sonderfall: VA mit Doppelwirkung (für verschiedene
  Personen)
   • Vgl. §§ 80 I 2, 80 a VwGO
   • für den Adressaten begünstigende Wirkung, für einen Dritten
     zugleich belastende Wirkung
   • z.B. Baugenehmigung (für Bauherrn begünstigend, für Nachbarn
     belastend)
   • auch umgekehrt möglich: VA mit belastender Wirkung für
     Adressaten, für Dritten aber begünstigen (vgl. § 80 a II VwGO),
     z.B.: Immissionsauflagen an Anlagenbetreiber, begünstigend für
     Nachbarn

                                                                 91
14.2      Arten von Verwaltungsakten
• Generelle Unterscheidung bei begünstigenden und
  belastenden VA:
  – „Befehlende VA“ (Ge- und Verbote, die zu bestimmten
    Tun oder Unterlassen verpflichten),
     • z.B. Polizeiverfügung, Gebührenbescheid
  – „Gestaltende VA“ (begründen oder beseitigen ein
    Rechtsverhältnis)
     • z.B. Einbürgerung, Beamtenernennung, Rücknahme eines VA
       (§ 48 VwVfG)
  – „Feststellende VA“ (treffen eine unmittelbar
    rechtserhebliche Feststellung, zur Eigenschaft einer Person,
    einer Sache oder zu einem Sachverhalt)
     • z.B. Feststellung der Staatsangehörigkeit oder des Wahlrechts,
       TÜV-Plakette (§ 29 StVZO), Eigenschaft als Kulturdenkmal

                                                                        92
14.2      Arten von Verwaltungsakten
II. VA mit Nebenbestimmungen
  – z.B. Bescheide mit Befristungen, Bedingungen,
    Widerrufsvorbehalt, Auflagen, Auflagenvorbehalt
    (vgl. § 36 II VwVfG)
III. VA mit Dauerwirkung
  – VA begründet Rechtsverhältnis für einen bestimmten
    Zeitraum, z.B. Rentenbewilligung, Fahrerlaubnis,
    Gewerbeuntersagung, Anschluss- und Benutzungszwang
IV. Mitwirkungsbedürftige VA
  vor Erlass des VA erklärt der Betroffene sein Einverständnis
    oder Behörde holt nachträgliche Genehmigung ein
  z.B. Beamtenernennung, Sozialleistungen

                                                           93
V. Mehrstufige VA
  – VA mit vorgeschriebener Mitwirkung anderer Behörden
     • z.B. Personalrat bei Personalsachen, Zustimmung der obersten
       Landesstraßenbaubehörde bei bestimmten Anlagen längs der
       Autobahnen (§ 9 II FStrG), Einvernehmen der Gemeinde bei der
       Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich (§ 36 BauGB)
  – Problem: Rechtsschutz bei Verweigerung eines beantragten
    begünstigenden VA, wenn mitwirkende Behörde nicht
    zustimmt
     • Rechtsschutz des Bürgers gegen verweigerte Zustimmung der
       mitwirkenden Behörde ? (z.B. Bauherr will gegen verweigertes
       Einvernehmen der Gemeinde klagen)
     • h.M./Rspr.: Mitwirkung ist behördeninterner Vorgang, kein VA
       gegenüber dem Bürger; Genehmigungsbehörde erlässt VA mit
       Außenwirkung; Bürger klagt gegen Genehmigungsbehörde auf
       Genehmigung
     • bei rechtwidriger Verweigerung: Im Prozess auf Erteilung der
       Genehmigung entfällt Bindungswirkung; Vpfl.-klage hat Erfolg 94
VI. Teilgenehmigung, Vorbescheid und vorläufiger VA
  – Teilgenehmigung:
     • bezieht sich auf real abtrennbaren Teil einer Anlage, z.B. Kühlturm
       eines Kraftwerks, (vgl. § 8 BImSchG)
  – Vorbescheid
     • positiver Bescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen
       oder Standort der Anlage (vgl. § 9 BImSchG, § 72 LBauO RhPf)
  – Teilgenehmigungen und Vorbescheide regeln
    Teilabschnitte abschließend; Bindungswirkung für das
    weitere Genehmigungsverfahren
  – Vorläufiger VA
     • z.B. Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164
       AO); vorläufige Gaststättengenehmigung (§ 11 GastG); diverse
       sozialrechtliche Leistungen, § 44 BSHG); vorläufige Gewährung
       von Subventionen unter Vorbehalt der Nachprüfung und
       Rückforderung (§ 48 VwVfG)
                                                                     95
14.3 Merkmale des Verwaltungsaktsbegriffs
                   (§ 35 S. 1 VwVfG)


                  Hoheitliche
                 Maßnahme auf      Regelung
  Behörde                         (auf Rechts-                    Unmittelbare
                  dem Gebiet                       Einzelfall
(§ 1 IV VwVfG)                      wirkung                      Außenwirkung
                    des öff.       gerichtet)
                    Rechts


  • Qualifizierung als VA nach dem Inhalt der Maßnahme, Auslegung
  • Regel: Bescheidform (Bezeichnung als „Verfügung, Bescheid, Genehmigung“)
  • Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen diesen VA können Sie...“)

                                                                        96
Fall zur Qualifizierung einer Verwaltungs-
             handlung als VA -
14.3.1. Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des
                   öffentlichen Rechts
Die Stadt S hat 1998 ihre als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke
in eine Versorgungs- und Verkehrs-GmbH umgewandelt. S hält
100 % der Anteile der GmbH. Die Versorgungsverträge
zwischen S und den Abnehmern wurden auf die neue V-GmbH
übergeleitet. Die Abrechnung wird so vorgenommen, dass die V-
GmbH der Stadtkasse die Daten mit den Abrechnungsunterlagen
überlässt und die Stadtkasse die Abrechungen „im Namen und
im Auftrag der V-GmbH“ erstellt. Den „Abrechnungsbeschei-
den“ wird wie bisher eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt,
wonach innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadtkasse
einzulegen ist.                                             97
T bezieht Strom und Wasser von der V-GmbH und erhielt einen
Abrechnungsbescheid für das vergangene Jahr. Erst nach 6
Wochen bemerkt er, dass die Abrechnung auf einem falschen
Tarif beruhte, was zu einer Mehrbelastung von 20 Euro pro
Monat führte. T verlangt nun von der Stadtkasse 240 Euro
Rückerstattung.
Die Kasse entgegnet, der Abrechungsbescheid sei
bestandskräftig und daher unanfechtbar geworden.

Verweigert die Stadtkasse die Rückerstattung zu Recht ?




                                                          98
Falllösung
Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz
  Die Stadtkasse verweigert die Rückerstattung zu Recht,
  wenn es sich bei dem „Abrechnungsbescheid“ um einen VA
  handelt, der mangels fristgerechten Widerspruchs
  bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist.

I. Begriffsmerkmale des VA nach § 35 S.1 VwVfG

• Maßnahme einer Behörde ?
   – Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt (+)
   – Behörde: Legaldefinition § 1 IV VwVfG
   – Stadtkasse ist Träger öff. Vw-Aufgaben
   – Maßnahme muss der Behörde selbst zurechenbar sein;
     Behörde muss im eigenen Namen und als Organ des Staates handeln
   – hier aber „namens und im Auftrag der V-GmbH“; es fehlt an einem99
     eigenen, dem Vw-Träger berechtigenden oder verpflichtenden Verhalten
Falllösung

I. Begriffsmerkmale des VA nach § 35 S.1 VwVfG
• auf dem Gebiet des öff. Rechts ?
   – Hier macht T Ansprüche aus dem Stromversorgungsvertrag geltend
   – öff.-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ?
   – Vertragspartner hier als GmbH juristische Person des Privatrechts; das
     Leistungsverhältnis zum Abnehmer ist daher ebenfalls privatrechtlich

• „Abrechnungsbescheid“ der äußeren Form nach trotzdem als
  VA zu qualifizieren?
   – Inhaltlich-materielle Beurteilung ist gegenüber rein formeller
     Betrachtung vorrangig
   – Stromrechung ist kein typischer Bescheid, zudem ausdrücklich „im
     Namen der V-GmbH“
   – hier offensichtlich, dass privatrechtliche Zahlungsansprüche geltend
     gemacht werden                                                    100
Falllösung

II. Rechtsfolgen
• Der „Abrechnungsbescheid“ ist kein VA, der bestandskräftig
    geworden ist.
   – Dass T erst nach 6 Wochen - und nicht binnen eines Monats ab
     Bekanntgabe des VA (vgl. § 70 I VwGO) - Widerspruch eingelegt hat,
     ist unschädlich.
• Mangels der Voraussetzungen für einen VA handelt sich somit
  um eine privatrechtliche Sache.
   – T kann die Zahlung nach § 812 I BGB - ungerechtfertigte Bereicherung
     - zurückfordern, da kein Rechtsgrund für seine Leistung (falscher
     Tarif !) bestand.
   – Anspruch ist grundsätzlich gegen den von der Stadtkasse Vertretenen -
     also die V-GmbH - zu richten. Da aber die gesamte Abrechung auf die
     Stadtkasse übertragen wurde, kann der Anspruch auf Rückerstattung
     auch gegenüber der Kasse geltend gemacht werden.                  101
14.3.2.        Das Merkmal der „Regelung“

• Zentrale Voraussetzung: VA als rechtsfolgenbegründender Akt
   – Abgrenzung zum Realhandeln/Realakt ohne Regelungsgehalt, in diesen
     Fällen keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen (VA !), sondern
     allgemeine Leistungsklage (auf Handeln oder Unterlassen)
• Regelung = Maßnahme, die auf die Herbeiführung einer Rechts-
  folge gerichtet ist (kausal-verursacht als auch final-gewollt)
• Typische Beispiele von Regelungen
   –   Verbot (z.B. Versammlungsverbot)
   –   Gebot (z.B. Abgabenbescheid)
   –   Rechtsgewährung (Erlaubnisse, Genehmigungen)
   –   Versagung (Ablehnungsbescheid, z.B. bei Bauantrag, Gewerbeanmeldung)
   –   Umgestaltung von Rechtsverhältnissen (z.B. Widerruf einer Erlaubnis)
   –   Feststellungen (Kürzung von Pensionsansprüchen oder Dienstbezügen)
   –   Dingliche Regelungen (Widmung von Straßen, Regelung der Benutzung
                                                                       102
       durch Verkehrsschilder)
Abgrenzung von „Regelung“ und „Realakt“

• Maßnahmen ohne Regelungswirkung (Setzen von Rechtsfolgen)
  sind Realhandeln oder schlichtes Vw-Handeln

• Fallgruppen Realhandeln
   – Maßnahmen ohne Erklärungsgehalt (z.B. Dienstfahrten, Untersuchungen
     und Durchsuchungen, Straßenbau, Müllabfuhr,...)
   – Wissenserklärungen informativer Art (Auskünfte, Warnungen,
     Empfehlungen, Schulunterricht, Hochschulvorlesungen
   – ABER: abzugrenzen von Wissenserklärungen: Zusage der Vw mit
     rechtlichem Bindungswillen und Zusicherung des Erlasses oder
     Unterlassens eines VA nach § 38 VwVfG: nach h.M. VA
   – schlichte Zahlungsaufforderungen (die nicht per Bescheid ergehen)
• Kombination von VA und Realakten
   – Erklärung der Zulässigkeit von Realakten durch VA (z.B. Immissionen
                                                                     103

     durch genehmigte Verkehrsprojekte: Genehmigung muss angefochten
Fall zur Abgrenzung von „Regelung“ und
                  „Realakt“
S und seine Mitschüler verwandeln ihren Klassenraum durch
verteilten Papiermüll in eine „Kreativzone“. Lehrer L fordert die
Schüler zum Aufräumen auf und schließt den Raum ab, um die
Schüler am Verlassen des Zimmers zu hindern. Nach Ende der
Reinigung entlässt L die Schüler.
S will gerichtlich feststellen lassen, dass das Einschließen
rechtswidrig war, damit so etwas nicht noch einmal passiert.

Wie kann S die Maßnahme des L rechtlich prüfen lassen ?



                                                            104
Falllösung
• Vorüberlegungen:
   –   Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten des S.
   –   Welchen Rechtsschutz könnte S erhalten?
   –   Verwaltungsgerichtliche Klage
   –   hier Besonderheit: Handlung des Lehrers, die S überprüfen lassen will,
       ist Vergangenheit, Sache hat sich erledigt


• Frage also: Welche Klagearten enthält die VwGO für die
  Feststellung der Rechtswidrigkeit (RW) von Vw-Maßnahmen,
  die sich erledigt haben ?
   – Dies richtet sich nach der Art der Maßnahme:
   – für Nachwirkungen von schlichten Vw-Maßnahmen grundsätzlich
     (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 I VwGO
   – für die Feststellung der RW von erledigten VA:
     Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO
• Entscheidende Frage also: Ist die Maßnahme des L ein VA ?
                                                         105
Falllösung
• Abschließen der Tür eine behördliche Maßnahme auf dem
  Gebiet des öff. Rechts ?
   – Ordnungsmaßnahme eines Amtsträgers aufgrund des SchulG (+)
• Regelungswirkung (auf Setzen einer Rechtsfolge gerichtet) ?
   – Tatsächliche Errichtung einer Sperre > schlichtes Vw-Handeln/
     Realakt ?
   – Zwar Eingriff in Grundrechte der Schüler (Allg. Handlungsfreiheit Art 2
     I GG): kausale Handlung für GR-Beeinträchtigung
   – aber auch finale Rechtsfolge ? War gerade diese Rechtsbeeinträchtigung
     bezweckt? Unmittelbar gewollte Rechtsfolge kraft Regelung ?
   – Hier bloße faktische Beeinträchtigung als Reflex, beabsichtigt war die
     Rechtsfolge „Ordnung wiederherstellen“; keine Regelung
   – Anders bei tatsächlichen Handlungen der Vw, die schlüssig - konkludent
     - ein rechtliches Duldungsgebot beinhalten, z.B.: polizeiliche
     Standardmaßnahmen als Verhaltensgebote (z.B. Vorladung und
     Platzverweis; Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§§ 13,
     14 VwVG): selbständige VA
                                                                     106
Falllösung
• Ergebnis:
   – Das Abschließen der Tür, das die Wiederherstellung der Ordnung im
     Klassenraum ermöglichen soll, setzt keine unmittelbare Rechtsfolge und
     ist daher keine Regelung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG
   – Es liegt daher kein VA vor.
   – Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht kann S daher nicht mit der
     Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO, sondern nur mit
     der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO begehren.

   – Anmerkung: Im Ergebnis hat das Gericht die Klage des S als
     unbegründet abgewiesen, weil es die Maßnahme - als Grundrechts-
     eingriff - für verhältnismäßig gehalten hatte (unter Beachtung des
     pädagogischen Gestaltungsspielraums des L und des kurzen Zeitraums
     des Einschließens), vgl. OVG Schleswig NJW 1993, 952


                                                                    107
Regelungen


         Abstrakt-generell                Konkret-individuell




Unmittelbare     Verwaltungs-       Unmittelbare      Verwaltungs-
rechtliche       interne            rechtliche        interne
Außenwirkung     Rechtswirkung      Außenwirkung      Rechtswirkung




Rechtsnorm                                            Innerdienstliche
                 Verwaltungs-       Verwaltungsakt
(Gesetz, VO,                                          Weisung
                 vorschriften
Satzung)
                                                                108
14.3.3.          Das Merkmal des „Einzelfalls“
• Hoheitliche Regelung ergeht entweder allgemein oder im
  Einzelfall
   – abstrakt-generelle Regelungen sind in der Regel Rechtsnormen, konkret-
     individuelle Regelung ist ein VA
• Abgrenzung zwischen Rechtsnorm und VA
   – Regelung konkreten Sachverhalts, der sich nach Zeit, Ort und
     bestimmtem Adressaten nur einmal ereignet (z.B. „Zahlen Sie 100 Euro
     wegen Beschmierens von Rathauswänden !“) > VA
   – abstrakte Regelung, wenn Sachverhalt nur begrifflich/gedanklich erfasst
     wird (hypothetisch geregelte Sachverhalte): „Werden die Grenzwerte für
     SO² überschritten, dann...“ > Rechtsnorm
• Abgrenzungsbeispiel:
   – Umweltamt fordert Betriebe konkret auf, Informationen über
     Abwassereinleitungen innerhalb einer Woche zu übermitteln > VA
   – Generelle Forderung, dass jeder Betrieb eigene Untersuchungen
     vornimmt > Regelung müsste per Gesetz erfolgen, durch VA unzulässig
                                                                   109
Das Merkmal des „Einzelfalls“ - Mischfälle
• In Ausnahmefällen existieren auch:
   – abstrakt-individuelle Regelungen
   – konkret-generelle Regelungen

• Beispielsfall für abstrakt-individuelle Regelung
   – Störfall-VO verpflichtet Betriebe, den Umweltämtern Störfälle zu
     melden; Behörde gibt Betrieb durch Bescheid auf, „jedes mal, wenn sich
     ein Störfall ereignet, der Behörde den Störfall binnen einer Stunde zu
     melden und die in der Störfall-VO erforderlichen Angaben zu machen“;
     inklusive Zwangsgeldandrohung bei Nichtbefolgung
   – Regelung als VA nach § 35 VwVfG zulässig (wegen Zwangsgeld) ?
   – Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öff. Rechts (+)
   – Außenwirkung (+), da Betrieb eine rechtliche Verpflichtung trifft
   – Aber Regelung im Einzelfall ?
   – Individueller Adressat (+), aber Störfall hypothetisch-abstrakt
   – h.M.: abstrakt-individuelle Regelung ist VA nach § 35 S. 1 VwVfG
                                                                    110
Das Merkmal des „Einzelfalls“ - Mischfälle
• Konkret-generelle Regelungen (Allgemeinverfügung nach § 35
  S. 2 VwVfG)
   – konkreter Vorgang, aber größerer Adressatenkreis betroffen
       • z.B. Maßnahmen bei Seuchengefahr; präventive Verhinderung von
         Demonstrationen bei angekündigten Gewalttaten

• Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG hat 3 Varianten:
   – VA an bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (sog.
     personenbezogene Allgemeinverfügung - Hauptfall)
   – VA, der die öff.-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (sog.
     dinglicher VA), z.B. Widmung eines Grundstücks zur Straße,
     Straßenumbenennung, Hausnummerzuteilung
   – VA, der die Benutzung einer öff. Sache durch die Allgemeinheit betrifft
     (sog. benutzungsregelnde Allgemeinverfügung), z.B. Verkehrsschilder,
     die Verbote und Gebote beinhalten
                                                                      111
Beispielsfälle für Allgemeinverfügungen nach
                 § 35 S. 2 VwVfG
• Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (Variante 3)
       A legt Widerspruch gegen Stopschild ein, um ungebremsten Autokorso
       nach Hochzeit zu ermöglichen; er erhofft sich „aufschiebende Wirkung“
       (Suspensiveffekt) nach § 80 I VwGO, da er das Stopschild als VA einstuft.
       Freie Fahrt für die Hochzeitsgesellschaft ?
   –   Stopschild müsste VA nach § 35 VwVfG sein, damit Suspensiveffekt nach
       § 80 I VwGO greifen könnte
   –   Verkehrszeichen sind Maßnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öR
   –   Regelung mit Außenwirkung als Gebote und Verbote nach StVO (+)
   –   Einzelfallregelung? Hier Fall des § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG: Regelung, die
       die Benutzung einer öff. Sache (Verkehrszeichen) durch die Allgemeinheit
       betrifft); Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen und damit VA
   –   Aber kein Suspensiveffekt, da aufschiebende Wirkung analog § 80 II Nr. 2
       VwGO analog entfällt; Verkehrszeichen bleiben verbindlich
                                                                         112
Beispielsfälle Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2
                        VwVfG
• Personenbezogene Allgemeinverfügung (Variante 1)
  SMOG-Alarm

  Die Landesregierung L hat aufgrund der Ermächtigung in § 40 I
  BImSchG eine Rechtsverordnung erlassen, wonach bei
  „austauscharmen Wetterlagen“ der KfZ-Verkehr zu beschränken
  oder zu verbieten ist, um schädliche Umwelteinwirkungen durch
  Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern. Als im
  Januar die Schadstoffkonzentrationen bei sog. inverser
  Wetterlage stark ansteigt, ruft das zuständige
  Landesumweltministerium in Hörfunk und Fernsehen Smog-
  Alarmstufe 2 aus. Entsprechende Fahrverbotsschilder werden
  aufgestellt. KfZ-Fahrer A meint, Stufe 1, die PKW-fahren in
  Ausnahmefällen zulässt, müsse ausreichen. Er legt Widerspruch
  gegen den Alarm ein.                                       113
Falllösung
• Vorüberlegung: Hier Frage, ob A das Fahrverbot aufgrund des
  Smog-Alarms beachten muss.
• Obersatz: A müsste das Verbot nicht beachten, wenn sein
  Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO hätte.
• Voraussetzung § 80 I VwGO: Verwaltungsakt !
• Also Frage: Handelt es sich beim Smog-Alarm um einen VA im
  Sinne von § 35 VwVfG ?
   – Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+); Umweltministerium als
     oberste Landesbehörde
   – Aber Regelung im Einzelfall ?
   – Regelung = Setzen einer Rechtsfolge: nach h.M. liegt die Regelung im
     Verkehrsverbot aufgrund des bekannt gegebenen Smog-Alarms (a.M.:
     Rechtsfolge ergibt sich aus der VO, nicht aus der Bekanntgabe des Alarms,
     nur Feststellung einer Rechtstatsache)
                                                                       114
Falllösung
• Hier Bekanntgabe an größeren Personenkreis: Einzelfallregelung
  im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG (Allgemeinverfügung)
• Variante 3 (Benutzung der Straße von Allgemeinheit) oder
  Variante 1 (personenbezogene Allgemeinverfügung) ?
   – Verkehrsbeschränkung wird nicht durch Bekanntgabe des Alarms, sondern
     erst durch die aufgestellten Verkehrszeichen bewirkt; Alarm-Bekanntgabe
     ist also kein Fall der Variante 3
• Voraussetzung personenbezogene Allgemeinverfügung (Var. 1)
   – bestimmter oder bestimmbarer Kreis von Adressaten ?
   – z.T.: unbestimmter Kreis; Regelung nur durch RechtsVO (Gesetz) möglich
   – H.M.: austauscharme Wetterlage ist ein konkreter räumlicher Vorgang;
     Adressaten sind die, die in dieser Phase vom Smog-Alarm betroffen sind;
     enger Zusammenhang mit dem Regelungstypus der Verkehrszeichen, die
     als Allgemeinverfügung anerkannt sind; Bekanntgabe des Smog-Alarms
     ist daher eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG
                                                                     115
Falllösung
• A kann also Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung als VA
  im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG einlegen.
• Grundsätzlich Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I
  VwGO bei Widerspruch innerhalb eines Monats
• Aber auch bei der Bekanntgabe von Smog-Alarm wird § 80 II Nr.
  2 VwGO - ähnlich wie bei Verkehrszeichen - analog angewandt;
  Parallele zu unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugs-
  beamten
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des A entfällt
  daher.
• Er hat das Fahrverbot aufgrund des Smog-Alarms zu beachten.


                                                         116
14.3.4          Das Merkmal der „unmittelbaren
                    Außenwirkung“
• Es existieren
   – Rechtsbeziehungen und Maßnahmen zwischen dem Staat und den
     Bürgern mit Außenwirkung
   – Rechtsbeziehungen und Maßnahmen innerhalb der Verwaltung, bloße
     Vw-interne Bedeutung (innerdienstliche Weisungen, Dienstbefehle,
     innerorganisatorische Beschlüsse in der Kommune, z.B. Wasserwerk
     soll Eigenbetrieb werden)
• Voraussetzung der „Außenwirkung“ in § 35 VwVfG soll VA
  auf Außenverhältnis beschränken, keine Anwendung innerhalb
  der Vw
• Eine Regelung der Vw hat „Außenwirkung“,
   – wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der
     Vw stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen und
   – deren Rechtsposition erweitert, eingeschränkt, festgestellt oder sonst
     regelnd in sie eingegriffen wird.                                  117
Das Merkmal der „unmittelbaren
                Außenwirkung“
Abgrenzungsfragen:
• VA und Vw-interne Maßnahmen (hierzu folgender Fall)
• Maßnahmen im Beamtenverhältnis
   – VA mit Außenwirkung: bei Regelung persönlicher Rechte und Pflichten
     des Beamten (Ernennung, Entlassung, Versetzung in andere Behörde,
     Festsetzung der Besoldung,...)
   – keine Außenwirkung: Beamter nur als Amtsträger betroffen
     (innerdienstliche Weisungen, Umsetzung innerhalb der Behörde)
• Maßnahmen im Schulverhältnis
   – Unterscheidung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis:
     Grundverhältnis: VA ! grundsätzliche Rechte und Pflichten des Schülers
     (Schulaufnahme, Entlassung, Versetzung(szeugnis), Nichtversetzung)
     Betriebsverhältnis: Maßnahmen des laufenden Schulbetriebs (Beginn
     und Ende des Unterrichts, unterrichtsleitende und pädagogische
     Maßnahmen, Einzelnoten)                                         118
Fall zum Merkmal der „unmittelbaren
   Außenwirkung“ - Verkehrsberuhigte Zone
   Die Stadt S hat beschlossen, an allen Straßen mit Wohnbebau-
   ung verkehrsberuhigte Zonen mit Tempolimit 30 einzurichten.
   Die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die Stadt hält
   die Voraussetzungen für diverse Straßen nicht für gegeben. Sie
   weist die Stadt an, u.a. die A-Straße aus der Zone hinauszu-
   nehmen.
1. Die Stadt fragt, ob eine Klage gegen die Weisung zulässig wäre.
2. Bürger B, der in der A-Straße wohnt, hat ein Interesse an der
   Verkehrsberuhigung und möchte ebenfalls gegen die Weisung
   der Aufsichtsbehörde klagen.

Wie ist die Zulässigkeit beider Klagen zu beurteilen?
                                                            119
Frage 1: Zulässigkeit der Klage der Stadt S
   gegen die aufsichtsbehördliche Weisung

I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO
   – öff.-rechtl. Streitigkeit auf dem Gebiet des
     Straßenverkehrsrechts (+)
II. Statthafte Klageart
   – Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO, wenn es sich bei der
      Weisung für die Stadt S um einen belastenden VA nach § 35
      S. 1 VwVfG handelt
   1. Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+)
   2. Einzelfallregelung (+), konkreter Weisungsfall gegenüber S
   3. Regelung auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ?
                                                          120
3. Regelung auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ?
   – Hat die Aufsichtsbehörde Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der
     Vw stehenden natürlichen oder juristischen Person beabsichtigt?
   – Hat die Maßnahme der Aufsichtbehörde die Rechtsposition der S
     erweitert, eingeschränkt, festgestellt oder sonst regelnd in sie
     eingegriffen?
• VA-Qualität bei staatlichen Weisungen:
   – Weisungen innerhalb der Bundes- und Landesbehörden: keine VA, nur
     Innenwirkung (z.B. MI des Landes gegenüber Bezirksregierung)
   – Weisungen staatlicher Behörden gegenüber kommunalen
     Körperschaften (Städten, Gemeinden) haben Außenwirkung (und sind
     dann VA), wenn sie die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis
     betreffen (Art. 28 II GG: Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde für
     eigene Angelegenheiten)
   – im übertragenen Wirkungskreis (Kommunen führen staatl. Aufgaben als
     mittelbare StaatsVw aus): nur Vw-interne Wirkung, also kein VA
     Ausnahme: Gemeinde hat auch im übertragenen Wirkungskreis eine
     besondere Rechtsstellung aufgrund von Art. 28 II GG (BVerwG DVBl
                                                                    121
     1995, 744 f.)
– hier: Gemeinden führen Straßenverkehrsrecht als staatliche
    Aufgabe aus (übertragener Wirkungskreis), grundsätzlich
    also nur Vw-interne Wirkung der Maßnahme (kein VA)
  – aber die Planungshoheit der Gemeinde (städtebauliche
    Entwicklung, Stadtplanung) als elementarer Teil der
    kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG ist
    betroffen
  – Eingriff der Weisung in den Rechtskreis der Gemeinde, also
    ist die Weisung gegenüber der Stadt S ein VA
• Ergebnis:
  – Die richtige Klageart ist daher die Anfechtungsklage gegen
    die Weisung als belastenden VA nach § 42 I VwGO
  – Klagebefugnis der Stadt S (§ 42 II VwGO )aus Art. 28 II GG
  – Anfechtungsklage der S wäre bei Einhaltung der Klagefrist
    (§ 74 VwGO) zulässig.                                 122
Frage 2: Zulässigkeit der Klage des Bürgers B
   gegen die aufsichtsbehördliche Weisung

I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO
   – öff.-rechtl. Streitigkeit auf dem Gebiet des
     Straßenverkehrsrechts (+)
II. Statthafte Klageart
   – Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO, wenn es sich bei der
      Weisung für die Stadt S um einen belastenden VA nach § 35
      S. 1 VwVfG handelt
   1. Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+)
   2. Einzelfallregelung (+), konkreter Weisungsfall gegenüber S
      mit Auswirkung auf B
   3. Regelung auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ?
                                                          123
3. Regelung gegenüber B auf unmittelbare
   Außenwirkung gerichtet ?
   – Regelung?
      • Weisung zeitigt gegenüber B noch keine Rechtsfolgen, nur
        Vorbereitung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung


   – unmittelbare Außenwirkung?
      • aus Sicht des B nur mittelbare, faktische Auswirkungen der Weisung
        über die beeinflusste Planung der Stadt; Maßnahme muss gerade auf
        die unmittelbare Außenwirkung auch dem Bürger gegenüber
        gerichtet sein (final, gewollt)
      • hier nur gegenüber der Stadt S, nicht aber gegenüber B


   – Gegenüber B liegt in der Aufsichtsmaßnahme kein VA vor,
     Anfechtungsklage ist daher die falsche Klageart
                                                                   124
• Allgemeine Leistungsklage richtige Klageart ?
   – Gegen schlichtes Vw-Handeln, das kein VA ist (+)
   – Klagebefugnis des B analog § 42 II VwGO ?
      • Möglichkeit der Rechtsverletzung des Bürgers B ?
      • Grundsätzlich (-) bei Vw-internen Maßnahmen
      • Nach der Rspr. können faktische Auswirkungen auch
        Vw-interner Maßnahmen eine Klagebefugnis verleihen,
        wenn der Bürger hierdurch in seinen Rechten verletzt
        werden kann (z.B. ehrverletzende Äußerungen innerhalb
        eines Vw-internen Polizeiberichts)
      • hier aber keinerlei Rechtsverletzungen des B durch die
        Aufsichtsmaßnahme möglich, lediglich durch
        nachfolgende Planungen der Stadt S
      • auch Allg. Leistungsklage wäre unzulässig
                                                         125
• Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ?
  – Ausschließlich Vw-interne Maßnahmen begründen kein
    „Rechtsverhältnis“ nach § 43 I VwGO.
  – Auch die Feststellungsklage ist nicht die richtige Klageart.
  – Weitere Klagearten sind für B nicht vorhanden.


• Ergebnis:
  – B kann nicht gegen die Weisung der Aufsichtsbehörde
    gegen die Stadt klagen.




                                                            126
15. Zustandekommen und Wirksamkeit des VA
      VA entfaltet Regelungswirkung nur, wenn er wirksam ist
      (§ 43 VwVfG)

                                     § 43 VwVfG



 § 43 I VwVfG                       § 43 II VwVfG                    § 43 III VwVfG
 Wirksamwerden             VA wirksam, solange nicht
 • gegenüber              • zurückgenommen (§ 48 VwVfG)              VA ausnahmsweise
   Adressaten             • widerrufen (§ 49 VwVfG)                  nichtig nach
 • Zeitpunkt der          • aufgehoben                               § 44 VwVfG
   Bekanntgabe            • oder erledigt
   (§ 41 I VwVfG)

 • Bekanntgabe formlos (§ 41 I VwVfG), förmlich per Post, elektronisch (§ 41 II 2 VwVfG)
 oder durch Behörde nach §§ 3 - 6 Vw-Zustellungsgesetz (VwZG)
 • ab Bekanntgabe des VA läuft Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70, 74 VwGO
   bzw. § 58 II VwGO bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung                          127
15.1 Sonderregelung (§ 42 a VwVfG) -
         Genehmigungsfiktion
– Norm geht auf EU-Richtlinie 2006/123/EG -
  Dienstleistungen im Binnenmarkt – zurück.
– Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer
  für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt
  (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch
  Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag
  hinreichend bestimmt ist.
– Die Frist beträgt drei Monate, soweit die spezielle
  Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt
– Eintritt der Genehmigungsfiktion kann auf Verlangen
  schriftlich bescheinigt werden.                     128
15.2     Bestandskraft und Rechtswidrigkeit
              von VA (§ 43 VwVfG)
• Bestandskraft (§ 43 VwVfG): Grundgedanke:
  – Die durch den VA getroffene Entscheidung soll Bestand
    haben und Rechtssicherheit schaffen
  – auch ein rechtswidriger VA ist wirksam (vgl. § 43 II und III
    VwVfG), aber aufhebbar
     • nach rechtzeitigem Widerspruch durch Anfechtungsurteil, § 113 I 1
       VwGO oder Widerspruchsbescheid, § 73 VwGO)
     • schon jegliches Bestreiten der Rechtmäßigkeit als Zweifel der
       Wirksamkeit würde erhebliche Rechtsunsicherheit bringen (vor allem
       bei begünstigenden VA)
  – nur der nichtige VA ist unwirksam (Nichtigkeitsgründe des
    § 44 VwVfG)
     • weitere Erlöschensgründe: Eintritt einer auflösenden Bedingung/
       Befristung; Aufhebungsgründe (s.o.); Erledigung, z.B. durch 129
       Zeitablauf
15.3 Unanfechtbarkeit von VA

• Wenn VA nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen nach
  § 70 VwGO (Widerspruch) und § 74 VwGO (Klage)
  angegriffen wird, tritt formelle Bestandskraft ein
  (Unanfechtbarkeit des VA)
   – VA kann dann nicht mehr angefochten werden, er bleibt
     endgültig bestandskräftig und muss trotz etwaiger
     Rechtswidrigkeit befolgt werden (materielle
     Bindungswirkung !)
   – aber Rücknahme und Widerruf nach §§ 48 bzw. 49 VwVfG
     möglich, auch bei begünstigenden VA


                                                      130
Ende der Wirksamkeit eines VA, § 43 II VwVfG

                    Aufhebung                                   Erledigung


                           VA nicht angefochten       Durch Zeit-       Auf sonstige
VA angefochten
                           oder bestandskräftig       ablauf            Weise




Aufhebung       Rücknahme       Rücknahme         Widerruf          Wiederauf-
im Rechts-      oder Wider-     rechtswidriger    rechtmäßiger      greifen des
behelfsver-     ruf (§§ 48,     VA                VA                Verfahrens
fahren          49 VwVfG)       (§ 48 VwVfG)      (§ 49 VwVfG)      (§ 51 VwVfG)



Abhilfebescheid         Widerspruchsbescheid
                                                 Gerichtliche
durch Erstbehörde       der Widerspruchs-
                                                 Entscheidung
(§ 72 VwGO)             behörde (§ 73 VwGO)                                    131
15.4       Nichtigkeit von VA (§ 44, 43 III
                        VwVfG)
• Die Nichtigkeit des VA ist die Ausnahme, die Regel ist
  die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des VA
• Prüfungsreihenfolge der Nichtigkeitsgründe
   1. Absoluter Nichtigkeitsgrund: Katalog des § 44 II VwVfG
   2. Etwaige Ausschlussgründe nach § 44 III VwVfG ?
      • minder schwere Fälle, die nicht zur Nichtigkeit führen
   3. Generalklausel § 44 I VwVfG:
      • Sonstige besonders schwerwiegende Fehler, z.B.: rechtliche
        Unmöglichkeit der verlangten Maßnahme, sachliche Unzuständigkeit
        der Behörde, Widersprüchlichkeit, Unverständlichkeit oder absolute,
        nicht durch Auslegung zu behebende Unbestimmtheit des VA (über
        § 37 VwVfG hinaus), Fehler bei mitwirkungsbedürftigen VA
   – Geltendmachen der Nichtigkeit:
      • Anfechtungs-, Feststellungsklage, Antrag bei Behörde (§ 44 V
        VwVfG)
                                                                       132
16. Die Rechtmäßigkeit des VA
                     RM im Zeitpunkt des Erlasses des VA



Formelle RM                   VA als zulässige             Materielle RM
                              Handlungsform            • Rechts-(Ermächtigungs)-
• Zuständigkeit
                                                         grundlage
• Verfahren                                              Voraussetzungen (+)
 (insbes.Anhörung,
                                                       • Einhaltung sonstiger
 § 28 VwVfG)
                                                         gesetzlicher und verfas-
• Form (§ 37 II -                                        sungsrechtlicher Vorgaben
  IV VwVfG)                                              (z.B. Verhältnismäßigkeit)

• Begründung                                           • ggf.: keine Ermessens-
  (§ 39 VwVfG)                                           fehler (§ 40 VwVfG)
                                                       • Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG)

                                                                              133
16.1           Der fehlerhafte VA
Rechtswidrigkeit                                        Nichtigkeit
• Verstoß gegen formelles oder                          • im Fall des § 44 II, I VwVfG
  materielles Recht                                     > VA ist unwirksam
> VA bleibt wirksam (Umkehrschluss                         (§ 43 III VwVfG)
   aus § 43 III VwVfG)

      Behörde (Ermessen)                                    Behörde (Ermessen)

Umdeutung               Heilung                                          Aufhebung
                                                     Umdeutung
§ 47 VwVfG            § 45 VwVfG
                                                     § 47 VwVfG        § 48 VwVfG analog
                                                                       Beseitigung des
          Aufhebung                                                    Rechtsscheins des VA
         § 48 VwVfG

                                                                     VG
             VG
                                      Feststellung der Nichtigkeit   Aufhebung nach
    Aufhebung nach Anfechtung            § 43 I, 2. Alt. VwGO        Anfechtung,
         § 113 I 1 VwGO                                              § 113 I 1 VwGO;
     Ausnahme: § 46 VwVfG                                            zur Beseitigung des
                                                                                   134
                                                                     Rechtsscheins
16.1 Der fehlerhafte VA
• Fehlerhaftigkeit des VA bedeutet regelmäßig
  Rechtswidrigkeit des VA
   – Ausnahme: Heilungsregelungen, §§ 45, 46 VwVfG
• Unterscheidung: formelle und materielle Fehler (s.o.)
I. Formelle Fehlerquellen
1. Zuständigkeit der Behörde
   – sachliche (inhaltliche) Zuständigkeit:
      • Verbandszuständigkeit (> hat die richtige juristische Person des öff R
        gehandelt ?)
      • bei verselbständigten Vw-Trägern (z.B. Gemeinden, Unis,
        Handwerkskammern): Organzuständigkeit (> hat richtiges Organ
        gehandelt?, z.B. Gemeinderat für Satzungsbeschlüsse)
      • bei unmittelbarer Bundes-/Landesverwaltung: Behördenzuständigkeit
      • instanzielle Zuständigkeit: richtige Behördenebene ?
                                                                        135
16.1 Der fehlerhafte VA
• Zuständigkeit der Behörde
   – örtliche Zuständigkeit
      • richtiger territorialer Wirkungsbereich einer Behörde ?
      • Soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen: ergibt sich regelmäßig
        aus § 3 VwVfG
   – Klausurhinweis: nur auf Zuständigkeit näher eingehen, wenn
     Anhaltspunkte für Probleme im Sachverhalt !

2. Verfahren
   – Fehlerfreier (=rechtmäßiger) VA setzt voraus, dass das
     gesetzlich vorgesehene Vw-Verfahren (VwVf) für den Erlass
     eines VA eingehalten wurde
   – Grundsatz: Nichtförmlichkeit des VwVf (Gestaltungsfreiheit
     der Behörde), § 10 VwVfG
   – aber VwVfG zu beachten: § 20 (Befangenheit), Anhörung
     (§ 28), Akteneinsicht (§ 29), Mitwirkung anderer Behörden
                                                            136
16.1      Der fehlerhafte VA
3. Form des VA
  – § 37 II 1 VwVfG: Grundsatz: Formfreiheit (schriftlich,
    mündlich, in sonstiger Weise (Verkehrsregelung, -zeichen !)
     • Spezialgesetze: Schriftform, z.B. Beamtenernennung,
       Genehmigungen nach BImSchG
  – schriftliche VA: Begründung (§ 39 I 1 VwVfG)
     • nähere Anforderungen: S. 2 und 3
     • Ausnahmen Abs. 2
  – für die Praxis wichtig: Rechtsbehelfsbelehrung
     • nur vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung setzt Rechtsmittelfristen in
       Gang (vgl. §§ 70, 74, 58 II VwGO)
     • fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht VA nicht rechtswidrig, aber
       günstige Rechtsfolge: längere Rechtsmittelfrist nach § 58 II VwGO:
       1 Jahr ab Zustellung

                                                                  137
16.1      Der fehlerhafte VA
II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen
   – Vereinbarkeit des VA mit geltendem Recht
   – Befugnis der Behörde zum Erlass von VA überhaupt
     (VA-Befugnis) ?

1. VA-Befugnis der Behörde
   – Grundsätzlich darf die Behörde behördliche Rechten oder
     Pflichten des Bürgers durch VA durchsetzen
   – Ausnahme:
      • Ansprüche aus öff.-rechtl. Vertrag: Behörde muss aus Vertrag vor
        dem VG klagen (allg. Leistungsklage)
      • Subventionen, die durch VA bewilligt wurden, können auch durch
        VA zurückgefordert werden; besondere gesetzliche Regelung: § 49 a I
        2 VwVfG
   – Klausurhinweis: VA-Befugnis regelmäßig kein Problem !
                                                                    138
16.1     Der fehlerhafte VA
II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen
2. Ermächtigungsgrundlage
   – Inhaltliche Übereinstimmung des VA mit der Regelung, auf
     die sich die Behörde beim Erlass des VA stützt
     (Ermächtigungsgrundlage)
• Klausur und Falllösung:
   – Liegt für das Handeln der Behörde durch VA eine (gültige)
     gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Gesetz, Verordnung,
     Satzung) vor ?
   – Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungs-
     grundlage erfüllt ?
   – Ist die vom VA geforderte Rechtsfolge von der Norm
     gedeckt?                                              139
16.1 Der fehlerhafte VA
II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen
3. Bestimmtheitsgrundsatz
   – § 37 I VwVfG: VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein
       • rechtsstaatlicher Grundsatz: Klarheit und Vorhersehbarkeit staatlichen
         Handelns für den Bürger


                            Bestimmtheit des VA



   Erlassende                     Adressat                des Regelungs-
    Behörde                                                   inhalts
   §§ 37 III,                                             Hauptfälle in der
   44 II Nr. 1                                                Praxis
    VwVfG
                                                                         140
16.1        Der fehlerhafte VA
II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen
4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
   – Die Vw-Maßnahme muss
      • geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen
          – (-) z.B. bei Aufforderung zum Einbau eins Filters, die die
            bestimmten Schadstoffe gar nicht herausfiltert)
      • erforderlich sein (d.h., das mildeste Mittel sein, das den
        Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten
        beeinträchtigt)
          – (-) z.B. Schließung einer Gaststätte ohne geeignete Auflagen
      • angemessen sein (d.h., die Maßnahme muss zur
        Erreichung des Zwecks in einem angemessenen Verhältnis
        stehen; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)    141
16.1 Der fehlerhafte VA
II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen
5. Unmöglichkeit der im VA geforderten Rechtsfolge
   – Tatsächliche Unmöglichkeit
      • z.B. Verwendung von Bautechniken, die noch nicht auf
        dem Markt erprobt sind
   – Rechtliche Unmöglichkeit
      • z.B. Abrissverfügung für illegal errichtetes Haus, das
        vertraglich vermietet ist; ohne zugleich eine
        Duldungsverfügung an den Mieter ist der Abriss rechtlich
        unmöglich; Abriss-VA könnte nicht durchgesetzt oder
        vollstreckt werden.

                                                           142
16.1 Der fehlerhafte VA

6. Ermessensfehler der Verwaltung (§ 40 VwVfG)
• Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn
   – die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
     worden sind (§ 40 Var. 2 VwVfG),
       • z.B.: Gesetz erlaubt nur Betriebsuntersagung, nicht aber den Abriss
         der Anlage
   – dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprochen
     wurde (Ermessensmiss- oder -fehlgebrauch)
       • z.B.: Messfehler und nachträgliche Anordnungen nach BImSchG,
         Passentzug wegen persönlicher Streitereien
   – Behörde überhaupt keinen Gebrauch vom Ermessen macht
     (Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch)
       • z.B. Untersagung eines Gewerbes, obwohl die Möglichkeit für 143
         Auflagen besteht
16.2     Rechtsfolgen des fehlerhaften VA

• Rechtswidrigkeit und damit
   – Anfechtbarkeit des VA (durch Rechtsbehelfe) und
   – Aufhebbarkeit des VA durch das Verwaltungsgericht
   – nur in krassen Ausnahmefällen Nichtigkeit nach § 44
     VwVfG (VA dann unwirksam - § 43 III VwVfG - und wie
     nicht ergangener VA zu behandeln)
• Teilrechtswidrigkeit möglich (vgl. § 113 I 1 VwGO:
  „...soweit VA rechtwidrig ist...“), wenn
   – Gesamtregelung teilbar und Behörde zum Erlass des Rest-
     VA befugt ist
   – z.B. Behörde fordert 100 Euro Nachzahlung von Abwasser-
     Gebühren, nur 70 sind aber rechtmäßig               144
Exkurs / Überblick: Klagearten im Vw-Prozess


Anfechtungs-       Verpflich-      Fortsetzung-        Allg.    Feststellungs- Normen-
   klage            tungs-         feststellungs-    Leistungs-     klage      kontrolle
 § 42 I 1. Alt.      klage             klage           klage        § 43 I       § 47
    VwGO          § 42 I 2. Alt.     § 113 I 4      § 43 II VwGO     VwGO         VwGO
                     VwGO             VwGO          § 111 VwGO




Aufhebung         Erlass eines     Feststellung      Abwehr /       Bestehen /    Gültig-
eines             begünstigen-     der Rechts-       Vornahme       Nichtbeste-   keit einer
belastenden       den VA           widrigkeit        sonstigen      hen eines     unter-
VA                                 eines             (schlichten)   Rechtsver-    gesetz-
                                   erledigten        Vw-            hältnisses    lichen
                                   VA                Handelns                     Rechts-
                                                     (nicht VA !)                 norm
                                                                                  145
16.3 Heilung und Unbeachtlichkeit formeller
     Verfahrensfehler (§§ 45, 46 VwVfG)

• Sinn und Zweck der Fehlerheilung
  – nicht alle Fehler sollen zur Anfechtbarkeit des VA führen,
    wenn sie im Verfahren noch behoben werden können und
    wenn die Entscheidung im Ergebnis trotz Verfahrensfehlers
    richtig ist
  – in jüngerer Zeit: höhere Bedeutung des Verfahrensrechts
    aufgrund des EU-Rechts
     • vor allem im Umweltrecht: z.B. UVP, Umweltinformationsrichtlinie
       (Informationsansprüche der Bürger im Vw-Vf)
  – § 45 VwVfG: Heilungsmöglichkeiten bis zum Abschluss des
     verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
  – § 46 VwVfG: nicht geheilte formelle Fehler unerheblich,
    wenn die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht
                                                          146
    vom Verfahrensfehler beeinflusst wurde
16.3 Heilung formeller Verfahrensfehler
           nach § 45 VwVfG)

• Fehlerheilung durch Nachholen einer versäumten
  Verfahrenshandlung
  – Heilung nach § 45 II VwVfG bis zum Abschluss des
    verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
  – Hauptfall: versäumte Anhörung nach § 28 VwVfG, vgl. § 45
    I Nr. 3 VwVfG
     • h.M./ BVerwG: versäumte Anhörung kann im Rahmen des
       Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) durch die
       Widerspruchsbehörde nachgeholt und damit der Verfahrensfehler
       geheilt werden
     • Ausnahmen:
         – im ablehnenden Widerspruchsbescheid werden plötzlich neue
           Argumente vorgebracht, zu denen der Widerspruchsführer/ spätere
           Kläger nicht Stellung nehmen konnte
                                                                        147
         – die Behörde hat Argumente des Widerspruchsführers nachweislich gar
Fall zur Heilung formeller Fehler -
       die nachgeholte Anhörung

Die Behörde B erlässt gegenüber A - ohne ihn vorher
anzuhören - eine Abrissverfügung, da er sein Wochenendhaus
ohne Genehmigung in einem Naturschutzgebiet errichtet hat. A
entgegnet in seinem Widerspruch gegen die Verfügung, in dem
Gebiet stünden noch weitere Häuser, die die Behörde dulde, so
dass es willkürlich sei, nur gegen ihn vorzugehen.
Die Ausgangsbehörde lehnt den Widerspruch des A ab. Die
nunmehr zuständige übergeordnete Widerspruchsbehörde weist
den Widerspruch als unbegründet zurück mit dem Argument,
die anderen Häuser im Gebiet seien als kleinflächige
Holzhütten mit dem gehobenen Wochenendhaus des A nicht
vergleichbar.
A klagt nun vor dem Verwaltungsgericht.                  148
Erfolgreich ?
Einstieg in die Falllösung / Obersatz:
  Klage des A wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und
  begründet wäre.

A. Zulässigkeit der Klage
• Hier unproblematisch:
   – Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO: streitentscheidende öff.-
     rechtl. Normen des Baurechts > ö-rl. Streitigkeit
   – Statthafte Klageart: Anfechtungsklage nach § 42 I 1.Alt.
     VwGO gegen belastenden VA „Abrissverfügung“
   – Klagebefugnis nach § 42 II VwGO: bei belastenden VA:
     „Adressatentheorie“: zumindest Verletzung in Art. 2 I GG
     (allg. Handlungsfreiheit) möglich
   – Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt
                                                            149
   – Klage des A zulässig.
B. Begründetheit der Klage
  Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
  (Abrissverfügung) rechtswidrig ist und A in seinen Rechten
  verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
I. Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung
1. Ermächtigungsgrundlage
• § 81 LBauO: Beseitigungsverfügung; bei baurechtswidrigen
   Zuständen kann die Behörde Beseitigungsverfügung erlassen
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit der Behörde (+)
b) Fehlerfreies Verfahren ?
• Hier mangelnde Anhörung des A vor Erlass der
   Abrissverfügung
• Anhörung: § 28 VwVfG                                    150
B. Begründetheit der Klage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
• Anhörung: § 28 VwVfG - Voraussetzungen
   – Erlass eines VA (+), Beseitigungsverfügung
   – A Verfahrensbeteiligter nach § 13 VwVfG ? (+), als Adressat des VA
     nach § 13 I Nr. 2 VwVfG
   – Eingriff des VA in Rechte des Beteiligten ? (+), belastende Maßnahme
     verändert den Rechtskreis des A
• Gesetzliche Ausnahme einer Anhörung nach § 28 II VwVfG?
   – Behörde kann unter Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 verzichten (nach
     h.M. Begründung für Verzicht erforderlich)
   – hier allenfalls „Gefahr im Verzug“ nach Nr. 1 (Rechtsverstoß des A,
     Schwarzbau); aber Behörde hat selbst lange gewartet
   – kein Ausnahmegrund nach § 28 II VwVfG ersichtlich

                                                                     151
B. Begründetheit der Klage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
• Anhörung nach § 28 I VwVfG: ausreichende Gelegenheit zur
   Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen
   gewährt ?
   – A hatte keine Gelegenheit zur Äußerung bekommen
• Ergebnis: Verfahrensfehler: Verstoß gegen Anhörungsgebot
  nach § 28 I VwVfG, also grundsätzlich formelle RW des VA

c) Heilung des Verfahrensfehlers ?
• Hier Heilung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG bzgl. Anhörung ?
   Voraussetzungen:
   – keine Nichtigkeit des VA: (+), keine Nichtigkeitsgründe nach § 44
     VwVfG ersichtlich
                                                                     152
B. Begründetheit der Klage
c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG
   Voraussetzungen:
• unterbliebene Anhörung nachgeholt ?
   – Nachträgliche Gelegenheit im VwVf ? (-)
  Nachholung im Widerspruchsverfahren ?
   – h.M.: möglich, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur
     Stellungnahme hat und die Widerspruchsbehörde die Stellungnahme
     zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und in ihre
     Erwägungen einbezieht
   – nach h.M. sowohl bei gebundenen Entscheidungen („...ist zu erteilen“)
     als auch bei Ermessensentscheidungen („...kann erteilt werden,...“), da
     übergeordnete Widerspruchsbehörde eine umfassende Prüfungskom-
     petenz hinsichtlich der Entscheidung der Ausgangsbehörde (hier:
     Baubehörde) hat
   – Fall: Widerspruchsbehörde hat sich mit Argumenten des A
     auseinandergesetzt                                                153
B. Begründetheit der Klage
c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG ?
• Ergebnis: im VwVf unterbliebene Anhörung ist im
   Widerspruchsverfahren nachgeholt worden
• Rechtsfolge: Verfahrensfehler mangelnder Anhörung wird
   „ex tunc“ (rückwirkend von Anfang an) beseitigt.

3. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung
• nach § 81 LBauO Rh-Pf
   – formelle Illegalität (keine Genehmigung) und materielle Illegalität
     (Verstoß gegen materielles Recht: Bauen im Naturschutzgebiet
     unzulässig)
• Ermessensentscheidung der Behörde („kann beseitigen...“)
   – hier wegen Andersartigkeit der anderen Häuser kein Verstoß gegen
     Art. 3 I GG; Verfügung ist materiell rechtmäßig.               154
4. Ergebnis: Klage des A ist unbegründet.
Fallabwandlung

Die übergeordnete Widerspruchsbehörde weist den
Widerspruch des A als unbegründet zurück, ohne sich mit den
Argumenten des A auseinander zu setzen. A hat nun geklagt
und umfassend zur Sache Stellung genommen. Die Behörde
trägt vor Gericht vor, auch eine Anhörung des A hätte am Inhalt
der Entscheidung nichts geändert, da der Fall des A mit den
anderen Häusern nicht vergleichbar sei. Die Behörde habe sich
auch in der Vergangenheit entschlossen, konsequent gegen
Schwarzbauten vorzugehen. Deshalb habe die Behörde auch
darauf verzichtet, die Anhörung in einem selbständigen
Verfahren während des Gerichtsverfahrens nachzuholen.
Erfolgsaussicht der Klage in diesem Fall ?
                                                         155
B. Begründetheit der Klage
  Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
  (Abrissverfügung) rechtswidrig ist und A in seinen Rechten
  verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
I. Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung
1. Ermächtigungsgrundlage
• § 81 LBauO: Beseitigungsverfügung; bei baurechtswidrigen
   Zuständen kann die Behörde Beseitigungsverfügung erlassen
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit der Behörde (+)
b) Fehlerfreies Verfahren ?
• Mangelnde Anhörung des A vor Erlass der Abrissverfügung
   wie im vorhergehenden Fall.
• Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 28 VwVfG. 156
B. Begründetheit der Klage
c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG
   Voraussetzungen:
• unterbliebene Anhörung nachgeholt ?
   – Nachholung im Widerspruchsverfahren ? (hier -)
• Hier aber evtl. Nachholung im verwaltungsgerichtlichen
  Verfahren ?
   – § 45 II VwVfG: Heilung bis zum Abschluss des Vw-gerichtlichen
     Verfahrens möglich
   – z.T.: verfassungsrechtliche Bedenken; Behörde bleibt bei Entschei-
     dung; Verstöße folgenlos, effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG
     - insbesondere bei Grundrechtsbeeinträchtigung - nicht gegeben;
     Nachholung nach Klageerhebung nicht möglich
   – a.M.: Wille des Gesetzgebers; Bürger gewinnt nichts, wenn Behörde
     nach verlorenem Verfahren gleichlautenden Bescheid erlässt; bei
     nachträglicher Heilung im Gerichtsverfahren Kosten regelmäßig nach
     § 155 IV VwGO bei der Behörde                                    157
B. Begründetheit der Klage
• Nachholung der Anhörung im verwaltungsgerichtlichen
  Verfahren
   – mit 2. Meinung: Heilung im Vw-Gerichtsverfahren möglich „bis zum
     Abschluss des Verfahrens“
• aber: selbständiges Verfahren außerhalb des gerichtlichen
  Verfahrens notwendig
   – Rspr./Lit: keine Heilung „vor Gericht oder durch das Gericht“
   – Behörde muss sich erkennbar mit den Argumenten des Klägers
     auseinandersetzen
   – hier (-), Behörde blieb einfach bei ihrer Entscheidung, ohne sich mit
     den Argumenten des A in einem selbständigen Verfahren zu
     beschäftigen
• Ergebnis: Der Verfahrensfehler der mangelnden Anhörung ist
  nicht im Vw-Prozess geheilt worden. Der VA (Beseitigungs-
  verfügung) ist formell rechtswidrig.                  158
B. Begründetheit der Klage
d) Aber: Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG ?
Voraussetzungen:
• VA, der unter Verletzung von formellen Verfahrensanforde-
   rungen zustande gekommen ist: (+), Verstoß § 28 VwVfG
• keine Nichtigkeit des VA: (+)
• „offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der
   Sache nicht beeinflusst hat“
   – Frage: hätte die Behörde auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche
     Entscheidung getroffen ? Fehlende Kausalität des Fehlers für die
     Entscheidung in der Sache ?
   – Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit anderer Entscheidung reicht
     für Beachtlichkeit des Fehlers aus !
   – Fall: hier materiell rechtmäßige Entscheidung der Behörde,
     Entscheidung wäre auch bei Anhörung „Abrissverfügung“ gewesen;
     Fehler hat auch tatsächlich das Ergebnis nicht beeinflusst.      159
B. Begründetheit der Klage

Ergebnis:

• Der formelle Verfahrensfehler (Verstoß gegen Anhörung
  nach § 28 VwVfG) ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
• Der Kläger kann allein wegen dieses Verstoßes nicht die
  Aufhebung des VA (Abrissverfügung) verlangen.
• Die Klage des A ist auch in diesem Fall unbegründet.




                                                            160
17. Rücknahme und Widerruf von VA
• Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 VwVfG, soweit nicht
  spezialgesetzliche Regelungen vorgehen
  – z.B. §§ 21 I BImSchG, 15 GastG, 9 BRRG, 130 ff. und 172
    ff. Abgabenordnung (AO)
  – Rücknahme und Widerruf von VA sind selbständige VA in
    neuem Verwaltungsverfahren
  – belastender VA, falls ein begünstigender VA beseitigt wird
    (vgl. § 48 I 2 VwVfG)
  – Rücknahme und Widerruf von VA während eines
    Rechtsbehelfsverfahrens ? (str.)
     • z.T. (+); a.M.: Spezialregelungen der §§ 68 ff. VwGO
       (Widerspruchsverfahren, dort ggf. Abhilfe gem. § 72 VwGO nach
       Widerspruch)
                                                                161
Rücknahme und Widerruf - Überblick
 Rechtswidrige VA:                                            Rechtmäßige VA:
 Rücknahme (§ 48 VwVfG)                                       Widerruf (§ 49 VwVfG)


Belastender VA       Begünstigender VA                  Belastender VA        Begünstigender VA
§ 48 I 1 VwVfG        § 48 I 2 VwVfG                    § 49 I VwVfG            § 49 II VwVfG



    VA auf Geld- oder Sach-     Sonstiger, immate-
    leistung                    rieller VA
    § 48 II VwVfG               (§ 48 III VwVfG)



 Rücknahmebeschränkung           Keine Rücknahmebeschrän-
 wegen Vertrauensschutzes:       kung, aber Ermessen                     Widerrufsgrund nach
 § 48 II VwVfG                   wegen Vertrauensschutzes                § 49 II Nr. 1-5, III
                                 und Ersatzanspruch nach                 VwVfG erforderlich
                                 § 48 III VwVfG

                                                                                        162
                              Erstattungsanspruch nach § 49 a VwVfG
Rücknahme eines begünstigenden VA (Geld-
  leistung) - Der falsch besoldete Beamte

Der Biologe B, der vorher in der Forschung tätig war, ist seit
2000 Beamter in einem staatlichen Untersuchungsamt. 2004
wandte er sich an das Besoldungsamt, da er sich seine vorherige
Arbeitszeit in dem privaten, aber von öffentlichen Mitteln
finanzierten Institut, auf sein Besoldungsdienstalter (BDA)
anrechnen lassen wollte. Das Institut arbeitete ausschließlich für
die öffentliche Hand, und daher meint B, sein BDA müsse
heraufgesetzt und so sein Gehalt erhöht werden. Am 1.2.2005
erhält B den Bescheid, dass eine Anrechung möglich sei; sein
BDA wird auf den 1.1.1996 festgesetzt und sein Gehalt erhöht
sich dadurch ab dem 1.2.2005 um monatlich 100 Euro. Eine
Überprüfung im Jahre 2006 ergab nun - unter Anhörung des B
im Dezember 2006 -, dass die Anrechnung nicht erfolgen
durfte. Das Gehalt wurde bis einschließlich März 2007 weiter 163
Am 10.4.2007 erhielt B einen formell ordnungsmäßigen und
   begründeten Bescheid, wonach
1. sein BDA rückwirkend zum 1.2.2005 wieder auf das Jahr 2000
   gesetzt wurde und
2. Von ihm die Erstattung von 26 x 100 Euro = 2600 Euro
   verlangt wurde.
   B will nun rechtlich prüfen lassen, ob der Bescheid rechtmäßig
   ist. Er meint, die rückwirkende Schlechterstellung sei
   unzulässig. Im übrigen habe er die Beträge vollständig
   ausgegeben und das erhöhte Gehalt für 2007 für einen bereits
   gebuchten Urlaub eingeplant.

  Ist der Bescheid des Besoldungsamts rechtmäßig ?


                                                            164
Rechtmäßigkeit des Bescheides
Vorüberlegungen:
• Bescheid hat 2 Bestandteile:
  1. Rückwirkende Festsetzung des BDA;
  2. Aufforderung zur Rückerstattung;
  differenzierte Prüfung hintereinander !
• Rechtscharakter des Bescheides:
   – VA nach § 35 VwVfG: Maßnahme einer Behörde auf dem
     Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Besoldungsrecht) zur
      Regelung (hier: Höhe des Gehalts hängt nach § 27 I 2
     BBesG vom BDA ab) im Einzelfall (Fall des B) mit
     Außenwirkung (rechtliche Wirkung in persönlicher
     Rechtsstellung des B, da BDA neu festgesetzt wird)
   – also Prüfung: formelle und materielle RM des VA       165
A. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
      Teil 1: Festsetzung des BDA
I. Formelle Rechtmäßigkeit
   – nach SV gegeben (Zuständigkeit der Behörde, Anhörung des
     B, Begründung des Bescheids)
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   – hier belastender VA (Reduzierung BDA), daher gesetzliche
      Ermächtigungsgrundlage erforderlich
   1. Ermächtigungsgrundlage:
   – Rücknahme oder Widerruf eines VA ? § 48 oder 49 VwVfG?
   – Hier laut SV: begünstigender, rechtswidriger Erst-VA
      (Festsetzung des BDA auf 1996 durfte nicht erfolgen)
   – also ist § 48 I 2 VwVfG die richtige Rechtsgrundlage
                                                           166
A. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
      Teil 1: Festsetzung des BDA
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   2. Rücknahmeschranke („...rechtwidriger begünstigender VA
      darf nicht zurückgenommen werden, soweit...“) nach § 48 I 2
      und II - IV VwVfG ?
   Voraussetzungen der Norm:
   a) Begünstigender VA (+), da B eine höhere Besoldung infolge
      der Festsetzung des BDA auf 1996 bekam
   b) § 48 II VwVfG: VA, der Geldleistung gewährt oder dafür
      Voraussetzung ist
      • hier ist BDA-Festsetzung Voraussetzung für Gewährung höheren
        Gehalts, § 48 II VwVfG anwendbar
                                                                  167
A. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
      Teil 1: Festsetzung des BDA
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   c) Vertrauen des B auf Bestand des VA und Vertrauen unter
      Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme
      schutzwürdig ?
   – Vertrauen des B auf Bestand (+)
   – Schutzwürdigkeit§ 48 II 2 und 3 VwVfG
      • Ausschlussgrund nach § 48 II 3 VwVfG? Nr. 3: Kenntnis der RW des
        VA ? B kannte die Rechtswidrigkeit der Festsetzung erst bei seiner
        Anhörung im Dezember 2006
      • Schutzwürdigkeit nach § 48 II 2 VwVfG ?
      • Regelmäßig schutzwürdig: Begünstigter hat Leistungen verbraucht;
        dies ist hier der Fall
      • Rückforderungsschranke nach § 48 II 2 VwVfG bis Ende Dezember
        2006.                                                          168
A. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
      Teil 1: Festsetzung des BDA
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   d) Schutzwürdigkeit des B nach § 48 II 2 und 3 VwVfG ab
     Januar 2007 (nach Anhörung / Kenntnis der RW des VA) ?
      • Ausschlussgrund nach § 48 II 3 N. 3 VwVfG? Kenntnis der RW ?
      • Kenntnis bzw. mindestens grob fahrlässige Nichtkenntnis des B von
        RW des begünstigenden Festsetzungsbescheides ab Januar 2007
   e) Zwischenergebnis: kein Vertrauensschutz des B nach § 48 II
      3 Nr. 3 VwVfG für Januar bis März 2007
   – Einwand des B: Geld für Urlaubsplanung eingeplant !?
      • Reicht hier nicht aus, bei Beamtenbesoldung ist anzunehmen, dass das
        erhöhte Gehalt um 100 Euro mtl. nicht unbedingt essentiell für die
        Realisierung des Urlaubs ist
                                                                     169
A. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
      Teil 1: Festsetzung des BDA
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   f) Einhaltung der Frist zur Rücknahme (§ 48 IV VwVfG)
      • Behörde muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der RW des VA
        zurücknehmen
      • hier: Kenntnis Ende 2006 und Rücknahme im April 2007 (+)
   g) Rechtsfolge: Ermessen der Behörde („...Behörde kann...“)
   – hier keine Ermessensfehler der Behörde ersichtlich ,
     insbesondere auch Ermessenbegründung (§ 39 I 3 VwVfG)
   h) Ergebnis:
   – Die rückwirkende Neufestsetzung des BDA ist rechtswidrig,
     soweit sie den Zeitraum bis Ende 2006 erfasst.
   – Von Januar 2007 an ist sie rechtmäßig.
                                                            170
B. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
    Teil 2: Rückforderung des Gehalts
I. Formelle Rechtmäßigkeit (+), s.o.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   1. Ermächtigungsgrundlage
   – normalerweise § 49 a VwVfG, hier: Spezialgesetzliche Norm
      des § 12 II BBesG;
   a) Voraussetzung: zuviel gezahlte Bezüge
   – von Januar bis März 2007 = 3 x 100 Euro = 300 Euro
   b) Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfer-
      tigte Bereicherung, ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen)
      • Zahlungen bis 2006 zwar aufgrund rw. Bescheides, aber Rücknahme
        ist wegen Vertrauensschutzes RW; Rechtsgrund insoweit gegeben
      • keine Rückforderung dieser Beträge                         171
B. Rechtmäßigkeit des Bescheides -
 Teil 2: Rückforderung des Gehalts
b) Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 812 ff. BGB
– ohne Rechtsgrund für Zahlungen ab Januar 2007 ?
– Ab hier war Rücknahme rechtmäßig, kein Rechtsgrund für
  diese Leistungen
– Aber: Einwand „Wegfall der Bereicherung“ nach § 818 III
  BGB ?
   • Nur bei „Gutgläubigkeit“ des B, die aber ab Dezember 2006, als er
     von der RW des Festsetzungsbescheides wusste, nicht mehr vorlag,
     verschärfte Haftung nach § 819 I, 818 IV BGB
   • Wegfall der Bereicherung („Geld ausgegeben“) greift daher nicht
c) Ergebnis: Rückforderung von 300 Euro (Januar - März 2007)
   war rechtmäßig, im übrigen war die Rückforderung
   rechtswidrig.                                       172
Rücknahme eines „immateriellen“
         begünstigenden VA -
  Zurückgenommene Baugenehmigung

E ist Eigentümer eines Grundstücks mit Haus in einem
überwiegend bebauten Gebiet, für das kein Bebauungsplan
besteht. Die zuständige Kreisbaubehörde erteilt ihm am
1.3.2004 eine Baugenehmigung für einen Anbau zu
gewerblichen Zwecken. Umgehend lässt E die Bauarbeiten
beginnen. Nach Ausschachtung der Baugrube und Aufstellen
des Baukrans erhält E einen Brief der Baubehörde, die ihm die
Rücknahme der Baugenehmigung ankündigt: Aufgrund eines
seit dem 25.2.04 unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses
soll die nahe gelegene Deponie vergrößert und eine Zufahrt
erhalten, für die das Grundstück des E benötigt wird.
Versehentlich seien die Baubehörde und E nicht rechtzeitig173
benachrichtigt worden.
E wandte sich gegen die Rücknahme und verlangt
Entschädigung für die entstehenden Forderungen des
Architekten für Planungen, die in Erwartung der
Baugenehmigung erfolgten und diverser Bauunternehmer, die
nach Erteilung der Genehmigung Leistungen erbrachten.
Am 15.3.04 erhält E die formell fehlerfreie Verfügung der
Rücknahme seiner Baugenehmigung. In der Begründung wird
u.a. darauf verwiesen, über die Entschädigungsfrage könne man
später reden, wenn es um den Erwerb des Grundstücksteils für
den Bau der Zufahrtsstraße gehe.

E möchte wissen, ob er sich die Rücknahme der
Baugenehmigung gefallen lassen müsse und ob er
Ersatzansprüche hat.

                                                        174
A. Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
I. Formelle Rechtmäßigkeit
   – nach SV gegeben (Zuständigkeit der Behörde, Anhörung des
     E, Begründung des Bescheids)
II. Materielle Rechtmäßigkeit
   – Rücknahmeverfügung hier belastender VA nach § 35 VwfG
      (Rücknahme des begünstigenden VA Baugenehmigung),
      daher gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich
   1. Ermächtigungsgrundlage:
   – Rücknahme oder Widerruf eines VA ? § 48 oder 49 VwVfG?
   – Frage: Baugenehmigung rechtswidriger Erst-VA ? § 48 I
      VwVfG Rechtsgrundlage ?

                                                        175
A. Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
 a) Frage: Baugenehmigung rechtswidriger Erst-VA ?
    § 48 I VwVfG Rechtsgrundlage ?
    • Rechtswirksame Feststellung der Zulässigkeit des Straßenbaus auf
      Grundstück des E durch Planfeststellung (Gestaltungswirkung nach
      § 75 I 1 VwVfG)
    • Pflicht des Bürgers zur Geltendmachung von Einwendungen im
      Planfeststellungsverfahren (§ 73 VwVfG, nach öff. Bekanntmachung
      und Einwendungsfrist, Gefahr der materiellen Präklusion - Ausschluss
      - der Einwendungen bei Versäumen der Frist)
    • Entschädigungsansprüche gegenüber Planfeststellungsbehörde bei
      Enteignung oder enteignender Wirkung (z.B. § 75 II VwVfG) ist eine
      hiervon getrennte Frage
    • Rechtlich stand also aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses fest,
      dass eine Zufahrtstraße über das Grundstück des E gebaut werden
      kann
    • Erteilung der Baugenehmigung war daher rechtswidrig; § 48 I
      VwVfG ist anwendbar für die Rücknahme der Baugenehmigung

                                                                   176
A. Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
b) Frage: Rücknahmebeschränkung nach § 48 I 2 VwVfG?
   • Baugenehmigung ist aber kein VA, der Geldleistung gewährt
> Anwendung findet daher nicht § 48 II sondern § 48 III VwVfG
– § 48 III VwVfG sieht für VA, die keine Geldleistungen
   gewähren, einen Ersatzanspruch vor; keine
   Rücknahmebeschränkung
c) Rücknahmefrist nach § 48 IV VwVfG eingehalten
   • hier (+); Baubehörde hat wenige Tage nach Kenntnis der RW der
     Baugenehmigung die Rücknahme verfügt
d) Ermessensfehler der Baubehörde bei Rücknahme?
   • Nicht ersichtlich; es gab keinen anderen Weg als die Rücknahme wegen
     des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses
2) Ergebnis: Die Rücknahme der Baugenehmigung war
  rechtmäßig.
                                                                     177
B. Entschädigungsanspruch des E
            nach § 48 III VwVfG
 I. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
 1. Rücknahme eines begünstigenden VA, der nicht VA auf
    Geldleistung oder teilbare Sachleistung nach § 48 II VwVfG
    ist, hier ( +)
 2. E muss einen Antrag stellen (Schäden beziffern)
    • innerhalb eines Jahres ab Hinweis der Behörde auf die Frist (§ 48 III 5
      VwVfG)
 3. Vermögensnachteile des E
 – hier Planungskosten und Baukosten
 – Vermögensnachteile müssen dadurch entstanden sein, dass
    der Betroffene auf den Bestand des VA vertraut hat
    • Vermögensnachteile als Folge der Rücknahme des VA
                                                                      178
B. Entschädigungsanspruch des E
            nach § 48 III VwVfG
 3. Vermögensnachteile des E
 – Vermögensnachteile als Folge der Rücknahme des VA ?
 – Planungskosten
    • schon im Vorfeld der Baugenehmigung entstanden, waren von
      Anfang an nutzlos; beruhen also nicht auf der Rücknahme der
      Genehmigung und können daher nicht über § 48 III VwVfG verlangt
      werden
 – Baukosten
    • sind im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung entstanden,
      erstattungsfähig.
 4. Vertrauen des E auf Bestand des VA unter Abwägung mit
    öff. Interesse schutzwürdig (§ 48 III 1 VwVfG) ?
    a) Ausschlussgründe nach § 48 III, II 3 VwVfG ?
    • (-), keine Kenntnis des E von der Planung                  179
B. Entschädigungsanspruch des E
            nach § 48 III VwVfG
 4. Vertrauen des E auf Bestand des VA unter Abwägung mit
    öff. Interesse schutzwürdig (§ 48 III 1 VwVfG) ?
 b) Abwägung mit öff. Interesse an Rücknahme der
    Baugenehmigung
 – E hat sich entsprechend der ihm erteilten Genehmigung
    verhalten
 – Fehler liegt allein bei der Baubehörde, grob schuldhaftes
    Versehen, hätte über Planfeststellungsverfahren informiert
    sein müssen
 – Vertrauensinteresse des E überwiegt
 5. Ergebnis: E hat einen Anspruch auf Ersatz der Baukosten aus
    § 48 III VwVfG.
                                                         180
Rücknahme eines begünstigenden VA (Geld-
    leistung) und EU-Rechtswidrigkeit

Unternehmen U, das international im Wettbewerb tätig ist, ist in
der Rezession in wirtschaftliche Probleme geschlittert. Da
weitere Bankkredite gekürzt werden sollen, entschließt sich die
Landesregierung (L) mit Bescheid vom 1.3.09 zu einer
Finanzhilfe von 7 Mio. Euro, um 400 Arbeitsplätze im Land zu
retten. Die Überbrückungshilfe wird umgehend ausgezahlt. Als
die EU-Kommission (EUK) hiervon erfährt, trifft sie am 1.6.09
die verfahrensmäßig ordnungsgemäße Entscheidung, es handele
sich um eine wettbewerbsverfälschende Beihilfe, die gegen Art.
107 und 108 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
verstoße. L sei zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet.
Diese Entscheidung wird der Bundes-, der Landesregierung L
und U zugestellt.
                                                           181
Am 1.12.09 fordert EUK die L auf, den Bewilligungsbescheid
Verpflichtung der L zur Rücknahme des
               Bescheides?
I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme
– mangels EG-rechtlicher Regelungen: nationales Recht,
   hier § 48 I 2 VwVfG, Voraussetzung:
1. Rechtswidriger VA (Bewilligungsbescheid vom 1.3.09) ?
   • VA war rechtswidrig aufgrund Verstoßes gegen EU-Recht:
   • materiell: Verstoß gegen Art. 107 I AEUV, da Bewilligung droht,
     wettbewerbsverfälschende Wirkung im EU-Binnenmarkt zu entfalten
   • formell: Art. 108 III AEUV, weil die Beihilfe nicht der Kommission
     gemeldet wurde (Notifizierungsverfahren, Art. 108 AEUV i.V.m.
     Beihilfe-VO)
   • Entscheidung der EUK ist unanfechtbar, wenn nicht nach Art. 263
     AEUV binnen 2 Monaten geklagt wird; damit rechtsverbindliche
     Entscheidung (Art. 288 IV AEUV), bindende „Tatbestandswirkung“
                                                                 182
Verpflichtung der L zur Rücknahme?
2. Rücknahmebeschränkung nach § 48 I 2, II VwVfG ?
– Problem: Grundsätze zum Verhältnis von Europarecht und
   nationalem Recht:
   • Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts im Kollisionsfall mit
     nationalem Recht
   • Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung des nationalen Rechts
     (nationales Recht darf Gemeinschaftsrecht nicht praktisch unmöglich
     machen) - Grundsatz der Effektivität („Effet utile“)
– BVerwGE 106, 328, 336 = NJW 1998, 3728; EuGH NJW 98,47:
   • Regelungen § 48 II VwVfG bei EU-rechtlichen Beihilfen treten im
     Konfliktfall wegen des „Effet utile“ zurück
   • Vertrauensinteresse des Subventionsempfängers tritt regelmäßig zurück,
     wenn kein vorgeschriebenes Überwachungsverfahren nach Art. 108
     AEUV bei der Gewährung einer Beihilfe stattfand
                                                                      183
Verpflichtung der L zur Rücknahme?
3. Konsequenz für den Fall: Vertrauensschutz des U ?
– Hier Vertrauensschutz nach § 48 II 2 VwVfG:
   • U hat Finanzhilfe verbraucht, auf Bestand der Hilfe vertraut
– Ausschluss nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG? Kenntnis bzw. grob
  fahrlässige Unkenntnis von EU-Rechtswidrigkeit /
  Beihilfenproblematik ?
   • zumindest größere, international im Wettbewerb stehende Unternehmen
     müssen sich vergewissern, ob die Beihilfen-Kontrolle durch die EU-
     Kommission statt fand (BVerwGE 106, 328, 336; EuGH DVBl 1997,
     952)
   • Ausnahme: besondere Umstände rechtfertigen das Vertrauen auf den
     Bestand der Subvention / Beihilfe: hier nicht ersichtlich
   • Interessenabwägung § 48 II 1 VwVfG: Regel nach der Rspr.: Vorrang
     des Gemeinschaftsrechts (EU-Rechts)
– Ergebnis: Vertrauen des U ist nicht schutzwürdig.
                                                                    184
Verpflichtung der L zur Rücknahme?
   4. Rücknahmeermessen der L
   – auch hier: Durchsetzung des EU-Rechts zu beachten
      • nach EuGH a.a.O.: kein Ermessen, Pflicht zur Rücknahme des
        Bewilligungsbescheides; selbst bei verstrichener Jahres-Frist des § 48
        IV VwVfG


II. Rückforderung des gezahlten Geldes
   – Rechtsgrundlage: § 49 a VwVfG
   – nach EuGH: Pflicht zur Rückforderung
   – keine Berufung auf den Einwand des „Wegfalls der
     Bereicherung“ nach § 818 III BGB (über § 49 a II VwVfG
     anwendbar), da ansonsten EU-Recht wirkungslos wäre
                                                                       185
II. Rückforderung des gezahlten Geldes
– EuGH NVwZ 1998, 45, 47; ähnlich BVerwG NJW 1998,
  3728, 3731:
– Der Wegfall der Beihilfe ist der Regelfall; wenn Verluste
  nach Gewährung der Beihilfe eintreten, kann das
  Unternehmen dennoch durch die Beihilfe einen Marktvorteil,
  eine Festigung der Marktposition u.ä. erlangt haben, daher
  liegt keine Entreicherung vor

Ergebnis: L muss also die gezahlte Finanzhilfe zurückfordern.




                                                         186
Widerruf eines begünstigenden VA -
     Befreiung vom Anschlusszwang

E ist Eigentümer eines Grundstücks am Rande der Gemeinde G
und betreibt eine eigene 3-Kammer-Klärgrube zur
Abwasserentsorgung. Als die öffentliche Kanalisation, für die
ein Anschlusszwang per gemeindlicher Satzung vorliegt, auch
sein Grundstück erreichte, wurde ihm eine Befreiung vom
Anschlusszwang erteilt. Die Befreiung erging allerdings unter
Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Nachbargrundstücke
durch Versickerung der Abwässer beeinträchtigt würden.
Rechtsgrundlage der Befreiung war § 8 der gemeindlichen
Abwassersatzung, die eine Befreiung im Fall einer
„unzumutbaren Härte“ zulässt. Da die Entsorgungsgrube des E
funktioniere, sei ihm der Anschluss an das Kanalnetz mit
Anschlusskosten von 15.000 Euro nicht zumutbar.           187
Die Gemeinde G baute nun in den Jahren 2002 und 2003 eine
moderne zentrale Kläranlage mit 3 Klärstufen und schloss die
Ortsteile an. Unter Hinweis auf diese Sachlage wurde die dem E
erteilte Befreiung formell ordnungsgemäß widerrufen.
E beruft sich dagegen auf die hohen Anschlusskosten und trägt
vor, er genieße Vertrauensschutz.
Im Widerspruchsverfahren gegen den Widerruf der Befreiung
bot G an, E unter Kostenbeteiligung der G von 7.000 Euro
anzuschließen, was E aber ablehnte.
Nachdem der Widerspruch des E zurückgewiesen wurde, erhebt
E nun eine zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerruf der
Befreiung vor dem VG.

Ist die Klage auch begründet ?

                                                        188
Begründetheit der Anfechtungsklage des E
  Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
  (Widerruf der Befreiung) rechtswidrig ist und E in seinen
  Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf (als für E belastenden VA)
    – § 49 VwVfG, hier § 49 II VwVfG, da die Befreiung ein
       für E begünstigender VA war
    a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG
    – rechtmäßiger, begünstigender Erst-VA (hier Befreiung)
       • aufgrund § 8 der gemeindlichen Abwassersatzung rechtmäßige
         Befreiung, da eigene Anlage des E funktionierte, Anschluss mit
         hohen Kosten nicht erforderlich war
   – noch andauernde Rechtswirkung des VA (+)
   – Widerrufsgrund nach § 49 II VwVfG ?
                                                                     189
Begründetheit der Anfechtungsklage des E
a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG
 – Widerrufsgrund nach § 49 II VwVfG ?
 – Nr. 1 ? Widerrufsvorbehalt ?
    • Widerruf steht unter der aufschiebenden Bedingung - § 36 II Nr. 2
      VwVfG - der Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, hier nicht
      erkennbar
 – Nr. 3 ? Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-
   chen berechtigt, VA (Befreiung) nicht zu erlassen und
   Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ohne den Widerruf?
    • Tatsachenänderung: Errichtung zentraler Kläranlage;
      Kostenverringerung auf 7.000 Euro bei Anschluss
    • Wäre G berechtigt, bei neuer Tatsachenlage Befreiung nicht zu
      erlas-sen? Nach wie vor Unzumutbarkeit nach § 8 der
      Abwassersatzung ?
    • Kosten wurden deutlich verringert, Anschlusszwang ist nicht mehr
                                                                    190
      unzumutbar
Begründetheit der Anfechtungsklage des E
a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG
 – Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf ?
    • BVerwG NVwZ 1992, 565 f.: Widerruf muss zur Beseitigung oder
      Verhinderung eines ansonsten drohenden Schadens für wichtige
      Gemeinschaftsgüter geboten sein
    • Anschlusszwang dient Gesundheit der Bevölkerung und dem
      Grundwasserschutz; wichtige Gemeinschaftsgüter
 – Fraglich (Tatfrage), ob Widerruf geboten ist
    • pro: Versickerung ins Grundwasser nicht ausgeschlossen
    • contra: keine Anhaltspunkte, dass einwandfrei arbeitende Grube
      nicht weiterhin gut funktionieren soll
    • je nachdem: Voraussetzungen für Widerruf gegeben oder nicht
      gegeben; im zweiten Fall Ergebnis: Widerruf rechtswidrig; Klage
      begründet, im ersten Fall: Prüfung weitere Voraussetzungen (wie
      folgt)
                                                                   191
Begründetheit der Anfechtungsklage des E
a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG
 – Einhaltung der Jahresfrist bei Widerruf, § 49 II 2 i.V.m. § 48
   IV VwVfG
    • Frist läuft ab Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf berechtigen,
      hier ab Anschluss der Kanalisation vor dem Haus des E an
      öffentliches Netz der neuen Kläranlage
b) Rechtsfolge: Ermessen der Behörde G
– Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ?
    • Vertrauensschutz des E nicht hinreichend berücksichtigt ?
    • Finanzielle Dispositionen des E im Hinblick auf die Befreiung ?
      (-), Klärgrube bestand schon vor Erteilung der Befreiung
    • Generelles Vertrauen, dass Befreiung immer besteht, schutzwürdig?
    • (-), hierfür vor allem Entschädigungsanspruch nach § 49 VI VwVfG
2. Ergebnis: Widerruf rechtmäßig; Klage des E ist unbegründet.
                                                                      192
17.1 Sonderfälle der Rücknahme und des
         Widerrufs von VA
  1. VA mit Mischwirkung
  2. VA mit Doppelwirkung (§ 50 VwVfG)
  3. Nachforderungsbescheide

1. VA mit Mischwirkung
  – VA hat begünstigende und belastende Wirkungen zugleich
     • z.B. Genehmigung unter Auflage
  – sind Wirkungen trennbar, dann gilt für belastende
    Wirkung §§ 48 I, 49 I VwVfG, für begünstigenden Teil §§
    48 II, 49 II VwVfG
  – sind Teile des VA untrennbar, dann einheitliche
    Beurteilung nach Schwerpunkt
                                                       193
17.1 Sonderfälle der Rücknahme und des
         Widerrufs von VA
2. VA mit Doppelwirkung (§ 50 VwVfG)
     • Fallkonstellation: Adressat A hat begünstigenden VA erhalten
       (Baugenehmigung), der in Rechte des Nachbarn N eingreift; N hat
       Widerspruch gegen Baugenehmigung eingelegt; Baubehörde kann
       nach § 50 VwVfG die als rechtswidrig eingestufte
       Baugenehmigung zurücknehmen, ohne dass § 48 VwVfG gilt
       (insbesondere Ersatzanspruch nach § 48 III VwVfG)
     • durch Rücknahme wird Widerspruchsverfahren gegenstandslos,
       erledigt sich für N
     • Sinn: Rechtsschutzaspekt soll Vorrang haben; Voraussetzung
       aber: Rechtsbehelf muss zulässig sein (insbesondere Klage- oder
       Widerspruchsbefugnis des Dritten nach § 42 II VwGO)
     • A müsste auf Baugenehmigung klagen



                                                                 194
17.1 Sonderfälle der Rücknahme und des
         Widerrufs von VA
3. Nachforderungsbescheide
     • Fallkonstellation: Firma musste Bodensanierung durch
       Ersatzvornahme durchführen lassen, Kostenbescheid in Höhe von
       10.000 Euro, obwohl Voranschlag auf 20.000 Euro lautete; dann
       kommt Nachforderung im Berichtigungsbescheid von 10.000 Euro
     • Frage: Ist die Nachforderung eine „Aufhebung einer
       Begünstigung“ (Aufhebung der anfänglichen Kostenbegrenzung),
       so dass „Rücknahme eines begünstigenden VA“ nach § 48 I 2, II
       VwVfG vorliegt ?
     • H.M.: auch der ursprünglich niedrigere Bescheid ist ein
       ausschließlich belastender VA (Rücknahme nach § 48 I 1
       VwVfG)
     • Beschränkung der Rücknahme nach § 48 I 2 VwVfG gilt daher
       nicht
                                                               195
18. Nebenbestimmungen zum VA
• Rechtsgrundlage: § 36 II VwVfG
  – NB sind beigefügte Anordnungen zum VA, die ihn
    sachlich oder zeitlich beschränken („ja, aber...“)
  – große praktische Bedeutung bei größeren Vorhaben
  – NB sind von Bestand des VA abhängig (akzessorisch)
  – NB haben eigenen Regelungsgehalt (nicht nur
    Wiederholung von Gesetzestexten, Hinweise)
• Rechtliche Problemkreise
  – Unter welchen Voraussetzungen darf ein VA mit NB
    erlassen werden ?
  – Kann man isoliert gegen NB mit einer
    verwaltungsgerichtlichen Klage vorgehen ?
                                                         196
18.1 Arten von Nebenbestimmungen
                     (§ 36 II VwVfG)


                            Widerrufs-                              Auflagen-
            Befristung                     Bedingung      Auflage
                            vorbehalt                               vorbehalt




Aufschie-   Auflösen-    Zeitraum-       Aufschie-   Auflösen-
bende B.     de B.       befristung      bende B.     de B.




                                                                     197
18.1 Arten von Nebenbestimmungen zum VA
 • Befristung (§ 36 II Nr. 1 VwVfG)
    – legt Beginn oder Ende der Wirksamkeit des VA auf einen
       bestimmten Termin fest
    – Bestimmung, nach der Begünstigung oder Belastung
    1. Zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt (aufschiebende
       Befristung)
       • z.B. Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Subvention ab Mai
         2010 - Dezember 2010
    2. Zu einem bestimmten Zeitpunkt endet (auflösende
       Befristung)
       • Zahlung von Sozialhilfe bis zum 18. Lebensjahr
    3. Für einen bestimmten Zeitraum gilt (Zeitraumbefristung)
       • Subventionsbescheid für 10.5.09 - 10.5.11
                                                                   198
18.1 Arten von Nebenbestimmungen zum VA
 • Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG)
   – Bestimmung, nach der der Wegfall einer Begünstigung oder
      Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen
      Ereignisses abhängt
   1. Ereignis lässt Begünstigung oder Belastung durch VA
      eintreten = VA wirksam werden (aufschiebende Bedingung)
      • z.B. Gaststättenerlaubnis wird mit Renovierung von Küche und
        Toilette wirksam
   2. Wirksamer VA wird mit Eintritt des Ereignisses unwirksam
      (auflösende Bedingung)
      • z.B. Genehmigung für Bauvorhaben im Außenbereich wird
        unwirksam, wenn das Gebäude zu einem anderen als dem
        privilegierten Zweck genutzt wird (§ 35 I BauGB)
                                                                       199
18.1 Arten von Nebenbestimmungen zum VA
• Widerrufsvorbehalt (§ 36 II Nr. 3 VwVfG)
  – Bestimmung, in der sich die Behörde ausdrücklich
    vorbehält, den VA zu widerrufen
     • z.B. Subventionsbescheid mit der Bestimmung, den Bescheid im
       Fall der zweckwidrigen Verwendung der Subvention zu widerrufen

• Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG)
  – Bestimmung, in der dem Begünstigten ein bestimmtes Tun,
    Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
     • z.B. Genehmigungsauflagen (Verwendung bestimmter Filter);
       Sonderparkerlaubnis mit Maßgabe, diese sichtbar im KfZ zu
       deponieren
  – selbständiger VA mit eigenständiger Regelung
     • also auch nach ganz h.M. selbständig anfechtbar
     • von Behörde mit Vw-Zwang durchsetzbar                       200
18.2 Abgrenzung von Auflage und
         aufschiebender Bedingung
• Hintergrund: Abgrenzungsschwierigkeiten in der
  Praxis; unterschiedliche Rechtsfolgen
  – z.B.: Gaststättenerlaubnis mit der „Maßgabe, dass
    Belüftungsanlage eingebaut wird“
  – falls „Maßgabe“ eine aufschiebende Bedingung ist:
     • Erlaubnis erst mit Einbau der Belüftung wirksam
  – falls „Maßgabe“ eine Auflage ist:
     • Erlaubnis mit Erlass wirksam, aber Pflicht, der Auflage
       nachzukommen; falls dies nicht geschieht: evtl. zwangsweise
       Durchsetzung durch Behörde (Auflage = VA !) oder Widerruf der
       Erlaubnis nach § 15 III Nr. 2 GastG

                                                                 201
18.2 Abgrenzung von Auflage und
         aufschiebender Bedingung
• Entscheidend für die Abgrenzung: Wille der Behörde
  – Wille der Behörde aus den jeweiligen Umständen zu ermit-
    teln; Bezeichnung als „Bedingung oder Auflage“ nur Indiz
  – Annahme einer Bedingung:
     • NB so wichtig für die Behörde, dass sie die Wirksamkeit des VA
       davon abhängig machen wollte; Wirksamkeit des VA (hier:
       Gaststättengenehmigung) kann bei Nichterfüllung des gewünschten
       Handelns (Belüftung einbauen) für bestimmten Zeitraum nicht
       hingenommen werden
  – Im Zweifel: Auflage,
     • da die Auflage den Vorzug größerer Rechtsklarheit hat (VA bei
       Erlass wirksam)
     • da die Auflage das mildere Mittel als die aufschiebende Bedingung,
       denn VA ist wirksam, von Erlaubnis kann Gebrauch gemacht werden
                                                                     202
18.3 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
• Unterscheidung: gebundene VA und Ermessens-VA
• gebundene VA
  – “auf den ein Anspruch besteht“ (§ 36 I VwVfG)
     • z.B. „...Genehmigung ist zu erteilen...“; Baugenehmigung, GewerbeR
  – NB grundsätzlich unzulässig
  – Ausnahmen:
     • Zulassung durch Rechtsvorschrift (z.B. § 17 BImSchG, § 5 GastG)
     • Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen VA, z.B. zur
       Vermeidung der Versagung einer Genehmigung (z.B. Fenstereinbau
       zur Belüftung und Belichtung als Voraussetzung für Baugenehmigung;
       befristete Anerkennung als Schwerbehinderter, damit Voraussetzungen
       nach gewisser Zeit überprüfbar sind)
                                                                   203
18.3 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
• Ermessens-VA (§ 36 II VwVfG)
  – NB zulässig
  – Grund: wenn Behörde Ermessen hat, den VA überhaupt nicht
    zu erlassen, muss es ihr erst recht möglich sein, gewisse
    Einschränkungen bei einem VA zu machen
     • z.B. Befreiung von baurechtlichen Vorschriften unter der
       aufschiebenden Bedingung, dass der Nachbar zustimmt;
       Kiesabbaugenehmigung unter der Auflage der Sicherheitsleistung für
       Renaturierung
  – NB unzulässig, wenn sie dem Zweck des VA widerspricht
    (§ 36 III VwVfG)
     • z.B. Zustimmung zu Stundungsantrag für Kreditrückzahlung unter der
       Bedingung einer Sicherheitsleistung; Aufenthaltserlaubnis für auslän-
       dischen Fußballer mit Auflage, dass er das Stadtgebiet nicht verlässt
                                                                     204
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen -
  Bauen mit Rücksicht auf den Nachbarn

Die L-AG möchte auf ihrem Grundstück ein Hochhaus
errichten, das 2 Geschosse mehr hat als nach dem
Bebauungsplan (BP) der Stadt zulässig ist. Das Bauamt erteilt
der L-AG eine Baugenehmigung unter Befreiung von den
Vorgaben des BP, weil es das Vorhaben für städtebaulich
interessant hält. Allerdings nimmt sie für die L-AG die
„Einschränkung“ in die Genehmigung auf, im Interesse des
Nachbarn N, der erst kürzlich im Einklang mit dem BP ein
Mehrfamilienhaus gebaut hat, eine Parabolantenne auf das
Dach zu bauen, an der auch N angeschlossen wird. Anderenfalls
werde der Empfang im Haus des N durch die Höhe des Hauses
der L-AG gestört.
Die L-AG will gegen diese „Einschränkung“ klagen.        205
Mit Erfolg?
Einstieg in die Falllösung / Obersatz:
  Klage der L-AG wäre erfolgreich, wenn sie zulässig
  und begründet wäre.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO:
   – Streitentscheidende öff.-rechtl. Normen des Baurechts, hier
     § 31 II BauGB: Befreiung (Dispens von den Festsetzungen
     des BP) > öff.-rechtl. Streitigkeit

II. Statthafte Klageart:
   – Was will der Kläger ?
   – Baugenehmigung ohne die „Einschränkung“ =
     Nebenbestimmung
   – Frage: isolierte Anfechtung der belastenden
     Nebenbestimmung oder Verpflichtungsklage auf VA (hier:
                                                       206

     Baugenehmigung) ohne Nebenbestimmung ?
A. Zulässigkeit der Klage
II. Statthafte Klageart
   – Isolierte Anfechtung der belastenden Nebenbestimmung
     oder Verpflichtungsklage auf VA (hier: Baugenehmigung)
     ohne Nebenbestimmung ? Streitig !
   – 1. Meinung: Verpflichtungsklage auf VA ohne
     Nebenbestimmung
   – 2. Meinung: Differenzierung nach Art der
     Nebenbestimmung
      • nur Auflage und Auflagenvorbehalt sind eigenständige Ge- oder
        Verbote, vom Haupt-VA abtrennbar und damit als VAe mit der
        Anfechtungsklage isoliert anfechtbar
   – h.M.: Gegen jede Nebenbestimmung kann isoliert
     Anfechtungsklage erhoben werden, wenn sie vom Haupt-
     VA „logisch abtrennbar“ ist.                     207
A. Zulässigkeit der Klage
II. Statthafte Klageart
   – h.M.: gegen jede Nebenbestimmung kann isoliert
     Anfechtungsklage erhoben werden, wenn sie vom Haupt-
     VA „logisch abtrennbar / teilbar“ ist (prozessual)
      • Arg. pro h.M.: Gesetzeswortlaut § 113 I 1 VwGO: „soweit“ ! Gesetz
        geht von isolierter Anfechtbarkeit aus
   – Ausnahmen von der inhaltlich-prozessualen Teilbarkeit /
     Abtrennbarkeit einer Nebenbestimmung:
      • Inhaltsbestimmungen des Haupt-VA (z.B. Höhe der Dachgeschosse,
        bebaubare Fläche als konkrete Inhalte der Baugenehmigung)
      • „modifizierende Auflage“: Auflage bestimmt / verändert den VA
        inhaltlich, z.B.: Baugenehmigung mit konkreten Lärmauflagen;
        isolierte Anfechtung würde zu VA führen, den Behörde gar nicht
        erlassen wollte (in diesem Fall: Verpflichtungsklage auf VA ohne
        modifizierende Auflage)
                                                                  208
A. Zulässigkeit der Klage
II. Statthafte Klageart
   – Frage hier: Abtrennbarkeit der Nebenbestimmung
     „Einschränkung: Parabolantenne“ von Baugenehmigung ?
      • Dann: isoliert Anfechtungsklage
   – Ausnahmen von der inhaltlich-prozessualen Teilbarkeit / :
      • Ist die Einschränkung eine Inhaltsbestimmungen des Haupt-VA
        (Baugenehmigung) oder „modifizierende Auflage“ ?
      • Dann: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung ohne
        Einschränkung
   – hier: Einschränkung modifiziert die Baugenehmigung und
     das Bauvorhaben nicht inhaltlich (Geschosse, Fläche oder
     ähnliches)
      • Regelung „Parabolantenne“ ist logisch und prozessual abtrennbar
   – isolierte Anfechtungsklage ist daher statthaft.               209
A. Zulässigkeit der Klage
III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
   – Klagebefugnis § 42 II VwGO:
      • nach Adressatentheorie: belastender VA an L-AG, Art. 2 I GG (+)
   – Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO:
      • Widerspruchsverfahren muss erfolglos durchgeführt werden
   – Klagefrist: § 74 I VwGO
   – Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
   – hier im Fall keine Probleme.
• Ergebnis: Anfechtungsklage der L-AG gegen
  Einschränkung der Baugenehmigung zulässig.


                                                                   210
B. Begründetheit der Klage
  Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
  (Nebenbestimmung „Einschränkung der Baugenehmigung“)
  rechtswidrig ist und die L-AG dadurch in ihren Rechten
  verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
I. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
1. Art der Nebenbestimmung
   – wegen der Festlegung der Rechtsgrundlage -
   – hier entweder Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG) oder Auflage (§ 36 II
     Nr. 4 VwVfG)
   – nach Willen der Behörde: Baugenehmigung sollte hier erteilt und
     rechtmäßiges Bauen ermöglicht werden, durch Befreiung (Dispens);
     Fehlen der Antenne soll Baugenehmigung nicht schlechthin
     rechtswidrig machen, daher ist die NB keine Bedingung
   – hier: Auflage „Antenne anbringen und Nachbarn anschließen“
                                                                   211
B. Begründetheit der Klage
2. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung
  – Spezialvorschriften für „Auflage“ nach dem Baurecht ?
     • Hier (-), § 31 II BauGB (Befreiung) hat keine Regelung über NB
  – Rechtsgrundlage also § 36 VwVfG
  – abhängig vom Charakter des VA: Ist Haupt-VA ein
    gebundener VA (dann § 36 I VwVfG) oder ein Ermessens-
    VA (dann § 36 II VwVfG)
  – hier: grundsätzlich ist Baugenehmigung ein gebundener
    VA (...ist zu erteilen...)
  – aber hier Erteilung der Baugenehmigung nur, wenn eine
    Befreiung von den Festsetzungen des BP erteilt wird (§ 31
    II BauGB)
     • Dispens nach § 31 II BauGB ist Ermessensvorschrift („...kann“)
     • Rechtsgrundlage für die NB ist daher § 36 II VwVfG
                                                                   212
B. Begründetheit der Klage
2. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung
  – Dispens nach § 31 II BauGB ist Ermessensvorschrift
    („...kann“)
  – bei Ermessensvorschriften ist nach § 36 II VwVfG eine
    Auflage zulässig
  – Voraussetzungen:
     • Befreiung nach § 31 II BauGB rechtmäßig: hier (+), da wegen
       Würdigung der „nachbarlichen Interessen“ die Antenne gefordert
       wird
     • § 36 III VwVfG: NB darf dem Zweck des VA nicht
       entgegenlaufen (Sachgerechtigkeit): hier (+), da die
       Baugenehmigung nicht verhindert wird; es soll über die Befreiung
       und Berücksichtigung der Nachbarinteressen nach § 31 II BauGB
       lediglich ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen des N
       hergestellt werden.
                                                                  213
B. Begründetheit der Klage
II. Ergebnis
   – Die Erteilung der Baugenehmigung unter Befreiung von
     der Geschosshöhe im BP, aber mit der Einschränkung,
     eine Parabolantenne zu bauen und den Nachbarn N
     anzuschließen, ist rechtmäßig.
   – Die Anfechtungsklage der L-AG ist daher unbegründet.




                                                       214
19. Der öffentlich-rechtliche Vertrag
              (§§ 54 ff. VwVfG)
• Praxisrelevanz des örV
   – steigende Bedeutung vertraglicher Regelungen zwischen
     Vw und Privaten: „kooperierender“ oder „paktierender
     Staat“
   – klassisches hoheitliches Instrumentarium (VA) reicht
     oftmals nicht mehr aus; Flexibilität für komplizierte,
     atypische Situationen gefragt
   – spezielle Ausprägungen und Regelungen im Besonderen
     VwR, z.B.:
      •   städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB)
      •   Vorhaben- und Erschließungsvertrag (§ 12 BauGB)
      •   Erschließungsverträge (§ 124 BauGB)
      •   Sanierungsvertrag (§ 13 BBodSchG)                 215
19.1 Begriff des örV (§ 54 VwVfG)
1. öff.-rechtl. Regelung
   • Abgrenzung zu privatrechtl. Vertrag nach Rechtsnatur des
     Vertragsgegenstandes, der sich wiederum aus Inhalt und Zweck der
     Vertragsregelung ergibt; Faustregel:
   • privatrechtl. Organisationsform: Privatrecht
   • öff.-rechtl. Rechtsgrundlage (z.B. Baurecht): Öff. Recht
– örV, wenn
   • öff.-rechtl. Verpflichtungen der Behörde begründet werden (z.B.
     Erlass eines VA, Baugenehmigung)
   • öff.-rechtl. Rechtsbeziehungen geändert werden (z.B. Einigung über
     Höhe einer Entschädigung)
   • auf öff.-rechtl. Sachverhalte eingewirkt wird (enger
     Sachzusammen-hang mit öff. Vw), z.B. Einholen des behördl.
     Einverständnisses bei Betriebserweiterung wegen Immissionen auf
     die Nachbarschaft
                                                                  216
19.1 Begriff des örV (§ 54 VwVfG)
2. Vertragliche Regelung
– Abgrenzung zum VA
   • vor allem zum „mitwirkungsbedürftigen VA“, der nur durch die
     Mitwirkung des Adressaten wirksam wird, z.B. Beamtenernennung
– örV, wenn
   • beide Beteiligte rechtlich (nicht unbedingt auch faktisch) gleichen
     Einfluss auf den Inhalt der Regelung haben, d.h., die Rechtsfolgen
     durch beiderseitige Erklärungen - und nicht einseitig - festgelegt
     werden (z.B. Höhe der Entschädigung - nicht gesetzlich festgelegt -
     bei Einigung nach § 110 BauGB)
   • ist nur ein Recht oder eine Pflicht öff.-rechtl.: dann örV !
   • Indiz: atypische Interessenlage (typische regelmäßige
     Interessenlagen werden durch VA geregelt)

                                                                   217
Öffentlich-rechtliche Verträge


Koordinationsrechtlich                       Subordinationsrechtlich
(§ 54 S. 1 VwVfG)                            (§ 54 S. 2 VwVfG)

• Verträge zwischen prinzipiell gleich-      • Verträge zwischen Parteien, die anson-
  gleichgeordneten Rechtsträgern der           sten im Verhältnis der Über-/Unterord-
  öff. Vw (z.B. Gemeinden, Kreise)             nung stehen (Vw/Bürger/Unternehmen)
                                             • Geltung besonderer Vorschriften
                                               (§§ 58 II, 59 II, 61 VwVfG)



                                     Vergleichsvertrag         Austauschvertrag
                                     (§ 55 VwVfG)              (§ 56 VwVfG)
                                     • zur Beilegung eines     • Austausch von Leis-
                                       rechtlichen Streits       tung und Gegenleistung


           Gemeinsame Regelungen: §§ 57, 58 I, 59 I, 60, 62 VwVfG             218
19.2 Zustandekommen des örV
• Kein ausdrückliches Handlungsformverbot
  – § 54 S. 1 VwVfG (soweit Rechtsvorschriften nicht
    entgegenstehen)
     • z.B. Verbot der Vereinbarung einer höheren Beamtenbesoldung (§ 2
       II BBesG); keine Verträge über Festsetzung und Erlass von Steuern,
       Gebühren und Beiträgen; keine Verpflichtung zur Aufstellung von
       Bebauungsplänen, § 1 III 2 BauGB.
• Einigung zwischen den Parteien
  – übereinstimmende (hier: verwaltungs-) rechtliche
    Willenserklärungen
     • § 62 S. 2 VwVfG i.Vm. mit den §§ des BGB
     • Normalfall in der Praxis: Aushandeln des Vertragstextes
• Schriftform nach § 57 VwVfG
                                                                    219
19.2       Zustandekommen des örV
• Im Fall der Zustimmungspflichtigkeit von Dritten oder
  der Mitwirkung von Behörden (§ 58 VwVfG)
   – Wirksamkeit des örV erst bei Zustimmung des Dritten oder
     der Behörde
      • Zustimmung eines Dritten: z.B. Vereinbarung zweier Hoheitsträger
        über Versetzung eines Beamten; Rechtsbetroffenheit des Nachbarn
        bei Verträgen über die Erteilung einer Baugenehmigung oder bei
        Dispensen (§ 31 II BauGB)
      • Zustimmung von Behörden: Zustimmung der Gemeinde nach § 36
        BauGB bei Genehmigung von Bauvorhaben im unbeplanten Innen-
        bereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB); Mitwirkung
        von Behörden im luftverkehrs- und landesfernstraßenrechtlichen
        Verfahren
   – örV wird erst bei Erteilung der Zustimmung des Dritten und
     der Behörde wirksam; bis dahin ist der örV „schwebend
     unwirksam“                                             220
19.3 Rechtmäßigkeit des örV
• auch für örV: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Vw
  – beim Abschluss des örV: Frage der Rechtmäßigkeit
  – nach Abschluss: Frage der Wirksamkeit (wirksames
    Zustandekommen und Nichtigkeitsgründe)


• Formelle Rechtmäßigkeit des örV
  – Zuständigkeit der vertragsschließenden Behörde
  – Beachtung der Formvorschriften des § 57 VwVfG
    (Schriftform) und des § 58 VwVfG (Beteiligung Dritter)
  – allgemeine Vorschriften des VwVfG (§§ 1-8, 9 ff., 20, 21, 24
    ff.)
                                                           221
19.3 Rechtmäßigkeit des örV
• Materielle Rechtmäßigkeit des örV
  1. Allgemeines Vertragsrecht (für die beiden wichtigsten
     Vertragstypen: §§ 55, 56 VwVfG)
  – RM Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG)
     • z.B. Prozessvergleich: Vereinbarkeit mit VwGO und VwVfG sowie
       Fachrecht
  – RM des Austauschvertrages (§ 56 VwVfG)
     • RM der von der Behörde zugesagten Leistung
     • Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung im örV
     • Angemessenheit der Gegenleistung des Bürgers und im sachlichen
       Zusammenhang mit der Leistung der Behörde
     • § 56 II VwVfG: kein Anspruch der Behörde auf Gegenleistungen, die
       gesetzlich nicht vorgesehen sind
     • Folge unzulässiger Gegenleistung: Nichtigkeit nach § 59 II Nr. 4
       VwVfG                                                          222
19.3 Rechtmäßigkeit des örV
• Materielle Rechtmäßigkeit des örV

  2. Vereinbarkeit mit einschlägigem besonderen VwR
     (Fachrecht)
     • z.B. bei Vertrag auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts: §§ des
       BImSchG, bei Erschließungsverträgen: §§ 127 ff. BauGB, bei
       städtebaulichen Verträgen: § 11 BauGB.

  3. Ggf. Vereinbarkeit mit Grundrechten (Grundgesetz)
  – Grundsätzlich hat der Vertragspartner das Recht, Verträge
     abzuschließen (Freiheitsgebrauch)
  – Grenze: unverfügbare Grundrechte (Schutzpflichten des
     Staates)
     • z.B. Art. 2 II GG (Leben und körperliche Unversehrtheit)      223
     • unverhältnismäßige Eingriffe, z.B. ins Eigentum (Art. 14 I GG)
19.4 Wirksamkeit und Nichtigkeit des örV
• Ansprüche aus wirksamen örV, z.B.:
   – auf Erlass eines begünstigenden VA
      • z.B. baurechtlicher Dispens, Sondernutzungserlaubnis
   – auf eine sonstige Leistung
      • z.B. Auskunft, Geldleistung, Beseitigung eines Hindernisses oder
        einer Belästigung
   – auf Nichterlass eines belastenden VA
      • z.B. keine Rücknahme oder keinen Widerruf einer Erlaubnis
   – auf Unterlassung einer sonstigen Belastung
      • z.B. Unterlassung von Emissionen
• je nach Anspruch unterschiedliche Klagen
   – bei VA: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, bei
     Realhandeln: Leistungsklage, evtl. Feststellungsklage
                                                                      224
19.4 Wirksamkeit und Nichtigkeit des örV
• Ansprüche aus wirksamen örV berstehen nur, wenn der
  örV nicht nach § 59 VwVfG nichtig und damit
  unwirksam ist
• Systematik § 59 VwVfG
  – § 59 II VwVfG: spezielle Nichtigkeitsgründe für den
    subordinationsrechtlichen Vertrag (Über-/Unterordnungs-
    verhältnis zwischen Vw und Bürger)
  – § 59 I VwVfG: allgemeine Nichtigkeitsgründe für alle
    Vertragsarten
  – Prüfungsreihenfolge bei evtl. Nichtigkeit daher immer:
     • Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG?
     • Falls ja, dann erst spezielle Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG
     • dann erst: evtl. Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG                  225
Nichtigkeitsgründe nach § 59 VwVfG

 Besondere Nichtigkeitsgründe für den             Allgemeine Nichtigkeitsgründe
  subordinationsrechtlichen Vertrag                   für alle Vertragstypen
           § 59 II VwVfG                           § 59 I VwVfG i.V.m. BGB
                                               Mangel der Geschäftsfähigkeit,
Nr. 1: Nichtigkeit von VA mit entsprechen-
                                               §§ 104 f. BGB
dem Inhalt
                                               Schein- und Scherzerklärungen,
Nr. 2: Kenntnis der Parteien von der Rechts-   §§ 116 - 118 BGB
widrigkeit
                                               Anfechtung, §§ 119 ff., 142 I BGB
Nr. 3: Fehlen der Voraussetzungen zum Ab-
schluss eines Vergleichsvertrages              Formmangel, § 125 BGB

                                               Verstoß gegen gesetzl.Verbot, § 134 BGB
Nr. 4: Versprechen unzulässiger Gegenlei-
stung bei Austauschvertrag                     Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

                                                                                   226
Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Versöhnung
  zwischen Landwirten und Wildgänsen

In einem Gebietsteil des Kreises K haben sich Wildgänse
eingenistet, die ihre ursprünglichen Gebiete innerhalb eines
Naturschutzgebiets verlassen haben. Die Landwirte befürchten
Fressschäden auf ihren Feldern und wollen die Gänse
vertreiben. Nach Protesten des Naturschutzverbandes bei der
Naturschutzbehörde (N) wendet sich letztere an das für Umwelt
und Landwirtschaft zuständige Landesministerium. Das
Ministerium stellt Finanzmittel zum Ausgleich der Landwirte
zur Verfügung und schlägt N vor, mit den Landwirten
Vereinbarungen abzuschließen: Für die Duldung der Gänse
sollen die Landwirte eine näher bestimmte, angemessene
Entschädigung erhalten.
Könnten solche Vereinbarungen rechtmäßigerweise getroffen
                                                           227
werden ?
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
     zwischen den Landwirten (L) und N

• Vorüberlegung: hier Frage nach der Rechtmäßigkeit
  der vorgeschlagenen Vereinbarungen (keine Klage
  oder Widerspruch)
• Gutachterliche Rechtsfrage:
   – Überprüfung der beabsichtigten Vereinbarungen mit den
     einschlägigen Rechtsvorschriften

• Einstieg also:
   – Die Vereinbarungen könnten rechtmäßig getroffen werden,
     wenn sie die rechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen für
     Verträge der öffentlichen Hand einhalten.
   – Hier könnte es sich um einen örV nach § 54 VwVfG 228
     handeln.
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
     zwischen den Landwirten (L) und N

• Prüfung der Rechtmäßigkeit eines örV (§ 54 VwVfG)
  1. Vorliegen eines örV
  – Vertragliche Begründung eines Rechtsverhältnisses
  – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  2. Formelle Rechtmäßigkeit
  – Zuständigkeit der Behörde für die Sachmaterie
  – Schriftform nach § 57 VwVfG
  – ggf. Zustimmung Dritter nach § 58 VwVfG
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
  – Spezialgesetzliches Vertragsformverbot
  – Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG)
                                                          229
  – Vereinbarkeit mit Fachrecht
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  zwischen Landwirten (L) und Behörde (N)

1. Vorliegen eines örV nach § 54 VwVfG
  – Vertragliche Begründung eines Rechtsverhältnisses
     • hier wollen N und L vertragliche Rechte und Pflichten begründen
       (Duldung der Gänse durch L und Zahlung der Entschädigung über
       N)
     • Vertragliche Regelung: haben die Beteiligten gleichen Einfluss auf
       den Inhalt der Vereinbarung ?
     • Vereinbarung einschließlich Höhe der Entschädigung (angemessen)
       beruht auf der Einigung der Beteiligten, also (+)
  – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
     • Gegenstand der Vereinbarung öffentlich-rechtlich ?
     • Hier tier-/naturschutzrechtlicher Hintergrund, Bundes- und
       Landesnaturschutzgesetze, die zuständige Behörden zum Handeln
       berechtigen, also öffentlich-rechtliches Gebiet            230
  – Die Vereinbarung stellte also einen örV dar.
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  zwischen Landwirten (L) und Behörde (N)

2. Formelle Rechtmäßigkeit des örV
   – Zuständigkeit der Behörde für die Sachmaterie
      • N ist als Naturschutzbehörde für Angelegenheiten des Tier- und
        Naturschutzes örtlich und sachlich zuständig
   – Schriftform nach § 57 VwVfG
      • Vertrag müsste schriftlich geschlossen werden
   – ggf. Zustimmung Dritter nach § 58 VwVfG
      • ist hier nicht erforderlich, keine Rechte Dritter betroffen.

   3. Materielle Rechtmäßigkeit
   a) Spezialgesetzliches Vertragsformverbot ?
      • Tierschutz nach BNatschG/LNatSchG allein durch Instrumente der
        Landschaftsplanung und Festsetzung von Naturschutzgebieten (§ 6,
        13 BNatSchG) ?                                             231

      • Kein abschließendes Instrumentarium, auch Vertragsnaturschutz
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  zwischen Landwirten (L) und Behörde (N)

  3. Materielle Rechtmäßigkeit
  b) Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG)
  – Welche Vertragsart ? Subordinationsrechtlicher Vertrag
     nach § 54 S. 2 VwVfG ? In Form des Austauschvertrags
     nach § 56 VwVfG ?
     • Hier könnte Behörde auch per VA handeln (Ordnungsverfügung,
       Duldungsgebot gegenüber Landwirten möglich), also hier Verhältnis
       der Über-/Unterordnung (subordinationsrechtlicher Vertrag nach
       § 54 S. 2 VwVfG)
  – Austauschvertrag nach § 56 VwVfG ?
     • Hier Leistung der Behörde: Entschädigung; Gegenleistung des
       Bürgers, hier L: Duldung der Gänse auf den Feldern
     • also läge hier ein Austauschvertrag nach § 56 VwVfG vor, so dass
       die Voraussetzungen des allgemeinen Vertragsrecht sich nach § 56
                                                                   232
       VwVfG richten
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  zwischen Landwirten (L) und Behörde (N)


  3. Materielle Rechtmäßigkeit
  b) Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG)
  – Voraussetzungen des allgemeinen Vertragsrecht nach § 56 I
     VwVfG
     • Gegenleistung des Bürgers im Vertrag für bestimmten Zweck
       vereinbart (§ 56 I 1 VwVfG):
       (+), Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes
     • Gegenleistung angemessen und im sachlichen Zusammenhang mit
       der vertraglichen Leistung der Behörde (§ 56 I 2 VwVfG):
       nach Sachverhalt (+)
     • Vertragsbeschränkung nach § 56 II VwVfG: Anspruch der L auf
       Leistung der Behörde ? Hier (-), kein gesetzlicher Anspruch der L
       auf Entschädigung; keine Enteignung.                          233
Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  zwischen Landwirten (L) und Behörde (N)

  3. Materielle Rechtmäßigkeit
  c) Vereinbarkeit mit Fachrecht (hier Naturschutzrecht)
  – Versprochene Leistung der Behörde darf nicht gegen
     BNatSchG / LNatSchG verstoßen
     • LNatSchG sieht bei Enteignung eine Entschädigung nach
       bestimmten Grundsätzen vor; Vorrang dieser Regelung ?
     • Enteignung ist ein Entzug des Eigentums durch Hoheitsakt, dieser
       Fall liegt hier nicht vor, hier nur rein faktische Belastung der L
       durch Neuansiedlung der Gänse
     • auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der „angemessenen“
       Entschädigung im NatSchG; laut Vertrag soll eine angemessene
       Entschädigung gezahlt werden.
  4. Ergebnis: Vertrag wäre auch materiell rechtmäßig und            234
     könnte wie geplant abgeschlossen werden.
19.5 Prüfungsschema für Ansprüche aus
                  örV
I. Anspruch entstanden
   1) Wirksamer örV nach §§ 54 ff. VwVfG
   a) Vorliegen eines örV
   – verwaltungsrechtlich geregelte Materie
      • öff.-rechtl. Rechtverhältnis (öff.-rechtl. Rechtsgrundlage für
        mindestens eine Hauptleistungspflicht)
      • zu beurteilen nach Vertragsgegenstand, Vertragszweck,
        Gesamtzusammenhang
   – vertragliche (zweiseitige) Regelung
      • gleichberechtigter rechtlicher Einfluss auf Vertragsinhalt
        (ggf. Abgrenzung zu mitwirkungsbedürftigem VA)
   b) Vertrag wirksam zustande gekommen
   – Einigung (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m §§ 145 ff. BGB)
   – Schriftform (§ 57 VwVfG)                                            235

   –
19.5 Prüfungsschema für Ansprüche aus örV

  b) Vertrag wirksam zustande gekommen (Forts.)
  – keine Nichtigkeitsgründe (§ 59 VwVfG)
  – nur für subordinationsrechtliche Verträge nach § 54 S. 2
    VwVfG (und daher auch insbesondere für § 56 VwVfG):
     • vorrangig Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG, erst danach § 59 I
  – für alle anderen örV:§ 59 I VwVfG i.V.m. BGB
     • §§ 125, 134, 138, 142, 311 a BGB
     • Sonderfall § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliche Norm): nicht jede
       Rechtsnorm ! Verbotsnorm muss gesetzliches Handlungsverbot
       statuieren oder Inhalt des Vertrages als solchen missbilligen

  2. Rechtsfolgen
     • Begründung vertraglicher Haupt-, Nebenleistungs- und
       Sorgfaltspflichten
     • ggf. Anpassung des Vertragsinhalts oder Kündigung bei wesentlicher
                                                                    236
       Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 60 I VwVfG)
19.5 Prüfungsschema für Ansprüche aus örV

II. Anspruch untergegangen ?
    – Erfüllung oder Erfüllungssurrogate (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m
      §§ 362 ff. BGB)
    – Pflichtverletzung (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m §§ 275 ff., 280 ff.,
      311 ff., 323 ff. BGB)
    – § 60 VwVfG (Anpassung des Vertragsinhalts oder
      Kündigung wegen wesentlicher Änderung der
      Geschäftsgrundlage)

III. Anspruch durchsetzbar ?
    – Einreden (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 320 ff. BGB)

Anmerkung für Klausuren: bei unproblematischen Voraussetzungen nach
  Sachverhalt: nur kurz im Urteilsstil bejahen (Anspruch ist nicht
  untergegangen, Anspruch ist auch durchsetzbar).                     237
Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Klage der
      öffentlichen Hand auf Rückzahlung -
               Folgekostenvertrag -
E, Grundstückseigentümer in der kreisfreien Stadt S, möchte sein Areal mit
einer viergeschossigen Wohnanlage mit 100 Wohneinheiten bebauen. Der BP
der Stadt sieht in diesem Gebiet allerdings nur eingeschossige Bauweise vor.
Ferner will E den Seitenabstand zum Bürgersteig und den seitlichen
Grenzabstand (Bauwich) unterschreiten, um rentabel bauen zu können.
Die Stadt erklärt in Vorbesprechungen, sie werde den BP ändern und auch
Ausnahmegenehmigungen für die vordere Baulinie und den seitlichen
Bauwich erteilen. Sie könne aber eine Genehmigung derzeit nicht erteilen,
weil sie zwar die Kosten der Erschließung (Versorgungsleitungen,
Straßenausbau), nicht aber die Infrastrukturkosten für ein so großes Vorhaben
(Kindergarten, Schule) aufbringen könne.
Daraufhin verpflichtet sich E in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt,
für die Folgekosten 1500 Euro pro Wohneinheit - als zur freien Verfügung
stehende Mittel der Stadt - an die Stadt zu zahlen, unter der Bedingung, dass
                                                                          238
diese den BP ändert und die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erteilt.
E zahlt einen ersten Teilbetrag von 50.000 Euro und erhält nach Änderung des
BP sowie Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigungen die
Baugenehmigung. Er verweigert allerdings die restliche Zahlung der noch
ausstehenden 100.000 Euro, weil er dies für zuviel Geld hält.

Hiermit will sich die Stadt, die sich auf die geschlossene Vereinbarung beruft,
nicht abfinden. Sie will nun das Geld einklagen.
Wird eine Klage erfolgreich sein ?




                                                                          239
Zulässigkeit und Begründetheit der
              Klage der Stadt S
• Obersatz: Die Klage der S hätte Aussicht auf Erfolg,
  wenn sie zulässig und begründet wäre.

A. Zulässigkeit der Klage
   I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
   – öff-rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ?
   – Streit hier um die Rückzahlung des Geldes aus der
      zwischen E und S geschlossenen „Vereinbarung“
   – Rechtsweg bei der Durchsetzung von vertraglichen
      Ansprüchen hängt von der Rechtsnatur des Vertrages ab
      • könnte öff.-rechtlicher Vertrag nach den §§ 54, 56 VwVfG sein
                                                                     240
      • könnte aber auch eine zivilrechtlicher Vertrag sein
Zulässigkeit der Klage
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
– also Frage: öff.-rechtlicher Vertrag nach den §§ 54, 56
   VwVfG > dann VG oder zivilrechtlicher Vertrag > dann
   Zivilgericht
   • § 54 VwVfG: vertragliche Regelung eines Rechtsverhältnisses auf
     dem Gebiet des öffentlichen Rechts
   • Abgrenzung nach dem Vertragsgegenstand und/oder dem
     Vertragsumfeld/Vertragszweck
   • Zahlungsverpflichtung des E: nicht eindeutig öff.-rechtlich oder
     privatrechtlich zuzuordnen, neutrale Zahlungspflicht
   • Vertragszweck / -umfeld: Ermöglichung der Bebauung des
     Grundstücks; Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen (BP-
     Änderung, Ausnahmegenehmigungen)
   • Öffentlich-rechtliche Regelungen entscheidend > örV
– Ergebnis: Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO daher (+)
                                                                  241
Zulässigkeit der Klage

II. Statthafte Klageart
   – S macht einen Rückzahlungsanspruch geltend, Leistung des
     E (Restzahlung 100.000 Euro) in Geld
   – schlichthoheitliches Handeln
      • kein VA nach § 35 VwVfG, daher keine Anfechtungs- oder
        Verpflichtungsklage
   – richtige Klageart: Allgemeine Leistungsklage
      • nicht ausdrücklich geregelt, aber in den §§ 43 II, 111, 113 II, 169 II,
        170, 191 I VwGO erwähnt, also rechtlich zulässig
      • eigentlich: im Interesse des Bürgers gerichtet auf eine Leistung der
        Vw, die nicht VA ist
      • aber auch im umgekehrten Fall die richtige Klageart, wenn sich die
        öffentliche Hand auf Vertragspflichten beruft, die sie nicht durch
        VA durchsetzen kann
                                                                          242
Zulässigkeit der Klage

III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
   – hier analoge Anwendung, da keine ausdrückliche Regelung
     für Leistungsklage besteht
   – Stadt S muss geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu
     sein
   – Welche Rechte der Stadt kommen in Betracht ?
      • Hier keine Ansprüche aus Rechtsnormen, keine Situation wie wenn
        der Bürger sich gegenüber der Verwaltung auf gesetzliche
        Ansprüche o.ä. beruft
      • Möglichkeit der Rechtsverletzung: hier evtl. Anspruch der S auf
        Rückerstattung des Geldes aus dem geschlossenen Vertrag
      • Verletzung der vertraglichen Rechte durch Zahlungsverweigerung
        des E nicht ausgeschlossen
                                                                   243
   – Klagebefugnis der Stadt daher (+)
Zulässigkeit der Klage

IV. Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO und Klagefrist nach
  § 74 VwGO ?
      • Hier nicht erforderlich, da es sich bei der Allgemeinen
        Leistungsklage nicht um VA handelt, gegen die vor Klageerhebung
        Widerspruch eingelegt werden muss.
      • Klagefrist nach § 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und
        Verpflichtungsklagen

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
      • Beteiligtenfähigkeit: E als natürliche Person (§ 61 Nr. 1 VwGO),
        Stadt als zuständige Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO iVm
        Landesrecht
      • Prozessfähigkeit: E als nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger;
        für die Stadt der BM bzw. Vertreter (§ 62 III VwGO)
VI. Ergebnis: Klage der S ist zulässig.                              244
B. Begründetheit der Klage
• Obersatz: Die Leistungsklage ist begründet, wenn S
  einen Anspruch auf die Restzahlung des Geldes hat.

I. Anspruchsgrundlage
• Der zwischen E und S geschlossene Vertrag
   – Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrages müssten
     vorliegen, wirksamer Vertragsschluss (§§ 54, 56 VwVfG)
   – keine Unwirksamkeits- / Nichtigkeitsgründe
   – 1. Voraussetzungen / wirksamer Vertragsabschluss
   – §§ 54, 56, 62 S. 2 VwVfG i.V.m. BGB: zulässiger örV,
     übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB
      • hier „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ nach § 54 S. 2 VwVfG;
                                                                     245
        Stadt und E im Über-/Unterordnungsverhältnis
B. Begründetheit der Klage
   • Zahlung 150.000 Euro durch E; BP-Änderung und Ausnahme-
     genehmigung durch S: Vereinbarung analog BGB (+)
   • Schriftform nach §§ 11 III BauGB, 57 VwVfG gewahrt

2. Keine Nichtigkeitsgründe
a) Handeln der Verwaltung in Vertragsform im konkreten Fall
   zulässig ? Vertragsformverbote ?
   • § 1 III 2 BauGB: kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans
     (BP)
   • hier aber keine Verpflichtung der S, BP aufzustellen; vielmehr geht E
     die Verpflichtung ein, für den Fall der Änderung des BP einen
     Geldbetrag zu zahlen
   • im übrigen geht § 11 I Nr. 3 BauGB davon aus, dass Gemeinden
     Folgekostenverträge mit Privaten schließen können, wenn diese Kosten
     als Folge oder Voraussetzung der geplanten Vorhaben entstehen 246
B. Begründetheit der Klage
b) Nichtigkeit des örV ?
   – Sondervorschrift § 11 II 1 und 2 BauGB:
      • vereinbarte Leistungen müssen den Umständen nach angemessen sein
      • es darf keine Leistung vereinbart werden, wenn ohnehin ein Anspruch
        auf die Gegenleistung besteht
      • aber keine Nichtigkeitsfolgen geregelt, Regelungen nach allg. VwVfG


   – ähnlich § 56 VwVfG für den öff-rechtl. „Austauschvertrag“
      • § 56 I 1 VwVfG: Behörde muss sich Leistung für bestimmten Zweck
        versprechen lassen und Gegenleistung der Behörde muss zur
        Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
      • § 56 I 2 VwVfG: enger sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung
        des Bürgers und Gegenleistung der Vw muss bestehen
      • § 56 II VwVfG: keine Vereinbarung einer Gegenleistung, auf die der
        Bürger einen gesetzlichen Anspruch hat
                                                                    247
B. Begründetheit der Klage
b) Nichtigkeit des örV ? § 59 VwVfG
• Systematik § 59 VwVfG
   – § 59 II VwVfG: spezielle Nichtigkeitsgründe für den
     subordinationsrechtlichen Vertrag (§ 54 S. 2 VwVfG)
   – § 59 I VwVfG: allgemeine Nichtigkeitsgründe für alle
     Vertragsarten
• Prüfungsreihenfolge bei evtl. Nichtigkeit daher immer:
   – Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG? Evtl. Austauschvertrag § 56
     VwVfG?
   – Falls ja, dann erst spezielle Nichtigkeitsgründe nach § 59 II
     VwVfG
   – erst danach: evtl. Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG
                                                              248
B. Begründetheit der Klage
– Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG?
   • Hier (+), s.o.
   • Austauschvertrag nach § 56 VwVfG ? Besondere Wirksamkeits- und
     Nichtigkeitsregelungen !
   • Hier ausdrücklich nur Leistung des E (Zahlung 150.000 Euro)
     geregelt; Gegenleistung der Behörde (BP-Änderung,
     Ausnahmegenehmigungen) nur „Bedingung“ für Leistung des E
   • h.M.: sog. „hinkender Austauschvertrag“, in dem Gegenleistung der
     Behörde zwar nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist, aber nach
     dem Vertrag vorausgesetzter Vertragszweck ist;
   • also § 56 VwVfG und hinsichtlich Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4
     VwVfG anwendbar
– spezieller Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4 VwVfG i.V.m.
  § 56 VwVfG (Versprechen unzulässiger Gegenleistung beim
  Austauschvertrag) ?
                                                                    249
B. Begründetheit der Klage
– spezieller Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4 VwVfG i.V.m.
   § 56 VwVfG (Versprechen unzulässiger Gegenleistung beim
   Austauschvertrag) ?
1. Ansatzpunkt: § 56 I 1 VwVfG: Behörde muss sich Leistung
   für bestimmten Zweck versprechen lassen
   • hier ist im Vertrag nicht geregelt, für welchen Zweck die Behörde die
     verwendete Gegenleistung verwenden muss („...zur freien
     Verfügung...“)
   • Verstoß gegen § 56 I 1 VwVfG
2. Ansatzpunkt: Kopplungsverbot nach § 56 I 2 VwVfG
   • Zahlung des E in der Höhe von 1500 Euro pro Wohneinheit nicht
     unangemessen, aber Zahlung ist an die Bedingung geknüpft, dass E
     Ausnahmegenehmigungen erhält.
   • Zahlung von Beträgen ist kein zulässiges Kriterium für die Erteilung
     von Ausnahmegenehmigungen, unzulässige Kopplung und daher
     Verstoß gegen § 56 I 2 VwVfG                                   250
B. Begründetheit der Klage
   3. Ansatzpunkt: § 56 II VwVfG, § 11 II 2 BauGB: keine
      Vereinbarung einer Gegenleistung, auf die der Bürger
      ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hat
      • E hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes
        (§ 70 LBauO) einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung
      • Zahlungsverpflichtung des E darf daher nicht im Wege der Bedingung
        an die Erteilung der Genehmigung geknüpft werden.
   – Rechtsfolge der Verstöße gegen § 56 VwVfG:
     nach § 59 II Nr. 4 VwVfG: Nichtigkeit des Vertrages

II. Ergebnis
   – Die Anspruchsgrundlage (örV) der Stadt S ist nichtig.
   – Die Stadt hat daher keinen Anspruch gegen E auf die Zahlung
     der restlichen 100.000 Euro.
   – Die Klage der S ist unbegründet.                      251
20. Das Verwaltungsverfahren

• Begriff (§ 9 VwVfG)
  – nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf VA
    oder Abschluss eines örV gerichtet ist
  – RechtsVO, Satzungen, Realakte sind daher nicht Gegenstand
    des VwVfG
• Verfahrensarten
  – Regelfall: Nichtförmliches Verfahren (§ 10 VwVfG)
     • soweit keine speziellen Vorschriften: an bestimmte Formen nicht
       gebunden > Flexibilität der Vw !
     • VwVf ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen
  – Ausnahme: Förmliches VwVf (§§ 63 ff. VwVfG)
     • nur bei gesetzlicher Anordnung, z.B. bergrechtliche Verfahren nach
       BBergG, Kriegsdienstverweigerung, Enteignungsverfahren und
       wasserrechtliche Verfahren nach Landesrecht                   252
     • besondere Förmlichkeiten (Antrag, Zeugen etc., §§ 64 ff. VwVfG)
20.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen

– Beteiligte am VwVf (§ 13 VwVfG)
   • Voraussetzung zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten, z.B.
     Anhörung, Akteneinsicht nach §§ 28, 29 VwVfG
   • § 11 VwVfG: Beteiligungsfähigkeit (wer kann am VwVf beteiligt
     sein ?)
   • § 12 VwVfG: Handlungsfähigkeit (wer kann wirksame
     Verfahrenshandlungen im VwVf vornehmen ?)
– Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG)
   • § 20 VwVfG: behördliches Handlungsverbot und Ausschluss für
     bestimmte Personen
   • § 21 VwVfG: Besorgnis der Befangenheit, parteiische Amtsausübung
   • Folge von Verstoß: Grundsätzlich Anfechtbarkeit; Heilung nach h.M.
     im laufenden Verfahren möglich, danach nicht mehr; zwar nicht
     automatisch Nichtigkeit - vgl. § 44 III Nr. 2 - evtl. aber auch
     Nichtigkeit des VA nach § 44 I VwVfG, falls offenkundiger und
                                                                     253
     schwerer Fehler (je nach Umständen des Einzelfalles)
20.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen

• Verfahrensrechtliche Grundlagen
  – Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG)
     • Behörde hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts
       wegen zu ermitteln
     • Folgen von mangelhaft ermitteltem Sachverhalt: Fehlerhaftigkeit des
       VwVf, Rechtswidrigkeit der ergehenden Entscheidung (in der Regel
       VA)
     • kein isolierte Anfechtung fehlerhafter Sachverhaltsermittlung wegen §
       44 a VwGO, Fehler muss in der Hauptsache (Klage gegen VA) beim
       VG gerügt werden
  – ergänzende Regelung in § 26 II VwVfG: Beteiligte sollen an
    der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken
     • bei Weigerung oder schlechter Mitwirkung: Berechtigung der
       Behörde, negative Schlüsse zuungunsten des Beteiligten zu ziehen,
       vor allem dann, wenn auf mitwirkungsbedürftige Aspekte
       hingewiesen wurde                                             254
Ablauf des Verwaltungsverfahrens
                      Sachaufklärung (§§ 24, 26 II VwVfG)                    Abschluss
Beginn des
                                                                             des
Verfahrens
                                                                             Verfahrens




§ 22 VwVfG               Anhörungsrecht               Akteneinsichtsrecht     VA oder örV

• Einleitung grdsl.      (§ 28 VwVfG)                 (§ 29 VwVfG)            (§ 9 VwVfG)
 im Ermessen der
 Behörde                 • bei belastenden VA         • für Beteiligte am
                                                       laufenden VwVf
                         • str.: bei Ablehnung
• Ausn.: § 22 S. 2         eines begünstigenden VA
                                                      • Ausnahmen: § 29 II


           während des gesamten Verfahrens: Beratungs- und Auskunftsrechte § 25
                                        VwVfG
                                                                                  255
20.2 Anhörungsrecht (§ 28 VwVfG)

– Vor Erlass eines belastenden VA muss die Behörde dem
  Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den
  entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern
– str.: Pflicht zur Anhörung auch bei Ablehnung eines
  begünstigenden VA ?
   • BVerwGE 66, 184, 186: nicht erforderlich
   • a.M.: Anhörung erforderlich bei Rechtsanspruch des Beteiligten auf
     den VA
   • Streit relativiert sich in der Praxis, da begünstigende VA beantragt
     werden müssen und in diesem Zusammenhang der Antragsteller
     rechtliches Gehör bekommt
– Ausnahmen von der Anhörungspflicht (§ 28 II VwVfG)
   • enge Auslegung wegen verfassungsrechtlichem Gehalt
– Heilung von Fehlern nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG möglich
                                                       256
   • h.M.: im Widerspruchsverfahren und während des VG-Verfahrens
20.3 Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG)

– Wichtiges Verfahrensrecht, verfassungsrechtliche Relevanz
   • Grundsätze: rechtliches Gehör, Waffengleichheit im Verfahren
– Spezialgesetzliche Regelungen
   • § 9 HGB (Handelsregister), § 79 BGB (Vereinsregister), § 12 GBO
     (Grundbuch), Umweltinformationsgesetz (UIG)
– § 29 VwVfG: Vw-Verfahren; Vw-Prozess: § 100 VwGO
– Begriff der „Akten“
   • umfassend auszulegen; auch EDV-Datenträger
   • alle Schriftstücke etc., die für das Verfahren von entscheidender
     Bedeutung sein können
– Ausnahmen: § 29 I 2, II, § 30 VwVfG
   • wegen rechtsstaatlicher Bedeutung eng zu interpretieren;
     Ermessensentscheidung, keine Verpflichtung zur Nichtgewährung der
     Akteneinsicht
                                                                    257
   • öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (z.B. Staatsschutz,
     Geschäftsgeheimnisse) > Abwägungsentscheidung der Behörde
20.3 Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG)

– Folgen von Verstößen gegen das Akteneinsichtsrecht
   • grundsätzlich: Verfahrensfehler, formelle Rechtswidrigkeit der Vw-
     Entscheidung
– gerichtlicher Rechtsschutz gegen Verweigerung der
  Akteneinsicht ?
   • Problem des § 44 a VwGO: Anfechtung von Verfahrenshandlungen
     nur mit der Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache (also z.B.
     bei Klage gegen den ergehenden VA)
– str.: gilt § 44 a VwGO auch bei der Verweigerung der
  Akteneinsicht nach § 29 II VwVfG ?
   • Traditionelle Meinung (auch BVerwG NJW 1979, 177): ja, Kläger
     muss Verfahrensfehler in der Hauptsache rügen
   • a.M.: dies verkennt den rechtsstaatlichen Verfahrensgehalt des § 29
     VwVfG; erst durch Akteneinsicht selbst entscheidet sich oftmals, ob
     überhaupt Klage in der Hauptsache erhoben wird; selbständige
     Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts - auch über einstweiligen258

     Rechtsschutz nach § 123 VwGO - muss möglich sein
20.4 Besondere Verwaltungsverfahren

• Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG)
   – Aufstellung verbindlicher Pläne bei größeren
     raumbedeutsamen, komplexen Vorhaben
   – Anordnung in Spezialgesetz (vgl. § 72 I 1. Hs. VwVfG)
      • z.B. Bundesfernstraßen (§ 17 BFernStrG), Flughäfen (§ 8
        LuftVerkG), Abfalldeponien (§ 31 II Krw-/AbfG), Gewässerausbau (§
        31 II WHG), Anlagen zur Sicherung und Endlagerung radioaktiver
        Abfälle (§ 9 b AtomG)
   – Abschluss des Verfahrens: Planfeststellungsbeschluss (§ 74
     VwVfG); > Rechtsnatur: VA !
      • Wichtig: Konzentrationswirkung (§ 75 I VwVfG): PFB umfasst alle
        anderen gesetzlich erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen etc.
        nach Fachrecht (z.B. Wasserrecht, Baurecht, Naturschutzrecht,
        Abfallrecht)
      • nur formelle Konzentrationswirkung: Verfahren werden gebündelt,
                                                                      259
        nur Planfeststellungsbehörde ist zuständig (Verlagerung der
20.4 Besondere Verwaltungsverfahren

• Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG)
   – wichtig in der Praxis: Anhörungsverfahren (§ 73 VwVfG)
      • Möglichkeit für Einwendungen der Bürger (§ 73 IV VwVfG)
      • Öffentlicher Erörterungstermin mit der Behörde (§ 73 VI VwVfG)
   – zentral: Abwägungsgebot
      • öffentliche und private Interessen sind abzuwägen, allgemeiner
        Planungsgrundsatz; Grundsatz der Konfliktbewältigung
      • Verstöße können Planfeststellungsbeschluss anfechtbar machen
   – Schutzauflagen und -vorkehrungen (§ 74 II 2 VwVfG):
      • Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger entsprechende
        Auflagen zu machen, wenn diese erforderlich sind (z.B. zur
        Schalldämpfung, Lärmschutzwälle etc.)
   – Ggf. Entschädigungsanspruch nach § 74 II 3 VwVfG,
      • falls Schutzanlagen nicht geeignet sind (z.B. Entschädigung für
        Landwirt bei Zerschneidung seiner Felder durch Bundesfernstraße;260
        keine Nutzbarkeit von Grundstücken als Wohnungsgrundstücke „im
21.       Verwaltungsvollstreckung

  – Vw-Vollstreckung ist die Durchsetzung von VA mit Hilfe
    bestimmter Zwangsmittel
  – Rechtsgrundlagen: VwVG des Bundes (für Bundesbehörden)
    und der Länder (für Landesbehörden)
     • Grundstrukturen der Gesetze sind gleich
  – Voraussetzung für Vw-Zwang grundsätzlich:
    Vorliegen eines VA ! (sog. Grund-VA)
     • 1. Ausnahme: Gefahr im Verzug (unmittelbar drohende Schäden für
       Rechtsgüter), § 6 II BVwVG
     • 2. Ausnahme: Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung wegen
       einer Verpflichtung aus einem öff.-rechtlichen Vertrag (§ 61
       BVwVfG)

• Grundsätzliche Unterscheidung
  – Vollstreckung von Geldforderungen (§§ 1 - 5 BVwVG) 261
  – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Verwaltungsvollstreckung nach VwVG

                                        Zur Erzwingung von Handlungen,
  Wegen Geldforderungen
                                         Duldungen oder Unterlassungen
      (Beitreibung)
                                              (Verwaltungszwang)



                                 • Ersatzvornahme (§§ 10 BVwVG, 63 LVwVG)
   Vollstreckungsanordnung       • Zwangsgeld (§§ 11 BVwVG, 64 LVwVG)
   §§ 3 BVwVG, 22 LVwVG          • unmittelbarer Zwang (§§ 12 BVwVG, 65 LVwVG)



                                 Dreistufiges Verfahren des Vw-Zwangs:
                                 • Androhung (§§ 13 BVwVG, 66 LVwVG)
Anwendung der Abgabenordnung     • Festsetzung (§§ 14 BVwVG, 64 II LVwVG)
bzw. Landesvollstreckungsrecht   • Anwendung (§§ 15 BVwVG, 62 II LVwVG)
 §§ 5 BVwVG, 19-60 LVwVG         Erleichterte Voraussetzungen: sofortiger Vollzug
                                                                              262
                                 (§§ 6 II BVwVG, 61 II LVwVG)
21.1 Vollstreckung von Geldforderungen
              (§§ 1-5 BVwVG)

• Voraussetzungen für Vollstreckung
  – Leistungsbescheid (VA auf Geldleistung gerichtet)
     • z.B. Ordnungsgelder, Kosten der Ersatzvornahme, Gebühren
  – Vollstreckbarkeit des VA (Landesrecht unterschiedlich)
     • § 2 LVwVG: unanfechtbarer VA, Rechtsbehelf hat keine aufschie-
       bende Wirkung oder Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im
       überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO)
  – Fälligkeit der Leistung (§§ 3 II b BVwVG, 22 I Nr. 1
    LVwVG)
  – Wartefrist (§§ 3 II c BVwVG, 22 I Nr. 2 LVwVG)
     • Bürger soll die Chance haben, freiwillig zu zahlen
  – Weitere Mahnung mit Zahlungsfrist (§§ 3 III BVwVG, 22 II
                                                        263
    LVwVG)
21.1 Vollstreckung von Geldforderungen

• Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
   – Einleitung des Verfahrens durch Vollstreckungsanordnung
     (§ 3 BVwVG)
      • Vollstreckungsanordnung ist behördeninterner Vorgang, kein VA
   – Weiteres Verfahren je nach Art der Vollstreckung
      • in bewegliches Vermögen des Schuldners (§§ 27 ff. LVwVG i.V.m.
        §§ der ZPO, z.B. Pfändung von Sachen oder Forderungen, Zwangs-
        vollstreckung in Grundstücke durch z.B. Zwangsversteigerung)


• Rechtsschutz:
   – nicht gegen unanfechtbaren Leistungsbescheid (Grund-VA)
   – soweit Vollstreckungsmaßnahmen belastende VA sind:
      • Anfechtungsklage (z.B. Pfändung von Sachen)                264
21.2 Erzwingung von Handlungen, Duldungen
    und Unterlassungen (§§ 6 - 18 BVwVG)

• Grundsätzliche Unterscheidung:
  – „Gestrecktes Verfahren“ und „Sofort-Vollzug“ (§ 6 I / II
    BVwVG)
  – „Gestrecktes Verfahren“ (§§ 6 I BVwVG, 2 LVwVG)
     • Vollstreckung eines unanfechtbaren (mit förmlichen Rechtsbehelfen
       nicht mehr angreifbaren) VA, z.B. wegen Ablauf der Widerspruchs-
       frist nach § 70 VwGO oder Klagefrist nach § 74 VwGO
     • oder VA, bei dem Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im
       überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO) vorliegt
  – Wichtig: Rechtmäßigkeit des Grund-VA ist nach h.M und
    Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit
    der Vollstreckung
     • BVerfG NVwZ 1999, 290, 292: Wirksamkeit des Grund-VA ist
       Bedingung für nachfolgende Vollzugsakte, nicht Rechtmäßigkeit;
                                                                    265
       RM zu prüfen - falls VA noch nicht unanfechtbar - bei Anfechtung
21.2   Erzwingung von Handlungen,
Duldungen und Unterlassungen (HDU)
           gem. §§ 6 - 18 BVwVG

– „Sofort-Vollzug“ (§§ 6 II BVwVG, 61 II LVwVG)
   • unmittelbare Gefahren für Rechtsgüter drohen, daher findet das
     langwierige gestreckte Verfahren kein Anwendung
   • z.B.: Havarie eines Tankschiffs, akute Verkehrsbehinderungen,
     Einsturzgefahr bei Bauten, Verhinderung von unmittelbar
     bevorstehenden Straftaten
– Gesetzliche Voraussetzungen:
   • Verhinderung einer rechtwidrigen Tat, die Straf- oder
     Bußgeldtatbestand erfüllt
   • Abwendung einer drohenden Gefahr
– Erleichterungen bei Voraussetzungen:
   • Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels entfallen (§§ 13 I, 14
     S. 2 BVwVG)                                                  266
   • unmittelbare Anwendung von Zwangsmitteln ohne Grund-VA !
Verwaltungszwang (Vollstreckung HDU-Verfügungen)
            Gestrecktes Verfahren                                   Sofort-Vollzug
               § 6 I BVwVG                                          § 6 II BVwVG

                             Vollstreckungsvoraussetzungen
• Grund-VA auf Handlung, Duldung, Unterlassung      • kein Grund-VA notwendig
• Vollstreckbarkeit des Grund-VA (VA unanfecht-     • Handeln „innerhalb der gesetzlichen Befugnisse“
  bar oder sofort vollziehbar, § 80 II VwGO)          (RM eines fiktiven Grund-VA)
• h.M.: RM des Grund-VA irrelevant                  • Gegenwärtige Gefahr

                                 Vollstreckungsverfahren
        Richtiges Zwangsmittel (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang)
 Androhung (§ 13 BVwVG)                             • Androhung entbehrlich (§ 13 I BVwVG)
• bestimmtes Zwangsmittel, § 13 III
• grdsl. schriftlich und Fristsetzung (§ 13 I 2)
• bei Ersatzvornahme: Kostenvoranschlag (§ 13 IV)
• bei Zwangsgeld: bestimmte Höhe (§ 13 V)
Festsetzung (§ 14); Rh-Pf: nur bei Zwangsgeld       • Festsetzung entfällt (§ 14 S. 2 BVwVG)
Anwendung (§ 15; § 9 II: Verhältnismäßigkeit !)

                               Vollstreckungshindernisse                                       267
     rechtliche Unmöglichkeit; nachträgliche materielle Einwendungen gegen Grund-VA
21.3      Zwangsmittel nach § 9 I BVwVG,
                     §§ 63-65 LVwVG

• Ersatzvornahme (§ 10 BVwVG, § 63 LVwVG)
  – bei vertretbaren Handlungen (die ein anderer vornehmen kann)
       • Handlung wird durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen
         ausgeführt
       • Vollzugsbehörde und Dritter schließen einen privatrechtlichen Vertrag
       • z.B. Abschleppen von KfZ; Abbruch von illegalen Bauten
       • Kostenerstattungsanspruch der Behörde nur bei rechtmäßiger
         Ersatzvornahme

• Zwangsgeld (§ 11 BVwVG, § 64 LVwVG)
  – bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
       • z.B. Missachtung untersagter Gewerbeausübung; Weigerung,
                                                                        268
         Führerschein herauszugeben
21.3    Zwangsmittel nach § 9 I BVwVG,
                  §§ 63-65 LVwVG


• Unmittelbarer Zwang (§ 12 BVwVG, § 65 LVwVG)
  – Einwirkung auf Sachen oder Personen durch körperliche
    Gewalt, Hilfsmittel, Waffen (§ 65 II LVwVG)
  – kein unmittelbarer Zwang zur Erzwingung einer Erklärung
    und nur von Personen, die per Rechtsvorschrift ermächtigt
    sind (§ 65 III und IV LVwVG)
  – unmittelbarer Zwang ist „ultima ratio“ (letztes Mittel),
    vgl. §§ 12 VwVG, 65 I LVwVG („Führen Ersatzvornahme
    und Zwangsgeld nicht zum Ziel,...“)
  – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: das einschneidendste269
    Mittel ist erst als letzte Möglichkeit zu wählen
Räumung eines Friedenscamps

Auf einem Grundstück der Deutschen Bahn AG, auf dem ein
Bahnhof betrieben wird, lagert seit mehreren Wochen ein
Friedenscamp. Die Bewohner demonstrieren gegen den
Transport von Castor-Behältern. Die zuständige
Bundesgrenzschutzbehörde verfügt am 9.9.03, dass das
Grundstück von den dort befindlichen Personen zu räumen sei
und droht die Räumung durch unmittelbaren Zwang an, wenn
das Grundstück nicht bis zum 15.9.03 geräumt sei.
Die Frist verstreicht und die Grenzschutzbeamten tragen die im
Camp befindlichen Personen am 16.9.03 vom Grundstück.

War die Zwangsmaßnahme des Bundesgrenzschutzes
rechtmäßig ?
                                                         270
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

I. Rechtsgrundlage der Zwangsmaßnahme
     • hier stellt die Anwendung körperlicher Gewalt (das Wegtragen) eine
       selbständige Zwangsmaßnahme dar, daher ist Rechtsgrundlage das
       VwVG
     • anders bei polizeilichen Standardmaßnahmen, die die Anwendung von
       Zwang beinhalten (z.B. Festhalten bei Identitätsfeststellung, Durchsu-
       chung von Personen, erkennungsdienstliche Maßnahmen; dort ist
       Rechtsgrundlage die jeweilige Norm im Polizei- und Ordnungsrecht)
     • hier „Platzverweis“ ohne selbständige Vollzugs- und Zwangselemente

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme
     • Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (§ 7 VwVG): Behörde, die den VA
       (Platzverweis) erlassen hat; Bundesgrenzschutz nach BGSG
                                                                      271
     • von Anhörung kann nach § 28 II Nr. 5 VwVfG abgesehen werden
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

III. Materielle Rechtmäßigkeit
   1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
   2. Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren
   3. Keine Vollstreckungshindernisse

   1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
   – je nachdem, ob gestrecktes Verfahren (§ 6 I VwVG) oder
      Sofortvollzug (§ 6 II VwVG) vorliegt
   – Vorliegen eines Grund-VA auf Handeln, Duldung oder
      Unterlassung (HDU-Verfügung) ?
      • Hier (+), Platzverweis der Behörde vom 9.9.03
                                                                     272
      • also zunächst Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens zu prüfen
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

III. Materielle Rechtmäßigkeit
   1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten
      Verfahrens (§ 6 I VwVG)
   – Vollstreckung eines unanfechtbaren (mit förmlichen
      Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren) VA, z.B. wegen
      Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO oder
      Klagefrist nach § 74 VwGO
   – oder VA, bei dem Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im
      überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO) vorliegt
   – oder wenn Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
      beigelegt ist.
                                                           273
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

III. Materielle Rechtmäßigkeit
   1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten
      Verfahrens (§ 6 I VwVG)
   – Streitig: muss Grund-VA rechtmäßig sein ?
      • z.T.: rechtswidriger Grund-VA darf nicht vollzogen werden.
      • h.M.: egal, ob VA unanfechtbar war oder nicht: es kommt nur auf die
        Wirksamkeit (keine Nichtigkeit) des VA an, auch rechtswidrige VA
        können vollzogen werden; Einwände gegen VA berühren nicht das
        Vollstreckungsverfahren und müssen gegen VA selbst, ggf. im
        Eilverfahren nach § 80 V VwGO, geltend gemacht werden (so einige
        VG und auch BVerfG NwVZ 1999, 290, 292)
   – mit h.M. (für die § 43 II und III VwVfG - Bestandskraft auch
     bei Rechtswidrigkeit - spricht): Rechtmäßigkeit des Grund-
                                                             274
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

III. Materielle Rechtmäßigkeit
   1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten
      Verfahrens (§ 6 I VwVG)
   – Vollstreckbarer Grund-VA ?
      • Also: Unanfechtbar oder keine aufschiebende Wirkung nach § 80 II
        VwGO ?
   – Unanfechtbarkeit des Grund-VA ? Ist Platzverweis noch mit
     Rechtsmitteln angreifbar ?
      • Hier Widerspruchsfrist nach § 70 I VwGO - 1 Monat - noch nicht
        abgelaufen, keine Unanfechtbarkeit
   – Aber Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 II 1
     Nr. 2 VwGO ? Unaufschiebbare Maßnahme eines         275
     Polizeivollzugsbeamten ?
Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren
                    Zwangs

III. Materielle Rechtmäßigkeit
   – Vollstreckbarer Grund-VA wegen keiner aufschiebenden
     Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO ?
      • Handelt es sich hier um eine unaufschiebbare Maßnahme eines
        Polizeivollzugsbeamten ? Eilbedürftige Gefahrenabwehrmaßnahme ?
      • Hier sind bereits mehrere Wochen vergangen: sofortiges Einschreiten
        nicht geboten.
      • Auch besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung des
        Platzverweise im überwiegenden öff. Interesse, die aufschiebende
        Wirkung nach § 80 II Nr. 4 VwGO entfallen lässt, wurde nicht
        vorgenommen
   – Vollstreckung aber möglich, weil die Camp-Bewohner im
     Zeitpunkt der Räumung gar keinen Widerspruch eingelegt
                                                          276
     haben?
Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs


III. Materielle Rechtmäßigkeit
      • z.T.: solange nicht Widerspruch eingelegt ist, vollstreckt Behörde auf
        eigenes Risiko; falls Widerspruch noch rechtzeitig eingelegt wird,
        entfällt die Vollstreckungsgrundlage
      • H.M.: solange Widerspruchsfrist läuft, muss mit Einlegung des
        Rechtsbehelfs gerechnet werden; solange ist die Vollstreckung
        rechtswidrig
      • aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist der h.M. zu folgen;
        auch Wortlaut des § 6 I VwVG (Unanfechtbarkeit); Chance auf
        Rechts-schutz muss gewahrt werden
   – Ergebnis:
      • es lag kein unanfechtbarer Grund-VA vor (Platzverweis konnte noch
        fristgemäß nach § 70 I VwGO mit Widerspruch angegriffen werden)
      • auch keine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 II Nr. 4 VwGO 277
      • Vollstreckung war im gestreckten Verfahren rechtswidrig
Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs

IV. Vollstreckung des Platzverweises im „Sofort-Vollzug“
  nach § 6 II VwVG ?
   – Grundfall des § 6 II VwVG: Es liegt überhaupt kein Grund-VA
     vor.
   – Aber Anwendbarkeit auch:
      • wenn Grund-VA vorliegt, das gestreckte Vollstreckungsverfahren aber
        scheitert (Argument: wenn Behörde schon ohne jeglichen VA
        vollstrecken darf, dann erst recht bei Vorliegen eines VA)
   – Voraussetzungen des Sofort-Vollzugs (§ 6 II VwVG)
      • muss zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig sein
      • Behörde muss „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“ handeln
        (hier also im Gegensatz zu gestrecktem Verfahren: Rechtmäßigkeit des
        Handelns Voraussetzung: RM eines fiktiven Grund-VA: Wäre Behörde
                                                                     278
        berechtigt gewesen, Zweck des Sofort-Vollzugs mit VA zu erreichen ?)
Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs

IV. Vollstreckung des Platzverweises im „Sofort-Vollzug“
  nach § 6 II VwVG ?
   – Voraussetzungen des Sofort-Vollzugs (§ 6 II VwVG)
   – War der Sofort-Vollzug zur Abwendung einer drohenden
     Gefahr notwendig ?
      • Mildere Maßnahme denkbar (Verhältnismäßigkeit !) ?
      • Sofortige Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ?
      • Hier wäre nach mehreren Wochen Abwartens der Behörde auch das
        gestreckte Verfahren als milderes Mittel möglich gewesen; Behörde
        hätte die sofortige Vollziehung im überwiegenden öff. Interesse nach
        § 80 II 1 Nr. 4 VwGO anordnen können.
   – Ergebnis: Die zwangsweise Durchsetzung des Platzverweises
     war rechtswidrig.                                   279
21.4 Rechtsschutz bei
             Vollstreckungshindernissen

• Vollstreckungshindernisse
  – nachträgliche Einwände gegen behördliche Forderungen oder
    Verfügungen auf Handlung, Dulden, Unterlassen
     • z.B. bei Geldforderungen: Erfüllung, Aufrechnung
     • bei Handlung, Dulden, Unterlassen: rechtliche Unmöglichkeit (z.B.
       Beseitigungsverfügung ohne Duldungsverfügung an Mieter des
       Hauses), Erledigung des VA, Zweckerreichung (Verpflichtung erfüllt),
       Zweckfortfall (Änderung der Rechtslage macht Verhalten rechtmäßig)
     • Rspr. / h.M.: Antrag an Behörde: Erklärung der Unzulässigkeit der
       Vollstreckung durch neuen VA, ggf. Verpflichtungsklage;
       vorbeugende Unterlassungsklage gegen weitere Vollstreckungshand-
       lungen; Antrag und ggf. Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des
       Verfahrens nach § 51 VwVfG (Erlass eines abändernden VA z.B.   280
       wegen Änderung der Rechtslage)
22.     Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz
                  (Grundzüge)

Ausgangslage: Es ist sehr schnell Rechtsschutz erforderlich;
 Einreichen einer Klage beim VG würde zu lange dauern; die
 Sache hätte sich inzwischen erledigt oder es würden in der
 Zwischenzeit schwer widerrufliche Fakten geschaffen
   • z.B. Anmeldung oder Verhinderung einer Demonstration; einstweiliger
     Baustop; Ausschlüsse von Sitzungen öffentlicher Organe; Zugang zu
     öff. Einrichtungen
– in diesen Fällen: vorläufiger Rechtsschutz !
   • Hauptsacheverfahren schließt sich später an; Gericht trifft eine
     vorläufige Entscheidung in der Sache unter Abschätzung der
     Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Keine Vorwegnahme der
     Hauptsache !)
   • Antragsteller muss seine Rechtsverletzung nicht beweisen, aber 281
     glaubhaft machen
22.     Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz
                  (Grundzüge)

– Zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes, abhängig von
  der Art der Klage im Hauptsacheverfahren:
1. Situation der Anfechtungsklage (gegen belastende VA):
   einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO
– Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der
  aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder
  Anfechtungsklage
   • zuvor: Widerspruch wurde eingelegt (Suspensiveffekt nach § 80 I
     VwGO), aber Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung § 80 II
     VwGO:
   • nach § 80 II 1 Nr. 1 -3 VwGO (kraft Gesetzes)
   • Behörde hatte die sofortige Vollziehung des VA im überwiegenden
                                                                 282
     öff. Interesse angeordnet (§ 80 II Nr. 4 VwGO)
22.     Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz
                  (Grundzüge)

– Zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes, abhängig von
  der Art der Klage im Hauptsacheverfahren:
2. Situation der Verpflichtungs-, Leistungs-, Unterlassungs- oder
   Feststellungsklage:
   Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO
   • § 123 VwGO ist subsidiärer Rechtsbehelf, also nur anwendbar, wenn
     kein Rechtsschutz nach § 80, § 80 a (für VA mit Doppelwirkung, z.B.
     bei baulichen Nachbarstreitigkeiten) oder § 47 VI VwGO (einstweilige
     Anordnung bei Normenkontrolle); zwei Varianten:
   • Sicherungsanordnung nach § 123 I 1 VwGO: zur Sicherung eines
     Anspruchs des Antragstellers (Verteidigung des Status Quo)
   • Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO: vorläufige Regelung
                                                               283
     eines streitigen Rechtsverhältnisses (zukünftige
Rocking the Neighbour

Mäzen M will seine Lieblings-Rockband R auf seinem Anwesen
Open Air vor größerem Publikum spielen lassen. Hierbei sollen
auch Getränke verkauft werden. Das Konzert soll am Samstag,
den 15.8.03, statt finden. Nachbar N hat nun zu diesem Termin
auf seiner Terrasse eine Cocktail-Party für seinen Reit-Club
geplant. Er befürchtet, dass diese Musik nicht ganz dem
Geschmack seiner Gäste entspricht und befürchtet überdies eine
schlaflose Nacht. Er befürchtet ferner, dass sich u.U. auch
angetrunkene Zuhörer auf sein Anwesen begeben und es zur
Zerstörung von Pflanzen und Verunreinigungen kommt. Es gebe
nämlich keinen Zaun zwischen den parkähnlichen Grundstücken.
M und R, die meinen, sie benötigten für das Konzert keine
Genehmigung, beginnen mit den Vorbereitungen auf dem
Grundstück des M und stellen Lautsprecher und Bühne auf etc. N
wendet sich erfolglos an das Ordnungsamt der Stadt, die aber 284
nichts unternimmt. Wie kann N Rechtsschutz erreichen?
Rechtsschutzmöglichkeiten des N

N könnte um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen.
– Öff.-rechtliche Dimension des Falles: Bezüge zu BImSchG/
  LImSchG, evtl. GaststättenG, POG)
   • Hier auch zivilrechtliche Dimension (§§ 906, 1004 BGB), evtl.
     Rechtsschutz über einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO
– nach öff. Recht: Antragsgegner ist die Behörde, die vom VG
  verpflichtet werden soll, das Konzert von M und R zu
  untersagen
   • M und R sind Beigeladene in dem Verfahren (§ 65 VwGO)
– Rechtsschutzsituation des N ?
   • Rechtsschutz gegen belastenden VA ?
   • (-), hier erstrebt N eine für ihn günstige Maßnahme der Behörde,
     nämlich die Verhinderung des Konzerts von M und R
– In Betracht kommt daher ein Antrag auf Erlass einer             285
  einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO

I. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO
   – Anspruch des N auf behördliches Einschreiten bestimmt sich
     nach öff. Recht, insbesondere § 9 POG, ggf. auch BImSchG,
     LImSchG und GastG
II. Statthaftigkeit des Antrags
   – Subsidiarität von § 123 I VwGO ! Antrag nach §§ 80 V, 80 a
     VwGO zulässig ?
      • §§ 80 V, 80 a VwGO wäre nur bei Anfechtungssituation anwendbar
      • hier liegt aber kein VA (Genehmigung für M oder R) vor, die
        angefochten werden könnte
      • N will Untersagung des Konzerts erreichen, was für ihn eine
        Begünstigung darstellt
      • Untersagung wäre dann ein VA mit Doppelwirkung (begünstigend
        für N, belastend für M und R)
                                                                 286
   – § 123 VwGO ist die richtige Antragsart
Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO

III. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)
   – Mögliche Rechtsverletzung des N ?
      • Problem: Recht des N auf Tätigwerden der Ordnungsbehörde ?
      • Ordnungsbehörden werden nicht nur im Allgemeininteresse, sondern
        auch im Interesse der Bürger tätig, wenn es um die Abwehr von
        Gefahren für Rechtsgüter Einzelner geht
      • zumindest mögliches Recht des N auf ermessensfehlerfreie
        Betätigung der Behörde bei Gefahrenenabwehr
      • im Hinblick auf Lärmimmissionen: Art. 2 II GG (körperliche
        Unversehrtheit und Gesundheit)
      • im Hinblick auf etwaige Belastungen seines Grundstücks: Art. 14 I
        GG
IV. Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache
      • N könnte nach Widerspruch Verpflichtungsklage auf Einschreiten
        der Behörde erheben oder auch Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO,
                                                                   287
        wenn die Behörde auf seinen Antrag hin nichts tut
Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  – hier evtl. Klage unzulässig, da N auch - evtl. einfacher und
    direkter - beim Zivilgericht einstweiliger Verfügung nach
    § 935 ZPO erheben kann ?
  – h.M.: keine Priorität, sondern Gleichberechtigung der
    Rechtswege; unterschiedliche Voraussetzungen und
    unterschiedliche Erfolgschancen sollen nebeneinander
    bestehen
VI. Beiladung
  – M und R sind notwendig beizuladen, da sie „Dritte“ sind,
    denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen
    kann (wegen der Rechtspositionen ihrerseits)
                                                            288
Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO

Die einstweilige Anordnung ist begründet, wenn I. ein
   Anordnungsanspruch und II. ein Anordnungsgrund
   gegeben sind.
I. Anordnungsanspruch
   – Hat N einen materiellrechtlichen Anspruch auf Einschreiten
     der Behörde ?
   – Maßgeblich: Erfolgsaussichten in der Hauptsache
   – hier: Anspruch des N auf Einschreiten gegen M und R aus
     § 9 POG Rh-Pf ? Voraussetzungen:
      • Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die
        Ordnungsbehörde zum Einschreiten verpflichtet
      • Gefahr für die öff. Sicherheit und Ordnung: u.a. auch Verstoß gegen
        die objektive Rechtsordnung (Gesetzesverstöße !)
      • Hier evtl. Verstöße gegen Immissionsschutzrecht               289
Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO

I. Anordnungsanspruch
  – Hier evtl. Verstöße gegen Immissionsschutzrecht als Gefahr
    für die öff. Sicherheit nach § 9 POG Rh-Pf
     • § 6 I LImSchG: Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von
       Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere
       Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche
       Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass
       unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die
       natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann
     • hier erhebliche Störungen zu vermuten
     • Ausnahmegenehmigung nach § 6 V LImSchG wurde nicht beantragt
     • Verstoß gegen § 6 LImSchG
  – Verstoß gegen Gaststättenrecht ?
     • Zwar keine dauerhafte Gaststättengenehmigung nach § 2 GastG
       erforderlich, aber nach § 12 GastG sog. vereinfachte Gestattung
       nötig.                                                        290
Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO

I. Anordnungsanspruch
  – Gefährdung von individuellen Rechten des N ?
     • Nachbarrechte in § 4 I Nr. 3 GastG ausdrücklich erwähnt, in § 6
       LImSchG erfasst
     • Art 2 II und 14 GG: erhebliche Lautstärke und größeres Publikum zu
       erwarten; begründete Gefahr, dass Grundstück des N leidet (kein
       Zaun !)
  – Verpflichtung der Ordnungsbehörde zum Einschreiten ?
     • Grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf Tätigwerden der
       Ordnungsbehörde: Ermessen bei Gefahrenabwehr
     • bei drohenden Verletzungen von Individualrechten aber
       Ermessensreduzierung auf Null, da der Bürger auf das Handeln der
       Behörde angewiesen ist
     • Nach Sachverhaltslage kann man hier von einer Pflicht zum
       Einschreiten ausgehen.                                      291
  – Anordnungsanspruch des N besteht.
Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO

II. Anordnungsgrund
      • Anordnungsgrund besteht, wenn anzunehmen ist, dass dem
        Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der
        Hauptsache ein erheblicher rechtlicher Nachteil entsteht und ihm
        wegen der Schaffung vollendeter Tatsachen im nachhinein kein
        effektiver Rechtsschutz mehr gewährt werden kann.
      • Konzert steht unmittelbar bevor (Aufbauten haben schon begonnen)
      • Findet Konzert statt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
        Rechtsverletzungen des N kommen.
      • Ein Hauptsachverfahren wird bis zum Konzerttermin nicht
        entschieden sein.
      • Anordnungsgrund besteht daher.

III. Ergebnis:
   – Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch
     begründet. Das Gericht wird die Ordnungsbehörde       292

     verpflichten, das Konzert zu untersagen.
1. Fallvariante

  R beantragt und erhält im Einvernehmen mit M am 13.8.03
  eine Genehmigung zur Durchführung des Konzerts.
  Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat N nun ?

– N muss nun gegen einen VA mit Doppelwirkung vorgehen
  (für ihn ist die Genehmigung ein belastender VA).
– Einstweiliger Rechtsschutz nach den §§ 80, 80 a VwGO:
   • N muss Widerspruch nach § 80 I VwGO gegen die Genehmigung
     einlegen, um eine aufschiebende Wirkung gegenüber der
     Genehmigung zu erreichen.
   • Der hierdurch eintretende Suspensiveffekt (§ 80 I VwGO) hemmt
     die Nutzung der Genehmigung durch R und M.
   • Sie dürfen ihre Genehmigung nicht verwirklichen und das Konzert
     nicht stattfinden lassen.
                                                                293
2. Fallvariante

  N hat gegen die Genehmigung des Konzerts am 23.8.03
  Widerspruch eingelegt. R möchte die hiermit verbundene
  aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) beseitigen.
  Welche Möglichkeiten hat R nun wiederum ?

I. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
– Genehmigung ist VA mit Doppelwirkung: Einstweiliger
   Rechtsschutz daher nach den §§ 80, 80 a VwGO:
– hier: Antrag des R nach § 80 a I Nr. 1 VwGO an die
   Behörde, die sofortige Vollziehung der Genehmigung
   anzuordnen
   • Dritter muss zuvor Rechtsbehelf gegen VA eingelegt haben; dies hat
     N als Dritter mit dem Widerspruch gegen die Genehmigung - als für
     R begünstigenden VA - getan.
   • Mit Anordnung der Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO könnte294

     die aufschiebende Wirkung beseitigt werden.
2. Fallvariante

I. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
– bei Ablehnung des Antrags des R durch die Behörde:
   • R könnte den gleichen Antrag auf Vollziehung der Genehmigung
     nach § 80 a III i.V.m. § 80 II Nr. 4 VwGO beim VG stellen (nach
     h.M. auch ohne dass er vorher den Antrag bei der Behörde stellen
     muss, str.)
II. Begründetheit des Antrags des R auf Anordnung der
   sofortigen Vollziehung nach § 80 a I Nr. 1 VwGO
– Antrag ist nach § 80 II Nr. 4 VwGO begründet, wenn die
   sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des R
   oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
   • Entscheidend: Erteilung der Genehmigung rechtmäßig oder nicht ?
     Erfolgsaussichten in der Hauptsache ?
   • Nach Lage des Sachverhalts (s.o.): Genehmigung verstößt gegen
     Rechte des N; Privatgrundstück ungeeignet für Musik-
     Großveranstaltung; Belastungen der Nachbarn                295
23.    Staatshaftungsrecht (Grundzüge)

• Systematische Grundlagen
  – Rechtsschutz gegen die Verwaltung auf zwei Ebenen
  – Primärrechtschutz: Klagen gegen rechtswidrige Eingriffe oder
    Versagungen der Verwaltung (Anfechtungs-, Verpflichtungs-,
    FFFkl, Leistungsklage, Feststellungsklage)
  – Aber: Primärrechtsschutz ist nicht in allen Fällen ausreichend,
    wenn sich negative Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des
    Staates ergeben, daher zusätzlich:
  – Sekundärrechtsschutz: Folgen des rechtswidrigen Verhaltens
    der Behörde beseitigen bzw. entstandene Schäden ersetzen;
    dies ist die Ebene des Staatshaftungsrechts
                                                             296
23.   Staatshaftungsrecht (Grundzüge)

• Grundsätzliche Dreiteilung
   – Haftung wegen Pflichtverletzungen (§ 839 BGB i.V.m. Art 34
     GG) > Amtshaftungsanspruch; Kern des Staatshaftungsrechts
      • Überleitung der persönlichen Haftung des Amtswalters durch den Staat
        über Art. 34 GG
   – Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
      • Allgemeiner rechtsstaatlicher Anspruch: rechtswidriges Handeln der
        Behörde muss rückgängig gemacht werden, z.B. Rückgabe zu Unrecht
        eingezogener oder beanspruchter Sachen
   – Entschädigungsansprüche bei Aufopferung und Enteignung
      • rechtmäßiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürger eingreift,
        alter preußischer Rechtsgrundsatz („Dulde und liquidiere“)
      • z.B. bei großen Infrastrukturprojekten (Straßen, Bahn)          297

      •
23.1    Amtshaftungsanspruch
           (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

• Grundlagen
  – Kombination BGB und GG historisch bedingt
     • persönliche Haftung des Amtswalters zu Anfang des 20. Jh. auf Staat
       übergeleitet (ReichsbeamtenhaftungsG, später WRV, dann GG)
     • Grund: Hemmnisse der Verwaltung aus Angst vor Haftung abbauen
     • Bürger sollte zahlungskräftigen Anspruchsgegner (Staat) bekommen
  – § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG betrifft nur das öffentlich-
    rechtliche Handeln, kein privatrechtliches Handeln
  – nicht nur Beamte, sondern öff.-rechtl. Handeln jedes
    Amtsträgers (weiter „haftungsrechtlicher Beamtenbegriff“)
     • Beamte, Richter, Angestellte im öff. Dienst, Soldaten, Minister, 298
       Gemeinderatsmitglieder...
23.2 Prüfungsschema für Ansprüche aus
  Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

1. Hoheitliches Handeln
   a) Jeder Amtswalter, der hoheitlich handelt
      • weisungsgebundene Vw-Helfer (z.B. Schülerlotsen)
      • str.: Privatunternehmer im Dienst der Vw; h.M.: bei EingriffsVw (z.B.
        Abschleppen) ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzunehmen
   b) öffentlich-rechtliche, keine privatrechtliche Tätigkeit
      • eindeutig öff-rechtl. bei Eingriffsverwaltung
      • bei Leistungsverwaltung: je nach Ausgestaltung des
        Rechtsverhältnisses (z.B. bei Subventionsgewährung)
      • neutrale, faktische Handlungen: je nach Funktionszusammenhang und
        Zwecksetzung (wie bei Abgrenzung öff. und privates Recht bei der
        Frage des Rechtswegs)
   c) „in Ausübung“ der Tätigkeit
                                                                         299
      • nicht nur „bei Gelegenheit“, d.h., beiläufig und nicht zweckgerichtet,
23.2 Prüfungsschema Amtshaftung

2. Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden
   Amtspflicht
   a) Amtspflicht aus Gesetz, VO, Satzung, Verwaltungsvorschrift
      •   Pflicht zu rechtmäßigem Vw-Handeln
      •   Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen
      •   Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte
      •   Allg. Verkehrssicherungspflicht: PR; Straßenverkehrssicherung: ÖR
   b) Amtspflicht gegenüber dem Geschädigten
   – sog. „Drittbezogenheit“ der Amtspflicht
      • persönlicher Schutzbereich der Norm, auf die sich Amtspflicht bezieht:
        Norm muss zumindest auch Individualschutz bezwecken
      • sachlicher Schutzbereich: Schutz gerade des betroffenen Interesses
   c) Verletzung der Amtspflicht (Rechtswidrigkeit der Maßnahme)
      • keine Bindung an bestandskräftigen VA                         300
      • aber Bindung an ein rechtskräftiges Urteil des VG aus § 121 VwGO
23.2      Prüfungsschema Amtshaftung

3. Verschulden
  – Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I und II BGB)
     • gebotene Sorgfalt bemisst sich nicht nach konkreten Fähigkeiten des
       Amtswalters, sondern nach einem „objektiviertem Verschuldensmaß-
       stab“
     • Fahrlässigkeit ist hiernach gegeben, wenn die gebotene Sorgfalt eines
       „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“ verletzt wurde
  – Sonderfall: Organisationsverschulden
     • Mängel innerhalb der Organisation der Behörde, die zu Schäden
       Dritter führen, werden dem Behördenleiter angelastet (z.B. mangelnde
       Aufstellung von Verkehrszeichen während des Urlaubs des zustän-
       digen Amtswalters ohne Vertretungsregelung)
  – mangelnde Rechtskenntnis entlastet nicht
     • aber bei zweifelhafter Rechtslage: vertretbare Rechtsauffassung nach
       sorgfältiger Prüfung entlastet den Amtswalter (dann kein Verschulden)
                                                                      301
4. Keine Haftungsbeschränkung (§ 839 I 2 BGB)
   Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
   – nur fahrlässiges Handeln
   – Geschädigter kann auf andere Weise von Drittem Ersatz
     erlangen
      • z.B. bei groben Planungsfehlern von Architekten bei unbebaubarem
        Grundstück: kein Anspruch wegen rechtswidrig handelnder Baugeneh-
        migungsbehörde (wegen Art. 34 GG gegen die dahinter stehende
        Körperschaft), da Schadensersatzanspruch gegen Architekten besteht
      • anderweitiger Anspruch in zumutbarer Weise tatsächlich realisierbar,
        im obigen Beispiel: falls Architekt insolvent geworden ist, kein
        Haftungsausschluss der öffentlichen Hand wegen rechtswidriger
        Genehmigungserteilung

5. Kein Haftungsausschluss (§ 839 III BGB)
      • Versäumung, Rechtsmittel einzulegen (Widerspruch, Klagen),
        z.B.: Unterlassungsklage gegen ehrverletzende Äußerungen, bevor
                                                                     302
        Schadensersatz beansprucht wird.
23.2        Prüfungsschema Amtshaftung

6. Schaden
   a) Vorhandensein eines Schadens
   – Verletzung von Rechtsgütern (Eigentum, Ehre, Gesundheit,...)
   b) Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
      • keine Kausalität, wenn Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten der
        Behörde eingetreten wäre
      • bei Ermessenentscheidungen: Kausalität, wenn feststeht, dass die
        Entscheidung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung anders getroffen
        worden wäre (z.B. bei Verkennung von Ermessensreduzierung auf Null)
7. Rechtsfolge: Schadensersatz
   – Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar
     verursachten Schadens in Geld (§§ 249 ff. BGB)
   – Ggf. Anrechnung von Mitverschulden (§ 254 BGB)
      • Zum Mitverschuldens des Bauherrn im Genehmigungsverfahren 303
                                                                    vgl.
        BGH NZBau 2008, 500 ff. (vgl. auch Anmerkung auf S. 497); ferner
23. 3 Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
  und Amtshaftung - Raketenmäßiger Abgang

 In der Stadt S wird die Sonderausstellung „Technik im Wandel“
 gezeigt. Attraktion ist eine zum Start aufgestellte Rakete, die
 begehbar und mit einem Schild „Besteigen auf eigene Gefahr“
 versehen ist. In der Museumssatzung zeichnet sich die Stadt
 von der Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten
 ihrer Bediensteten frei. Der 15-jährige Schüler A löst eine
 Eintrittskarte und erklimmt die Rakete unter lautstarker
 Anfeuerung des Museumswächters M, Angestellter der Stadt S.
 A stürzt aus 4 Metern plötzlich ab und bleibt gelähmt. Er ist
 privat krankenversichert.

 Welche Ansprüche hat er ?                                304
Ansprüche des A

I. Vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche ?
   In Betracht kommt hier zunächst ein Anspruch aus
      „verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis“
   1. Rechtsgrundlage / Herleitung:
   – Allgemeiner Rechtsgedanke: Bei Rechtsverhältnis zwischen
      Verwaltung und Bürger über einen Austausch von Leistungen
      und besonders enger Beziehung zwischen Bürger und
      Verwaltung nach öffentlichem Recht finden vertragliche
      Haftungstatbestände des bürgerlichen Rechts analoge
      Anwendung
      • hier: Ausstellung der Stadt, die dem Bürger einen von ihr beherrschten
        Raum eröffnet
      • Rechtsbeziehungen durch Satzung geregelt
        > Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich geregelt
                                                                        305
      • hier denkbar: Schadensersatzanspruch aus „vertraglicher
Ansprüche des A
2. Voraussetzungen für Anspruch aus verwaltungsrecht-
   lichem Schuldverhältnis
   – Zustandekommen des Rechtsverhältnisses
      • A ist minderjährig, bedürfte also nach § 108 BGB der Zustimmung des
        gesetzlichen Vertreters
      • Besonderheit bei öffentlichen Benutzungsverhältnissen:
        Schuldverhältnisse kommen durch bloße Zulassung zustande, wenn
        der Benutzer die natürliche Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat
      • hier ist bei 15-jährigem A die Einsichtsfähigkeit gegeben,
        verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis ist also zustande gekommen.
   – Schaden
      • Körperschaden, Behandlungskosten (§§ 280, 286 BGB)
   – Pflichtverletzung
      • Pflichtverletzung des M, für ordnungsgemäße Aufsicht zu sorgen;
                                                                      306
        wird Stadt nach § 278 S. 1 BGB - Erfüllungsgehilfe - zugerechnet
Ansprüche des A

3. Ausschluss des Anspruchs durch
   Haftungsfreizeichnung ?
   • Haftungsfreizeichnung der Stadt durch Satzung wirksam ?
– h.M.: Freizeichnung der öffentlichen Hand für jegliche - auch die
  grobe - Fahrlässigkeit ist unzulässig; Hoheitsträger würde seine
  Stellung missbrauchen bei Leistungen, auf die der Bürger
  angewiesen ist
   • Freizeichnung in der Satzung für jegliche Fahrlässigkeit ist also
     unwirksam
– Haftungsausschluss durch Schild „Besteigen auf eigene Gefahr ?“
   • gleicher Grundsatz: Grenze der zulässigen Freizeichnung für einfache
     Fahrlässigkeit ist hier überschritten, da Wärter M durch sein Anfeuern des
     15-jährigen A grob fahrlässig gehandelt hat
                                                          307
– Zwischenergebnis: Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch
Ansprüche des A

4. Aber Minderung des Anspruchs durch § 254 BGB
   (Mitverschulden des A) ?
   • § 254 BGB findet auch im verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis
     analoge Anwendung
   • hierfür ist Einsichtsfähigkeit des A ausreichend, Geschäftsfähigkeit
     nicht erforderlich
5. Ergebnis:
– A hat einen geminderten Schadensersatzanspruch aus § 280 I
   BGB analog auf Ersatz des Körperschadens und der
   Behandlungskosten




                                                                     308
Ansprüche des A

II. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34
   GG ?
   1. Hoheitliches Handeln eines Amtswalters auf dem Gebiet des
      öffentlichen Rechts
      • hier handelt M als Museumswärter der Stadt
      • Benutzungsverhältnis öff.-rechtlich per Satzung geregelt
   2. in Ausübung der öffentlichen Tätigkeit
      • hier (+), Anfeuern des A im Rahmen der Aufsichtsfunktion des M
   3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
      • hier Amtspflicht, für die Besucher der Ausstellung Gefahren durch
        ordnungemäße Aufsicht zu verhindern
      • M hat hiergegen grob fahrlässig verstoßen (s.o.)
      • Drittbezogenheit der Amtspflicht (+), denn diese Pflicht besteht
        sachlich und persönlich gegenüber den Ausstellungsbesuchern 309
Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m.
              Art. 34 GG ?

4. Kausaler Eintritt eines Schadens durch die Pflichtverletzung
   des M ?
   • Hier (+), M hat A angestachelt und so das Risiko eines Sturzes
     erheblich erhöht
5. Haftungsfreizeichnung der Stadt in der Satzung bei
   Amtshaftung zulässig ?
   • H.M.: unzulässig, völlige Freizeichnung in einer gemeindlichen
     Satzung ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, hier § 839 BGB
6. Haftungsbeschränkung aus § 839 I 2 BGB ?
   • Anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn private Krankenversicherung
     den Schaden des A übernimmt ?
   • BGH: (-), Versicherungszweck ist nicht, den Staat von Haftungsrisiken
     zu befreien; Anrechnung solcher Leistungen würde letztendlich über
     Erhöhung der Beiträge wieder die Versicherten treffen         310
Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m.
                 Art. 34 GG ?

 7. Haftungsausschluss aus § 839 III BGB ?
    • Primärer Rechtsschutz gegen Handeln der Behörde - hier des M - im
      Fall des A nicht denkbar, also kein Ausschluss des Anspruchs.
 8. Anspruchsgegner und Gericht
    • Anspruch richtet sich über Art. 34 GG gegen die Anstellungskörper-
      schaft des Handelnden - hier des M -, also gegen die Stadt S.
    • Zuständig ist nach Art. 34 S. 3 GG das Zivilgericht (Landgericht nach
      §§ 71 II Nr. 2, 23 GVG).
 9. Mitverschulden
    • S kann dem A aber wie oben Mitverschulden nach § 254 BGB entge-
      genhalten, was den Anspruch um eine vom Richter festzusetzende
      Quote mindert.
 10. A hat also auch einen Schadensersatzanspruch aus § 839 I
   BGB i.V.m. Art. 34 GG                                  311
23.4 Entschädigungsansprüche bei Eingriffen
    in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG

• Eingriffe ins Eigentum nach Art. 14 I GG
   – Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber
     nach Art. 14 I 2 GG und Sozialpflichtigkeit des Eigentums
     nach Art. 14 II GG
   – Enteignung nach Art. 14 III GG

• Inhalts- und Schrankenbestimmungen
   – grundsätzlich entschädigungslos
   – Ausnahme: unverhältnismäßiger Eingriff mit unzumutbarer
     Belastung in Art. 14 I GG
      • z.B. BVerfGE 58,137, 144 (Pflichtexemplar-Entscheidung)
                                                                  312
23.4 Entschädigungsansprüche bei Eingriffen
   in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG

• Enteignung:
   – finaler (gezielt beabsichtigter) Entzug einer Eigentumsposition
     (teilweise oder vollständig)
      • durch Gesetz (Legalenteignung)
      • durch VA (Administrativenteignung)
   – nur aufgrund Gesetzes und gegen Entschädigung (Art. 14 III 3
      GG)
      • nur zum Wohl der Allgemeinheit und unter Beachtung des
        Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig


• Entschädigung bei faktischen, nicht gezielten
  Eingriffen:
                                                                 313
   – Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff
23.4 Entschädigungsansprüche bei Eingriffen
   in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG

• Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff
   – Grundgedanke: Aufopferungsanspruch:
     nicht beabsichtigtes rechtswidriges oder rechtmäßiges Vw-
     Handeln führt zu einem Sonderopfer in der Eigentumsfreiheit,
     das faktisch enteignende Wirkung hat
   – bei rechtswidrigem Handeln der Vw: Entschädigung wegen
     Enteignungsgleichem Eingriff
      • Voraussetzung: unmittelbarer Eingriff mit enteignender Wirkung
      • z.B.: rechtswidriger Vollzug verfassungsgemäßer Gesetze
        (rechtswidrige Verzögerung einer Baugenehmigung; rechtswidrige
        Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB
        für die Zulassung von Bauvorhaben; Überschwemmungsschäden
        durch rechtswidriges Vw-Handeln; Waldgefährdung durch
                                                                     314
        rechtswidrigen Bebauungsplan; rechtswidriges Verbot des Vertriebs
        von Waren)
23.4 Entschädigungsansprüche bei Eingriffen
 in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG

– bei rechtmäßigem Handeln der Vw: Entschädigung wegen
  Enteignendem Eingriff
   • Rechtsgrundlage: allgemeiner Aufopferungsanspruch
   • in der Literatur umstrittenes Rechtsinstitut; Rechtsprechung hält aber
     daran grundsätzlich fest.
   • Sinn und Zweck: Entschädigung für atypische, unvorhergesehene
     Nebenfolgen rechtmäßigen Vw-Handelns mit faktisch enteignender
     Wirkung
   • z.B.: Umsatzeinbußen infolge von städtischen Bauarbeiten;
     unzumutbare Beeinträchtigungen durch Verkehrs- oder Fluglärm oder
     Kläranlagen; Gebäudeschäden infolge von Straßenarbeiten ohne
     Verschulden; Saatschäden durch Krähen durch rechtmäßigen Betrieb
     einer Deponie.

                                                                     315

Vorlesung allgvwr ss

  • 1.
    Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester Prof. Dr. Stephan Tomerius 1
  • 2.
    1. Bordmittel • Mindestausstattung: – Beck-Texte Allg. Verwaltungsrecht (VwVfG, VwGO) • Lehrbücher Allg. Verwaltungsrecht : – Grundlagen: • Maurer, Allg. Verwaltungsrecht • Hendler, Allg. Verwaltungsrecht • Jachmann, Allg. Verwaltungsrecht (JA Skript) – Fälle • Alpmann, Verwaltungsrecht AT 1 und 2 • Zuleeg, Fälle zum Allg. Verwaltungsrecht 2
  • 3.
    2. Überblick Allg.Verwaltungsrecht • Grundlagen des Allg. VwR – Verwaltung, Verwaltungsorganisation • Das Recht der Verwaltung – Rechtsquellen, Abgrenzung zum Privatrecht, Verwaltungsprivatrecht, Privatisierung • Rechtsgrundsätze des Allg. VwR • Handlungsformen der Verwaltung – Verwaltungsakt – Öffentlich-rechtlicher Vertrag – Sonstige Handlungsformen 3
  • 4.
    2. Überblick Allg.Verwaltungsrecht • Grundzüge des Verwaltungsverfahrens (VwVfG) • Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung (VwVG) • Grundzüge Verwaltungsprozessrecht (VwGO) – Klagearten – Widerspruchsverfahren • Grundzüge des Staatshaftungsrechts 4
  • 5.
    3. Praktische Relevanzdes Allgemeinen Verwaltungsrechts • Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Handelns der öffentlichen Verwaltung • Verwaltungsrecht durchzieht alle Lebensbereiche des täglichen Lebens der Bürger • Erhebliche Relevanz für den Bereich der Wirtschaft – Allg. VwR: Grundlage für Genehmigungen, Auflagen, Verfügungen, Subventionen gegenüber Wirtschaftssubjekten – Rechtsschutz gegenüber behördlichem Handeln ! Verwaltungsgerichte 5
  • 6.
    4. Grundlagen desAllgemeinen Verwaltungsrechts • Was ist Verwaltung ??? – Verwaltung existiert im Grunde nicht nur im hoheitlichen (staatlichen) Bereich, sondern auch im privaten (gesellschaftlichen) Bereich • Allg. VwR bezieht sich nur auf die öffentliche Verwaltung • Unterscheidung: – Vw im organisatorischen Sinn – Vw im formellen Sinn – Vw im materiellen Sinn 6
  • 7.
    4.1 Begriff deröffentlichen Verwaltung Öffentliche Verwaltung Vw im organisatori- Vw im formellen Sinn Vw im materiellen Sinn schen Sinn • Vw-Tätigkeit als • Staatl. Vw-Organisa- • Gesamte von den Wahrnehmung der tion Vw-behörden ausge- Aufgaben der staat- • Gesamtheit der Vw- übte Tätigkeit lichen Verwaltung Träger, Vw-Organe, • Die Tätigkeit, die sonstige Vw-Einrich- nicht Gesetzgebung, tungen Regierung oder Recht- sprechung ist 7
  • 8.
    4.1 Begriff deröffentlichen Verwaltung Staatstätigkeit (Art. 20 II GG) Legislative Exekutive Judikative Regierung Verwaltung im materiellen (Gubernative) Sinn (Administrative) 8
  • 9.
    4. 2 Aufgabenspektrumund Arten der Verwaltung im materiellen Sinn • Aufgaben quer durch die Gesellschaft: – Ausländerrecht, Bauwesen, Umweltschutz, Wirtschaftsverwaltung, Straßenverkehr, soziale Fürsorge, Polizei- und Versammlungsrecht, Meldewesen, Personenstand, Gesundheits- und Seuchenschutz, ... • Unterscheidung der Arten der Verwaltungstätigkeit nach Zwecksetzung 9
  • 10.
    4.3 Unterscheidung derArten der Verwaltung nach Zwecksetzung • Ordnungsverwaltung – Abwehr von Gefahren für die öff. Sicherheit und Ordnung • Polizei, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, Seuchenbekämpfung, Straßenverkehr • Lenkungsverwaltung – Steuerung und Förderung einzelner Bereiche des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens • z.B. Wirtschaftsförderung in strukturarmen Regionen, Kulturförderung > Pläne, Subventionen 10
  • 11.
    4.3 Unterscheidung derArten der Verwaltung nach Zwecksetzung • Abgabenverwaltung – Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben • Steuerämter, Gebühren und Beiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes • Bedarfsverwaltung – Beschaffung von Personal und Sachmitteln zur Durchführung der Verwaltungstätigkeit • z.B. Erwerb von Büromöbeln etc., sog. privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Verwaltung 11
  • 12.
    4.4. Unterscheidung derArten der Verwaltung nach Rechtswirkung für den Bürger • Eingriffsverwaltung – Beschränkung der Freiheit des Bürgers durch Verpflichtungen und Belastungen • z.B. Polizei- und Ordnungsrecht, Bauaufsicht • Leistungsverwaltung – öffentliche Unterstützungsleistungen, Bedarfsbefriedigung • z.B. Sozialhilfe, BaföG, Bereitstellung öffentlicher Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Versorgungsbetriebe 12
  • 13.
    4.5 Unmittelbare undmittelbare Staatsverwaltung Staatliche Verwaltungsorganisation Unmittelbare StaatsVw Mittelbare Staatsverwaltung • durch eigene Bundes- oder Übertragung der Aufgabenerfüllung auf recht- Landesbehörden lich selbständige Personen • Zurechung der Tätigkeit zum • öff.rechtl. Körperschaften, Anstalten, Staat (Beklagter, § 78 VwGO) Stiftungen unter staatl. Aufsicht (z.B. Berufs- kammern, Unis, Sozialversicherungsträger) • Gemeinden, Landkreise (mittelbare Landes- verwaltung) • Beliehene: Übertragung von staatl. Vw-Auf- gaben auf selbständige Private (z.B. TÜV) Wahrnehmung von Vw-Aufgaben in Privatrechtsform (z.B. GmbH, AG; Beherrschung durch öffentlichen Verwaltungsträger, z.B. Bahn, öff. Ver- und Entsorgungsbetriebe) 13
  • 14.
    Landesverwaltung im LandRheinland-Pfalz Landesverwaltung Unmittelbare Landesverwaltung Mittelbare Landesverwaltung Oberste Landes- Sonderbehörden behörden (Minist.) der Landesver- Obere Landes- waltung (z.B. behörden Landeskriminal- Landesunmit- Struktur- u. Geneh- amt, Verfassungs- telbare Körper- migungsdirektionen, schutz, Statistik) Gemein- schaften, Anstal- Kreise Aufsichts- u. Dienstl. den ten und Stiftun- Direktion gen des öff. - Regionale Ebene - Rechts Untere Landes- behörden 14 - Kreisverwaltung -
  • 15.
    5. Das Rechtder Verwaltung • Das Verwaltungsrecht umfasst die Rechts- sätze, die spezifisch die Verwaltungstätig- keit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation regeln • Abgrenzung Allg. und Besond. VwR – Allg. VwR: Regelungen, die grundsätzlich für alle Bereiche des VwR maßgeblich sind – Besond. VwR: Einzelne Tätigkeitsbereiche der Verwaltung, z.B. Bau-, Straßen-, Gewerbe-, Polizei-, Kommunal-, Umwelt-, Sozial-, Hochschulrecht (Bundes- und Landesgesetze) 15
  • 16.
    Maßgebliche Rechtsnormen fürdas Verwaltungshandeln Öffentliches Recht Privatrecht Staatsrecht Verwaltungsrecht Allg. VwR Besond. VwR Verwaltungsprivatrecht Öff.-rechtl. Privatrechtl. Handlungs- Handlungs- Fiskalisches Handeln formen formen Privatrechtl. Erwerbswirtschaftl. Unmittelbare Erfüllung von Aufgaben Hilfsgeschäfte Betätigung der der öffentlichen Verwaltung Verwaltung 16
  • 17.
    Regelungsbereiche Allgemeines VwR –Maßgebliche Regelungen in den Verwaltungs- verfahrensgesetzen von Bund und Ländern (VwVfG) (z.B, Handlungsformen der Vw, Vw- Verfahren) – Vw-Vollstreckung (Verwaltungsvoll- streckungsgesetze von Bund und Ländern) – Allgemeines Vw-Prozessrecht (verwaltungs- gerichtliche Klagen, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtschutz - Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) – Staatshaftungsrecht – Recht der öffentlichen Sachen (Straßen, Wege)17
  • 18.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht • Praktische Relevanz der Abgrenzung: – Bestimmung des Rechtsweges (§ 40 I VwGO) • Rechtsweg zum Verwaltungsgericht und nicht zum Zivilgericht (privatrechtliche Streitigkeit, § 13 GVG) – Anwendbarkeit des VwVfG: • gilt gem. § 1 I VwVfG nur für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit – Vorliegen eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) oder eines öff.-rechtl. Vertrags (§ 54 VwVfG) • jeweils Voraussetzung: Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 18
  • 19.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht • Praktische Relevanz der Abgrenzung: – Verwaltungsvollstreckung • Behörden können Verwaltungsakte selbst durchsetzen, privatrechtliche Forderungen werden durch besondere staatliche Vollstreckungsorgane durchgesetzt (z.B. Gerichtsvollzieher) – Amtshaftung • Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB • Amtshaftungsansprüche greifen nur bei öffentlich- rechtlichem Handeln • für privatrechtliche, deliktische Schadensersatz- ansprüche (unerlaubte Handlungen) gilt § 823 BGB 19
  • 20.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht • Abgrenzung nach h.M. nach der „modifizierten / neueren Subjektstheorie“ – Wenn das durch den Rechtssatz berechtigte oder verpflichtete Subjekt ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt ist, so ist die betreffende Norm öffentlich-rechtlich – z.B. Baugenehmigung (§ 70 LBauO): • zwar ist auch der Bauherr berechtigt, verpflichtet aber zur Erteilung der Baugenehmigung ist ausschließlich die Baubehörde – Hinweis für Klausuren: Abgrenzung nur ansprechen, wenn ein Problem vorliegt 20
  • 21.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht • Problem: Zuordnung in Fällen, in denen das Handeln der Behörde nicht gesetzlich geregelt ist – Realakte (tatsächliche Handlungen ohne gesetzliche Grundlage): • z.B. Hinweise, Erklärungen, Unterhalten von öff. Einrichtungen, Beseitigung von Autowracks, Straßenbau,...) • Zuordnung zu öff. Recht oder Privatrecht nach dem Gesamtzusammenhang und nach der Zielsetzung: - Wahrnehmung hoheitl. Aufgaben > öff. Recht - Erledigung fiskalischer Hilfsgeschäfte > Privatrecht 21
  • 22.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht – Verlangen von Widerrufen und Unterlassungen bestimmter Äußerungen von Beamten • je nach der Funktion, in der der Beamte die Erklärung abgegeben hat > als Privatmann: Privatrecht > als Beamter bei privatrechtlichen Geschäftshandlungen für den Dienstherrn: Privatrecht, aber Zurechung zum Dienstherrn > als Beamter bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben: öffentliches Recht 22
  • 23.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht – Ansprüche der öffentlichen Hand auf Rückzahlung von zu Unrecht gewährten Geldleistungen • Beurteilung nach Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses > privatrechtliches Leistungsverhältnis (Vertrag o.ä.): Privatrecht, Anspruchsgrundlage: Bereicherungsanspruch nach § 812 ff. BGB > öff.-rechtliches Leistungsverhältnis (gewährter Bewilligungsbescheid o.ä.): öff. Recht, Anspruchs- grundlage: öff.-rechtl. Erstattungsanspruch; gesetzliche Spezialregelung für Aufhebung eines bewilligenden Bescheides: § 49 a VwVfG) 23
  • 24.
    6. Abgrenzung vonVwR und Privatrecht – Hausverbot für störenden Besucher durch Behördenleiter • Handlung aus privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten (BGB): Privatrecht • Handeln aus öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft: öffentliches Recht • Rechtsprechung: Zweck des Besuchs: privatrechtliche Geschäfte: Privatrecht; öff.-rechtliche Angelegenheiten: öff. Recht • h.M. Literatur: Zweck des Hausverbots entscheidend: Sicherung der Erfüllung öff. Aufgaben im Verwaltungsgebäude: immer öff.- rechtlich 24
  • 25.
    Fall zur Abgrenzungvon VwR und Privatrecht E möchte sein Grundstück in der rheinland-pfälzischen Gemeinde G mit einem 2-geschossigen Haus bebauen. Die Gemeinde G hat aber Bedenken, da in dem Wohngebiet, für das kein Bebauungsplan besteht, nur 1-geschossige Häuser stehen und sich das Vorhaben daher nach § 34 BauGB nicht in die vorhandene Bebauung einfüge. G will aber schon seit langem eine Straße, die an das Grundstück des E angrenzt, ausbauen und schlägt E daher einen „Deal“ in Form eines notariellen „Kaufvertrages“ vor: E verkauft einen 20 m langen und 3 m breiten Streifen seines Grundstücks an G, wobei die Parteien „davon ausgehen, dass Hindernisse für das Bauvorhaben des E ausgeräumt werden“. E schlägt ein und G verlangt die Übereignung des Grundstücksstreifens wegen des anstehenden Straßenausbaus. Nun weigert sich E aber, da er den 25
  • 26.
    Vertrag als „Kuhhandelund kalte Enteignung“ ansieht. G verlegt dessen ungeachtet die Straßendecke auf das Grundstück des E: E habe per Vertrag eingewilligt, unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrages. E klagt nun vor dem Verwaltungsgericht und beantragt, die Gemeinde zu verurteilen, den Grundstücksstreifen zurückzugeben und den früheren Zustand wieder herzustellen. Wird E mit der Klage Erfolg haben ? 26
  • 27.
    Falllösung Hier Frage nachdem Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Klage: Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO • Vw-Rechtsweg gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art • Liegt hier eine öff.-rechtliche Streitigkeit vor ? • Oder privatrechtliche Streitigkeit wegen des Kaufvertrags ?27
  • 28.
    Falllösung • Abgrenzung öff.Recht - Privatrecht • Modifizierte Subjektstheorie ? Wird durch den einschlägigen Rechtssatz ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet ? • Maßstab hier: das Handeln der Behörde und das Begehren des Klägers E: – Rechtsgrundlage für das Handeln der Gemeinde (Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück des E) ? – Keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, Subjektstheorie für Einordnung einer Rechtsnorm hilft nicht weiter • Hier keine Zuordnung einer Rechtsnorm, sondern Realakt der Behörde: Baumaßnahmen ! • Frage: Gesamtzusammenhang der Baumaßnahmen mit dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht ? 28
  • 29.
    Falllösung • Straßenbau richtetsich nach dem Landesstraßengesetzen (Landesstraßengesetz Rh-Pf): öffentlich-rechtlicher Zusammenhang • Auch wenn eine private Baufirma den Auftrag ausführt, bleibt Zuordnung öffentlich-rechtlich, da der Straßenbau auf einer hoheitlichen Entscheidung beruht. • Frage hier aber: evtl. privatrechtliche Streitigkeit, da sich die Gemeinde das Grundstück des E durch einen Kaufvertrag besorgt hat ? Evtl. Rechtsweg vor das Zivilgericht ? – Inbesitznahme des Grundstücks durch G könnte auch eine privatrechtliche „verbotene Eigenmacht“ nach § 858 BGB sein – Ist der Kaufvertrag evtl. privatrechtlich einzustufen ? – Hier geht die Gemeinde aber nicht aus dem Vertrag vor (etwa durch Klage); sie handelt rein faktisch im Zusammenhang mit dem öff.- rechtlich einzuordnenden Straßenbau 29
  • 30.
    Falllösung • Streitigkeit alsoöff.-rechtlich einzuordnen • Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO gegeben 2. Statthafte Klageart • nach dem Begehren des Klägers zu prüfen • hier kein Verwaltungsakt (z.B. Bescheid o.ä.) der Gemeinde (§ 35 VwVfG), sondern Abwehr eines Realakts der Gemeinde und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands • keine Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) auf Aufhebung eines belastenden VA, sondern allgemeine Leistungsklage 3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) • Möglichkeit einer Rechtsverletzung – hier: evtl. Verletzung Art. 14 I GG, Eigentumsgarantie – weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. 30
  • 31.
    Falllösung II. Begründetheit derKlage Klage ist begründet, wenn E einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücksstreifens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat. • Anspruchsgrundlage hier: Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) – Allg. rechtsstaatlicher Anspruch: rechtswidriges Handeln der Behörde muss rückgängig gemacht werden • Voraussetzungen: – hoheitliche Maßnahme: hier Realakt der G, Inanspruchnahme des Grundstücks des E zum Straßenbau – rechtswidriger Eingriff ? – Hier (+), Vertrag berechtigt nicht zur einseitigen Vorgehensweise; ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor, jedenfalls aber von E widerrufen – E hat einen FBA gegen G 31
  • 32.
    Falllösung II. Ergebnis Klage istbegründet, da E einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgabe des Grundstücksstreifens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat. Anmerkung: Im vorliegenden Fall kann E auch den Vertrag vom Gericht prüfen lassen (Feststellungsklage nach § 43 I VwGO). Im Ergebnis ist der Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 56 VwVfG einzustufen (öff.-rechtlicher Zusammen- hang mit Baugenehmigung). Eine inhaltliche Kopplung von Straßenbau und Bauplanungsrecht ist aber in öff.-rechtlichen Verträgen unzulässig (Kopplungsverbot). Der Vertrag ist nichtig. 32
  • 33.
    Abgrenzung von VwRund Privatrecht – Literaturhinweis: – Maurer, Allg. VwR, § 3 Rn. 12 ff., 20 ff. – Schmalz, Allg. VwR, 3. Aufl., S. 37 ff., 75 f (Übersichten) 33
  • 34.
    7. Privatrechtliches Handelnder Verwaltung • Grundsätzlich handelt die Verwaltung öff.-rechtlich, in Teilbereichen - ausschließlich oder alternativ - aber auch in privatrechtlichen Handlungsformen – Privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Verwaltung • vor allem Beschaffungsverwaltung – Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung • Öffentliche Hand als Teilnehmer am privatrechtlich geregelten Wirtschaftsleben – Vermögensverwaltung – Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in den Formen des Privatrechts • vor allem bei Leistungen der Daseinsvorsorge 34
  • 35.
    Privatrechtliches Handeln derVerwaltung Verwaltungsprivatrecht Rein fiskalisches Handeln Erfüllung öff. Aufgaben in wirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Markt Privatrechtsform Privatrechtl. Erwerbswirt- Vermögens- Hilfsgeschäfte schaftliche verwaltung (Staat als Betätigung (Staat als Kunde) der Verwal- Eigentümer) tung (Staat als Unternehmer) 35
  • 36.
    7.1 Privatrechtliche Hilfsgeschäfteder Vw • Beschaffungsverwaltung: „Staat als Kunde“ (Büromaterial, KfZ, Grundstücke etc.) durch Abschluss privatrechtlicher Verträge (z.B. Kauf-, Miet-, Werkverträge) • Wichtig: Grundsätzliche Pflicht der öffentlichen Hand zur Ausschreibung von Beschaffungsverträgen ab bestimmten Größenordnungen (Schwellenwerte; ab bestimmten Schwellenwerten aufgrund von EU-Recht: europaweite Ausschreibung durch öff. Körperschaften und auch durch öff. beherrschte Unternehmen – öff. Vergaberecht ! Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB i.V.m Vergabe-Verordnung; unterhalb EU- Schwellenwerte: Bundes-/Landeshaushaltsgesetze/ Gemeinde-haushaltsVO i.V.m. Verdingungsordnungen (VOB/VOL) 36 • Zuständigkeit bei Streitfällen: Zivilgerichte
  • 37.
    7.2 Erwerbswirtschaftliche Betätigungder Verwaltung – „Staat als Unternehmer“ über Beteiligungen an Unternehmen (z.B. Spielbanken, DB AG, VW, staatlichen Porzellanmanufakturen, Brauereien, Banken) – Geltung des Privatrechts für die Betätigung auf dem Markt und im Wettbewerb (Handelsgesetzbuch - HGB, Aktiengesetz- AktG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) – Sonderbereich: Gemeindewirtschaft nach den Regelungen der GemO; z.T. beschränkende Regelungen für die Betätigung kommunaler Unternehmen (öffentlicher Zweck, Subsidiarität gegenüber Privaten, Örtlichkeitsprinzip) 37
  • 38.
    7.3 Privatrechtliche Vermögensverwaltung – „Staat als Eigentümer“ von Vermögensgegenständen (Grundstücke, KfZ etc.) – Soweit die Vermögensgegenstände nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, kommt eine privatwirtschaftliche Nutzung in Betracht, z.B.: • Vermietung oder Verpachtung kommunaleigener Räume oder Grundstücke (Ratskeller u.ä., Flächen für gewerbliche Zwecke, z.B. Fitnessstudio auf Parkhaus-Dach) • Kommunales Eigentum als Werbeflächen (Gebäude, Stadien, Busse etc.) • aber ggf. Grenzen des Kommunalwirtschaftsrechts zu beachten (Beschränkung kommunaler Wirtschaft nach den GemO der Länder; Konkurrenz zu privater Wirtschaft) – Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung (GemO der Länder) 38
  • 39.
    7. 4 Wahrnehmungvon Verwaltungsaufgaben in den Formen des Privatrechts – Ordnungsverwaltung und Abgabenverwaltung: • hoheitliche Befugnisse des öff. Rechts unverzichtbar (Zwangsmittel, Bescheide) – Leistungsverwaltung: • wo keine öff.-rechtl.Vorschriften für die Erbringung öff. Leistungen bestehen, besteht Wahlfreiheit: Erbringung der Leistung in öff.-rechtl. oder privatrechtl. Form • sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungs- und Benutzungsverhältnisses – z.B. Öff. Unternehmen der Ver- und Entsorgung: Energie, Wasser, Verkehr (Stadtwerke, Wasserwerke) 39
  • 40.
    7.5 Wahlmöglichkeiten inden Formen des Öffentlichen und des Privatrechts Gemeinde betreibt Wasserwerk öff.-rechtl Organisationsform privatrechtl Organisationsform (z.B. Eigenbetrieb, Anstalt) (z.B. GmbH, AG) • öffentlich- oder • privatrechtliches privatrechtliches Benutzungsverhältnis Benutzungsver- (Rechnungen, Entgelte) hältnis Bürger Bürger/Kunde 40
  • 41.
    Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in den Formen des Privatrechts • Öff.-rechtl. Organisationsformen (Anstalt des öff. Rechts, Regiebetrieb, Eigenbetrieb nach Landesrecht) • Privatrechtl. Organisationsformen (GmbH, AG, letztere zum Teil subsidiär nach Landesrecht) • Für den Bereich der Kommunalwirtschaft: besondere Vorschriften in den Gemeindeordnungen der Länder, Sicherung des kommunalen Einflusses und der Entscheidungssteuerung in kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform – Kontrollfunktionen des Aufsichtsrates bei kommunalen GmbH – Jahresberichte, Rechnungslegung – Beteiligungscontrolling (in der Praxis noch defizitär) 41
  • 42.
    7.6 Die Lehrevom Verwaltungsprivatrecht • Vw-Privatrecht: öff.-rechtlich überlagertes und gebundenes Privatrecht, das der Vw für das Handeln zur Verfügung steht – Auch in Privatrechtsform nimmt die Vw öffentliche/staatl. Aufgaben wahr, unmittelbare Leistungen für den Bürger – Auch bei privatrechtlichem Handeln ist die Vw an öff.- rechtl. Grundsätze gebunden, diesen Bindungen darf sie sich nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen; keine uneingeschränkte Privatautonomie – Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Vw-Privatrecht: Zivilgericht (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) • auch wenn Kläger seinen Anspruch auf Art. 3 I GG stützt 42
  • 43.
    Öff.-rechtl. Bindungen derVerwaltung beim Handeln nach Vw-Privatrecht – Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Beachtung der Grundrechte: Art. 1 ff. GG, insbesondere Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG, z.B.: • keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Tarifgestaltung bei kommunal beherrschter Straßenbahn (keine Aussparung von Privatschülern oder ausländischen Schülern - BGHZ 52, 325); • ordnungsgemäße Staffelung von Kindergartenentgelten (OVG Lüneburg, NVwZ 1990, 91); • gleichheitliche Vergabe von Siedlungsland (BGHZ 29, 76) • Beachtung von Art. 3 I GG auf dem Gebiet der Wasserversorgung (BGHZ 65, 284, 287) – Wahrung der öff.-rechtl. Zuständigkeitsordnung • z.B. kein privatrechtlicher Betrieb eines Bundes-Fernsehens, da dies in die Kompetenzen der Länder fällt (BVerfGE 12, 205, 246) 43
  • 44.
    Öff.-rechtl. Bindungen derVerwaltung beim Handeln nach Vw-Privatrecht – Einhaltung der Grundsätze für die Abgabenerhebung (entsprechend Kommunalabgabengesetzen - KAG - der Länder) bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte • Einhaltung des Kostendeckungsprinzips (nicht mehr Einnahmen als Kostendeckung erfordert) und Äquivalenzprinzips (Höhe der Abgabe muss dem Vorteil des Pflichtigen entsprechen) – Bei privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarungen: Beachtung des Kopplungsverbots analog § 59 II Nr. 4 VwVfG • Gegenleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfen nicht im Vertrag gefordert werden; keine Kopplung von Leistung und Gegenleistung, die nicht im sachlichen Zusammen- hang stehen, (z.B. Stadt verpflichtet sich zur Rücknahme eines Bußgeldbescheides, falls ein Grundstück an die Gemeinde verkauft wird). 44
  • 45.
    7.7 VwR undPrivatrecht bei der Gewährung staatlicher Leistungen • Einstufung des Rechtsverhältnisses als öff.- oder privatrechtlich nach der „Zwei-Stufen- Theorie“ – Praktische Relevanz vor allem: Subventionen und Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Stadt- und Sporthallen, Bäder, Bibliotheken,...) – Inhalt der „Zwei-Stufen-Theorie: • Rechtsverhältnis auf der 1. Stufe (Grundverhältnis): öffentliches Recht • Rechtsverhältnis auf der 2. Stufe (Abwicklungsverhältnis): Privatrecht 45
  • 46.
    Rechtliche Einstufung vonSubventionen nach der „Zwei-Stufen-Theorie“ • 1. Stufe: Frage nach dem „ob“ der Subvention: Erhält der Antragsteller die staatliche Förderung? > Öffentlich-rechtliche Frage; evtl. Klage vor dem Verwaltungsgericht • 2. Stufe: Abwicklung der Subventionsmaßnahme: > Nach privatem Recht, wenn die Maßnahme über private Einrichtungen durch Vertrag abgewickelt wird (Darlehensvertrag, Bürgschaft etc.); evtl. Klage vor dem Zivilgericht – Falls auch die Abwicklung öff.-rechtlich erfolgt, so liegt nur ein 1- stufiges öff.-rechtl. Rechtsverhältnis vor (z.B. Bewilligungsbescheid oder Verwaltungsvertrag für Zuschüsse wie Filmförderung etc.) 46
  • 47.
    Rechtliche Einstufung derBenutzung öffentlicher Einrichtungen nach der „Zwei-Stufen-Theorie“ • 1. Stufe: Frage nach dem „ob“ der Benutzung: Darf der Antragsteller die öff. Einrichtung benutzen? > Öffentlich-rechtliche Frage (Grundverhältnis) – evtl. Klage vor dem Verwaltungsgericht – wird Einrichtung von öff. Unternehmen in Privatrechts- form betrieben (z.B. kommunale GmbH): Anspruch gegen Körperschaft (z.B. Kommune) auf Einwirkung auf das Unternehmen) – bei direkter Klage gegen das öff. Unternehmen in Privatrechtsform: Klage vor dem Zivilgericht (vgl. BVwG NVwZ 1991, 59) 47
  • 48.
    • 2. Stufe:Benutzungsverhältnis: > Wahlrecht zwischen öff.- oder privatrechtlicher Ausgestaltung (soweit keine zwingende gesetz- liche Regelung) – Indiz für privatrechtliche Ausgestaltung: • Einrichtung wird von juristischer Person des Privatrechts betrieben (GmbH, AG) • privatrechtl. Benutzungsverträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); • Berechnung privater Entgelte für die Benutzung – Indiz für öff.-rechtliche Ausgestaltung: • Benutzungsverhältnis per Satzung geregelt • Erhebung von Gebühren für die Benutzung 48
  • 49.
    7. 8 Privatisierungder Verwaltungstätigkeit • Aktuelle Diskussion und Trends in der Praxis – Hintergründe: Diskussion um „schlanken Staat“, „Koope- rativer Staat“, „Deregulierung“, „Verwaltungsmoderni- sierung“, Kosten der Verwaltung, „Verwaltungseffizienz“ – Privatisierungen auf allen Vw-Ebenen: Bund (staatseigene Betriebe - Bahn, Post, Telekom), Länder (Bildung von landeseigenen Gesellschaften, z.T. mit privater Beteiligung (Flughäfen, Landesentwicklungs-, Sonderabfallgesellschaf- ten), Kommunen (in nahezu allen Bereichen der kommu- nalen Aufgaben von Abfallwirtschaft bis Theater) – Privatisierung auf der gesetzlichen Ebene: • Bahn- und Postgesetze; Energiewirtschaft (Liberalisierung, EnWG); Wasserwirtschaft: § 18 a Abs. 2 WHG (vgl. auch §§ 52 Abs. 1 S. 3, 46 a LWG), Abfallwirtschaft (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) 49
  • 50.
    Unterscheidung von Privatisierungsformen Materielle Privatisierung Formelle Privatisierung („Aufgabenprivatisierung“) Organisations- Funktionale Verwaltungs-Ebene Gesetzes-Ebene privatisierung Privatisierung Vollständige Abgabe Regelungen zur öff.-rechtl. Form Einschaltung eines der Vw-Aufgabe an Übertragung hoheit- wird zu privat- privaten Erfüllungs- Private; licher Aufgaben rechtl. Form gehilfen zur Erledigung Veräußerung des auf Private von Vw-Aufgaben öff. Unternehmens Vermögensprivatisierung Teilweise oder vollständige Veräußerung 50 von Vw-Vermögen an Private
  • 51.
    8. Rechtsquellen undRechtsnormen des Verwaltungsrechts • Rechtsquellen = Formen, in die Rechtsnormen gefasst sind • Rechtsnormen = Rechtssätze des Außenrechts – Außenwirkung für den Bürger über den Vw-internen Bereich hinaus – in Abgrenzung zum Innenrecht (Regeln innerhalb eines Vw-Trägers, Beziehungen zwischen Vw-Organen und Vw-Träger, z.B. Geschäftsordnungen, Vw-Vorschrif- ten) – Rechtsnorm, Rechtssatz und Gesetz im materiellen Sinn sind synonyme Begriffe 51
  • 52.
    8. 1 Rechtsquellendes Verwaltungsrechts Europäisches Gemeinschaftsrecht Grundsätzlicher Anwendungsvorrang Rechtsquellen des deutschen Verwaltungsrechts Geschriebenes Recht in der Normen- Ungeschriebenes Recht hierarchie: Grundgesetz (GG) formelles Bundesgesetz Bundesrechtliche Verordnung Bundesrechtliche Satzung Allgemeine Gewohnheits- Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) Rechtsgrund- recht Landesverfassung sätze (auf allen Rang- formelles Landesgesetz stufen der Nor- Landesrechtliche Verordnung menhierarchie) Landesrechtliche Satzung 52
  • 53.
    Rechtsquellen des Verwaltungsrechts •Formelle Gesetze – von verfassungsrechtl. vorgesehenen Organen in Gesetzgebungsverfahren erlassen, d.h. Parlamentsgesetze • Materielle Gesetze – Jede allgemeinverbindliche Rechtsnorm mit Außenwirkung • Rechtsverordnungen – untergesetzliche Rechtsnormen, von der Exekutive erlassen (Regierung, oberste Vw-behörden, vgl. Art. 80 GG), z.B. StraßenverkehrsO, BImSchVO • Satzungen – untergesetzliche Rechtsnormen, von jur. Person des öff. Rechts kraft Satzungsautonomie erlassen, z.B. kommunale Satzungen 53
  • 54.
    8.2 Das Verwaltungsverfahrensgesetzals Hauptquelle des Allgemeinen Verwaltungsrechts • VwVfG des Bundes (für Bundesbehörden) und der Länder (für Landesbehörden), inhaltlich kaum Unterschiede – Grundlegende Regelungen zum • Verwaltungsverfahren (z.B. Antrag, Anhörung, Akteneinsicht, Befangenheit, Planfeststellungs- verfahren) • Folgen von Verfahrensfehlern; Aufhebung von Verwaltungsakten • Handlungsformen der Vw (z.B. Verwaltungsakt, öff.- rechtl. Vertrag) 54
  • 55.
    9. Grundsätze desVerwaltungsrechts 9.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) Vorrang des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes – Vorrang des Gesetzes • formelle Gesetze gehen allen anderen staatlichen Maßnahmen vor • jegliches Vw-Handeln ist an das Gesetz gebunden – Vorbehalt des Gesetzes • Eingriff der Exekutive und Verwaltung in Freiheit und Eigentum der Bürger (Grundrechte !) bedürfen einer gesetzlichen Grundlage 55
  • 56.
    9.2 Vorbehalt desGesetzes • Ausfluss aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, II 1 2. Hs. GG) – die unmittelbar gewählte und damit legitimierte Volksvertretung trifft die wesentlichen Entscheidungen • und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) – die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger werden durch allgemeine Gesetze geregelt – Vw-Handeln soll gesetzlich gesteuert, für den Bürger voraussehbar und berechenbar werden • Parlamentsvorbehalt: – BVerfG: Gesetzgeber muss in wesentlichen Bereichen - vor allem in denen der Grundrechtsausübung - die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (Wesentlichkeitstheorie) 56
  • 57.
    9.3 Weitere Grundsätzedes Vw-Handelns • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Rechtsstaatlicher Grundsatz • z.T. gesetzliche Ausprägungen, z.B. § 2 Polizei- und OrdnungsbehördenG RhPf – Die Vw-Maßnahme muss • geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen • erforderlich sein (d.h., das mildeste Mittel sein, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt) • angemessen sein (d.h., die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks in einem angemessenen Verhältnis stehen; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) 57
  • 58.
    9.3 Weitere Grundsätzedes Vw-Handelns • Grundsatz des Vertrauensschutzes – Aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet – Der Bürger darf auf den Fortbestand einer ihn betreffenden Entscheidung und deren Rechtsfolgen vertrauen • z.B. Aufhebung von Verwaltungsakten: Widerruf rechtmäßiger begünstigender VA, die Geldleistung gewähren, nur gegen Entschädigung (§ 49 VI VwVfG) • Grundsatz der Unparteilichkeit und Gleichbehandlung – unpolitische und unparteiische Verwaltung – §§ 20, 21 VwVfG: Ausschluss von bestimmten Personen vom Vw-Verfahren und Besorgnis der Befangenheit • Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – z.B. Gemeindeordnungen der Länder, § 93 II GemO RhPf 58
  • 59.
    10. Gesetzesbindung derVerwaltung • Verwaltung ist Gesetzesvollzug in Stufen – Ermittlung des zu regelnden Sachverhalts – Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen gesetzlichen Tatbestände – Auslegung und Feststellung der gesetzlichen Rechtsfolgenbestimmung – Rechtsfolgen-Entscheidung der Verwaltungsbehörde 59
  • 60.
    Gesetzesvollzug der Verwaltung Rechtsnorm Tatbestand des Gesetzes Gesetzliche Rechtsfolge Sprachlich unbestimm- inhaltlich unbe- Wahl und inhalt- ter, aber stimmter zwischen Eindeutige lich bestimm- Gesetzesbegriff mehreren Rechtsfolge bestimmter barer mit sog. Rechtsfolgen Gesetzes- Rechts- Beurteilungs- (Ermessen) begriff begriff spielraum Problematik des unbestimmten Rechts- Gebundene Frage des Verwaltungs- begriffs und des Beurteilungsspielraums 60 Entscheidung ermessens
  • 61.
    11. Unbestimmter Rechtsbegriffund Beurteilungsspielraum der Vw • Das Problem: Darf die Vw unbestimmte Rechtsbegriffe selbst auslegen, ohne dass die Gerichte dies nachprüfen können und ihre Entscheidung an die Stelle der Vw-Entscheidung setzen? (str.) – z.T. Lit.-Meinung: vom Gesetzgeber gewollter eingeräumter eigenverantwortlicher Spielraum der Vw; nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar – z.T.: nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum nur da, wo der Gesetzgeber die Behörde zur abschließenden Beurteilung ermächtigt habe – Rspr.: auch unbestimmte Rechtsbegriffe sind voll überprüfbar (Argument: Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG), mit Ausnahme von höchstpersönlichen oder situationsbezogenen Beurteilungen, z.B.: 61
  • 62.
    Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraumder Verwaltung nach der Rechtsprechung – Prüfungsentscheidungen (bei Relevanz für den Berufszu- gang aber fachwissenschaftliche Richtigkeitskontrolle möglich, wegen Art. 12 I, 3 I und 19 IV GG) – Prüfungsähnliche Entscheidungen (Führerschein, Schülerversetzung) – Beamtenrechtliche Beurteilungen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) – Wertende Entscheidungen durch Sachverständigenaus- schüsse (z.B. Indizierung jugendgefährdender Schriften, Bundesprüfstelle) – Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen in komplexen Fachgebieten, insbesondere Wirtschaft- und Umweltrecht (Immissionsrisiken,Prognose für Taxigewerbe)62
  • 63.
    Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraumder Verwaltung nach der Rechtsprechung • Verwaltungsgerichtliche Prüfung aber immer möglich hinsichtlich: – Richtigkeit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs; Wahrung der normativen Grenzen des Beurteilungsspielraums – Beachtung der allg. rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze (z.B. keine Befangenheit der Vw; Anhörungsrechte) – Zugrundelegung der richtigen Sachverhalts – Beachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze (z.B. vertretbare Lösungen nicht falsch); Vermeidung sachfremder Erwägungen – Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (z.B. Chancengleichheit nach Art. 3 I GG) 63
  • 64.
    Fall zum Beurteilungsspielraumder Vw Der A-Verlag hat eine Taschenbuchausgabe des Buches „Das wilde Leben der Chantal O“ herausgebracht. Kurz nach Erscheinen nimmt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die gem. §§ 17 und 24 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) die Jugendgefährdung überprüft, das Buch in die Liste jugendgefährdender Schriften auf (Indizierung). Diese Entscheidung traf ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium gem. § 19 JuSchG. Das Buch sei schwer jugendgefährdend, da der sexuelle Inhalt alle menschlichen Bezüge im Buch verdränge. Gestützt auf ein Gutachten hatte das Gremium entschieden, das Buch könne als pornographisches Buch nicht als „Kunstwerk“ angesehen werden. Der A-Verlag klagt nach erfolglosem Widerspruch gegen die Indizierung vor dem Verwaltungsgericht. Erfolgreich ? 64
  • 65.
    Falllösung > Hier Fragenach dem Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Klage: Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit der Klage • Hier kein Problem in der Zulässigkeit: – Vw-Rechtsweg § 40 VwGO (+) – Statthafte Klageart: Anfechtungsklage gegen belastenden VA (Indizierung) nach § 42 I VwGO – Klagebefugnis (§ 42 II VwGO): Mögliche Rechtsverletzung des Verlages in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Verlagsrechte aus Art. 14 I GG, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) 65
  • 66.
    II. Begründetheit derKlage Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (Indizierung) rechtswidrig ist und der A-Verlag in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). 1. Frage: Darf das VG den Sachverhalt überhaupt gerichtlich überprüfen? Besteht hier ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Verwaltung (hier dem Kontrollgremium)? • Hier einschlägige Norm: § 18 JuSchG: Eignung – hier: der Schriften – zur Jugendgefährdung (eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit) • Unbestimmter Rechtsbegriff ! Nach der Rechtsprechung grundsätzlich unbeschränkt überprüfbar • Hier aber Ausnahme-Fall eingeschränkter Nachprüfbarkeit ? 66
  • 67.
    II. Begründetheit derKlage • Hier Fallgruppe „Entscheidungen, die von persönlicher Wertung abhängen/ wertende Entscheidungen durch Sachverständigenausschüsse“ • JuSchG hat einem weisungsfreien Gremium die Entscheidung zur Indizierung übertragen, hier besteht also ein nur eingeschränkt vom VG überprüfbarer Beurteilungsspielraum • Zu überprüfen allerdings: verfassungsrechtliche Beurteilung des Gremiums: – hier Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG – BVerfG NJW 1991, 1471: weiter Kunstbegriff: auch Pornographie kann Kunst sein; entscheidend: Werk als Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers; etwaige negative Auswirkungen für die Einordnung irrelevant 67
  • 68.
    • Abwägung zwischenBelangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit hat zu erfolgen, verfassungsrechtlicher Ausgleich muss von Gerichten überprüft werden können • Konsequenz für den Fall: – kein Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle hinsichtlich der Feststellung der Schwere der Jugendgefährdung und dem Schutz der Kunstfreiheit – keine Nachprüfung hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden Belange durch die Prüfstelle (Abwägungsvorgang); Argument: Prüfstelle ist kraft Gesetzes genau für diese Tätigkeit pluralistisch zusammengesetzt und daher sachkundig (BVerwG NJW 1999, 75) – hier hat die Prüfstelle aber überhaupt nicht abgewogen, da sie das Werk von vornherein nicht für „Kunst“ im Sinne des Art. 5 III GG hielt; Entscheidung ist fehlerhaft. • Ergebnis: A-Verlag ist durch die fehlerhafte Entscheidung in seinen Rechten aus Art. 14 I GG verletzt; Anfechtungsklage des Verlags ist begründet. Das VG hebt die Entscheidung der Prüfstelle mit dem Urteil auf. 68
  • 69.
    12. Das Ermessender Verwaltung • Verwaltungsermessen: gesetzlicher Tatbestand erfüllt, und die Vw kann zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen • Unterscheidung: – Ermessen über das „Ob“ der Vw-Entscheidung: Entschließungsermessen – Ermessen über die Wahl mehrerer möglicher Rechtsfolgemaßnahmen: Auswahlermessen • Hinweise auf Vw-Ermessen im Gesetz: Formulierungen wie „..., kann...“, „..., darf...“, „..., ist befugt,...“ • Sonderfall: „Soll-Vorschriften“: Behörde ist in der Regel zum Handeln verpflichtet, Abweichungen in atypischen Fällen möglich 69
  • 70.
    Ermessensbindung der Verwaltung •Zentrale Normen: § 40 VwVfG (Ermessen im Vw-Verfahren) und § 114 S. 1 VwGO (Ermessensüberprüfung im Vw-Prozess) • Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn – die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (§ 40, Var. 2 VwVfG), • z.B.: Gesetz erlaubt nur Betriebsuntersagung, nicht aber den Abriss der Anlage – dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprochen wurde (Ermessensmiss- oder -fehlgebrauch) • falsche Tatsachen zugrundegelegt, unsachliche Kriterien, wirtschaftliche Gegenleistungen für Vw-Handeln, unverhältnismäßiges Verhalten • z.B.: Messfehler und nachträgliche Anordnungen nach BImSchG, Passentzug wegen persönlicher Streitereien 70
  • 71.
    Ermessensbindung der Verwaltung – Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Behörde überhaupt keinen Gebrauch vom Ermessen macht (Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch) • Behörde verkennt, dass sie überhaupt Ermessen hat • z.B. Untersagung eines Gewerbes, obwohl die Möglichkeit für Auflagen besteht • Sonderfall: Ermessensschrumpfung/ Ermessensredu- zierung auf Null – Insbesondere bei der Einwirkung von Grundrechten – z.B.: Erteilung von straßenrechtlicher Sondernutzungser- laubnis zu Zeiten des Wahlkampfes; polizeiliche Gefahrenabwehr bei drohenden Gesundheitsverletzungen 71
  • 72.
    Fall zum Ermessender Vw B entschließt sich, sein Haus umzubauen und eine Buchhandlung einzurichten. Nachdem er von der Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung erhalten hat, beantragt B die Erlaub-nis zur Errichtung eines für den Umbau notwendigen Baugerüsts auf dem Bürgersteig direkt vor seinem Haus. Die zuständige Straßenbaubehörde der Stadt lehnt den Antrag mit der Begrün-dung ab, der Verkehr werde während des Baus zu stark behin-dert. Die Buchhandlung könne auch ohne den Umbau im Haus eingerichtet werden. Den Fußgängern sei es zudem nicht zuzu-muten, auf die Fahrbahn auszuweichen. Die Stadt habe zwar in vergleichbaren Fällen stets eine Erlaubnis erteilt. Mittlerweile sei aber - so die nicht näher belegte Behauptung der Stadt - der Ver-kehr so stark angestiegen, dass Gerüstbauten auf öffentlichen Wegen nur noch bei besonders wichtigen Bauvorhaben geneh-migt würden. Kann B erfolgreich rechtliche 72 Schritte einleiten ?
  • 73.
    Falllösung • Vorüberlegung: HierFrage nach möglichen rechtlichen Schritten zur Realisierung des Begehrens des B (Gerüst auf dem Bürgersteig für den Umbau des Hauses) – verwaltungsgerichtliche Klage? • Einstieg für die Falllösung immer mit Obersatz B könnte sein Begehren rechtlich durchsetzen, wenn eine verwaltungsgerichtliche Klage zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit der Klage 1. Vw-Rechtsweg (§ 40 VwGO) – öff.-rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtl. Art – Streitentscheidende Normen aus dem öff. Vw-Recht ? 73
  • 74.
    I. Zulässigkeit derKlage 1. Vw-Rechtsweg (§ 40 VwGO) – hier Ablehnung der Beantragung eines Baugerüsts auf öffentlichem Gehweg/Straßenraum: > öff. Straßen- und Wegerecht, > Straßengesetz RhPf – nach § 45 I RhPf StrG zivilrechtliche Sache, wenn B eine Benutzung verweigert wird, die den den Gemeingebrauch der Straße nicht beeinträchtigt – hier aber Inanspruchnahme von öff. Bürgersteig, also vorübergehender Ausschluss des Gemeingebrauchs (§ 34 III RhPf StrG), also auch öff.-rechtl. Belange berührt – Ablehnung des Antrags ist Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts mit Außenwirkung für B = Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG – Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO (+) 74
  • 75.
    I. Zulässigkeit derKlage 2. Statthafte Klageart – ausgehen vom Begehren des B: Was will B erreichen ? – Erlaubnis für die Aufstellung des Gerüsts; also einen ihn begünstigenden VA – hierfür ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I 2. Alt. VwGO die richtige Klageart (hier in Form der sog. Versagungsgegenklage) 3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) – bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bei Allg. Leistungsklage und Fortsetzungsfeststellungslage § 42 II VwGO analog): Geltendmachen von Rechtsverletzungen • Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht für Zulässigkeit aus 75 • Prüfung der tatsächlichen Rechtsverletzung in der Begründetheit
  • 76.
    I. Zulässigkeit derKlage 3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) – Welches Recht des B könnte verletzt sein ? Rechtsnorm ? – Erlaubnis einer Sondernutzung nach § 41 I RhPF StrG – Erteilung ist aber nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der Behörde („...Sondernutzung bedarf der Erlaubnis...“) • Zuständige Behörde ist der Träger der Straßenbaulast = Gemeinde nach § 14 RhPf StrG – B hat keinen unbedingten Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, aber zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens – Dieser Anspruch reicht für die Klagebefugnis - mögliche Rechtsverletzung - nach § 42 II VwGO aus 76
  • 77.
    I. Zulässigkeit derKlage 4. Vorverfahren (§ 68 II VwGO) – Vor Klageerhebung ist ein Vorverfahren (Widerspruchs- verfahren) durchzuführen • wenn dies erfolgreich ist: keine Klage nötig • erfolgloses Vorverfahren: Klage vor dem VG nötig – Sinn: Vorprüfung der Rechtmäßigkeit des Vw-Verfahrens auf Vw-Ebene; Entlastung der Verwaltungsgerichte • Einlegung und Begründung des Widerspruchs bei Ausgangsbehörde, die VA erlassen hat • Prüfung der RM des VA regelmäßig durch nächst höhere Behörde (Widerspruchsbehörde), erlässt Widerspruchsbescheid • Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nur bei Klagen auf Aufhebung (Anfechtungsklage) oder Erlass (Verpflichtungsklage) von VA – Fall: B muss erfolglos Widerspruch eingelegt haben. 77
  • 78.
    I. Zulässigkeit derKlage 5. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen – Frist und Form der Klage: § 74 VwGO • schriftliche Klageeinreichung 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides • § 74 I VwGO für Anfechtungsklage, entsprechend § 74 II VwGO für Verpflichtungsklage – Richtiger Klagegegner: § 78 VwGO • Regelmäßig die Behörde, die den VA erlassen hat (§ 78 I Nr. 1 VwGO) – Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61 und 62 VwGO) 6. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung – Klage des B ist als Verpflichtungsklage zulässig. 78
  • 79.
    I. Begründetheit derKlage Obersatz: Verpflichtungsklage des B ist begründet, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig ist und B dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V 1 VwGO) 1. Formelle Rechtmäßigkeit des VA • Zuständigkeit der Behörde, Form des VA und Vw-Verfahren • Zuständige Behörde ist der Träger der Straßenbaulast = Gemeinde nach § 14 RhPf StrG; hier (+) • keine Form- und Verfahrensfehler (z.B. mangelnde Anhörung nach § 28 VwVfG) ersichtlich 2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA – Prüfung der Voraussetzungen der Rechts-/Ermächtigungs- grundlage des Vw-Handelns – Rechtsverletzung des Klägers 79
  • 80.
    I. Begründetheit derKlage 2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA – Prüfung der Voraussetzungen der Rechts- oder Ermächtigungsgrundlage des Vw-Handelns – hier: § 41 RhPf StrG: „Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis durch die Straßenbaubehörde“ • Wege sind Straßen im Sinne des StrG (§ 1 II) – Frage: hier überhaupt erlaubnispflichtige Sondernutzung ? Oder noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch ? • Straßenbenutzung, die einen wesentlichen Teil der Straße/des Wegs für den öff. Verkehr sperrt, geht über Gemeingebrauch (§ 39 RhPf StrG) hinaus; Schwelle zur Sondernutzung ist überschritten (BVerwG NJW 1983, 770 f.) – B bedarf also für das Baugerüst einer Erlaubnis 80
  • 81.
    I. Begründetheit derKlage 2. Materielle Rechtmäßigkeit des VA – Rechtsfolge: Hätte B die Erlaubnis erteilt werden müssen? – § 41 I RhPf StrG: keine Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis - „bedarf“ (nicht: Erlaubnis ist zu erteilen) – also: Ermessen der Straßenbaubehörde • Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ? – Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts (VG): §§ 114, 113 V 2 VwGO • Wenn die Ablehnung der Erlaubnis die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder die Behörde von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (sog. Bescheidungsurteil) • Anspruch nur bei Ermessenreduzierung auf Null 81
  • 82.
    I. Begründetheit derKlage • Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ? – Ermessensmissbrauch ? • z.B. unsachliche Gesichtspunkte, persönliche Feindschaften, rein politisch-taktische Erwägungen • im Sachverhalt nicht ersichtlich – Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch ? • Argument der Behörde: starke Verkehrsbehinderung • Behinderung findet aber immer bei Sondernutzungen statt • Gesetz fordert Abwägung zwischen Sondernutzungsinteresse (hier: Ausbau seines Hauses, Eigentumsnutzung) und öff. Belangen (hier: behauptete starke Verkehrsbehinderung) • Zu berücksichtigen bei der Ermessenbetätigung: Grundrechtsposition des B - Art. 14 I GG: Eigentum; Ausnutzung seines Eigentums erfordert zeitweiliges Ausweichen auf den Straßenraum 82
  • 83.
    I. Begründetheit derKlage • Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde ? – Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch ? • Behörde hat die Grundrechtsposition des B nicht hinreichend abgewogen und die Verkehrsbehinderung als absoluten Grund für die Versagung der Erlaubnis genommen • Behörde kann angesichts des Eigentumsrechts des B nicht einfach ihre Auffassung an die Stelle des B setzten, der sein Eigentumsrecht (Ausbau Buchhandlung) nutzen will • Bedürfnis für die Sondernutzung ist im Licht der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG zu interpretieren • Zwar auch „Sozialbindung des Eigentums“ und gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Art. 14 I 2 GG, aber Argument „starker Verkehr“ nur unsubstantiiert vorgebracht – Fehler in Form der Ermessensunterschreitung 83
  • 84.
    I. Begründetheit derKlage • Ermessensreduzierung auf Null ? – Anspruch des B auf Erteilung der Erlaubnis und nicht nur erneute Bescheidung ? • Behörde verweist auf regelmäßige Erteilung der Erlaubnis in vorangegangenen Fällen • Selbstbindung der Verwaltung ? Abweichung nur aus sachlichem Grund zulässig, ansonsten Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG • zulässig: Änderung der gesamten Vw-Praxis der Behörde in vergleichbaren Fällen aus übergeordneten sachlichen Gründen (politische Vorgaben, wesentlich veränderte Verhältnisse) • Argument „gestiegener Verkehr“ nur vage; Argument „nur beson- ders große Bauvorhaben“ verkennt auch das Eigentumsrecht des B aus Art. 14 I GG (s.o.); keine überzeugenden sachlichen Gründe – Hier vertretbar: Ermessensreduzierung auf Null aus Art. 3 I GG und Art. 14 I GG 84
  • 85.
    I. Begründetheit derKlage • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verweigerung der Erlaubnis erforderlich gewesen? Mildere Mittel zur Erzielung des gleichen Zwecks (Sicherung des Verkehrs)? – milderes Mittel als Versagung der Erlaubnis - Auflage: überdachte Fußgängerunterführung - wäre möglich gewesen – Verweigerung der Erlaubnis war nicht erforderlich • Ergebnis: – Die Verpflichtungsklage des B ist auch begründet. – Das VG wird die Behörde zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verpflichten. 85
  • 86.
    13. Handlungsformen derVerwaltung Erfüllung von Vw-Aufgaben Nach öffentlichem Recht Nach Privatrecht Hoheitsakte mit Hoheitsakte mit Innen- Öff.-rechtliche unmittelbarer Außen- wirkung/unmittelbarer Öff.-rechtl. Handlungsfor- wirkung/Regelung von Rechtserheblichkeit Willenser- men der nicht- Rechtsbeziehungen innerhalb eines Vw- klärungen hoheitlichen zwischen selbständi- Trägers Verwaltung gen Rechtsträgern konkrete allgemeine konkrete allgemeine Hoheits- Hoheits- Hoheits- Hoheitsakte Akte akte Akte schlichtes Öff.-rechtl. Verwaltungs- Vw-handeln Vertrag Innerdienstl. Einzelakte Normen Vorschriften Rechtsakte VA Zusage VO Satzung Tatsächliche Auskünfte, Verrichtung Information 86
  • 87.
    14. Der Verwaltungsakt(VA) • Praktische Relevanz – Haupthandlungsform der Vw auf allen Handlungsfeldern, z.B.: • Ordnungsverwaltung/Gefahrenabwehr: Ordnungsverfügungen, Platzverweise, Versammlungsauflösungen, Gewerbeuntersagung • Abgabenverwaltung: Gebührenbescheide • Leistungsverwaltung: Subventionsbescheid, BaföG, Sozialhilfebescheid, Steuerbescheid – Legaldefinition: § 35 S. 1 VwVfG: VA ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öff. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist 87
  • 88.
    14.1 Rechtspraktische Funktionendes Verwaltungsakts • Vollzugs- und Konkretisierungsfunktion des VA – Gesetzliche Rechten und Pflichten des Bürgers im Einzelfall konkretisieren und verdeutlichen • Bestandskraft-Funktion des VA – Herbeiführen einer bestandskräftigen Entscheidung: im Interesse der Rechtssicherheit hat auch ein rechtswidriger (aber nicht nichtiger) VA, dem nicht innerhalb der Wider- spruchsfrist des § 70 I VwGO widersprochen und der nicht mit einer Klage angefochten wird, Bestand; vgl. auch § 43 II VwVfG – Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung; VA darf nicht vollzogen werden (Suspensiveffekt, §§ 80 I, 80 a VwGO) 88
  • 89.
    14.1 Rechtspraktische Funktionendes Verwaltungsakts • Verfahrensfunktion des VA – VA ist (neben dem öff.-rechtl. Vertrag) Voraussetzung für die Anwendung des VwVfG insgesamt (vgl. § 9 VwVfG) und für zahlreiche Einzelvorschriften (z.B. Anhörung nach § 28 VwVfG) • Rechtsschutzfunktion des VA – VA ist Voraussetzung für Rechtsbehelfe des Widerspruchs sowie der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein- schließlich der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO • Vollstreckungsfunktion – VA ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 3, 6 BVwVG) 89
  • 90.
    14.2 Arten vonVerwaltungsakten I. Belastende und begünstigende VA – Belastender VA: greift in den Rechtskreis des Bürgers ein oder erlegt einen Nachteil auf • Rechtsbehelfe: Widerspruch (§ 80 I VwGO), einstweiliger Rechtschutz: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V VwGO); Hauptsache: Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO) • z.B. Zahlungsbescheide, Bauverbot, Gewerbeschließung,... – Begünstigender VA: gewährt Recht oder Vorteil (vgl. Legaldefinition in §“ 48 I 2 VwVfG) • Rechtsbehelfe: einstweiliger Rechtschutz: einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO; Hauptsache: Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt. VwGO; • z.B.: Baugenehmigung, Gewerbegenehmigung, Subvention 90
  • 91.
    14.2 Arten vonVerwaltungsakten – Sonderfall: VA mit Mischwirkung (für dieselbe Person) • Rechte und Pflichten zugleich (z.B. Beamtenernennung, Wehrdienst) – Sonderfall: VA mit Doppelwirkung (für verschiedene Personen) • Vgl. §§ 80 I 2, 80 a VwGO • für den Adressaten begünstigende Wirkung, für einen Dritten zugleich belastende Wirkung • z.B. Baugenehmigung (für Bauherrn begünstigend, für Nachbarn belastend) • auch umgekehrt möglich: VA mit belastender Wirkung für Adressaten, für Dritten aber begünstigen (vgl. § 80 a II VwGO), z.B.: Immissionsauflagen an Anlagenbetreiber, begünstigend für Nachbarn 91
  • 92.
    14.2 Arten von Verwaltungsakten • Generelle Unterscheidung bei begünstigenden und belastenden VA: – „Befehlende VA“ (Ge- und Verbote, die zu bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten), • z.B. Polizeiverfügung, Gebührenbescheid – „Gestaltende VA“ (begründen oder beseitigen ein Rechtsverhältnis) • z.B. Einbürgerung, Beamtenernennung, Rücknahme eines VA (§ 48 VwVfG) – „Feststellende VA“ (treffen eine unmittelbar rechtserhebliche Feststellung, zur Eigenschaft einer Person, einer Sache oder zu einem Sachverhalt) • z.B. Feststellung der Staatsangehörigkeit oder des Wahlrechts, TÜV-Plakette (§ 29 StVZO), Eigenschaft als Kulturdenkmal 92
  • 93.
    14.2 Arten von Verwaltungsakten II. VA mit Nebenbestimmungen – z.B. Bescheide mit Befristungen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagen, Auflagenvorbehalt (vgl. § 36 II VwVfG) III. VA mit Dauerwirkung – VA begründet Rechtsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum, z.B. Rentenbewilligung, Fahrerlaubnis, Gewerbeuntersagung, Anschluss- und Benutzungszwang IV. Mitwirkungsbedürftige VA vor Erlass des VA erklärt der Betroffene sein Einverständnis oder Behörde holt nachträgliche Genehmigung ein z.B. Beamtenernennung, Sozialleistungen 93
  • 94.
    V. Mehrstufige VA – VA mit vorgeschriebener Mitwirkung anderer Behörden • z.B. Personalrat bei Personalsachen, Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bei bestimmten Anlagen längs der Autobahnen (§ 9 II FStrG), Einvernehmen der Gemeinde bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich (§ 36 BauGB) – Problem: Rechtsschutz bei Verweigerung eines beantragten begünstigenden VA, wenn mitwirkende Behörde nicht zustimmt • Rechtsschutz des Bürgers gegen verweigerte Zustimmung der mitwirkenden Behörde ? (z.B. Bauherr will gegen verweigertes Einvernehmen der Gemeinde klagen) • h.M./Rspr.: Mitwirkung ist behördeninterner Vorgang, kein VA gegenüber dem Bürger; Genehmigungsbehörde erlässt VA mit Außenwirkung; Bürger klagt gegen Genehmigungsbehörde auf Genehmigung • bei rechtwidriger Verweigerung: Im Prozess auf Erteilung der Genehmigung entfällt Bindungswirkung; Vpfl.-klage hat Erfolg 94
  • 95.
    VI. Teilgenehmigung, Vorbescheidund vorläufiger VA – Teilgenehmigung: • bezieht sich auf real abtrennbaren Teil einer Anlage, z.B. Kühlturm eines Kraftwerks, (vgl. § 8 BImSchG) – Vorbescheid • positiver Bescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder Standort der Anlage (vgl. § 9 BImSchG, § 72 LBauO RhPf) – Teilgenehmigungen und Vorbescheide regeln Teilabschnitte abschließend; Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahren – Vorläufiger VA • z.B. Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO); vorläufige Gaststättengenehmigung (§ 11 GastG); diverse sozialrechtliche Leistungen, § 44 BSHG); vorläufige Gewährung von Subventionen unter Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung (§ 48 VwVfG) 95
  • 96.
    14.3 Merkmale desVerwaltungsaktsbegriffs (§ 35 S. 1 VwVfG) Hoheitliche Maßnahme auf Regelung Behörde (auf Rechts- Unmittelbare dem Gebiet Einzelfall (§ 1 IV VwVfG) wirkung Außenwirkung des öff. gerichtet) Rechts • Qualifizierung als VA nach dem Inhalt der Maßnahme, Auslegung • Regel: Bescheidform (Bezeichnung als „Verfügung, Bescheid, Genehmigung“) • Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen diesen VA können Sie...“) 96
  • 97.
    Fall zur Qualifizierungeiner Verwaltungs- handlung als VA - 14.3.1. Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Die Stadt S hat 1998 ihre als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke in eine Versorgungs- und Verkehrs-GmbH umgewandelt. S hält 100 % der Anteile der GmbH. Die Versorgungsverträge zwischen S und den Abnehmern wurden auf die neue V-GmbH übergeleitet. Die Abrechnung wird so vorgenommen, dass die V- GmbH der Stadtkasse die Daten mit den Abrechnungsunterlagen überlässt und die Stadtkasse die Abrechungen „im Namen und im Auftrag der V-GmbH“ erstellt. Den „Abrechnungsbeschei- den“ wird wie bisher eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadtkasse einzulegen ist. 97
  • 98.
    T bezieht Stromund Wasser von der V-GmbH und erhielt einen Abrechnungsbescheid für das vergangene Jahr. Erst nach 6 Wochen bemerkt er, dass die Abrechnung auf einem falschen Tarif beruhte, was zu einer Mehrbelastung von 20 Euro pro Monat führte. T verlangt nun von der Stadtkasse 240 Euro Rückerstattung. Die Kasse entgegnet, der Abrechungsbescheid sei bestandskräftig und daher unanfechtbar geworden. Verweigert die Stadtkasse die Rückerstattung zu Recht ? 98
  • 99.
    Falllösung Einstieg für dieFalllösung immer mit Obersatz Die Stadtkasse verweigert die Rückerstattung zu Recht, wenn es sich bei dem „Abrechnungsbescheid“ um einen VA handelt, der mangels fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. I. Begriffsmerkmale des VA nach § 35 S.1 VwVfG • Maßnahme einer Behörde ? – Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt (+) – Behörde: Legaldefinition § 1 IV VwVfG – Stadtkasse ist Träger öff. Vw-Aufgaben – Maßnahme muss der Behörde selbst zurechenbar sein; Behörde muss im eigenen Namen und als Organ des Staates handeln – hier aber „namens und im Auftrag der V-GmbH“; es fehlt an einem99 eigenen, dem Vw-Träger berechtigenden oder verpflichtenden Verhalten
  • 100.
    Falllösung I. Begriffsmerkmale desVA nach § 35 S.1 VwVfG • auf dem Gebiet des öff. Rechts ? – Hier macht T Ansprüche aus dem Stromversorgungsvertrag geltend – öff.-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ? – Vertragspartner hier als GmbH juristische Person des Privatrechts; das Leistungsverhältnis zum Abnehmer ist daher ebenfalls privatrechtlich • „Abrechnungsbescheid“ der äußeren Form nach trotzdem als VA zu qualifizieren? – Inhaltlich-materielle Beurteilung ist gegenüber rein formeller Betrachtung vorrangig – Stromrechung ist kein typischer Bescheid, zudem ausdrücklich „im Namen der V-GmbH“ – hier offensichtlich, dass privatrechtliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden 100
  • 101.
    Falllösung II. Rechtsfolgen • Der„Abrechnungsbescheid“ ist kein VA, der bestandskräftig geworden ist. – Dass T erst nach 6 Wochen - und nicht binnen eines Monats ab Bekanntgabe des VA (vgl. § 70 I VwGO) - Widerspruch eingelegt hat, ist unschädlich. • Mangels der Voraussetzungen für einen VA handelt sich somit um eine privatrechtliche Sache. – T kann die Zahlung nach § 812 I BGB - ungerechtfertigte Bereicherung - zurückfordern, da kein Rechtsgrund für seine Leistung (falscher Tarif !) bestand. – Anspruch ist grundsätzlich gegen den von der Stadtkasse Vertretenen - also die V-GmbH - zu richten. Da aber die gesamte Abrechung auf die Stadtkasse übertragen wurde, kann der Anspruch auf Rückerstattung auch gegenüber der Kasse geltend gemacht werden. 101
  • 102.
    14.3.2. Das Merkmal der „Regelung“ • Zentrale Voraussetzung: VA als rechtsfolgenbegründender Akt – Abgrenzung zum Realhandeln/Realakt ohne Regelungsgehalt, in diesen Fällen keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen (VA !), sondern allgemeine Leistungsklage (auf Handeln oder Unterlassen) • Regelung = Maßnahme, die auf die Herbeiführung einer Rechts- folge gerichtet ist (kausal-verursacht als auch final-gewollt) • Typische Beispiele von Regelungen – Verbot (z.B. Versammlungsverbot) – Gebot (z.B. Abgabenbescheid) – Rechtsgewährung (Erlaubnisse, Genehmigungen) – Versagung (Ablehnungsbescheid, z.B. bei Bauantrag, Gewerbeanmeldung) – Umgestaltung von Rechtsverhältnissen (z.B. Widerruf einer Erlaubnis) – Feststellungen (Kürzung von Pensionsansprüchen oder Dienstbezügen) – Dingliche Regelungen (Widmung von Straßen, Regelung der Benutzung 102 durch Verkehrsschilder)
  • 103.
    Abgrenzung von „Regelung“und „Realakt“ • Maßnahmen ohne Regelungswirkung (Setzen von Rechtsfolgen) sind Realhandeln oder schlichtes Vw-Handeln • Fallgruppen Realhandeln – Maßnahmen ohne Erklärungsgehalt (z.B. Dienstfahrten, Untersuchungen und Durchsuchungen, Straßenbau, Müllabfuhr,...) – Wissenserklärungen informativer Art (Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen, Schulunterricht, Hochschulvorlesungen – ABER: abzugrenzen von Wissenserklärungen: Zusage der Vw mit rechtlichem Bindungswillen und Zusicherung des Erlasses oder Unterlassens eines VA nach § 38 VwVfG: nach h.M. VA – schlichte Zahlungsaufforderungen (die nicht per Bescheid ergehen) • Kombination von VA und Realakten – Erklärung der Zulässigkeit von Realakten durch VA (z.B. Immissionen 103 durch genehmigte Verkehrsprojekte: Genehmigung muss angefochten
  • 104.
    Fall zur Abgrenzungvon „Regelung“ und „Realakt“ S und seine Mitschüler verwandeln ihren Klassenraum durch verteilten Papiermüll in eine „Kreativzone“. Lehrer L fordert die Schüler zum Aufräumen auf und schließt den Raum ab, um die Schüler am Verlassen des Zimmers zu hindern. Nach Ende der Reinigung entlässt L die Schüler. S will gerichtlich feststellen lassen, dass das Einschließen rechtswidrig war, damit so etwas nicht noch einmal passiert. Wie kann S die Maßnahme des L rechtlich prüfen lassen ? 104
  • 105.
    Falllösung • Vorüberlegungen: – Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten des S. – Welchen Rechtsschutz könnte S erhalten? – Verwaltungsgerichtliche Klage – hier Besonderheit: Handlung des Lehrers, die S überprüfen lassen will, ist Vergangenheit, Sache hat sich erledigt • Frage also: Welche Klagearten enthält die VwGO für die Feststellung der Rechtswidrigkeit (RW) von Vw-Maßnahmen, die sich erledigt haben ? – Dies richtet sich nach der Art der Maßnahme: – für Nachwirkungen von schlichten Vw-Maßnahmen grundsätzlich (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 I VwGO – für die Feststellung der RW von erledigten VA: Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO • Entscheidende Frage also: Ist die Maßnahme des L ein VA ? 105
  • 106.
    Falllösung • Abschließen derTür eine behördliche Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts ? – Ordnungsmaßnahme eines Amtsträgers aufgrund des SchulG (+) • Regelungswirkung (auf Setzen einer Rechtsfolge gerichtet) ? – Tatsächliche Errichtung einer Sperre > schlichtes Vw-Handeln/ Realakt ? – Zwar Eingriff in Grundrechte der Schüler (Allg. Handlungsfreiheit Art 2 I GG): kausale Handlung für GR-Beeinträchtigung – aber auch finale Rechtsfolge ? War gerade diese Rechtsbeeinträchtigung bezweckt? Unmittelbar gewollte Rechtsfolge kraft Regelung ? – Hier bloße faktische Beeinträchtigung als Reflex, beabsichtigt war die Rechtsfolge „Ordnung wiederherstellen“; keine Regelung – Anders bei tatsächlichen Handlungen der Vw, die schlüssig - konkludent - ein rechtliches Duldungsgebot beinhalten, z.B.: polizeiliche Standardmaßnahmen als Verhaltensgebote (z.B. Vorladung und Platzverweis; Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§§ 13, 14 VwVG): selbständige VA 106
  • 107.
    Falllösung • Ergebnis: – Das Abschließen der Tür, das die Wiederherstellung der Ordnung im Klassenraum ermöglichen soll, setzt keine unmittelbare Rechtsfolge und ist daher keine Regelung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG – Es liegt daher kein VA vor. – Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht kann S daher nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO, sondern nur mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO begehren. – Anmerkung: Im Ergebnis hat das Gericht die Klage des S als unbegründet abgewiesen, weil es die Maßnahme - als Grundrechts- eingriff - für verhältnismäßig gehalten hatte (unter Beachtung des pädagogischen Gestaltungsspielraums des L und des kurzen Zeitraums des Einschließens), vgl. OVG Schleswig NJW 1993, 952 107
  • 108.
    Regelungen Abstrakt-generell Konkret-individuell Unmittelbare Verwaltungs- Unmittelbare Verwaltungs- rechtliche interne rechtliche interne Außenwirkung Rechtswirkung Außenwirkung Rechtswirkung Rechtsnorm Innerdienstliche Verwaltungs- Verwaltungsakt (Gesetz, VO, Weisung vorschriften Satzung) 108
  • 109.
    14.3.3. Das Merkmal des „Einzelfalls“ • Hoheitliche Regelung ergeht entweder allgemein oder im Einzelfall – abstrakt-generelle Regelungen sind in der Regel Rechtsnormen, konkret- individuelle Regelung ist ein VA • Abgrenzung zwischen Rechtsnorm und VA – Regelung konkreten Sachverhalts, der sich nach Zeit, Ort und bestimmtem Adressaten nur einmal ereignet (z.B. „Zahlen Sie 100 Euro wegen Beschmierens von Rathauswänden !“) > VA – abstrakte Regelung, wenn Sachverhalt nur begrifflich/gedanklich erfasst wird (hypothetisch geregelte Sachverhalte): „Werden die Grenzwerte für SO² überschritten, dann...“ > Rechtsnorm • Abgrenzungsbeispiel: – Umweltamt fordert Betriebe konkret auf, Informationen über Abwassereinleitungen innerhalb einer Woche zu übermitteln > VA – Generelle Forderung, dass jeder Betrieb eigene Untersuchungen vornimmt > Regelung müsste per Gesetz erfolgen, durch VA unzulässig 109
  • 110.
    Das Merkmal des„Einzelfalls“ - Mischfälle • In Ausnahmefällen existieren auch: – abstrakt-individuelle Regelungen – konkret-generelle Regelungen • Beispielsfall für abstrakt-individuelle Regelung – Störfall-VO verpflichtet Betriebe, den Umweltämtern Störfälle zu melden; Behörde gibt Betrieb durch Bescheid auf, „jedes mal, wenn sich ein Störfall ereignet, der Behörde den Störfall binnen einer Stunde zu melden und die in der Störfall-VO erforderlichen Angaben zu machen“; inklusive Zwangsgeldandrohung bei Nichtbefolgung – Regelung als VA nach § 35 VwVfG zulässig (wegen Zwangsgeld) ? – Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öff. Rechts (+) – Außenwirkung (+), da Betrieb eine rechtliche Verpflichtung trifft – Aber Regelung im Einzelfall ? – Individueller Adressat (+), aber Störfall hypothetisch-abstrakt – h.M.: abstrakt-individuelle Regelung ist VA nach § 35 S. 1 VwVfG 110
  • 111.
    Das Merkmal des„Einzelfalls“ - Mischfälle • Konkret-generelle Regelungen (Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG) – konkreter Vorgang, aber größerer Adressatenkreis betroffen • z.B. Maßnahmen bei Seuchengefahr; präventive Verhinderung von Demonstrationen bei angekündigten Gewalttaten • Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG hat 3 Varianten: – VA an bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (sog. personenbezogene Allgemeinverfügung - Hauptfall) – VA, der die öff.-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (sog. dinglicher VA), z.B. Widmung eines Grundstücks zur Straße, Straßenumbenennung, Hausnummerzuteilung – VA, der die Benutzung einer öff. Sache durch die Allgemeinheit betrifft (sog. benutzungsregelnde Allgemeinverfügung), z.B. Verkehrsschilder, die Verbote und Gebote beinhalten 111
  • 112.
    Beispielsfälle für Allgemeinverfügungennach § 35 S. 2 VwVfG • Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (Variante 3) A legt Widerspruch gegen Stopschild ein, um ungebremsten Autokorso nach Hochzeit zu ermöglichen; er erhofft sich „aufschiebende Wirkung“ (Suspensiveffekt) nach § 80 I VwGO, da er das Stopschild als VA einstuft. Freie Fahrt für die Hochzeitsgesellschaft ? – Stopschild müsste VA nach § 35 VwVfG sein, damit Suspensiveffekt nach § 80 I VwGO greifen könnte – Verkehrszeichen sind Maßnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öR – Regelung mit Außenwirkung als Gebote und Verbote nach StVO (+) – Einzelfallregelung? Hier Fall des § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG: Regelung, die die Benutzung einer öff. Sache (Verkehrszeichen) durch die Allgemeinheit betrifft); Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen und damit VA – Aber kein Suspensiveffekt, da aufschiebende Wirkung analog § 80 II Nr. 2 VwGO analog entfällt; Verkehrszeichen bleiben verbindlich 112
  • 113.
    Beispielsfälle Allgemeinverfügungen nach§ 35 S. 2 VwVfG • Personenbezogene Allgemeinverfügung (Variante 1) SMOG-Alarm Die Landesregierung L hat aufgrund der Ermächtigung in § 40 I BImSchG eine Rechtsverordnung erlassen, wonach bei „austauscharmen Wetterlagen“ der KfZ-Verkehr zu beschränken oder zu verbieten ist, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern. Als im Januar die Schadstoffkonzentrationen bei sog. inverser Wetterlage stark ansteigt, ruft das zuständige Landesumweltministerium in Hörfunk und Fernsehen Smog- Alarmstufe 2 aus. Entsprechende Fahrverbotsschilder werden aufgestellt. KfZ-Fahrer A meint, Stufe 1, die PKW-fahren in Ausnahmefällen zulässt, müsse ausreichen. Er legt Widerspruch gegen den Alarm ein. 113
  • 114.
    Falllösung • Vorüberlegung: HierFrage, ob A das Fahrverbot aufgrund des Smog-Alarms beachten muss. • Obersatz: A müsste das Verbot nicht beachten, wenn sein Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO hätte. • Voraussetzung § 80 I VwGO: Verwaltungsakt ! • Also Frage: Handelt es sich beim Smog-Alarm um einen VA im Sinne von § 35 VwVfG ? – Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+); Umweltministerium als oberste Landesbehörde – Aber Regelung im Einzelfall ? – Regelung = Setzen einer Rechtsfolge: nach h.M. liegt die Regelung im Verkehrsverbot aufgrund des bekannt gegebenen Smog-Alarms (a.M.: Rechtsfolge ergibt sich aus der VO, nicht aus der Bekanntgabe des Alarms, nur Feststellung einer Rechtstatsache) 114
  • 115.
    Falllösung • Hier Bekanntgabean größeren Personenkreis: Einzelfallregelung im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG (Allgemeinverfügung) • Variante 3 (Benutzung der Straße von Allgemeinheit) oder Variante 1 (personenbezogene Allgemeinverfügung) ? – Verkehrsbeschränkung wird nicht durch Bekanntgabe des Alarms, sondern erst durch die aufgestellten Verkehrszeichen bewirkt; Alarm-Bekanntgabe ist also kein Fall der Variante 3 • Voraussetzung personenbezogene Allgemeinverfügung (Var. 1) – bestimmter oder bestimmbarer Kreis von Adressaten ? – z.T.: unbestimmter Kreis; Regelung nur durch RechtsVO (Gesetz) möglich – H.M.: austauscharme Wetterlage ist ein konkreter räumlicher Vorgang; Adressaten sind die, die in dieser Phase vom Smog-Alarm betroffen sind; enger Zusammenhang mit dem Regelungstypus der Verkehrszeichen, die als Allgemeinverfügung anerkannt sind; Bekanntgabe des Smog-Alarms ist daher eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG 115
  • 116.
    Falllösung • A kannalso Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung als VA im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG einlegen. • Grundsätzlich Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I VwGO bei Widerspruch innerhalb eines Monats • Aber auch bei der Bekanntgabe von Smog-Alarm wird § 80 II Nr. 2 VwGO - ähnlich wie bei Verkehrszeichen - analog angewandt; Parallele zu unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugs- beamten • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des A entfällt daher. • Er hat das Fahrverbot aufgrund des Smog-Alarms zu beachten. 116
  • 117.
    14.3.4 Das Merkmal der „unmittelbaren Außenwirkung“ • Es existieren – Rechtsbeziehungen und Maßnahmen zwischen dem Staat und den Bürgern mit Außenwirkung – Rechtsbeziehungen und Maßnahmen innerhalb der Verwaltung, bloße Vw-interne Bedeutung (innerdienstliche Weisungen, Dienstbefehle, innerorganisatorische Beschlüsse in der Kommune, z.B. Wasserwerk soll Eigenbetrieb werden) • Voraussetzung der „Außenwirkung“ in § 35 VwVfG soll VA auf Außenverhältnis beschränken, keine Anwendung innerhalb der Vw • Eine Regelung der Vw hat „Außenwirkung“, – wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Vw stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen und – deren Rechtsposition erweitert, eingeschränkt, festgestellt oder sonst regelnd in sie eingegriffen wird. 117
  • 118.
    Das Merkmal der„unmittelbaren Außenwirkung“ Abgrenzungsfragen: • VA und Vw-interne Maßnahmen (hierzu folgender Fall) • Maßnahmen im Beamtenverhältnis – VA mit Außenwirkung: bei Regelung persönlicher Rechte und Pflichten des Beamten (Ernennung, Entlassung, Versetzung in andere Behörde, Festsetzung der Besoldung,...) – keine Außenwirkung: Beamter nur als Amtsträger betroffen (innerdienstliche Weisungen, Umsetzung innerhalb der Behörde) • Maßnahmen im Schulverhältnis – Unterscheidung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis: Grundverhältnis: VA ! grundsätzliche Rechte und Pflichten des Schülers (Schulaufnahme, Entlassung, Versetzung(szeugnis), Nichtversetzung) Betriebsverhältnis: Maßnahmen des laufenden Schulbetriebs (Beginn und Ende des Unterrichts, unterrichtsleitende und pädagogische Maßnahmen, Einzelnoten) 118
  • 119.
    Fall zum Merkmalder „unmittelbaren Außenwirkung“ - Verkehrsberuhigte Zone Die Stadt S hat beschlossen, an allen Straßen mit Wohnbebau- ung verkehrsberuhigte Zonen mit Tempolimit 30 einzurichten. Die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die Stadt hält die Voraussetzungen für diverse Straßen nicht für gegeben. Sie weist die Stadt an, u.a. die A-Straße aus der Zone hinauszu- nehmen. 1. Die Stadt fragt, ob eine Klage gegen die Weisung zulässig wäre. 2. Bürger B, der in der A-Straße wohnt, hat ein Interesse an der Verkehrsberuhigung und möchte ebenfalls gegen die Weisung der Aufsichtsbehörde klagen. Wie ist die Zulässigkeit beider Klagen zu beurteilen? 119
  • 120.
    Frage 1: Zulässigkeitder Klage der Stadt S gegen die aufsichtsbehördliche Weisung I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO – öff.-rechtl. Streitigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (+) II. Statthafte Klageart – Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO, wenn es sich bei der Weisung für die Stadt S um einen belastenden VA nach § 35 S. 1 VwVfG handelt 1. Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+) 2. Einzelfallregelung (+), konkreter Weisungsfall gegenüber S 3. Regelung auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ? 120
  • 121.
    3. Regelung aufunmittelbare Außenwirkung gerichtet ? – Hat die Aufsichtsbehörde Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Vw stehenden natürlichen oder juristischen Person beabsichtigt? – Hat die Maßnahme der Aufsichtbehörde die Rechtsposition der S erweitert, eingeschränkt, festgestellt oder sonst regelnd in sie eingegriffen? • VA-Qualität bei staatlichen Weisungen: – Weisungen innerhalb der Bundes- und Landesbehörden: keine VA, nur Innenwirkung (z.B. MI des Landes gegenüber Bezirksregierung) – Weisungen staatlicher Behörden gegenüber kommunalen Körperschaften (Städten, Gemeinden) haben Außenwirkung (und sind dann VA), wenn sie die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis betreffen (Art. 28 II GG: Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde für eigene Angelegenheiten) – im übertragenen Wirkungskreis (Kommunen führen staatl. Aufgaben als mittelbare StaatsVw aus): nur Vw-interne Wirkung, also kein VA Ausnahme: Gemeinde hat auch im übertragenen Wirkungskreis eine besondere Rechtsstellung aufgrund von Art. 28 II GG (BVerwG DVBl 121 1995, 744 f.)
  • 122.
    – hier: Gemeindenführen Straßenverkehrsrecht als staatliche Aufgabe aus (übertragener Wirkungskreis), grundsätzlich also nur Vw-interne Wirkung der Maßnahme (kein VA) – aber die Planungshoheit der Gemeinde (städtebauliche Entwicklung, Stadtplanung) als elementarer Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG ist betroffen – Eingriff der Weisung in den Rechtskreis der Gemeinde, also ist die Weisung gegenüber der Stadt S ein VA • Ergebnis: – Die richtige Klageart ist daher die Anfechtungsklage gegen die Weisung als belastenden VA nach § 42 I VwGO – Klagebefugnis der Stadt S (§ 42 II VwGO )aus Art. 28 II GG – Anfechtungsklage der S wäre bei Einhaltung der Klagefrist (§ 74 VwGO) zulässig. 122
  • 123.
    Frage 2: Zulässigkeitder Klage des Bürgers B gegen die aufsichtsbehördliche Weisung I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO – öff.-rechtl. Streitigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (+) II. Statthafte Klageart – Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO, wenn es sich bei der Weisung für die Stadt S um einen belastenden VA nach § 35 S. 1 VwVfG handelt 1. Maßnahme auf dem Gebiet des öff. Rechts (+) 2. Einzelfallregelung (+), konkreter Weisungsfall gegenüber S mit Auswirkung auf B 3. Regelung auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ? 123
  • 124.
    3. Regelung gegenüberB auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ? – Regelung? • Weisung zeitigt gegenüber B noch keine Rechtsfolgen, nur Vorbereitung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung – unmittelbare Außenwirkung? • aus Sicht des B nur mittelbare, faktische Auswirkungen der Weisung über die beeinflusste Planung der Stadt; Maßnahme muss gerade auf die unmittelbare Außenwirkung auch dem Bürger gegenüber gerichtet sein (final, gewollt) • hier nur gegenüber der Stadt S, nicht aber gegenüber B – Gegenüber B liegt in der Aufsichtsmaßnahme kein VA vor, Anfechtungsklage ist daher die falsche Klageart 124
  • 125.
    • Allgemeine Leistungsklagerichtige Klageart ? – Gegen schlichtes Vw-Handeln, das kein VA ist (+) – Klagebefugnis des B analog § 42 II VwGO ? • Möglichkeit der Rechtsverletzung des Bürgers B ? • Grundsätzlich (-) bei Vw-internen Maßnahmen • Nach der Rspr. können faktische Auswirkungen auch Vw-interner Maßnahmen eine Klagebefugnis verleihen, wenn der Bürger hierdurch in seinen Rechten verletzt werden kann (z.B. ehrverletzende Äußerungen innerhalb eines Vw-internen Polizeiberichts) • hier aber keinerlei Rechtsverletzungen des B durch die Aufsichtsmaßnahme möglich, lediglich durch nachfolgende Planungen der Stadt S • auch Allg. Leistungsklage wäre unzulässig 125
  • 126.
    • Feststellungsklage nach§ 43 I VwGO ? – Ausschließlich Vw-interne Maßnahmen begründen kein „Rechtsverhältnis“ nach § 43 I VwGO. – Auch die Feststellungsklage ist nicht die richtige Klageart. – Weitere Klagearten sind für B nicht vorhanden. • Ergebnis: – B kann nicht gegen die Weisung der Aufsichtsbehörde gegen die Stadt klagen. 126
  • 127.
    15. Zustandekommen undWirksamkeit des VA VA entfaltet Regelungswirkung nur, wenn er wirksam ist (§ 43 VwVfG) § 43 VwVfG § 43 I VwVfG § 43 II VwVfG § 43 III VwVfG Wirksamwerden VA wirksam, solange nicht • gegenüber • zurückgenommen (§ 48 VwVfG) VA ausnahmsweise Adressaten • widerrufen (§ 49 VwVfG) nichtig nach • Zeitpunkt der • aufgehoben § 44 VwVfG Bekanntgabe • oder erledigt (§ 41 I VwVfG) • Bekanntgabe formlos (§ 41 I VwVfG), förmlich per Post, elektronisch (§ 41 II 2 VwVfG) oder durch Behörde nach §§ 3 - 6 Vw-Zustellungsgesetz (VwZG) • ab Bekanntgabe des VA läuft Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70, 74 VwGO bzw. § 58 II VwGO bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung 127
  • 128.
    15.1 Sonderregelung (§42 a VwVfG) - Genehmigungsfiktion – Norm geht auf EU-Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt – zurück. – Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. – Die Frist beträgt drei Monate, soweit die spezielle Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt – Eintritt der Genehmigungsfiktion kann auf Verlangen schriftlich bescheinigt werden. 128
  • 129.
    15.2 Bestandskraft und Rechtswidrigkeit von VA (§ 43 VwVfG) • Bestandskraft (§ 43 VwVfG): Grundgedanke: – Die durch den VA getroffene Entscheidung soll Bestand haben und Rechtssicherheit schaffen – auch ein rechtswidriger VA ist wirksam (vgl. § 43 II und III VwVfG), aber aufhebbar • nach rechtzeitigem Widerspruch durch Anfechtungsurteil, § 113 I 1 VwGO oder Widerspruchsbescheid, § 73 VwGO) • schon jegliches Bestreiten der Rechtmäßigkeit als Zweifel der Wirksamkeit würde erhebliche Rechtsunsicherheit bringen (vor allem bei begünstigenden VA) – nur der nichtige VA ist unwirksam (Nichtigkeitsgründe des § 44 VwVfG) • weitere Erlöschensgründe: Eintritt einer auflösenden Bedingung/ Befristung; Aufhebungsgründe (s.o.); Erledigung, z.B. durch 129 Zeitablauf
  • 130.
    15.3 Unanfechtbarkeit vonVA • Wenn VA nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen nach § 70 VwGO (Widerspruch) und § 74 VwGO (Klage) angegriffen wird, tritt formelle Bestandskraft ein (Unanfechtbarkeit des VA) – VA kann dann nicht mehr angefochten werden, er bleibt endgültig bestandskräftig und muss trotz etwaiger Rechtswidrigkeit befolgt werden (materielle Bindungswirkung !) – aber Rücknahme und Widerruf nach §§ 48 bzw. 49 VwVfG möglich, auch bei begünstigenden VA 130
  • 131.
    Ende der Wirksamkeiteines VA, § 43 II VwVfG Aufhebung Erledigung VA nicht angefochten Durch Zeit- Auf sonstige VA angefochten oder bestandskräftig ablauf Weise Aufhebung Rücknahme Rücknahme Widerruf Wiederauf- im Rechts- oder Wider- rechtswidriger rechtmäßiger greifen des behelfsver- ruf (§§ 48, VA VA Verfahrens fahren 49 VwVfG) (§ 48 VwVfG) (§ 49 VwVfG) (§ 51 VwVfG) Abhilfebescheid Widerspruchsbescheid Gerichtliche durch Erstbehörde der Widerspruchs- Entscheidung (§ 72 VwGO) behörde (§ 73 VwGO) 131
  • 132.
    15.4 Nichtigkeit von VA (§ 44, 43 III VwVfG) • Die Nichtigkeit des VA ist die Ausnahme, die Regel ist die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des VA • Prüfungsreihenfolge der Nichtigkeitsgründe 1. Absoluter Nichtigkeitsgrund: Katalog des § 44 II VwVfG 2. Etwaige Ausschlussgründe nach § 44 III VwVfG ? • minder schwere Fälle, die nicht zur Nichtigkeit führen 3. Generalklausel § 44 I VwVfG: • Sonstige besonders schwerwiegende Fehler, z.B.: rechtliche Unmöglichkeit der verlangten Maßnahme, sachliche Unzuständigkeit der Behörde, Widersprüchlichkeit, Unverständlichkeit oder absolute, nicht durch Auslegung zu behebende Unbestimmtheit des VA (über § 37 VwVfG hinaus), Fehler bei mitwirkungsbedürftigen VA – Geltendmachen der Nichtigkeit: • Anfechtungs-, Feststellungsklage, Antrag bei Behörde (§ 44 V VwVfG) 132
  • 133.
    16. Die Rechtmäßigkeitdes VA RM im Zeitpunkt des Erlasses des VA Formelle RM VA als zulässige Materielle RM Handlungsform • Rechts-(Ermächtigungs)- • Zuständigkeit grundlage • Verfahren Voraussetzungen (+) (insbes.Anhörung, • Einhaltung sonstiger § 28 VwVfG) gesetzlicher und verfas- • Form (§ 37 II - sungsrechtlicher Vorgaben IV VwVfG) (z.B. Verhältnismäßigkeit) • Begründung • ggf.: keine Ermessens- (§ 39 VwVfG) fehler (§ 40 VwVfG) • Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG) 133
  • 134.
    16.1 Der fehlerhafte VA Rechtswidrigkeit Nichtigkeit • Verstoß gegen formelles oder • im Fall des § 44 II, I VwVfG materielles Recht > VA ist unwirksam > VA bleibt wirksam (Umkehrschluss (§ 43 III VwVfG) aus § 43 III VwVfG) Behörde (Ermessen) Behörde (Ermessen) Umdeutung Heilung Aufhebung Umdeutung § 47 VwVfG § 45 VwVfG § 47 VwVfG § 48 VwVfG analog Beseitigung des Aufhebung Rechtsscheins des VA § 48 VwVfG VG VG Feststellung der Nichtigkeit Aufhebung nach Aufhebung nach Anfechtung § 43 I, 2. Alt. VwGO Anfechtung, § 113 I 1 VwGO § 113 I 1 VwGO; Ausnahme: § 46 VwVfG zur Beseitigung des 134 Rechtsscheins
  • 135.
    16.1 Der fehlerhafteVA • Fehlerhaftigkeit des VA bedeutet regelmäßig Rechtswidrigkeit des VA – Ausnahme: Heilungsregelungen, §§ 45, 46 VwVfG • Unterscheidung: formelle und materielle Fehler (s.o.) I. Formelle Fehlerquellen 1. Zuständigkeit der Behörde – sachliche (inhaltliche) Zuständigkeit: • Verbandszuständigkeit (> hat die richtige juristische Person des öff R gehandelt ?) • bei verselbständigten Vw-Trägern (z.B. Gemeinden, Unis, Handwerkskammern): Organzuständigkeit (> hat richtiges Organ gehandelt?, z.B. Gemeinderat für Satzungsbeschlüsse) • bei unmittelbarer Bundes-/Landesverwaltung: Behördenzuständigkeit • instanzielle Zuständigkeit: richtige Behördenebene ? 135
  • 136.
    16.1 Der fehlerhafteVA • Zuständigkeit der Behörde – örtliche Zuständigkeit • richtiger territorialer Wirkungsbereich einer Behörde ? • Soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen: ergibt sich regelmäßig aus § 3 VwVfG – Klausurhinweis: nur auf Zuständigkeit näher eingehen, wenn Anhaltspunkte für Probleme im Sachverhalt ! 2. Verfahren – Fehlerfreier (=rechtmäßiger) VA setzt voraus, dass das gesetzlich vorgesehene Vw-Verfahren (VwVf) für den Erlass eines VA eingehalten wurde – Grundsatz: Nichtförmlichkeit des VwVf (Gestaltungsfreiheit der Behörde), § 10 VwVfG – aber VwVfG zu beachten: § 20 (Befangenheit), Anhörung (§ 28), Akteneinsicht (§ 29), Mitwirkung anderer Behörden 136
  • 137.
    16.1 Der fehlerhafte VA 3. Form des VA – § 37 II 1 VwVfG: Grundsatz: Formfreiheit (schriftlich, mündlich, in sonstiger Weise (Verkehrsregelung, -zeichen !) • Spezialgesetze: Schriftform, z.B. Beamtenernennung, Genehmigungen nach BImSchG – schriftliche VA: Begründung (§ 39 I 1 VwVfG) • nähere Anforderungen: S. 2 und 3 • Ausnahmen Abs. 2 – für die Praxis wichtig: Rechtsbehelfsbelehrung • nur vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung setzt Rechtsmittelfristen in Gang (vgl. §§ 70, 74, 58 II VwGO) • fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht VA nicht rechtswidrig, aber günstige Rechtsfolge: längere Rechtsmittelfrist nach § 58 II VwGO: 1 Jahr ab Zustellung 137
  • 138.
    16.1 Der fehlerhafte VA II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen – Vereinbarkeit des VA mit geltendem Recht – Befugnis der Behörde zum Erlass von VA überhaupt (VA-Befugnis) ? 1. VA-Befugnis der Behörde – Grundsätzlich darf die Behörde behördliche Rechten oder Pflichten des Bürgers durch VA durchsetzen – Ausnahme: • Ansprüche aus öff.-rechtl. Vertrag: Behörde muss aus Vertrag vor dem VG klagen (allg. Leistungsklage) • Subventionen, die durch VA bewilligt wurden, können auch durch VA zurückgefordert werden; besondere gesetzliche Regelung: § 49 a I 2 VwVfG – Klausurhinweis: VA-Befugnis regelmäßig kein Problem ! 138
  • 139.
    16.1 Der fehlerhafte VA II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen 2. Ermächtigungsgrundlage – Inhaltliche Übereinstimmung des VA mit der Regelung, auf die sich die Behörde beim Erlass des VA stützt (Ermächtigungsgrundlage) • Klausur und Falllösung: – Liegt für das Handeln der Behörde durch VA eine (gültige) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Satzung) vor ? – Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungs- grundlage erfüllt ? – Ist die vom VA geforderte Rechtsfolge von der Norm gedeckt? 139
  • 140.
    16.1 Der fehlerhafteVA II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen 3. Bestimmtheitsgrundsatz – § 37 I VwVfG: VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein • rechtsstaatlicher Grundsatz: Klarheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns für den Bürger Bestimmtheit des VA Erlassende Adressat des Regelungs- Behörde inhalts §§ 37 III, Hauptfälle in der 44 II Nr. 1 Praxis VwVfG 140
  • 141.
    16.1 Der fehlerhafte VA II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen 4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Die Vw-Maßnahme muss • geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen – (-) z.B. bei Aufforderung zum Einbau eins Filters, die die bestimmten Schadstoffe gar nicht herausfiltert) • erforderlich sein (d.h., das mildeste Mittel sein, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt) – (-) z.B. Schließung einer Gaststätte ohne geeignete Auflagen • angemessen sein (d.h., die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks in einem angemessenen Verhältnis stehen; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) 141
  • 142.
    16.1 Der fehlerhafteVA II. Materielle (inhaltlich-rechtliche) Fehlerquellen 5. Unmöglichkeit der im VA geforderten Rechtsfolge – Tatsächliche Unmöglichkeit • z.B. Verwendung von Bautechniken, die noch nicht auf dem Markt erprobt sind – Rechtliche Unmöglichkeit • z.B. Abrissverfügung für illegal errichtetes Haus, das vertraglich vermietet ist; ohne zugleich eine Duldungsverfügung an den Mieter ist der Abriss rechtlich unmöglich; Abriss-VA könnte nicht durchgesetzt oder vollstreckt werden. 142
  • 143.
    16.1 Der fehlerhafteVA 6. Ermessensfehler der Verwaltung (§ 40 VwVfG) • Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn – die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (§ 40 Var. 2 VwVfG), • z.B.: Gesetz erlaubt nur Betriebsuntersagung, nicht aber den Abriss der Anlage – dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprochen wurde (Ermessensmiss- oder -fehlgebrauch) • z.B.: Messfehler und nachträgliche Anordnungen nach BImSchG, Passentzug wegen persönlicher Streitereien – Behörde überhaupt keinen Gebrauch vom Ermessen macht (Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch) • z.B. Untersagung eines Gewerbes, obwohl die Möglichkeit für 143 Auflagen besteht
  • 144.
    16.2 Rechtsfolgen des fehlerhaften VA • Rechtswidrigkeit und damit – Anfechtbarkeit des VA (durch Rechtsbehelfe) und – Aufhebbarkeit des VA durch das Verwaltungsgericht – nur in krassen Ausnahmefällen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG (VA dann unwirksam - § 43 III VwVfG - und wie nicht ergangener VA zu behandeln) • Teilrechtswidrigkeit möglich (vgl. § 113 I 1 VwGO: „...soweit VA rechtwidrig ist...“), wenn – Gesamtregelung teilbar und Behörde zum Erlass des Rest- VA befugt ist – z.B. Behörde fordert 100 Euro Nachzahlung von Abwasser- Gebühren, nur 70 sind aber rechtmäßig 144
  • 145.
    Exkurs / Überblick:Klagearten im Vw-Prozess Anfechtungs- Verpflich- Fortsetzung- Allg. Feststellungs- Normen- klage tungs- feststellungs- Leistungs- klage kontrolle § 42 I 1. Alt. klage klage klage § 43 I § 47 VwGO § 42 I 2. Alt. § 113 I 4 § 43 II VwGO VwGO VwGO VwGO VwGO § 111 VwGO Aufhebung Erlass eines Feststellung Abwehr / Bestehen / Gültig- eines begünstigen- der Rechts- Vornahme Nichtbeste- keit einer belastenden den VA widrigkeit sonstigen hen eines unter- VA eines (schlichten) Rechtsver- gesetz- erledigten Vw- hältnisses lichen VA Handelns Rechts- (nicht VA !) norm 145
  • 146.
    16.3 Heilung undUnbeachtlichkeit formeller Verfahrensfehler (§§ 45, 46 VwVfG) • Sinn und Zweck der Fehlerheilung – nicht alle Fehler sollen zur Anfechtbarkeit des VA führen, wenn sie im Verfahren noch behoben werden können und wenn die Entscheidung im Ergebnis trotz Verfahrensfehlers richtig ist – in jüngerer Zeit: höhere Bedeutung des Verfahrensrechts aufgrund des EU-Rechts • vor allem im Umweltrecht: z.B. UVP, Umweltinformationsrichtlinie (Informationsansprüche der Bürger im Vw-Vf) – § 45 VwVfG: Heilungsmöglichkeiten bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – § 46 VwVfG: nicht geheilte formelle Fehler unerheblich, wenn die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht 146 vom Verfahrensfehler beeinflusst wurde
  • 147.
    16.3 Heilung formellerVerfahrensfehler nach § 45 VwVfG) • Fehlerheilung durch Nachholen einer versäumten Verfahrenshandlung – Heilung nach § 45 II VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – Hauptfall: versäumte Anhörung nach § 28 VwVfG, vgl. § 45 I Nr. 3 VwVfG • h.M./ BVerwG: versäumte Anhörung kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) durch die Widerspruchsbehörde nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werden • Ausnahmen: – im ablehnenden Widerspruchsbescheid werden plötzlich neue Argumente vorgebracht, zu denen der Widerspruchsführer/ spätere Kläger nicht Stellung nehmen konnte 147 – die Behörde hat Argumente des Widerspruchsführers nachweislich gar
  • 148.
    Fall zur Heilungformeller Fehler - die nachgeholte Anhörung Die Behörde B erlässt gegenüber A - ohne ihn vorher anzuhören - eine Abrissverfügung, da er sein Wochenendhaus ohne Genehmigung in einem Naturschutzgebiet errichtet hat. A entgegnet in seinem Widerspruch gegen die Verfügung, in dem Gebiet stünden noch weitere Häuser, die die Behörde dulde, so dass es willkürlich sei, nur gegen ihn vorzugehen. Die Ausgangsbehörde lehnt den Widerspruch des A ab. Die nunmehr zuständige übergeordnete Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch als unbegründet zurück mit dem Argument, die anderen Häuser im Gebiet seien als kleinflächige Holzhütten mit dem gehobenen Wochenendhaus des A nicht vergleichbar. A klagt nun vor dem Verwaltungsgericht. 148 Erfolgreich ?
  • 149.
    Einstieg in dieFalllösung / Obersatz: Klage des A wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit der Klage • Hier unproblematisch: – Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO: streitentscheidende öff.- rechtl. Normen des Baurechts > ö-rl. Streitigkeit – Statthafte Klageart: Anfechtungsklage nach § 42 I 1.Alt. VwGO gegen belastenden VA „Abrissverfügung“ – Klagebefugnis nach § 42 II VwGO: bei belastenden VA: „Adressatentheorie“: zumindest Verletzung in Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit) möglich – Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt 149 – Klage des A zulässig.
  • 150.
    B. Begründetheit derKlage Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (Abrissverfügung) rechtswidrig ist und A in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). I. Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung 1. Ermächtigungsgrundlage • § 81 LBauO: Beseitigungsverfügung; bei baurechtswidrigen Zuständen kann die Behörde Beseitigungsverfügung erlassen 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit der Behörde (+) b) Fehlerfreies Verfahren ? • Hier mangelnde Anhörung des A vor Erlass der Abrissverfügung • Anhörung: § 28 VwVfG 150
  • 151.
    B. Begründetheit derKlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit • Anhörung: § 28 VwVfG - Voraussetzungen – Erlass eines VA (+), Beseitigungsverfügung – A Verfahrensbeteiligter nach § 13 VwVfG ? (+), als Adressat des VA nach § 13 I Nr. 2 VwVfG – Eingriff des VA in Rechte des Beteiligten ? (+), belastende Maßnahme verändert den Rechtskreis des A • Gesetzliche Ausnahme einer Anhörung nach § 28 II VwVfG? – Behörde kann unter Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 verzichten (nach h.M. Begründung für Verzicht erforderlich) – hier allenfalls „Gefahr im Verzug“ nach Nr. 1 (Rechtsverstoß des A, Schwarzbau); aber Behörde hat selbst lange gewartet – kein Ausnahmegrund nach § 28 II VwVfG ersichtlich 151
  • 152.
    B. Begründetheit derKlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit • Anhörung nach § 28 I VwVfG: ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gewährt ? – A hatte keine Gelegenheit zur Äußerung bekommen • Ergebnis: Verfahrensfehler: Verstoß gegen Anhörungsgebot nach § 28 I VwVfG, also grundsätzlich formelle RW des VA c) Heilung des Verfahrensfehlers ? • Hier Heilung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG bzgl. Anhörung ? Voraussetzungen: – keine Nichtigkeit des VA: (+), keine Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG ersichtlich 152
  • 153.
    B. Begründetheit derKlage c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG Voraussetzungen: • unterbliebene Anhörung nachgeholt ? – Nachträgliche Gelegenheit im VwVf ? (-) Nachholung im Widerspruchsverfahren ? – h.M.: möglich, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hat und die Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und in ihre Erwägungen einbezieht – nach h.M. sowohl bei gebundenen Entscheidungen („...ist zu erteilen“) als auch bei Ermessensentscheidungen („...kann erteilt werden,...“), da übergeordnete Widerspruchsbehörde eine umfassende Prüfungskom- petenz hinsichtlich der Entscheidung der Ausgangsbehörde (hier: Baubehörde) hat – Fall: Widerspruchsbehörde hat sich mit Argumenten des A auseinandergesetzt 153
  • 154.
    B. Begründetheit derKlage c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG ? • Ergebnis: im VwVf unterbliebene Anhörung ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden • Rechtsfolge: Verfahrensfehler mangelnder Anhörung wird „ex tunc“ (rückwirkend von Anfang an) beseitigt. 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung • nach § 81 LBauO Rh-Pf – formelle Illegalität (keine Genehmigung) und materielle Illegalität (Verstoß gegen materielles Recht: Bauen im Naturschutzgebiet unzulässig) • Ermessensentscheidung der Behörde („kann beseitigen...“) – hier wegen Andersartigkeit der anderen Häuser kein Verstoß gegen Art. 3 I GG; Verfügung ist materiell rechtmäßig. 154 4. Ergebnis: Klage des A ist unbegründet.
  • 155.
    Fallabwandlung Die übergeordnete Widerspruchsbehördeweist den Widerspruch des A als unbegründet zurück, ohne sich mit den Argumenten des A auseinander zu setzen. A hat nun geklagt und umfassend zur Sache Stellung genommen. Die Behörde trägt vor Gericht vor, auch eine Anhörung des A hätte am Inhalt der Entscheidung nichts geändert, da der Fall des A mit den anderen Häusern nicht vergleichbar sei. Die Behörde habe sich auch in der Vergangenheit entschlossen, konsequent gegen Schwarzbauten vorzugehen. Deshalb habe die Behörde auch darauf verzichtet, die Anhörung in einem selbständigen Verfahren während des Gerichtsverfahrens nachzuholen. Erfolgsaussicht der Klage in diesem Fall ? 155
  • 156.
    B. Begründetheit derKlage Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (Abrissverfügung) rechtswidrig ist und A in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). I. Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung 1. Ermächtigungsgrundlage • § 81 LBauO: Beseitigungsverfügung; bei baurechtswidrigen Zuständen kann die Behörde Beseitigungsverfügung erlassen 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit der Behörde (+) b) Fehlerfreies Verfahren ? • Mangelnde Anhörung des A vor Erlass der Abrissverfügung wie im vorhergehenden Fall. • Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 28 VwVfG. 156
  • 157.
    B. Begründetheit derKlage c) Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 I Nr. 3 VwVfG Voraussetzungen: • unterbliebene Anhörung nachgeholt ? – Nachholung im Widerspruchsverfahren ? (hier -) • Hier aber evtl. Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ? – § 45 II VwVfG: Heilung bis zum Abschluss des Vw-gerichtlichen Verfahrens möglich – z.T.: verfassungsrechtliche Bedenken; Behörde bleibt bei Entschei- dung; Verstöße folgenlos, effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG - insbesondere bei Grundrechtsbeeinträchtigung - nicht gegeben; Nachholung nach Klageerhebung nicht möglich – a.M.: Wille des Gesetzgebers; Bürger gewinnt nichts, wenn Behörde nach verlorenem Verfahren gleichlautenden Bescheid erlässt; bei nachträglicher Heilung im Gerichtsverfahren Kosten regelmäßig nach § 155 IV VwGO bei der Behörde 157
  • 158.
    B. Begründetheit derKlage • Nachholung der Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – mit 2. Meinung: Heilung im Vw-Gerichtsverfahren möglich „bis zum Abschluss des Verfahrens“ • aber: selbständiges Verfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens notwendig – Rspr./Lit: keine Heilung „vor Gericht oder durch das Gericht“ – Behörde muss sich erkennbar mit den Argumenten des Klägers auseinandersetzen – hier (-), Behörde blieb einfach bei ihrer Entscheidung, ohne sich mit den Argumenten des A in einem selbständigen Verfahren zu beschäftigen • Ergebnis: Der Verfahrensfehler der mangelnden Anhörung ist nicht im Vw-Prozess geheilt worden. Der VA (Beseitigungs- verfügung) ist formell rechtswidrig. 158
  • 159.
    B. Begründetheit derKlage d) Aber: Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG ? Voraussetzungen: • VA, der unter Verletzung von formellen Verfahrensanforde- rungen zustande gekommen ist: (+), Verstoß § 28 VwVfG • keine Nichtigkeit des VA: (+) • „offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat“ – Frage: hätte die Behörde auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen ? Fehlende Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache ? – Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit anderer Entscheidung reicht für Beachtlichkeit des Fehlers aus ! – Fall: hier materiell rechtmäßige Entscheidung der Behörde, Entscheidung wäre auch bei Anhörung „Abrissverfügung“ gewesen; Fehler hat auch tatsächlich das Ergebnis nicht beeinflusst. 159
  • 160.
    B. Begründetheit derKlage Ergebnis: • Der formelle Verfahrensfehler (Verstoß gegen Anhörung nach § 28 VwVfG) ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich. • Der Kläger kann allein wegen dieses Verstoßes nicht die Aufhebung des VA (Abrissverfügung) verlangen. • Die Klage des A ist auch in diesem Fall unbegründet. 160
  • 161.
    17. Rücknahme undWiderruf von VA • Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 VwVfG, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen vorgehen – z.B. §§ 21 I BImSchG, 15 GastG, 9 BRRG, 130 ff. und 172 ff. Abgabenordnung (AO) – Rücknahme und Widerruf von VA sind selbständige VA in neuem Verwaltungsverfahren – belastender VA, falls ein begünstigender VA beseitigt wird (vgl. § 48 I 2 VwVfG) – Rücknahme und Widerruf von VA während eines Rechtsbehelfsverfahrens ? (str.) • z.T. (+); a.M.: Spezialregelungen der §§ 68 ff. VwGO (Widerspruchsverfahren, dort ggf. Abhilfe gem. § 72 VwGO nach Widerspruch) 161
  • 162.
    Rücknahme und Widerruf- Überblick Rechtswidrige VA: Rechtmäßige VA: Rücknahme (§ 48 VwVfG) Widerruf (§ 49 VwVfG) Belastender VA Begünstigender VA Belastender VA Begünstigender VA § 48 I 1 VwVfG § 48 I 2 VwVfG § 49 I VwVfG § 49 II VwVfG VA auf Geld- oder Sach- Sonstiger, immate- leistung rieller VA § 48 II VwVfG (§ 48 III VwVfG) Rücknahmebeschränkung Keine Rücknahmebeschrän- wegen Vertrauensschutzes: kung, aber Ermessen Widerrufsgrund nach § 48 II VwVfG wegen Vertrauensschutzes § 49 II Nr. 1-5, III und Ersatzanspruch nach VwVfG erforderlich § 48 III VwVfG 162 Erstattungsanspruch nach § 49 a VwVfG
  • 163.
    Rücknahme eines begünstigendenVA (Geld- leistung) - Der falsch besoldete Beamte Der Biologe B, der vorher in der Forschung tätig war, ist seit 2000 Beamter in einem staatlichen Untersuchungsamt. 2004 wandte er sich an das Besoldungsamt, da er sich seine vorherige Arbeitszeit in dem privaten, aber von öffentlichen Mitteln finanzierten Institut, auf sein Besoldungsdienstalter (BDA) anrechnen lassen wollte. Das Institut arbeitete ausschließlich für die öffentliche Hand, und daher meint B, sein BDA müsse heraufgesetzt und so sein Gehalt erhöht werden. Am 1.2.2005 erhält B den Bescheid, dass eine Anrechung möglich sei; sein BDA wird auf den 1.1.1996 festgesetzt und sein Gehalt erhöht sich dadurch ab dem 1.2.2005 um monatlich 100 Euro. Eine Überprüfung im Jahre 2006 ergab nun - unter Anhörung des B im Dezember 2006 -, dass die Anrechnung nicht erfolgen durfte. Das Gehalt wurde bis einschließlich März 2007 weiter 163
  • 164.
    Am 10.4.2007 erhieltB einen formell ordnungsmäßigen und begründeten Bescheid, wonach 1. sein BDA rückwirkend zum 1.2.2005 wieder auf das Jahr 2000 gesetzt wurde und 2. Von ihm die Erstattung von 26 x 100 Euro = 2600 Euro verlangt wurde. B will nun rechtlich prüfen lassen, ob der Bescheid rechtmäßig ist. Er meint, die rückwirkende Schlechterstellung sei unzulässig. Im übrigen habe er die Beträge vollständig ausgegeben und das erhöhte Gehalt für 2007 für einen bereits gebuchten Urlaub eingeplant. Ist der Bescheid des Besoldungsamts rechtmäßig ? 164
  • 165.
    Rechtmäßigkeit des Bescheides Vorüberlegungen: •Bescheid hat 2 Bestandteile: 1. Rückwirkende Festsetzung des BDA; 2. Aufforderung zur Rückerstattung; differenzierte Prüfung hintereinander ! • Rechtscharakter des Bescheides: – VA nach § 35 VwVfG: Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Besoldungsrecht) zur Regelung (hier: Höhe des Gehalts hängt nach § 27 I 2 BBesG vom BDA ab) im Einzelfall (Fall des B) mit Außenwirkung (rechtliche Wirkung in persönlicher Rechtsstellung des B, da BDA neu festgesetzt wird) – also Prüfung: formelle und materielle RM des VA 165
  • 166.
    A. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 1: Festsetzung des BDA I. Formelle Rechtmäßigkeit – nach SV gegeben (Zuständigkeit der Behörde, Anhörung des B, Begründung des Bescheids) II. Materielle Rechtmäßigkeit – hier belastender VA (Reduzierung BDA), daher gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich 1. Ermächtigungsgrundlage: – Rücknahme oder Widerruf eines VA ? § 48 oder 49 VwVfG? – Hier laut SV: begünstigender, rechtswidriger Erst-VA (Festsetzung des BDA auf 1996 durfte nicht erfolgen) – also ist § 48 I 2 VwVfG die richtige Rechtsgrundlage 166
  • 167.
    A. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 1: Festsetzung des BDA II. Materielle Rechtmäßigkeit 2. Rücknahmeschranke („...rechtwidriger begünstigender VA darf nicht zurückgenommen werden, soweit...“) nach § 48 I 2 und II - IV VwVfG ? Voraussetzungen der Norm: a) Begünstigender VA (+), da B eine höhere Besoldung infolge der Festsetzung des BDA auf 1996 bekam b) § 48 II VwVfG: VA, der Geldleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist • hier ist BDA-Festsetzung Voraussetzung für Gewährung höheren Gehalts, § 48 II VwVfG anwendbar 167
  • 168.
    A. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 1: Festsetzung des BDA II. Materielle Rechtmäßigkeit c) Vertrauen des B auf Bestand des VA und Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ? – Vertrauen des B auf Bestand (+) – Schutzwürdigkeit§ 48 II 2 und 3 VwVfG • Ausschlussgrund nach § 48 II 3 VwVfG? Nr. 3: Kenntnis der RW des VA ? B kannte die Rechtswidrigkeit der Festsetzung erst bei seiner Anhörung im Dezember 2006 • Schutzwürdigkeit nach § 48 II 2 VwVfG ? • Regelmäßig schutzwürdig: Begünstigter hat Leistungen verbraucht; dies ist hier der Fall • Rückforderungsschranke nach § 48 II 2 VwVfG bis Ende Dezember 2006. 168
  • 169.
    A. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 1: Festsetzung des BDA II. Materielle Rechtmäßigkeit d) Schutzwürdigkeit des B nach § 48 II 2 und 3 VwVfG ab Januar 2007 (nach Anhörung / Kenntnis der RW des VA) ? • Ausschlussgrund nach § 48 II 3 N. 3 VwVfG? Kenntnis der RW ? • Kenntnis bzw. mindestens grob fahrlässige Nichtkenntnis des B von RW des begünstigenden Festsetzungsbescheides ab Januar 2007 e) Zwischenergebnis: kein Vertrauensschutz des B nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG für Januar bis März 2007 – Einwand des B: Geld für Urlaubsplanung eingeplant !? • Reicht hier nicht aus, bei Beamtenbesoldung ist anzunehmen, dass das erhöhte Gehalt um 100 Euro mtl. nicht unbedingt essentiell für die Realisierung des Urlaubs ist 169
  • 170.
    A. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 1: Festsetzung des BDA II. Materielle Rechtmäßigkeit f) Einhaltung der Frist zur Rücknahme (§ 48 IV VwVfG) • Behörde muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der RW des VA zurücknehmen • hier: Kenntnis Ende 2006 und Rücknahme im April 2007 (+) g) Rechtsfolge: Ermessen der Behörde („...Behörde kann...“) – hier keine Ermessensfehler der Behörde ersichtlich , insbesondere auch Ermessenbegründung (§ 39 I 3 VwVfG) h) Ergebnis: – Die rückwirkende Neufestsetzung des BDA ist rechtswidrig, soweit sie den Zeitraum bis Ende 2006 erfasst. – Von Januar 2007 an ist sie rechtmäßig. 170
  • 171.
    B. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 2: Rückforderung des Gehalts I. Formelle Rechtmäßigkeit (+), s.o. II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage – normalerweise § 49 a VwVfG, hier: Spezialgesetzliche Norm des § 12 II BBesG; a) Voraussetzung: zuviel gezahlte Bezüge – von Januar bis März 2007 = 3 x 100 Euro = 300 Euro b) Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfer- tigte Bereicherung, ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen) • Zahlungen bis 2006 zwar aufgrund rw. Bescheides, aber Rücknahme ist wegen Vertrauensschutzes RW; Rechtsgrund insoweit gegeben • keine Rückforderung dieser Beträge 171
  • 172.
    B. Rechtmäßigkeit desBescheides - Teil 2: Rückforderung des Gehalts b) Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 812 ff. BGB – ohne Rechtsgrund für Zahlungen ab Januar 2007 ? – Ab hier war Rücknahme rechtmäßig, kein Rechtsgrund für diese Leistungen – Aber: Einwand „Wegfall der Bereicherung“ nach § 818 III BGB ? • Nur bei „Gutgläubigkeit“ des B, die aber ab Dezember 2006, als er von der RW des Festsetzungsbescheides wusste, nicht mehr vorlag, verschärfte Haftung nach § 819 I, 818 IV BGB • Wegfall der Bereicherung („Geld ausgegeben“) greift daher nicht c) Ergebnis: Rückforderung von 300 Euro (Januar - März 2007) war rechtmäßig, im übrigen war die Rückforderung rechtswidrig. 172
  • 173.
    Rücknahme eines „immateriellen“ begünstigenden VA - Zurückgenommene Baugenehmigung E ist Eigentümer eines Grundstücks mit Haus in einem überwiegend bebauten Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht. Die zuständige Kreisbaubehörde erteilt ihm am 1.3.2004 eine Baugenehmigung für einen Anbau zu gewerblichen Zwecken. Umgehend lässt E die Bauarbeiten beginnen. Nach Ausschachtung der Baugrube und Aufstellen des Baukrans erhält E einen Brief der Baubehörde, die ihm die Rücknahme der Baugenehmigung ankündigt: Aufgrund eines seit dem 25.2.04 unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses soll die nahe gelegene Deponie vergrößert und eine Zufahrt erhalten, für die das Grundstück des E benötigt wird. Versehentlich seien die Baubehörde und E nicht rechtzeitig173 benachrichtigt worden.
  • 174.
    E wandte sichgegen die Rücknahme und verlangt Entschädigung für die entstehenden Forderungen des Architekten für Planungen, die in Erwartung der Baugenehmigung erfolgten und diverser Bauunternehmer, die nach Erteilung der Genehmigung Leistungen erbrachten. Am 15.3.04 erhält E die formell fehlerfreie Verfügung der Rücknahme seiner Baugenehmigung. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, über die Entschädigungsfrage könne man später reden, wenn es um den Erwerb des Grundstücksteils für den Bau der Zufahrtsstraße gehe. E möchte wissen, ob er sich die Rücknahme der Baugenehmigung gefallen lassen müsse und ob er Ersatzansprüche hat. 174
  • 175.
    A. Rechtmäßigkeit desRücknahmebescheides I. Formelle Rechtmäßigkeit – nach SV gegeben (Zuständigkeit der Behörde, Anhörung des E, Begründung des Bescheids) II. Materielle Rechtmäßigkeit – Rücknahmeverfügung hier belastender VA nach § 35 VwfG (Rücknahme des begünstigenden VA Baugenehmigung), daher gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich 1. Ermächtigungsgrundlage: – Rücknahme oder Widerruf eines VA ? § 48 oder 49 VwVfG? – Frage: Baugenehmigung rechtswidriger Erst-VA ? § 48 I VwVfG Rechtsgrundlage ? 175
  • 176.
    A. Rechtmäßigkeit desRücknahmebescheides a) Frage: Baugenehmigung rechtswidriger Erst-VA ? § 48 I VwVfG Rechtsgrundlage ? • Rechtswirksame Feststellung der Zulässigkeit des Straßenbaus auf Grundstück des E durch Planfeststellung (Gestaltungswirkung nach § 75 I 1 VwVfG) • Pflicht des Bürgers zur Geltendmachung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren (§ 73 VwVfG, nach öff. Bekanntmachung und Einwendungsfrist, Gefahr der materiellen Präklusion - Ausschluss - der Einwendungen bei Versäumen der Frist) • Entschädigungsansprüche gegenüber Planfeststellungsbehörde bei Enteignung oder enteignender Wirkung (z.B. § 75 II VwVfG) ist eine hiervon getrennte Frage • Rechtlich stand also aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses fest, dass eine Zufahrtstraße über das Grundstück des E gebaut werden kann • Erteilung der Baugenehmigung war daher rechtswidrig; § 48 I VwVfG ist anwendbar für die Rücknahme der Baugenehmigung 176
  • 177.
    A. Rechtmäßigkeit desRücknahmebescheides b) Frage: Rücknahmebeschränkung nach § 48 I 2 VwVfG? • Baugenehmigung ist aber kein VA, der Geldleistung gewährt > Anwendung findet daher nicht § 48 II sondern § 48 III VwVfG – § 48 III VwVfG sieht für VA, die keine Geldleistungen gewähren, einen Ersatzanspruch vor; keine Rücknahmebeschränkung c) Rücknahmefrist nach § 48 IV VwVfG eingehalten • hier (+); Baubehörde hat wenige Tage nach Kenntnis der RW der Baugenehmigung die Rücknahme verfügt d) Ermessensfehler der Baubehörde bei Rücknahme? • Nicht ersichtlich; es gab keinen anderen Weg als die Rücknahme wegen des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses 2) Ergebnis: Die Rücknahme der Baugenehmigung war rechtmäßig. 177
  • 178.
    B. Entschädigungsanspruch desE nach § 48 III VwVfG I. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs 1. Rücknahme eines begünstigenden VA, der nicht VA auf Geldleistung oder teilbare Sachleistung nach § 48 II VwVfG ist, hier ( +) 2. E muss einen Antrag stellen (Schäden beziffern) • innerhalb eines Jahres ab Hinweis der Behörde auf die Frist (§ 48 III 5 VwVfG) 3. Vermögensnachteile des E – hier Planungskosten und Baukosten – Vermögensnachteile müssen dadurch entstanden sein, dass der Betroffene auf den Bestand des VA vertraut hat • Vermögensnachteile als Folge der Rücknahme des VA 178
  • 179.
    B. Entschädigungsanspruch desE nach § 48 III VwVfG 3. Vermögensnachteile des E – Vermögensnachteile als Folge der Rücknahme des VA ? – Planungskosten • schon im Vorfeld der Baugenehmigung entstanden, waren von Anfang an nutzlos; beruhen also nicht auf der Rücknahme der Genehmigung und können daher nicht über § 48 III VwVfG verlangt werden – Baukosten • sind im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung entstanden, erstattungsfähig. 4. Vertrauen des E auf Bestand des VA unter Abwägung mit öff. Interesse schutzwürdig (§ 48 III 1 VwVfG) ? a) Ausschlussgründe nach § 48 III, II 3 VwVfG ? • (-), keine Kenntnis des E von der Planung 179
  • 180.
    B. Entschädigungsanspruch desE nach § 48 III VwVfG 4. Vertrauen des E auf Bestand des VA unter Abwägung mit öff. Interesse schutzwürdig (§ 48 III 1 VwVfG) ? b) Abwägung mit öff. Interesse an Rücknahme der Baugenehmigung – E hat sich entsprechend der ihm erteilten Genehmigung verhalten – Fehler liegt allein bei der Baubehörde, grob schuldhaftes Versehen, hätte über Planfeststellungsverfahren informiert sein müssen – Vertrauensinteresse des E überwiegt 5. Ergebnis: E hat einen Anspruch auf Ersatz der Baukosten aus § 48 III VwVfG. 180
  • 181.
    Rücknahme eines begünstigendenVA (Geld- leistung) und EU-Rechtswidrigkeit Unternehmen U, das international im Wettbewerb tätig ist, ist in der Rezession in wirtschaftliche Probleme geschlittert. Da weitere Bankkredite gekürzt werden sollen, entschließt sich die Landesregierung (L) mit Bescheid vom 1.3.09 zu einer Finanzhilfe von 7 Mio. Euro, um 400 Arbeitsplätze im Land zu retten. Die Überbrückungshilfe wird umgehend ausgezahlt. Als die EU-Kommission (EUK) hiervon erfährt, trifft sie am 1.6.09 die verfahrensmäßig ordnungsgemäße Entscheidung, es handele sich um eine wettbewerbsverfälschende Beihilfe, die gegen Art. 107 und 108 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) verstoße. L sei zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet. Diese Entscheidung wird der Bundes-, der Landesregierung L und U zugestellt. 181 Am 1.12.09 fordert EUK die L auf, den Bewilligungsbescheid
  • 182.
    Verpflichtung der Lzur Rücknahme des Bescheides? I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme – mangels EG-rechtlicher Regelungen: nationales Recht, hier § 48 I 2 VwVfG, Voraussetzung: 1. Rechtswidriger VA (Bewilligungsbescheid vom 1.3.09) ? • VA war rechtswidrig aufgrund Verstoßes gegen EU-Recht: • materiell: Verstoß gegen Art. 107 I AEUV, da Bewilligung droht, wettbewerbsverfälschende Wirkung im EU-Binnenmarkt zu entfalten • formell: Art. 108 III AEUV, weil die Beihilfe nicht der Kommission gemeldet wurde (Notifizierungsverfahren, Art. 108 AEUV i.V.m. Beihilfe-VO) • Entscheidung der EUK ist unanfechtbar, wenn nicht nach Art. 263 AEUV binnen 2 Monaten geklagt wird; damit rechtsverbindliche Entscheidung (Art. 288 IV AEUV), bindende „Tatbestandswirkung“ 182
  • 183.
    Verpflichtung der Lzur Rücknahme? 2. Rücknahmebeschränkung nach § 48 I 2, II VwVfG ? – Problem: Grundsätze zum Verhältnis von Europarecht und nationalem Recht: • Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts im Kollisionsfall mit nationalem Recht • Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung des nationalen Rechts (nationales Recht darf Gemeinschaftsrecht nicht praktisch unmöglich machen) - Grundsatz der Effektivität („Effet utile“) – BVerwGE 106, 328, 336 = NJW 1998, 3728; EuGH NJW 98,47: • Regelungen § 48 II VwVfG bei EU-rechtlichen Beihilfen treten im Konfliktfall wegen des „Effet utile“ zurück • Vertrauensinteresse des Subventionsempfängers tritt regelmäßig zurück, wenn kein vorgeschriebenes Überwachungsverfahren nach Art. 108 AEUV bei der Gewährung einer Beihilfe stattfand 183
  • 184.
    Verpflichtung der Lzur Rücknahme? 3. Konsequenz für den Fall: Vertrauensschutz des U ? – Hier Vertrauensschutz nach § 48 II 2 VwVfG: • U hat Finanzhilfe verbraucht, auf Bestand der Hilfe vertraut – Ausschluss nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG? Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von EU-Rechtswidrigkeit / Beihilfenproblematik ? • zumindest größere, international im Wettbewerb stehende Unternehmen müssen sich vergewissern, ob die Beihilfen-Kontrolle durch die EU- Kommission statt fand (BVerwGE 106, 328, 336; EuGH DVBl 1997, 952) • Ausnahme: besondere Umstände rechtfertigen das Vertrauen auf den Bestand der Subvention / Beihilfe: hier nicht ersichtlich • Interessenabwägung § 48 II 1 VwVfG: Regel nach der Rspr.: Vorrang des Gemeinschaftsrechts (EU-Rechts) – Ergebnis: Vertrauen des U ist nicht schutzwürdig. 184
  • 185.
    Verpflichtung der Lzur Rücknahme? 4. Rücknahmeermessen der L – auch hier: Durchsetzung des EU-Rechts zu beachten • nach EuGH a.a.O.: kein Ermessen, Pflicht zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides; selbst bei verstrichener Jahres-Frist des § 48 IV VwVfG II. Rückforderung des gezahlten Geldes – Rechtsgrundlage: § 49 a VwVfG – nach EuGH: Pflicht zur Rückforderung – keine Berufung auf den Einwand des „Wegfalls der Bereicherung“ nach § 818 III BGB (über § 49 a II VwVfG anwendbar), da ansonsten EU-Recht wirkungslos wäre 185
  • 186.
    II. Rückforderung desgezahlten Geldes – EuGH NVwZ 1998, 45, 47; ähnlich BVerwG NJW 1998, 3728, 3731: – Der Wegfall der Beihilfe ist der Regelfall; wenn Verluste nach Gewährung der Beihilfe eintreten, kann das Unternehmen dennoch durch die Beihilfe einen Marktvorteil, eine Festigung der Marktposition u.ä. erlangt haben, daher liegt keine Entreicherung vor Ergebnis: L muss also die gezahlte Finanzhilfe zurückfordern. 186
  • 187.
    Widerruf eines begünstigendenVA - Befreiung vom Anschlusszwang E ist Eigentümer eines Grundstücks am Rande der Gemeinde G und betreibt eine eigene 3-Kammer-Klärgrube zur Abwasserentsorgung. Als die öffentliche Kanalisation, für die ein Anschlusszwang per gemeindlicher Satzung vorliegt, auch sein Grundstück erreichte, wurde ihm eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt. Die Befreiung erging allerdings unter Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Nachbargrundstücke durch Versickerung der Abwässer beeinträchtigt würden. Rechtsgrundlage der Befreiung war § 8 der gemeindlichen Abwassersatzung, die eine Befreiung im Fall einer „unzumutbaren Härte“ zulässt. Da die Entsorgungsgrube des E funktioniere, sei ihm der Anschluss an das Kanalnetz mit Anschlusskosten von 15.000 Euro nicht zumutbar. 187
  • 188.
    Die Gemeinde Gbaute nun in den Jahren 2002 und 2003 eine moderne zentrale Kläranlage mit 3 Klärstufen und schloss die Ortsteile an. Unter Hinweis auf diese Sachlage wurde die dem E erteilte Befreiung formell ordnungsgemäß widerrufen. E beruft sich dagegen auf die hohen Anschlusskosten und trägt vor, er genieße Vertrauensschutz. Im Widerspruchsverfahren gegen den Widerruf der Befreiung bot G an, E unter Kostenbeteiligung der G von 7.000 Euro anzuschließen, was E aber ablehnte. Nachdem der Widerspruch des E zurückgewiesen wurde, erhebt E nun eine zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Befreiung vor dem VG. Ist die Klage auch begründet ? 188
  • 189.
    Begründetheit der Anfechtungsklagedes E Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (Widerruf der Befreiung) rechtswidrig ist und E in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf (als für E belastenden VA) – § 49 VwVfG, hier § 49 II VwVfG, da die Befreiung ein für E begünstigender VA war a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG – rechtmäßiger, begünstigender Erst-VA (hier Befreiung) • aufgrund § 8 der gemeindlichen Abwassersatzung rechtmäßige Befreiung, da eigene Anlage des E funktionierte, Anschluss mit hohen Kosten nicht erforderlich war – noch andauernde Rechtswirkung des VA (+) – Widerrufsgrund nach § 49 II VwVfG ? 189
  • 190.
    Begründetheit der Anfechtungsklagedes E a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG – Widerrufsgrund nach § 49 II VwVfG ? – Nr. 1 ? Widerrufsvorbehalt ? • Widerruf steht unter der aufschiebenden Bedingung - § 36 II Nr. 2 VwVfG - der Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, hier nicht erkennbar – Nr. 3 ? Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa- chen berechtigt, VA (Befreiung) nicht zu erlassen und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ohne den Widerruf? • Tatsachenänderung: Errichtung zentraler Kläranlage; Kostenverringerung auf 7.000 Euro bei Anschluss • Wäre G berechtigt, bei neuer Tatsachenlage Befreiung nicht zu erlas-sen? Nach wie vor Unzumutbarkeit nach § 8 der Abwassersatzung ? • Kosten wurden deutlich verringert, Anschlusszwang ist nicht mehr 190 unzumutbar
  • 191.
    Begründetheit der Anfechtungsklagedes E a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG – Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf ? • BVerwG NVwZ 1992, 565 f.: Widerruf muss zur Beseitigung oder Verhinderung eines ansonsten drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein • Anschlusszwang dient Gesundheit der Bevölkerung und dem Grundwasserschutz; wichtige Gemeinschaftsgüter – Fraglich (Tatfrage), ob Widerruf geboten ist • pro: Versickerung ins Grundwasser nicht ausgeschlossen • contra: keine Anhaltspunkte, dass einwandfrei arbeitende Grube nicht weiterhin gut funktionieren soll • je nachdem: Voraussetzungen für Widerruf gegeben oder nicht gegeben; im zweiten Fall Ergebnis: Widerruf rechtswidrig; Klage begründet, im ersten Fall: Prüfung weitere Voraussetzungen (wie folgt) 191
  • 192.
    Begründetheit der Anfechtungsklagedes E a) Voraussetzungen § 49 II VwVfG – Einhaltung der Jahresfrist bei Widerruf, § 49 II 2 i.V.m. § 48 IV VwVfG • Frist läuft ab Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf berechtigen, hier ab Anschluss der Kanalisation vor dem Haus des E an öffentliches Netz der neuen Kläranlage b) Rechtsfolge: Ermessen der Behörde G – Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ? • Vertrauensschutz des E nicht hinreichend berücksichtigt ? • Finanzielle Dispositionen des E im Hinblick auf die Befreiung ? (-), Klärgrube bestand schon vor Erteilung der Befreiung • Generelles Vertrauen, dass Befreiung immer besteht, schutzwürdig? • (-), hierfür vor allem Entschädigungsanspruch nach § 49 VI VwVfG 2. Ergebnis: Widerruf rechtmäßig; Klage des E ist unbegründet. 192
  • 193.
    17.1 Sonderfälle derRücknahme und des Widerrufs von VA 1. VA mit Mischwirkung 2. VA mit Doppelwirkung (§ 50 VwVfG) 3. Nachforderungsbescheide 1. VA mit Mischwirkung – VA hat begünstigende und belastende Wirkungen zugleich • z.B. Genehmigung unter Auflage – sind Wirkungen trennbar, dann gilt für belastende Wirkung §§ 48 I, 49 I VwVfG, für begünstigenden Teil §§ 48 II, 49 II VwVfG – sind Teile des VA untrennbar, dann einheitliche Beurteilung nach Schwerpunkt 193
  • 194.
    17.1 Sonderfälle derRücknahme und des Widerrufs von VA 2. VA mit Doppelwirkung (§ 50 VwVfG) • Fallkonstellation: Adressat A hat begünstigenden VA erhalten (Baugenehmigung), der in Rechte des Nachbarn N eingreift; N hat Widerspruch gegen Baugenehmigung eingelegt; Baubehörde kann nach § 50 VwVfG die als rechtswidrig eingestufte Baugenehmigung zurücknehmen, ohne dass § 48 VwVfG gilt (insbesondere Ersatzanspruch nach § 48 III VwVfG) • durch Rücknahme wird Widerspruchsverfahren gegenstandslos, erledigt sich für N • Sinn: Rechtsschutzaspekt soll Vorrang haben; Voraussetzung aber: Rechtsbehelf muss zulässig sein (insbesondere Klage- oder Widerspruchsbefugnis des Dritten nach § 42 II VwGO) • A müsste auf Baugenehmigung klagen 194
  • 195.
    17.1 Sonderfälle derRücknahme und des Widerrufs von VA 3. Nachforderungsbescheide • Fallkonstellation: Firma musste Bodensanierung durch Ersatzvornahme durchführen lassen, Kostenbescheid in Höhe von 10.000 Euro, obwohl Voranschlag auf 20.000 Euro lautete; dann kommt Nachforderung im Berichtigungsbescheid von 10.000 Euro • Frage: Ist die Nachforderung eine „Aufhebung einer Begünstigung“ (Aufhebung der anfänglichen Kostenbegrenzung), so dass „Rücknahme eines begünstigenden VA“ nach § 48 I 2, II VwVfG vorliegt ? • H.M.: auch der ursprünglich niedrigere Bescheid ist ein ausschließlich belastender VA (Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG) • Beschränkung der Rücknahme nach § 48 I 2 VwVfG gilt daher nicht 195
  • 196.
    18. Nebenbestimmungen zumVA • Rechtsgrundlage: § 36 II VwVfG – NB sind beigefügte Anordnungen zum VA, die ihn sachlich oder zeitlich beschränken („ja, aber...“) – große praktische Bedeutung bei größeren Vorhaben – NB sind von Bestand des VA abhängig (akzessorisch) – NB haben eigenen Regelungsgehalt (nicht nur Wiederholung von Gesetzestexten, Hinweise) • Rechtliche Problemkreise – Unter welchen Voraussetzungen darf ein VA mit NB erlassen werden ? – Kann man isoliert gegen NB mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage vorgehen ? 196
  • 197.
    18.1 Arten vonNebenbestimmungen (§ 36 II VwVfG) Widerrufs- Auflagen- Befristung Bedingung Auflage vorbehalt vorbehalt Aufschie- Auflösen- Zeitraum- Aufschie- Auflösen- bende B. de B. befristung bende B. de B. 197
  • 198.
    18.1 Arten vonNebenbestimmungen zum VA • Befristung (§ 36 II Nr. 1 VwVfG) – legt Beginn oder Ende der Wirksamkeit des VA auf einen bestimmten Termin fest – Bestimmung, nach der Begünstigung oder Belastung 1. Zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt (aufschiebende Befristung) • z.B. Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Subvention ab Mai 2010 - Dezember 2010 2. Zu einem bestimmten Zeitpunkt endet (auflösende Befristung) • Zahlung von Sozialhilfe bis zum 18. Lebensjahr 3. Für einen bestimmten Zeitraum gilt (Zeitraumbefristung) • Subventionsbescheid für 10.5.09 - 10.5.11 198
  • 199.
    18.1 Arten vonNebenbestimmungen zum VA • Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG) – Bestimmung, nach der der Wegfall einer Begünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängt 1. Ereignis lässt Begünstigung oder Belastung durch VA eintreten = VA wirksam werden (aufschiebende Bedingung) • z.B. Gaststättenerlaubnis wird mit Renovierung von Küche und Toilette wirksam 2. Wirksamer VA wird mit Eintritt des Ereignisses unwirksam (auflösende Bedingung) • z.B. Genehmigung für Bauvorhaben im Außenbereich wird unwirksam, wenn das Gebäude zu einem anderen als dem privilegierten Zweck genutzt wird (§ 35 I BauGB) 199
  • 200.
    18.1 Arten vonNebenbestimmungen zum VA • Widerrufsvorbehalt (§ 36 II Nr. 3 VwVfG) – Bestimmung, in der sich die Behörde ausdrücklich vorbehält, den VA zu widerrufen • z.B. Subventionsbescheid mit der Bestimmung, den Bescheid im Fall der zweckwidrigen Verwendung der Subvention zu widerrufen • Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) – Bestimmung, in der dem Begünstigten ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird • z.B. Genehmigungsauflagen (Verwendung bestimmter Filter); Sonderparkerlaubnis mit Maßgabe, diese sichtbar im KfZ zu deponieren – selbständiger VA mit eigenständiger Regelung • also auch nach ganz h.M. selbständig anfechtbar • von Behörde mit Vw-Zwang durchsetzbar 200
  • 201.
    18.2 Abgrenzung vonAuflage und aufschiebender Bedingung • Hintergrund: Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis; unterschiedliche Rechtsfolgen – z.B.: Gaststättenerlaubnis mit der „Maßgabe, dass Belüftungsanlage eingebaut wird“ – falls „Maßgabe“ eine aufschiebende Bedingung ist: • Erlaubnis erst mit Einbau der Belüftung wirksam – falls „Maßgabe“ eine Auflage ist: • Erlaubnis mit Erlass wirksam, aber Pflicht, der Auflage nachzukommen; falls dies nicht geschieht: evtl. zwangsweise Durchsetzung durch Behörde (Auflage = VA !) oder Widerruf der Erlaubnis nach § 15 III Nr. 2 GastG 201
  • 202.
    18.2 Abgrenzung vonAuflage und aufschiebender Bedingung • Entscheidend für die Abgrenzung: Wille der Behörde – Wille der Behörde aus den jeweiligen Umständen zu ermit- teln; Bezeichnung als „Bedingung oder Auflage“ nur Indiz – Annahme einer Bedingung: • NB so wichtig für die Behörde, dass sie die Wirksamkeit des VA davon abhängig machen wollte; Wirksamkeit des VA (hier: Gaststättengenehmigung) kann bei Nichterfüllung des gewünschten Handelns (Belüftung einbauen) für bestimmten Zeitraum nicht hingenommen werden – Im Zweifel: Auflage, • da die Auflage den Vorzug größerer Rechtsklarheit hat (VA bei Erlass wirksam) • da die Auflage das mildere Mittel als die aufschiebende Bedingung, denn VA ist wirksam, von Erlaubnis kann Gebrauch gemacht werden 202
  • 203.
    18.3 Zulässigkeit vonNebenbestimmungen • Unterscheidung: gebundene VA und Ermessens-VA • gebundene VA – “auf den ein Anspruch besteht“ (§ 36 I VwVfG) • z.B. „...Genehmigung ist zu erteilen...“; Baugenehmigung, GewerbeR – NB grundsätzlich unzulässig – Ausnahmen: • Zulassung durch Rechtsvorschrift (z.B. § 17 BImSchG, § 5 GastG) • Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen VA, z.B. zur Vermeidung der Versagung einer Genehmigung (z.B. Fenstereinbau zur Belüftung und Belichtung als Voraussetzung für Baugenehmigung; befristete Anerkennung als Schwerbehinderter, damit Voraussetzungen nach gewisser Zeit überprüfbar sind) 203
  • 204.
    18.3 Zulässigkeit vonNebenbestimmungen • Ermessens-VA (§ 36 II VwVfG) – NB zulässig – Grund: wenn Behörde Ermessen hat, den VA überhaupt nicht zu erlassen, muss es ihr erst recht möglich sein, gewisse Einschränkungen bei einem VA zu machen • z.B. Befreiung von baurechtlichen Vorschriften unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Nachbar zustimmt; Kiesabbaugenehmigung unter der Auflage der Sicherheitsleistung für Renaturierung – NB unzulässig, wenn sie dem Zweck des VA widerspricht (§ 36 III VwVfG) • z.B. Zustimmung zu Stundungsantrag für Kreditrückzahlung unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung; Aufenthaltserlaubnis für auslän- dischen Fußballer mit Auflage, dass er das Stadtgebiet nicht verlässt 204
  • 205.
    Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen- Bauen mit Rücksicht auf den Nachbarn Die L-AG möchte auf ihrem Grundstück ein Hochhaus errichten, das 2 Geschosse mehr hat als nach dem Bebauungsplan (BP) der Stadt zulässig ist. Das Bauamt erteilt der L-AG eine Baugenehmigung unter Befreiung von den Vorgaben des BP, weil es das Vorhaben für städtebaulich interessant hält. Allerdings nimmt sie für die L-AG die „Einschränkung“ in die Genehmigung auf, im Interesse des Nachbarn N, der erst kürzlich im Einklang mit dem BP ein Mehrfamilienhaus gebaut hat, eine Parabolantenne auf das Dach zu bauen, an der auch N angeschlossen wird. Anderenfalls werde der Empfang im Haus des N durch die Höhe des Hauses der L-AG gestört. Die L-AG will gegen diese „Einschränkung“ klagen. 205 Mit Erfolg?
  • 206.
    Einstieg in dieFalllösung / Obersatz: Klage der L-AG wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit der Klage I. Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO: – Streitentscheidende öff.-rechtl. Normen des Baurechts, hier § 31 II BauGB: Befreiung (Dispens von den Festsetzungen des BP) > öff.-rechtl. Streitigkeit II. Statthafte Klageart: – Was will der Kläger ? – Baugenehmigung ohne die „Einschränkung“ = Nebenbestimmung – Frage: isolierte Anfechtung der belastenden Nebenbestimmung oder Verpflichtungsklage auf VA (hier: 206 Baugenehmigung) ohne Nebenbestimmung ?
  • 207.
    A. Zulässigkeit derKlage II. Statthafte Klageart – Isolierte Anfechtung der belastenden Nebenbestimmung oder Verpflichtungsklage auf VA (hier: Baugenehmigung) ohne Nebenbestimmung ? Streitig ! – 1. Meinung: Verpflichtungsklage auf VA ohne Nebenbestimmung – 2. Meinung: Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung • nur Auflage und Auflagenvorbehalt sind eigenständige Ge- oder Verbote, vom Haupt-VA abtrennbar und damit als VAe mit der Anfechtungsklage isoliert anfechtbar – h.M.: Gegen jede Nebenbestimmung kann isoliert Anfechtungsklage erhoben werden, wenn sie vom Haupt- VA „logisch abtrennbar“ ist. 207
  • 208.
    A. Zulässigkeit derKlage II. Statthafte Klageart – h.M.: gegen jede Nebenbestimmung kann isoliert Anfechtungsklage erhoben werden, wenn sie vom Haupt- VA „logisch abtrennbar / teilbar“ ist (prozessual) • Arg. pro h.M.: Gesetzeswortlaut § 113 I 1 VwGO: „soweit“ ! Gesetz geht von isolierter Anfechtbarkeit aus – Ausnahmen von der inhaltlich-prozessualen Teilbarkeit / Abtrennbarkeit einer Nebenbestimmung: • Inhaltsbestimmungen des Haupt-VA (z.B. Höhe der Dachgeschosse, bebaubare Fläche als konkrete Inhalte der Baugenehmigung) • „modifizierende Auflage“: Auflage bestimmt / verändert den VA inhaltlich, z.B.: Baugenehmigung mit konkreten Lärmauflagen; isolierte Anfechtung würde zu VA führen, den Behörde gar nicht erlassen wollte (in diesem Fall: Verpflichtungsklage auf VA ohne modifizierende Auflage) 208
  • 209.
    A. Zulässigkeit derKlage II. Statthafte Klageart – Frage hier: Abtrennbarkeit der Nebenbestimmung „Einschränkung: Parabolantenne“ von Baugenehmigung ? • Dann: isoliert Anfechtungsklage – Ausnahmen von der inhaltlich-prozessualen Teilbarkeit / : • Ist die Einschränkung eine Inhaltsbestimmungen des Haupt-VA (Baugenehmigung) oder „modifizierende Auflage“ ? • Dann: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung ohne Einschränkung – hier: Einschränkung modifiziert die Baugenehmigung und das Bauvorhaben nicht inhaltlich (Geschosse, Fläche oder ähnliches) • Regelung „Parabolantenne“ ist logisch und prozessual abtrennbar – isolierte Anfechtungsklage ist daher statthaft. 209
  • 210.
    A. Zulässigkeit derKlage III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klagebefugnis § 42 II VwGO: • nach Adressatentheorie: belastender VA an L-AG, Art. 2 I GG (+) – Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO: • Widerspruchsverfahren muss erfolglos durchgeführt werden – Klagefrist: § 74 I VwGO – Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) – hier im Fall keine Probleme. • Ergebnis: Anfechtungsklage der L-AG gegen Einschränkung der Baugenehmigung zulässig. 210
  • 211.
    B. Begründetheit derKlage Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (Nebenbestimmung „Einschränkung der Baugenehmigung“) rechtswidrig ist und die L-AG dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). I. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung 1. Art der Nebenbestimmung – wegen der Festlegung der Rechtsgrundlage - – hier entweder Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG) oder Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) – nach Willen der Behörde: Baugenehmigung sollte hier erteilt und rechtmäßiges Bauen ermöglicht werden, durch Befreiung (Dispens); Fehlen der Antenne soll Baugenehmigung nicht schlechthin rechtswidrig machen, daher ist die NB keine Bedingung – hier: Auflage „Antenne anbringen und Nachbarn anschließen“ 211
  • 212.
    B. Begründetheit derKlage 2. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung – Spezialvorschriften für „Auflage“ nach dem Baurecht ? • Hier (-), § 31 II BauGB (Befreiung) hat keine Regelung über NB – Rechtsgrundlage also § 36 VwVfG – abhängig vom Charakter des VA: Ist Haupt-VA ein gebundener VA (dann § 36 I VwVfG) oder ein Ermessens- VA (dann § 36 II VwVfG) – hier: grundsätzlich ist Baugenehmigung ein gebundener VA (...ist zu erteilen...) – aber hier Erteilung der Baugenehmigung nur, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des BP erteilt wird (§ 31 II BauGB) • Dispens nach § 31 II BauGB ist Ermessensvorschrift („...kann“) • Rechtsgrundlage für die NB ist daher § 36 II VwVfG 212
  • 213.
    B. Begründetheit derKlage 2. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung – Dispens nach § 31 II BauGB ist Ermessensvorschrift („...kann“) – bei Ermessensvorschriften ist nach § 36 II VwVfG eine Auflage zulässig – Voraussetzungen: • Befreiung nach § 31 II BauGB rechtmäßig: hier (+), da wegen Würdigung der „nachbarlichen Interessen“ die Antenne gefordert wird • § 36 III VwVfG: NB darf dem Zweck des VA nicht entgegenlaufen (Sachgerechtigkeit): hier (+), da die Baugenehmigung nicht verhindert wird; es soll über die Befreiung und Berücksichtigung der Nachbarinteressen nach § 31 II BauGB lediglich ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen des N hergestellt werden. 213
  • 214.
    B. Begründetheit derKlage II. Ergebnis – Die Erteilung der Baugenehmigung unter Befreiung von der Geschosshöhe im BP, aber mit der Einschränkung, eine Parabolantenne zu bauen und den Nachbarn N anzuschließen, ist rechtmäßig. – Die Anfechtungsklage der L-AG ist daher unbegründet. 214
  • 215.
    19. Der öffentlich-rechtlicheVertrag (§§ 54 ff. VwVfG) • Praxisrelevanz des örV – steigende Bedeutung vertraglicher Regelungen zwischen Vw und Privaten: „kooperierender“ oder „paktierender Staat“ – klassisches hoheitliches Instrumentarium (VA) reicht oftmals nicht mehr aus; Flexibilität für komplizierte, atypische Situationen gefragt – spezielle Ausprägungen und Regelungen im Besonderen VwR, z.B.: • städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB) • Vorhaben- und Erschließungsvertrag (§ 12 BauGB) • Erschließungsverträge (§ 124 BauGB) • Sanierungsvertrag (§ 13 BBodSchG) 215
  • 216.
    19.1 Begriff desörV (§ 54 VwVfG) 1. öff.-rechtl. Regelung • Abgrenzung zu privatrechtl. Vertrag nach Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes, der sich wiederum aus Inhalt und Zweck der Vertragsregelung ergibt; Faustregel: • privatrechtl. Organisationsform: Privatrecht • öff.-rechtl. Rechtsgrundlage (z.B. Baurecht): Öff. Recht – örV, wenn • öff.-rechtl. Verpflichtungen der Behörde begründet werden (z.B. Erlass eines VA, Baugenehmigung) • öff.-rechtl. Rechtsbeziehungen geändert werden (z.B. Einigung über Höhe einer Entschädigung) • auf öff.-rechtl. Sachverhalte eingewirkt wird (enger Sachzusammen-hang mit öff. Vw), z.B. Einholen des behördl. Einverständnisses bei Betriebserweiterung wegen Immissionen auf die Nachbarschaft 216
  • 217.
    19.1 Begriff desörV (§ 54 VwVfG) 2. Vertragliche Regelung – Abgrenzung zum VA • vor allem zum „mitwirkungsbedürftigen VA“, der nur durch die Mitwirkung des Adressaten wirksam wird, z.B. Beamtenernennung – örV, wenn • beide Beteiligte rechtlich (nicht unbedingt auch faktisch) gleichen Einfluss auf den Inhalt der Regelung haben, d.h., die Rechtsfolgen durch beiderseitige Erklärungen - und nicht einseitig - festgelegt werden (z.B. Höhe der Entschädigung - nicht gesetzlich festgelegt - bei Einigung nach § 110 BauGB) • ist nur ein Recht oder eine Pflicht öff.-rechtl.: dann örV ! • Indiz: atypische Interessenlage (typische regelmäßige Interessenlagen werden durch VA geregelt) 217
  • 218.
    Öffentlich-rechtliche Verträge Koordinationsrechtlich Subordinationsrechtlich (§ 54 S. 1 VwVfG) (§ 54 S. 2 VwVfG) • Verträge zwischen prinzipiell gleich- • Verträge zwischen Parteien, die anson- gleichgeordneten Rechtsträgern der sten im Verhältnis der Über-/Unterord- öff. Vw (z.B. Gemeinden, Kreise) nung stehen (Vw/Bürger/Unternehmen) • Geltung besonderer Vorschriften (§§ 58 II, 59 II, 61 VwVfG) Vergleichsvertrag Austauschvertrag (§ 55 VwVfG) (§ 56 VwVfG) • zur Beilegung eines • Austausch von Leis- rechtlichen Streits tung und Gegenleistung Gemeinsame Regelungen: §§ 57, 58 I, 59 I, 60, 62 VwVfG 218
  • 219.
    19.2 Zustandekommen desörV • Kein ausdrückliches Handlungsformverbot – § 54 S. 1 VwVfG (soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen) • z.B. Verbot der Vereinbarung einer höheren Beamtenbesoldung (§ 2 II BBesG); keine Verträge über Festsetzung und Erlass von Steuern, Gebühren und Beiträgen; keine Verpflichtung zur Aufstellung von Bebauungsplänen, § 1 III 2 BauGB. • Einigung zwischen den Parteien – übereinstimmende (hier: verwaltungs-) rechtliche Willenserklärungen • § 62 S. 2 VwVfG i.Vm. mit den §§ des BGB • Normalfall in der Praxis: Aushandeln des Vertragstextes • Schriftform nach § 57 VwVfG 219
  • 220.
    19.2 Zustandekommen des örV • Im Fall der Zustimmungspflichtigkeit von Dritten oder der Mitwirkung von Behörden (§ 58 VwVfG) – Wirksamkeit des örV erst bei Zustimmung des Dritten oder der Behörde • Zustimmung eines Dritten: z.B. Vereinbarung zweier Hoheitsträger über Versetzung eines Beamten; Rechtsbetroffenheit des Nachbarn bei Verträgen über die Erteilung einer Baugenehmigung oder bei Dispensen (§ 31 II BauGB) • Zustimmung von Behörden: Zustimmung der Gemeinde nach § 36 BauGB bei Genehmigung von Bauvorhaben im unbeplanten Innen- bereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB); Mitwirkung von Behörden im luftverkehrs- und landesfernstraßenrechtlichen Verfahren – örV wird erst bei Erteilung der Zustimmung des Dritten und der Behörde wirksam; bis dahin ist der örV „schwebend unwirksam“ 220
  • 221.
    19.3 Rechtmäßigkeit desörV • auch für örV: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Vw – beim Abschluss des örV: Frage der Rechtmäßigkeit – nach Abschluss: Frage der Wirksamkeit (wirksames Zustandekommen und Nichtigkeitsgründe) • Formelle Rechtmäßigkeit des örV – Zuständigkeit der vertragsschließenden Behörde – Beachtung der Formvorschriften des § 57 VwVfG (Schriftform) und des § 58 VwVfG (Beteiligung Dritter) – allgemeine Vorschriften des VwVfG (§§ 1-8, 9 ff., 20, 21, 24 ff.) 221
  • 222.
    19.3 Rechtmäßigkeit desörV • Materielle Rechtmäßigkeit des örV 1. Allgemeines Vertragsrecht (für die beiden wichtigsten Vertragstypen: §§ 55, 56 VwVfG) – RM Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) • z.B. Prozessvergleich: Vereinbarkeit mit VwGO und VwVfG sowie Fachrecht – RM des Austauschvertrages (§ 56 VwVfG) • RM der von der Behörde zugesagten Leistung • Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung im örV • Angemessenheit der Gegenleistung des Bürgers und im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde • § 56 II VwVfG: kein Anspruch der Behörde auf Gegenleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind • Folge unzulässiger Gegenleistung: Nichtigkeit nach § 59 II Nr. 4 VwVfG 222
  • 223.
    19.3 Rechtmäßigkeit desörV • Materielle Rechtmäßigkeit des örV 2. Vereinbarkeit mit einschlägigem besonderen VwR (Fachrecht) • z.B. bei Vertrag auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts: §§ des BImSchG, bei Erschließungsverträgen: §§ 127 ff. BauGB, bei städtebaulichen Verträgen: § 11 BauGB. 3. Ggf. Vereinbarkeit mit Grundrechten (Grundgesetz) – Grundsätzlich hat der Vertragspartner das Recht, Verträge abzuschließen (Freiheitsgebrauch) – Grenze: unverfügbare Grundrechte (Schutzpflichten des Staates) • z.B. Art. 2 II GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) 223 • unverhältnismäßige Eingriffe, z.B. ins Eigentum (Art. 14 I GG)
  • 224.
    19.4 Wirksamkeit undNichtigkeit des örV • Ansprüche aus wirksamen örV, z.B.: – auf Erlass eines begünstigenden VA • z.B. baurechtlicher Dispens, Sondernutzungserlaubnis – auf eine sonstige Leistung • z.B. Auskunft, Geldleistung, Beseitigung eines Hindernisses oder einer Belästigung – auf Nichterlass eines belastenden VA • z.B. keine Rücknahme oder keinen Widerruf einer Erlaubnis – auf Unterlassung einer sonstigen Belastung • z.B. Unterlassung von Emissionen • je nach Anspruch unterschiedliche Klagen – bei VA: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, bei Realhandeln: Leistungsklage, evtl. Feststellungsklage 224
  • 225.
    19.4 Wirksamkeit undNichtigkeit des örV • Ansprüche aus wirksamen örV berstehen nur, wenn der örV nicht nach § 59 VwVfG nichtig und damit unwirksam ist • Systematik § 59 VwVfG – § 59 II VwVfG: spezielle Nichtigkeitsgründe für den subordinationsrechtlichen Vertrag (Über-/Unterordnungs- verhältnis zwischen Vw und Bürger) – § 59 I VwVfG: allgemeine Nichtigkeitsgründe für alle Vertragsarten – Prüfungsreihenfolge bei evtl. Nichtigkeit daher immer: • Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG? • Falls ja, dann erst spezielle Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG • dann erst: evtl. Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG 225
  • 226.
    Nichtigkeitsgründe nach §59 VwVfG Besondere Nichtigkeitsgründe für den Allgemeine Nichtigkeitsgründe subordinationsrechtlichen Vertrag für alle Vertragstypen § 59 II VwVfG § 59 I VwVfG i.V.m. BGB Mangel der Geschäftsfähigkeit, Nr. 1: Nichtigkeit von VA mit entsprechen- §§ 104 f. BGB dem Inhalt Schein- und Scherzerklärungen, Nr. 2: Kenntnis der Parteien von der Rechts- §§ 116 - 118 BGB widrigkeit Anfechtung, §§ 119 ff., 142 I BGB Nr. 3: Fehlen der Voraussetzungen zum Ab- schluss eines Vergleichsvertrages Formmangel, § 125 BGB Verstoß gegen gesetzl.Verbot, § 134 BGB Nr. 4: Versprechen unzulässiger Gegenlei- stung bei Austauschvertrag Sittenwidrigkeit, § 138 BGB 226
  • 227.
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag -Versöhnung zwischen Landwirten und Wildgänsen In einem Gebietsteil des Kreises K haben sich Wildgänse eingenistet, die ihre ursprünglichen Gebiete innerhalb eines Naturschutzgebiets verlassen haben. Die Landwirte befürchten Fressschäden auf ihren Feldern und wollen die Gänse vertreiben. Nach Protesten des Naturschutzverbandes bei der Naturschutzbehörde (N) wendet sich letztere an das für Umwelt und Landwirtschaft zuständige Landesministerium. Das Ministerium stellt Finanzmittel zum Ausgleich der Landwirte zur Verfügung und schlägt N vor, mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen: Für die Duldung der Gänse sollen die Landwirte eine näher bestimmte, angemessene Entschädigung erhalten. Könnten solche Vereinbarungen rechtmäßigerweise getroffen 227 werden ?
  • 228.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen den Landwirten (L) und N • Vorüberlegung: hier Frage nach der Rechtmäßigkeit der vorgeschlagenen Vereinbarungen (keine Klage oder Widerspruch) • Gutachterliche Rechtsfrage: – Überprüfung der beabsichtigten Vereinbarungen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften • Einstieg also: – Die Vereinbarungen könnten rechtmäßig getroffen werden, wenn sie die rechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen für Verträge der öffentlichen Hand einhalten. – Hier könnte es sich um einen örV nach § 54 VwVfG 228 handeln.
  • 229.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen den Landwirten (L) und N • Prüfung der Rechtmäßigkeit eines örV (§ 54 VwVfG) 1. Vorliegen eines örV – Vertragliche Begründung eines Rechtsverhältnisses – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 2. Formelle Rechtmäßigkeit – Zuständigkeit der Behörde für die Sachmaterie – Schriftform nach § 57 VwVfG – ggf. Zustimmung Dritter nach § 58 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit – Spezialgesetzliches Vertragsformverbot – Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG) 229 – Vereinbarkeit mit Fachrecht
  • 230.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen Landwirten (L) und Behörde (N) 1. Vorliegen eines örV nach § 54 VwVfG – Vertragliche Begründung eines Rechtsverhältnisses • hier wollen N und L vertragliche Rechte und Pflichten begründen (Duldung der Gänse durch L und Zahlung der Entschädigung über N) • Vertragliche Regelung: haben die Beteiligten gleichen Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung ? • Vereinbarung einschließlich Höhe der Entschädigung (angemessen) beruht auf der Einigung der Beteiligten, also (+) – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts • Gegenstand der Vereinbarung öffentlich-rechtlich ? • Hier tier-/naturschutzrechtlicher Hintergrund, Bundes- und Landesnaturschutzgesetze, die zuständige Behörden zum Handeln berechtigen, also öffentlich-rechtliches Gebiet 230 – Die Vereinbarung stellte also einen örV dar.
  • 231.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen Landwirten (L) und Behörde (N) 2. Formelle Rechtmäßigkeit des örV – Zuständigkeit der Behörde für die Sachmaterie • N ist als Naturschutzbehörde für Angelegenheiten des Tier- und Naturschutzes örtlich und sachlich zuständig – Schriftform nach § 57 VwVfG • Vertrag müsste schriftlich geschlossen werden – ggf. Zustimmung Dritter nach § 58 VwVfG • ist hier nicht erforderlich, keine Rechte Dritter betroffen. 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Spezialgesetzliches Vertragsformverbot ? • Tierschutz nach BNatschG/LNatSchG allein durch Instrumente der Landschaftsplanung und Festsetzung von Naturschutzgebieten (§ 6, 13 BNatSchG) ? 231 • Kein abschließendes Instrumentarium, auch Vertragsnaturschutz
  • 232.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen Landwirten (L) und Behörde (N) 3. Materielle Rechtmäßigkeit b) Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG) – Welche Vertragsart ? Subordinationsrechtlicher Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG ? In Form des Austauschvertrags nach § 56 VwVfG ? • Hier könnte Behörde auch per VA handeln (Ordnungsverfügung, Duldungsgebot gegenüber Landwirten möglich), also hier Verhältnis der Über-/Unterordnung (subordinationsrechtlicher Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG) – Austauschvertrag nach § 56 VwVfG ? • Hier Leistung der Behörde: Entschädigung; Gegenleistung des Bürgers, hier L: Duldung der Gänse auf den Feldern • also läge hier ein Austauschvertrag nach § 56 VwVfG vor, so dass die Voraussetzungen des allgemeinen Vertragsrecht sich nach § 56 232 VwVfG richten
  • 233.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen Landwirten (L) und Behörde (N) 3. Materielle Rechtmäßigkeit b) Vereinbarkeit mit allg. Vertragsrecht (§§ 54, 56 VwVfG) – Voraussetzungen des allgemeinen Vertragsrecht nach § 56 I VwVfG • Gegenleistung des Bürgers im Vertrag für bestimmten Zweck vereinbart (§ 56 I 1 VwVfG): (+), Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes • Gegenleistung angemessen und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde (§ 56 I 2 VwVfG): nach Sachverhalt (+) • Vertragsbeschränkung nach § 56 II VwVfG: Anspruch der L auf Leistung der Behörde ? Hier (-), kein gesetzlicher Anspruch der L auf Entschädigung; keine Enteignung. 233
  • 234.
    Rechtmäßigkeit der getroffenenVereinbarungen zwischen Landwirten (L) und Behörde (N) 3. Materielle Rechtmäßigkeit c) Vereinbarkeit mit Fachrecht (hier Naturschutzrecht) – Versprochene Leistung der Behörde darf nicht gegen BNatSchG / LNatSchG verstoßen • LNatSchG sieht bei Enteignung eine Entschädigung nach bestimmten Grundsätzen vor; Vorrang dieser Regelung ? • Enteignung ist ein Entzug des Eigentums durch Hoheitsakt, dieser Fall liegt hier nicht vor, hier nur rein faktische Belastung der L durch Neuansiedlung der Gänse • auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der „angemessenen“ Entschädigung im NatSchG; laut Vertrag soll eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. 4. Ergebnis: Vertrag wäre auch materiell rechtmäßig und 234 könnte wie geplant abgeschlossen werden.
  • 235.
    19.5 Prüfungsschema fürAnsprüche aus örV I. Anspruch entstanden 1) Wirksamer örV nach §§ 54 ff. VwVfG a) Vorliegen eines örV – verwaltungsrechtlich geregelte Materie • öff.-rechtl. Rechtverhältnis (öff.-rechtl. Rechtsgrundlage für mindestens eine Hauptleistungspflicht) • zu beurteilen nach Vertragsgegenstand, Vertragszweck, Gesamtzusammenhang – vertragliche (zweiseitige) Regelung • gleichberechtigter rechtlicher Einfluss auf Vertragsinhalt (ggf. Abgrenzung zu mitwirkungsbedürftigem VA) b) Vertrag wirksam zustande gekommen – Einigung (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m §§ 145 ff. BGB) – Schriftform (§ 57 VwVfG) 235 –
  • 236.
    19.5 Prüfungsschema fürAnsprüche aus örV b) Vertrag wirksam zustande gekommen (Forts.) – keine Nichtigkeitsgründe (§ 59 VwVfG) – nur für subordinationsrechtliche Verträge nach § 54 S. 2 VwVfG (und daher auch insbesondere für § 56 VwVfG): • vorrangig Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG, erst danach § 59 I – für alle anderen örV:§ 59 I VwVfG i.V.m. BGB • §§ 125, 134, 138, 142, 311 a BGB • Sonderfall § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliche Norm): nicht jede Rechtsnorm ! Verbotsnorm muss gesetzliches Handlungsverbot statuieren oder Inhalt des Vertrages als solchen missbilligen 2. Rechtsfolgen • Begründung vertraglicher Haupt-, Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten • ggf. Anpassung des Vertragsinhalts oder Kündigung bei wesentlicher 236 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 60 I VwVfG)
  • 237.
    19.5 Prüfungsschema fürAnsprüche aus örV II. Anspruch untergegangen ? – Erfüllung oder Erfüllungssurrogate (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m §§ 362 ff. BGB) – Pflichtverletzung (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m §§ 275 ff., 280 ff., 311 ff., 323 ff. BGB) – § 60 VwVfG (Anpassung des Vertragsinhalts oder Kündigung wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage) III. Anspruch durchsetzbar ? – Einreden (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 320 ff. BGB) Anmerkung für Klausuren: bei unproblematischen Voraussetzungen nach Sachverhalt: nur kurz im Urteilsstil bejahen (Anspruch ist nicht untergegangen, Anspruch ist auch durchsetzbar). 237
  • 238.
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag undKlage der öffentlichen Hand auf Rückzahlung - Folgekostenvertrag - E, Grundstückseigentümer in der kreisfreien Stadt S, möchte sein Areal mit einer viergeschossigen Wohnanlage mit 100 Wohneinheiten bebauen. Der BP der Stadt sieht in diesem Gebiet allerdings nur eingeschossige Bauweise vor. Ferner will E den Seitenabstand zum Bürgersteig und den seitlichen Grenzabstand (Bauwich) unterschreiten, um rentabel bauen zu können. Die Stadt erklärt in Vorbesprechungen, sie werde den BP ändern und auch Ausnahmegenehmigungen für die vordere Baulinie und den seitlichen Bauwich erteilen. Sie könne aber eine Genehmigung derzeit nicht erteilen, weil sie zwar die Kosten der Erschließung (Versorgungsleitungen, Straßenausbau), nicht aber die Infrastrukturkosten für ein so großes Vorhaben (Kindergarten, Schule) aufbringen könne. Daraufhin verpflichtet sich E in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt, für die Folgekosten 1500 Euro pro Wohneinheit - als zur freien Verfügung stehende Mittel der Stadt - an die Stadt zu zahlen, unter der Bedingung, dass 238
  • 239.
    diese den BPändert und die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erteilt. E zahlt einen ersten Teilbetrag von 50.000 Euro und erhält nach Änderung des BP sowie Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigungen die Baugenehmigung. Er verweigert allerdings die restliche Zahlung der noch ausstehenden 100.000 Euro, weil er dies für zuviel Geld hält. Hiermit will sich die Stadt, die sich auf die geschlossene Vereinbarung beruft, nicht abfinden. Sie will nun das Geld einklagen. Wird eine Klage erfolgreich sein ? 239
  • 240.
    Zulässigkeit und Begründetheitder Klage der Stadt S • Obersatz: Die Klage der S hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit der Klage I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) – öff-rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ? – Streit hier um die Rückzahlung des Geldes aus der zwischen E und S geschlossenen „Vereinbarung“ – Rechtsweg bei der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen hängt von der Rechtsnatur des Vertrages ab • könnte öff.-rechtlicher Vertrag nach den §§ 54, 56 VwVfG sein 240 • könnte aber auch eine zivilrechtlicher Vertrag sein
  • 241.
    Zulässigkeit der Klage I.Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) – also Frage: öff.-rechtlicher Vertrag nach den §§ 54, 56 VwVfG > dann VG oder zivilrechtlicher Vertrag > dann Zivilgericht • § 54 VwVfG: vertragliche Regelung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts • Abgrenzung nach dem Vertragsgegenstand und/oder dem Vertragsumfeld/Vertragszweck • Zahlungsverpflichtung des E: nicht eindeutig öff.-rechtlich oder privatrechtlich zuzuordnen, neutrale Zahlungspflicht • Vertragszweck / -umfeld: Ermöglichung der Bebauung des Grundstücks; Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen (BP- Änderung, Ausnahmegenehmigungen) • Öffentlich-rechtliche Regelungen entscheidend > örV – Ergebnis: Vw-Rechtsweg nach § 40 I VwGO daher (+) 241
  • 242.
    Zulässigkeit der Klage II.Statthafte Klageart – S macht einen Rückzahlungsanspruch geltend, Leistung des E (Restzahlung 100.000 Euro) in Geld – schlichthoheitliches Handeln • kein VA nach § 35 VwVfG, daher keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – richtige Klageart: Allgemeine Leistungsklage • nicht ausdrücklich geregelt, aber in den §§ 43 II, 111, 113 II, 169 II, 170, 191 I VwGO erwähnt, also rechtlich zulässig • eigentlich: im Interesse des Bürgers gerichtet auf eine Leistung der Vw, die nicht VA ist • aber auch im umgekehrten Fall die richtige Klageart, wenn sich die öffentliche Hand auf Vertragspflichten beruft, die sie nicht durch VA durchsetzen kann 242
  • 243.
    Zulässigkeit der Klage III.Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) – hier analoge Anwendung, da keine ausdrückliche Regelung für Leistungsklage besteht – Stadt S muss geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein – Welche Rechte der Stadt kommen in Betracht ? • Hier keine Ansprüche aus Rechtsnormen, keine Situation wie wenn der Bürger sich gegenüber der Verwaltung auf gesetzliche Ansprüche o.ä. beruft • Möglichkeit der Rechtsverletzung: hier evtl. Anspruch der S auf Rückerstattung des Geldes aus dem geschlossenen Vertrag • Verletzung der vertraglichen Rechte durch Zahlungsverweigerung des E nicht ausgeschlossen 243 – Klagebefugnis der Stadt daher (+)
  • 244.
    Zulässigkeit der Klage IV.Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO und Klagefrist nach § 74 VwGO ? • Hier nicht erforderlich, da es sich bei der Allgemeinen Leistungsklage nicht um VA handelt, gegen die vor Klageerhebung Widerspruch eingelegt werden muss. • Klagefrist nach § 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) • Beteiligtenfähigkeit: E als natürliche Person (§ 61 Nr. 1 VwGO), Stadt als zuständige Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO iVm Landesrecht • Prozessfähigkeit: E als nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger; für die Stadt der BM bzw. Vertreter (§ 62 III VwGO) VI. Ergebnis: Klage der S ist zulässig. 244
  • 245.
    B. Begründetheit derKlage • Obersatz: Die Leistungsklage ist begründet, wenn S einen Anspruch auf die Restzahlung des Geldes hat. I. Anspruchsgrundlage • Der zwischen E und S geschlossene Vertrag – Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrages müssten vorliegen, wirksamer Vertragsschluss (§§ 54, 56 VwVfG) – keine Unwirksamkeits- / Nichtigkeitsgründe – 1. Voraussetzungen / wirksamer Vertragsabschluss – §§ 54, 56, 62 S. 2 VwVfG i.V.m. BGB: zulässiger örV, übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB • hier „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ nach § 54 S. 2 VwVfG; 245 Stadt und E im Über-/Unterordnungsverhältnis
  • 246.
    B. Begründetheit derKlage • Zahlung 150.000 Euro durch E; BP-Änderung und Ausnahme- genehmigung durch S: Vereinbarung analog BGB (+) • Schriftform nach §§ 11 III BauGB, 57 VwVfG gewahrt 2. Keine Nichtigkeitsgründe a) Handeln der Verwaltung in Vertragsform im konkreten Fall zulässig ? Vertragsformverbote ? • § 1 III 2 BauGB: kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans (BP) • hier aber keine Verpflichtung der S, BP aufzustellen; vielmehr geht E die Verpflichtung ein, für den Fall der Änderung des BP einen Geldbetrag zu zahlen • im übrigen geht § 11 I Nr. 3 BauGB davon aus, dass Gemeinden Folgekostenverträge mit Privaten schließen können, wenn diese Kosten als Folge oder Voraussetzung der geplanten Vorhaben entstehen 246
  • 247.
    B. Begründetheit derKlage b) Nichtigkeit des örV ? – Sondervorschrift § 11 II 1 und 2 BauGB: • vereinbarte Leistungen müssen den Umständen nach angemessen sein • es darf keine Leistung vereinbart werden, wenn ohnehin ein Anspruch auf die Gegenleistung besteht • aber keine Nichtigkeitsfolgen geregelt, Regelungen nach allg. VwVfG – ähnlich § 56 VwVfG für den öff-rechtl. „Austauschvertrag“ • § 56 I 1 VwVfG: Behörde muss sich Leistung für bestimmten Zweck versprechen lassen und Gegenleistung der Behörde muss zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen • § 56 I 2 VwVfG: enger sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung des Bürgers und Gegenleistung der Vw muss bestehen • § 56 II VwVfG: keine Vereinbarung einer Gegenleistung, auf die der Bürger einen gesetzlichen Anspruch hat 247
  • 248.
    B. Begründetheit derKlage b) Nichtigkeit des örV ? § 59 VwVfG • Systematik § 59 VwVfG – § 59 II VwVfG: spezielle Nichtigkeitsgründe für den subordinationsrechtlichen Vertrag (§ 54 S. 2 VwVfG) – § 59 I VwVfG: allgemeine Nichtigkeitsgründe für alle Vertragsarten • Prüfungsreihenfolge bei evtl. Nichtigkeit daher immer: – Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG? Evtl. Austauschvertrag § 56 VwVfG? – Falls ja, dann erst spezielle Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG – erst danach: evtl. Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG 248
  • 249.
    B. Begründetheit derKlage – Vertrag nach § 54 S. 2 VwVfG? • Hier (+), s.o. • Austauschvertrag nach § 56 VwVfG ? Besondere Wirksamkeits- und Nichtigkeitsregelungen ! • Hier ausdrücklich nur Leistung des E (Zahlung 150.000 Euro) geregelt; Gegenleistung der Behörde (BP-Änderung, Ausnahmegenehmigungen) nur „Bedingung“ für Leistung des E • h.M.: sog. „hinkender Austauschvertrag“, in dem Gegenleistung der Behörde zwar nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist, aber nach dem Vertrag vorausgesetzter Vertragszweck ist; • also § 56 VwVfG und hinsichtlich Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4 VwVfG anwendbar – spezieller Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 56 VwVfG (Versprechen unzulässiger Gegenleistung beim Austauschvertrag) ? 249
  • 250.
    B. Begründetheit derKlage – spezieller Nichtigkeitsgrund: § 59 II Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 56 VwVfG (Versprechen unzulässiger Gegenleistung beim Austauschvertrag) ? 1. Ansatzpunkt: § 56 I 1 VwVfG: Behörde muss sich Leistung für bestimmten Zweck versprechen lassen • hier ist im Vertrag nicht geregelt, für welchen Zweck die Behörde die verwendete Gegenleistung verwenden muss („...zur freien Verfügung...“) • Verstoß gegen § 56 I 1 VwVfG 2. Ansatzpunkt: Kopplungsverbot nach § 56 I 2 VwVfG • Zahlung des E in der Höhe von 1500 Euro pro Wohneinheit nicht unangemessen, aber Zahlung ist an die Bedingung geknüpft, dass E Ausnahmegenehmigungen erhält. • Zahlung von Beträgen ist kein zulässiges Kriterium für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, unzulässige Kopplung und daher Verstoß gegen § 56 I 2 VwVfG 250
  • 251.
    B. Begründetheit derKlage 3. Ansatzpunkt: § 56 II VwVfG, § 11 II 2 BauGB: keine Vereinbarung einer Gegenleistung, auf die der Bürger ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hat • E hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes (§ 70 LBauO) einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung • Zahlungsverpflichtung des E darf daher nicht im Wege der Bedingung an die Erteilung der Genehmigung geknüpft werden. – Rechtsfolge der Verstöße gegen § 56 VwVfG: nach § 59 II Nr. 4 VwVfG: Nichtigkeit des Vertrages II. Ergebnis – Die Anspruchsgrundlage (örV) der Stadt S ist nichtig. – Die Stadt hat daher keinen Anspruch gegen E auf die Zahlung der restlichen 100.000 Euro. – Die Klage der S ist unbegründet. 251
  • 252.
    20. Das Verwaltungsverfahren •Begriff (§ 9 VwVfG) – nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf VA oder Abschluss eines örV gerichtet ist – RechtsVO, Satzungen, Realakte sind daher nicht Gegenstand des VwVfG • Verfahrensarten – Regelfall: Nichtförmliches Verfahren (§ 10 VwVfG) • soweit keine speziellen Vorschriften: an bestimmte Formen nicht gebunden > Flexibilität der Vw ! • VwVf ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen – Ausnahme: Förmliches VwVf (§§ 63 ff. VwVfG) • nur bei gesetzlicher Anordnung, z.B. bergrechtliche Verfahren nach BBergG, Kriegsdienstverweigerung, Enteignungsverfahren und wasserrechtliche Verfahren nach Landesrecht 252 • besondere Förmlichkeiten (Antrag, Zeugen etc., §§ 64 ff. VwVfG)
  • 253.
    20.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen –Beteiligte am VwVf (§ 13 VwVfG) • Voraussetzung zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten, z.B. Anhörung, Akteneinsicht nach §§ 28, 29 VwVfG • § 11 VwVfG: Beteiligungsfähigkeit (wer kann am VwVf beteiligt sein ?) • § 12 VwVfG: Handlungsfähigkeit (wer kann wirksame Verfahrenshandlungen im VwVf vornehmen ?) – Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG) • § 20 VwVfG: behördliches Handlungsverbot und Ausschluss für bestimmte Personen • § 21 VwVfG: Besorgnis der Befangenheit, parteiische Amtsausübung • Folge von Verstoß: Grundsätzlich Anfechtbarkeit; Heilung nach h.M. im laufenden Verfahren möglich, danach nicht mehr; zwar nicht automatisch Nichtigkeit - vgl. § 44 III Nr. 2 - evtl. aber auch Nichtigkeit des VA nach § 44 I VwVfG, falls offenkundiger und 253 schwerer Fehler (je nach Umständen des Einzelfalles)
  • 254.
    20.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen •Verfahrensrechtliche Grundlagen – Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) • Behörde hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln • Folgen von mangelhaft ermitteltem Sachverhalt: Fehlerhaftigkeit des VwVf, Rechtswidrigkeit der ergehenden Entscheidung (in der Regel VA) • kein isolierte Anfechtung fehlerhafter Sachverhaltsermittlung wegen § 44 a VwGO, Fehler muss in der Hauptsache (Klage gegen VA) beim VG gerügt werden – ergänzende Regelung in § 26 II VwVfG: Beteiligte sollen an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken • bei Weigerung oder schlechter Mitwirkung: Berechtigung der Behörde, negative Schlüsse zuungunsten des Beteiligten zu ziehen, vor allem dann, wenn auf mitwirkungsbedürftige Aspekte hingewiesen wurde 254
  • 255.
    Ablauf des Verwaltungsverfahrens Sachaufklärung (§§ 24, 26 II VwVfG) Abschluss Beginn des des Verfahrens Verfahrens § 22 VwVfG Anhörungsrecht Akteneinsichtsrecht VA oder örV • Einleitung grdsl. (§ 28 VwVfG) (§ 29 VwVfG) (§ 9 VwVfG) im Ermessen der Behörde • bei belastenden VA • für Beteiligte am laufenden VwVf • str.: bei Ablehnung • Ausn.: § 22 S. 2 eines begünstigenden VA • Ausnahmen: § 29 II während des gesamten Verfahrens: Beratungs- und Auskunftsrechte § 25 VwVfG 255
  • 256.
    20.2 Anhörungsrecht (§28 VwVfG) – Vor Erlass eines belastenden VA muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern – str.: Pflicht zur Anhörung auch bei Ablehnung eines begünstigenden VA ? • BVerwGE 66, 184, 186: nicht erforderlich • a.M.: Anhörung erforderlich bei Rechtsanspruch des Beteiligten auf den VA • Streit relativiert sich in der Praxis, da begünstigende VA beantragt werden müssen und in diesem Zusammenhang der Antragsteller rechtliches Gehör bekommt – Ausnahmen von der Anhörungspflicht (§ 28 II VwVfG) • enge Auslegung wegen verfassungsrechtlichem Gehalt – Heilung von Fehlern nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG möglich 256 • h.M.: im Widerspruchsverfahren und während des VG-Verfahrens
  • 257.
    20.3 Akteneinsichtsrecht (§29 VwVfG) – Wichtiges Verfahrensrecht, verfassungsrechtliche Relevanz • Grundsätze: rechtliches Gehör, Waffengleichheit im Verfahren – Spezialgesetzliche Regelungen • § 9 HGB (Handelsregister), § 79 BGB (Vereinsregister), § 12 GBO (Grundbuch), Umweltinformationsgesetz (UIG) – § 29 VwVfG: Vw-Verfahren; Vw-Prozess: § 100 VwGO – Begriff der „Akten“ • umfassend auszulegen; auch EDV-Datenträger • alle Schriftstücke etc., die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung sein können – Ausnahmen: § 29 I 2, II, § 30 VwVfG • wegen rechtsstaatlicher Bedeutung eng zu interpretieren; Ermessensentscheidung, keine Verpflichtung zur Nichtgewährung der Akteneinsicht 257 • öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (z.B. Staatsschutz, Geschäftsgeheimnisse) > Abwägungsentscheidung der Behörde
  • 258.
    20.3 Akteneinsichtsrecht (§29 VwVfG) – Folgen von Verstößen gegen das Akteneinsichtsrecht • grundsätzlich: Verfahrensfehler, formelle Rechtswidrigkeit der Vw- Entscheidung – gerichtlicher Rechtsschutz gegen Verweigerung der Akteneinsicht ? • Problem des § 44 a VwGO: Anfechtung von Verfahrenshandlungen nur mit der Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache (also z.B. bei Klage gegen den ergehenden VA) – str.: gilt § 44 a VwGO auch bei der Verweigerung der Akteneinsicht nach § 29 II VwVfG ? • Traditionelle Meinung (auch BVerwG NJW 1979, 177): ja, Kläger muss Verfahrensfehler in der Hauptsache rügen • a.M.: dies verkennt den rechtsstaatlichen Verfahrensgehalt des § 29 VwVfG; erst durch Akteneinsicht selbst entscheidet sich oftmals, ob überhaupt Klage in der Hauptsache erhoben wird; selbständige Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts - auch über einstweiligen258 Rechtsschutz nach § 123 VwGO - muss möglich sein
  • 259.
    20.4 Besondere Verwaltungsverfahren •Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG) – Aufstellung verbindlicher Pläne bei größeren raumbedeutsamen, komplexen Vorhaben – Anordnung in Spezialgesetz (vgl. § 72 I 1. Hs. VwVfG) • z.B. Bundesfernstraßen (§ 17 BFernStrG), Flughäfen (§ 8 LuftVerkG), Abfalldeponien (§ 31 II Krw-/AbfG), Gewässerausbau (§ 31 II WHG), Anlagen zur Sicherung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (§ 9 b AtomG) – Abschluss des Verfahrens: Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG); > Rechtsnatur: VA ! • Wichtig: Konzentrationswirkung (§ 75 I VwVfG): PFB umfasst alle anderen gesetzlich erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen etc. nach Fachrecht (z.B. Wasserrecht, Baurecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht) • nur formelle Konzentrationswirkung: Verfahren werden gebündelt, 259 nur Planfeststellungsbehörde ist zuständig (Verlagerung der
  • 260.
    20.4 Besondere Verwaltungsverfahren •Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG) – wichtig in der Praxis: Anhörungsverfahren (§ 73 VwVfG) • Möglichkeit für Einwendungen der Bürger (§ 73 IV VwVfG) • Öffentlicher Erörterungstermin mit der Behörde (§ 73 VI VwVfG) – zentral: Abwägungsgebot • öffentliche und private Interessen sind abzuwägen, allgemeiner Planungsgrundsatz; Grundsatz der Konfliktbewältigung • Verstöße können Planfeststellungsbeschluss anfechtbar machen – Schutzauflagen und -vorkehrungen (§ 74 II 2 VwVfG): • Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger entsprechende Auflagen zu machen, wenn diese erforderlich sind (z.B. zur Schalldämpfung, Lärmschutzwälle etc.) – Ggf. Entschädigungsanspruch nach § 74 II 3 VwVfG, • falls Schutzanlagen nicht geeignet sind (z.B. Entschädigung für Landwirt bei Zerschneidung seiner Felder durch Bundesfernstraße;260 keine Nutzbarkeit von Grundstücken als Wohnungsgrundstücke „im
  • 261.
    21. Verwaltungsvollstreckung – Vw-Vollstreckung ist die Durchsetzung von VA mit Hilfe bestimmter Zwangsmittel – Rechtsgrundlagen: VwVG des Bundes (für Bundesbehörden) und der Länder (für Landesbehörden) • Grundstrukturen der Gesetze sind gleich – Voraussetzung für Vw-Zwang grundsätzlich: Vorliegen eines VA ! (sog. Grund-VA) • 1. Ausnahme: Gefahr im Verzug (unmittelbar drohende Schäden für Rechtsgüter), § 6 II BVwVG • 2. Ausnahme: Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung wegen einer Verpflichtung aus einem öff.-rechtlichen Vertrag (§ 61 BVwVfG) • Grundsätzliche Unterscheidung – Vollstreckung von Geldforderungen (§§ 1 - 5 BVwVG) 261 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
  • 262.
    Verwaltungsvollstreckung nach VwVG Zur Erzwingung von Handlungen, Wegen Geldforderungen Duldungen oder Unterlassungen (Beitreibung) (Verwaltungszwang) • Ersatzvornahme (§§ 10 BVwVG, 63 LVwVG) Vollstreckungsanordnung • Zwangsgeld (§§ 11 BVwVG, 64 LVwVG) §§ 3 BVwVG, 22 LVwVG • unmittelbarer Zwang (§§ 12 BVwVG, 65 LVwVG) Dreistufiges Verfahren des Vw-Zwangs: • Androhung (§§ 13 BVwVG, 66 LVwVG) Anwendung der Abgabenordnung • Festsetzung (§§ 14 BVwVG, 64 II LVwVG) bzw. Landesvollstreckungsrecht • Anwendung (§§ 15 BVwVG, 62 II LVwVG) §§ 5 BVwVG, 19-60 LVwVG Erleichterte Voraussetzungen: sofortiger Vollzug 262 (§§ 6 II BVwVG, 61 II LVwVG)
  • 263.
    21.1 Vollstreckung vonGeldforderungen (§§ 1-5 BVwVG) • Voraussetzungen für Vollstreckung – Leistungsbescheid (VA auf Geldleistung gerichtet) • z.B. Ordnungsgelder, Kosten der Ersatzvornahme, Gebühren – Vollstreckbarkeit des VA (Landesrecht unterschiedlich) • § 2 LVwVG: unanfechtbarer VA, Rechtsbehelf hat keine aufschie- bende Wirkung oder Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO) – Fälligkeit der Leistung (§§ 3 II b BVwVG, 22 I Nr. 1 LVwVG) – Wartefrist (§§ 3 II c BVwVG, 22 I Nr. 2 LVwVG) • Bürger soll die Chance haben, freiwillig zu zahlen – Weitere Mahnung mit Zahlungsfrist (§§ 3 III BVwVG, 22 II 263 LVwVG)
  • 264.
    21.1 Vollstreckung vonGeldforderungen • Ablauf des Vollstreckungsverfahrens – Einleitung des Verfahrens durch Vollstreckungsanordnung (§ 3 BVwVG) • Vollstreckungsanordnung ist behördeninterner Vorgang, kein VA – Weiteres Verfahren je nach Art der Vollstreckung • in bewegliches Vermögen des Schuldners (§§ 27 ff. LVwVG i.V.m. §§ der ZPO, z.B. Pfändung von Sachen oder Forderungen, Zwangs- vollstreckung in Grundstücke durch z.B. Zwangsversteigerung) • Rechtsschutz: – nicht gegen unanfechtbaren Leistungsbescheid (Grund-VA) – soweit Vollstreckungsmaßnahmen belastende VA sind: • Anfechtungsklage (z.B. Pfändung von Sachen) 264
  • 265.
    21.2 Erzwingung vonHandlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 6 - 18 BVwVG) • Grundsätzliche Unterscheidung: – „Gestrecktes Verfahren“ und „Sofort-Vollzug“ (§ 6 I / II BVwVG) – „Gestrecktes Verfahren“ (§§ 6 I BVwVG, 2 LVwVG) • Vollstreckung eines unanfechtbaren (mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren) VA, z.B. wegen Ablauf der Widerspruchs- frist nach § 70 VwGO oder Klagefrist nach § 74 VwGO • oder VA, bei dem Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO) vorliegt – Wichtig: Rechtmäßigkeit des Grund-VA ist nach h.M und Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung • BVerfG NVwZ 1999, 290, 292: Wirksamkeit des Grund-VA ist Bedingung für nachfolgende Vollzugsakte, nicht Rechtmäßigkeit; 265 RM zu prüfen - falls VA noch nicht unanfechtbar - bei Anfechtung
  • 266.
    21.2 Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (HDU) gem. §§ 6 - 18 BVwVG – „Sofort-Vollzug“ (§§ 6 II BVwVG, 61 II LVwVG) • unmittelbare Gefahren für Rechtsgüter drohen, daher findet das langwierige gestreckte Verfahren kein Anwendung • z.B.: Havarie eines Tankschiffs, akute Verkehrsbehinderungen, Einsturzgefahr bei Bauten, Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten – Gesetzliche Voraussetzungen: • Verhinderung einer rechtwidrigen Tat, die Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt • Abwendung einer drohenden Gefahr – Erleichterungen bei Voraussetzungen: • Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels entfallen (§§ 13 I, 14 S. 2 BVwVG) 266 • unmittelbare Anwendung von Zwangsmitteln ohne Grund-VA !
  • 267.
    Verwaltungszwang (Vollstreckung HDU-Verfügungen) Gestrecktes Verfahren Sofort-Vollzug § 6 I BVwVG § 6 II BVwVG Vollstreckungsvoraussetzungen • Grund-VA auf Handlung, Duldung, Unterlassung • kein Grund-VA notwendig • Vollstreckbarkeit des Grund-VA (VA unanfecht- • Handeln „innerhalb der gesetzlichen Befugnisse“ bar oder sofort vollziehbar, § 80 II VwGO) (RM eines fiktiven Grund-VA) • h.M.: RM des Grund-VA irrelevant • Gegenwärtige Gefahr Vollstreckungsverfahren Richtiges Zwangsmittel (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) Androhung (§ 13 BVwVG) • Androhung entbehrlich (§ 13 I BVwVG) • bestimmtes Zwangsmittel, § 13 III • grdsl. schriftlich und Fristsetzung (§ 13 I 2) • bei Ersatzvornahme: Kostenvoranschlag (§ 13 IV) • bei Zwangsgeld: bestimmte Höhe (§ 13 V) Festsetzung (§ 14); Rh-Pf: nur bei Zwangsgeld • Festsetzung entfällt (§ 14 S. 2 BVwVG) Anwendung (§ 15; § 9 II: Verhältnismäßigkeit !) Vollstreckungshindernisse 267 rechtliche Unmöglichkeit; nachträgliche materielle Einwendungen gegen Grund-VA
  • 268.
    21.3 Zwangsmittel nach § 9 I BVwVG, §§ 63-65 LVwVG • Ersatzvornahme (§ 10 BVwVG, § 63 LVwVG) – bei vertretbaren Handlungen (die ein anderer vornehmen kann) • Handlung wird durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt • Vollzugsbehörde und Dritter schließen einen privatrechtlichen Vertrag • z.B. Abschleppen von KfZ; Abbruch von illegalen Bauten • Kostenerstattungsanspruch der Behörde nur bei rechtmäßiger Ersatzvornahme • Zwangsgeld (§ 11 BVwVG, § 64 LVwVG) – bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen • z.B. Missachtung untersagter Gewerbeausübung; Weigerung, 268 Führerschein herauszugeben
  • 269.
    21.3 Zwangsmittel nach § 9 I BVwVG, §§ 63-65 LVwVG • Unmittelbarer Zwang (§ 12 BVwVG, § 65 LVwVG) – Einwirkung auf Sachen oder Personen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel, Waffen (§ 65 II LVwVG) – kein unmittelbarer Zwang zur Erzwingung einer Erklärung und nur von Personen, die per Rechtsvorschrift ermächtigt sind (§ 65 III und IV LVwVG) – unmittelbarer Zwang ist „ultima ratio“ (letztes Mittel), vgl. §§ 12 VwVG, 65 I LVwVG („Führen Ersatzvornahme und Zwangsgeld nicht zum Ziel,...“) – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: das einschneidendste269 Mittel ist erst als letzte Möglichkeit zu wählen
  • 270.
    Räumung eines Friedenscamps Aufeinem Grundstück der Deutschen Bahn AG, auf dem ein Bahnhof betrieben wird, lagert seit mehreren Wochen ein Friedenscamp. Die Bewohner demonstrieren gegen den Transport von Castor-Behältern. Die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde verfügt am 9.9.03, dass das Grundstück von den dort befindlichen Personen zu räumen sei und droht die Räumung durch unmittelbaren Zwang an, wenn das Grundstück nicht bis zum 15.9.03 geräumt sei. Die Frist verstreicht und die Grenzschutzbeamten tragen die im Camp befindlichen Personen am 16.9.03 vom Grundstück. War die Zwangsmaßnahme des Bundesgrenzschutzes rechtmäßig ? 270
  • 271.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs I. Rechtsgrundlage der Zwangsmaßnahme • hier stellt die Anwendung körperlicher Gewalt (das Wegtragen) eine selbständige Zwangsmaßnahme dar, daher ist Rechtsgrundlage das VwVG • anders bei polizeilichen Standardmaßnahmen, die die Anwendung von Zwang beinhalten (z.B. Festhalten bei Identitätsfeststellung, Durchsu- chung von Personen, erkennungsdienstliche Maßnahmen; dort ist Rechtsgrundlage die jeweilige Norm im Polizei- und Ordnungsrecht) • hier „Platzverweis“ ohne selbständige Vollzugs- und Zwangselemente II. Formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme • Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (§ 7 VwVG): Behörde, die den VA (Platzverweis) erlassen hat; Bundesgrenzschutz nach BGSG 271 • von Anhörung kann nach § 28 II Nr. 5 VwVfG abgesehen werden
  • 272.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen 2. Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren 3. Keine Vollstreckungshindernisse 1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen – je nachdem, ob gestrecktes Verfahren (§ 6 I VwVG) oder Sofortvollzug (§ 6 II VwVG) vorliegt – Vorliegen eines Grund-VA auf Handeln, Duldung oder Unterlassung (HDU-Verfügung) ? • Hier (+), Platzverweis der Behörde vom 9.9.03 272 • also zunächst Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens zu prüfen
  • 273.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens (§ 6 I VwVG) – Vollstreckung eines unanfechtbaren (mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren) VA, z.B. wegen Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO oder Klagefrist nach § 74 VwGO – oder VA, bei dem Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit im überwiegenden öff. Interesse (§ 80 II Nr. 4 VwGO) vorliegt – oder wenn Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. 273
  • 274.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens (§ 6 I VwVG) – Streitig: muss Grund-VA rechtmäßig sein ? • z.T.: rechtswidriger Grund-VA darf nicht vollzogen werden. • h.M.: egal, ob VA unanfechtbar war oder nicht: es kommt nur auf die Wirksamkeit (keine Nichtigkeit) des VA an, auch rechtswidrige VA können vollzogen werden; Einwände gegen VA berühren nicht das Vollstreckungsverfahren und müssen gegen VA selbst, ggf. im Eilverfahren nach § 80 V VwGO, geltend gemacht werden (so einige VG und auch BVerfG NwVZ 1999, 290, 292) – mit h.M. (für die § 43 II und III VwVfG - Bestandskraft auch bei Rechtswidrigkeit - spricht): Rechtmäßigkeit des Grund- 274
  • 275.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens (§ 6 I VwVG) – Vollstreckbarer Grund-VA ? • Also: Unanfechtbar oder keine aufschiebende Wirkung nach § 80 II VwGO ? – Unanfechtbarkeit des Grund-VA ? Ist Platzverweis noch mit Rechtsmitteln angreifbar ? • Hier Widerspruchsfrist nach § 70 I VwGO - 1 Monat - noch nicht abgelaufen, keine Unanfechtbarkeit – Aber Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO ? Unaufschiebbare Maßnahme eines 275 Polizeivollzugsbeamten ?
  • 276.
    Rechtmäßigkeit der Anwendungunmittelbaren Zwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit – Vollstreckbarer Grund-VA wegen keiner aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO ? • Handelt es sich hier um eine unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten ? Eilbedürftige Gefahrenabwehrmaßnahme ? • Hier sind bereits mehrere Wochen vergangen: sofortiges Einschreiten nicht geboten. • Auch besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung des Platzverweise im überwiegenden öff. Interesse, die aufschiebende Wirkung nach § 80 II Nr. 4 VwGO entfallen lässt, wurde nicht vorgenommen – Vollstreckung aber möglich, weil die Camp-Bewohner im Zeitpunkt der Räumung gar keinen Widerspruch eingelegt 276 haben?
  • 277.
    Rechtmäßigkeit des unmittelbarenZwangs III. Materielle Rechtmäßigkeit • z.T.: solange nicht Widerspruch eingelegt ist, vollstreckt Behörde auf eigenes Risiko; falls Widerspruch noch rechtzeitig eingelegt wird, entfällt die Vollstreckungsgrundlage • H.M.: solange Widerspruchsfrist läuft, muss mit Einlegung des Rechtsbehelfs gerechnet werden; solange ist die Vollstreckung rechtswidrig • aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist der h.M. zu folgen; auch Wortlaut des § 6 I VwVG (Unanfechtbarkeit); Chance auf Rechts-schutz muss gewahrt werden – Ergebnis: • es lag kein unanfechtbarer Grund-VA vor (Platzverweis konnte noch fristgemäß nach § 70 I VwGO mit Widerspruch angegriffen werden) • auch keine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 II Nr. 4 VwGO 277 • Vollstreckung war im gestreckten Verfahren rechtswidrig
  • 278.
    Rechtmäßigkeit des unmittelbarenZwangs IV. Vollstreckung des Platzverweises im „Sofort-Vollzug“ nach § 6 II VwVG ? – Grundfall des § 6 II VwVG: Es liegt überhaupt kein Grund-VA vor. – Aber Anwendbarkeit auch: • wenn Grund-VA vorliegt, das gestreckte Vollstreckungsverfahren aber scheitert (Argument: wenn Behörde schon ohne jeglichen VA vollstrecken darf, dann erst recht bei Vorliegen eines VA) – Voraussetzungen des Sofort-Vollzugs (§ 6 II VwVG) • muss zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig sein • Behörde muss „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“ handeln (hier also im Gegensatz zu gestrecktem Verfahren: Rechtmäßigkeit des Handelns Voraussetzung: RM eines fiktiven Grund-VA: Wäre Behörde 278 berechtigt gewesen, Zweck des Sofort-Vollzugs mit VA zu erreichen ?)
  • 279.
    Rechtmäßigkeit des unmittelbarenZwangs IV. Vollstreckung des Platzverweises im „Sofort-Vollzug“ nach § 6 II VwVG ? – Voraussetzungen des Sofort-Vollzugs (§ 6 II VwVG) – War der Sofort-Vollzug zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ? • Mildere Maßnahme denkbar (Verhältnismäßigkeit !) ? • Sofortige Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ? • Hier wäre nach mehreren Wochen Abwartens der Behörde auch das gestreckte Verfahren als milderes Mittel möglich gewesen; Behörde hätte die sofortige Vollziehung im überwiegenden öff. Interesse nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO anordnen können. – Ergebnis: Die zwangsweise Durchsetzung des Platzverweises war rechtswidrig. 279
  • 280.
    21.4 Rechtsschutz bei Vollstreckungshindernissen • Vollstreckungshindernisse – nachträgliche Einwände gegen behördliche Forderungen oder Verfügungen auf Handlung, Dulden, Unterlassen • z.B. bei Geldforderungen: Erfüllung, Aufrechnung • bei Handlung, Dulden, Unterlassen: rechtliche Unmöglichkeit (z.B. Beseitigungsverfügung ohne Duldungsverfügung an Mieter des Hauses), Erledigung des VA, Zweckerreichung (Verpflichtung erfüllt), Zweckfortfall (Änderung der Rechtslage macht Verhalten rechtmäßig) • Rspr. / h.M.: Antrag an Behörde: Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung durch neuen VA, ggf. Verpflichtungsklage; vorbeugende Unterlassungsklage gegen weitere Vollstreckungshand- lungen; Antrag und ggf. Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (Erlass eines abändernden VA z.B. 280 wegen Änderung der Rechtslage)
  • 281.
    22. Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz (Grundzüge) Ausgangslage: Es ist sehr schnell Rechtsschutz erforderlich; Einreichen einer Klage beim VG würde zu lange dauern; die Sache hätte sich inzwischen erledigt oder es würden in der Zwischenzeit schwer widerrufliche Fakten geschaffen • z.B. Anmeldung oder Verhinderung einer Demonstration; einstweiliger Baustop; Ausschlüsse von Sitzungen öffentlicher Organe; Zugang zu öff. Einrichtungen – in diesen Fällen: vorläufiger Rechtsschutz ! • Hauptsacheverfahren schließt sich später an; Gericht trifft eine vorläufige Entscheidung in der Sache unter Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Keine Vorwegnahme der Hauptsache !) • Antragsteller muss seine Rechtsverletzung nicht beweisen, aber 281 glaubhaft machen
  • 282.
    22. Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz (Grundzüge) – Zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes, abhängig von der Art der Klage im Hauptsacheverfahren: 1. Situation der Anfechtungsklage (gegen belastende VA): einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO – Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage • zuvor: Widerspruch wurde eingelegt (Suspensiveffekt nach § 80 I VwGO), aber Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung § 80 II VwGO: • nach § 80 II 1 Nr. 1 -3 VwGO (kraft Gesetzes) • Behörde hatte die sofortige Vollziehung des VA im überwiegenden 282 öff. Interesse angeordnet (§ 80 II Nr. 4 VwGO)
  • 283.
    22. Einstweiliger oder eiliger Rechtsschutz (Grundzüge) – Zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes, abhängig von der Art der Klage im Hauptsacheverfahren: 2. Situation der Verpflichtungs-, Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO • § 123 VwGO ist subsidiärer Rechtsbehelf, also nur anwendbar, wenn kein Rechtsschutz nach § 80, § 80 a (für VA mit Doppelwirkung, z.B. bei baulichen Nachbarstreitigkeiten) oder § 47 VI VwGO (einstweilige Anordnung bei Normenkontrolle); zwei Varianten: • Sicherungsanordnung nach § 123 I 1 VwGO: zur Sicherung eines Anspruchs des Antragstellers (Verteidigung des Status Quo) • Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO: vorläufige Regelung 283 eines streitigen Rechtsverhältnisses (zukünftige
  • 284.
    Rocking the Neighbour MäzenM will seine Lieblings-Rockband R auf seinem Anwesen Open Air vor größerem Publikum spielen lassen. Hierbei sollen auch Getränke verkauft werden. Das Konzert soll am Samstag, den 15.8.03, statt finden. Nachbar N hat nun zu diesem Termin auf seiner Terrasse eine Cocktail-Party für seinen Reit-Club geplant. Er befürchtet, dass diese Musik nicht ganz dem Geschmack seiner Gäste entspricht und befürchtet überdies eine schlaflose Nacht. Er befürchtet ferner, dass sich u.U. auch angetrunkene Zuhörer auf sein Anwesen begeben und es zur Zerstörung von Pflanzen und Verunreinigungen kommt. Es gebe nämlich keinen Zaun zwischen den parkähnlichen Grundstücken. M und R, die meinen, sie benötigten für das Konzert keine Genehmigung, beginnen mit den Vorbereitungen auf dem Grundstück des M und stellen Lautsprecher und Bühne auf etc. N wendet sich erfolglos an das Ordnungsamt der Stadt, die aber 284 nichts unternimmt. Wie kann N Rechtsschutz erreichen?
  • 285.
    Rechtsschutzmöglichkeiten des N Nkönnte um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen. – Öff.-rechtliche Dimension des Falles: Bezüge zu BImSchG/ LImSchG, evtl. GaststättenG, POG) • Hier auch zivilrechtliche Dimension (§§ 906, 1004 BGB), evtl. Rechtsschutz über einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO – nach öff. Recht: Antragsgegner ist die Behörde, die vom VG verpflichtet werden soll, das Konzert von M und R zu untersagen • M und R sind Beigeladene in dem Verfahren (§ 65 VwGO) – Rechtsschutzsituation des N ? • Rechtsschutz gegen belastenden VA ? • (-), hier erstrebt N eine für ihn günstige Maßnahme der Behörde, nämlich die Verhinderung des Konzerts von M und R – In Betracht kommt daher ein Antrag auf Erlass einer 285 einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
  • 286.
    Zulässigkeit des Antragsnach § 123 VwGO I. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO – Anspruch des N auf behördliches Einschreiten bestimmt sich nach öff. Recht, insbesondere § 9 POG, ggf. auch BImSchG, LImSchG und GastG II. Statthaftigkeit des Antrags – Subsidiarität von § 123 I VwGO ! Antrag nach §§ 80 V, 80 a VwGO zulässig ? • §§ 80 V, 80 a VwGO wäre nur bei Anfechtungssituation anwendbar • hier liegt aber kein VA (Genehmigung für M oder R) vor, die angefochten werden könnte • N will Untersagung des Konzerts erreichen, was für ihn eine Begünstigung darstellt • Untersagung wäre dann ein VA mit Doppelwirkung (begünstigend für N, belastend für M und R) 286 – § 123 VwGO ist die richtige Antragsart
  • 287.
    Zulässigkeit des Antragsnach § 123 VwGO III. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog) – Mögliche Rechtsverletzung des N ? • Problem: Recht des N auf Tätigwerden der Ordnungsbehörde ? • Ordnungsbehörden werden nicht nur im Allgemeininteresse, sondern auch im Interesse der Bürger tätig, wenn es um die Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter Einzelner geht • zumindest mögliches Recht des N auf ermessensfehlerfreie Betätigung der Behörde bei Gefahrenenabwehr • im Hinblick auf Lärmimmissionen: Art. 2 II GG (körperliche Unversehrtheit und Gesundheit) • im Hinblick auf etwaige Belastungen seines Grundstücks: Art. 14 I GG IV. Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache • N könnte nach Widerspruch Verpflichtungsklage auf Einschreiten der Behörde erheben oder auch Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, 287 wenn die Behörde auf seinen Antrag hin nichts tut
  • 288.
    Zulässigkeit des Antragsnach § 123 VwGO V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis – hier evtl. Klage unzulässig, da N auch - evtl. einfacher und direkter - beim Zivilgericht einstweiliger Verfügung nach § 935 ZPO erheben kann ? – h.M.: keine Priorität, sondern Gleichberechtigung der Rechtswege; unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Erfolgschancen sollen nebeneinander bestehen VI. Beiladung – M und R sind notwendig beizuladen, da sie „Dritte“ sind, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (wegen der Rechtspositionen ihrerseits) 288
  • 289.
    Begründetheit des Antragsnach § 123 VwGO Die einstweilige Anordnung ist begründet, wenn I. ein Anordnungsanspruch und II. ein Anordnungsgrund gegeben sind. I. Anordnungsanspruch – Hat N einen materiellrechtlichen Anspruch auf Einschreiten der Behörde ? – Maßgeblich: Erfolgsaussichten in der Hauptsache – hier: Anspruch des N auf Einschreiten gegen M und R aus § 9 POG Rh-Pf ? Voraussetzungen: • Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Ordnungsbehörde zum Einschreiten verpflichtet • Gefahr für die öff. Sicherheit und Ordnung: u.a. auch Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung (Gesetzesverstöße !) • Hier evtl. Verstöße gegen Immissionsschutzrecht 289
  • 290.
    Begründetheit des Antragsnach § 123 VwGO I. Anordnungsanspruch – Hier evtl. Verstöße gegen Immissionsschutzrecht als Gefahr für die öff. Sicherheit nach § 9 POG Rh-Pf • § 6 I LImSchG: Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann • hier erhebliche Störungen zu vermuten • Ausnahmegenehmigung nach § 6 V LImSchG wurde nicht beantragt • Verstoß gegen § 6 LImSchG – Verstoß gegen Gaststättenrecht ? • Zwar keine dauerhafte Gaststättengenehmigung nach § 2 GastG erforderlich, aber nach § 12 GastG sog. vereinfachte Gestattung nötig. 290
  • 291.
    Begründetheit des Antragsnach § 123 VwGO I. Anordnungsanspruch – Gefährdung von individuellen Rechten des N ? • Nachbarrechte in § 4 I Nr. 3 GastG ausdrücklich erwähnt, in § 6 LImSchG erfasst • Art 2 II und 14 GG: erhebliche Lautstärke und größeres Publikum zu erwarten; begründete Gefahr, dass Grundstück des N leidet (kein Zaun !) – Verpflichtung der Ordnungsbehörde zum Einschreiten ? • Grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf Tätigwerden der Ordnungsbehörde: Ermessen bei Gefahrenabwehr • bei drohenden Verletzungen von Individualrechten aber Ermessensreduzierung auf Null, da der Bürger auf das Handeln der Behörde angewiesen ist • Nach Sachverhaltslage kann man hier von einer Pflicht zum Einschreiten ausgehen. 291 – Anordnungsanspruch des N besteht.
  • 292.
    Begründetheit des Antragsnach § 123 VwGO II. Anordnungsgrund • Anordnungsgrund besteht, wenn anzunehmen ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ein erheblicher rechtlicher Nachteil entsteht und ihm wegen der Schaffung vollendeter Tatsachen im nachhinein kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährt werden kann. • Konzert steht unmittelbar bevor (Aufbauten haben schon begonnen) • Findet Konzert statt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Rechtsverletzungen des N kommen. • Ein Hauptsachverfahren wird bis zum Konzerttermin nicht entschieden sein. • Anordnungsgrund besteht daher. III. Ergebnis: – Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Das Gericht wird die Ordnungsbehörde 292 verpflichten, das Konzert zu untersagen.
  • 293.
    1. Fallvariante R beantragt und erhält im Einvernehmen mit M am 13.8.03 eine Genehmigung zur Durchführung des Konzerts. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat N nun ? – N muss nun gegen einen VA mit Doppelwirkung vorgehen (für ihn ist die Genehmigung ein belastender VA). – Einstweiliger Rechtsschutz nach den §§ 80, 80 a VwGO: • N muss Widerspruch nach § 80 I VwGO gegen die Genehmigung einlegen, um eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Genehmigung zu erreichen. • Der hierdurch eintretende Suspensiveffekt (§ 80 I VwGO) hemmt die Nutzung der Genehmigung durch R und M. • Sie dürfen ihre Genehmigung nicht verwirklichen und das Konzert nicht stattfinden lassen. 293
  • 294.
    2. Fallvariante N hat gegen die Genehmigung des Konzerts am 23.8.03 Widerspruch eingelegt. R möchte die hiermit verbundene aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) beseitigen. Welche Möglichkeiten hat R nun wiederum ? I. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – Genehmigung ist VA mit Doppelwirkung: Einstweiliger Rechtsschutz daher nach den §§ 80, 80 a VwGO: – hier: Antrag des R nach § 80 a I Nr. 1 VwGO an die Behörde, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen • Dritter muss zuvor Rechtsbehelf gegen VA eingelegt haben; dies hat N als Dritter mit dem Widerspruch gegen die Genehmigung - als für R begünstigenden VA - getan. • Mit Anordnung der Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO könnte294 die aufschiebende Wirkung beseitigt werden.
  • 295.
    2. Fallvariante I. Zulässigkeitdes Rechtsbehelfs – bei Ablehnung des Antrags des R durch die Behörde: • R könnte den gleichen Antrag auf Vollziehung der Genehmigung nach § 80 a III i.V.m. § 80 II Nr. 4 VwGO beim VG stellen (nach h.M. auch ohne dass er vorher den Antrag bei der Behörde stellen muss, str.) II. Begründetheit des Antrags des R auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 a I Nr. 1 VwGO – Antrag ist nach § 80 II Nr. 4 VwGO begründet, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des R oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. • Entscheidend: Erteilung der Genehmigung rechtmäßig oder nicht ? Erfolgsaussichten in der Hauptsache ? • Nach Lage des Sachverhalts (s.o.): Genehmigung verstößt gegen Rechte des N; Privatgrundstück ungeeignet für Musik- Großveranstaltung; Belastungen der Nachbarn 295
  • 296.
    23. Staatshaftungsrecht (Grundzüge) • Systematische Grundlagen – Rechtsschutz gegen die Verwaltung auf zwei Ebenen – Primärrechtschutz: Klagen gegen rechtswidrige Eingriffe oder Versagungen der Verwaltung (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, FFFkl, Leistungsklage, Feststellungsklage) – Aber: Primärrechtsschutz ist nicht in allen Fällen ausreichend, wenn sich negative Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des Staates ergeben, daher zusätzlich: – Sekundärrechtsschutz: Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde beseitigen bzw. entstandene Schäden ersetzen; dies ist die Ebene des Staatshaftungsrechts 296
  • 297.
    23. Staatshaftungsrecht (Grundzüge) • Grundsätzliche Dreiteilung – Haftung wegen Pflichtverletzungen (§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG) > Amtshaftungsanspruch; Kern des Staatshaftungsrechts • Überleitung der persönlichen Haftung des Amtswalters durch den Staat über Art. 34 GG – Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) • Allgemeiner rechtsstaatlicher Anspruch: rechtswidriges Handeln der Behörde muss rückgängig gemacht werden, z.B. Rückgabe zu Unrecht eingezogener oder beanspruchter Sachen – Entschädigungsansprüche bei Aufopferung und Enteignung • rechtmäßiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürger eingreift, alter preußischer Rechtsgrundsatz („Dulde und liquidiere“) • z.B. bei großen Infrastrukturprojekten (Straßen, Bahn) 297 •
  • 298.
    23.1 Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) • Grundlagen – Kombination BGB und GG historisch bedingt • persönliche Haftung des Amtswalters zu Anfang des 20. Jh. auf Staat übergeleitet (ReichsbeamtenhaftungsG, später WRV, dann GG) • Grund: Hemmnisse der Verwaltung aus Angst vor Haftung abbauen • Bürger sollte zahlungskräftigen Anspruchsgegner (Staat) bekommen – § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG betrifft nur das öffentlich- rechtliche Handeln, kein privatrechtliches Handeln – nicht nur Beamte, sondern öff.-rechtl. Handeln jedes Amtsträgers (weiter „haftungsrechtlicher Beamtenbegriff“) • Beamte, Richter, Angestellte im öff. Dienst, Soldaten, Minister, 298 Gemeinderatsmitglieder...
  • 299.
    23.2 Prüfungsschema fürAnsprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) 1. Hoheitliches Handeln a) Jeder Amtswalter, der hoheitlich handelt • weisungsgebundene Vw-Helfer (z.B. Schülerlotsen) • str.: Privatunternehmer im Dienst der Vw; h.M.: bei EingriffsVw (z.B. Abschleppen) ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzunehmen b) öffentlich-rechtliche, keine privatrechtliche Tätigkeit • eindeutig öff-rechtl. bei Eingriffsverwaltung • bei Leistungsverwaltung: je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses (z.B. bei Subventionsgewährung) • neutrale, faktische Handlungen: je nach Funktionszusammenhang und Zwecksetzung (wie bei Abgrenzung öff. und privates Recht bei der Frage des Rechtswegs) c) „in Ausübung“ der Tätigkeit 299 • nicht nur „bei Gelegenheit“, d.h., beiläufig und nicht zweckgerichtet,
  • 300.
    23.2 Prüfungsschema Amtshaftung 2.Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht a) Amtspflicht aus Gesetz, VO, Satzung, Verwaltungsvorschrift • Pflicht zu rechtmäßigem Vw-Handeln • Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen • Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte • Allg. Verkehrssicherungspflicht: PR; Straßenverkehrssicherung: ÖR b) Amtspflicht gegenüber dem Geschädigten – sog. „Drittbezogenheit“ der Amtspflicht • persönlicher Schutzbereich der Norm, auf die sich Amtspflicht bezieht: Norm muss zumindest auch Individualschutz bezwecken • sachlicher Schutzbereich: Schutz gerade des betroffenen Interesses c) Verletzung der Amtspflicht (Rechtswidrigkeit der Maßnahme) • keine Bindung an bestandskräftigen VA 300 • aber Bindung an ein rechtskräftiges Urteil des VG aus § 121 VwGO
  • 301.
    23.2 Prüfungsschema Amtshaftung 3. Verschulden – Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I und II BGB) • gebotene Sorgfalt bemisst sich nicht nach konkreten Fähigkeiten des Amtswalters, sondern nach einem „objektiviertem Verschuldensmaß- stab“ • Fahrlässigkeit ist hiernach gegeben, wenn die gebotene Sorgfalt eines „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“ verletzt wurde – Sonderfall: Organisationsverschulden • Mängel innerhalb der Organisation der Behörde, die zu Schäden Dritter führen, werden dem Behördenleiter angelastet (z.B. mangelnde Aufstellung von Verkehrszeichen während des Urlaubs des zustän- digen Amtswalters ohne Vertretungsregelung) – mangelnde Rechtskenntnis entlastet nicht • aber bei zweifelhafter Rechtslage: vertretbare Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung entlastet den Amtswalter (dann kein Verschulden) 301
  • 302.
    4. Keine Haftungsbeschränkung(§ 839 I 2 BGB) Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: – nur fahrlässiges Handeln – Geschädigter kann auf andere Weise von Drittem Ersatz erlangen • z.B. bei groben Planungsfehlern von Architekten bei unbebaubarem Grundstück: kein Anspruch wegen rechtswidrig handelnder Baugeneh- migungsbehörde (wegen Art. 34 GG gegen die dahinter stehende Körperschaft), da Schadensersatzanspruch gegen Architekten besteht • anderweitiger Anspruch in zumutbarer Weise tatsächlich realisierbar, im obigen Beispiel: falls Architekt insolvent geworden ist, kein Haftungsausschluss der öffentlichen Hand wegen rechtswidriger Genehmigungserteilung 5. Kein Haftungsausschluss (§ 839 III BGB) • Versäumung, Rechtsmittel einzulegen (Widerspruch, Klagen), z.B.: Unterlassungsklage gegen ehrverletzende Äußerungen, bevor 302 Schadensersatz beansprucht wird.
  • 303.
    23.2 Prüfungsschema Amtshaftung 6. Schaden a) Vorhandensein eines Schadens – Verletzung von Rechtsgütern (Eigentum, Ehre, Gesundheit,...) b) Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden • keine Kausalität, wenn Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde eingetreten wäre • bei Ermessenentscheidungen: Kausalität, wenn feststeht, dass die Entscheidung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung anders getroffen worden wäre (z.B. bei Verkennung von Ermessensreduzierung auf Null) 7. Rechtsfolge: Schadensersatz – Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens in Geld (§§ 249 ff. BGB) – Ggf. Anrechnung von Mitverschulden (§ 254 BGB) • Zum Mitverschuldens des Bauherrn im Genehmigungsverfahren 303 vgl. BGH NZBau 2008, 500 ff. (vgl. auch Anmerkung auf S. 497); ferner
  • 304.
    23. 3 VerwaltungsrechtlichesSchuldverhältnis und Amtshaftung - Raketenmäßiger Abgang In der Stadt S wird die Sonderausstellung „Technik im Wandel“ gezeigt. Attraktion ist eine zum Start aufgestellte Rakete, die begehbar und mit einem Schild „Besteigen auf eigene Gefahr“ versehen ist. In der Museumssatzung zeichnet sich die Stadt von der Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten frei. Der 15-jährige Schüler A löst eine Eintrittskarte und erklimmt die Rakete unter lautstarker Anfeuerung des Museumswächters M, Angestellter der Stadt S. A stürzt aus 4 Metern plötzlich ab und bleibt gelähmt. Er ist privat krankenversichert. Welche Ansprüche hat er ? 304
  • 305.
    Ansprüche des A I.Vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche ? In Betracht kommt hier zunächst ein Anspruch aus „verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis“ 1. Rechtsgrundlage / Herleitung: – Allgemeiner Rechtsgedanke: Bei Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger über einen Austausch von Leistungen und besonders enger Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung nach öffentlichem Recht finden vertragliche Haftungstatbestände des bürgerlichen Rechts analoge Anwendung • hier: Ausstellung der Stadt, die dem Bürger einen von ihr beherrschten Raum eröffnet • Rechtsbeziehungen durch Satzung geregelt > Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich geregelt 305 • hier denkbar: Schadensersatzanspruch aus „vertraglicher
  • 306.
    Ansprüche des A 2.Voraussetzungen für Anspruch aus verwaltungsrecht- lichem Schuldverhältnis – Zustandekommen des Rechtsverhältnisses • A ist minderjährig, bedürfte also nach § 108 BGB der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters • Besonderheit bei öffentlichen Benutzungsverhältnissen: Schuldverhältnisse kommen durch bloße Zulassung zustande, wenn der Benutzer die natürliche Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat • hier ist bei 15-jährigem A die Einsichtsfähigkeit gegeben, verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis ist also zustande gekommen. – Schaden • Körperschaden, Behandlungskosten (§§ 280, 286 BGB) – Pflichtverletzung • Pflichtverletzung des M, für ordnungsgemäße Aufsicht zu sorgen; 306 wird Stadt nach § 278 S. 1 BGB - Erfüllungsgehilfe - zugerechnet
  • 307.
    Ansprüche des A 3.Ausschluss des Anspruchs durch Haftungsfreizeichnung ? • Haftungsfreizeichnung der Stadt durch Satzung wirksam ? – h.M.: Freizeichnung der öffentlichen Hand für jegliche - auch die grobe - Fahrlässigkeit ist unzulässig; Hoheitsträger würde seine Stellung missbrauchen bei Leistungen, auf die der Bürger angewiesen ist • Freizeichnung in der Satzung für jegliche Fahrlässigkeit ist also unwirksam – Haftungsausschluss durch Schild „Besteigen auf eigene Gefahr ?“ • gleicher Grundsatz: Grenze der zulässigen Freizeichnung für einfache Fahrlässigkeit ist hier überschritten, da Wärter M durch sein Anfeuern des 15-jährigen A grob fahrlässig gehandelt hat 307 – Zwischenergebnis: Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch
  • 308.
    Ansprüche des A 4.Aber Minderung des Anspruchs durch § 254 BGB (Mitverschulden des A) ? • § 254 BGB findet auch im verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis analoge Anwendung • hierfür ist Einsichtsfähigkeit des A ausreichend, Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich 5. Ergebnis: – A hat einen geminderten Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB analog auf Ersatz des Körperschadens und der Behandlungskosten 308
  • 309.
    Ansprüche des A II.Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ? 1. Hoheitliches Handeln eines Amtswalters auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts • hier handelt M als Museumswärter der Stadt • Benutzungsverhältnis öff.-rechtlich per Satzung geregelt 2. in Ausübung der öffentlichen Tätigkeit • hier (+), Anfeuern des A im Rahmen der Aufsichtsfunktion des M 3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht • hier Amtspflicht, für die Besucher der Ausstellung Gefahren durch ordnungemäße Aufsicht zu verhindern • M hat hiergegen grob fahrlässig verstoßen (s.o.) • Drittbezogenheit der Amtspflicht (+), denn diese Pflicht besteht sachlich und persönlich gegenüber den Ausstellungsbesuchern 309
  • 310.
    Amtshaftungsanspruch aus §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ? 4. Kausaler Eintritt eines Schadens durch die Pflichtverletzung des M ? • Hier (+), M hat A angestachelt und so das Risiko eines Sturzes erheblich erhöht 5. Haftungsfreizeichnung der Stadt in der Satzung bei Amtshaftung zulässig ? • H.M.: unzulässig, völlige Freizeichnung in einer gemeindlichen Satzung ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, hier § 839 BGB 6. Haftungsbeschränkung aus § 839 I 2 BGB ? • Anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn private Krankenversicherung den Schaden des A übernimmt ? • BGH: (-), Versicherungszweck ist nicht, den Staat von Haftungsrisiken zu befreien; Anrechnung solcher Leistungen würde letztendlich über Erhöhung der Beiträge wieder die Versicherten treffen 310
  • 311.
    Amtshaftungsanspruch aus §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ? 7. Haftungsausschluss aus § 839 III BGB ? • Primärer Rechtsschutz gegen Handeln der Behörde - hier des M - im Fall des A nicht denkbar, also kein Ausschluss des Anspruchs. 8. Anspruchsgegner und Gericht • Anspruch richtet sich über Art. 34 GG gegen die Anstellungskörper- schaft des Handelnden - hier des M -, also gegen die Stadt S. • Zuständig ist nach Art. 34 S. 3 GG das Zivilgericht (Landgericht nach §§ 71 II Nr. 2, 23 GVG). 9. Mitverschulden • S kann dem A aber wie oben Mitverschulden nach § 254 BGB entge- genhalten, was den Anspruch um eine vom Richter festzusetzende Quote mindert. 10. A hat also auch einen Schadensersatzanspruch aus § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG 311
  • 312.
    23.4 Entschädigungsansprüche beiEingriffen in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG • Eingriffe ins Eigentum nach Art. 14 I GG – Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber nach Art. 14 I 2 GG und Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 II GG – Enteignung nach Art. 14 III GG • Inhalts- und Schrankenbestimmungen – grundsätzlich entschädigungslos – Ausnahme: unverhältnismäßiger Eingriff mit unzumutbarer Belastung in Art. 14 I GG • z.B. BVerfGE 58,137, 144 (Pflichtexemplar-Entscheidung) 312
  • 313.
    23.4 Entschädigungsansprüche beiEingriffen in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG • Enteignung: – finaler (gezielt beabsichtigter) Entzug einer Eigentumsposition (teilweise oder vollständig) • durch Gesetz (Legalenteignung) • durch VA (Administrativenteignung) – nur aufgrund Gesetzes und gegen Entschädigung (Art. 14 III 3 GG) • nur zum Wohl der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig • Entschädigung bei faktischen, nicht gezielten Eingriffen: 313 – Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff
  • 314.
    23.4 Entschädigungsansprüche beiEingriffen in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG • Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff – Grundgedanke: Aufopferungsanspruch: nicht beabsichtigtes rechtswidriges oder rechtmäßiges Vw- Handeln führt zu einem Sonderopfer in der Eigentumsfreiheit, das faktisch enteignende Wirkung hat – bei rechtswidrigem Handeln der Vw: Entschädigung wegen Enteignungsgleichem Eingriff • Voraussetzung: unmittelbarer Eingriff mit enteignender Wirkung • z.B.: rechtswidriger Vollzug verfassungsgemäßer Gesetze (rechtswidrige Verzögerung einer Baugenehmigung; rechtswidrige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für die Zulassung von Bauvorhaben; Überschwemmungsschäden durch rechtswidriges Vw-Handeln; Waldgefährdung durch 314 rechtswidrigen Bebauungsplan; rechtswidriges Verbot des Vertriebs von Waren)
  • 315.
    23.4 Entschädigungsansprüche beiEingriffen in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG – bei rechtmäßigem Handeln der Vw: Entschädigung wegen Enteignendem Eingriff • Rechtsgrundlage: allgemeiner Aufopferungsanspruch • in der Literatur umstrittenes Rechtsinstitut; Rechtsprechung hält aber daran grundsätzlich fest. • Sinn und Zweck: Entschädigung für atypische, unvorhergesehene Nebenfolgen rechtmäßigen Vw-Handelns mit faktisch enteignender Wirkung • z.B.: Umsatzeinbußen infolge von städtischen Bauarbeiten; unzumutbare Beeinträchtigungen durch Verkehrs- oder Fluglärm oder Kläranlagen; Gebäudeschäden infolge von Straßenarbeiten ohne Verschulden; Saatschäden durch Krähen durch rechtmäßigen Betrieb einer Deponie. 315