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Open Government Data

         Perspektive
der Grund- und Menschenrechte

„Open Government Data“ - Konferenz 16.7.2011
16. Juni 2011




Ing. Mag. Christof Tschohl
Wissenschaftlicher Mitarbeiter des BIM
Funktionen der Grund- und Menschenrechte

•   Menschenrechte als subjektive, gerichtlich Einklagbare Rechte

        Konkrete Rechtsschutzfunktion
        Institutionelle Funktion
        Menschenrechte als Wertvorstellungen und Orientierungsnormen

•   Besondere Bedeutung der Europäischen Menschenrechteskonvention (EMRK)

        47 Mitgliedsstaaten in Europa (alle außer Weißrussland)
        Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
        EMRK in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang
        Beschwerdeweg zum Verfassungsgerichtshof (VfGH)

•   Umfassende staatliche Gewährleistungspflicht

        effektive Wirksamkeit der Garantien
        Staat ist auch zu positivem Handeln Verpflichtet
        Institutionelle Garantien / Verfahrensgewährleistung
        Kann auch die Pflicht umfassen, Informationen zu erheben und zu veröffentlichen !
Bürgerinformation im Internet – Serviceleistung oder
      Pflicht? Anhaltspunkte in der Rechtsordnung

•   Fundamentale Veröffentlichungspflichten

        Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen (Bundesgesetzblatt)
           Geltungsbedingung!

        Veröffentlichung von Entscheidungen der Höchstgerichte
            Vorhersehbarkeit der Rechtssprechung

        Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Serviceeinrichtung
            Keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur Art der Veröffentlichung

•   Öffentliche Register mit besonderem Vertrauensschutz

        Öffentliches Grundbuch
            Rechtsordnung schützt das Vertrauen in den Grundbuchstand
            (Gutglaubenserwerb)

        Ediktsdatei zu Insolvenzen, Zwangsverwaltungen, Versteigerungen,…
            Sperrwirkung für die Geltendmachung von Forderungen
Anhaltspunkte in der EMRK
                  für Veröffentlichungspflichten
•   Art 10 EMRK – Meinungs- und Informationsfreiheit

        pluralistische Medienlandschaft und indoktrinierungsfreier Raum
            Beschränkungen nur zur Erreichung höherwertiger Ziele auf gesetzlicher
            Grundlage unter Achtung der Verhältnismäßigkeit

            Verbot der Zensur und Schutz des Redaktionsgeheimnisses
                Bsp.: Fall des ORF Monopols in den 90ern

            Gewährleistungspflichten (positive Verpflichtungen)
                Bsp.: Ausschluss kritischer Soldatenzeitung = Verletzung des Art 10 EMRK

        Verpflichtung des Staates, Informationen zugänglich zu machen
            Leitentscheidung: EGMR 1984 im Fall Guerra gg. Italien
                  Nicht aus Art 10 EMRK, aber aus Art 8 EMRK

             grundlegende Verfahrens- und Informationsrechte sind dem
            materiellen Anspruch immanent („Status Activus Procesualis“)
Grundrechte als Determinanten für die Pflicht zur
          Veröffentlichung von Informationen

•   Aus klassischer Informationsfreiheit keine allgemeine Informationspflicht
    gegenüber der Öffentlichkeit ableitbar.

•   Wenn Information dem effektiven Schutz von Grundrechten dient, besteht
    Informationspflicht -> Vor Allem Umwelt- und Gesundheitsbereich

•   Zwang für bestimmte Form der Zugänglichkeit (insb. via Internet)?
      Abwägung Aufwand <-> Nutzen

•   OGD: Verpflichtung und Ausmaß muss im Einzelfall geprüft werden

•   „Digital Rights“: Welches Ausmaß an Kontrolle ist notwendig/zulässig (z.B.: IP-
    Logging)
        Vor Allem im Zusammenhang mit politischen Grundrechten und
        demokratischer Mitbestimmung sowie bei „Parteienöffentlichkeit“

•   EMRK aus 1948 „Digital Rights“ nicht mitbedacht, daher
        • EGMR 1978 Rechtssache Tyrer gg. UK: „Auslegung der Konvention im Licht der
                                               aktuellen Umstände“
Die Europäische Grundrechte-Charta

•   Charta seit Dezember 2009 durch Vertrag von Lissabon Primärrecht der EU

•   Art 41: "Recht auf eine gute Verwaltung"
•   Art 42: "Recht auf Zugang zu Dokumenten"

•   „Good Governance“

        Nachvollziehbarkeit von wesentlichen Entscheidungen (Verwaltungsbehörden,
        Gerichte, Regierung)
        Mindestanforderungen an eine transparente Verwaltung
        Rechtsstaatliches Prinzip

•   E-Government
        Transparenz-Grundsatz schon bei der Konzeption von Systemen berücksichtigen


                                "Transparency by Design„
Transparente Verwaltung und Datenschutz


•   Mögliche Gefahr einer Kollision mit dem Grundrecht auf Datenschutz

        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

            In welchem Umfang sollen personenbezogene Daten zur Erreichung des Zwecks
            veröffentlicht werden sollen?

•   Datenschutzgrundrecht als „Katalysator“ für den Schutz sonstiger Grundrechte

        Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Diskriminierung, politische Grundrechte
        (Meinungs- und Versammlungsfreiheit,…)
        Klarheit über öffentlichen Nutzen und individuelle schutzwürdige Interessen


                 Balance zwischen Transparenz und Datenschutz
Danke für Ihre
                      Aufmerksamkeit!


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Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

  • 1.
    A - 10 1 0 Wien Freyung 6, 1. Hof, Stiege II Tel. +43(1)4277/27420 Web: http://bim.lbg.ac.at/ Email: bim.staatsrecht@univie.ac.at
  • 2.
    Open Government Data Perspektive der Grund- und Menschenrechte „Open Government Data“ - Konferenz 16.7.2011 16. Juni 2011 Ing. Mag. Christof Tschohl Wissenschaftlicher Mitarbeiter des BIM
  • 3.
    Funktionen der Grund-und Menschenrechte • Menschenrechte als subjektive, gerichtlich Einklagbare Rechte Konkrete Rechtsschutzfunktion Institutionelle Funktion Menschenrechte als Wertvorstellungen und Orientierungsnormen • Besondere Bedeutung der Europäischen Menschenrechteskonvention (EMRK) 47 Mitgliedsstaaten in Europa (alle außer Weißrussland) Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) EMRK in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang Beschwerdeweg zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) • Umfassende staatliche Gewährleistungspflicht effektive Wirksamkeit der Garantien Staat ist auch zu positivem Handeln Verpflichtet Institutionelle Garantien / Verfahrensgewährleistung Kann auch die Pflicht umfassen, Informationen zu erheben und zu veröffentlichen !
  • 4.
    Bürgerinformation im Internet– Serviceleistung oder Pflicht? Anhaltspunkte in der Rechtsordnung • Fundamentale Veröffentlichungspflichten Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen (Bundesgesetzblatt) Geltungsbedingung! Veröffentlichung von Entscheidungen der Höchstgerichte Vorhersehbarkeit der Rechtssprechung Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Serviceeinrichtung Keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur Art der Veröffentlichung • Öffentliche Register mit besonderem Vertrauensschutz Öffentliches Grundbuch Rechtsordnung schützt das Vertrauen in den Grundbuchstand (Gutglaubenserwerb) Ediktsdatei zu Insolvenzen, Zwangsverwaltungen, Versteigerungen,… Sperrwirkung für die Geltendmachung von Forderungen
  • 5.
    Anhaltspunkte in derEMRK für Veröffentlichungspflichten • Art 10 EMRK – Meinungs- und Informationsfreiheit pluralistische Medienlandschaft und indoktrinierungsfreier Raum Beschränkungen nur zur Erreichung höherwertiger Ziele auf gesetzlicher Grundlage unter Achtung der Verhältnismäßigkeit Verbot der Zensur und Schutz des Redaktionsgeheimnisses Bsp.: Fall des ORF Monopols in den 90ern Gewährleistungspflichten (positive Verpflichtungen) Bsp.: Ausschluss kritischer Soldatenzeitung = Verletzung des Art 10 EMRK Verpflichtung des Staates, Informationen zugänglich zu machen Leitentscheidung: EGMR 1984 im Fall Guerra gg. Italien Nicht aus Art 10 EMRK, aber aus Art 8 EMRK grundlegende Verfahrens- und Informationsrechte sind dem materiellen Anspruch immanent („Status Activus Procesualis“)
  • 6.
    Grundrechte als Determinantenfür die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen • Aus klassischer Informationsfreiheit keine allgemeine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ableitbar. • Wenn Information dem effektiven Schutz von Grundrechten dient, besteht Informationspflicht -> Vor Allem Umwelt- und Gesundheitsbereich • Zwang für bestimmte Form der Zugänglichkeit (insb. via Internet)? Abwägung Aufwand <-> Nutzen • OGD: Verpflichtung und Ausmaß muss im Einzelfall geprüft werden • „Digital Rights“: Welches Ausmaß an Kontrolle ist notwendig/zulässig (z.B.: IP- Logging) Vor Allem im Zusammenhang mit politischen Grundrechten und demokratischer Mitbestimmung sowie bei „Parteienöffentlichkeit“ • EMRK aus 1948 „Digital Rights“ nicht mitbedacht, daher • EGMR 1978 Rechtssache Tyrer gg. UK: „Auslegung der Konvention im Licht der aktuellen Umstände“
  • 7.
    Die Europäische Grundrechte-Charta • Charta seit Dezember 2009 durch Vertrag von Lissabon Primärrecht der EU • Art 41: "Recht auf eine gute Verwaltung" • Art 42: "Recht auf Zugang zu Dokumenten" • „Good Governance“ Nachvollziehbarkeit von wesentlichen Entscheidungen (Verwaltungsbehörden, Gerichte, Regierung) Mindestanforderungen an eine transparente Verwaltung Rechtsstaatliches Prinzip • E-Government Transparenz-Grundsatz schon bei der Konzeption von Systemen berücksichtigen "Transparency by Design„
  • 8.
    Transparente Verwaltung undDatenschutz • Mögliche Gefahr einer Kollision mit dem Grundrecht auf Datenschutz Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In welchem Umfang sollen personenbezogene Daten zur Erreichung des Zwecks veröffentlicht werden sollen? • Datenschutzgrundrecht als „Katalysator“ für den Schutz sonstiger Grundrechte Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Diskriminierung, politische Grundrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit,…) Klarheit über öffentlichen Nutzen und individuelle schutzwürdige Interessen Balance zwischen Transparenz und Datenschutz
  • 9.
    Danke für Ihre Aufmerksamkeit! This work is licensed under the Creative Commons Attribution 3.0 Unported License. To view a copy of this license, visit http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ or send a letter to Creative Commons, 444 Castro Street, Suite 900, Mountain View, California, 94041, USA.