DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist heute Thema einer Expertenanhörung im
Bundestags-Rechtsausschuss.
Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: MITTELSTANDSVERBUND fordert Schärfung
1. October 25, 2019
Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: MITTELSTANDSVERBUND
fordert Schärfung
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DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Abmahnungen
einen Riegel vorzuschieben. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
„Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist heute Thema einer Expertenanhörung im
Bundestags-Rechtsausschuss. Das Gesetz ist insgesamt begrüßenswert, geht an einer
entscheidenden Stelle aber noch immer nicht weit genug, mahnt DER
MITTELSTANDSVERBUND.
„Die Initiative der Bundesregierung, den Abmahnmissbrauch einzudämmen, ist richtig, dringend
notwendig und längst überfällig. Dem unseriösen Geschäftsmodell muss die Grundlage
entzogen werden. Auch wenn der Splitterlandschaft von kleinen Verbänden und Vereinen,
deren Zweck ebenfalls nur darin liegt, Abmahnungen auszusprechen, Einhalt geboten wurde,
geht der Gesetzentwurf noch nicht weit genug.“, mahnt Dr. Ludwig Veltmann,
Hauptgeschäftsführer DER MITTELSTANDSVERBUND.
Das in Deutschland etablierte System der außergerichtlichen Streitbeilegung ist grundsätzlich
ein Erfolgsmodell. Die mit dem Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
verbundenen Vorteile treten allerdings dort in den Hintergrund, wo unseriöse „Abmahnvereine“
sowie auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zusammen mit angeblichen
Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für sich
identifiziert haben. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie im
Online-Handel geschäftlich tätig sind, leiden zunehmend unter diesem Abmahnmissbrauch. Die
Vorteile des grundsätzlich als richtig und positiv zu bewertenden Rechtsinstituts der
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2. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verkehren sich darüber in ihr Gegenteil.
Gegenstand vieler Abmahnungen waren zuletzt Verstöße gegen die Impressumspflicht,
insbesondere die (fehlende) Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform, fehlenden
Hinweise zu Gewährleistungsbestimmungen und in vielen Fällen zu fehlerhaften oder fehlenden
Widerrufsbelehrungen. Hier sieht der Gesetzgeber eine Bagatellgrenze vor. Diese ist jedoch zu
kurz gegriffen, denn: Effektiv kann dem Abmahnmissbrauch nur begegnet werden, indem
Wettbewerbern insgesamt die Möglichkeit der Abmahnung bei Verstößen gegen die
Informationspflichten verwehrt wird. Die Thematik hat zudem mit Inkrafttreten der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch erheblich an Brisanz gewonnen. Bei den Gerichten
herrscht nach wie vor keine Einigkeit darüber, ob Verstöße gegen die DSGVO nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar sind, was vor allem Mittelständler weiter
verunsichert. „Auf höchstrichterliche Klärung zu warten, ist angesichts des Regelungszieles der
DSGVO und bestehender aufsichtsrechtlicher Kompetenzen unangemessen. Eine Klarstellung
muss nun durch das Gesetz erfolgen“, so Veltmann.
Der Gesetzgeber solle nur noch qualifizierten Verbänden die Abmahnmöglichkeit belassen,
Abmahnungen auszusprechen, gegebenenfalls auch verpflichtend tätig zu werden, sofern ein
Mitglied der vertretenden Interessensgruppe Verstöße anzeigt, so Veltmann weiter.
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