1. RechtsberatungERFOLG
KMU und AGB
Wo immer ein Standardvertrag zu unter-
zeichnen ist,gelangen auch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen(AGB)zurAnwendung.
Der Unternehmer ist vorab im Kontakt mit
Banken,Versicherungen und Leasinggesell-
schaften mit fremden AGB konfrontiert.
Was ist zu beachten? Und lohnt es sich für
ein KMU eigene AGB aufzustellen?
Funktion der AGB
Die AGB dienen vorab der Rationalisierung.Es
sollen nicht in jedem Einzelfall die Rechte und
Pflichten der Parteien neu verhandelt und
schriftlich fixiert werden.InVerruf gerieten die
AGB in derVergangenheit deshalb,weil sie un-
zulässige Klauseln zu Lasten der schwächeren
Vertragspartei enthielten. Der damit verbun-
denen, ungerechtfertigten Risikoverschie-
bung wurde inzwischen durch die Gerichts-
praxis und gesetzliche Regelungen weitge-
hend der Riegel geschoben.
Wann sind AGB gültig?
Gültig sind die AGB immer dann, wenn sie von
beiden Vertragsparteien angenommen wur-
den.Vielfach versendet die eine Partei demVer-
tragspartner eine Offerte und legt dieser die ei-
genen AGB bei.Es reicht aber auch aus,dass die
AGBineinemKatalogenthaltenoderindenGe-
schäftslokalitätengutsichtbaraufgehängtsind.
LetzteresistbeispielsweisebeiChemischenRei-
nigungen der Fall.Wer die AGB der Gegenseite
kenntbzw.aufgrunddererPräsentationkennen
müsste und nicht opponiert,stimmt diesen zu.
Will der Kunde die AGB der Gegenseite ganz
oderteilweiseablehnen,sohaterdiesdeutlich
zu machen. Verfügt das KMU als Kunde über
eigene AGB,so kann auf diese verwiesen wer-
den. Dies hat in aller Regel zur Folge, dass
weder die AGB des Dienstleisters noch jene
des Kunden zur Anwendung gelangen. Es
gelten in diesem Falle wieder die gesetzliche
Regelung sowie diejenigen Vereinbarungen,
welche die Parteien nachweislich gemeinsam
getroffen haben.
Der Schutz der schwächeren Partei
Auch wenn die wirtschaftlich schwächere Par-
tei die AGB der Gegenseite angenommen oder
nicht bestritten hat, wird die Anwendbar-
keit der AGB durch mehrere Grundsätze be-
schränkt. Zunächst sind AGB-Bestimmungen
unzulässig, wenn sie gegen zwingendes Recht
verstossen.SodanngiltdieUngewöhnlichkeits-
regel:Vertragsbestimmungen,mit welchen der
Vertragspartner in diesem Zusammenhang
nicht hatte rechnen müssen, wird die Anwen-
dung versagt.Ausserdem sind gemäss der sog.
Unklarheitsregel die AGB zum Nachteil derjeni-
gen Partei auszulegen,welche sie verfasst hat.
GemässArt.8desBundesgesetzesüberdenun-
lauteren Wettbewerb (UWG) handelt überdies
unlauter, wer vorformulierte allgemeine Ge-
schäftsbedingungen verwendet, die in irrefüh-
render Weise zum Nachteil einer Vertragspartei
von der unmittelbar oder sinngemäss anwend-
baren Ordnung erheblich abweichen oder eine
der Vertragsnatur erheblich widersprechende
VerteilungvonRechtenundPflichtenvorsehen.
Braucht ein KMU eigene AGB?
Sobald ein KMU regelmässig gleichartige
Verträge mit Kunden abschliesst, ist die Ver-
wendung von AGB ernsthaft zu prüfen. Die
AGB,sofern nicht allzu klein gedruckt und un-
verständlichformuliert,dienenauchderTrans-
parenz. Sie vermitteln dem Kunden einen
Überblick, was er vom Dienstleister erwarten
kann und darf.
Von besonderer Bedeutung sind AGB in Ge-
schäftsbereichen,deren Vertragstypen im Ge-
setz nicht direkt geregelt sind (z.B.IT-Verträge,
Lizenzen, Factoring, Leasing). In diesen Berei-
chen geht es weniger darum,bestehende ge-
setzliche Regelungen abzuändern, sondern
überhaupt erst eine verlässliche rechtliche
Grundlage der Zusammenarbeit zu schaffen.
Dringend abzuraten ist von der Übernahme
der AGB anderer Dienstleister. Einerseits stellt
dies einen Verstoss gegen das Urheberrecht
dar und ist daher von Beginn weg unzulässig.
Andererseits besteht die grosse Gefahr, dass
unpassende oder gar unerwünschte Inhalt
ebenfalls übernommen werden.
Marius Brem
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