1. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Gewährleistungsrechte kennen
REGSab
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2. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Rechtlicher Lebenszyklus eines Auftrags
• Vorgespräche
• Kostenvor-
anschlag
• Angebot
Vertragsschluss
• Nachträgliche
Änderungen
• Verzögerungen
Durchführung
• Mängel
• Nachbesserung
• Gewährleistung
• Verjährung
Abnahme
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Auf die Abnahme gemäß § 640 BGB
kommt es an
Nach Fertigstellung ist die Abnahme der Arbeiten entscheidend.
1. Sie löst den Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden aus
2. Können auch Subunternehmer Zahlung verlangen
3. Geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des
Untergangs auf den Kunden über
4. Verliert der Kunde den Anspruch auf eine vertraglich
vereinbarte Vertragsstrafe, außer er hat diese vorbehalten
5. Beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung bzw.
Geltendmachung von Mängeln zu laufen
6. Verliert der Kunde die Ansprüche für die
Mängelbeseitigung Ihm bekannter Mängel, außer er hat
sich die Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten
7. Liegt die Beweislast für Mängel nun beim Kunden
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Die Abnahme nach § 640 BGB wurde getätigt, wenn der Kunde
das Ergebnis ausdrücklich oder offensichtlich billigt.
Ausdrücklich
Unterschrift des gemeinsamen Abnahmeprotokolls
Am einfachsten hinsichtlich Beweisbarkeit
Bei Bauleistungen sollten Sie nicht darauf verzichten
Offensichtlich
Kunde nimmt es in Augenschein und bedankt sich
Kunde teilt sinngemäß mit, dass „alles in Ordnung“ sei
Kunde nimmt Bauleistung in Gebrauch
Schwierigkeit hinsichtlich der Beweisbarkeit, gilt aber für
beide Seiten
Als Abnahme gilt…
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Wesentliche Mängel:
Relevant für Verweigerung der Abnahme
Wesentlich (nach § 633 BGB)
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich
Zimmertür lässt sich nicht öffnen
Vereinbarte Beschaffenheit fehlt
Küchenplatte ist 3 cm tiefer als vereinbart
Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise
erwarten darf, dabei „anerkannte Regeln der Technik“ nach
DIN-Normen beachten
Die Dunstabzugshaube zieht nur einen sehr geringen Teil
der Dämpfe ab
Ein anderes als das bestellte Werk wird hergestellt
Statt 8 Steckdosen werden nur 4 in die Wand eingesetzt
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Unwesentliche Mängel
Unwesentlich
Abgrenzung im Einzelfall entscheidend
Relevant sind
Umfang der Mangelbeseitigungskosten, insbesondere der
Höhe der Mangelbeseitigungskosten
Auswirkung des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der
Gesamtwerkleistung
Maß der - möglichen - Beeinträchtigungen
Unwesentlich sind „Kleinigkeiten“ bzw. optische Mängel
Farbspritzer oder Kleine Kratzer
Aber: Mehrere unwesentliche Mängel können im Einzelfall
einem wesentlichen Mangel gleichstehen.
Relevante Größe: 10% der Kosten der Bauleistung
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Möglichkeit des „Druckzuschlags“
des Kunden
Bei unwesentlichen und wesentlichen Mängeln kann der Kunde
einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung vorläufig
zurückhalten
Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte Druckzuschlag in
der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (641 Abs. 3 BGB)
Den übersteigenden Betrag hat der Kunde sofort zu zahlen
Bei solchen Vorgehen seitens des Kunden sofort reagieren
und schriftlich das Angebot auf gemeinsame Überprüfung
der beanstandeten Teile machen.
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Reklamation des Kunden I
Primäre Gewährleistungsansprüche
Neuherstellung des Werks nach § 631 BGB (vor der
Abnahme)
Nacherfüllung nach§ 635 I BGB (ab Abnahme)
Realistische Frist setzen
Etwa die Zeit bei normalen Umständen für entsprechende
Leistung
Ersatzteil ist nicht zu bekommen > kann länger dauern
Heizungsanlage im Winter ist defekt > schnell reagieren
Kosten trägt der Handwerker
Transportkosten, Wegekosten, Arbeits- & Materialkosten
Ggf. Lieferanten oder Hersteller in Regress nehmen
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Reklamation des Kunden II
Sekundäre Gewährleistungsansprüche
Ersatzvornahme
Minderung
Rücktritt
Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz
Diese sind den primären Gewährleistungsansprüchen gegenüber
nachrangig und
die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist oder
der Unternehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist versäumt hat
10. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10
Verjährung der Mängelansprüche
Mängelfristen
Die Zeit, in der der Handwerker für seine Leistung einstehen
muss
Während dieser Zeit kann der Kunde Rechte geltend machen
Nach Abnahme muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel
vorliegt
Hemmung der Verjährung
Bei bspw. Verhandeln über das Bestehen von
Gewährleistungsansprüchen (§ 203 BGB)
Die Verjährung wird aber nicht gehemmt, wenn der Kunde
diese Schritte nur androht und eine Mängelrüge schickt
11. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 11
Verjährung nach § 634a BGB
Herstellung,
Wartung,
Veränderung
einer Sache
Arbeiten an
Bauwerken
Arbeiten an
unkörperlichen
Werken
2 Jahre 5 Jahre 3 Jahre
Beginn mit
Abnahme
Beginn mit
Abnahme
Beginn mit Ende
des Jahres
Bsp: Reparatur
einer Tür
Bsp: Errichtung
und Umbau eines
Gebäudes
Bsp: Herstellung
und Veränderung
von Software
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Auf Nagelleisten verspannter Teppichboden
Verjährung der Gewährleistungsansprüche: zwei Jahre, da nur
lose Verbindung mit dem Gebäude (nicht fünf Jahre wie bei
Arbeiten an Bauwerken).
AG Bremen, Urteil vom 24.07.2008, Az. 25 C 579/07
Autoreparatur
Verjährung von Mängelansprüche: zwei Jahre
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007, Az. 5 U 906/07
Architektenhaftung
Unzureichende Betonabdeckung als Indiz für Verletzung der
Überwachungspflichten: Fünf Jahre
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07
Urteile zur Verjährung von Mängel-
ansprüchen beim Werkvertrag
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Neben Erbringen der Hauptleistung müssen die
„Nebenpflichten“ gegenüber dem Kunden erfüllt sein
„Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“
Bsp: Kein Abdecken des Parketts bei Malerarbeiten
Bsp: Kein Aushängen der Tür, falls schwere, große Güter
transportiert werden
Wer diese verletzt – obwohl er die Hauptleistung erfüllt hat
– macht sich schadensersatzpflichtig
Der Kunde muss zur Geltendmachung des
Schadensersatzes keine Frist setzen
Haftung bei mangelnder Rücksichtnahme
14. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 14
Haftung bei Mitarbeiter
Angestellte und Subunternehmer (beauftragte Dienstleister)
gelten als sog. „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB).
Das Verhalten und Fehlverhalten wird dem Handwerker direkt
zugerechnet.
Der Handwerker trägt gegenüber dem Kunden nach außen die
Verantwortung.
Bsp: Ein Kunde schließt mit dem Handwerker A einen
Vertrag ab. Dieser beauftragt zur Umsetzung Handwerker B,
welcher leichtfertig bei den Arbeiten die Tür beschädigt. A
haftet.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde selber dafür verantwortlich ist.
Bsp: Ein Kunde lässt die Türen während der Arbeiten offen;
ein Dritter geht rein und nimmt die offen liegende Geldbörse
mit.