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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Gewährleistungsrechte kennen
REGSab
6
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Rechtlicher Lebenszyklus eines Auftrags
• Vorgespräche
• Kostenvor-
anschlag
• Angebot
Vertragsschluss
• Nachträgliche
Änderungen
• Verzögerungen
Durchführung
• Mängel
• Nachbesserung
• Gewährleistung
• Verjährung
Abnahme
2
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 3
Auf die Abnahme gemäß § 640 BGB
kommt es an
 Nach Fertigstellung ist die Abnahme der Arbeiten entscheidend.
1. Sie löst den Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden aus
2. Können auch Subunternehmer Zahlung verlangen
3. Geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des
Untergangs auf den Kunden über
4. Verliert der Kunde den Anspruch auf eine vertraglich
vereinbarte Vertragsstrafe, außer er hat diese vorbehalten
5. Beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung bzw.
Geltendmachung von Mängeln zu laufen
6. Verliert der Kunde die Ansprüche für die
Mängelbeseitigung Ihm bekannter Mängel, außer er hat
sich die Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten
7. Liegt die Beweislast für Mängel nun beim Kunden
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 4
 Die Abnahme nach § 640 BGB wurde getätigt, wenn der Kunde
das Ergebnis ausdrücklich oder offensichtlich billigt.
 Ausdrücklich
 Unterschrift des gemeinsamen Abnahmeprotokolls
 Am einfachsten hinsichtlich Beweisbarkeit
 Bei Bauleistungen sollten Sie nicht darauf verzichten
 Offensichtlich
 Kunde nimmt es in Augenschein und bedankt sich
 Kunde teilt sinngemäß mit, dass „alles in Ordnung“ sei
 Kunde nimmt Bauleistung in Gebrauch
 Schwierigkeit hinsichtlich der Beweisbarkeit, gilt aber für
beide Seiten
Als Abnahme gilt…
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 5
Wesentliche Mängel:
Relevant für Verweigerung der Abnahme
 Wesentlich (nach § 633 BGB)
 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich
 Zimmertür lässt sich nicht öffnen
 Vereinbarte Beschaffenheit fehlt
 Küchenplatte ist 3 cm tiefer als vereinbart
 Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise
erwarten darf, dabei „anerkannte Regeln der Technik“ nach
DIN-Normen beachten
 Die Dunstabzugshaube zieht nur einen sehr geringen Teil
der Dämpfe ab
 Ein anderes als das bestellte Werk wird hergestellt
 Statt 8 Steckdosen werden nur 4 in die Wand eingesetzt
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 6
Unwesentliche Mängel
 Unwesentlich
 Abgrenzung im Einzelfall entscheidend
 Relevant sind
 Umfang der Mangelbeseitigungskosten, insbesondere der
Höhe der Mangelbeseitigungskosten
 Auswirkung des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der
Gesamtwerkleistung
 Maß der - möglichen - Beeinträchtigungen
 Unwesentlich sind „Kleinigkeiten“ bzw. optische Mängel
 Farbspritzer oder Kleine Kratzer
 Aber: Mehrere unwesentliche Mängel können im Einzelfall
einem wesentlichen Mangel gleichstehen.
 Relevante Größe: 10% der Kosten der Bauleistung
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 7
Möglichkeit des „Druckzuschlags“
des Kunden
 Bei unwesentlichen und wesentlichen Mängeln kann der Kunde
einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung vorläufig
zurückhalten
 Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte Druckzuschlag in
der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (641 Abs. 3 BGB)
 Den übersteigenden Betrag hat der Kunde sofort zu zahlen
 Bei solchen Vorgehen seitens des Kunden sofort reagieren
und schriftlich das Angebot auf gemeinsame Überprüfung
der beanstandeten Teile machen.
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 8
Reklamation des Kunden I
 Primäre Gewährleistungsansprüche
 Neuherstellung des Werks nach § 631 BGB (vor der
Abnahme)
 Nacherfüllung nach§ 635 I BGB (ab Abnahme)
 Realistische Frist setzen
 Etwa die Zeit bei normalen Umständen für entsprechende
Leistung
 Ersatzteil ist nicht zu bekommen > kann länger dauern
 Heizungsanlage im Winter ist defekt > schnell reagieren
 Kosten trägt der Handwerker
 Transportkosten, Wegekosten, Arbeits- & Materialkosten
 Ggf. Lieferanten oder Hersteller in Regress nehmen
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 9
Reklamation des Kunden II
 Sekundäre Gewährleistungsansprüche
 Ersatzvornahme
 Minderung
 Rücktritt
 Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz
 Diese sind den primären Gewährleistungsansprüchen gegenüber
nachrangig und
 die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist oder
 der Unternehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist versäumt hat
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10
Verjährung der Mängelansprüche
 Mängelfristen
 Die Zeit, in der der Handwerker für seine Leistung einstehen
muss
 Während dieser Zeit kann der Kunde Rechte geltend machen
 Nach Abnahme muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel
vorliegt
 Hemmung der Verjährung
 Bei bspw. Verhandeln über das Bestehen von
Gewährleistungsansprüchen (§ 203 BGB)
 Die Verjährung wird aber nicht gehemmt, wenn der Kunde
diese Schritte nur androht und eine Mängelrüge schickt
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 11
Verjährung nach § 634a BGB
Herstellung,
Wartung,
Veränderung
einer Sache
Arbeiten an
Bauwerken
Arbeiten an
unkörperlichen
Werken
2 Jahre 5 Jahre 3 Jahre
Beginn mit
Abnahme
Beginn mit
Abnahme
Beginn mit Ende
des Jahres
Bsp: Reparatur
einer Tür
Bsp: Errichtung
und Umbau eines
Gebäudes
Bsp: Herstellung
und Veränderung
von Software
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 12
Auf Nagelleisten verspannter Teppichboden
Verjährung der Gewährleistungsansprüche: zwei Jahre, da nur
lose Verbindung mit dem Gebäude (nicht fünf Jahre wie bei
Arbeiten an Bauwerken).
AG Bremen, Urteil vom 24.07.2008, Az. 25 C 579/07
Autoreparatur
Verjährung von Mängelansprüche: zwei Jahre
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007, Az. 5 U 906/07
Architektenhaftung
Unzureichende Betonabdeckung als Indiz für Verletzung der
Überwachungspflichten: Fünf Jahre
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07
Urteile zur Verjährung von Mängel-
ansprüchen beim Werkvertrag
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 13
 Neben Erbringen der Hauptleistung müssen die
„Nebenpflichten“ gegenüber dem Kunden erfüllt sein
 „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“
 Bsp: Kein Abdecken des Parketts bei Malerarbeiten
 Bsp: Kein Aushängen der Tür, falls schwere, große Güter
transportiert werden
 Wer diese verletzt – obwohl er die Hauptleistung erfüllt hat
– macht sich schadensersatzpflichtig
 Der Kunde muss zur Geltendmachung des
Schadensersatzes keine Frist setzen
Haftung bei mangelnder Rücksichtnahme
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 14
Haftung bei Mitarbeiter
 Angestellte und Subunternehmer (beauftragte Dienstleister)
gelten als sog. „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB).
 Das Verhalten und Fehlverhalten wird dem Handwerker direkt
zugerechnet.
 Der Handwerker trägt gegenüber dem Kunden nach außen die
Verantwortung.
 Bsp: Ein Kunde schließt mit dem Handwerker A einen
Vertrag ab. Dieser beauftragt zur Umsetzung Handwerker B,
welcher leichtfertig bei den Arbeiten die Tür beschädigt. A
haftet.
 Dies gilt nicht, wenn der Kunde selber dafür verantwortlich ist.
 Bsp: Ein Kunde lässt die Türen während der Arbeiten offen;
ein Dritter geht rein und nimmt die offen liegende Geldbörse
mit.

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Gewährleistungsrechte kennen

  • 1. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 Gewährleistungsrechte kennen REGSab 6
  • 2. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 Rechtlicher Lebenszyklus eines Auftrags • Vorgespräche • Kostenvor- anschlag • Angebot Vertragsschluss • Nachträgliche Änderungen • Verzögerungen Durchführung • Mängel • Nachbesserung • Gewährleistung • Verjährung Abnahme 2
  • 3. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 3 Auf die Abnahme gemäß § 640 BGB kommt es an  Nach Fertigstellung ist die Abnahme der Arbeiten entscheidend. 1. Sie löst den Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden aus 2. Können auch Subunternehmer Zahlung verlangen 3. Geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs auf den Kunden über 4. Verliert der Kunde den Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, außer er hat diese vorbehalten 5. Beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung bzw. Geltendmachung von Mängeln zu laufen 6. Verliert der Kunde die Ansprüche für die Mängelbeseitigung Ihm bekannter Mängel, außer er hat sich die Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten 7. Liegt die Beweislast für Mängel nun beim Kunden
  • 4. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 4  Die Abnahme nach § 640 BGB wurde getätigt, wenn der Kunde das Ergebnis ausdrücklich oder offensichtlich billigt.  Ausdrücklich  Unterschrift des gemeinsamen Abnahmeprotokolls  Am einfachsten hinsichtlich Beweisbarkeit  Bei Bauleistungen sollten Sie nicht darauf verzichten  Offensichtlich  Kunde nimmt es in Augenschein und bedankt sich  Kunde teilt sinngemäß mit, dass „alles in Ordnung“ sei  Kunde nimmt Bauleistung in Gebrauch  Schwierigkeit hinsichtlich der Beweisbarkeit, gilt aber für beide Seiten Als Abnahme gilt…
  • 5. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 5 Wesentliche Mängel: Relevant für Verweigerung der Abnahme  Wesentlich (nach § 633 BGB)  Vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich  Zimmertür lässt sich nicht öffnen  Vereinbarte Beschaffenheit fehlt  Küchenplatte ist 3 cm tiefer als vereinbart  Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise erwarten darf, dabei „anerkannte Regeln der Technik“ nach DIN-Normen beachten  Die Dunstabzugshaube zieht nur einen sehr geringen Teil der Dämpfe ab  Ein anderes als das bestellte Werk wird hergestellt  Statt 8 Steckdosen werden nur 4 in die Wand eingesetzt
  • 6. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 6 Unwesentliche Mängel  Unwesentlich  Abgrenzung im Einzelfall entscheidend  Relevant sind  Umfang der Mangelbeseitigungskosten, insbesondere der Höhe der Mangelbeseitigungskosten  Auswirkung des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung  Maß der - möglichen - Beeinträchtigungen  Unwesentlich sind „Kleinigkeiten“ bzw. optische Mängel  Farbspritzer oder Kleine Kratzer  Aber: Mehrere unwesentliche Mängel können im Einzelfall einem wesentlichen Mangel gleichstehen.  Relevante Größe: 10% der Kosten der Bauleistung
  • 7. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 7 Möglichkeit des „Druckzuschlags“ des Kunden  Bei unwesentlichen und wesentlichen Mängeln kann der Kunde einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung vorläufig zurückhalten  Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte Druckzuschlag in der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (641 Abs. 3 BGB)  Den übersteigenden Betrag hat der Kunde sofort zu zahlen  Bei solchen Vorgehen seitens des Kunden sofort reagieren und schriftlich das Angebot auf gemeinsame Überprüfung der beanstandeten Teile machen.
  • 8. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 8 Reklamation des Kunden I  Primäre Gewährleistungsansprüche  Neuherstellung des Werks nach § 631 BGB (vor der Abnahme)  Nacherfüllung nach§ 635 I BGB (ab Abnahme)  Realistische Frist setzen  Etwa die Zeit bei normalen Umständen für entsprechende Leistung  Ersatzteil ist nicht zu bekommen > kann länger dauern  Heizungsanlage im Winter ist defekt > schnell reagieren  Kosten trägt der Handwerker  Transportkosten, Wegekosten, Arbeits- & Materialkosten  Ggf. Lieferanten oder Hersteller in Regress nehmen
  • 9. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 9 Reklamation des Kunden II  Sekundäre Gewährleistungsansprüche  Ersatzvornahme  Minderung  Rücktritt  Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz  Diese sind den primären Gewährleistungsansprüchen gegenüber nachrangig und  die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist oder  der Unternehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist versäumt hat
  • 10. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10 Verjährung der Mängelansprüche  Mängelfristen  Die Zeit, in der der Handwerker für seine Leistung einstehen muss  Während dieser Zeit kann der Kunde Rechte geltend machen  Nach Abnahme muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel vorliegt  Hemmung der Verjährung  Bei bspw. Verhandeln über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen (§ 203 BGB)  Die Verjährung wird aber nicht gehemmt, wenn der Kunde diese Schritte nur androht und eine Mängelrüge schickt
  • 11. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 11 Verjährung nach § 634a BGB Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache Arbeiten an Bauwerken Arbeiten an unkörperlichen Werken 2 Jahre 5 Jahre 3 Jahre Beginn mit Abnahme Beginn mit Abnahme Beginn mit Ende des Jahres Bsp: Reparatur einer Tür Bsp: Errichtung und Umbau eines Gebäudes Bsp: Herstellung und Veränderung von Software
  • 12. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 12 Auf Nagelleisten verspannter Teppichboden Verjährung der Gewährleistungsansprüche: zwei Jahre, da nur lose Verbindung mit dem Gebäude (nicht fünf Jahre wie bei Arbeiten an Bauwerken). AG Bremen, Urteil vom 24.07.2008, Az. 25 C 579/07 Autoreparatur Verjährung von Mängelansprüche: zwei Jahre OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007, Az. 5 U 906/07 Architektenhaftung Unzureichende Betonabdeckung als Indiz für Verletzung der Überwachungspflichten: Fünf Jahre OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07 Urteile zur Verjährung von Mängel- ansprüchen beim Werkvertrag
  • 13. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 13  Neben Erbringen der Hauptleistung müssen die „Nebenpflichten“ gegenüber dem Kunden erfüllt sein  „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“  Bsp: Kein Abdecken des Parketts bei Malerarbeiten  Bsp: Kein Aushängen der Tür, falls schwere, große Güter transportiert werden  Wer diese verletzt – obwohl er die Hauptleistung erfüllt hat – macht sich schadensersatzpflichtig  Der Kunde muss zur Geltendmachung des Schadensersatzes keine Frist setzen Haftung bei mangelnder Rücksichtnahme
  • 14. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 14 Haftung bei Mitarbeiter  Angestellte und Subunternehmer (beauftragte Dienstleister) gelten als sog. „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB).  Das Verhalten und Fehlverhalten wird dem Handwerker direkt zugerechnet.  Der Handwerker trägt gegenüber dem Kunden nach außen die Verantwortung.  Bsp: Ein Kunde schließt mit dem Handwerker A einen Vertrag ab. Dieser beauftragt zur Umsetzung Handwerker B, welcher leichtfertig bei den Arbeiten die Tür beschädigt. A haftet.  Dies gilt nicht, wenn der Kunde selber dafür verantwortlich ist.  Bsp: Ein Kunde lässt die Türen während der Arbeiten offen; ein Dritter geht rein und nimmt die offen liegende Geldbörse mit.