Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERTKANZLEI NICKERT
Anlässlich des 3. Baufrühstücks in der KANZLEI NICKERT referierten Matthias Kühne, Bettina Kriegel und Frank Lienhard über Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen, Relevante Verfahrensarten und viele weitere Aspekte rund um das Thema Insolvenz
Änderung im Festpreis – wie kann das gut gehen?
Vortrag auf der Manage Agile 2014
Mehr Details im Blog http://blog-de.akquinet.de/2014/04/29/agile-festpreisprojekte-risiko-oder-chance-2/
Wir brauchen eine Antwort auf die Frage: Wie kann man einen Vertragsrahmen schaffen, der Einkäufern, Verkäufern und Projektmanagern die notwendige Sicherheit bei agil durchgeführten Projekten gibt? Agile Methoden der Softwareentwicklung – und darunter vor allem Scrum – haben sich de facto bereits durchgesetzt. Doch stehen sowohl Anbieter als auch Einkäufer agiler Softwareentwicklung vor der Herausforderung, wie man der Falle des Festpreises ohne die Nachteile von Time & Material entkommt. Wie kann man agile Softwareentwicklung einkaufen oder verkaufen? Unsere Antwort darauf findet sich in diesem Vortrag: Der Agile Festpreis.
Unsere Anti-Pattern Karten sind aus unserer jahrelangen Arbeit mit Kunden, und den daraus gewonnenen Erfahrungen entstanden. Sie sollen euch dabei helfen, selbst Fettnäpfchen zu erkennen, die wir schon von außen erlebt haben, oder in die wir sogar teilweise selbst schon getreten sind. Wenn ihr noch andere Anti-Patterns kennt, dann schickt sie uns unter https://mayflower.de/agile-antipattern.
Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem BestellerAnnaMika10
Inhalt:
1. Was ist unter „Gewährleistung” zu verstehen?
2. Gewährleistung vs. Garantie
3. In welchen Fällen ist ein Werk mangelhaft?
4. Welcher Mangel ist ein Gewährleistungsmangel?
5. Wie ist die Beweislast geregelt?
6. Mängelrechte des Bestellers
7. Wann ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen möglich?
8. Verjährungsfristen für Mängelansprüche
9. Hemmung der Verjährung
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERTKANZLEI NICKERT
Anlässlich des 3. Baufrühstücks in der KANZLEI NICKERT referierten Matthias Kühne, Bettina Kriegel und Frank Lienhard über Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen, Relevante Verfahrensarten und viele weitere Aspekte rund um das Thema Insolvenz
Änderung im Festpreis – wie kann das gut gehen?
Vortrag auf der Manage Agile 2014
Mehr Details im Blog http://blog-de.akquinet.de/2014/04/29/agile-festpreisprojekte-risiko-oder-chance-2/
Wir brauchen eine Antwort auf die Frage: Wie kann man einen Vertragsrahmen schaffen, der Einkäufern, Verkäufern und Projektmanagern die notwendige Sicherheit bei agil durchgeführten Projekten gibt? Agile Methoden der Softwareentwicklung – und darunter vor allem Scrum – haben sich de facto bereits durchgesetzt. Doch stehen sowohl Anbieter als auch Einkäufer agiler Softwareentwicklung vor der Herausforderung, wie man der Falle des Festpreises ohne die Nachteile von Time & Material entkommt. Wie kann man agile Softwareentwicklung einkaufen oder verkaufen? Unsere Antwort darauf findet sich in diesem Vortrag: Der Agile Festpreis.
Unsere Anti-Pattern Karten sind aus unserer jahrelangen Arbeit mit Kunden, und den daraus gewonnenen Erfahrungen entstanden. Sie sollen euch dabei helfen, selbst Fettnäpfchen zu erkennen, die wir schon von außen erlebt haben, oder in die wir sogar teilweise selbst schon getreten sind. Wenn ihr noch andere Anti-Patterns kennt, dann schickt sie uns unter https://mayflower.de/agile-antipattern.
Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem BestellerAnnaMika10
Inhalt:
1. Was ist unter „Gewährleistung” zu verstehen?
2. Gewährleistung vs. Garantie
3. In welchen Fällen ist ein Werk mangelhaft?
4. Welcher Mangel ist ein Gewährleistungsmangel?
5. Wie ist die Beweislast geregelt?
6. Mängelrechte des Bestellers
7. Wann ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen möglich?
8. Verjährungsfristen für Mängelansprüche
9. Hemmung der Verjährung
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Leiharbeit war und ist noch immer eine vieldiskutierte Arbeitsform. Jedem wird der Ausruf „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ der DGB-Kampagne noch in den Ohren klingen. Doch was ist dran an der Forderung und wie funktioniert Leiharbeit überhaupt? Diese Fragen werden bei den allgemeinen Diskussionen über höhere Löhne oft nicht angesprochen. Häufig fallen auch die Vorteile, die Leiharbeit bietet, unter den Tisch. Insbesondere Unternehmen können noch immer vom Einsatz der Leiharbeit profitieren, denn sie gewinnen hierdurch eine enorme Flexibilität. So kann Leiharbeit bei unvorhersehbaren Ausfälle und zur Bewältigung von Auftragsspitzen ein unentbehrliches Instrument sein. Unternehmen bekommen schnell zusätzliche, qualifizierte Arbeitnehmer ohne zeitaufwändigen Bewerbungsprozess und ohne die allgemeinen Arbeitgeberpflichten. Beides übernimmt die Leiharbeitsfirma. Der Leiharbeitnehmer ist trotzdem nicht schutzlos, da er bei der Leiharbeitsfirma angestellt ist und gegenüber dieser alle Ansprüche eines normalen Arbeitnehmers inklusive des allgemeinen Kündigungsschutzes hat.
Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die 11 wichtigsten Fragen zur Leiharbeit.
Bussgeldkatalog 2011 in Auszügen mit aktuellen Hinweisen und Informationen zum Bussgeldverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Promillewerten, Verkehrszentralregister sowie der Vollstreckung von ausländischen Bussgeldbescheiden in Deutschland.
Bussgeldkatalog 2011 in Auszügen mit aktuellen Hinweisen und Informationen zum Bussgeldverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Promillewerten, Verkehrszentralregister sowie der Vollstreckung von ausländischen Bussgeldbescheiden in Deutschland.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Leiharbeit war und ist noch immer eine vieldiskutierte Arbeitsform. Jedem wird der Ausruf „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ der DGB-Kampagne noch in den Ohren klingen. Doch was ist dran an der Forderung und wie funktioniert Leiharbeit überhaupt? Diese Fragen werden bei den allgemeinen Diskussionen über höhere Löhne oft nicht angesprochen. Häufig fallen auch die Vorteile, die Leiharbeit bietet, unter den Tisch. Insbesondere Unternehmen können noch immer vom Einsatz der Leiharbeit profitieren, denn sie gewinnen hierdurch eine enorme Flexibilität. So kann Leiharbeit bei unvorhersehbaren Ausfälle und zur Bewältigung von Auftragsspitzen ein unentbehrliches Instrument sein. Unternehmen bekommen schnell zusätzliche, qualifizierte Arbeitnehmer ohne zeitaufwändigen Bewerbungsprozess und ohne die allgemeinen Arbeitgeberpflichten. Beides übernimmt die Leiharbeitsfirma. Der Leiharbeitnehmer ist trotzdem nicht schutzlos, da er bei der Leiharbeitsfirma angestellt ist und gegenüber dieser alle Ansprüche eines normalen Arbeitnehmers inklusive des allgemeinen Kündigungsschutzes hat.
Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die 11 wichtigsten Fragen zur Leiharbeit.
Bussgeldkatalog 2011 in Auszügen mit aktuellen Hinweisen und Informationen zum Bussgeldverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Promillewerten, Verkehrszentralregister sowie der Vollstreckung von ausländischen Bussgeldbescheiden in Deutschland.
Bussgeldkatalog 2011 in Auszügen mit aktuellen Hinweisen und Informationen zum Bussgeldverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Promillewerten, Verkehrszentralregister sowie der Vollstreckung von ausländischen Bussgeldbescheiden in Deutschland.
Welche Rechte stehen einem Restaurantbesucher bei einem Restaurantbesuch zu? Wann kann er die Rechnung mindern und weitere Fragen werden in der Broschüre beantwortet.
1. Fragen & Antworten - Werkverträge:
1. Allgemein
Rechtsanwälte Kotz Werkverträge
2. Werkvertrag - Dienstvertrag
Siegener Strasse 104
Grundsätzliche Fragen
3. Werkvertrag - Werklieferungsvertrag
4. Werkvertrag und VOB/B 57223 Kreuztal & Antworten
5. Beratungspflichten des Unternehmers
6. Vergütung
Telefon: 02732/791079
7. Abnahme Telefax: 02732/791078
8. Sachmängelhaftung
9. Verjährungsfrist Sachmängelansprüche Email: info@ra-kotz.de
10. Kündigung
Homepage: www.ra-kotz.de
Ein Werkvertrag mit Schwarzgeldabrede („Ohne- Community: www.rakotz.de
Rechnung-Abrde“) ist nicht immer insgesamt
nichtig. Hat ein Unternehmer Leistungen ohne Mietrecht: www.meinmietrecht.de
Rechnung erbracht und waren diese Leistungen
mangelhaft, so ist er dem Besteller gegenüber
schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom
24.04.2008, Az.: VII ZR 140/07).
Fristen bei Werkverträgen:
2 Jahre
Gewährleistungsfrist bei Herstellung, Veränderung, Wartung;
für Sachmängel im BGB 5 Jahre bei Bauwerken;
3 Jahre in allen übrigen Fällen
Gewährleistungsfrist für Sachmängel 4 Jahre
am Bauwerk in der VOB/B (2006)
Gewährleistungsfrist Arbeiten an BGB – 5 Jahre
Feuerungsanlagen VOB/B – 2 Jahre
Verjährung des 3 Jahre
Vergütungsanspruchs
Baumaterial-Regress des Lieferanten 5 Jahre
Rechtsanwälte Kotz
gegenüber dem Unternehmer
(ohne Gewähr - Stand: 01.04.2009)
von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
2. Werkverträge sind im alltäglichen Leben häufig, so stel- ren. Der Vorteil in der Vereinbarung der VOB/B liegt darin, drücklich gegenüber dem Unternehmer vorbehalten hat. So-
len z.B. in Auftrag gegebene Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, dass eine Mängelanzeige die Verjährung für max. 2 Jahre un- bald das Werk abgenommen ist, ist der Werklohn des Unter-
handwerkliche Tätigkeiten, Transportleistungen, die Herstel- terbricht. Zeigt sich ein Mangel erst nach 4 Jahren, so sind nehmers fällig. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller
lung von künstlerischen Werken, die Erstellung von Gutach- die Verjährungsfristen des BGB für den Besteller vorteilhaf- die Beseitigung des Mangels verlangen und einen angemes-
ten, Anlagenwartungen und Anzeigenveröffentlichungen ter. Die VOB/B wird für den privaten Besteller nur dann sen Teil der Vergütung (das Doppelte der Mangelbeseiti-
Werkverträge dar. Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich zwischen dem gungskosten) zurückbehalten. Mit der Abnahme beginnt
1. Allgemein: Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich Unternehmer und dem Besteller vereinbart wird und der Un- auch der Lauf der Gewährleistungsfrist.
der (Werk-)Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der ternehmer dem Besteller ein gesondertes Exemplar der 8. Sachmängelhaftung: Das Werk ist mangelfrei, wenn
Besteller (z.B. der Verbraucher als Auftraggeber) zur Bezah- VOB/B übergeben hat, damit dieser in die VOB/B Einsicht es die vereinbarte oder die allgemein übliche Beschaffenheit
lung der vereinbarten Vergütung bzw. der üblichen Vergü- nehmen kann. hat. Ist das erstellte Werk mangelhaft, kann der Besteller
tung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 631 ff. 5. Beratungspflichten des Unternehmers: Der Un- vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen. Der Unterneh-
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). ternehmer muss den Besteller vor und bei den Arbeiten auf mer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein
2. Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag: Risiken und Gefahren des zu erstellenden Werkes hinweisen. neues Werk erstellen. Er hat bei der Nacherfüllung alle er-
Der Besteller erteilt beim Dienstvertrag einer anderen Person Sogar auf die mangelnde Eignung des in Auftrag gegebenen forderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits-
nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Der Beauftragte schul- Werkes für den angestrebten Zweck. und Materialkosten etc.) zu tragen. Nach fruchtlosem Ver-
det sodann lediglich ein Tätigwerden bzw. Bemühen jedoch 6. Vergütung: Es gibt für Handwerker keine Gebühren- streichen der Frist zur Nacherfüllung, kann der Besteller die
nicht den Erfolg eines gewünschten Ergebnisses bzw. Auf- ordnung. Vereinbaren Sie daher vor der Auftragserteilung Vergütung mindern (Wert des mangelhaften Werks im Ver-
trages. Ein Arbeitsvertrag ist aus diesem Grunde immer ein stets einen Festpreis und fixieren Sie schriftlich, welche Ar- hältnis zum Wert eines mangelfreien Werks), eine Selbstvor-
Dienstvertrag, da der Arbeitnehmer sich bemühen muss eine beiten und Materialien vom Festpreis umfasst sind. Fehlt ei- nahme vornehmen (der Besteller beseitigt den Mangel selbst
bestimmte Leistung zu erbringen, der Arbeitgeber hingegen ne Vergütungsvereinbarung, so kann der Unternehmer vom bzw. lässt ihn beseitigen und verlangt vom Unternehmer die
dafür einzustehen hat, wenn die Leistung/das Ergebnis nicht Besteller die ortsübliche Vergütung verlangen. Für die Er- erforderlichen Aufwendungen ersetzt), vom Vertag zurück-
erbracht wird. stellung eines Kostenvoranschlags kann der Unternehmer treten und Schadensersatz fordern. Der Besteller muss dem
vom Besteller hingegen nur dann eine Vergütung verlangen, Unternehmer keine Nacherfüllungsfrist setzen, wenn dieser
3. Unterschied Werkvertrag – Werklieferungs- die Nacherfüllung ernsthaft verweigert, die Nacherfüllung
vertrag: Bei einem Werklieferungsvertrag schuldet der wenn dies vereinbart wurde. Der Unternehmer kann vom Be-
steller für vereinbarungsgemäß erbrachte Teilleistungen nach fehlgeschlagen oder es dem Besteller unzumutbar ist, dem
Unternehmer dem Besteller nicht nur die Herstellung eines Unternehmer nochmals eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.
bestimmten Arbeitsergebnisses, sondern auch die Übereig- § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des entsprechen-
nung der Materialien, aus denen das Arbeitsergebnis herge- den „Wertzuwachses des Werkes“ verlangen. Ist die erbrach- 9. Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche:
stellt wurde. Aus diesem Grunde finden auf Werklieferungs- te Leistung mangelhaft, so kann der Besteller die Zahlung Bei Werkverträgen nach BGB deren Erfolg auf die Herstel-
verträge in der Regel die kaufrechtlichen Regelungen der §§ von Abschlagszahlungen ablehnen. Unwesentliche Mängel lung, Veränderung oder Wartung gerichtet ist 2 Jahre, bei
433 ff. BGB und nicht die §§ 631 ff. BGB Anwendung. berechtigten den Besteller hingegen nicht zur Ablehnung der Bauwerken 5 Jahre und in allen anderen Fällen 3 Jahre. Auf
Abschlagszahlungen. einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Unter-
4. Werkvertrag und VOB/B: Die VOB (Verdin- nehmer nicht berufen, wenn den Mangel arglistig verschwie-
gungsordnung für Bauverträge) stellt eine Besonderheit bei 7. Abnahme: Hat der Unternehmer sein Werk vereinba-
rungsgemäß hergestellt, so ist der Besteller verpflichtet die- gen oder eine Eigenschaft des Werkes zugesichert hat.
Bauverträgen dar. Bei Werkverträgen die sich mit der Errich-
tung von Bauwerken beschäftigen wird als rechtliche Grund- ses abzunehmen. Bei erheblichen Mängeln kann der Besteller 10. Kündigung: Der Besteller kann bis zur Vollendung
lage entweder das BGB oder die VOB vereinbart. Einer der die Abnahme des Werkes verweigern. Nimmt der Besteller des Werkes den Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Unter-
Unterschiede ist, dass bei Bauverträgen nach dem BGB ein Werk trotz ihm bekannter Mängel ab, so kann er seine nehmer kann sodann die vereinbarte Vergütung verlangen,
Sachmängelansprüche innerhalb von 5 Jahren und nach der Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen etc. ent-
VOB/B (in der Fassung 2006) innerhalb von 4 Jahren verjäh- Rücktritt verlieren, wenn er sich diese Rechte nicht aus- sprechend anrechnen lassen.