1. Fragen & Antworten - Medizinrecht:
Rechtsanwälte Kotz
1. Abfindungsvergleich Medizinrecht
2. Arzneimittelherstellerhaftung
3. Arzthaftung - Gutachterverfahren Siegener Strasse 104 Grundsätzliche Fragen
4. Behandlungsfehler – Beweislast des Patienten 57223 Kreuztal & Antworten
5. Behandlungsfehler (grober) - Beweislast
Telefon: 02732/791079
6. Behandlungsunterlagen
7. Einwilligung in Operation immer notwendig? Telefax: 02732/791078
8. Klinikhaftung bei Infektionen
9. Sachverständigengutachten notwendig? Email: info@ra-kotz.de
10. Schadensersatzansprüche
Homepage: www.ra-kotz.de
11. Schmerzensgeldansprüche
12. Tierarzthaftung
Community: www.rakotz.de
Mietrecht: www.meinmietrecht.de
Mitwirkungspflicht des Patienten:
Die mangelnde Mitwirkung eines Patienten an einer
medizinisch notwendigen Behandlung schließt einen
Behandlungsfehler durch den Arzt nicht aus, wenn der
Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht
ausreichend aufgeklärt worden ist (BGH, Urteil vom
16.06.2009, Az.: VI ZR 157/08).
Verjährungsfristen im Medizinrecht:
unerlaubte Handlung/Haftung 3 Jahre
bei Verjährungsverzicht 30 Jahre
privatärztliche Honorarforderung 3 Jahre
fahrlässige Tötung - § 222 StGB Strafrecht 5 Jahre
fahrlässige Körperverletzung - § 229 StGB Strafrecht 5 Jahre
unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB Strafrecht 3 Jahre
Rechtsanwälte Kotz
(ohne Gewähr - Stand: 01.08.2009) von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
2. Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten Krankenhaus geltend zu machen. Das Gutachterverfahren ist Sachverständigengutachten – notwendig? Im Arzt-
durch Ärzte behandelt. Jedoch nicht jede ärztliche Behand- für den Patienten kostenfrei. Während der Durchführung des haftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizi-
lung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Gutachterverfahrens ist die Verjährung der Schadensersatz- nischen Sachverhalts in der Regel immer einen Sachverstän-
Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Pati- ansprüche des Patienten gehemmt. digen einzuschalten.
enten in der Regel die Frage, wie er seine Ansprüche auf Behandlungsfehler – Beweislast des Patienten: Schadensersatzansprüche: Der Patient hat einen An-
Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. gegenüber dem be- Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines spruch auf den Ausgleich von dauerhaften materiellen
handelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend machen Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den einge- Nachteilen (z.B. besondere Arzneimittel, besondere Behand-
kann. Die wichtigsten Fragen und Begrifflichkeiten aus dem tretenen Gesundheitsschaden darlegen und beweisen. Dies lungskosten, Massagen, Kuren, Mehraufwendungen für Klei-
Bereich Medizinrecht erläutern wir Ihnen daher nachfolgend: gilt sowohl für den Vorwurf eines Behandlungs-, Diagnose- dung, besondere Körperpflegemittel, Ausgaben für Begleit-
Abfindungsvergleich: Häufig versuchen die Haft- fehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung. Gelingt personen, erhöhte Ausbildungskosten, Kosten für Verkehrs-
pflichtversicherungen der Ärzte bzw. Krankenhäuser mit einem Patienten der Nachweis eines Fehlers durch einen be- mittel, Fahrzeugkosten für Mehrfahrten, Mietzuschüsse, Ei-
dem Geschädigten einen sog. „Abfindungsvergleich“ abzu- handelnden Arzt, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit genheimanpassungs- und Umbaukosten, Pflegeheimkosten
schließen. Gegen die Zahlung eines Gesamtabfindungsbetra- dieses Fehlers für den bei ihm eingetretenen Gesundheits- etc.). Der Schadensersatzanspruch des Patienten bezieht sich
ges soll der Geschädigte auf alle weiteren und zukünftigen schaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu auch auf seinen Erwerbsschaden. Kann der Patient seinen al-
Ansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflicht- Hilfe, wenn ein grober ärztlicher Fehler vorliegt. Das Gleiche ten Beruf nicht mehr ausüben, so hat er einen Anspruch auf
versicherung verzichten. Ein solcher Abfindungsvergleich gilt auch für die Beweislastumkehr bei groben Organisati- Erstattung von Umschulungskosten. Im Falle der Tötung des
darf daher vom Patienten nicht voreilig abgeschlossen wer- onsmängeln in der Arztpraxis oder im Krankenhaus oder Patienten sind zudem noch die Beerdigungskosten sowie der
den. Das Für und Wider eines solches Vergleichs sollten in- grob fehlerhaftem Verhalten des nichtärztlichen Personals. entstandene Unterhaltschaden zu ersetzen.
tensiv gegeneinander abgewogen werden. Behandlungsfehler (grober) – Wann liegt er vor? Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld soll die erlittenen
Arzneimittelherstellerhaftung: Nach § 84 AMG (= Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt Nichtvermögensschäden des Patienten ausgleichen und dient
Arzneimittelgesetz) besteht die Vermutung, dass ein Ge- eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder ihm zudem als Genugtuung. Die Höhe des Schmerzensgeldes
sundheitsschaden durch ein Arzneimittel verursacht worden gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen hängt von der Größe, Heftigkeit und Dauer der körperlichen
ist, wenn das angewandete Arzneimittel geeignet ist, den Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr ver- und seelischen Schmerzen sowie Leiden und dem Alter des
Schaden zu verursachen. ständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Patienten ab. Zu berücksichtigen sind zudem die Auswirkun-
Arzthaftung - Gutachterverfahren: Um eine ärztliche Ein grober Fehler führt regelmäßig zur Umkehr der Beweis- gen der Schädigung auf das Berufs- und Sozialleben des Pa-
Behandlung überprüfen zu lassen, wurden bei den jeweiligen last zu Lasten des behandelnden Arztes. Für die Haftung ei- tienten. Das Verhalten des Arztes und seiner Haftpflichtver-
Ärztekammern hierfür unabhängige Gutachterkommissionen nes Arztes aufgrund eines groben Behandlungsfehlers reicht sicherung nach dem Behandlungsfehler kann die Bemessung
für ärztliche Haftpflichtfragen eingerichtet (vgl. Liste der es aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des beim des Schmerzensgeldes zudem beeinflussen. Eine grundlose
Gutachterkommissionen: http://ra-kotz.de/ arztbehandlungs- Patienten eingetretenen Schadens geeignet war. Verzögerung der Entschädigungszahlungen an den Patienten
fehler.htm). Dieser gehören ein Volljurist und mehrere Ärzte Behandlungsunterlagen: Der Arzt und/oder der Kran- führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes von bis zu 20
an. Der Patient kann sich bei einem vermuteten Behand- kenhausträger müssen dafür Sorge tragen, dass der Verbleib %. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes werden in der
lungsfehler direkt an die Gutachterkommission bei der für von Behandlungsunterlagen jederzeit nachvollziehbar ist. Praxis sog. Schmerzensgeldtabellen verwandt. Sie dienen als
ihn zuständigen Ärztekammer wenden und bei dieser den Werden Behandlungsunterlagen an Dritte weitergeleitet, so Anhaltspunkt für die Höhe des möglichen Schmerzensgeld-
Antrag stellen, dass die erfolgte ärztliche Behandlung über- muss dokumentiert werden, wann, wohin und zu welchem anspruches des Patienten. Der Schmerzensgeldanspruch des
prüft werden soll. Die Gutachterkommission beauftragt so- Zweck die Unterlagen weitergeleitet worden sind. Patienten ist vererbbar. Treten nach der Rechtskraft eines Ur-
dann in der Regel zwei auf dem medizinischen Fachgebiet Einwilligung in Operation immer notwendig? Der teils nicht vorhersehbare Spätschäden auf, kann der Patient
erfahrene Ärzte als Gutachter. Die Gutachter überprüfen je- Arzt (Operateur/Anästhesist) darf den Patienten ohne Einwil- Schmerzensgeld von dem Schädiger und seiner Haftpflicht-
weils unabhängig voneinander anhand der Behandlungsun- ligung behandeln, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis wäh- versicherung nachfordern. Vorsicht: Dies gilt jedoch bei ei-
terlagen (Röntgenbilder, Operationsberichte, Krankenakten rend der Operation herausstellt und er annehmen durfte, daß nem Abfindungsvergleich nicht ohne weiteres.
etc.) die erfolgte ärztliche Behandlung. Auf Grundlage dieser der Patient bei entsprechender Aufklärung in die Operation Tierarzthaftung: Auch hier muss der Tierhalter den Be-
Gutachten wird von der Gutachterkommission eine Stellung- eingewilligt hätte (sog. „hypothetischer Patientenwillen“). handlungsfehler beweisen. Die Beweislast kehrt sich bei ei-
nahme hinsichtlich des Vorliegens eines ärztlichen Behand- Klinikhaftung für Infektionen: Versäumt die Klinik- nem groben Behandlungsfehler oder einer Beweismittelver-
lungsfehlers abgegeben. Können sich der Patient und der be- leitung die Chefärzte auf mögliche Infektionsgefahren für die nichtung zu Lasten des Tierarztes um. Tierschäden sind nach
handelnde Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung trotz der Patienten hinzuweisen, so haftet die Klinik bei Schadensfäl- dem Gesetz wie Sachschäden zu behandeln. Bei der Tötung
erfolgten Stellungnahme nicht einigen, so hat der Patient len auf Schadensersatz. eines Tieres aufgrund eines ärztlichen Fehlers müssen vom
weiterhin die Möglichkeit, seine berechtigten Schadenser- Schädiger die Anschaffungskosten des Tieres ersetzt werden.
satzansprüche gerichtlich gegenüber dem Arzt bzw. dem Schmerzensgeld kann jedoch nicht verlangt werden.