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Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Warum jedes Unternehmen ein Compliance Management System
                      haben sollte

                VATM Compliance Workshop
                     Köln, 19.6.2012
                      Dr. Eric Heitzer
„Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut. Wer das
                         Unrecht nicht verbietet, wenn er es kann, der
                         befiehlt es“.*

                          *Marc Aurel, Selbstbetrachtungen




© Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten .   2
Was wird unter Compliance verstanden?
         Sehr allgemein, die Einhaltung gesetzlicher und unternehmenseigener
         Bestimmungen, regulatorischer Standards und weiterer Anforderungen



         Wozu brauchen wir Compliance?
         Haftungsvermeidung und Schutz der Reputation durch das Befolgen der für
         das Unternehmen maßgeblichen Rechtsregeln



         Wie funktioniert Compliance im Unternehmen?
         Als Organisationsmodell mit Prozessen und Systemen, das die Einhaltung der
         maßgeblichen Regeln sicherstellt.


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Was wird unter Compliance verstanden?

         ... ein Unternehmen ist compliant, wenn es im Einklang ist mit den:

         Gesetzlichen Bestimmungen
         •Normen des Gesetzgebers (insbes. Gesetze und Verordnungen)

         Unternehmenseigenen Bestimmungen
         •Ethik-Codex
         •Richtlinien

         Weiteren Anforderungen,
         •Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung
         •Der Verwaltung



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Wozu brauchen wir Compliance - I -
          §§ 93 I, 76 I AktG:
          Allgemeine Leitungs- und Sorgfaltspflicht des Vorstands
          (wer nicht sorgfältig führt, handelt pflichtwidrig)

         § 93 II S.1 AktG:
         Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum
         Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet.

         § 93 I S.2 AktG:
         Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn auf Grundlage angemessener
         Informationen ... gehandelt wurde.

         § 93 II S. 2 AktG:
         Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt
         haben, trifft die Vorstandsmitglieder die Beweislast.


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Wozu brauchen wir Compliance - II -
         § 91 II AktG:
         Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein
         Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft
         gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

          Strahlwirkung der aktienrechtlichen Regelungen auf das GmbH – Recht
         § 43 I, II GmbHG:
         Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die
         Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Geschäftsführer,
         welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für
         den entstandenen Schaden.

         § 130 OWIG:
         Wer zur Verhinderung von Pflichtverstößen bestimmte Aufsichtsmaßnahmen
         unterlässt, handelt ordnungswidrig. Strafrahmen: 1 Mio. €.


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Wozu brauchen wir Compliance - III -
         Compliance stellt die Einhaltung der für das Unternehmen geltenden
         Regelungen sicher. Schutz von Geschäftsleitung und andere Verantwortlicher
         des Unternehmens vor persönlicher Haftung und Strafbarkeit.

         Compliance gewährleistet und unterstützt zugleich das unternehmens-
         spezifische Binnenrecht und zwar gleichberechtigt neben allgemeingültige
         Normen. Dadurch wird die Herausbildung von Unternehmenskultur- und
         Standards auch außerhalb von Haftungskategorien gestärkt.




          Unternehmen mit gelebter Unternehmenskultur sind wettbewerbsstärker!




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Wie funktioniert Compliance?

          Keine Einheitslösung für ausdifferenzierte Unternehmenswelt

          1. Ziele i.e.S. definieren (von Feigenblatt bis whistleblowing)

          2. Risiken bewerten (branchenspezifisch)

          3. Materiellen Umfang festlegen (Unternehmensbinnenrecht?)

          4. Ablauforganisation prüfen (Bestehende Strukturen nutzen)

          5. Struktur/Verantwortlichkeiten definieren (Compliance Office,
             Koordinator, Fachbeauftragte)

          6. Implementierung und dauerhafte Einhaltung


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Inhalte eines Compliance Management Systems

           Alle Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreift, um rechts- und regelkonformes
           Verhalten der Unternehmensorgane und Mitarbeiter sicherzustellen.
           •Verhaltens- oder Ethikkodex
           •Unternehmensrichtlinien wie z.B. zur Prävention von Korruptions- und
           Kartellrechtsverstößen
           •Schulungs- und Trainingseinheiten
           •Regelmäßige Prüfung, ob Inhalte präsent sind und befolgt werden (Checklisten)
           •Berichterstattung an die Geschäftsführung zu aktuellen Compliance-Themen und
           ggfs. zu Compliance-Verstößen.

                .
           Einführung durch Bekanntmachung und Bereitstellung gegenüber den
           Mitarbeitern, z.B. im Intranet (länderspezifisch).



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Compliance in der Praxis - 1 -
            Beispiel eines Organigramms




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Compliance in der Praxis - 2 –
            Die Prozesse
                  Gesetzesänderungen
                      CPL-Office
                                                                                   Compliance
                                                                                  Jahresbericht
                                                                                          -
               Änderungen Binnenrecht                                               erstellt vom
                  CPL-Koordinator                                                  Compliance
                                                                                       Office
                                                                                          -
                                                                                   dokumentiert       Management
        Change Abläufe & Kompetenzen
              CPL-Koordinator                                                      Compliance
                                                                                    Konformität
                                                                                   (nötigenfalls
          Informationen der Compliance                                           auch gg. Dritten!)
            Beauftragten/ Checklisten



                 Compliance Verstöße                                                  Ad Hoc
                CPL-Office/Koordinator                                                Report




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Compliance in der Praxis
          - Korruption -

          Vielfältige Sachverhalte
          Abgrenzung zu erlaubten Geschenken problematisch
          Korruption ändert sich, geht mit der Mode
          Unterschiedliche Wertmaßstäbe der Mitarbeiter
          Unterschiedliche Praktiken der Geschäftsleitungen




         Die bereichsübergreifenden Themen Korruption und Geschenke sind ohne
         unternehmensinterne Aussage nicht vermittelbar




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Compliance in der Praxis
          - Korruptionssachverhalte -


         Anfütterung: Einem Mitarbeiter des BNetzA wird ein Parkplatz auf dem unternehmenseigenen
         Grundstück neben seinem Haus angeboten (Vorteilsgewährung).

         Berufliche Vorteile: Einem Mitarbeiter des Kartellamtes wird angeboten, sich für dessen
         Beförderung bei dem "gut bekannten" Chef einzusetzen, wenn dieser bei einer kartellrechtlichen
         Prüfüng „großzügig“verfährt (Bestechung von Amtsträgern).

         Beschleunigungszahlungen: Einer Mitarbeiterin des VG Köln wird für die schnellere Bearbeitung
         eines Antrags ein finanzieller Vorteil gewährt (Vorteilsgewährung).

         Geschenke / Reisen: Um die Preiskalkulation der Wettbewerber zu erfahren, wird der
         Vertriebsleiter eines Wettbewerbers zu einem Incentive nach Mallorca eingeladen (Bestechung).




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Compliance in der Praxis: Checklisten
    Kartellrecht
    Stand: 1.6.2012
    Bereiche:     Vertrieb
                  Einkauf

    Compliancebeauftragte:

    Relevante Vorschriften
    •Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
    •Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    •EU Gruppenfreistellungsvereinbarungen
    •Kartellrechtsrichtlinie

    Hinweise zur Beantwortung der Fragen
    Nachfolgend erhalten Sie die Checkliste zur Aufnahme Compliance-relevanter Sachverhalte für den von Ihnen verantworteten Bereich.
    Sie dient als Grundlage für das Compliance-Reporting der XXXX Gruppe. Weiterhin wird hiermit die Einhaltung der relevanten
    Richtlinien und Vorschriften in Ihrem Bereich sichergestellt. Sollte sich aus Ihrer Sicht weiterer Regelungs- oder Meldebedarf ergeben,
    wenden Sie sich bitte an die XXXX Compliance-Koordinationsstelle oder das externe Compliance-Office.
    Bitte beantworten Sie diesen Fragebogen ausführlich und wahrheitsgemäß. Nehmen Sie sich daher bitte Zeit, die Fragen sorgfältig zu
    lesen und zu beantworten. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an die XXXX Compliance-Koordinationsstelle oder das
    externe Compliance-Office wenden.
    Wenn eine Frage nicht in Ihren Bereich fallen sollte, tragen Sie bitte in der Spalte „Anmerkung“ ein großes X ein. Sollte eine Frage in
    Ihren Bereich gehören, Sie sich aber nicht sicher sein, ob Sie diese mit JA oder NEIN beantworten müssen, tragen Sie in der Spalte
    „Antwort“ bitte J/N ein. Ggf. machen




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Compliance in der Praxis: Checklisten
                                                                                             Antwort
  Lfd. Nr.                                                    Fragen                                                Anmerkung
                                                                                             JA/NEIN
               Das Kartellrecht dient dem Schutz der Marktordnung und damit spiegelbildlich der Verteidigung eines freien Wettbewerbs. Es
               ist europäisch und national kodifiziert und zugleich auch Kernbestandteil des Ethik- und Verhaltenskodexes der XXXX.

      I.       Das Kartellrecht hat drei Stoßrichtungen: Die Verhinderung von Marktmachtballung durch Zusammenschlüsse, dieses Thema
               ist hier ausgeklammert; das Verbot missbräuchlichen Verhaltens, wenn Unternhemen marktbeherrschend sind und schließlich
               das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen.

               Hat das Unternehmen nach Ihrer Kenntnis mit Wettbewerbern Absprachen -
               über Preise, eine räumliche Marktaufteilung oder sonstige Konditionen
     1.        getroffen, ohne dass Sie Kenntnis von einer positiv beschiedenen
               kartellrechtlichen Prüfung haben?
               Kooperiert das Unternehmen mit Wettbewerbern insbesondere in den
               Bereichen Forschung und Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder, Logistik,
     2.        ohne dass Sie Kenntnis von einer positiv beschiedenen kartellrechtlichen
               Prüfung haben?
               Tauscht das Unternehmen mit Wettbewerbern Informationen über Preise
     3.
               aus?
               War das Unternehmen an Ausschreibungen als Bietergemeinschaft beteiligt?t
     4.




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Ein scharfes Schwert – Zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung
             Fälle aus der Praxis


             VATM Compliance Workshop

                  Köln, 19.6.2012

                  Alexander Hess

                  Strafverteidiger
Was darf/ muss ich als Geschäftsführer strafrechtlich beachten?




         Erfassung strafbarer Sachverhalte und Beurteilung durch die
         Geschäftsführung ist problematisch, da die Strafrechtsnormen
         auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt sind!




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Kernstrafrecht      Datenstrafrecht         Gesellschaftsstrafrecht     Umweltstrafrecht   Lebensmittelstrafrecht
StGB                BDSG                    AktG                        BattG              AGeV
OWiG                StGB                    EWIVAG                      BlmSchG            BedGgstV
                    UrhG                    GenG                        BNatSchG           EiMarktV
Produktstrafrecht   UWG                     GmbHG                       ChemG              EGGenTDuchfG
FeuerzeugVL                                 HGB                         ChemOzonSchichtV   EWVM
GenTG               Wettbewerbsstrafrecht   PublG                       ChemStrOWiV        FischEtikettG
GPSG                FKVO                    SCEAG                       ChemVerbotsV       FischEtikettV
KosmetikV           GWB                     SCEBG                       ChemVOCFarbV       FleischG
                    LadenSchlG              SEAG                        FarbV              HopfG
Arbeitsstrafrecht   StGB                    SEBG                        ElektroG           LFGB
AEntG               TKG                     UmwG                        GefStoffV          i.V.m. zahlreichen Einzel-
AltTZG              UWG                                                 LuftVG             verordnungen
ArbMedVV                                    Verletzung des geistigen-   OWiG               LSpG
ArbSchG             Finanzmarktstrafrecht   Eigentums                   ÖISG               MilchFettG
ArbZG               BBAnkG                  GebrMG                      PflSchG            MilchGüV
AÜG                 BörsG                   GeschmMG                    SprengG            MilchMarG
BaustellV           DepotG                  HalblSchG                   StGB               ÖkoKennzG
BDSG                KWG                     KunstUrhG                   StrVG              ÖLG
BetrSichV           InvG                    MarkenG                     TierSchG           RiFIEtikettG
BetrVGBioStoffV     MaKonV                  PatG                        TrinkwV            RiflEtikellStrV
HAG                 PfandBG                 SortSchG                    UmweltHG           RiflEtikettV
JArbSchG            VAG                     UrhG                                           TierSG
JArbSchSitt         VersVermV                                                              WenG
JuSchG              WpHG                    Steuerstrafrecht                               WeinÜV
LadSchlG            WpÜG                    AO                                             WeinV
SchwarzArbG         ZAG                     UStG
SGB III                                     ZollV
SGB V               Insolvenzstrafrecht
SGB X               BauFordSiG              Kartellstrafrecht
SprAuG              InsO                    GWB
StGB                StGB                    StGB
TKG                                         KartellVO



       10.08.12                                                                                  18
Besondere strafrechtliche Normen in TK-Unternehmen
          1.
          Schwerpunkte Korruption (StrafR) und Kartellrecht auch hier
          -> Risikobewertung muss individuell erfolgen (Risk Managment)

          2. § 149 TKG (keine abschließende Darstellung)
         i.V.m. § 4: falsche Informationen an BnetzA im Zusammenhang mit der Berichtspflicht der
         BNetzA gg. EU und anderen Institutionen
         i.V.m. § 6: falsche Angaben bei der Meldepflicht
         i.V.m. § 17:            Weitergabe von Informationen aus IC-Verhandlungen an Dritte
         i.V.m. § 23 ff.: Vollziehbaren Anordnungen der BnetzA zur Zugangsregulierung nicht nachkommt,
         Bsp. Standardangebot)
         i.V.m. § 66a-j:         falsche Preisansagen
         i.V.m. § 87: fehlende oder verspätete Angabe von Umsatzmeldungen, wenn Universaldienst
         erbracht wird.
         i.V.m. § 110:           Nichtvorhalten der erforderlichen Anlagen für Zwecke er Überwachung
         i.V.m. § 111:           Fehler bei der Bereitstellung von Daten an Sicherheitsbehörden



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VIELEN DANK!



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                 Tel.: +49 162 1 345 386

           E-Mail: heitzer@daniel-hagelskamp.de



                     Alexander Hess

                  Tell: +49 241 94621-0.

            E-mail: hess@daniel-hagelskamp.de




10.08.12                                          20

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Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

  • 1. Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser Warum jedes Unternehmen ein Compliance Management System haben sollte VATM Compliance Workshop Köln, 19.6.2012 Dr. Eric Heitzer
  • 2. „Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut. Wer das Unrecht nicht verbietet, wenn er es kann, der befiehlt es“.* *Marc Aurel, Selbstbetrachtungen © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 2
  • 3. Was wird unter Compliance verstanden? Sehr allgemein, die Einhaltung gesetzlicher und unternehmenseigener Bestimmungen, regulatorischer Standards und weiterer Anforderungen Wozu brauchen wir Compliance? Haftungsvermeidung und Schutz der Reputation durch das Befolgen der für das Unternehmen maßgeblichen Rechtsregeln Wie funktioniert Compliance im Unternehmen? Als Organisationsmodell mit Prozessen und Systemen, das die Einhaltung der maßgeblichen Regeln sicherstellt. © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 3
  • 4. Was wird unter Compliance verstanden? ... ein Unternehmen ist compliant, wenn es im Einklang ist mit den: Gesetzlichen Bestimmungen •Normen des Gesetzgebers (insbes. Gesetze und Verordnungen) Unternehmenseigenen Bestimmungen •Ethik-Codex •Richtlinien Weiteren Anforderungen, •Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung •Der Verwaltung © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 4
  • 5. Wozu brauchen wir Compliance - I - §§ 93 I, 76 I AktG: Allgemeine Leitungs- und Sorgfaltspflicht des Vorstands (wer nicht sorgfältig führt, handelt pflichtwidrig) § 93 II S.1 AktG: Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet. § 93 I S.2 AktG: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn auf Grundlage angemessener Informationen ... gehandelt wurde. § 93 II S. 2 AktG: Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt haben, trifft die Vorstandsmitglieder die Beweislast. © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 5
  • 6. Wozu brauchen wir Compliance - II - § 91 II AktG: Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Strahlwirkung der aktienrechtlichen Regelungen auf das GmbH – Recht § 43 I, II GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. § 130 OWIG: Wer zur Verhinderung von Pflichtverstößen bestimmte Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt ordnungswidrig. Strafrahmen: 1 Mio. €. © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 6
  • 7. Wozu brauchen wir Compliance - III - Compliance stellt die Einhaltung der für das Unternehmen geltenden Regelungen sicher. Schutz von Geschäftsleitung und andere Verantwortlicher des Unternehmens vor persönlicher Haftung und Strafbarkeit. Compliance gewährleistet und unterstützt zugleich das unternehmens- spezifische Binnenrecht und zwar gleichberechtigt neben allgemeingültige Normen. Dadurch wird die Herausbildung von Unternehmenskultur- und Standards auch außerhalb von Haftungskategorien gestärkt. Unternehmen mit gelebter Unternehmenskultur sind wettbewerbsstärker! © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 7
  • 8. Wie funktioniert Compliance? Keine Einheitslösung für ausdifferenzierte Unternehmenswelt 1. Ziele i.e.S. definieren (von Feigenblatt bis whistleblowing) 2. Risiken bewerten (branchenspezifisch) 3. Materiellen Umfang festlegen (Unternehmensbinnenrecht?) 4. Ablauforganisation prüfen (Bestehende Strukturen nutzen) 5. Struktur/Verantwortlichkeiten definieren (Compliance Office, Koordinator, Fachbeauftragte) 6. Implementierung und dauerhafte Einhaltung © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 8
  • 9. Inhalte eines Compliance Management Systems Alle Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreift, um rechts- und regelkonformes Verhalten der Unternehmensorgane und Mitarbeiter sicherzustellen. •Verhaltens- oder Ethikkodex •Unternehmensrichtlinien wie z.B. zur Prävention von Korruptions- und Kartellrechtsverstößen •Schulungs- und Trainingseinheiten •Regelmäßige Prüfung, ob Inhalte präsent sind und befolgt werden (Checklisten) •Berichterstattung an die Geschäftsführung zu aktuellen Compliance-Themen und ggfs. zu Compliance-Verstößen. . Einführung durch Bekanntmachung und Bereitstellung gegenüber den Mitarbeitern, z.B. im Intranet (länderspezifisch). © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 9
  • 10. Compliance in der Praxis - 1 - Beispiel eines Organigramms © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 10
  • 11. Compliance in der Praxis - 2 – Die Prozesse Gesetzesänderungen CPL-Office Compliance Jahresbericht - Änderungen Binnenrecht erstellt vom CPL-Koordinator Compliance Office - dokumentiert Management Change Abläufe & Kompetenzen CPL-Koordinator Compliance Konformität (nötigenfalls Informationen der Compliance auch gg. Dritten!) Beauftragten/ Checklisten Compliance Verstöße Ad Hoc CPL-Office/Koordinator Report © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 11
  • 12. Compliance in der Praxis - Korruption - Vielfältige Sachverhalte Abgrenzung zu erlaubten Geschenken problematisch Korruption ändert sich, geht mit der Mode Unterschiedliche Wertmaßstäbe der Mitarbeiter Unterschiedliche Praktiken der Geschäftsleitungen Die bereichsübergreifenden Themen Korruption und Geschenke sind ohne unternehmensinterne Aussage nicht vermittelbar © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 12
  • 13. Compliance in der Praxis - Korruptionssachverhalte - Anfütterung: Einem Mitarbeiter des BNetzA wird ein Parkplatz auf dem unternehmenseigenen Grundstück neben seinem Haus angeboten (Vorteilsgewährung). Berufliche Vorteile: Einem Mitarbeiter des Kartellamtes wird angeboten, sich für dessen Beförderung bei dem "gut bekannten" Chef einzusetzen, wenn dieser bei einer kartellrechtlichen Prüfüng „großzügig“verfährt (Bestechung von Amtsträgern). Beschleunigungszahlungen: Einer Mitarbeiterin des VG Köln wird für die schnellere Bearbeitung eines Antrags ein finanzieller Vorteil gewährt (Vorteilsgewährung). Geschenke / Reisen: Um die Preiskalkulation der Wettbewerber zu erfahren, wird der Vertriebsleiter eines Wettbewerbers zu einem Incentive nach Mallorca eingeladen (Bestechung). © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 13
  • 14. Compliance in der Praxis: Checklisten Kartellrecht Stand: 1.6.2012 Bereiche: Vertrieb Einkauf Compliancebeauftragte: Relevante Vorschriften •Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) •Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) •EU Gruppenfreistellungsvereinbarungen •Kartellrechtsrichtlinie Hinweise zur Beantwortung der Fragen Nachfolgend erhalten Sie die Checkliste zur Aufnahme Compliance-relevanter Sachverhalte für den von Ihnen verantworteten Bereich. Sie dient als Grundlage für das Compliance-Reporting der XXXX Gruppe. Weiterhin wird hiermit die Einhaltung der relevanten Richtlinien und Vorschriften in Ihrem Bereich sichergestellt. Sollte sich aus Ihrer Sicht weiterer Regelungs- oder Meldebedarf ergeben, wenden Sie sich bitte an die XXXX Compliance-Koordinationsstelle oder das externe Compliance-Office. Bitte beantworten Sie diesen Fragebogen ausführlich und wahrheitsgemäß. Nehmen Sie sich daher bitte Zeit, die Fragen sorgfältig zu lesen und zu beantworten. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an die XXXX Compliance-Koordinationsstelle oder das externe Compliance-Office wenden. Wenn eine Frage nicht in Ihren Bereich fallen sollte, tragen Sie bitte in der Spalte „Anmerkung“ ein großes X ein. Sollte eine Frage in Ihren Bereich gehören, Sie sich aber nicht sicher sein, ob Sie diese mit JA oder NEIN beantworten müssen, tragen Sie in der Spalte „Antwort“ bitte J/N ein. Ggf. machen © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 14
  • 15. Compliance in der Praxis: Checklisten Antwort Lfd. Nr. Fragen Anmerkung JA/NEIN Das Kartellrecht dient dem Schutz der Marktordnung und damit spiegelbildlich der Verteidigung eines freien Wettbewerbs. Es ist europäisch und national kodifiziert und zugleich auch Kernbestandteil des Ethik- und Verhaltenskodexes der XXXX. I. Das Kartellrecht hat drei Stoßrichtungen: Die Verhinderung von Marktmachtballung durch Zusammenschlüsse, dieses Thema ist hier ausgeklammert; das Verbot missbräuchlichen Verhaltens, wenn Unternhemen marktbeherrschend sind und schließlich das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen. Hat das Unternehmen nach Ihrer Kenntnis mit Wettbewerbern Absprachen - über Preise, eine räumliche Marktaufteilung oder sonstige Konditionen 1. getroffen, ohne dass Sie Kenntnis von einer positiv beschiedenen kartellrechtlichen Prüfung haben? Kooperiert das Unternehmen mit Wettbewerbern insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder, Logistik, 2. ohne dass Sie Kenntnis von einer positiv beschiedenen kartellrechtlichen Prüfung haben? Tauscht das Unternehmen mit Wettbewerbern Informationen über Preise 3. aus? War das Unternehmen an Ausschreibungen als Bietergemeinschaft beteiligt?t 4. © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 15
  • 16. Ein scharfes Schwert – Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung Fälle aus der Praxis VATM Compliance Workshop Köln, 19.6.2012 Alexander Hess Strafverteidiger
  • 17. Was darf/ muss ich als Geschäftsführer strafrechtlich beachten? Erfassung strafbarer Sachverhalte und Beurteilung durch die Geschäftsführung ist problematisch, da die Strafrechtsnormen auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt sind! © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 17
  • 18. Kernstrafrecht Datenstrafrecht Gesellschaftsstrafrecht Umweltstrafrecht Lebensmittelstrafrecht StGB BDSG AktG BattG AGeV OWiG StGB EWIVAG BlmSchG BedGgstV UrhG GenG BNatSchG EiMarktV Produktstrafrecht UWG GmbHG ChemG EGGenTDuchfG FeuerzeugVL HGB ChemOzonSchichtV EWVM GenTG Wettbewerbsstrafrecht PublG ChemStrOWiV FischEtikettG GPSG FKVO SCEAG ChemVerbotsV FischEtikettV KosmetikV GWB SCEBG ChemVOCFarbV FleischG LadenSchlG SEAG FarbV HopfG Arbeitsstrafrecht StGB SEBG ElektroG LFGB AEntG TKG UmwG GefStoffV i.V.m. zahlreichen Einzel- AltTZG UWG LuftVG verordnungen ArbMedVV Verletzung des geistigen- OWiG LSpG ArbSchG Finanzmarktstrafrecht Eigentums ÖISG MilchFettG ArbZG BBAnkG GebrMG PflSchG MilchGüV AÜG BörsG GeschmMG SprengG MilchMarG BaustellV DepotG HalblSchG StGB ÖkoKennzG BDSG KWG KunstUrhG StrVG ÖLG BetrSichV InvG MarkenG TierSchG RiFIEtikettG BetrVGBioStoffV MaKonV PatG TrinkwV RiflEtikellStrV HAG PfandBG SortSchG UmweltHG RiflEtikettV JArbSchG VAG UrhG TierSG JArbSchSitt VersVermV WenG JuSchG WpHG Steuerstrafrecht WeinÜV LadSchlG WpÜG AO WeinV SchwarzArbG ZAG UStG SGB III ZollV SGB V Insolvenzstrafrecht SGB X BauFordSiG Kartellstrafrecht SprAuG InsO GWB StGB StGB StGB TKG KartellVO 10.08.12 18
  • 19. Besondere strafrechtliche Normen in TK-Unternehmen 1. Schwerpunkte Korruption (StrafR) und Kartellrecht auch hier -> Risikobewertung muss individuell erfolgen (Risk Managment) 2. § 149 TKG (keine abschließende Darstellung) i.V.m. § 4: falsche Informationen an BnetzA im Zusammenhang mit der Berichtspflicht der BNetzA gg. EU und anderen Institutionen i.V.m. § 6: falsche Angaben bei der Meldepflicht i.V.m. § 17: Weitergabe von Informationen aus IC-Verhandlungen an Dritte i.V.m. § 23 ff.: Vollziehbaren Anordnungen der BnetzA zur Zugangsregulierung nicht nachkommt, Bsp. Standardangebot) i.V.m. § 66a-j: falsche Preisansagen i.V.m. § 87: fehlende oder verspätete Angabe von Umsatzmeldungen, wenn Universaldienst erbracht wird. i.V.m. § 110: Nichtvorhalten der erforderlichen Anlagen für Zwecke er Überwachung i.V.m. § 111: Fehler bei der Bereitstellung von Daten an Sicherheitsbehörden © Daniel • Hagelskamp & Kollegen , Dr. Eric Heitzer, Alle Rechte vorbehalten . 19
  • 20. VIELEN DANK! Dr. Eric Heitzer Tel.: +49 162 1 345 386 E-Mail: heitzer@daniel-hagelskamp.de Alexander Hess Tell: +49 241 94621-0. E-mail: hess@daniel-hagelskamp.de 10.08.12 20