Achtung Kreditkunden: Auch kleine Sachen haben es in sich! 08.02.2016 - Eine im Bankrecht seit langem ersehnte Entscheidung könnte der Bundesgerichtshof (BGH) wohl am 16.03.2016 treffen. Der insbesondere für Kauf- und Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat für diesen Tag einen Verhandlungstermin angesetzt. Dort geht es, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, um einen vom Kunden widerrufenen Kaufvertrag über Matratzen mit einem Wert von sage und schreibe 417,50 €. Der Vertrag wurde über das Internet geschlossen. Der Anbieter hatte eine Tiefpreisgarantie gegeben, auf die der Kunde sich berief. Warum kann das überhaupt wichtig sein? Zunächst ist es so, dass bei sog. Fernabsatzverträgen dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Insofern ist das nicht anders als bei Darlehensverträgen, bei denen seit 2002 den Bankkunden ebenfalls ein Widerrufsrecht zusteht. Derzeit beschäftigen sich landauf landab die Gerichte mit Fällen, in denen Darlehensnehmer den Widerruf des Darlehensvertrages geltend machen. Selbstverständlich liegt in diesen Fällen auch das Interesse auf der Hand: falls sich die Widerrufserklärung als unwirksam erweist, kann man sich aus einem Darlehensvertrag lösen und vom mittlerweile viel niedrigeren Zinsniveau profitieren. Das bringt erhebliche Zinseinsparung mit sich und eröffnet die Möglichkeit auf schnellere Tilgung. Die Rechtsprechung ist aber sehr unübersichtlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil oft genug dem BGH die Möglichkeit zu grundsätzlicher Klärung entzogen wird. Jedenfalls gibt es derzeit zahlreiche Urteile, die den Banken mit folgender Begründung Recht geben: von dem Widerrufsrecht werde nur deshalb Gebrauch gemacht, weil man sich vom günstigeren Zinssatz lösen wolle. Das sei rechtsmissbräuchlich, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die Widerrufsbelehrung sich als fehlerhaft erweise. Interessant ist die Konstellation nun deshalb, weil der Widerruf sowohl beim Internetkauf wie beim Darlehensvertrag keiner Begründung bedarf. Insofern verbietet sich die Berücksichtigung der Motive.