SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 58
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Die 24 wichtigsten Urteile
im Onlinehandel
Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp”
in der INTERNET World Business in 2016
2
Inhalt
Vorwort .............................................................................
Abmahnwelle kann Rechtsmissbrauch darstellen .............
Werbung mit geringer Stückzahl .......................................
Wo müssen wesentliche Produkteigenschaften stehen? ...
Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle ............
Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung .......
Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen ..........................
Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen ...............
Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung .........
B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen ............
Durchgestrichene eigene Altpreise ...................................
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ .................
Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig ................
Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht ....................
Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam ................
BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig ........
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
34
3
Werbeblocker bleiben zulässig ..........................................
Link zur Angabe der Energieeffizienzklasse ......................
Unzulässige Einwilligungserklärung .................................
Streitwert bei Wettbewerbsverstößen ...............................
Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis ................................
Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping .........
LG Arnsberg: Irreführende Preisvergleiche auf Idealo ......
Paypal-Zahlung als Risiko für Händler ..............................
Werbung mit Garantien im Online-Shop ...........................
Was wir für Sie tun können ...............................................
Über RESMEDIA ................................................................
Info-App .............................................................................
E-Commerce-Newsservice .................................................
36
38
40
42
44
46
48
50
52
54
55
56
57
4
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im
E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne
„E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business.
Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der
Artikel aus den Ausgaben des Jahres 2016. Es gibt damit einen
Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichts-
entscheidungen für den Onlinehandel.
Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für IT-Recht sowie
gewerblichen Rechtsschutz. Sie berät zu allen Rechtsfragen beim
Aufbau und Betrieb von Onlineshops, E-Commerce-Plattformen,
Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces.
Vorwort
5
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
E-Mail: shb@res-media.net
6
Das Versenden von 43 Abmahnungen in 7 Tagen kann rechts-
missbräuchlich sein (Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2015,
Az.: 4 U 105/15).
Ein Händler hatte einen Mitbewerber wegen wettbewerbswid-
riger Werbeaussagen abgemahnt. Nachdem ein Landgericht in
der mündlichen Verhandlung zu dem Verfügungsverfahren der
Rechtsauffassung des Abmahners stattgab, mahnte dieser bereits
ab dem darauffolgenden Tag innerhalb von sieben Tagen min-
destens 43 Mitbewerber wegen desselben Verstoßes ab.
Das OLG wies darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätig-
keit zwar nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei, im vor-
liegenden Fall seien allerdings zusätzliche Umstände vorhanden,
die die Kriterien des Rechtsmissbrauchs erfüllten. So stehe das
sich aus der Vielzahl der Abmahnungen ergebende, sechsstellige
Kostenrisiko des Abmahners in keinem Verhältnis
Abmahnwelle kann Rechtsmiss-
brauch darstellen
7
Ausgabe 2/16 vom 18.01.2016
Seite 16
INTERNET World Business
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können rechtsmiss-
bräuchlich sein, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwie-
gend dazu dienen, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwend-
ungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen,
vgl. § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG).
zu dessen vierstelligem Jahresüberschuss. Auch habe man an-
gesichts der vielen Abmahnungen und der Kürze der gesetzten
Fristen nicht ernsthaft mit dem Eingang einer nennenswerten
Anzahl von Unterlassungserklärungen rechnen können.
8
Werbung mit geringer Stückzahl
Das OLG Koblenz hat eine Werbung mit dem Hinweis „nur in
limitierter Stückzahl“ als unzulässig eingestuft, da Kunden auf-
grund des geringen Vorrats keine realistische Chance hatten, die
Ware innerhalb der kurzen Reaktionszeit zu kaufen (Urteil vom
02.12.2015 – Az.: 9 U 296/15).
Ein Händler hatte den Kauf eines Markenstaubsaugers im
stationären Einzelhandel für einen bestimmten Tag, parallel im
Online-Shop ab einer bestimmten Uhrzeit, beworben. Allerdings
war die Ware dann online bereits innerhalb von vier Minuten
ausverkauft. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Un-
terlassung solcher Werbemaßnahmen, wenn damit zu rechnen
sei, dass das Produkt am Geltungstag nicht für eine angemess-
ene Dauer erhältlich sei. Trotz des Hinweises „nur in limitierter
Stückzahl“ liege eine Irreführung vor, denn es gab keine Chance,
die Ware innerhalb kurzer Zeit nach üblicher Kenntnisnahme
erwerben zu können.
9
Um unzulässige Lockvogelangebote zu vermeiden, ist bei
geringem Warenvorrat zwar ein Hinweis wie „geringer Vor-
rat“ erforderlich, aber auch dann muss die Ware für einen
angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden
sein.
Ausgabe 3/16 vom 01.02.2016
Seite 19
INTERNET World Business
10
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die wesentlichen Waren-
merkmale nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern zusätz-
lich in der Bestellübersichtsseite im Check-out aufzuführen sind
(Urteil vom 14.01.2016, Az.: I-8 O 119/15).
Die Fernabsatz-Informationspflichten erfordern die Angabe
der wesentlichen Eigenschaften einer Ware in der Artikelbe-
schreibung. Zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
gehört es, diese Informationen „unmittelbar, bevor der Ver-
braucher seine Bestellung abgibt“, zur Verfügung zu stellen.
Nach Meinung des Gerichts hätten bei dem hier streitgegen-
ständlichen Sonnenschirm daher Material, Stoffbeschaffenheit,
Größe und Gewicht in der Bestellübersicht angegeben werden
müssen. Die Information „Sonnenschirm eckig mit Kurbel
2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz“ sei
dagegen als Wettbewerbsverstoß zu werten.
Wo müssen wesentliche Produkt-
eigenschaften stehen?
11
Gängige Praxis im Check-out ist die Verlinkung aus der
Bestellübersicht heraus auf die vollständige Artikeldetailseite
des jeweiligen Produkts. Ob jetzt alle Angaben als Text direkt
auch in die Bestellübersicht eingefügt werden müssen, bleibt
anhand kommender Urteile abzuwarten.
Ausgabe 4/16 vom 15.02.2016
Seite 23
INTERNET World Business
12
Das LG Hamburg hält die Weiterempfehlungsfunktion in ebay-
Angeboten für unzulässig und verurteilte einen Händler zur
Unterlassung (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15).
Auf eBay-Angebotsseiten können Nutzer die E-Mail-Adresse
von Dritten in die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion
eingeben. Die Empfänger erhalten dann Werbemails zu den
entsprechenden Angeboten, obwohl sie dafür zuvor kein Einver-
ständnis erteilt haben.
Das LG Hamburg nahm jetzt in einem solchen Fall einen Wettbe-
werbsverstoß wegen unzulässiger E-Mail-Werbung an. Ebenso
hatte schon das OLG Hamm zur Weiterempfehlungsfunktion auf
Amazon entschieden (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15).
Die Mails verlinkten auf Angebote in den Händler-Produktseiten.
Weiterempfehlung auf eBay ist eine
Abmahnfalle
13
Für Händler besteht allein aufgrund des Einstellens von Ange-
boten bei eBay ein erhebliches Abmahnrisiko. Abmahner
können leicht einen Wettbewerbsverstoß herbeiführen
Dass Händler die Mails nicht selbst versenden und auf die
Technik nicht zugreifen können, sei ohne Belang. Sie machten
sich die Angaben und Funktionen der Plattform durch das Ein-
stellen der Angebote zu Eigen.
Ausgabe 5/16 vom 29.02.2016
Seite 20
INTERNET World Business
14
Annahmeverweigerung ist keine
Widerrufserklärung
Die Weigerung, die Ware bei Lieferung anzunehmen, stellt keine
wirksame Widerrufserklärung dar (Urteil des AG Dieburg vom
04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)).
Ein Verbraucher hatte über eBay 480 Getränkedosen gekauft. Bei
der Lieferung in insgesamt fünf Paketen verweigerte er die An-
nahme der letzten beiden Pakete. Zwei Monate später verlangte
der Käufer die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises.
Das AG wies die Klage jedoch ab. Die Annahmeverweigerung sei
keine ausdrückliche Widerrufserklärung. Zwar könne die Rück-
zahlungsaufforderung als solche gewertet werden, allerdings sei
diese erst zwei Monate später und damit zu spät eingegangen.
Das Argument des Käufers, die Frist sei mangels Inbesitznahme
der Ware nicht in Gang gesetzt worden,
15
ließ das Gericht nicht gelten. Von der erforderlichen tatsächli-
chen Sachherrschaft habe der Verbraucher Gebrauch gemacht,
als er die Ware habe zurückschicken lassen.
Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss aus der
Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum
Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Annah-
meverweigerung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Ausgabe 6/16 vom 14.03.2016
Seite 15
INTERNET World Business
16
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 17.12.2015 können
Werbeeinwilligungen mit umfangreicher Sponsorenliste nicht im
„Opt-out“-Verfahren eingeholt werden. Bei Cookie-Einwilligung
ist das Opt-out dagegen zulässig (Az.: 6 U 30/15).
In der Anmeldung zu einem Online-Gewinnspiel war die Werbe-
einwilligungserklärung so formuliert, dass der Teilnehmer der
Zusendung von Werbung durch 59 Sponsoren des Webseitenbe-
treibers zustimmt. In einer verlinkten Liste waren alle Firmen mit
einem Button „Abmelden“ aufgeführt. Durch einzelnes Anklicken
konnte zu jeder Firma angegeben werden, dass der Teilnehmer
von dieser keine Werbung erhalten will (Opt-out). Der zweite
Einwilligungstext betraf die Nutzung von Cookies zur Auswer-
tung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf der Webseite. Auch
hier war die Checkbox zur Einwilligung vorab aktiviert.
Werbeeinwilligungen bei
Gewinnspielen
17
Das Verfahren zur Einholung der Werbeeinwilligungen hielt das
Gericht für unzulässig. Es werde keine Einwilligung im Einzel-
fall erteilt und das „Abmelden“ von einzelnen 59 Firmen sei
unzumutbar. Die Cookie-Einwilligung sei dagegen zulässig, da
gesetzlich kein Opt-in vorgeschrieben sei.
Einwilligungen für den Erhalt von Werbemails erfordern immer
das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers, vgl. § 7
Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ausgabe 7/16 vom 29.03.2916
Seite 17
INTERNET World Business
18
Verbraucher müssen Widerruf nicht
begründen
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher nur
deshalb von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, weil er bei
einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot gefunden hat.
Verbraucher müssen ihren Widerruf überhaupt nicht begründen
(Urteil des BGH vom 16.03.2016, AZ.: VII ZR 146/15).
Ein Verbraucher hatte zwei Matratzen im Internet gekauft und
bezahlt. Als er ein günstigeres Angebot bei einem anderen
Händler fand, bat er den Verkäufer um Rückerstattung der Dif-
ferenz zum günstigeren Kaufpreis des Wettbewerbers. Nachdem
es zu keiner Einigung kam, erklärte der Verbraucher fristgerecht
den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.
Der BGH entschied zugunsten des Verbrauchers. Es reiche aus,
dass die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben werde. Eine
Begründung sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Es sei daher
unerheblich und auch nicht rechtsmissbrächlich, wenn der
19
Warum Verbraucher Fernabsatzverträge widerrufen, ist uner-
heblich, denn sie müssen die Gründe dafür überhaupt nicht
darlegen.
Verbraucher nur widerrufe, weil er die Wettbewerbssituation zu
seinem Vorteil nutzen wolle.
Ausgabe 8/16 vom 11.04.2016
Seite 17
INTERNET World Business
20
Unterlassungserklärung bei
unzulässiger Werbung
Empfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung haben einen
Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die
nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt ist (Urteil des
LG Erfurt vom 25.02.2016, Az.: 1 S 107/15).
Nach einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Werbe-E-
Mail hatte sich ein Unternehmen verpflichtet, dem Empfänger
zukünftig keine Mails mehr an die E-Mail-Adresse „XY“ zu-
zusenden. Das reichte dem Empfänger jedoch nicht, denn er
verlangte, dass die Unterlassungserklärung ohne Beschränkung
und nicht nur für eine E-Mail-Adresse abgegeben wird.
Das Gericht gab dem Kläger recht: Der Empfänger ungewollter
E-Mail-Werbung dürfe verlangen, dass ihm überhaupt keine
Mails mehr von dem Unternehmen zugesendet werden. Der
Anspruch bestehe unabhängig davon, an welche E-Mail-
21
Das Urteil birgt ein hohes Wiederholungsrisiko für Werbe-
treibende. Die zukünftigen E-Mail-Adressen des Unterlas-
sungsgläubigers sind noch nicht bekannt. Das Eintragen in
Blacklists hilft daher nicht wirklich weiter.
Adressen die Werbung gehe und umfasse auch alle bestehenden
und zukünftigen E-Mail-Adressen des Klägers.
Ausgabe 9/16 vom 25.04.2016
Seite 16
INTERNET World Business
22
B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht
ansprechen
Betreiber von Shops, die sich nur an andere Unternehmer
richten (B2B), müssen Verbraucher deutlich darüber inform-
ieren, dass sich das Angebot nicht an sie richtet. Bestellungen
von Verbrauchern müssen ausgeschlossen sein (LG Bochum am
23.02.2016, Az.: 25 O 139/15).
Ein Anbieter von Kochrezepten hatte auf der Startseite darauf
hingewiesen, dass sich sein Angebot ausschließlich an andere
Unternehmen richtet. Am oberen Bildrand war der Hinweis „B2B
Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis”
platziert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden Ver-
braucher vom Kauf ausgeschlossen. Die Hinweise reichten aber
nicht aus, so das Landgericht, das einen Wettbewerbsverstoß
bejahte. Die Beschränkung auf B2B-Geschäfte sei hier aufgrund
mangelnder Hervorhebung für den Verbraucher nicht genügend
erkennbar und leicht zu übersehen gewesen.
23
Neben dem Ausschluss von Verbrauchern über eine entsprech-
ende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt
es in einem B2B-Shop ganz entscheidend auf die Gestaltung im
Einzelfall an. Die Hinweise auf das B2B-Angebot sind deutlich
hervorzuheben.
Ausgabe 10/16 vom 9.05.2015
Seite 18
INTERNET World Business
24
Durchgestrichene eigene Altpreise
Auch im Internet darf mit durchgestrichenen Preisen geworben
werben, ohne dass ein erklärender Zusatz notwendig ist (Urteil
des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14).
Ein Amazon-Händler hatte in seinen Angeboten einen durch-
gestrichenen Altpreis und darunter einen niedrigeren Sonder-
preis angegeben. Ein Konkurrent mahnte wegen Irreführung ab.
Bei Preisgegenüberstellungen sei immer der erklärende Zusatz
erforderlich, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis
handle.
Der Senat entschied zugunsten des Händlers. Zwar müsse sich
bei der Gegenüberstellung zweier Preise klar und deutlich erge-
ben, was der durchgestrichene Preis bedeute. Hier aber gehe der
durchschnittliche, verständige Verbraucher auch ohne Erklärung
davon aus, dass der durchgestrichene Preis ein vom Verkäufer
früher verlangter Preis sei. Eine Aufklärungspflicht könne den
25
Bei durchgestrichenen Preisempfehlungen des Herstellers
sollten Händler daher Hinweise wie „UVP“ in die Preisauszeich-
nung aufnehmen.
Händler aber treffen, wenn es sich bei dem durchgestrichenen
Preis nicht um seinen eigenen Altpreis handle.
Ausgabe 11/16 vom 23.05.2016
Seite 16
INTERNET World Business
26
„Keine Abmahnung ohne vorherigen
Kontakt“
Bindet ein Online-Händler auf der eigenen Website den Hinweis
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ein, hat er selbst
keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Urteil des
OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15).
Ein Online-Händler hatte im Shop den Hinweis „Keine Abmah-
nung ohne vorherigen Kontakt“ platziert. Nachdem er aber selbst
einen Konkurrenten ohne vorherige Kontaktaufnahme anwaltlich
hatte abmahnen lassen, verlangte er trotzdem die Erstattung
seiner Rechtsverfolgungskosten – zu Unrecht, wie das OLG
Düsseldorf entschied. Wer von anderen erwarte, dass sie sich
vor Abmahnungen zunächst ohne anwaltlichen Beistand an ihn
wenden, habe sich selbst auch so zu verhalten. Er ist so zu be-
handeln, als habe er sich ebenfalls zum Kontakt vor der anwalt-
lichen Inanspruchnahme verpflichtet. Es sei kein Grund er-
27
Der genannte Hinweis entfaltet übrigens keine rechtliche
Wirkung für potenzielle Abmahner. Diese sind nicht verpflich-
tet, bei Verstößen vorab Kontakt aufzunehmen.
sichtlich, diese Vergünstigung, die der Online-Händler für sich
in Anspruch nehme, seinen Mitbewerbern vorzuenthalten.
Ausgabe 12/16 vom 06.06.2016
Seite 19
INTERNET World Business
28
Kundenzufriedenheitsanfragen ohne vorherige Einwilligung des
Adressaten sind unerlaubte E-Mail-Werbung (Urteil des OLG
Dresden vom 24.04.2016, Az.: 14 U 1773/13).
Ein Händler hatte seinen Kunden nach der Bestellabwicklung
jeweils E-Mails „mit der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzu-
friedenheitsbefragung“ und dem Hinweis, „Gerne möchten wir
Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“,
geschickt.
Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrige Werbung ein,
denn der Händler habe damit das Ziel verfolgt, Kunden an sein
Unternehmen zu binden und so seinen Umsatz zu steigern. Für
diese Mails habe er jedoch nicht zuvor die Einwilligung der Emp-
fänger eingeholt.
Kundenzufriedenheitsanfragen sind
unzulässig
29
Jegliche werbliche E-Mail-Kommunikation ohne vorherige
Einwilligung ist unzulässig. Liegt keine Einwilligung vor, dürfen
Werbemails ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 UWG nur dann an
bestehende Kontakte versendet werden, wenn unter anderem
bei Erhebung der E-Mail-Adresse auf deren Verwendung zu
Werbezwecken verwiesen wird. Entsprechende Informationen
finden sich in den Bestellformularen der meisten Online-Shops
allerdings nicht.
Ausgabe 13/16 vom 20.06.2016
Seite 18
INTERNET World Business
30
Telefon in der Widerrufsbelehrung
ist Pflicht
Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung ihre Telefon-
nummer angeben, wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist
(Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 4. Februar 2016,
Az. 6 W 10/16).
Ein Online-Händler für Drucker und Zubehör hatte in seiner
Widerrufsbelehrung für Verbraucher keine Telefonnummer
angegeben. Das OLG Frankfurt ordnete das Fehlen trotz eines
vorhandenen Telefonanschlusses als Wettbewerbsverstoß ein.
Die Interessen der Verbraucher seien spürbar beeinträchtigt,
da ihnen die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des telefonischen
Widerrufs ohne die Angabe erschwert werde. Dass der Händler
keinen Mitarbeiter zur Entgegennahme von telefonischen Wider-
rufserklärungen habe, sei unerheblich. Bestehe ein Telefonan-
schluss, müsse dieser auch für die Abgabe telefonischer Wider-
rufserklärungen genutzt werden können.
31
Zu den Informationspflichten im Fernabsatz zählt die
Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht, das seit
Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 auch
telefonisch erklärt werden kann. Das gesetzliche Muster sieht
dazu die Angabe einer Telefonnummer vor.
Entsprechend entschied bereits das OLG Hamm (Beschluss
vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15).
Ausgabe 14/16 vom 04.07.2016
Seite 17
INTERNET World Business
32
Bestätigungsmail bei Double-Opt-In
kein Spam
Das OLG Düsseldorf hat Mails beim Double-Opt-In-Verfahren,
bei denen Adressaten zunächst einen Bestätigungslink erhalten,
als zulässig eingestuft (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15).
In dem Verfahren ging es um einen Vertragsstrafenanspruch
wegen unzulässiger E-Mail-Werbung. Das OLG entschied in
diesem Zusammenhang, dass Werbende beim Double-Opt-In
E-Mails an die angegebenen E-Mail-Adressen versenden dürfen,
um sich vom Absender das Interesse am Erhalt von E-Mail-Wer-
bung bestätigen zu lassen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass
zuvor das Einverständnis bereits eingeholt worden sein müsse.
Mit der Mail werde nur noch geklärt, ob das Einverständnis auch
vom Inhaber der E-Mail-Adresse selbst stamme. Die Übersend-
ung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung sei im Interesse
des Empfängers zulässig.
33
Das OLG München hatte vor einiger Zeit noch gegenteilig ent-
schieden und Bestätigungsmails bei Double-Opt-In als Spam
eingestuft. Dies hatte zu einiger Rechtsunsicherheit geführt
(Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Es bleibt zu hoffen,
dass das Urteil aus Düsseldorf jetzt Schule macht.
Ausgabe 15/16 vom 18.07.2016
Seite 17
INTERNET World Business
34
BGH: 0180er-Rufnummer im
Impressum unzulässig
Eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer im Impres-
sum einer Webseite entspricht nicht den Anforderungen an die
Impressumspflicht und ist wettbewerbswidrig (Urteil des BGH
vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14).
Ein Webseitenbetreiber hatte in seinem Impressum als Telefon-
nummer eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer
angegeben. Zusätzlich war seine E-Mail-Adresse aufgeführt. Ein
Kontaktformular oder ähnliche Optionen gab es nicht.
Die Richter bejahten einen Verstoß gegen die Impressumspflicht.
Nach § 5 TMG seien im Impressum Angaben zu machen, „die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation“ ermöglichen. Eine kostenpflichtige Mehr-
wertdiensterufnummer erschwere die Kontaktaufnahme jedoch,
wobei die Höhe der Gebühren unerheblich sei.
35
Im Impressum ist die schnelle und unmittelbare Kontakt-
aufnahme sicherzustellen, was auch über eine Faxnummer
oder ein Kontaktformular erfolgen kann. Allerdings müssen
Unternehmer beim Verkauf an Verbraucher ohnehin aufgrund
der Informationspflichten im Fernabsatz immer eine Telefon-
nummer angeben.
Ausgabe 16/16 vom 01.08.2016
Seite 18
INTERNET World Business
36
Werbeblocker bleiben zulässig
Werbeblocker sind zulässig, angeschlossene „Whitelisting“-Sys-
teme sind dagegen wettbewerbswidrig (Urteil des OLG Köln vom
24.06.2016, Az.: 6 U 149/15).
In dem Fall ging es um die kostenfreie Software Adblock Plus,
über die Nutzer die Anzeige von Werbung blockieren können.
Der Softwareanbieter gab dabei Werbungtreibenden die Mögli-
chkeit, sich auf eine „Whitelist“ setzen zu lassen, woraufhin
deren Werbung von der Blockade ausgenommen und weiterhin
angezeigt wurde. Dafür erhielt der Softwareanbieter eine Beteili-
gung an dem Umsatz, der dem Werbungtreibenden durch das
Setzen auf die Whitelist entstanden ist.
Die Kölner Richter stuften Werbeblocker grundsätzlich als
zulässig ein. Nutzer dürften selbst entscheiden, ob sie Werbung
angezeigt bekommen wollen. Das Whitelisting sei allerdings eine
unzulässige aggressive Praktik und damit wettbewerbswidrig.
37
Ohne kostenpflichtige Whitelistings werden Werbeblocker
selbst in Zukunft wohl nur noch gegen Entgelt angeboten
werden können.
Die Werbepartner müssten sich aus einer Blockadesituation frei-
kaufen, die der Softwareanbieter erst durch den Werbeblocker
geschaffen habe.
Ausgabe 17/16 vom 15.08.2016
Seite 17
INTERNET World Business
38
Link zur Angabe der Energie-
effizienzklasse
Die Angabe der Energieeffizienzklasse zu einem Elektrogerät in
einem Online-Shop auf einer gesonderten Webseite ist zulässig
(Urteil des BGH vom 04.02.2016, Az.: I ZR 181/14).
Nach der EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung
von Elektrogeräten müssen Händler bei der Werbung für ein TV-
Gerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch des-
sen Energieeffizienzklasse angeben. Ein Händler hatte unter der
Abbildung eines Fernsehgeräts einen Link mit der Bezeichnung
„Details zur Energieeffizienz“ platziert und auf der verlinkten
Website die Angaben dazu dargestellt.
Laut BGH-Entscheid reiche ein Link zu den gesetzlichen An-
gaben zur Energieeffizienzklasse aus, wenn er in der Nähe der
preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als
39
elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienz-
klasse zu erkennen sei. Die Verordnung verlange nicht, dass die
Angabe auf derselben Seite zu erfolgen habe.
Die Angaben zur Energieeffizienz können über einen
„sprechenden“ und klar erkennbaren Link über eine Unterseite
zur Artikel-Detailseite verlinkt werden.
Ausgabe 18/16 vom 29.08.2016
Seite 17
INTERNET World Business
40
Unzulässige Einwilligungserklärung
In der Einwilligungserklärung für Werbung muss angegeben
sein, für welche Waren und Dienstleistungen sie gilt (OLG
Frankfurt a.M., Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15).
In einem Online-Gewinnspiel wurde die Einwilligung der Teil-
nehmer für Werbung mit folgender Klausel eingeholt: „Ja, ich
möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser
Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen
Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail-,
Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben
[...].“ Die verlinkte Liste enthielt 50 Unternehmen mit Angaben
zur Firma, Internet-Adresse und jeweils einem Geschäftsbereich.
Die Richter stuften die Einwilligung mangels Bestimmtheit als
unzulässig ein. Es seien teilweise nur pauschale Angaben wie
„Media und Zeitschriften“, „Versandhandel“ oder Telekommuni-
kationsprodukte bzw. -angebote“ gemacht. Darauf könne keine
wirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen erklärt werden.
41
Eine wirksame Einwilligung erfordert eine Erklärung „in
Kenntnis der Sachlage“. Über die Inhalte der geplanten Werbe-
maßnahmen muss daher so konkret wie möglich informiert
werden.
Ausgabe 19/16 vom 12.09.2016
Seite 18
INTERNET World Business
42
Streitwert bei Wettbewerbsverstößen
Das OLG Karlsruhe hat den Streitwert bei drei Wettbewerb-
sverletzungen in einem Online-Shop auf 15.000 Euro festgelegt
(Beschluss vom 08.08.2016, Az.: 4 W 62/16).
Der Betreiber eines Online-Shops hatte innerhalb seiner allge-
meinen Geschäftsbedingungen unzulässige Klauseln verwendet.
Insgesamt handelte es sich um drei verschiedene Wettbewerbs-
verletzungen.
In der Vorinstanz hatte das LG Breisgau noch einen geringeren
Streitwert festgesetzt. Das OLG bewertete den Streitwert des
Verfahrens jetzt jedoch mit 15.000 Euro. Das Gericht begrün-
dete seine Entscheidung damit, dass sich die drei unzulässigen
Klauseln an einen weiten Empfängerkreis richten. Damit könne
eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern aufgrund der
falschen Informationen von der Durchsetzung ihrer Rechte abge-
halten werden.
43
Anwalts- und Verfahrenskosten werden immer auf der Basis von
Streitwerten berechnet. Hierbei handelt es sich um Erfahrung-
swerte, die letztlich nach billigem Ermessen durch das jeweils
zuständige Gericht festgesetzt werden. Die Werte können daher
in den unterschiedlichen Gerichtsbezirken stark variieren.
Ausgabe 20/16 vom 26.09.2016
Seite 15
INTERNET World Business
44
Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis
Die Werbung unter Angabe eines „Bisher“-Preises ist unzuläs-
sig, wenn zwischen dem jetzigen Angebot und dem Zeitpunkt,
zu dem der Artikel den früheren Preis hatte, eine erhebliche
Zeitspanne liegt (LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I-14 O
3/16).
Ein Online-Händler für Sportwaren bewarb seine Ware mit ei-
nem herabgesetzten Preis und zeigte in der Artikelbeschreibung
auch den „bisher“ verlangten Preis an. Da unstreitig war, dass
die Ware zuletzt vor mehr als drei Monaten zu diesem „Bisher“-
Preis angeboten worden war, wurde der Online-Händler von
einem Mitbewerber wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich
abgemahnt.
Das LG Bochum entschied, dass die Abmahnung berechtigt war
und verbot dem Online-Händler die Bewerbung seiner Artikel
mit dem „Bisher“-Preis. Zwischen dem aktuellen und dem
45
Die Gegenüberstellung von neuen und alten Preisen ist zwar
zulässig, setzt aber voraus, dass der alte Preis vor weniger als
drei Monaten tatsächlich galt.
früheren Preis liege eine erhebliche Zeitspanne. Ab wann eine
Zeitspanne erheblich sei, könne dahinstehen, da ein Zeitraum
von mehr als drei Monaten jedenfalls erheblich sei.
Ausgabe 21/16 vom 10.10.2016
Seite 16
INTERNET World Business
46
Abmahnrisiko Versandkosten bei
Google Shopping
Online-Händler bei Google Shopping haften für fehlerhafte
Versandkostenangaben selbst dann, wenn Google den Fehler
begangen hat (Urteil des OLG Naumburg vom 16.06.2016, Az.:
9 U 98/15).
Ein Online-Händler hatte seine Produkte bei Google Shopping
auflisten lassen. In einem Angebot war bei Google der Hinweis
„Versand gratis“ angezeigt worden, obwohl die Ware im Online-
Shop tatsächlich exklusive Versandkosten verkauft werden sollte.
Der Händler hatte bei der Angebotseinstellung zunächst angege-
ben, dass der Versand kostenlos sei, sich später aber anders
entschieden und versucht, die Angaben zu korrigieren. Unklar
blieb, ob der Händler oder Google für den Datenfehler verant-
wortlich war. Das ist nach Auffassung des Gerichts jedoch uner-
heblich. Es sei die eigene Entscheidung des Händlers gewesen,
seine Angebote bei Google zu bewerben. Die Plattform handle
47
Beim Einstellen von Angeboten in Preis-Suchmaschinen
müssen Händler sehr sorgfältig vorgehen, da sämtliche Fehler
wettbewerbsrechtlich zu ihren Lasten gehen.
als Beauftragte des Händlers im wettbewerblichen Sinne, so-
dass dieser in jedem Falle für Fehler der Suchmaschine hafte.
Ausgabe 22/16 vom 24.10.2016
Seite 17
INTERNET World Business
48
LG Arnsberg: Irreführende Preis-
vergleiche auf Idealo
Bietet ein Händler seine Artikel über eine Preisvergleichs-
plattform an, haftet er für deren irreführende Angaben in der
Artikeldarstellung (Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016,
Az.: I-8 O 83/16).
Ein Online-Händler für Sonnenschirme hatte seine Angebote bei
Idealo gelistet. Dabei wurde ein Schirm in einem Produktbild
mit Bodenplatten dargestellt. Erst nach Aufruf des Angebots im
Online-Shop des Händlers erschien der Hinweis, dass das Ange-
bot nicht die Bodenplatten umfasst. Das Gericht verurteilte den
Händler zur Unterlassung. Es entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher, der sich mithilfe einer
Preisvergleichsliste wie Idealo informiere, bereits auf der
Plattform eine Vorauswahl treffe und das günstigere und um-
fangreichere Angebot bevorzuge. Werde er erst nach dieser
Vorauswahl richtig informiert, liege eine Irreführung vor.
49
Nach gängiger Rechtsprechung haften Händler für praktisch
jeden Fehler in der Darstellung ihrer Angebote auf Plattformen
wie Amazon, eBay oder auch Preissuchmaschinen. Es ist daher
besonders wichtig, auf korrekte Bilder, Artikelbeschreibungen
und Preise zu achten.
Ausgabe 24/16 vom 21.11.2016
Seite 17
INTERNET World Business
50
Paypal-Zahlung als Risiko für
Händler?
Käufer erfüllen ihre Zahlungspflicht bei Bezahlung per Paypal
auch dann, wenn der Betrag im Käuferschutzverfahren wieder
zurückgebucht wird (Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016,
Az.: 5 S 6/16).
Einem Händler wurde nach einer Online-Bestellung mit Paypal-
Zahlung der Kaufpreis auf seinem Paypal-Konto gutgeschrieben.
Als die gelieferte Ware von der Artikelbeschreibung abwich,
beantragte der Käufer jedoch bei Paypal Käuferschutz und er-
hielt den Betrag auf seinem Konto wieder gutgeschrieben. Der
Online-Händler verklagte daraufhin den Käufer auf Zahlung des
Kaufpreises mit der Begründung, dass er im Verlauf der Bestell-
abwicklung die Zahlung nie zur freien Verfügung gehabt habe.
Das Gericht entschied, dass Händler ihren Zahlungsanspruch
gegenüber dem Kunden direkt mit Eingang der Gutschrift auf
ihrem Paypal-Konto verlieren. Bei späteren Rückbuchungen im
51
Paypal-Konten sind rechtlich wie allgemeine Bankkonten zu be-
handeln. Jeder Geldeingang dort führt zur Erfüllung der Kauf
preisforderung des Händlers. Die Teilnahme am Kundenschutz-
programm führt zu Lasten des Händlers dazu, dass Paypal auch
Geld zurücküberweisen kann.
Käuferschutzprogramm sei nicht die Rechtsbeziehung
zwischen Händler und Käufer, sondern die zwischen Händler
und Zahlungsdienstleister betroffen. Der Händler könne daher
nur gegen Paypal wegen unberechtigter Rückbuchung vor-
gehen.
Ausgabe 25/16 vom 05.12.2016
Seite 17
INTERNET World Business
52
Werbung mit Garantien im
Online-Shop
Wird in einem Online-Angebot mit einer Garantie geworben,
müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen
über den Inhalt der Garantie bereitgestellt werden (OLG Hamm,
Urteil vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16).
Ein Online-Händler bot seine Artikel über eine Handelsplattform
mit dem Zusatz „5 Jahre Garantie“ an. Weitere Informationen zur
Garantie fehlten. Er wurde wegen Verstoßes gegen fernabsatz-
rechtliche Informationspflichten abgemahnt. Zu Recht, wie das
OLG Hamm entschied. Verbraucher müssen über das Bestehen
und die Bedingungen von Garantien informiert werden, bevor sie
eine Bestellung abgeben können.
53
Richten sich Online-Angebote an Verbraucher, ist in der Artikel-
beschreibung detailliert über das Bestehen etwaiger Garan-
tien und die Garantiebedingungen mit allen Infos, die für die
Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.
Dazu gehören die Dauer und der räumliche Geltungsbereich
sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Zusätzlich
ist auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen
sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt
werden.
Ausgabe 26/16 vom 19.12.2016
Seite 17
INTERNET World Business
54
Was wir für Sie tun können
/ Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren
rechtssicheren Onlineshop
/ Erstellung aller Rechtstexte wie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Impressum
- Datenschutzinformationen
- Widerrufsrecht usw.
/ Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer
E-Commerce-Plattform
- Erstellung der IT-Verträge
- Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung
Sprechen Sie uns an!
Telefon: +49 6131 144 56-0
E-Mail: ecommerce@res-media.net
55
RESMEDIA
Wir beraten Unternehmen im E-Commerce-Recht.
Bildnachweis Titel: © stockWERK - Fotolia.com
Seite 57: © Palabra – Fotolia.com
Unsere Kanzlei verfügt über acht spezialisierte Rechtsanwälte,
darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und drei Fachanwälte
für gewerblichen Rechtsschutz. Die Anwälte sind an den Stand-
orten Mainz und Berlin tätig.
Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce-
Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.
Besuchen Sie uns im Internet!
www.res-media.net
www.blog-it-recht.de
56
RESMEDIA
Entdecken Sie unsere Infothek-App!
http://www.res-media.net/app
Lesen Sie unsere Booklets
bequem auf Ihrem Handy oder Tablet!
57
RESMEDIA
Tragen Sie sich zum RESMEDIA-Newsservice ein!
http://www.res-media.net/newsservice
IT-Recht, E-Commerce, Online-Marketing ...
Nach Ihrer Wahl aktuelle Infos zum
RESMEDIA MAINZ
Am Winterhafen 78
55131 Mainz
Telefon:	 + 49 6131 14456-0
Telefax:	 + 49 6131 14456-20
E-Mail: mainz@res-media.net
RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
Internet: www.res-media.net
RESMEDIA BERLIN
Karl-Marx-Allee 85
10243 Berlin
Telefon:	 +49 30 285058-56	
Telefax:	 +49 30 285058-57	
E-Mail: berlin@res-media.net

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Michelle Shipulski ePortfolio without resume
Michelle Shipulski ePortfolio without resumeMichelle Shipulski ePortfolio without resume
Michelle Shipulski ePortfolio without resumeMichelle Shipulski
 
كيف تصبح أبًا رائعًا
كيف تصبح أبًا رائعًاكيف تصبح أبًا رائعًا
كيف تصبح أبًا رائعًاRSLIDE
 
How to be a 21st Century leader
How to be a 21st Century leaderHow to be a 21st Century leader
How to be a 21st Century leaderJan Bartscht
 
PDHPE RATIONALE
PDHPE RATIONALEPDHPE RATIONALE
PDHPE RATIONALE17469034
 
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt nam
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt namđề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt nam
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt namThanh Hoa
 
Writing an Academic Paragraph
Writing an Academic ParagraphWriting an Academic Paragraph
Writing an Academic Paragraphdianecritch
 
Publications - Curriculum Chart
Publications - Curriculum ChartPublications - Curriculum Chart
Publications - Curriculum Chartamnewman
 
15 Fighting Weight Foods
15 Fighting Weight Foods15 Fighting Weight Foods
15 Fighting Weight FoodsEric Cheung
 
Ejection Fraction 2 D Echocardiography
Ejection Fraction 2 D EchocardiographyEjection Fraction 2 D Echocardiography
Ejection Fraction 2 D EchocardiographySuhas Deshpande
 
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor online
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor onlineLos 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor online
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor onlineJuan Jose Delgado
 
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo Noriso
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo NorisoEl Nuevo Consumidor Digital: El Cubo Noriso
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo NorisoJuan Jose Delgado
 
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015Bernd Schiffer
 

Andere mochten auch (13)

Michelle Shipulski ePortfolio without resume
Michelle Shipulski ePortfolio without resumeMichelle Shipulski ePortfolio without resume
Michelle Shipulski ePortfolio without resume
 
كيف تصبح أبًا رائعًا
كيف تصبح أبًا رائعًاكيف تصبح أبًا رائعًا
كيف تصبح أبًا رائعًا
 
How to be a 21st Century leader
How to be a 21st Century leaderHow to be a 21st Century leader
How to be a 21st Century leader
 
PDHPE RATIONALE
PDHPE RATIONALEPDHPE RATIONALE
PDHPE RATIONALE
 
1-8_handbook
1-8_handbook1-8_handbook
1-8_handbook
 
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt nam
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt namđề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt nam
đề Tài phân tích 4 mô hình bán lẻ đặc trưng tại việt nam
 
Writing an Academic Paragraph
Writing an Academic ParagraphWriting an Academic Paragraph
Writing an Academic Paragraph
 
Publications - Curriculum Chart
Publications - Curriculum ChartPublications - Curriculum Chart
Publications - Curriculum Chart
 
15 Fighting Weight Foods
15 Fighting Weight Foods15 Fighting Weight Foods
15 Fighting Weight Foods
 
Ejection Fraction 2 D Echocardiography
Ejection Fraction 2 D EchocardiographyEjection Fraction 2 D Echocardiography
Ejection Fraction 2 D Echocardiography
 
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor online
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor onlineLos 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor online
Los 8 Temperamentos para hacerse con el consumidor online
 
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo Noriso
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo NorisoEl Nuevo Consumidor Digital: El Cubo Noriso
El Nuevo Consumidor Digital: El Cubo Noriso
 
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015
Concrete Experimentation in Agile Environments at LAST Conference 2015
 

Ähnlich wie Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel"

Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...
Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...
Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
 
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen WettbewerbsAbmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen WettbewerbsMarcus Beckmann
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013SpruchZ
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelTrusted Shops
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Trusted Shops
 
Mandanteninformationen September / Oktober 2018
Mandanteninformationen September / Oktober 2018Mandanteninformationen September / Oktober 2018
Mandanteninformationen September / Oktober 2018Sebastian Friedrich
 
BGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
BGH verhandelt im März über einen WiderrufsfallBGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
BGH verhandelt im März über einen WiderrufsfallMathias Nittel
 
E-Commere Recht 2010 aktuell
E-Commere Recht 2010 aktuellE-Commere Recht 2010 aktuell
E-Commere Recht 2010 aktuelleCommerce Lounge
 
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
 
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014datenwerk innovationsagentur
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013SpruchZ
 
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...Marcus Beckmann
 

Ähnlich wie Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel" (20)

Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...
Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...
Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher...
 
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen WettbewerbsAbmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
 
Mandanteninformationen September / Oktober 2018
Mandanteninformationen September / Oktober 2018Mandanteninformationen September / Oktober 2018
Mandanteninformationen September / Oktober 2018
 
BGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
BGH verhandelt im März über einen WiderrufsfallBGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
BGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
 
E-Commere Recht 2010 aktuell
E-Commere Recht 2010 aktuellE-Commere Recht 2010 aktuell
E-Commere Recht 2010 aktuell
 
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
 
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014
Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014
 
FAQ zum E-Marketing
FAQ zum E-Marketing FAQ zum E-Marketing
FAQ zum E-Marketing
 
Ask me anything - ecommerce conference Hamburg 14.11.2016
Ask me anything - ecommerce conference Hamburg 14.11.2016Ask me anything - ecommerce conference Hamburg 14.11.2016
Ask me anything - ecommerce conference Hamburg 14.11.2016
 
Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125
 
Mobile Applikationen - Apps und das Recht
Mobile Applikationen - Apps und das RechtMobile Applikationen - Apps und das Recht
Mobile Applikationen - Apps und das Recht
 
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen So verhalten Sie sich bei Abmahnungen
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
 
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzun...
 
Mobile Applikationen: Apps und das Recht
Mobile Applikationen: Apps und das RechtMobile Applikationen: Apps und das Recht
Mobile Applikationen: Apps und das Recht
 

Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel"

  • 1. Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp” in der INTERNET World Business in 2016
  • 2. 2 Inhalt Vorwort ............................................................................. Abmahnwelle kann Rechtsmissbrauch darstellen ............. Werbung mit geringer Stückzahl ....................................... Wo müssen wesentliche Produkteigenschaften stehen? ... Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle ............ Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung ....... Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen .......................... Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen ............... Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung ......... B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen ............ Durchgestrichene eigene Altpreise ................................... „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ................. Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig ................ Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht .................... Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam ................ BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig ........ 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34
  • 3. 3 Werbeblocker bleiben zulässig .......................................... Link zur Angabe der Energieeffizienzklasse ...................... Unzulässige Einwilligungserklärung ................................. Streitwert bei Wettbewerbsverstößen ............................... Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis ................................ Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping ......... LG Arnsberg: Irreführende Preisvergleiche auf Idealo ...... Paypal-Zahlung als Risiko für Händler .............................. Werbung mit Garantien im Online-Shop ........................... Was wir für Sie tun können ............................................... Über RESMEDIA ................................................................ Info-App ............................................................................. E-Commerce-Newsservice ................................................. 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 55 56 57
  • 4. 4 Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den Ausgaben des Jahres 2016. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichts- entscheidungen für den Onlinehandel. Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für IT-Recht sowie gewerblichen Rechtsschutz. Sie berät zu allen Rechtsfragen beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, E-Commerce-Plattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces. Vorwort
  • 5. 5 Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz E-Mail: shb@res-media.net
  • 6. 6 Das Versenden von 43 Abmahnungen in 7 Tagen kann rechts- missbräuchlich sein (Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2015, Az.: 4 U 105/15). Ein Händler hatte einen Mitbewerber wegen wettbewerbswid- riger Werbeaussagen abgemahnt. Nachdem ein Landgericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Verfügungsverfahren der Rechtsauffassung des Abmahners stattgab, mahnte dieser bereits ab dem darauffolgenden Tag innerhalb von sieben Tagen min- destens 43 Mitbewerber wegen desselben Verstoßes ab. Das OLG wies darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätig- keit zwar nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei, im vor- liegenden Fall seien allerdings zusätzliche Umstände vorhanden, die die Kriterien des Rechtsmissbrauchs erfüllten. So stehe das sich aus der Vielzahl der Abmahnungen ergebende, sechsstellige Kostenrisiko des Abmahners in keinem Verhältnis Abmahnwelle kann Rechtsmiss- brauch darstellen
  • 7. 7 Ausgabe 2/16 vom 18.01.2016 Seite 16 INTERNET World Business Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können rechtsmiss- bräuchlich sein, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwie- gend dazu dienen, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwend- ungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, vgl. § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). zu dessen vierstelligem Jahresüberschuss. Auch habe man an- gesichts der vielen Abmahnungen und der Kürze der gesetzten Fristen nicht ernsthaft mit dem Eingang einer nennenswerten Anzahl von Unterlassungserklärungen rechnen können.
  • 8. 8 Werbung mit geringer Stückzahl Das OLG Koblenz hat eine Werbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ als unzulässig eingestuft, da Kunden auf- grund des geringen Vorrats keine realistische Chance hatten, die Ware innerhalb der kurzen Reaktionszeit zu kaufen (Urteil vom 02.12.2015 – Az.: 9 U 296/15). Ein Händler hatte den Kauf eines Markenstaubsaugers im stationären Einzelhandel für einen bestimmten Tag, parallel im Online-Shop ab einer bestimmten Uhrzeit, beworben. Allerdings war die Ware dann online bereits innerhalb von vier Minuten ausverkauft. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Un- terlassung solcher Werbemaßnahmen, wenn damit zu rechnen sei, dass das Produkt am Geltungstag nicht für eine angemess- ene Dauer erhältlich sei. Trotz des Hinweises „nur in limitierter Stückzahl“ liege eine Irreführung vor, denn es gab keine Chance, die Ware innerhalb kurzer Zeit nach üblicher Kenntnisnahme erwerben zu können.
  • 9. 9 Um unzulässige Lockvogelangebote zu vermeiden, ist bei geringem Warenvorrat zwar ein Hinweis wie „geringer Vor- rat“ erforderlich, aber auch dann muss die Ware für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden sein. Ausgabe 3/16 vom 01.02.2016 Seite 19 INTERNET World Business
  • 10. 10 Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die wesentlichen Waren- merkmale nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern zusätz- lich in der Bestellübersichtsseite im Check-out aufzuführen sind (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I-8 O 119/15). Die Fernabsatz-Informationspflichten erfordern die Angabe der wesentlichen Eigenschaften einer Ware in der Artikelbe- schreibung. Zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gehört es, diese Informationen „unmittelbar, bevor der Ver- braucher seine Bestellung abgibt“, zur Verfügung zu stellen. Nach Meinung des Gerichts hätten bei dem hier streitgegen- ständlichen Sonnenschirm daher Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewicht in der Bestellübersicht angegeben werden müssen. Die Information „Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz“ sei dagegen als Wettbewerbsverstoß zu werten. Wo müssen wesentliche Produkt- eigenschaften stehen?
  • 11. 11 Gängige Praxis im Check-out ist die Verlinkung aus der Bestellübersicht heraus auf die vollständige Artikeldetailseite des jeweiligen Produkts. Ob jetzt alle Angaben als Text direkt auch in die Bestellübersicht eingefügt werden müssen, bleibt anhand kommender Urteile abzuwarten. Ausgabe 4/16 vom 15.02.2016 Seite 23 INTERNET World Business
  • 12. 12 Das LG Hamburg hält die Weiterempfehlungsfunktion in ebay- Angeboten für unzulässig und verurteilte einen Händler zur Unterlassung (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15). Auf eBay-Angebotsseiten können Nutzer die E-Mail-Adresse von Dritten in die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion eingeben. Die Empfänger erhalten dann Werbemails zu den entsprechenden Angeboten, obwohl sie dafür zuvor kein Einver- ständnis erteilt haben. Das LG Hamburg nahm jetzt in einem solchen Fall einen Wettbe- werbsverstoß wegen unzulässiger E-Mail-Werbung an. Ebenso hatte schon das OLG Hamm zur Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon entschieden (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15). Die Mails verlinkten auf Angebote in den Händler-Produktseiten. Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle
  • 13. 13 Für Händler besteht allein aufgrund des Einstellens von Ange- boten bei eBay ein erhebliches Abmahnrisiko. Abmahner können leicht einen Wettbewerbsverstoß herbeiführen Dass Händler die Mails nicht selbst versenden und auf die Technik nicht zugreifen können, sei ohne Belang. Sie machten sich die Angaben und Funktionen der Plattform durch das Ein- stellen der Angebote zu Eigen. Ausgabe 5/16 vom 29.02.2016 Seite 20 INTERNET World Business
  • 14. 14 Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung Die Weigerung, die Ware bei Lieferung anzunehmen, stellt keine wirksame Widerrufserklärung dar (Urteil des AG Dieburg vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)). Ein Verbraucher hatte über eBay 480 Getränkedosen gekauft. Bei der Lieferung in insgesamt fünf Paketen verweigerte er die An- nahme der letzten beiden Pakete. Zwei Monate später verlangte der Käufer die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises. Das AG wies die Klage jedoch ab. Die Annahmeverweigerung sei keine ausdrückliche Widerrufserklärung. Zwar könne die Rück- zahlungsaufforderung als solche gewertet werden, allerdings sei diese erst zwei Monate später und damit zu spät eingegangen. Das Argument des Käufers, die Frist sei mangels Inbesitznahme der Ware nicht in Gang gesetzt worden,
  • 15. 15 ließ das Gericht nicht gelten. Von der erforderlichen tatsächli- chen Sachherrschaft habe der Verbraucher Gebrauch gemacht, als er die Ware habe zurückschicken lassen. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Annah- meverweigerung erfüllt diese Anforderungen nicht. Ausgabe 6/16 vom 14.03.2016 Seite 15 INTERNET World Business
  • 16. 16 Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 17.12.2015 können Werbeeinwilligungen mit umfangreicher Sponsorenliste nicht im „Opt-out“-Verfahren eingeholt werden. Bei Cookie-Einwilligung ist das Opt-out dagegen zulässig (Az.: 6 U 30/15). In der Anmeldung zu einem Online-Gewinnspiel war die Werbe- einwilligungserklärung so formuliert, dass der Teilnehmer der Zusendung von Werbung durch 59 Sponsoren des Webseitenbe- treibers zustimmt. In einer verlinkten Liste waren alle Firmen mit einem Button „Abmelden“ aufgeführt. Durch einzelnes Anklicken konnte zu jeder Firma angegeben werden, dass der Teilnehmer von dieser keine Werbung erhalten will (Opt-out). Der zweite Einwilligungstext betraf die Nutzung von Cookies zur Auswer- tung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf der Webseite. Auch hier war die Checkbox zur Einwilligung vorab aktiviert. Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen
  • 17. 17 Das Verfahren zur Einholung der Werbeeinwilligungen hielt das Gericht für unzulässig. Es werde keine Einwilligung im Einzel- fall erteilt und das „Abmelden“ von einzelnen 59 Firmen sei unzumutbar. Die Cookie-Einwilligung sei dagegen zulässig, da gesetzlich kein Opt-in vorgeschrieben sei. Einwilligungen für den Erhalt von Werbemails erfordern immer das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers, vgl. § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ausgabe 7/16 vom 29.03.2916 Seite 17 INTERNET World Business
  • 18. 18 Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher nur deshalb von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, weil er bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot gefunden hat. Verbraucher müssen ihren Widerruf überhaupt nicht begründen (Urteil des BGH vom 16.03.2016, AZ.: VII ZR 146/15). Ein Verbraucher hatte zwei Matratzen im Internet gekauft und bezahlt. Als er ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler fand, bat er den Verkäufer um Rückerstattung der Dif- ferenz zum günstigeren Kaufpreis des Wettbewerbers. Nachdem es zu keiner Einigung kam, erklärte der Verbraucher fristgerecht den Widerruf und schickte die Matratzen zurück. Der BGH entschied zugunsten des Verbrauchers. Es reiche aus, dass die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben werde. Eine Begründung sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Es sei daher unerheblich und auch nicht rechtsmissbrächlich, wenn der
  • 19. 19 Warum Verbraucher Fernabsatzverträge widerrufen, ist uner- heblich, denn sie müssen die Gründe dafür überhaupt nicht darlegen. Verbraucher nur widerrufe, weil er die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutzen wolle. Ausgabe 8/16 vom 11.04.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 20. 20 Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung Empfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung haben einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt ist (Urteil des LG Erfurt vom 25.02.2016, Az.: 1 S 107/15). Nach einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Werbe-E- Mail hatte sich ein Unternehmen verpflichtet, dem Empfänger zukünftig keine Mails mehr an die E-Mail-Adresse „XY“ zu- zusenden. Das reichte dem Empfänger jedoch nicht, denn er verlangte, dass die Unterlassungserklärung ohne Beschränkung und nicht nur für eine E-Mail-Adresse abgegeben wird. Das Gericht gab dem Kläger recht: Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung dürfe verlangen, dass ihm überhaupt keine Mails mehr von dem Unternehmen zugesendet werden. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, an welche E-Mail-
  • 21. 21 Das Urteil birgt ein hohes Wiederholungsrisiko für Werbe- treibende. Die zukünftigen E-Mail-Adressen des Unterlas- sungsgläubigers sind noch nicht bekannt. Das Eintragen in Blacklists hilft daher nicht wirklich weiter. Adressen die Werbung gehe und umfasse auch alle bestehenden und zukünftigen E-Mail-Adressen des Klägers. Ausgabe 9/16 vom 25.04.2016 Seite 16 INTERNET World Business
  • 22. 22 B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen Betreiber von Shops, die sich nur an andere Unternehmer richten (B2B), müssen Verbraucher deutlich darüber inform- ieren, dass sich das Angebot nicht an sie richtet. Bestellungen von Verbrauchern müssen ausgeschlossen sein (LG Bochum am 23.02.2016, Az.: 25 O 139/15). Ein Anbieter von Kochrezepten hatte auf der Startseite darauf hingewiesen, dass sich sein Angebot ausschließlich an andere Unternehmen richtet. Am oberen Bildrand war der Hinweis „B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis” platziert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden Ver- braucher vom Kauf ausgeschlossen. Die Hinweise reichten aber nicht aus, so das Landgericht, das einen Wettbewerbsverstoß bejahte. Die Beschränkung auf B2B-Geschäfte sei hier aufgrund mangelnder Hervorhebung für den Verbraucher nicht genügend erkennbar und leicht zu übersehen gewesen.
  • 23. 23 Neben dem Ausschluss von Verbrauchern über eine entsprech- ende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in einem B2B-Shop ganz entscheidend auf die Gestaltung im Einzelfall an. Die Hinweise auf das B2B-Angebot sind deutlich hervorzuheben. Ausgabe 10/16 vom 9.05.2015 Seite 18 INTERNET World Business
  • 24. 24 Durchgestrichene eigene Altpreise Auch im Internet darf mit durchgestrichenen Preisen geworben werben, ohne dass ein erklärender Zusatz notwendig ist (Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14). Ein Amazon-Händler hatte in seinen Angeboten einen durch- gestrichenen Altpreis und darunter einen niedrigeren Sonder- preis angegeben. Ein Konkurrent mahnte wegen Irreführung ab. Bei Preisgegenüberstellungen sei immer der erklärende Zusatz erforderlich, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle. Der Senat entschied zugunsten des Händlers. Zwar müsse sich bei der Gegenüberstellung zweier Preise klar und deutlich erge- ben, was der durchgestrichene Preis bedeute. Hier aber gehe der durchschnittliche, verständige Verbraucher auch ohne Erklärung davon aus, dass der durchgestrichene Preis ein vom Verkäufer früher verlangter Preis sei. Eine Aufklärungspflicht könne den
  • 25. 25 Bei durchgestrichenen Preisempfehlungen des Herstellers sollten Händler daher Hinweise wie „UVP“ in die Preisauszeich- nung aufnehmen. Händler aber treffen, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um seinen eigenen Altpreis handle. Ausgabe 11/16 vom 23.05.2016 Seite 16 INTERNET World Business
  • 26. 26 „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ Bindet ein Online-Händler auf der eigenen Website den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ein, hat er selbst keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15). Ein Online-Händler hatte im Shop den Hinweis „Keine Abmah- nung ohne vorherigen Kontakt“ platziert. Nachdem er aber selbst einen Konkurrenten ohne vorherige Kontaktaufnahme anwaltlich hatte abmahnen lassen, verlangte er trotzdem die Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten – zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Wer von anderen erwarte, dass sie sich vor Abmahnungen zunächst ohne anwaltlichen Beistand an ihn wenden, habe sich selbst auch so zu verhalten. Er ist so zu be- handeln, als habe er sich ebenfalls zum Kontakt vor der anwalt- lichen Inanspruchnahme verpflichtet. Es sei kein Grund er-
  • 27. 27 Der genannte Hinweis entfaltet übrigens keine rechtliche Wirkung für potenzielle Abmahner. Diese sind nicht verpflich- tet, bei Verstößen vorab Kontakt aufzunehmen. sichtlich, diese Vergünstigung, die der Online-Händler für sich in Anspruch nehme, seinen Mitbewerbern vorzuenthalten. Ausgabe 12/16 vom 06.06.2016 Seite 19 INTERNET World Business
  • 28. 28 Kundenzufriedenheitsanfragen ohne vorherige Einwilligung des Adressaten sind unerlaubte E-Mail-Werbung (Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2016, Az.: 14 U 1773/13). Ein Händler hatte seinen Kunden nach der Bestellabwicklung jeweils E-Mails „mit der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzu- friedenheitsbefragung“ und dem Hinweis, „Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“, geschickt. Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrige Werbung ein, denn der Händler habe damit das Ziel verfolgt, Kunden an sein Unternehmen zu binden und so seinen Umsatz zu steigern. Für diese Mails habe er jedoch nicht zuvor die Einwilligung der Emp- fänger eingeholt. Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig
  • 29. 29 Jegliche werbliche E-Mail-Kommunikation ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig. Liegt keine Einwilligung vor, dürfen Werbemails ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 UWG nur dann an bestehende Kontakte versendet werden, wenn unter anderem bei Erhebung der E-Mail-Adresse auf deren Verwendung zu Werbezwecken verwiesen wird. Entsprechende Informationen finden sich in den Bestellformularen der meisten Online-Shops allerdings nicht. Ausgabe 13/16 vom 20.06.2016 Seite 18 INTERNET World Business
  • 30. 30 Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung ihre Telefon- nummer angeben, wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist (Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 4. Februar 2016, Az. 6 W 10/16). Ein Online-Händler für Drucker und Zubehör hatte in seiner Widerrufsbelehrung für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben. Das OLG Frankfurt ordnete das Fehlen trotz eines vorhandenen Telefonanschlusses als Wettbewerbsverstoß ein. Die Interessen der Verbraucher seien spürbar beeinträchtigt, da ihnen die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs ohne die Angabe erschwert werde. Dass der Händler keinen Mitarbeiter zur Entgegennahme von telefonischen Wider- rufserklärungen habe, sei unerheblich. Bestehe ein Telefonan- schluss, müsse dieser auch für die Abgabe telefonischer Wider- rufserklärungen genutzt werden können.
  • 31. 31 Zu den Informationspflichten im Fernabsatz zählt die Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht, das seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 auch telefonisch erklärt werden kann. Das gesetzliche Muster sieht dazu die Angabe einer Telefonnummer vor. Entsprechend entschied bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15). Ausgabe 14/16 vom 04.07.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 32. 32 Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam Das OLG Düsseldorf hat Mails beim Double-Opt-In-Verfahren, bei denen Adressaten zunächst einen Bestätigungslink erhalten, als zulässig eingestuft (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15). In dem Verfahren ging es um einen Vertragsstrafenanspruch wegen unzulässiger E-Mail-Werbung. Das OLG entschied in diesem Zusammenhang, dass Werbende beim Double-Opt-In E-Mails an die angegebenen E-Mail-Adressen versenden dürfen, um sich vom Absender das Interesse am Erhalt von E-Mail-Wer- bung bestätigen zu lassen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass zuvor das Einverständnis bereits eingeholt worden sein müsse. Mit der Mail werde nur noch geklärt, ob das Einverständnis auch vom Inhaber der E-Mail-Adresse selbst stamme. Die Übersend- ung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung sei im Interesse des Empfängers zulässig.
  • 33. 33 Das OLG München hatte vor einiger Zeit noch gegenteilig ent- schieden und Bestätigungsmails bei Double-Opt-In als Spam eingestuft. Dies hatte zu einiger Rechtsunsicherheit geführt (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil aus Düsseldorf jetzt Schule macht. Ausgabe 15/16 vom 18.07.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 34. 34 BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig Eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer im Impres- sum einer Webseite entspricht nicht den Anforderungen an die Impressumspflicht und ist wettbewerbswidrig (Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14). Ein Webseitenbetreiber hatte in seinem Impressum als Telefon- nummer eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer angegeben. Zusätzlich war seine E-Mail-Adresse aufgeführt. Ein Kontaktformular oder ähnliche Optionen gab es nicht. Die Richter bejahten einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Nach § 5 TMG seien im Impressum Angaben zu machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen. Eine kostenpflichtige Mehr- wertdiensterufnummer erschwere die Kontaktaufnahme jedoch, wobei die Höhe der Gebühren unerheblich sei.
  • 35. 35 Im Impressum ist die schnelle und unmittelbare Kontakt- aufnahme sicherzustellen, was auch über eine Faxnummer oder ein Kontaktformular erfolgen kann. Allerdings müssen Unternehmer beim Verkauf an Verbraucher ohnehin aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz immer eine Telefon- nummer angeben. Ausgabe 16/16 vom 01.08.2016 Seite 18 INTERNET World Business
  • 36. 36 Werbeblocker bleiben zulässig Werbeblocker sind zulässig, angeschlossene „Whitelisting“-Sys- teme sind dagegen wettbewerbswidrig (Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az.: 6 U 149/15). In dem Fall ging es um die kostenfreie Software Adblock Plus, über die Nutzer die Anzeige von Werbung blockieren können. Der Softwareanbieter gab dabei Werbungtreibenden die Mögli- chkeit, sich auf eine „Whitelist“ setzen zu lassen, woraufhin deren Werbung von der Blockade ausgenommen und weiterhin angezeigt wurde. Dafür erhielt der Softwareanbieter eine Beteili- gung an dem Umsatz, der dem Werbungtreibenden durch das Setzen auf die Whitelist entstanden ist. Die Kölner Richter stuften Werbeblocker grundsätzlich als zulässig ein. Nutzer dürften selbst entscheiden, ob sie Werbung angezeigt bekommen wollen. Das Whitelisting sei allerdings eine unzulässige aggressive Praktik und damit wettbewerbswidrig.
  • 37. 37 Ohne kostenpflichtige Whitelistings werden Werbeblocker selbst in Zukunft wohl nur noch gegen Entgelt angeboten werden können. Die Werbepartner müssten sich aus einer Blockadesituation frei- kaufen, die der Softwareanbieter erst durch den Werbeblocker geschaffen habe. Ausgabe 17/16 vom 15.08.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 38. 38 Link zur Angabe der Energie- effizienzklasse Die Angabe der Energieeffizienzklasse zu einem Elektrogerät in einem Online-Shop auf einer gesonderten Webseite ist zulässig (Urteil des BGH vom 04.02.2016, Az.: I ZR 181/14). Nach der EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Elektrogeräten müssen Händler bei der Werbung für ein TV- Gerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch des- sen Energieeffizienzklasse angeben. Ein Händler hatte unter der Abbildung eines Fernsehgeräts einen Link mit der Bezeichnung „Details zur Energieeffizienz“ platziert und auf der verlinkten Website die Angaben dazu dargestellt. Laut BGH-Entscheid reiche ein Link zu den gesetzlichen An- gaben zur Energieeffizienzklasse aus, wenn er in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als
  • 39. 39 elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienz- klasse zu erkennen sei. Die Verordnung verlange nicht, dass die Angabe auf derselben Seite zu erfolgen habe. Die Angaben zur Energieeffizienz können über einen „sprechenden“ und klar erkennbaren Link über eine Unterseite zur Artikel-Detailseite verlinkt werden. Ausgabe 18/16 vom 29.08.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 40. 40 Unzulässige Einwilligungserklärung In der Einwilligungserklärung für Werbung muss angegeben sein, für welche Waren und Dienstleistungen sie gilt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15). In einem Online-Gewinnspiel wurde die Einwilligung der Teil- nehmer für Werbung mit folgender Klausel eingeholt: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben [...].“ Die verlinkte Liste enthielt 50 Unternehmen mit Angaben zur Firma, Internet-Adresse und jeweils einem Geschäftsbereich. Die Richter stuften die Einwilligung mangels Bestimmtheit als unzulässig ein. Es seien teilweise nur pauschale Angaben wie „Media und Zeitschriften“, „Versandhandel“ oder Telekommuni- kationsprodukte bzw. -angebote“ gemacht. Darauf könne keine wirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen erklärt werden.
  • 41. 41 Eine wirksame Einwilligung erfordert eine Erklärung „in Kenntnis der Sachlage“. Über die Inhalte der geplanten Werbe- maßnahmen muss daher so konkret wie möglich informiert werden. Ausgabe 19/16 vom 12.09.2016 Seite 18 INTERNET World Business
  • 42. 42 Streitwert bei Wettbewerbsverstößen Das OLG Karlsruhe hat den Streitwert bei drei Wettbewerb- sverletzungen in einem Online-Shop auf 15.000 Euro festgelegt (Beschluss vom 08.08.2016, Az.: 4 W 62/16). Der Betreiber eines Online-Shops hatte innerhalb seiner allge- meinen Geschäftsbedingungen unzulässige Klauseln verwendet. Insgesamt handelte es sich um drei verschiedene Wettbewerbs- verletzungen. In der Vorinstanz hatte das LG Breisgau noch einen geringeren Streitwert festgesetzt. Das OLG bewertete den Streitwert des Verfahrens jetzt jedoch mit 15.000 Euro. Das Gericht begrün- dete seine Entscheidung damit, dass sich die drei unzulässigen Klauseln an einen weiten Empfängerkreis richten. Damit könne eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern aufgrund der falschen Informationen von der Durchsetzung ihrer Rechte abge- halten werden.
  • 43. 43 Anwalts- und Verfahrenskosten werden immer auf der Basis von Streitwerten berechnet. Hierbei handelt es sich um Erfahrung- swerte, die letztlich nach billigem Ermessen durch das jeweils zuständige Gericht festgesetzt werden. Die Werte können daher in den unterschiedlichen Gerichtsbezirken stark variieren. Ausgabe 20/16 vom 26.09.2016 Seite 15 INTERNET World Business
  • 44. 44 Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis Die Werbung unter Angabe eines „Bisher“-Preises ist unzuläs- sig, wenn zwischen dem jetzigen Angebot und dem Zeitpunkt, zu dem der Artikel den früheren Preis hatte, eine erhebliche Zeitspanne liegt (LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16). Ein Online-Händler für Sportwaren bewarb seine Ware mit ei- nem herabgesetzten Preis und zeigte in der Artikelbeschreibung auch den „bisher“ verlangten Preis an. Da unstreitig war, dass die Ware zuletzt vor mehr als drei Monaten zu diesem „Bisher“- Preis angeboten worden war, wurde der Online-Händler von einem Mitbewerber wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Das LG Bochum entschied, dass die Abmahnung berechtigt war und verbot dem Online-Händler die Bewerbung seiner Artikel mit dem „Bisher“-Preis. Zwischen dem aktuellen und dem
  • 45. 45 Die Gegenüberstellung von neuen und alten Preisen ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der alte Preis vor weniger als drei Monaten tatsächlich galt. früheren Preis liege eine erhebliche Zeitspanne. Ab wann eine Zeitspanne erheblich sei, könne dahinstehen, da ein Zeitraum von mehr als drei Monaten jedenfalls erheblich sei. Ausgabe 21/16 vom 10.10.2016 Seite 16 INTERNET World Business
  • 46. 46 Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping Online-Händler bei Google Shopping haften für fehlerhafte Versandkostenangaben selbst dann, wenn Google den Fehler begangen hat (Urteil des OLG Naumburg vom 16.06.2016, Az.: 9 U 98/15). Ein Online-Händler hatte seine Produkte bei Google Shopping auflisten lassen. In einem Angebot war bei Google der Hinweis „Versand gratis“ angezeigt worden, obwohl die Ware im Online- Shop tatsächlich exklusive Versandkosten verkauft werden sollte. Der Händler hatte bei der Angebotseinstellung zunächst angege- ben, dass der Versand kostenlos sei, sich später aber anders entschieden und versucht, die Angaben zu korrigieren. Unklar blieb, ob der Händler oder Google für den Datenfehler verant- wortlich war. Das ist nach Auffassung des Gerichts jedoch uner- heblich. Es sei die eigene Entscheidung des Händlers gewesen, seine Angebote bei Google zu bewerben. Die Plattform handle
  • 47. 47 Beim Einstellen von Angeboten in Preis-Suchmaschinen müssen Händler sehr sorgfältig vorgehen, da sämtliche Fehler wettbewerbsrechtlich zu ihren Lasten gehen. als Beauftragte des Händlers im wettbewerblichen Sinne, so- dass dieser in jedem Falle für Fehler der Suchmaschine hafte. Ausgabe 22/16 vom 24.10.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 48. 48 LG Arnsberg: Irreführende Preis- vergleiche auf Idealo Bietet ein Händler seine Artikel über eine Preisvergleichs- plattform an, haftet er für deren irreführende Angaben in der Artikeldarstellung (Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016, Az.: I-8 O 83/16). Ein Online-Händler für Sonnenschirme hatte seine Angebote bei Idealo gelistet. Dabei wurde ein Schirm in einem Produktbild mit Bodenplatten dargestellt. Erst nach Aufruf des Angebots im Online-Shop des Händlers erschien der Hinweis, dass das Ange- bot nicht die Bodenplatten umfasst. Das Gericht verurteilte den Händler zur Unterlassung. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher, der sich mithilfe einer Preisvergleichsliste wie Idealo informiere, bereits auf der Plattform eine Vorauswahl treffe und das günstigere und um- fangreichere Angebot bevorzuge. Werde er erst nach dieser Vorauswahl richtig informiert, liege eine Irreführung vor.
  • 49. 49 Nach gängiger Rechtsprechung haften Händler für praktisch jeden Fehler in der Darstellung ihrer Angebote auf Plattformen wie Amazon, eBay oder auch Preissuchmaschinen. Es ist daher besonders wichtig, auf korrekte Bilder, Artikelbeschreibungen und Preise zu achten. Ausgabe 24/16 vom 21.11.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 50. 50 Paypal-Zahlung als Risiko für Händler? Käufer erfüllen ihre Zahlungspflicht bei Bezahlung per Paypal auch dann, wenn der Betrag im Käuferschutzverfahren wieder zurückgebucht wird (Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16). Einem Händler wurde nach einer Online-Bestellung mit Paypal- Zahlung der Kaufpreis auf seinem Paypal-Konto gutgeschrieben. Als die gelieferte Ware von der Artikelbeschreibung abwich, beantragte der Käufer jedoch bei Paypal Käuferschutz und er- hielt den Betrag auf seinem Konto wieder gutgeschrieben. Der Online-Händler verklagte daraufhin den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass er im Verlauf der Bestell- abwicklung die Zahlung nie zur freien Verfügung gehabt habe. Das Gericht entschied, dass Händler ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden direkt mit Eingang der Gutschrift auf ihrem Paypal-Konto verlieren. Bei späteren Rückbuchungen im
  • 51. 51 Paypal-Konten sind rechtlich wie allgemeine Bankkonten zu be- handeln. Jeder Geldeingang dort führt zur Erfüllung der Kauf preisforderung des Händlers. Die Teilnahme am Kundenschutz- programm führt zu Lasten des Händlers dazu, dass Paypal auch Geld zurücküberweisen kann. Käuferschutzprogramm sei nicht die Rechtsbeziehung zwischen Händler und Käufer, sondern die zwischen Händler und Zahlungsdienstleister betroffen. Der Händler könne daher nur gegen Paypal wegen unberechtigter Rückbuchung vor- gehen. Ausgabe 25/16 vom 05.12.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 52. 52 Werbung mit Garantien im Online-Shop Wird in einem Online-Angebot mit einer Garantie geworben, müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen über den Inhalt der Garantie bereitgestellt werden (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16). Ein Online-Händler bot seine Artikel über eine Handelsplattform mit dem Zusatz „5 Jahre Garantie“ an. Weitere Informationen zur Garantie fehlten. Er wurde wegen Verstoßes gegen fernabsatz- rechtliche Informationspflichten abgemahnt. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Verbraucher müssen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien informiert werden, bevor sie eine Bestellung abgeben können.
  • 53. 53 Richten sich Online-Angebote an Verbraucher, ist in der Artikel- beschreibung detailliert über das Bestehen etwaiger Garan- tien und die Garantiebedingungen mit allen Infos, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. Dazu gehören die Dauer und der räumliche Geltungsbereich sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Zusätzlich ist auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ausgabe 26/16 vom 19.12.2016 Seite 17 INTERNET World Business
  • 54. 54 Was wir für Sie tun können / Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop / Erstellung aller Rechtstexte wie - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum - Datenschutzinformationen - Widerrufsrecht usw. / Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform - Erstellung der IT-Verträge - Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung Sprechen Sie uns an! Telefon: +49 6131 144 56-0 E-Mail: ecommerce@res-media.net
  • 55. 55 RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce-Recht. Bildnachweis Titel: © stockWERK - Fotolia.com Seite 57: © Palabra – Fotolia.com Unsere Kanzlei verfügt über acht spezialisierte Rechtsanwälte, darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und drei Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Die Anwälte sind an den Stand- orten Mainz und Berlin tätig. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce- Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Besuchen Sie uns im Internet! www.res-media.net www.blog-it-recht.de
  • 56. 56 RESMEDIA Entdecken Sie unsere Infothek-App! http://www.res-media.net/app Lesen Sie unsere Booklets bequem auf Ihrem Handy oder Tablet!
  • 57. 57 RESMEDIA Tragen Sie sich zum RESMEDIA-Newsservice ein! http://www.res-media.net/newsservice IT-Recht, E-Commerce, Online-Marketing ... Nach Ihrer Wahl aktuelle Infos zum
  • 58. RESMEDIA MAINZ Am Winterhafen 78 55131 Mainz Telefon: + 49 6131 14456-0 Telefax: + 49 6131 14456-20 E-Mail: mainz@res-media.net RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien Internet: www.res-media.net RESMEDIA BERLIN Karl-Marx-Allee 85 10243 Berlin Telefon: +49 30 285058-56 Telefax: +49 30 285058-57 E-Mail: berlin@res-media.net