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Geschaftsnummer: 
31 0 27/13 KfH SpruchG 
31. Kammer fur Handelssachen 
Beschluss 
1In. dem Spruchverfahren !! !ELr 
2. 
3. 
4. 
5. 
- ... - . - - - 
. --- - - 
•••••rs 
- Antragsteller - 
Prozessbevollmachtigter zu 1 bis 3: 
Rechtsanwalt ••••••••••••• 
l!o: r•1 11 £311111 
- Antragsteller­Prozessbevollmachtigter 
zu 4 und 5: 
Rechtsanwalt ••••••••~••••• 
s. · a s a 
1. •-• a:szsa -- -·· .. . -- ----- - - - 
8. 
- Antragsteller - 
9. 10.----- 11.----· 
- Antragsteller - 
Prozessbevollmachtigter zu 9 bis 11: 
20. Oktober 2014 
Anlage 
vorgelegt von ARENDTS ANWAL TE 
Rechtsanwalt••••••••••••.-••••••••
gegen 
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH 
vertreten durch d. GeschaftsfOhrer 
Daimlerstr. 1, 734 79 Ellwangen 
- Antragsgegnerin - 
Prozessbevollmachtigte: 
-5- 
Rechtsanwalte Greenfort Rechtsanwalte u. Koll. , Arndtstr. 28, 60325 Frankfurt/Main 
Beteiligte: 
Dr. Peter Maser 
Loffelstr. 42, 70597 Stuttgart 
- Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionare - 
Prozessbevollmachtigter: 
Rechtsanwalt Dr. Maser, Loffelstrar.,e 42, 70597 Stuttgart 
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung u. a. wegen Delisting 
hat die 31 . Kammer fOr Handelssachen des Landgerichts Stuttgart 
unter Mitwirkung von 
Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt 
Handelsrichter Caroli 
Handelsrichter Gunther 
beschlossen: 
Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Oberprufung und 
Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezuglich des Angebots der An­tragsgegnerin 
vom 10. April 2012, veroffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger 
am 13. April 2012, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der VARTA AG wegen 
des Widerrufs der Borsenzulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten 
Markt an der Frankfurter Wertpapierborse 
zulassig ist.
-6- 
Grunde : 
I. 
Die (46) Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionare der VARTA AG, Ellwangen, die 
Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Borsenzulassung 
ihrer Aktien am regulierten Markt (General Standard) - Fall des regulierten Delistings -, 
da das Pflichtangebot der Antragsgegnerin in Hohe von 5,36 € je Aktie unter dem Wert 
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft liege. 
Nach Einleitung des Spruchverfahrens (erster Antrag vom 04.07.2012, Gerichtseingang 
am selben Tag) anderte der BGH mit Entscheidung vom 08.10.2013 seine Rechtspre­chung 
vom 25.11 .2002 (so genannte Macroton-Entscheidung), wonach nunmehr bei 
einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veran­lassung 
der Gesellschaft die Aktionare keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben. 
Damit entfallt das in der Macroton-Entscheidung statuierte Gebot eines Pflichterwerbs­angebots 
in Verbindung mit einer Oberprufung der Angemessenheit des Barangebots 
durch ein gerichtliches Spruchverfahren. Die Parteien streiten nun uber die Frage der 
Zulassigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens. 
Es ist eine selbstandig anfechtbare Zwischenentscheidung gemaP., § 280 Abs. 2 ZPO 
analog (vgl. auch Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, 
§ 12 SpruchG Rn. 25) in Verbindung mit§§ 58 Abs. 2 FamFG, 567ft. ZPO zur Klarung 
der Frage der Zulassigkeit des Spruchverfahrens angezeigt. Das Spruchverfahren ist in 
der Sache noch nicht entscheidungsreif. Ein gerichtliches Bewertungsgutachten wurde 
noch nicht in Auftrag gegeben. 
Mit Verbffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger am 13.04.2012 hat die VARTA AG 
zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 21 .05.2012 eingeladen unter Bekanntgabe 
der Tagungsordnungspunkte, insbesondere dem Tagesordnungspunkt 8 bezuglich einer 
Beschlussfassung uber den Ruckzug der Gesellschaft von der Borse. lm Anhang zu 
dieser Einladung (Ordner I, Ani. AG 2, Gerichtsakte Seite 222) unterbreitete die Antrags­gegnerin 
als Mehrheitsaktionarin den Aktionaren ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an 
der VARTA AG zum Preis von 5,36 € je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten
-7- 
ab Veroffentlichung des Widerrufes. Diesem Angebotspreis lag ein Bewertungsgutach­ten 
der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH zugrunde, das im Auftrag der VARTA 
AG erstattet wurde. Die Hauptversammlung der VARTA AG beschloss am 21 .05.2012 u. 
a., dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien 
der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapier­borse 
nach § 39 Abs. 2 BorsG und § 46 Borsenordnung fOr die Frankfurter Wertpapier­borse 
zu stellen. Dieser Beschluss zum Widerruf der Zulassung der Aktien wurde am 
06.06.2012 in der Borsenzeitung veroffentlicht. Die 3-Monats-Frist zur Annahme des Akti­enkaufangebots 
endete damit am 06.09.2012. 
Die Antragsteller erstreben mit ihren Antragen vom 04.07.2012 bis 06.09.2012 im Wege 
des Spruchverfahrens eine gerichtliche angemessene hohere Festsetzung des Barab­findungsangebots. 
Teilweise wird auch beantragt, dass das Kaufangebot der Mehrheits­aktionarin 
noch bis zwei Monate nach der Veroffentlichung der rechtskraftigen Entschei­dung 
im Elektronischen Bundesanzeiger angenommen werden kann. 
Die Antragsteller tragen vor: 
Das Angebot vom 5,36 € je Aktie sei bei Weitem zu niedrig, denn es entspreche nicht 
dem wahren Unternehmenswert der Gesellschaft. Zudem sei das Spruchverfahren nach 
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Oktober 2013 nicht unzulassig ge­worden. 
Das vorliegende Delisting sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH bereits voll­standig 
abgeschlossen gewesen. Zudem habe der BGH in dieser Entscheidung nirgends 
zum Ausdruck gebracht, dass er seine Rechtsprechung rOckwirkend angewendet wissen 
wolle. Auch seien die lnstanzgerichte nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ent­scheidung 
vom 08.10.2013 auszudehnen oder einzuschranken. Die Aktionare hatten 
zudem ihre Aktien im Vertrauen auf eine spruchrichterliche OberprOfung des Pflichtange­bots 
behalten, die sie Ober den freien Markt nicht mehr verauP.,ern konnten. 
Die Antragsgegnerin, die die ZurOckweisung der Antrage entweder als unzulassig (fehlende 
Darlegung der Aktionarsstellung , fehlender Nachweis der Aktionarsstellung, Verfristung, 
ungenOgende BegrOndung), jedenfalls als unbegrOndet (korrekte Ermittlung des Unter­nehmenswerts 
durch das Wertgutachten der WTS) beantragt, erachtet das vorliegende 
Spruchverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 als 
unstatthaft.
-8- 
Aufgrund dieser Entscheidung stehe fest, dass bei einem ,Delisting" die Aktionare keinen 
Anspruch auf Barabfindung hatten. Deshalb sei auch kein Spruchverfahren zur Ermittlung 
der Angemessenheit der Barabfindung durchzutohren. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens 
sei eine vom Gericht jederzeit zu berucksichtigende Zulassigkeitsvoraussetzung, die bis 
zum Schluss des Verfahrens vorliegen musse. 
Durch die Nichtstattgabe der Rechtsbeschwerden in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 
habe der BGH festgestellt, dass die Antragsteller keinen Vertrauensschutz genieP.,en, da er 
keine Obergangslosung gewahlt habe. Seine geanderte Rechtsprechung sei daher tor die 
lnstanzgerichte bindend und sofort auch auf laufende Spruchverfahren anzuwenden. 
Anhaltspunkte tor eine Nichtruckwirkung der hochstrichterlichen Rechtsprechung ergeben 
sich auch nicht aus dem Grundsatz des Willkurverbots. Die Entscheidung vom 
08.10.2013 sei klar begrundet und im Hinblick auf die stets kontrovers diskutierte 
,Macroton-Entscheidung" und dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung auch vor­hersehbar 
gewesen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht bereit gewesen, die Macroton­Entscheidung 
gesetzlich durch Aufnahme eines weiteren Anwendungsfalles eines 
Spruchverfahrens in§ 1 SpruchG auf aufzunehmen. 
Einer Aufteilung der Antrage in aufgrund eines Vertrauensschutzes zulassige und unzu­lassige 
Antrage bei Fehlen des Vertrauensschutzes stehe die einheitliche Wirkung einer 
Spruchverfahrensentscheidung gemaP., § 13 SpruchG entgegen. 
lm Obrigen wird auf den gesamten Parteivortrag in den Akten nebst allen Anlagen ver­wiesen. 
II. 
Das Spruchverfahren zur Oberprufung der Angemessenheit der Hohe der angebotenen 
Barabfindung in Hohe von 5,36 € je Aktie der VARTA AG im Zusammenhang mit dem 
Widerruf der Borsenzulassung der Aktien dieser Gesellschaft ist statthaft.
-9- 
Das Spruchverfahren wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 
08.10.2013 nicht unzulassig. Diese Entscheidung hat keine rOckwirkende Kraft tor das 
vorliegende Spruchverfahren, in dem das Erwerbsangebot der Mehrheitsaktionarin der 
VARTA AG, der Antragsgegnerin, vom 10.04.2012 auf seine Angemessenheit gerichtlich 
zu OberprOfen ist. FOr dieses Spruchverfahren gilt nach Oberzeugung der Kammer weiter­hin 
die durch die so genannte Macroton-Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 
25.11 .2002 geschaffene Rechtslage, dass tor den Fall des ROckzugs der Gesellschaft 
aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (so genanntes regulares Delis­ting) 
wegen der damit verbundenen erheblichen Beeintrachtigung der Verkehrsfahigkeit 
der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Borsenzu­lassung 
der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Ge­sellschaft 
oder des Grol1aktionars Ober den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionare be­dart, 
wobei tor einen adaquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert 
des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionaren in einem ge­richtlichen 
Spruchverfahren OberprOfen lassen konnen. 
Die Kammer ist an dieser Entscheidung auch nicht durch eine bindende Rechtsprechung 
des BGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 gebunden. Diese Entscheidung ent­halt 
keine ausdrOckliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geander­ten 
Rechtsprechung auf noch laufende Spruchverfahren. Dazuhin lag dieser Entschei­dung 
des BGH ein Fall des so genannten Downgradings zugrunde, bei dem die Oberge­richte 
schon bislang kein Erfordernis eines Barangebots sahen (Drescher, a. a. 0., § 1 
SpruchG Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein regulares Delisting Streitgegenstand. Zudem 
ist bezogen auf jeden Einzelfall eine Abwagung der widerstreitenden lnteressen bezOg­lich 
der Klarung einer ROckwirkung oder NichtrOckwirkung einer geanderten Rechtspre­chung 
vorzunehmen . 
lnwieweit eine geanderte hochstrichterliche Rechtsprechung ROckwirkung auf die Beurtei­lung 
von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten hat, richtet sich grundsatzlich nach 
den Regeln der ROckwirkung von Gesetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts 
gehoren zu der verfassungsmal1igen Ordnung nicht nur die vom 
Normgeber (Legislative) gesetzten verfassungsmal1igen Vorschriften, sondern auch de­ren 
Auslegung durch den Richter ebenso wie die im Wege zulassiger richterlicher
-10- 
Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerfGE 74, 129, Rz. 63; BVerfGE 59, 
128, Rz. 81, jeweils zitiert nach Juris). 
Hierbei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen echter und unechter Ruck­wirkung 
von Normen bzw. richterlicher Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung. Eine 
echte Ruckwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachtraglich andernd in abgewickelte, der 
Vergangenheit angehorige Tatbestande eingreift. (BVerfG, NJW 1997, 722, Rn. 110, 
zitiert nach Juris). 
Eine echte Ruckwirkung ist grundsatzlich verfassungsrechtlich unzulassig. Jedoch tritt 
das Ruckwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, auch in diesem 
Fall zuruck, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden 
Rechts bilden konnten (BVerfG, a. a. 0., Rn. 110, zitiert nach Juris). 
Eine so genannte unechte Ruckwirkung liegt vor, wenn die Norm sich auf in der Ver­gangenheit 
begonnene, aber noch in die Gegenwart fort bestehende Sachverhalte be­zieht. 
Die so genannte unechte Ruckwirkung ist verfassungsrechtlich grundsatzlich zu­lassig, 
jedoch konnen sich nach den Grundsatzen des Vertrauensschutzes und der Ver­haltnisma~ 
igkeit Grenzen ihrer Zulassigkeit ergeben (BVerfG, a. a. 0., Rn. 109, zitiert 
nach Juris). Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte 
Ruckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich 
ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veranderungsgrunde des 
Gesetzgebers Oberwiegen. Entscheidend bei dieser Abwagung sind jedoch immer die 
besonderen Umstande des Einzelfalles. 
Bei Beachtung dieser Grundsatze gilt vorliegend folgendes: 
In seiner Entscheidung vom 08.10.2013 anderte der Bundesgerichtshof seine Recht­sprechung 
in Form der richterlichen Rechtsfortbildung. In seiner fruheren Macroton­Entscheidung 
vom 25.11.2002 statuierte der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher 
Rechtsfortbildung (nicht: Gesetzesauslegung) den Grundsatz, dass bei einem Ruckzug der 
Aktiengesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BorsG) oder vom geregelten 
Markt (§ 52 Abs. 2 BorsG) die Verkehrsfahigkeit der Aktien gravierend beeintrachtigt 
werde. Fur Minderheits- und Kleinaktionare, so der BGH damals, deren Engagement bei 
einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageninteressen bestehe,
-11- 
bringe der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht 
durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden konnen 
(BGH AG 2003, 273, Rn. 24, 25, zitiert nach Juris). Der Verkehrswert und die jederzeiti­ge 
Moglichkeit seiner Realisierung seien Eigenschaften des Aktieneigentums, das wie das 
Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genie~e. (Artikel 14 Abs. 1 GG). Der 
Schutz der Minderheitsaktionare erfordere deshalb, dass ihnen der Wert ihrer Aktien 
ersetzt werde und ihnen die Moglichkeit offenstehe, die Richtigkeit der Wertbemessung 
durch ein gerichtliches Verfahren OberprOfen zu lassen. Deshalb statuierte der BGH damals 
im Fall eines regularen Delistings die Pflicht der Gesellschaft bzw. ihres Mehrheitsaktionars 
zur Abgabe eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit der rechtlichen Moglichkeit der 
Minderheitsaktionare, dieses auf seine Angemessenheit im Wege des Spruchverfahrens 
OberprOfen lassen zu konnen. 
Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sah der Bundesgerichtshof die Grundlage durch 
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 entzogen. Dort tohrte 
das Verfassungsgericht aus, dass der Widerruf der Borsenzulassung tor den regulierten 
Markt grundsatzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionars nach 
Artikel14 Abs. 1 GG berOhre. Der Widerruf der Borsenzulassung sei danach keine Rechts­position, 
die ihm von der Rechtsordnung als Privatnutzung und tor ihn verfOgbar zugeordnet 
sei. Er lasse die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und 
seinem vermbgensrechtlichen Element unbeeintrachtigt. Zu dem von Artikel 14 Abs. 1 GG 
geschOtzten Bestand zahle nur die rechtliche Verkehrsfahigkeit, wahrend die tatsachliche 
Verkehrsfahigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance sei (vgl. auch BGH, Urteil 
vom 08.10.2003, Rz. 3 der GrOnde; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2012, 
Rz. 53 - 70, zitiert nach Juris). 
Deshalb entschied der Bundesgerichtshof am 08.10.2013, dass bei einem Widerruf der 
Zulassung der Aktie zum Handel im regulieren Markt in den Freiverkehr (Entry Standard ; so 
genanntes Downlisting) auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionare keinen An­spruch 
auf eine Barabfindung haben. Damit entfiel die durch Richterrecht geschaffene 
Pflicht zur Abgabe eines so genannten Pflichterwerbsangebots durch die Gesellschaft 
oder ihres Mehrheitsaktionars mit der Folge der Moglichkeit der OberprOfung derAnge­messenheit 
des Erwerbsangebots durch ein anschlie~endes Spruchverfahren.
-12- 
Bei der Klarung der Frage der ROckwirkung dieser geanderten Rechtsprechung auf in der 
Vergangenheit liegende, zu bewertende Sachverhalte, kann dahinstehen, ob vorliegend 
eine echte oder eine unechte ROckwirkung gegeben ist, denn in beiden Fallen sprechen 
hier insbesondere Oberwiegende GrOnde des Vertrauensschutzes der antragstellenden 
Minderheitsaktionare dafOr, dass eine ROckwirkung dieser Rechtsprechung des BGH 
vom 08.10.2013 nicht Platz greift. 
Es ist fraglich, ob der im vorliegenden Spruchverfahren zu bewertende Sachverhalt der 
angemessenen Hohe des Barangebots der VARTA AG vom 10.04.2012 einen in der 
Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Stellt man lediglich auf das Angebot 
vom 10.04.2012 ab, konnte dieses in der Tat spatestens mit Ablaut seiner Annahmefrist 
(drei Monate nach Veroffentlichung zum Widerruf des regulierten Handel an der Borse), 
mithin mit Ablaut des 06.09.2012 abgeschlossen gewesen sein. Bei dieser Betrachtung 
bleibt jedoch unberOcksichtigt, dass infolge der Nichtannahme des Angebots jedenfalls 
durch die Antragsteller die Frage der Feststellung der angemessenen Hohe der Barabfin­dung 
durch das angestrengte Spruchverfahren bis in die Gegenwart fortbesteht. 
Nach Oberzeugung der Kammer sprechen in diesem Einzelfall jedoch Oberwiegende 
GrOnde des Vertrauensschutzes der Antragsteller auch bei Vorliegen eines bis in die 
Gegenwart fortwirkenden Sachverhalts dafOr, dass eine ROckwirkung der Rechtsprechung 
des BGH vom 08.10.2013 nicht fOr das vorliegende Spruchverfahren zu OberprOfung 
des Barangebots vom 10.04.2012 Platz greift. Umgekehrt tritt dann auch das grundsatzlich 
bestehende ROckwirkungsverbot bei einer so genannten ,echten ROckwirkung" nicht 
zurOck, weil sich kein Vertrauen auf den Bestand des alten Rechts habe bilden konnen. 
Die Antragsteller und Minderheitsaktionare haben im Vertrauen auf den Fortbestand der 
Macroton-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 den Weg der Nichtannahme des 
Pflichtangebots der VARTA AG gewahlt, weil sie davon ausgingen, das Barangebot auf 
seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu 
konnen. Diese Grundsatzentscheidung des BGH wurde ausfOhrlich mit dem Eigentums­schutz 
der Minderheitsaktionare gemaP., Artikel 14 Abs. 1 GG detailliert und vertieft be­grOndet. 
Die Entscheidung blieb kein Solitar, sondern ihr folgte die Mehrheit der 
lnstanzgerichte sowie die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. auch Stober, BB, 
Aufsatze/Wirtschaftsrecht, 1/2. 2014/6.1 . 2014, S. 11 , IV 1. m. w. N.).
-13- 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gegenstimmen - insbesondere in der Literatur - zu 
verzeichnen waren (vgl. hier zur Frage der RegelungsiOcke Drescher in Spindler/Stilz, 
Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 1 SpruchG, Rn .. 17m. w. N.). und das De­listing 
in der Form des Downgradings (Wechsel vom regulierten Markt in ein Segment 
des Freiverkehrs) keine zu OberprOfende Abfindung ausloste (Drescher, a. a. 0 .). 
Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber zwar diese Rechtsprechung des BGH 
nicht durch Aufnahme des Delistings in den Anwendungskatalog des § 1 SpruchG ein­gliederte. 
Die Bundesregierung hat dies abgelehnt (BT-Druck, S. 16/2919, S. 28, vgl. 
auch BGH Urteil vom 18.10.2013, GrOnde Rn. 9), wei I die Diskussion in Wissenschaft und 
Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der 
Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort gegeben solle. Jedoch ist diese Haltung des 
Gesetzgebers ambivalent. Eine Ablehnung dieser richterlichen Rechtsfortbildung kann 
ihr ebenso wenig entnommen werden wie eine Zustimmung. 
Andererseits hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 UmwG diese Rechtsprechung wieder 
aufgegriffen und auf die Verschmelzung auf eine nicht borsennotierte Gesellschaft an­gewendet 
(Unterfall des so genannten kalten Delistings). 
Auch das Wirtschaftsleben hatte sich auf die Abgabe eines gerichtlich Oberprufbaren 
Pflichtangebots in Fallen des Delistings eingestellt. Dies zeigt der vorliegende Fall 
exemplarisch. lm Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 inVer­bindung 
mit der Bekanntgabe des Pflichtangebots im elektronischen Bundesanzeiger 
am 13.04.2012 fOhrte die Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung 
Ober den ROckzug von der Borse) u. a. aus (Ani. AG 2, Seite 222 ff. der Gerichtsakten): 
, 1.1. Hintergrund des Abfindungsangebots 
... Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als 
Mehrheitsaktionarin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden 
Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der 
Frankfurter Wertpapierborse an (regulares Delisting). Nach der Rechtsprechung 
des Bundesgerichtshofes in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 
(Az.: II ZR 133/01) ist im Faile eines Delisting den Mehrheitsaktionaren der be­troffenen 
Gesellschaft ein angemessenes Angebot Ober den Kauf der Aktien der
-14- 
Gesellschaft zu machen. Urn ein solches Angebot handelt es sich bei dem vor­liegenden 
Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionare sind aber nicht verpflichtet, 
das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen .... ". 
Diese Hinweise der VARTA AG und der Antragsgegnerin belegen, dass sie im Jahr 2012, 
mithin auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens, kein Ver­trauen 
darauf hatten, dass die Macroton-Rechtsprechung des BGH von vorubergehender 
Erscheinung sei. Erstmals nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom Herbst 
2013 wurde in diesem Spruchverfahren der Einwand seiner Unstatthaftigkeit erhoben. 
Ein schutzwurdiges Vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macroton­Rechtsprechung 
ergibt sich auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichtes 
vom 11.07.2012 Ober zwei Verfassungsbeschwerden (denen ein Delis­ting 
und ein Downgrading zugrunde lagen). Das Bundesverfassungsgericht entschied 
dort lediglich, dass entsprechend seiner standigen Rechtsprechung die Einschrankung der 
Verkehrsfahigkeit der Aktie durch einen Widerruf ihrer Borsenzulassung nur die tatsach­liche 
Verkehrsfahigkeit der Aktie in der Form der schlichten Ertrags- und Handelschance 
beruhre und damit nicht zum geschotzten Kernbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG gehore. 
Andererseits tohrte das Verfassungsgericht ausdrucklich aus: 
,Das tor den Fall eines vollstandigen ROckzugs von der Borse von den Fachgerichten im 
Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich Oberprufbare Pflichtangebot der Gesell­schaft 
oder ihres Hauptaktionars an die Obrigen Aktionare, deren Aktien zu erwerben, 
halt sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 
Abs. 1 i.V m. Art. 20 Abs. 3 GG)". 
Durch die verfassungsgerichtliche Absegnung des durch Richterrecht festgelegten 
Erfordernisses eines Pflichtangebots in Verbindung mit dessen Oberprufbarkeit durch 
ein gerichtliches Spruchverfahren wurde gerade das Vertrauen in den Fortbestand 
dieser alten Rechtsprechung des BGH nicht erschottert. Eine Anderung der Recht­sprechung 
des BGH bahnte sich tor die interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise 
erkennbar nicht an.
-15- 
Die fUr die Antragsgegnerin grundsatzlich gunstige Entscheidung des Wegfalls von Pflicht­angebot 
und Spruchverfahren stellt daher einen fUr sie sound zu dieser Zeit nicht erwartba­ren 
wirtschaftlichen ,Giucksfall" dar, dem bei der Abwagung der Vertrauensmomente zwin­gend 
zwischen den Parteien ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ver­trauen 
auf den Fortbestand des alten Rechts auf der Antragstellerseite. 
Auch offentliche lnteressen der Allgemeinheit gebieten erkennbar keine sofortige, mit 
Ruckwirkung auf Altfalle ausgestattete Umsetzung der neuen Rechtslage. Besondere, 
auch die Allgemeinheit positiv beruhrende wirtschaftliche lnteressen der Aktiengesell­schaften 
an der Erleichterung ihres Borsenruckzugs sind fUr die Kammer nicht ersichtlich. 
Rein fisikalische lnteressen (eventuell frei werdende Justizkapazitaten wegen geringerer 
Belastung der mit Spruchverfahren befassten Richter) spielen bei der Abwagung keine Rol­le 
(BVerfGE 59, 128, Rn. 87, zitiert nach Juris). 
Bei der Feststellung der weiterhin bestehenden Statthaftigkeit des vorliegenden 
Spruchverfahrens raumt damit die Kammer letztlich in diesem konkreten Einzelfall der 
Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Goette 
in Festschrift fUr Stilz, ,Rechtsprechungsanderung und Ruckwirkungsprobleme in der 
zivilrechtlichen Rechtsprechung", Seite 159 ff.). 
Ill. 
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
Rechtsmittelbelehrung: 
Gegen die Zwischenentscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde 
gema~ § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden. 
Die Beschwerdefrist betragt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) und lauft ab Bekanntgabe 
des Beschlusses. lm Faile der Beteiligung eines Verfahrensbevollmachtigten ist die 
Zustellung an diesen ma~gebend . Die sofortige Beschwerde kann 
beim Landgericht Stuttgart Urbanstra~e 20, 70182 Stuttgart oder 
beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt werden.
-16- 
Die Einlegung der Beschwerde kann auch durch Erklarung zu Protokoll der Geschafts­stelle 
des Landgerichts Stuttgart oder der Geschaftsstelle des Oberlandesgerichtes 
Stuttgart eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. 
Dr. Schmidt 
Vors. Richter am Landgericht 
Caroli 
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Gunther 
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Lg stuttgart varta_delisting

  • 1. Geschaftsnummer: 31 0 27/13 KfH SpruchG 31. Kammer fur Handelssachen Beschluss 1In. dem Spruchverfahren !! !ELr 2. 3. 4. 5. - ... - . - - - . --- - - •••••rs - Antragsteller - Prozessbevollmachtigter zu 1 bis 3: Rechtsanwalt ••••••••••••• l!o: r•1 11 £311111 - Antragsteller­Prozessbevollmachtigter zu 4 und 5: Rechtsanwalt ••••••••~••••• s. · a s a 1. •-• a:szsa -- -·· .. . -- ----- - - - 8. - Antragsteller - 9. 10.----- 11.----· - Antragsteller - Prozessbevollmachtigter zu 9 bis 11: 20. Oktober 2014 Anlage vorgelegt von ARENDTS ANWAL TE Rechtsanwalt••••••••••••.-••••••••
  • 2. gegen GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH vertreten durch d. GeschaftsfOhrer Daimlerstr. 1, 734 79 Ellwangen - Antragsgegnerin - Prozessbevollmachtigte: -5- Rechtsanwalte Greenfort Rechtsanwalte u. Koll. , Arndtstr. 28, 60325 Frankfurt/Main Beteiligte: Dr. Peter Maser Loffelstr. 42, 70597 Stuttgart - Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionare - Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. Maser, Loffelstrar.,e 42, 70597 Stuttgart wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung u. a. wegen Delisting hat die 31 . Kammer fOr Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt Handelsrichter Caroli Handelsrichter Gunther beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Oberprufung und Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezuglich des Angebots der An­tragsgegnerin vom 10. April 2012, veroffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger am 13. April 2012, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der VARTA AG wegen des Widerrufs der Borsenzulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierborse zulassig ist.
  • 3. -6- Grunde : I. Die (46) Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionare der VARTA AG, Ellwangen, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Borsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt (General Standard) - Fall des regulierten Delistings -, da das Pflichtangebot der Antragsgegnerin in Hohe von 5,36 € je Aktie unter dem Wert ihrer Beteiligung an der Gesellschaft liege. Nach Einleitung des Spruchverfahrens (erster Antrag vom 04.07.2012, Gerichtseingang am selben Tag) anderte der BGH mit Entscheidung vom 08.10.2013 seine Rechtspre­chung vom 25.11 .2002 (so genannte Macroton-Entscheidung), wonach nunmehr bei einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veran­lassung der Gesellschaft die Aktionare keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfallt das in der Macroton-Entscheidung statuierte Gebot eines Pflichterwerbs­angebots in Verbindung mit einer Oberprufung der Angemessenheit des Barangebots durch ein gerichtliches Spruchverfahren. Die Parteien streiten nun uber die Frage der Zulassigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens. Es ist eine selbstandig anfechtbare Zwischenentscheidung gemaP., § 280 Abs. 2 ZPO analog (vgl. auch Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 12 SpruchG Rn. 25) in Verbindung mit§§ 58 Abs. 2 FamFG, 567ft. ZPO zur Klarung der Frage der Zulassigkeit des Spruchverfahrens angezeigt. Das Spruchverfahren ist in der Sache noch nicht entscheidungsreif. Ein gerichtliches Bewertungsgutachten wurde noch nicht in Auftrag gegeben. Mit Verbffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger am 13.04.2012 hat die VARTA AG zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 21 .05.2012 eingeladen unter Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte, insbesondere dem Tagesordnungspunkt 8 bezuglich einer Beschlussfassung uber den Ruckzug der Gesellschaft von der Borse. lm Anhang zu dieser Einladung (Ordner I, Ani. AG 2, Gerichtsakte Seite 222) unterbreitete die Antrags­gegnerin als Mehrheitsaktionarin den Aktionaren ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der VARTA AG zum Preis von 5,36 € je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten
  • 4. -7- ab Veroffentlichung des Widerrufes. Diesem Angebotspreis lag ein Bewertungsgutach­ten der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH zugrunde, das im Auftrag der VARTA AG erstattet wurde. Die Hauptversammlung der VARTA AG beschloss am 21 .05.2012 u. a., dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapier­borse nach § 39 Abs. 2 BorsG und § 46 Borsenordnung fOr die Frankfurter Wertpapier­borse zu stellen. Dieser Beschluss zum Widerruf der Zulassung der Aktien wurde am 06.06.2012 in der Borsenzeitung veroffentlicht. Die 3-Monats-Frist zur Annahme des Akti­enkaufangebots endete damit am 06.09.2012. Die Antragsteller erstreben mit ihren Antragen vom 04.07.2012 bis 06.09.2012 im Wege des Spruchverfahrens eine gerichtliche angemessene hohere Festsetzung des Barab­findungsangebots. Teilweise wird auch beantragt, dass das Kaufangebot der Mehrheits­aktionarin noch bis zwei Monate nach der Veroffentlichung der rechtskraftigen Entschei­dung im Elektronischen Bundesanzeiger angenommen werden kann. Die Antragsteller tragen vor: Das Angebot vom 5,36 € je Aktie sei bei Weitem zu niedrig, denn es entspreche nicht dem wahren Unternehmenswert der Gesellschaft. Zudem sei das Spruchverfahren nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Oktober 2013 nicht unzulassig ge­worden. Das vorliegende Delisting sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH bereits voll­standig abgeschlossen gewesen. Zudem habe der BGH in dieser Entscheidung nirgends zum Ausdruck gebracht, dass er seine Rechtsprechung rOckwirkend angewendet wissen wolle. Auch seien die lnstanzgerichte nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ent­scheidung vom 08.10.2013 auszudehnen oder einzuschranken. Die Aktionare hatten zudem ihre Aktien im Vertrauen auf eine spruchrichterliche OberprOfung des Pflichtange­bots behalten, die sie Ober den freien Markt nicht mehr verauP.,ern konnten. Die Antragsgegnerin, die die ZurOckweisung der Antrage entweder als unzulassig (fehlende Darlegung der Aktionarsstellung , fehlender Nachweis der Aktionarsstellung, Verfristung, ungenOgende BegrOndung), jedenfalls als unbegrOndet (korrekte Ermittlung des Unter­nehmenswerts durch das Wertgutachten der WTS) beantragt, erachtet das vorliegende Spruchverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 als unstatthaft.
  • 5. -8- Aufgrund dieser Entscheidung stehe fest, dass bei einem ,Delisting" die Aktionare keinen Anspruch auf Barabfindung hatten. Deshalb sei auch kein Spruchverfahren zur Ermittlung der Angemessenheit der Barabfindung durchzutohren. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens sei eine vom Gericht jederzeit zu berucksichtigende Zulassigkeitsvoraussetzung, die bis zum Schluss des Verfahrens vorliegen musse. Durch die Nichtstattgabe der Rechtsbeschwerden in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 habe der BGH festgestellt, dass die Antragsteller keinen Vertrauensschutz genieP.,en, da er keine Obergangslosung gewahlt habe. Seine geanderte Rechtsprechung sei daher tor die lnstanzgerichte bindend und sofort auch auf laufende Spruchverfahren anzuwenden. Anhaltspunkte tor eine Nichtruckwirkung der hochstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz des Willkurverbots. Die Entscheidung vom 08.10.2013 sei klar begrundet und im Hinblick auf die stets kontrovers diskutierte ,Macroton-Entscheidung" und dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung auch vor­hersehbar gewesen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht bereit gewesen, die Macroton­Entscheidung gesetzlich durch Aufnahme eines weiteren Anwendungsfalles eines Spruchverfahrens in§ 1 SpruchG auf aufzunehmen. Einer Aufteilung der Antrage in aufgrund eines Vertrauensschutzes zulassige und unzu­lassige Antrage bei Fehlen des Vertrauensschutzes stehe die einheitliche Wirkung einer Spruchverfahrensentscheidung gemaP., § 13 SpruchG entgegen. lm Obrigen wird auf den gesamten Parteivortrag in den Akten nebst allen Anlagen ver­wiesen. II. Das Spruchverfahren zur Oberprufung der Angemessenheit der Hohe der angebotenen Barabfindung in Hohe von 5,36 € je Aktie der VARTA AG im Zusammenhang mit dem Widerruf der Borsenzulassung der Aktien dieser Gesellschaft ist statthaft.
  • 6. -9- Das Spruchverfahren wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 nicht unzulassig. Diese Entscheidung hat keine rOckwirkende Kraft tor das vorliegende Spruchverfahren, in dem das Erwerbsangebot der Mehrheitsaktionarin der VARTA AG, der Antragsgegnerin, vom 10.04.2012 auf seine Angemessenheit gerichtlich zu OberprOfen ist. FOr dieses Spruchverfahren gilt nach Oberzeugung der Kammer weiter­hin die durch die so genannte Macroton-Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 25.11 .2002 geschaffene Rechtslage, dass tor den Fall des ROckzugs der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (so genanntes regulares Delis­ting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeintrachtigung der Verkehrsfahigkeit der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Borsenzu­lassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Ge­sellschaft oder des Grol1aktionars Ober den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionare be­dart, wobei tor einen adaquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionaren in einem ge­richtlichen Spruchverfahren OberprOfen lassen konnen. Die Kammer ist an dieser Entscheidung auch nicht durch eine bindende Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 gebunden. Diese Entscheidung ent­halt keine ausdrOckliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geander­ten Rechtsprechung auf noch laufende Spruchverfahren. Dazuhin lag dieser Entschei­dung des BGH ein Fall des so genannten Downgradings zugrunde, bei dem die Oberge­richte schon bislang kein Erfordernis eines Barangebots sahen (Drescher, a. a. 0., § 1 SpruchG Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein regulares Delisting Streitgegenstand. Zudem ist bezogen auf jeden Einzelfall eine Abwagung der widerstreitenden lnteressen bezOg­lich der Klarung einer ROckwirkung oder NichtrOckwirkung einer geanderten Rechtspre­chung vorzunehmen . lnwieweit eine geanderte hochstrichterliche Rechtsprechung ROckwirkung auf die Beurtei­lung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten hat, richtet sich grundsatzlich nach den Regeln der ROckwirkung von Gesetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts gehoren zu der verfassungsmal1igen Ordnung nicht nur die vom Normgeber (Legislative) gesetzten verfassungsmal1igen Vorschriften, sondern auch de­ren Auslegung durch den Richter ebenso wie die im Wege zulassiger richterlicher
  • 7. -10- Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerfGE 74, 129, Rz. 63; BVerfGE 59, 128, Rz. 81, jeweils zitiert nach Juris). Hierbei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen echter und unechter Ruck­wirkung von Normen bzw. richterlicher Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung. Eine echte Ruckwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachtraglich andernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehorige Tatbestande eingreift. (BVerfG, NJW 1997, 722, Rn. 110, zitiert nach Juris). Eine echte Ruckwirkung ist grundsatzlich verfassungsrechtlich unzulassig. Jedoch tritt das Ruckwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, auch in diesem Fall zuruck, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnten (BVerfG, a. a. 0., Rn. 110, zitiert nach Juris). Eine so genannte unechte Ruckwirkung liegt vor, wenn die Norm sich auf in der Ver­gangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart fort bestehende Sachverhalte be­zieht. Die so genannte unechte Ruckwirkung ist verfassungsrechtlich grundsatzlich zu­lassig, jedoch konnen sich nach den Grundsatzen des Vertrauensschutzes und der Ver­haltnisma~ igkeit Grenzen ihrer Zulassigkeit ergeben (BVerfG, a. a. 0., Rn. 109, zitiert nach Juris). Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Ruckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veranderungsgrunde des Gesetzgebers Oberwiegen. Entscheidend bei dieser Abwagung sind jedoch immer die besonderen Umstande des Einzelfalles. Bei Beachtung dieser Grundsatze gilt vorliegend folgendes: In seiner Entscheidung vom 08.10.2013 anderte der Bundesgerichtshof seine Recht­sprechung in Form der richterlichen Rechtsfortbildung. In seiner fruheren Macroton­Entscheidung vom 25.11.2002 statuierte der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (nicht: Gesetzesauslegung) den Grundsatz, dass bei einem Ruckzug der Aktiengesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BorsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BorsG) die Verkehrsfahigkeit der Aktien gravierend beeintrachtigt werde. Fur Minderheits- und Kleinaktionare, so der BGH damals, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageninteressen bestehe,
  • 8. -11- bringe der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden konnen (BGH AG 2003, 273, Rn. 24, 25, zitiert nach Juris). Der Verkehrswert und die jederzeiti­ge Moglichkeit seiner Realisierung seien Eigenschaften des Aktieneigentums, das wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genie~e. (Artikel 14 Abs. 1 GG). Der Schutz der Minderheitsaktionare erfordere deshalb, dass ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Moglichkeit offenstehe, die Richtigkeit der Wertbemessung durch ein gerichtliches Verfahren OberprOfen zu lassen. Deshalb statuierte der BGH damals im Fall eines regularen Delistings die Pflicht der Gesellschaft bzw. ihres Mehrheitsaktionars zur Abgabe eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit der rechtlichen Moglichkeit der Minderheitsaktionare, dieses auf seine Angemessenheit im Wege des Spruchverfahrens OberprOfen lassen zu konnen. Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sah der Bundesgerichtshof die Grundlage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 entzogen. Dort tohrte das Verfassungsgericht aus, dass der Widerruf der Borsenzulassung tor den regulierten Markt grundsatzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionars nach Artikel14 Abs. 1 GG berOhre. Der Widerruf der Borsenzulassung sei danach keine Rechts­position, die ihm von der Rechtsordnung als Privatnutzung und tor ihn verfOgbar zugeordnet sei. Er lasse die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und seinem vermbgensrechtlichen Element unbeeintrachtigt. Zu dem von Artikel 14 Abs. 1 GG geschOtzten Bestand zahle nur die rechtliche Verkehrsfahigkeit, wahrend die tatsachliche Verkehrsfahigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.10.2003, Rz. 3 der GrOnde; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2012, Rz. 53 - 70, zitiert nach Juris). Deshalb entschied der Bundesgerichtshof am 08.10.2013, dass bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulieren Markt in den Freiverkehr (Entry Standard ; so genanntes Downlisting) auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionare keinen An­spruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfiel die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines so genannten Pflichterwerbsangebots durch die Gesellschaft oder ihres Mehrheitsaktionars mit der Folge der Moglichkeit der OberprOfung derAnge­messenheit des Erwerbsangebots durch ein anschlie~endes Spruchverfahren.
  • 9. -12- Bei der Klarung der Frage der ROckwirkung dieser geanderten Rechtsprechung auf in der Vergangenheit liegende, zu bewertende Sachverhalte, kann dahinstehen, ob vorliegend eine echte oder eine unechte ROckwirkung gegeben ist, denn in beiden Fallen sprechen hier insbesondere Oberwiegende GrOnde des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionare dafOr, dass eine ROckwirkung dieser Rechtsprechung des BGH vom 08.10.2013 nicht Platz greift. Es ist fraglich, ob der im vorliegenden Spruchverfahren zu bewertende Sachverhalt der angemessenen Hohe des Barangebots der VARTA AG vom 10.04.2012 einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Stellt man lediglich auf das Angebot vom 10.04.2012 ab, konnte dieses in der Tat spatestens mit Ablaut seiner Annahmefrist (drei Monate nach Veroffentlichung zum Widerruf des regulierten Handel an der Borse), mithin mit Ablaut des 06.09.2012 abgeschlossen gewesen sein. Bei dieser Betrachtung bleibt jedoch unberOcksichtigt, dass infolge der Nichtannahme des Angebots jedenfalls durch die Antragsteller die Frage der Feststellung der angemessenen Hohe der Barabfin­dung durch das angestrengte Spruchverfahren bis in die Gegenwart fortbesteht. Nach Oberzeugung der Kammer sprechen in diesem Einzelfall jedoch Oberwiegende GrOnde des Vertrauensschutzes der Antragsteller auch bei Vorliegen eines bis in die Gegenwart fortwirkenden Sachverhalts dafOr, dass eine ROckwirkung der Rechtsprechung des BGH vom 08.10.2013 nicht fOr das vorliegende Spruchverfahren zu OberprOfung des Barangebots vom 10.04.2012 Platz greift. Umgekehrt tritt dann auch das grundsatzlich bestehende ROckwirkungsverbot bei einer so genannten ,echten ROckwirkung" nicht zurOck, weil sich kein Vertrauen auf den Bestand des alten Rechts habe bilden konnen. Die Antragsteller und Minderheitsaktionare haben im Vertrauen auf den Fortbestand der Macroton-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots der VARTA AG gewahlt, weil sie davon ausgingen, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu konnen. Diese Grundsatzentscheidung des BGH wurde ausfOhrlich mit dem Eigentums­schutz der Minderheitsaktionare gemaP., Artikel 14 Abs. 1 GG detailliert und vertieft be­grOndet. Die Entscheidung blieb kein Solitar, sondern ihr folgte die Mehrheit der lnstanzgerichte sowie die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. auch Stober, BB, Aufsatze/Wirtschaftsrecht, 1/2. 2014/6.1 . 2014, S. 11 , IV 1. m. w. N.).
  • 10. -13- Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gegenstimmen - insbesondere in der Literatur - zu verzeichnen waren (vgl. hier zur Frage der RegelungsiOcke Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 1 SpruchG, Rn .. 17m. w. N.). und das De­listing in der Form des Downgradings (Wechsel vom regulierten Markt in ein Segment des Freiverkehrs) keine zu OberprOfende Abfindung ausloste (Drescher, a. a. 0 .). Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber zwar diese Rechtsprechung des BGH nicht durch Aufnahme des Delistings in den Anwendungskatalog des § 1 SpruchG ein­gliederte. Die Bundesregierung hat dies abgelehnt (BT-Druck, S. 16/2919, S. 28, vgl. auch BGH Urteil vom 18.10.2013, GrOnde Rn. 9), wei I die Diskussion in Wissenschaft und Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort gegeben solle. Jedoch ist diese Haltung des Gesetzgebers ambivalent. Eine Ablehnung dieser richterlichen Rechtsfortbildung kann ihr ebenso wenig entnommen werden wie eine Zustimmung. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 UmwG diese Rechtsprechung wieder aufgegriffen und auf die Verschmelzung auf eine nicht borsennotierte Gesellschaft an­gewendet (Unterfall des so genannten kalten Delistings). Auch das Wirtschaftsleben hatte sich auf die Abgabe eines gerichtlich Oberprufbaren Pflichtangebots in Fallen des Delistings eingestellt. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. lm Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 inVer­bindung mit der Bekanntgabe des Pflichtangebots im elektronischen Bundesanzeiger am 13.04.2012 fOhrte die Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung Ober den ROckzug von der Borse) u. a. aus (Ani. AG 2, Seite 222 ff. der Gerichtsakten): , 1.1. Hintergrund des Abfindungsangebots ... Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als Mehrheitsaktionarin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierborse an (regulares Delisting). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Faile eines Delisting den Mehrheitsaktionaren der be­troffenen Gesellschaft ein angemessenes Angebot Ober den Kauf der Aktien der
  • 11. -14- Gesellschaft zu machen. Urn ein solches Angebot handelt es sich bei dem vor­liegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionare sind aber nicht verpflichtet, das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen .... ". Diese Hinweise der VARTA AG und der Antragsgegnerin belegen, dass sie im Jahr 2012, mithin auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens, kein Ver­trauen darauf hatten, dass die Macroton-Rechtsprechung des BGH von vorubergehender Erscheinung sei. Erstmals nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom Herbst 2013 wurde in diesem Spruchverfahren der Einwand seiner Unstatthaftigkeit erhoben. Ein schutzwurdiges Vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macroton­Rechtsprechung ergibt sich auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichtes vom 11.07.2012 Ober zwei Verfassungsbeschwerden (denen ein Delis­ting und ein Downgrading zugrunde lagen). Das Bundesverfassungsgericht entschied dort lediglich, dass entsprechend seiner standigen Rechtsprechung die Einschrankung der Verkehrsfahigkeit der Aktie durch einen Widerruf ihrer Borsenzulassung nur die tatsach­liche Verkehrsfahigkeit der Aktie in der Form der schlichten Ertrags- und Handelschance beruhre und damit nicht zum geschotzten Kernbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG gehore. Andererseits tohrte das Verfassungsgericht ausdrucklich aus: ,Das tor den Fall eines vollstandigen ROckzugs von der Borse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich Oberprufbare Pflichtangebot der Gesell­schaft oder ihres Hauptaktionars an die Obrigen Aktionare, deren Aktien zu erwerben, halt sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 i.V m. Art. 20 Abs. 3 GG)". Durch die verfassungsgerichtliche Absegnung des durch Richterrecht festgelegten Erfordernisses eines Pflichtangebots in Verbindung mit dessen Oberprufbarkeit durch ein gerichtliches Spruchverfahren wurde gerade das Vertrauen in den Fortbestand dieser alten Rechtsprechung des BGH nicht erschottert. Eine Anderung der Recht­sprechung des BGH bahnte sich tor die interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise erkennbar nicht an.
  • 12. -15- Die fUr die Antragsgegnerin grundsatzlich gunstige Entscheidung des Wegfalls von Pflicht­angebot und Spruchverfahren stellt daher einen fUr sie sound zu dieser Zeit nicht erwartba­ren wirtschaftlichen ,Giucksfall" dar, dem bei der Abwagung der Vertrauensmomente zwin­gend zwischen den Parteien ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ver­trauen auf den Fortbestand des alten Rechts auf der Antragstellerseite. Auch offentliche lnteressen der Allgemeinheit gebieten erkennbar keine sofortige, mit Ruckwirkung auf Altfalle ausgestattete Umsetzung der neuen Rechtslage. Besondere, auch die Allgemeinheit positiv beruhrende wirtschaftliche lnteressen der Aktiengesell­schaften an der Erleichterung ihres Borsenruckzugs sind fUr die Kammer nicht ersichtlich. Rein fisikalische lnteressen (eventuell frei werdende Justizkapazitaten wegen geringerer Belastung der mit Spruchverfahren befassten Richter) spielen bei der Abwagung keine Rol­le (BVerfGE 59, 128, Rn. 87, zitiert nach Juris). Bei der Feststellung der weiterhin bestehenden Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens raumt damit die Kammer letztlich in diesem konkreten Einzelfall der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Goette in Festschrift fUr Stilz, ,Rechtsprechungsanderung und Ruckwirkungsprobleme in der zivilrechtlichen Rechtsprechung", Seite 159 ff.). Ill. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Zwischenentscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gema~ § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden. Die Beschwerdefrist betragt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) und lauft ab Bekanntgabe des Beschlusses. lm Faile der Beteiligung eines Verfahrensbevollmachtigten ist die Zustellung an diesen ma~gebend . Die sofortige Beschwerde kann beim Landgericht Stuttgart Urbanstra~e 20, 70182 Stuttgart oder beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt werden.
  • 13. -16- Die Einlegung der Beschwerde kann auch durch Erklarung zu Protokoll der Geschafts­stelle des Landgerichts Stuttgart oder der Geschaftsstelle des Oberlandesgerichtes Stuttgart eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Dr. Schmidt Vors. Richter am Landgericht Caroli Handelsrichter Gunther Handelsrichter