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LMS und Rechtsfragen – Datenschutz und
Urheberrecht im Überblick
Janine Horn, ELAN e.V.
I Datenschutz
● Nutzung des Lernangebots
● Zugriff der Studierenden auf die Lerninhalte und
Betreuung durch Lehrende
● Technische Funktionalitäten, wie
● Erstellung von Nutzerprofilen oder Statistiken
● Datenübermittlung an Dritte durch Anbindung Dienste
Dritter
I Datenschutz
1) Datenschutzgrundsätze
● Gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung
● Zweckbindung und Erforderlichkeit
● Geeignete und mildeste Mittel (Vhm)
● Jede nachträgliche Erweiterung kann zur Zweckänderung führen
● Einwilligung erforderlich
● Vorabkontrolle auch bei wesentlichen Änderungen
I Datenschutz
1) Datenschutzgrundsätze
● Datenvermeidung und Datensparsamkeit
• Anonymisierung und Pseudonymisierung
• Löschungspflichten
● Transparenz
• Datenschutzerklärung
● Systemdatenschutz
I Datenschutz
2) Personenbezogene Daten
● Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über eine
bestimmte oder bestimmbare Person
● Möglichkeiten der Hochschule als speichernde Stelle ohne
unverhältnismäßigen Aufwand Personenbezug herzustellen
● Auch IP-Adresse
3) Rechtsgrundlagen
● LDSG
● LHG
● Hochschulsatzung
● TMG
I Datenschutz
4) Nutzerstatistiken
● Nutzerdaten dürfen erhoben und verwendet werden soweit erforderlich um
Inanspruchnahme des Telemediendienstes zu ermöglichen, § 15 I TMG
● Zweck: Vermittlung der Lehrinhalte
● Verbesserung und Ergänzung des Angebots sekundärer Aspekt
● Freiwillige Einwilligung erforderlich
● Anonyme Nutzerstatistiken ohne Einwilligung zulässig
I Datenschutz
5) Nutzerprofile
● Zweck: Information zur bedarfsgerechten tutoriellen Betreuung
● Systematische Zusammenführung von Nutzungs-, Inhalts und
Bestandsdaten
● Ermittlung von Vorlieben und Interessen bis Kenntnisstand der einzelnen
Person
● Ausschließlich aus Nutzungsdaten dürfen zur bedarfsgerechten Gestaltung
des Lernangebots bei Verwendung von Pseudonymen Nutzerprofile erstellt
werden, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht, § 15 III TMG
● Personalisierte Lernprofile nicht ohne freiwillige Einwilligung zulässig
I Datenschutz
7) Stralsunder Beschluss zu Analysetools
● Widerspruchsmöglichkeit
● Unterrichtungspflicht und Trennungsgebot
● Vollständiger IP-Adresse nur mit Einwilligung
● Ohne Einwilligung Kürzung welche Personenbeziehbarkeit ausschließt
● Löschung innerhalb EU
● Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung sind einzuhalten
6) Dienste Dritter über Schnittstellen werden Dienste angebunden
● Auftragsdatenverarbeitung erforderlich
● Lehrender nicht befugt entspr. Vertrag zu schließen
II Lehrmaterial Online-Stellen
● Wissenschaftsparagraf § 52a UrhG
● Konkretisierung durch zwei BGH-Entscheidungen
● Anhaltspunkte aus Gesamtverträgen mit
Verwertungsgesellschaften
● Weiterhin ungeklärte Fragen
10
II Lehrmaterial Online-Stellen
1) Was darf verwendet werden?
● Ausschließlich veröffentlichte Werke
● Analoge Werke dürfen digitalisiert werden
● Grundsätzlich alle Arten von Werken
● Unter Angabe der Quelle
● Ausnahme 1: Schulbücher und Schulmedien
● Ausnahme 2: Kinofilme nur sofern zwei Jahre alt
11
II Lehrmaterial Online-Stellen
2) Wie viel darf bereitgestellt werden?
● Buchauszüge bis 12% aber nicht mehr als 100 Seiten
● Bis zu 25 Seiten starke Schriftwerke vollständig
● Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge, Abbildungen vollständig
● Noten bis 6 Seiten
● Film- und Musikausschnitte von 5 Minuten
3) Wie muss der Teilnehmerkreis abgegrenzt sein?
● Technische Abgrenzung (Passwort, geschlossener Nutzerkreis)
● Inhaltlich auf Studierende der Lehrveranstaltung
● Ausdruck- und Downloadmöglichkeit muss nicht unterbunden werden
12
II Lehrmaterial Online-Stellen
4) Zu welchen Zwecken dürfen Inhalte eingestellt werden?
●
Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitung
5) Wann liegt noch eine nicht kommerzielle Nutzung vor?
● Unterricht und/oder das Zugänglichmachen der Teile des Werks nicht der
Gewinnerzielung dienen
6) Wann ist eine Nutzung nicht mehr „geboten“ und nicht mehr von der Norm gedeckt?
● BGH: Sofern angemessenes und schnell auffindbares Lizenzangebot zur
kleinteiligen Nutzung von Verlag bzw. Rechteinhaber besteht (Lizenz vor
gesetzlicher Nutzungserlaubnis)
● EuGH zu § 52b UrhG: Nur bestehender Lizenzvertrag schließt Anwendung von
gesetzlicher Nutzungserlaubnis aus
13
Nachweise
● BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 76/12
● BGH, Urt. v. 20.3.2013 - I ZR 84/11
● BGH, Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 69/11
● Gesamtverträge http://www.bibliotheksverband.de

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LMS und Rechtsfragen - Folien Dr. Janine Horn

  • 1. LMS und Rechtsfragen – Datenschutz und Urheberrecht im Überblick Janine Horn, ELAN e.V.
  • 2. I Datenschutz ● Nutzung des Lernangebots ● Zugriff der Studierenden auf die Lerninhalte und Betreuung durch Lehrende ● Technische Funktionalitäten, wie ● Erstellung von Nutzerprofilen oder Statistiken ● Datenübermittlung an Dritte durch Anbindung Dienste Dritter
  • 3. I Datenschutz 1) Datenschutzgrundsätze ● Gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung ● Zweckbindung und Erforderlichkeit ● Geeignete und mildeste Mittel (Vhm) ● Jede nachträgliche Erweiterung kann zur Zweckänderung führen ● Einwilligung erforderlich ● Vorabkontrolle auch bei wesentlichen Änderungen
  • 4. I Datenschutz 1) Datenschutzgrundsätze ● Datenvermeidung und Datensparsamkeit • Anonymisierung und Pseudonymisierung • Löschungspflichten ● Transparenz • Datenschutzerklärung ● Systemdatenschutz
  • 5. I Datenschutz 2) Personenbezogene Daten ● Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über eine bestimmte oder bestimmbare Person ● Möglichkeiten der Hochschule als speichernde Stelle ohne unverhältnismäßigen Aufwand Personenbezug herzustellen ● Auch IP-Adresse 3) Rechtsgrundlagen ● LDSG ● LHG ● Hochschulsatzung ● TMG
  • 6. I Datenschutz 4) Nutzerstatistiken ● Nutzerdaten dürfen erhoben und verwendet werden soweit erforderlich um Inanspruchnahme des Telemediendienstes zu ermöglichen, § 15 I TMG ● Zweck: Vermittlung der Lehrinhalte ● Verbesserung und Ergänzung des Angebots sekundärer Aspekt ● Freiwillige Einwilligung erforderlich ● Anonyme Nutzerstatistiken ohne Einwilligung zulässig
  • 7. I Datenschutz 5) Nutzerprofile ● Zweck: Information zur bedarfsgerechten tutoriellen Betreuung ● Systematische Zusammenführung von Nutzungs-, Inhalts und Bestandsdaten ● Ermittlung von Vorlieben und Interessen bis Kenntnisstand der einzelnen Person ● Ausschließlich aus Nutzungsdaten dürfen zur bedarfsgerechten Gestaltung des Lernangebots bei Verwendung von Pseudonymen Nutzerprofile erstellt werden, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht, § 15 III TMG ● Personalisierte Lernprofile nicht ohne freiwillige Einwilligung zulässig
  • 8. I Datenschutz 7) Stralsunder Beschluss zu Analysetools ● Widerspruchsmöglichkeit ● Unterrichtungspflicht und Trennungsgebot ● Vollständiger IP-Adresse nur mit Einwilligung ● Ohne Einwilligung Kürzung welche Personenbeziehbarkeit ausschließt ● Löschung innerhalb EU ● Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung sind einzuhalten 6) Dienste Dritter über Schnittstellen werden Dienste angebunden ● Auftragsdatenverarbeitung erforderlich ● Lehrender nicht befugt entspr. Vertrag zu schließen
  • 9. II Lehrmaterial Online-Stellen ● Wissenschaftsparagraf § 52a UrhG ● Konkretisierung durch zwei BGH-Entscheidungen ● Anhaltspunkte aus Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften ● Weiterhin ungeklärte Fragen
  • 10. 10 II Lehrmaterial Online-Stellen 1) Was darf verwendet werden? ● Ausschließlich veröffentlichte Werke ● Analoge Werke dürfen digitalisiert werden ● Grundsätzlich alle Arten von Werken ● Unter Angabe der Quelle ● Ausnahme 1: Schulbücher und Schulmedien ● Ausnahme 2: Kinofilme nur sofern zwei Jahre alt
  • 11. 11 II Lehrmaterial Online-Stellen 2) Wie viel darf bereitgestellt werden? ● Buchauszüge bis 12% aber nicht mehr als 100 Seiten ● Bis zu 25 Seiten starke Schriftwerke vollständig ● Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge, Abbildungen vollständig ● Noten bis 6 Seiten ● Film- und Musikausschnitte von 5 Minuten 3) Wie muss der Teilnehmerkreis abgegrenzt sein? ● Technische Abgrenzung (Passwort, geschlossener Nutzerkreis) ● Inhaltlich auf Studierende der Lehrveranstaltung ● Ausdruck- und Downloadmöglichkeit muss nicht unterbunden werden
  • 12. 12 II Lehrmaterial Online-Stellen 4) Zu welchen Zwecken dürfen Inhalte eingestellt werden? ● Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitung 5) Wann liegt noch eine nicht kommerzielle Nutzung vor? ● Unterricht und/oder das Zugänglichmachen der Teile des Werks nicht der Gewinnerzielung dienen 6) Wann ist eine Nutzung nicht mehr „geboten“ und nicht mehr von der Norm gedeckt? ● BGH: Sofern angemessenes und schnell auffindbares Lizenzangebot zur kleinteiligen Nutzung von Verlag bzw. Rechteinhaber besteht (Lizenz vor gesetzlicher Nutzungserlaubnis) ● EuGH zu § 52b UrhG: Nur bestehender Lizenzvertrag schließt Anwendung von gesetzlicher Nutzungserlaubnis aus
  • 13. 13 Nachweise ● BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 76/12 ● BGH, Urt. v. 20.3.2013 - I ZR 84/11 ● BGH, Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 69/11 ● Gesamtverträge http://www.bibliotheksverband.de